Allgemeine Reisebedingungen

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1 Allgemeine Reisebedingungen der für Pauschalreisen Stand: Januar GELTUNGSBEREICH Für die Geschäftsbeziehung zwischen der, Konsul-Smidt-Str. 22, Bremen (nachfolgend Reiseveranstalterin genannt) und dem Kunden (nachfolgend Kunde genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (nachfolgend ARB genannt) in ihrer zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. 2. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES 2.1. Mit seiner Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde der Reiseveranstalterin auf Grundlage der Reiseausschreibung sowie der ergänzenden Informationen der Reiseveranstalterin zur jeweiligen Reise den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, (fern-)mündlich oder elektronisch erfolgen Die Reiseveranstalterin schickt dem Kunden nach Eingang der Buchung eine schriftliche Eingangsbestätigung (z.b. per ) zu. Die Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Buchung des Kunden bei der Reiseveranstalterin eingegangen ist, stellt jedoch keine Annahme des Angebots des Kunden dar Der Reisevertrag kommt erst durch den Zugang der Annahmeerklärung der Reiseveranstalterin beim Kunden zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt die Reiseveranstalterin dem Kunden zudem eine schriftliche Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die vom Kunden gebuchten Reiseleistungen enthält, es sei denn, die Buchung des Kunden erfolgt weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung und/oder Reisebestätigung der Reiseveranstalterin vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, liegt ein neues Angebot der Reiseveranstalterin vor, an das diese 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Frist die Annahme erklärt, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann Die Buchung durch den Kunden erfolgt für alle in der Reiseanmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen einsteht, sofern der Kunde eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2 3. BEZAHLUNG 3.1. Die Reiseveranstalterin darf vom Kunden Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins zunächst eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises zur Zahlung fällig. Der Restbetrag wird 30 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Zahlungsaufforderung fällig, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde und feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt die Reise keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunde 75 Euro nicht, sind Zahlungen auf den Reisepreis ohne Aushändigung des Sicherungsscheins an den Kunden fällig Leistet der Kunde fällige Zahlungen auch nach Mahnung und Nachfristsetzung nicht oder nicht vollständig, kann die Reiseveranstalterin vom Reisevertrag zurücktreten, es sei denn, bereits zu diesem Zeitpunkt liegt ein erheblicher Reisemangel vor. Die Reiseveranstalterin kann bei Rücktritt vom Reisevertrag als Entschädigung vom Kunden Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 6.3 bis 6.5 dieser ARB verlangen. 4. LEISTUNG / LEISTUNGSÄNDERUNG 4.1. Der Umfang der Reiseleistungen ergibt sich aus der Reiseausschreibung der Reiseveranstalterin (Leistungsbeschreibung) sowie aus den Angaben in der Reisebestätigung der Reiseveranstalterin. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von der Reiseveranstalterin nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglichen Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von der Reiseveranstalterin nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Reiseveranstalterin verpflichtet sich, den Kunden über eine zulässige Änderung wesentlicher Reiseleistungen oder eine zulässige Absage der Reise unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungs- oder Absagegrund zu informieren Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Reiseveranstalterin in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Ange-

3 bot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Reiseveranstalterin über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber der Reiseveranstalterin geltend zu machen. 5. PREISÄNDERUNG 5.1. Die Reiseveranstalterin behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die Reiseveranstalterin bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen und in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Kunden verlangen Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder Flughafengebühren gegenüber der Reiseveranstalterin erhöht, kann diese den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für die Reiseveranstalterin verteuert hat Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für die Reiseveranstalterin nicht vorhersehbar waren Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die Reiseveranstalterin den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Reiseveranstalterin in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Reiseangebot anzubieten Die vorgenannten Rechte muss der Kunde unverzüglich nach der Erklärung der Reiseveranstalterin über die Preiserhöhung der Reiseveranstalterin gegenüber geltend machen. 6. RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR REISEBEGINN / STORNOGEBÜHREN 6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Reiseveranstalterin zu erklären.

4 Konsul-Smidt-Str. 22, Bremen Tel: 0421/ Fax: 0421/ Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Reiseveranstalterin. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären Hat der Kunde die Reise über ein Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt auch dem Reisebüro gegenüber erklärt werden Tritt der Kunde vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an, hat der Kunde statt des Reisepreises für die bis zum Rücktritt bzw. Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Reiseveranstalterin eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis (Stornogebühren) zu zahlen, soweit der Rücktritt bzw. Nichtantritt von der Reiseveranstalterin nicht zu vertreten ist und kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Stornogebühren betragen bis zum 30 Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises; ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 45% des Reisepreises; ab dem 21. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises; ab dem 13. Tag vor Reisebeginn 70% des Reisepreises; ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises; ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Reiseveranstalterin ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die geltend gemachte pauschalierte Stornogebühr entstanden ist Die Reiseveranstalterin behält sich vor, anstelle der Stornogebühr eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die Reiseveranstalterin nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare pauschalierte Stornogebühr entstanden sind. In diesem Fall ist die Reiseveranstalterin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen Das Recht des Kunden, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt (Umbuchung). 7. UMBUCHUNGEN 7.1. Umbuchungen sind vom Kunden gewünschte Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart. Ein Anspruch des Kunden auf kostenfreie Umbuchung besteht nach Vertrags-

5 schluss grundsätzlich nicht. Nimmt die Reiseveranstalterin auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vor, kann die Reiseveranstalterin für Umbuchungen bis 7 Tage vor Reisebeginn zusätzlich zu den in Ziffer 7.3. benannten Kosten ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 5% des Reisepreises pro Reisenden erheben Umbuchungswünsche des Kunden nach Ablauf der Sieben-Tage-Fristen können nur nach Rücktritt vom ursprünglichen Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6.3. dieser ARB bei gleichzeitiger Neubuchung vorgenommen werden, es sei denn, der Umbuchungswunsch verursacht nur geringfügige Kosten Bis zum Reiseantritt kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an die Reiseveranstalterin. Diese kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Kunden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder der Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für eine solche Änderung von Reiseteilnehmern (Namensänderung, Personenersetzung) ist die Reiseveranstalterin zusätzlich zu dem dadurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten berechtigt, pauschal 10 Euro Bearbeitungskosten zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden von der Reiseveranstalterin gesondert berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass mit dem Eintritt des Dritten keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Kunde und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. 8. REISEVERSICHERUNG Die Reiseveranstalterin empfiehlt den Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung, insbesondere inklusive einer (separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. 9. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE REISELEISTUNGEN Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, z.b. infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen von ihm zu vertretenen Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Reiseveranstalterin wird sich bei den Leistungsträgern aber um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 10. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL Die Reiseveranstalterin kann bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn

6 in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde und die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden zugegangen sein muss, angegeben wurden Ein Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ist dem Kunden spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn zu erklären. Sollte der Reiseveranstalterin bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Reiseveranstalterin unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen und den Kunden zu unterrichten Im Falle eines Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erhält der Kunde unverzüglich die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen zurück. 11. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN Die Reiseveranstalterin kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch die Reiseveranstalterin nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Die Reiseveranstalterin behält im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger, erlangt werden. 12. KÜNDIGUNG WEGEN HÖHERER GEWALT Hinsichtlich der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen die Reiseveranstalterin auf 651j BGB, der folgenden Wortlaut hat: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

7 13. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN / ABHILFE / MINDERUNG / KÜNDI- GUNG Der Kunde hat die Reiseveranstalterin unverzüglich zu informieren, wenn ihm die Reiseunterlagen (z.b. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von der Reiseveranstalterin mitgeteilten Frist zugegangen sind Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde von der Reiseveranstalterin Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, der Reiseveranstalterin einen Reisemangel unverzüglich durch Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung am Urlaubsort anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind die Reisemängel der Reiseveranstalterin an deren Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung am Urlaubsort sowie der Reiseveranstalterin wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein, es sei denn, die Mängelanzeige ist erkennbar aussichtslos oder dem Kunden aus anderen Gründen unzumutbar. Die Reiseleitung am Urlaubsort ist beauftragt sofern möglich für Abhilfe zu sorgen. Die Reiseleitung ist aber nicht berechtigt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels im Sinne des 651c BGB nach Maßgabe des 651e BGB oder aus wichtigem, der Reiseveranstalterin erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat der Kunden der Reiseveranstalterin zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Der Bestimmung einer Frist zur Abhilfeleistung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird Die Reiseveranstalterin empfiehlt dem Kunden, der zuständigen Fluggesellschaft Reisegepäckverlust, verspätung und/ oder beschädigung bei Flugreisen unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensmeldung anzuzeigen, bei Reisegepäckbeschädigung jedoch spätestens binnen 7 Tagen, im Falle einer Reisegepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Reisegepäcks. Fluggesellschaften lehnen die Erstattung in der Regel ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung der Reiseveranstalterin anzuzeigen. 14. HAFTUNG Bei Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des 651c BGB kann der Kunde unbeschadet der Minderung des Reisepreises oder der Kündigung des Reisevertrages Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel beruht auf einem Umstand, den die Reiseveranstalterin nicht zu vertreten hat. Der Kunde kann Scha-

8 denersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist Die vertragliche Haftung der Reiseveranstalterin für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von der Reiseveranstalterin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder die Reiseveranstalterin für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist Die deliktische Haftung der Reiseveranstalterin für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt Die Reiseveranstalterin haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.b. Ausflüge, Theaterbesuche, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen der Reiseveranstalterin sind. Die Reiseveranstalterin haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- und/oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist. 15. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise gemäß 651c bis 651f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Reiseveranstalterin geltend machen. Konsul-Smidt-Str. 22, Bremen Tel: 0421/ Fax: 0421/ Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur noch geltend machen, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies

9 gilt nicht für die Fristen zur Anmeldung von Reisegepäckbeschädigungen und Reisegepäckverspätungen gem. Ziffer dieser ARB VERJÄHRUNG Ansprüche des Kunden gemäß 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiseveranstalterin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiseveranstalterin beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reiseveranstalterin oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Reiseveranstalterin beruhen Alle übrigen Ansprüche gemäß 651c bis 651f BGB verjähren in 12 Monaten Die Verjährung nach den Ziffern und dieser ARB beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglich vereinbarten Reiseendes folgt. 17. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet die Reiseveranstalterin, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringender Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist die Reiseveranstalterin verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die Reiseveranstalterin weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, informiert sie den Kunden. Ändert sich die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, informiert die Reiseveranstalterin den Kunden. Die Reiseveranstalterin muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird Zur Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt hat die Europäische Kommission in Abstimmung mit den Luftverkehrssicherheitsbehörden der EU-Länder eine sog. Black List herausgegeben, die alle Fluggesellschaften umfasst, für die in Europa Betriebsverbot (Anhang A) bzw. ein bedingtes Betriebsverbot (Anhang B) besteht. Die Black List ist über folgenden Link abrufbar: PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN Die Reiseveranstalterin wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reiseleistung angeboten wird, vor Vertragsabschluss über die

10 Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie vor Reiseantritt über deren eventuelle Änderung unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der Person des Kunden keine Besonderheiten (z.b. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Angehörigen anderer Staaten gibt das für sie zuständige Konsulat bzw. die für sie zuständige Botschaft Auskunft Die Reiseveranstalterin haftet grundsätzlich nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde die Reiseveranstalterin mit deren Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von der Reiseveranstalterin zu vertreten ist Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, das Beschaffen und Mitführen aller notwendigen Dokumente sowie die Vornahme gegebenenfalls erforderlicher Impfungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung der Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, sie sind durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Kunden durch die Reiseveranstalterin bedingt Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Der Kunde wird sich daher über die Zoll- und Devisenvorschriften informieren und diese befolgen. 19. DATENSCHUTZ Die Reiseveranstalterin erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt personenbezogene Daten der Kunden unter Einhaltung der Datenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union. Die Reiseveranstalterin verwendet diese Daten für die Begründung und Durchführung des Reisevertragsverhältnisses, die Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen und die Abwicklung der Zahlung sowie zur Kontaktaufnahme, wenn dies zu den vorgenannten Zwecken erforderlich ist. 20. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG Im Falle von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online- Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem in der Europäischen Union wohnhaften Verbraucher und einem in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmer kann der Verbraucher die europäische Plattform zur aussergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform), die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire aussergerichtliche Online- Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht, als zentrale Anlaufstelle nutzen, um die Streitigkeiten aussergerichtlich beizulegen. Die OS-Plattform erreichen Verbraucher über folgenden Link

11 21. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Reiseveranstalterin findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis Für Klagen des Kunden gegen die Reiseveranstalterin sowie für Klagen der Reiseveranstalterin gegen den Kunden ist grundsätzlich der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Reiseveranstalterin vereinbart Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen internationaler Abkommen zugunsten des Kunden etwas anderes ergeben oder nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die entsprechenden deutschen Vorschriften Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und dieser ARB hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

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