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1 Bayerisches Staatsministerium des Innern Beförderungsrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Beamte des gehobenen Dienstes der Allgemeinen Inneren Verwaltung gültig ab 1. Oktober 2008 vom , Gz. IZ I n h a l t s ü b e r s i c h t : 1. Mindestwartezeiten in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes 2. Mindestwartezeiten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen im gehobenen (nichttechnischen) Dienst 3. Mindestwartezeiten in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes und Laufbahnen besonderer Fachrichtungen im gehobenen (technischen) Dienst 4. Geltungsbereich 5. Öffnungsklausel 6. Allgemeine Regelungen für alle Laufbahnen 7. Besondere Regelungen für Erstbeförderungen und den Verwendungsaufstieg 8. Geltungsdauer Telefon: poststelle@stmi.bayern.de Odeonsplatz München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6, Bus 100 (Odeonspl.)

2 Mindestwartezeiten in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes Beförderung von nach Gesamturteil Punkte Mindestwartezeit Bemerkungen A 9 nach A 10 2 J 3 J gestaffelt nach dem Ergebnis der Laufbahnprüfung A 10 nach A 11 A 11 nach A 12 A 12 nach A J 6 M 15 4 J 6 M 14 5 J 6 M 13 6 J 6 M 12 7 J 6 M 11 8 J 6 M 10 9 J 6 M J 6 M 16 4 J 6 M 15 6 J 14 7 J 6 M 13 9 J J 6 M J 6 M J 6 M 16 5 J 6 M 15 7 J 14 8 J 6 M J J 6 M J

3 Mindestwartezeiten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und nicht geregelten Laufbahnen des gehobenen (nichttechnischen) Dienstes Beförderung von nach Gesamturteil Punkte Mindestwartezeit Bemerkungen A 9 nach A 10 2 J A 10 nach A 11 A 11 nach A 12 A 12 nach A J 15 3 J 6 M 14 4 J 6 M 13 5 J 6 M 12 6 J 6 M 11 7 J 6 M 10 8 J 6 M J 6 M 16 3 J 6 M 15 5 J 14 6 J 6 M 13 8 J 12 9 J 6 M J 6 M J 6 M 16 4 J 6 M 15 6 J 14 7 J 6 M 13 9 J J 6 M J

4 Mindestwartezeiten in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen (technischen) Dienstes und nicht geregelten Laufbahnen des gehobenen (technischen) Dienstes Beförderung von nach Gesamturteil Punkte Mindestwartezeit Bemerkungen A 10 nach A 11 A 11 nach A 12 A 12 nach A 13 A 13 nach A 13 Z 16 3 J 15 3 J 3 M 14 3 J 6 M 13 4 J 12 4 J 6 M 11 5 J 10 5 J 6 M 09 6 J 6 M 16 3 J 6 M 15 5 J 14 6 J 6 M 13 8 J 12 9 J 6 M J 6 M J 6 M 16 4 J 6 M 15 6 J 14 7 J 6 M 13 9 J J 6 M J 16 3 J 15 4 J 6 M 14 6 J 13 7 J 6 M J

5 Geltungsbereich Diese Beförderungsrichtlinien gelten für alle Laufbahnen des gehobenen Dienstes im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern (ausgenommen Polizei, Staatsbauverwaltung und Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung): Nichttechnischer Dienst geregelte Laufbahnen gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und nicht geregelte Laufbahnen gehobener Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik gehobener Wirtschaftsverwaltungsdienst gehobener Gesundheitsdienst Technischer Dienst geregelte Laufbahnen gehobener technischer Dienst in der Verwaltungsinformatik gehobener bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und nicht geregelte Laufbahnen gehobener technischer Dienst im Bereich der Informationstechniken gehobener technischer Futtermittelkontrolldienst gehobener Bergverwaltungsdienst gehobener brandschutztechnischer Dienst gehobener technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher

6 Öffnungsklausel Soweit es die Stellensituation in einzelnen Bewirtschaftungsbereichen ermöglicht, auf längere Dauer kürzere Mindestwartezeiten zu gewährleisten, kann von den festgesetzten Zeiten mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern abgewichen werden. Im Antrag ist die Stellensituation und die Beförderungsrangfolge im Einzelnen darzulegen, die auf längere Sicht Abweichungen von den Beförderungsrichtlinien verlässlich zulassen. 6. Allgemeine Regelungen für alle Laufbahnen 6.1 Jede Beförderung setzt eine freie und besetzbare Planstelle voraus. Für alle Beförderungen ist grundsätzlich die letzte periodische Beurteilung maßgebend. Soweit ein Beamter nach dem Stichtag der Beurteilung ( ) befördert wurde, wird (für die darauf folgende Beförderung) das Gesamturteil (Punktezahl) nur dann zugrunde gelegt, wenn in einer aktuellen Leistungseinschätzung (Anlassbeurteilung) festgestellt wird, dass der Beamte dieses Gesamturteil auch bei einer Beurteilung im Vergleich mit den Beamten der neuen (höheren) Besoldungsgruppe erreicht hätte. 6.2 Beförderungsreife liegt vor, wenn die für die erreichte Punktezahl festgesetzte Mindestwartezeit erfüllt ist. Diese rechnet bei der Beförderung in das erste Beförderungsamt ab dem Zeitpunkt der Anstellung, im Übrigen ab dem Zeitpunkt der letzten Beförderung. Nach erfolgtem Aufstieg rechnet die Mindestwartezeit ab der ersten Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe. Soweit rechtlich oder sachlich geboten, ist in atypischen Fällen von einem fiktiven Ernennungsdatum auszugehen (beispielsweise bei der nachträglichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten). Anrechenbar sind nur Zeiten, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähig sind. 6.3 Erfüllen bei einer Beförderung nach A 10 und A 11 mehrere Beamte die Voraussetzungen der Nr. 6.2 (Konkurrenz) und stehen nicht ausreichend Planstellen zur Verfügung, wird der Beamte befördert, der nach Ablauf der Mindestwartezeit die längere Zusatzwartezeit aufweist.

7 - 7 - Bei einer Konkurrenz zwischen Beamten mit gleicher Mindest- oder Zusatzwartezeit wird der Beamte mit dem besseren Gesamturteil in der letzten periodischen Beurteilung befördert. Ist auch diese gleich, können andere Kriterien (beispielsweise Schwerbehinderung) berücksichtigt werden. 6.4 Erfüllen bei einer Beförderung nach A 12, A 13 und A 13 Z mehrere Beamte die Voraussetzungen der Nr. 6.2 (Konkurrenz) und stehen nicht ausreichend Planstellen zur Verfügung, wird der Beamte mit der höchsten Punktezahl befördert (ausschließlicher Vorrang der ). Bei einer Konkurrenz zwischen Beamten mit gleicher Punktezahl wird der Beamte mit der längeren Zusatzwartezeit berücksichtigt. Ist auch diese gleich, können andere Kriterien (beispielsweise Schwerbehinderung) berücksichtigt werden. 7. Besondere Regelungen 7.1 Beförderung in das erste Beförderungsamt (ohne Verwendungsaufstieg) In der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes rechnet bei der Beförderung von Aufstiegsbeamten in das erste Beförderungsamt die Mindestwartezeit ab dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Einstiegsbeamte im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt werden. Es ist insoweit auf den Zeitpunkt der gemeinsam abgelegten Laufbahnprüfung abzustellen. Nr. 6.2 Satz 3 gilt nicht. Bei der Beförderung von Beamten des technischen Dienstes in das erste Beförderungsamt ist - sofern keine aktuelle periodische Beurteilung vorliegt - die Einreihung in die Beförderungsrangfolge aufgrund einer aktuellen Leistungseinschätzung (Anlassbeurteilung) unter Zugrundelegung der für die letzte periodische Beurteilung geltenden Maßstäbe im Vergleich zu den bereits beurteilten Beamten der BesGr A 10 vorzunehmen.

8 Beförderung der nach 37 a LbV aufgestiegenen Beamten (Verwendungsaufstieg) Beförderung zum Regierungsoberinspektor / Technischen Oberinspektor / Hygieneoberinspektor Da hier auf das Ergebnis einer Laufbahnprüfung nicht zurückgegriffen werden kann, werden die Beamten 3 Jahre und 6 Monate nach der erstmaligen Übertragung eines Amtes des gehobenen Dienstes befördert. Ältere Beamte werden, auch wenn sie die vorgesehene Wartezeit noch nicht zurückgelegt haben, zum Ersten des Monats nach Vollendung des 59. Lebensjahres nach A 10 befördert, sofern der Landespersonalausschuss - soweit erforderlich - eine Ausnahme vom Beförderungsverbot des 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LbV bewilligt Beförderung zum Regierungsamtmann / Technischen Amtmann / Hygieneamtmann Beförderung von nach Gesamturteil Punkte Mindestwartezeit Bemerkungen A 10 nach A J 15 3 J 6 M 14 4 J 13 5 J 12 6 J 11 7 J 10 8 J J Behörden verringert sich Die Einreihung in die Beförderungsrangfolge ist - sofern keine aktuelle periodische Beurteilung vorliegt - aufgrund einer aktuellen Leistungseinschätzung unter Zugrundelegung der für die letzte periodische Beurteilung geltenden Maßstäbe im Vergleich zu den bereits beurteilten Beamten der BesGr A 10 vorzunehmen.

9 - 9 - Die vorstehenden Wartezeiten gelten nur für die Beförderung auf im Stellenplan ausgewiesene Verwendungsaufstiegsstellen. Soll eine Stelle ohne Zweckbindungsvermerk für die Beförderung in Anspruch genommen werden, ist von den unter Nr. 1 festgelegten Wartezeiten auszugehen. In Konkurrenzsituationen sind die in Nr. 6.3 festgelegten Regelungen entsprechend anzuwenden. Ältere Beamte, die zum Ersten des Monats nach Vollendung des 59. Lebensjahres nach A 10 befördert wurden (vgl. Sonderregelung in Nr ), können nach der laufbahnrechtlichen Mindestwartezeit von 3 Jahren nach A 11 befördert werden, sofern der Dienstvorgesetzte die Beförderungseignung bestätigt. Ferner können ältere Beamte, die vor Vollendung des 59. Lebensjahres nach A 10 befördert wurden, unter Abweichung von den festgelegten Mindestwartezeiten zum Ersten des Monats nach Vollendung des 62. Lebensjahres nach A 11 befördert werden, sofern der Dienstvorgesetzte die Beförderungseignung bestätigt. 8. Geltungsdauer Diese Beförderungsrichtlinien gelten ab 1. Oktober 2008 und sind bis zum Abschluss der nächsten periodischen Beurteilung anzuwenden. Mit Ablauf des 30. September 2008 werden die Beförderungsrichtlinien vom , IZ , aufgehoben. Beförderungen unter Zugrundelegung der Beurteilung 2003 sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Peter Pathe Ministerialdirigent

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