Vereinsordnungen. des. TANZ- UND GESELLSCHAFTSCLUB SCHORNDORF e.v.

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1 Vereinsordnungen des TANZ- UND GESELLSCHAFTSCLUB SCHORNDORF e.v.

2 Anhang 1 zu Satzung des tgc Mitgliederordnung Art. 1 Geltung Diese Ordnung ist Ausführungsbestimmung der Satzung gem. 4 Nr. 4, 6 Nr. 9 tgc Satzung. Art. 2 Erlass Diese Ordnung wird im Beschlussverfahren von der Mitgliederversammlung erlassen. Art. 3 Mitgliedschaft 1.) Aktive Mitgliedschaft Aktives Mitglied ist, wer den Clubbeitrag zahlt und Trainingsbeiträge zahlt. Die Trainings richten sich nach der Trainingsordnung. Die aktive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an o allen Trainings des tgc, mit Ausnahme des Trainings im Rahmen des Jugendzirkels, 2.) Passive Mitgliedschaft Passives Mitglied ist, wer den Clubbeitrag zahlt, nicht an Trainings teilnimmt und keine Trainingsbeiträge zahlt. Die passive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an 3.) tgc-light Mitgliedschaft tgc-light Mitglied ist, wer den Clubbeitrag zahlt und tgc-light Trainingsbeiträge zahlt. Die tgc-light Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an o den tgc-light Trainings 4.) Jugendmitgliedschaft Jugendmitglied ist, wer den Clubbeitrag zahlt, an den Jugendtrainings teilnimmt und Trainingsbeiträge zahlt und zudem 1. eine Schule besucht, Student im Erststudium oder vor Abschluss der ersten durchgehenden akademischen Ausbildung oder Auszubildender in der ersten Berufsausbildung ist oder einen freiwilligen Dienst oder Wehrdienst ableistet und hierüber Nachweis erbracht hat, 2. die Jugendmitgliedschaft beantragt hat.

3 Jugendmitglied kann nicht sein, wer 1. einer berufsbegleitenden Bildungsmaßnahme wie Abendschule, Fernstudium oder ähnliches, 2. einem erneutem Schulbesuch, Ausbildung, Studium oder freiwilligen Praktika nach erfolgreichem Abschluss einer ersten Ausbildung oder eines Studiums im obigen Sinne nachgeht oder 3. bereits einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Über die Anerkennung eines Mitgliedes als Jugendmitglied entscheidet der Vorstand im Beschlussverfahren. Dieser Entscheidung kann die Mitgliedschaftsversammlung widersprechen. Die Jugendmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an o den Jugendtrainings des tgc Der Nachweis der Voraussetzungen für die Jugendmitgliedschaft ist regelmäßig jährlich zu erbringen. Gegenwärtig finden die Jugendtrainings im Rahmen des Jugendzirkels der Tanzschule Beier statt. 5.) Ehrenmitgliedschaft Ehrenmitglied ist, wem die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wegen besonderer Verdienste für den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an o allen Trainings des tgc, mit Ausnahme des Trainings im Rahmen des Jugendzirkels, Der Clubbeitrag entfällt. 6.) Beitrittsformular Das Beitrittsformular wird gemäß der Satzung des tgc und dieser Ordnung vom Vorstand erstellt und dem zukünftigen Mitglied zur Erklärung des Beitritts ausgehändigt. Es hat mindestens die wesentlichen Personendaten und die gewünschte Form der Mitgliedschaft nach den Nr. 1-4 zu enthalten, sowie die Erklärung dem Verein beitreten zu wollen und die Satzung anzuerkennen und den Vereinszweck zu unterstützen. Art. 4 Ausschluss 1.) ordentlicher Ausschluss Der ordentliche Ausschluss eines Mitgliedes kann nach schriftlichem und mit einer Begründung versehenem Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes erwirkt werden. Auf Wunsch des betroffenen Mitgliedes ist das Ausschlussverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.

4 2.) außerordentlicher Ausschluss Ein Mitglied kann ohne ordentliches Ausschlussverfahren aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es, nach Mahnung, mit der Zahlung der Beiträge mehr als 6 Monate im Verzug ist. Die Mahnung erfolgt frühestens 4 Wochen nach Fälligkeit der Beiträge. 3.) Verfahren Die Vorschriften der Satzung über den Ausschluss bleiben unberührt. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss in Kenntnis zu setzen. Art. 5 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft. Beschlossen am

5 Anhang 2 zur Satzung des tgc Geschäftsordnung des Vorstandes Geschäftsordnung des Vorstandes, gem. 6 Nr. 12 tgc Satzung - nicht abgedruckt -

6 Anhang 3 zur Satzung des tgc Beitragsordnung Art. 1 Geltung Diese Ordnung ist Ausführungsbestimmung der Satzung gem. 9 Nr. 1 tgc Satzung. Art. 2 Erlass Diese Ordnung wird im Beschlussverfahren von der Mitgliederversammlung erlassen. Art. 3 Inhalt 1.) Beiträge Die Höhe der Beiträge beträgt gemäß dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom : Clubbeitrag: 30,- Trainingsbeiträge: 3 x 85,- tgc-light Trainingsbeiträge: 10,- pro Person pro Trainingsstunde 2.) Zweckbindung der Clubkonten 1 ALLGEMEINE CLUBKASSE Die allgemeine Clubkasse dient der Verwaltung der Clubbeiträge, des Erlöses von Tanzveranstaltungen, Einnahmen aus Auftritten der Formationen und dem Begleichen von Forderungen, die sich aus den satzungsgemäßen Veranstaltungen und Aktivitäten des tgc Schorndorf e.v. ergeben. Diese umfassen insbesondere o das Ausrichten von Tanzveranstaltungen o Jugendarbeit und -förderung o Mitgliederfeste verschiedener Art o Zuschüsse zur Ausstattung neuer Formationen 2 TRAININGSKASSE Die Trainingskasse dient der Verwaltung der Trainingsbeiträge und Begleichung der Forderungen für den Trainingsbetrieb. 3 WEITERE BESTIMMUNGEN Ausgleichszahlungen zwischen den Kassen sind nicht zulässig. Die Verwendung der Mittel in den jeweiligen Konten ist zweckgebunden. Ist absehbar, dass die Bedienung der laufenden Forderungen aus der jeweils betreffenden Clubkasse nicht mehr möglich ist, so ist ein Vorschlag zur Erhöhung des entsprechenden Beitrags auf der folgenden Mitgliedersammlung durch den Vorstand zur Abstimmung vorzulegen. Kommt eine Abstimmung über diesen Vorschlag nicht zu einem positiven Ergebnis, so sind im Folgenden die Aktivitäten, die die jeweilige Clubkasse belasten, einzuschränken und im weiteren Verlauf ggf. über eine Auflösung des Vereins abzustimmen.

7 3.) Jugendförderung 1 FÖRDERUNG VON MITGLIEDERN IN JUGENDLICHEM ALTER Mitglieder in jugendlichem Alter im Sinne dieser Vorschrift sind Mitglieder, die unabhängig von der Art ihrer Mitgliedschaft o Schüler o Studierende o Zivil- und Wehrdienstleistende o Absolvierende eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) o Auszubildende Die Clubbeiträge für die Mitglieder in jugendlichem Alter werden auf die Hälfte reduziert. Ein Nachweis der Berechtigung zum Bezug der Förderung ist dem Kassenwart jährlich neu vorzulegen. Ohne Nachweis der Berechtigung erlischt die Förderung automatisch. 2 TRAININGSBEITRÄGE DER JUGENDMITGLIEDER Der TGC fördert Jugendmitglieder über einen Zuschuss zu den Trainingsbeiträgen. Der Zuschuss der Jugendförderung zu den Trainingsbeiträgen beträgt pro Jahr und pro Jugendmitglied 45,-. Art. 4 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft. Beschlossen am

8 Anhang 4 zur Satzung des tgc Jubiläumsordnung des Vorstandes Art. 1 Geltung Diese Ordnung ist Ausführungsbestimmung der Satzung gem. 9 Nr. 9 tgc Satzung. Art. 2 Erlass Diese Ordnung wird im Beschlussverfahren von der Mitgliederversammlung erlassen. Art. 3 Inhalt 1.) Grundsatz Der Verein nimmt sich ein Jubiläum eines Mitgliedes zum Anlass, um diesem eine Zuwendung in Form eines persönlichen Geschenkes zukommen zu lassen. 2.) Jubiläum Als Jubiläum im Sinne des 1 dieser Vereinsordnung gelten Mitgliedschaftsjubiläen und besondere Geburtstage eines Mitgliedes. 3.) Höhe der Zuwendungen, Wert der Geschenke 1. Keinem Mitglied werden aufgrund dieser Vereinsordnung Zuwendungen gemacht, die einzeln in der Höhe 100,- übersteigen. 2. Für je 10 Jahre Mitgliedschaft wendet der Verein 10,- für ein Geschenk auf. 3. Für jeden runden Geburtstag wendet der Verein in Euro die Hälfte des Lebensalters auf. 4.) Steuerliche Berücksichtigung Übersteigt die Summe der Zuwendungen für ein Mitglied in der Höhe 40,- im Jahr, ist auf steuerrechtliche Folgen Rücksicht zu nehmen. Art. 4 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft. Beschlossen am

9 Anhang 5 zur Satzung des tgc Förderordnung Art. 1 Geltung Diese Ordnung ist Ausführungsbestimmung der Satzung gem. 9 Nr. 10 tgc Satzung. Art. 2 Erlass Diese Ordnung wird im Beschlussverfahren von der Mitgliederversammlung erlassen. Art. 3 Inhalt 1.) Arten der Förderung Der Verein wendet Mittel zur Förderung von Personen auf, um damit seinem Satzungszweck nachzukommen. Dazu gehören o die Jugendförderung entsprechend den Bestimmungen in 9 Nr. 7 der Satzung o die Unterstützung der Formationen des tgc 2.) Unterstützung der Formationen Der Verein unterstützt die Formationen des Vereins mit Geldmitteln bei ihrer Ausstattung für Auftritte. Für die Höhe der Förderung sollen diejenigen Einnahmen berücksichtigt werden, die aus Auftritten der Formationen stammen. Art. 4 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach dem Beschluss in Kraft. Beschlossen am

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