BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 24. Mai 2002 Teil I

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1 P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 24. Mai 2002 Teil I 85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes (NR: GP XXI RV 786 AB 1077 S BR: AB 6634 S. 687.) [CELEX-Nr.: 375L0106, 376L0211, 380L0181] Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 2 bis 6 lauten: (2) Aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen und Zeichen: 1. für den ebenen Winkel der Radiant (rad): 1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist: 1 rad = 1 m/1 m; 2. für den Raumwinkel der Steradiant (sr): 1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist: 1 sr = 1 m 2 /1 m 2 ; 3. für die Frequenz das Hertz (Hz): 1 Hz = 1 s 1 ; 4. für die Kraft das Newton (N): 1 N = 1 m kg s 2 ; 5. für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa): 1 Pa = 1 N m 2 ; 6. für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J): 1 J = 1 N m; 7. für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W): 1 W = 1 J s 1 ; 8. für die elektrische Ladung das Coulomb (C): 1 C = 1 A s; 9. für die elektrische Spannung das Volt (V): 1 V = 1 W A 1 ; 10. für die elektrische Kapazität das Farad (F): 1 F = 1 C V 1 ; 11. für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω): 1 Ω = 1 V A 1 ; 12. für den elektrischen Leitwert das Siemens (S): 1 S = 1 Ω 1 ; 12 I 127

2 700 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr für den magnetischen Fluss das Weber (Wb): 1 Wb = 1 V s; 14. für die magnetische Flussdichte das Tesla (T): 1 T = 1 Wb m 2 ; 15. für die Induktivität das Henry (H): 1 H = 1 Wb A 1 ; 16. für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius ( C), wobei die Temperaturdifferenz von 1 C gleich der Temperaturdifferenz 1 K ist und der Celsius-Temperatur 0 C die thermodynamische Temperatur von 273,15 K entspricht; 17. für den Lichtstrom das Lumen (lm): 1 lm = 1 cd sr; 18. für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx): 1 lx = 1 lm m 2 ; 19. für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq): 1 Bq = 1 s 1 ; 20. für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy): 1 Gy = 1 J kg 1 ; 21. für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv): 1 Sv = 1 J kg 1 ; 22. für die katalytische Aktivität das Katal (kat): 1 kat = 1 mol s 1. (3) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen: 1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L): 1 l = 10 3 m 3 ; 2. für den Druck das Bar (bar): 1 bar = 10 5 Pa; 3. für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh): 1 Wh = Joule; für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs) und die Voltamperestunde (VAh): 1 VAs = 1 J, 1 VAh = VAs; für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh): 1 vars = 1 J, 1 varh = vars; das Elektronvolt (ev), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft; 4. für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA): 1 VA = 1 W; für die elektrische Blindleistung das Var (var): 1 var = 1 W; 5. für die Masse: die Tonne (t) 1 t = 10 3 kg; die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff 12; 6. für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex): 1 tex = 10 6 kg m 1 ; 7. für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a): 1 a = 10 2 m 2 ;

3 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr das gemäß 3 gebildete Vielfache für 10 2 a wird Hektar (ha) genannt: 1 ha = 10 2 a; 8. für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b): 1 b = m 2 ; 9. für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon): 1 Neugrad = 1 gon = 1 / 100 des rechten Winkels = π/200 Radiant. (4) Die gemäß 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der Grad Celsius (Abs. 2 Z 16). (5) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß 3, verwendet werden dürfen: 1. für den Rauminhalt (das Volumen) das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines oder soliden Rundholzes und das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter Bruchsteine oder geschlichteten Holzes; 2. für den ebenen Winkel der rechte Winkel = π/2 Radiant, der Grad ( ) = 1 / 90 des rechten Winkels = π/180 Radiant, die Minute (') = 1 / 60 Grad = π/ Radiant, die Sekunde (") = 1 / 60 Minute = π/ Radiant, die Neuminute ( c ) = 1 / 100 Neugrad = π/ Radiant und die Neusekunde ( cc ) = 1 / 100 Neuminute = π/ Radiant; 3. für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1: 1 dpt = 1 m 1 ; 4. für die Zeit die Minute (min): 1 min = 60 s, die Stunde (h): 1 h = s, der Tag (d): 1 d = s, und sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders; 5. für die Masse (nur für Perlen und Edelsteine) das Karat: 1 Karat = kg; 6. für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (db): 1 db = 10 1 B; 7. für den Druck (nur für Körperflüssigkeiten in der Medizin) die Millimeter-Quecksilbersäule (mmhg): 1 mmhg = 133,322 Pa. (6) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 5 Z 7) Abs. 7 entfällt Abs. 1 lautet: (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik 1. die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen, I 128

4 702 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen Abs. 5 lautet: (5) Die im Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden Abs. 7 lautet: (7) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden akkreditierten oder berechtigten Stellen: 1. Eichstellen ( 35), 2. Kalibrierstellen ( 58), 3. Prüfstellen (Akkreditierungsgesetz AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 430/1996), 4. Überwachungsstellen (AkkG), 5. Erstprüfstellen (Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992), 6. Kesselprüfstellen (Kesselgesetz), 7. Werksprüfstellen (Kesselgesetz) Abs. 8 entfällt einschließlich Überschrift entfällt lautet: 12. (1) Für Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, die auch den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes unterliegen, ist die CE- Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes der österreichischen Ersteichung gleichwertig. (2) Messgeräte gemäß 11 Z 3 und gemäß 11 Z 5 dürfen nach dem 14. Juni 1998 nur mehr nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des 7 ist der Hersteller der in Abs. 2 angeführten Messgeräte verpflichtet, die erstmalige Eichung zu veranlassen; bei im Ausland hergestellten Messgeräten trifft diese Verpflichtung denjenigen, der diese Messgeräte im Inland als erster vermittelt, abgibt oder erwirbt. 9. In 17 Z 14 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; die nachfolgende Z 15 entfällt Z 4 lautet: 4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von 50 festzustellen, Z 5 lit. a lautet: a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsfeststellungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind, Abs. 3 entfällt. 13. In 21 ist die Wortfolge des Bundesministers für Bauten und Technik durch die Wortfolge des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu ersetzen lautet: 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, 1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

5 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. (2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden. (3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält, 2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge, 3. In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe. 15. An 25 Abs. 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt: (4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt, eingeführt oder erstmals in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß 27 festgelegten Anforderungen entspricht. (5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen Z 4 lautet: 4. geeignete von den Betrieben durchzuführende Kontrollen und Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend Fertigpackungen überprüfen zu können, Abs. 2 entfällt. 18. In der Überschrift vor 32 entfällt die Wortfolge der Eichbehörde lautet: 32. (1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt. (2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter. (3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. (4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. (5) Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung lautet: 33. Eichungen werden durchgeführt 1. in Eichämtern; 2. in ambulanten Amtsstellen: Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren; 3. in Abfertigungstellen: Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle;

6 704 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte: auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden; 5. in akkreditierten Eichstellen lautet: 34. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, in besonderen Fällen die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen lautet einschließlich Überschrift: Eichstellen 35. (1) Bei bestimmten, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine akkreditierte Eichstelle vorgenommen werden. (2) Jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Eichstelle akkreditiert werden. (3) Messgeräte, die zur EG-Ersteichung zugelassen sind und die Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinien erfüllen, können bei der ersten Eichung durch akkreditierte Eichstellen anstatt mit dem innerstaatlichen Eichzeichen mit dem Zeichen für die EG-Ersteichung versehen werden, wenn dies im Akkreditierungsumfang enthalten ist. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen: 1. die Rechte und Pflichten von Eichstellen; 2. die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung; 3. die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen; 4. die Zeichen der Eichstellen; 5. die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen; 6. die Messgeräte nach Abs. 1. (5) Soweit dieses Bundesgesetz oder die Verordnung nach Abs. 4 nicht besondere Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen des 7 sowie der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes anzuwenden. (6) Die akkreditierten Eichstellen sind ermächtigt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden. (7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen akkreditiert sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Akkreditierung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. (8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung 1. Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und 2. Ausnahmen von Abs. 7 festlegen. Die Höchstpreise haben sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren. Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen lautet: 36. (1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.

7 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr (2) Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung. (3) Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzulegen. (4) Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß 18 Z 5, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden lautet: 37. (1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den Anforderungen der Eichvorschriften und der Zulassung entsprochen haben. (2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn 1. die Voraussetzungen des 36 Abs. 1 zutreffen oder 2. die Konformität nach einem Verfahren gemäß 18 Z 5 festgestellt und für dieses Verfahren durch Verordnung die Bezeichnung Eichung festgelegt wurde. 25. Die Überschrift vor 38 lautet: 3. Zulassung zur Eichung Abs. 4 lautet: (4) Die physikalisch-technische Untersuchung gemäß Abs. 3 hat sich auf das Gesamtverhalten der Messgeräte oder Messgeräteteile bei den für die praktische Verwendung in Betracht kommenden Betriebsbedingungen zu erstrecken. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die bei der Verwendung zu erwartenden Veränderungen der messtechnischen Eigenschaften der Messgeräte oder Messgeräteteile in solchen Grenzen bleiben, dass die Messgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen ( 45 bis 47) voraussichtlich genügen werden. Wenn es zur Gewährleistung der Richtigkeit und Zuverlässigkeit eines Messgerätes oder Messgeräteteiles für die Dauer der Nacheichfrist erforderlich ist, kann der Zulassungsbescheid von Amts wegen abgeändert werden Abs. 5 und 6 entfallen lautet: 42. Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden entfällt Abs. 5 und 6 sowie der neu angefügte Abs. 7 lauten: (5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen. (6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. (7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen Abs. 1 lit. e lautet: e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder Konformitätszeichen nach 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.

8 706 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr lautet einschließlich Überschriften: Abschnitt D Anerkennung 1. Anerkennung von Produkten und Verfahren im Bereich der EU und des EWR 49. (1) Produkte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Mitgliedstaaten des EWR, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte die im EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat anerkannten Prüfungen und Überwachungen erfüllen und ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verbraucher, des lauteren Wettbewerbs, der Umwelt sowie einer wirksamen steuerlichen Kontrolle dauerhaft erzielt wird. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen lautet einschließlich Überschrift: 2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten 50. Produkte aus anderen als den in 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß 18 Z 4 festgestellt wurde bis 55 lauten einschließlich Überschriften: Abschnitt E Eichpolizeiliche Revision 1. Allgemeine Bestimmungen 51. (1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und des Abschnittes C des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen. (2) Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere die Marktüberwachung, die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie die Revision der Messgeräte. (3) Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. (4) Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. (5) Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. (6) Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere 1. den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden, 2. Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und 3. durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung die Amtshandlungen zu unterstützen. 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände unbeschadet der Maßnahmen gemäß 53 durch deren

9 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt. (2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden. 2. Marktüberwachung 53. (1) Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen. (2) Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden: 1. Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens, 2. Anfordern von Lieferlisten, 3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist, 4. Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle, 5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern, 6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. (3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig. 3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen 54. Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen. 4. Revision der Messgeräte 55. (1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen. (2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, idf BGBl. I Nr. 63/1998, sowie die in 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organe sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren. (3) Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen. (4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen. (5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden lautet einschließlich Überschriften: Abschnitt F Verfahren, Gebühren und Kosten 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

10 708 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr In 57 Abs. 1 ist die Wortfolge vom Bundesminister für Bauten und Technik durch die Wortfolge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ersetzen Abs. 3 entfällt Z 1 lautet: 1. Verträge für die im Rahmen des 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen; Abs. 1 lautet: (1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst 1. sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen; 2. ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen; 3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen; 4. ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern; 5. sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen; 6. sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen. 40. An 62 Abs. 3 werden die folgenden Abs. 4 bis 6 angefügt: (4) Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. (5) Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung. (6) Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eichund Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes. 41. An 63 Abs. 2 wird der folgende Abs. 3 angefügt: (3) Organe der eichpolizeilichen Revision sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommenen oder vor ihnen eingestandenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Organstrafverfügungen gemäß 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, Geldstrafen bis zu einer Höhe von 21 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben lautet: 64. (1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in 2 genannt sind, ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig. (2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen ct sowie mit anderen Zeichen als ct für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden. 43. An 65 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft a entfällt Abs. 2 lautet: (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des 12b im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich der 27 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

11 BGBl. I Ausgegeben am 24. Mai 2002 Nr Artikel II Das Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/ 1996, wird wie folgt geändert: 3 lautet: 3. (1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen. (2) Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. (3) Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Abs. 1 und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen. Klestil Schlüssel

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