Fotorecht und Social Media
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- Robert Stein
- vor 6 Jahren
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1 Fotorecht und Social Media Ask me anything! Folien zum Webinar RESMEDIA Uhr Katrin Freihof Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Regina Frey, LL.M. Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
2 Frage 1 Ist eigentlich jedes Foto urheberrechtlich geschützt? Klare Antwort: Ja! / Lichtbildwerke ( künstlerisch gestaltete Fotos ) 70 Jahre nach Tod des Fotografen / Lichtbilder ( Knipsbilder ) 50 Jahre nach erlaubter Veröffentlichung bzw. nach Herstellung Achtung: Schutz nicht von Registrierung/Anmeldung abhängig, entsteht mit Aufnahme 2
3 Frage 2 Wer hat die Nutzungsrechte an einem Foto? / zunächst immer der Fotograf, weil er ja Urheber ist / Übertragung durch Lizenzen/Unterlizenzen für einzelne Nutzungsarten Achtung: immer prüfen, ob Nutzungsrechte konkret geplante Nutzung eingeholt wurden! 3
4 Frage 3 Was muss ich beachten, wenn ich Stockfotos nutzen will? / unbedingt eine Lizenz einholen, die die Social Media Nutzung umfasst / bei einigen Agenturen gibt es keine Lizenzen, die zur Nutzung z.b. auf facebook berechtigen, weil Facebook bei Upload einfache Nutzungsrechte verlangt und das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen von der Stockagentur nicht eingeräumt wird / wenn Social-Media-Lizenz eingeräumt wird, darauf achten, was die jeweilige Stockfoto-Agentur hinsichtlich der Urheber- und Quellenangabe vorschreibt / Mouse-Over reicht nicht, weil dauerhafte Sichtbarkeit 4
5 Frage 4 Haftet das Unternehmen dafür, wenn die Social-Media- Beiträge von Dritten (z.b. einer Agentur) erstellt wurden? Klare Antwort: Ja, nach außen ist das Unternehmen verantwortlich / wenn Dritte Bildmaterial für das Unternehmen erwerben unbedingt darauf achten, dass auch das Recht zur Unterlizensierung eingeholt wird / es reicht im Zweifel nicht, wenn der Dritte bestätigt, alle erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt zu haben / Vertraglich festlegen, dass man für den Fall einer Urheberrechtsverletzung Regress bei der Agentur nehmen kann 5
6 Frage 5 Ihr Messestand wird von Geschäftspartnern besucht. Dürfen Sie ein Foto machen und es auf Ihre Facebook-Firmenseite stellen? 1. Recht am eigenen Bild Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden 22 KUG. / ausdrückliche Einwilligung (wegen Nachweisbarkeit in Textform; bei Arbeitnehmern Schriftform erforderlich; BAG Az.:8 AZR 1010/13) / konkludente Einwilligung (z.b. Hostess bei Promi-Party, BGH Az.: VI ZR 9/14) 6
7 Frage 5 Ihr Messestand wird von Geschäftspartnern besucht. Dürfen Sie ein Foto machen und es auf Ihre Facebook-Firmenseite stellen? Einwilligung aber z.b. nicht erforderlich bei / Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte / Bildern, auf denen Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit sind / Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben 7
8 Frage 5 Ihr Messestand wird von Geschäftspartnern besucht. Dürfen Sie ein Foto machen und es auf Ihre Facebook-Firmenseite stellen? 2. Hausrecht des Messebetreibers / grundsätzlich kann Messebetreiber entscheiden, ob in seinen Räumlichkeiten fotografiert werden darf (Hausordnung?) / selbst wenn Eintritt für die Messe/Standgebühren bezahlt werden müssen, heißt das noch nicht, dass auch das Fotografieren erlaubt ist / besser ausdrückliche Einwilligung einholen, wenn nichts geregelt ist / 8
9 Frage 6 Wenn ich bei Facebook Links zu anderen Webseiten poste, erscheint ein Thumbnail. Kann ich Probleme bekommen? / grundsätzlich ja, weil jedes Foto geschützt ist und das öffentliche Zugänglichmachen von Fotos, ohne dafür die entsprechende Lizenz zu haben, eine Urheberrechtsverletzung darstellt. / aber: wenn die Verlinkung über einen auf der fremdem Webseite integrierten Sharing-Button erfolgt, dann ist wohl von einer bezüglich des öffentlichen Zugänglichmachen des Thumbnails auszugehen. / bislang kaum Abmahnungen in diesem Bereich 9
10 Frage 7 Sie finden in einer Lizenzvereinbarung folgenden Passus: Die Einräumung des einfachen/ausschließlichen Nutzungsrechts berechtigt dazu, die Fotografien zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen Sind durch den Passus alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten die Nutzungsarten soweit abgedeckt, dass eine exemplarische Aufzählung der Nutzungsarten streng genommen nicht erforderlich ist? Nein, es gilt die Zweckübertragungsregel: Grundsatz: Der Urheber räumt keine weitergehenden Nutzungsrechte ein, als der Zweck des Vertrags es erfordert 10
11 Frage 7 / wenn der Vertragszweck also so genau bestimmt ist, dass für beide Seiten klar ist, welche Nutzungsrechte zur Erreichung erforderlich sind, dann finden auch eine entsprechende Rechteeinräumung statt -> Vertragszweck ist aber oft Auslegungssache / auf Vertragszweck muss nicht zurückgegriffen werden, wenn bei Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsrechte und Nutzungsarten ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Fazit: Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass man tatsächlich Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten erworben hat, wenn die Vereinbarung keinen Rechtekatalog beinhaltet. 11
12 Frage 8 In einem Vertrag zwischen Urheber und Erwerber von Fotos wird vereinbart, dass der Urheber dem Erwerber das ausschließliche Nutzungsrecht überträgt. Damit hat der Urheber selbst kein Recht mehr an der weiteren Nutzung. Unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Ausschließlichkeit soll nun jedoch dem Urheber die Nutzung weiterhin gestattet sein. Darf dann in diesem Vertrag die folgende Formulierung stehen?.dem Urheber bleibt es vorbehalten, die Fotos uneingeschränkt zu nutzen bzw. zu verwerten und weitere Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen Oder stellt dies in ein und demselben Vertrag einen Widerspruch dar? 12
13 Frage 8 / das Urheberrecht nur zwei Arten von Lizenzen, nämlich ausschließliche Lizenzen und einfache Lizenzen / bei eingeschränkter Ausschließlichkeit kann der Urheber sich vorbehalten, das Werk trotz Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten selbst zu nutzen / bei der eingeschränkten Ausschließlichkeit verliert der Urheber aber das Recht, Unterlizenzen zu erteilen -> konkret also widersprüchliche Regelungen im Vertrag, nach Auslegung unserer Ansicht nach nur einfache Lizenz eingeräumt 13
14 Haben Sie weitere Fragen? 14
15 Rechts-Update gefällig? Newsservice z.b. zum Online-Marketing-Recht oder anderen Rechtsthemen: alain wacquier - Fotolia
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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