FLUGPLATZORDNUNG. g) Es dürfen nur Modelle bis 25 kg Gewicht auf dem Platz betrieben werden.

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1 FLUGPLATZORDNUNG 1. Voraussetzung für die Erlaubnis zum Flugbetrieb a) Jeder Modellpilot muss im Besitz einer gültigen Flughaftpflichtversicherung sein, mit einer Mindesdeckumssumme von 2.0 Mio. (DMFV Zusatzversicherung nach Form II oder höher) b) Flugmodelle ab einer Startmasse von 250gr. unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Namen und Anschrift des Eigentümers muss in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Modell sichtbar angebracht sein. * c) Eintragung ins Flugbuch. d) Aufstellen des Windsacks e) Bei MHz Sendeanlagen, anzeigen des Sendekanals bei durch Kanalnummer (Klammer) am Sender f) Grundsätzlich gilt an allen Motoren Schalldämpferpflicht. Höchstzulässiger SchallPegel: 82 db bei Flugmodellen mit Kolbenmotor(en) und 90 db bei Flugmodellen mit Strahltriebwerk(en) in 25 m Entfernung. Der Nachweis (Lärmpass) muss mitgeführt werden. g) Es dürfen nur Modelle bis 25 kg Gewicht auf dem Platz betrieben werden. h) Es dürfen max. 3 Modelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitig betrieben werden. i) Beachtung der Anweisung des jeweiligen Flugleiters (siehe Punkt 4). j) Kenntnisse über die Luftverkehrsordnung und Zulassungsordnung soweit diese den Modellflug betreffen. k) Totales Alkoholverbot während des Flugbetriebes. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur in der Zeit von Uhr bis Uhr betrieben werden Seite 1 von 5

2 2. Tagesmitgliedschaft Eine Tagesmitgliedschaft kann vom Flugleiter erteilt werden: -- nach Kenntnisnahme der Flugplatzordnung -- nach Nachweis einer gültigen Versicherung mit Mindesdeckumssumme von 2.0 Mio. -- nach Nachweis eines Lärmpasses für Modelle mit Verbrennungsmotor (max. 82 db) -- nach Eintragung ins Flugbuch -- nach einer Augenscheinnahme des Modells und der RC - Anlage Diese Aufgaben werden vom Flugleiter getätigt. 3. Flugdisziplin (Überwachung durch den jeweiligen Flugleiter) a) Jeder hat die Anordnung des Flugleiters zu befolgen und ihn auf das Beste zu unterstützen. b) Dem Flugleiter und den bereits anwesenden Modellfliegern ist sofort die Frequenz bzw. die Kanalnummer bekannt zu geben und zu jedem Start ist Flugerlaubnis einzuholen. c) Alle zum Start rollenden Modelle müssen auf dem Vorbereitungsplatz so geführt werden, dass der Pilot sein Flugzeug, bei evtl. auftretenden Störungen, jederzeit unter Kontrolle hat. d) Start und Landung sind laut und vernehmlich anzusagen und nur bei freiem Flugfeld gestattet. Hauptflugrichtung ist längs der Startbahn. e) Befinden sich mehrere Modelle in der Luft, so stellen sich die Piloten in einer Gruppe zusammen. Alle anderen Personen halten sich im Vorbereitungs-/ Zuschauerraum auf. f) Der vorgegebene Flugsektor ist zu beachten (Anlage Flugsektor). g) Der Mindestabstand zu den Windenergieanlagen beträgt 100 Meter für den Modellflug-Betrieb. Die Sicherheit der Windenergieanlagen darf durch den Modellflug nicht gefährdet werden. h) Das Überfliegen der Giersbergstraße muss in min. 25 Meter Höhe erfolgen, ausgenommen sind Start und Landung. i) MHz-Sendeanlagen dürfen nur eingeschaltet werden, nachdem sich der Pilot davon überzeugt hat, dass die Frequenz bzw. die Kanalnummer frei ist. Sollten Schäden auftreten, so ist der Verursacher für den entstandenen Schaden haftbar. j) Antennen sollten bei Nichtbenutzung, sofern vorhanden eingeschoben werden. k) Die maximale Flughöhe beträgt 300 Meter über Grund. Dann beginnt der kontrollierte Luftraum von Bremen (Luftraum E, 1000 AGL). l) Eine generelle Flughöhenbegrenzung von 100 Meter über Grund gilt für Multicopter. Seite 2 von 5

3 m) FPV-Fliegen darf bis zu einer Höhe von 30 Meter betrieben werden, wenn entweder das Modell nicht schwerer als 250 gr ist oder ein Luftraumbeobachter eingesetzt wird. Bei Betrieb über 30 Meter muss in Form von Lehrer-Schüler geflogen werden, wobei der Lehrer das Modell immer auf Sicht übernehmen kann. n) Niedrige Vorbeiflüge sind nur längs der Start- und Landebahn gestattet. Die Mindestentfernung zu Personen beträgt 25 Meter. o) Es ist grundsätzlich verboten, auf Personen zuzufliegen. p) Das Überfliegen von Personen und dem Sicherheitsbereich ist strengstens verboten. q) Während des Flugbetriebes darf die Start- und Landebahn nur betreten werden, wenn dies aus Gründen der Flugsicherheit notwendig ist. r) Landwirte dürfen bei ihren Arbeiten (z.b. Mähen, Roden, usw.) nicht behindert werden. Notfalls ist der Flugbetrieb für die Dauer der Arbeiten einzustellen. s) Es ist verboten, Vögel anzufliegen. t) Bei Platzpflegearbeiten ist der Flugbetrieb zu unterbrechen und den Anweisungen des Platzwartes ist Folge zu leisten. u) Der Flugleiter sowie die jeweiligen Piloten müssen besondere Vorkommnisse wie Abstürze, Beschwerden oder andere nicht normale Vorkommnisse in das Flugbuch eintragen. Ebenfalls ist der Vorstand zu informieren, ausgenommen sind Abstürze ohne Schaden Dritter. 4. Aufgaben des Flugleiters a) Flugleiter ist immer derjenige, der zuerst auf dem Platz eintrifft. b) Ein Flugleiter ist einzuteilen, wenn mehr als drei Modelle in Betrieb genommen werden. c) Flugleiter kann nur sein, wer volljährig und im Besitz eines Führerscheines ist und damit in Erster Hilfe ausgebildet ist. Sollten sich nur Jugendliche auf dem Platz befinden, übernimmt der älteste die Aufgaben des Flugleiters. d) Der Flugleiter hat auf die Einhaltung der Flugplatzordnung zu achten. Er hat das Recht, Verstöße gegen die Flugordnung je nach Schwere des Vergehens einen freundlichen Hinweis, Ermahnung, oder in besonders schweren Fällen, z.b. bei Gefährdung von Personen oder Tieren, durch ein Flugverbot für diesen Tag zu ahnden. Die Ereignisse sind im Flugbuch einzutragen. Über ein längeres Flugverbot entscheidet der Vorstand. e) Der Flugleiter kann sich vertreten lassen, um selber fliegen zu können. Ein unerfahrener Flugleiter kann sich von einem erfahrenen Fliegerfreund vertreten lassen oder einen Rat einholen. Seite 3 von 5

4 f) Der Flugleiter kann technisch mangelhafte Modelle nach vorheriger Augenscheinnahme ausschließen (Gefährdung dritter zu groß). g) Der Flugleiter hat bei Verletzungen sofort Erste Hilfe zu leisten. Bei größeren Unglücksfällen ist der Flugleiter für den sofortigen Transport zum nächsten Arzt / Krankenhaus in Verden/Achim zuständig. h) Bei Personen und größeren Sachschäden ist die Polizeidienststelle Langwedel einzuschalten und außerdem sofort der Vorstand zu informieren. (Meldung : wer, was, wie, wo, wann). Polizei Langwedel: 04232/ Allgemeine Platzordnung a) Personen die nicht am Flugbetrieb beteiligt sind, haben den Anweisungen des Flugleiters Folge zu leisten. b) Fahrzeuge müssen auf dem vorgesehenen Parkplatz abgestellt werden. Das Befahren des Flugvorplatzes ist nur zu besonderen Zwecken mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt. c) Der Flugplatz ist sauber zu halten. Müll und Abfälle sind mit nach Hause zu nehmen. d) Der Unterstand ist ordentlich zu verlassen (Müll entfernen, aufräumen). Es ist darauf zu achten, dass am Ende des Flugbetriebes die Hütte verschlossen ist. e) Umwelt und Naturschutz unterliegen der besonderen Beachtung und dürfen keinesfalls beeinträchtigt werden. f) Für mitgebrachte Tiere haftet der Halter. Hunde sind grundsätzlich anzuleinen. g) Die Zufahrtswege müssen in angemessener Weise befahren werden. (Bitte langsam fahren, denn auch Rehe überqueren die Fahrbahn) h) Kinder sind nicht ohne Aufsicht zu lassen. i) Pflegearbeiten an Fahrzeugen aller Art sind nicht zulässig. Anlage: Flugsektor * Übergangsfrist bis Seite 4 von 5

5 Anlage Flugsektor Seite 5 von 5

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