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2 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, 975 1(2) Im übrigen werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Entw. v /Endfassung (2) Im Übrigen werden Beamtinnen und Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt (Anlassbeurteillung), wenn 1. Die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, 2. Sich die zu vergleichenden Beurteilungen auf erheblich abweichende Zeiträume beziehen, insbesondere wenn das jeweilige Enddatum der Beurteilungen um mehr als ein Jahr auseinanderfällt oder 3. Seit dem Stichtag der letzten Beurteilung einschneidende Änderungen, insbesondere die Wahrnehmung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes oder erhebliche Leistungsschwankungen eingetreten sind.

3 Abschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, Keine Regelbeurteilung: 1. Bei Vollendung des 55. Lebensjahrs 2. Ab Besoldungsgruppe B4 3. Keine Änderung 4. Keine Änderung 4(1) Die fachlichen Leistungen werden in einer Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung beurteilt, um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können. Entw. v /Endfassung Keine Regelbeurteilung: 1. Bei Vollendung des 60. Lebensjahrs 2. Besoldungsgruppe A16 und B Besoldung c) Zuweisung zu einer anderen Einrichtung 6. > 9 Monate Dienst im Beurteilungszeitraum 4(1) Die fachlichen Leistungen werden in einer Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung beurteilt. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem zusammenfassenden Gesamturteil abzuschließen.

4 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, 975 4(2) In der Leistungsbeurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Leistungsmerkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Beurteilungsmaßstab bewertet: Entw. v /Endfassung (2) In der Leistungsbeurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Leistungsmerkmale sowie das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung nach folgendem Beurteilungsmaßstab mit Punkten bewertet: Leistungsmerkmale Punkte aktuelle VO Leistungsmerkmale Punkte Entwurf aktuelle Fassung Scala aktuell Entwurf VO Scala Entwurf Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1 Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1 Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1,5 Entpricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2 Entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2 Entpricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 3 Entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2,5 Entpricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 4 Entspricht den Leistungserwartungen 3 Entspricht den Leistungserwartungen 5 Entspricht den Leistungserwartungen 3,5 Entspricht den Leistungserwartungen 6 Entspricht den Leistungserwartungen 4 Entspricht den Leistungserwartungen 7 Entspricht den Leistungserwartungen 4,5 Entspricht den Leistungserwartungen 8 Entspricht den Leistungserwartungen 5 Entspricht den Leistungserwartungen 9 Entspricht den Leistungserwartungen 5,5 liegt über den Leistungserwartungen 10 Übertrifft die Leistungserwartungen 6 10 bis 12 max 25% liegt über den Leistungserwartungen 11 Übertrifft die Leistungserwartungen 6,5 liegt über den Leistungserwartungen 12 Übertrifft die Leistungserwartungen 7 übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße 13 Übertrifft die Leistungserwartungen 7,5 13 bis 15 max 15% übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße 14 Übertrifft die Leistungserwartungen 8 übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße 15

5 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, 975 4(2) 4(2) Entw. v /Endfassung Sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim Gesamturteil sind Zwischenbewertungen mit halben Punkten zulässig. 4(3)...Außerdem sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die Anforderungen des Arbeitsplatzes hinausgehen, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden, darzustellen. Sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim zusammenfassenden Ergebnis der Leistungsbeurteilung sind keine Zwischenbewertungen zulässig. Es können ausschließlich volle Punktwerte vergeben werden. 4(3)..Außerdem sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten für künftige Verwendungen darzustellen. 4 (6) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Einschränkung der Dienst und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen

6 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, Beurteilungen während der Probezeit Keine Änderung wird im Entwurf 6 Entw. v /Endfassung (1) Neu 5(2) Neu Bei Regelbeurteilungen sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe und der Laufbahnzugehörigkeit der zu beurteilenden Beamtin oder des zu beurteilenden Beamten. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Beurteilungsmaßstab nach 4(2)1 Nr. 4 (liegt über den Leistungserwartungen, 10 bis 12 Punkte) 25 % und im Beurteilungsmaßstab nach 4(2)1 Nr. 5 (übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße, 13 bis 15 Punkte) 15 Prozent nicht überschreiten. Bei den Punktwerten 10 bis 15 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, folgende Prozentsätze nicht überschreiten: 10 Punkte 9 Prozent 11 Punkte 8 Prozent 12 Punkte 8 Prozent 13 Punkte 6 Prozent 14 Punkte 5 Prozent 15 Punkte 4 Prozent Die Richtwerte nach Satz 1 und 2 dürfen im Einzelfall die Zuordnung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern; Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

7 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, 975 Entw. v /Endfassung (3) Neu 5(4) Neu Ist die Bildung der Richtwerte nach Absatz 2 wegen einer geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren. Die Einhaltung der Richtwerte ist durch Beurteilungskommissionen bei den Endbeurteilerinnen oder Endbeurteilern sicherzustellen.

8 Gegenüberstellung Beurteilungsstatistik 2013 und Richtwerte nach der vom Punkte A6 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 52,64% 40% Punkte A7 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 33,01% 40% Punkte A8 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 57,07% 40% Punkte A9 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 92,98% 40% Punkte A9Z Punkte Richtwerte Entwurf 5,5 0,00% 10 9% 100% 40%

9 Gegenüberstellung Beurteilungsstatistik 2013 und Richtwerte nach der vom Punkte A11 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 80,47% 40% Punkte A9 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 86,50% 40% Punkte A10 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 53,77% 40% Punkte A12 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 97,61% 40% Punkte A13 Punkte Richtwerte Entwurf 100% 40%

10 Änderungen zum Entwurf 1 6 ohne Änderungen zum Entwurf 7 wurde um Satz 2 ergänzt: Sie können insbesondere von 5 Absatz 4 abweichende Regelungen über die Einrichtung von Beurteilungskommissionen bei übergeordneten Dienststellen treffen. 8(2)2 wurde um folgenden Halbsatz ergänzt: von der Regelbeurteilung ausgenommen sind auch die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug, die das 57. Lebensjahr vollendet haben.

11 Änderungen zum Entwurf 8(3) in der Endfassung neu eingefügt Für Beamtinnen und Beamte, die nach 3 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung vom 6.Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9.November 2010 (GBl. S. 793, 975), von der Regelbeurteilung ausgenommen waren, findet 2 keine Anwendung. Im Entwurf 8(2) wird in der Endfassung 8(4) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Beamtinnen und Beamte nach Nummer 1, Nummer 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 Halbsatz 1 auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.

12 Änderungen zum Entwurf 9(2) und 9(3) in der Endfassung neu eingefügt: Absatz 2 Das Justizministerium kann für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes für seinen Geschäftsbereich.. Absatz 3 Das Finanz und WM und der Rechnungshof können für Beamtinnen und Beamte jeweils ihres Geschäftsbereichs bestimmen, dass Anlassbeurteilungen längstens bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung nach Inkrafttreten dieser VO auf Grundlage der vom 6.Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9.November 2010 (GBl. S. 793, 975), erstellt werden.

13 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes BRL Ergänzend zur neugefassten sollen auch die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften angepasst und neu gefasst werden. Vorschriften und Hinweise zu der und allgemein zum Recht der dienstlichen Beurteilungen für alle Ministerien und ihre jeweiligen Dienstbereiche sollen zusammengefasst werden. Für ressortspezifische Regelungen sind Öffnungsklauseln für die obersten Landesbehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorgesehen. Präsentation erstellt: Anita Rau

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