Beurteilungs VO vom veröffentlicht im GBl. vom , S 780
|
|
- Katrin Messner
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 vom veröffentlicht im GBl. vom , S 780
2 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, 975 1(2) Im übrigen werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Entw. v /Endfassung (2) Im Übrigen werden Beamtinnen und Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilung) vor Entscheidungen, die auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen werden, dienstlich beurteilt (Anlassbeurteillung), wenn 1. Die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, 2. Sich die zu vergleichenden Beurteilungen auf erheblich abweichende Zeiträume beziehen, insbesondere wenn das jeweilige Enddatum der Beurteilungen um mehr als ein Jahr auseinanderfällt oder 3. Seit dem Stichtag der letzten Beurteilung einschneidende Änderungen, insbesondere die Wahrnehmung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes oder erhebliche Leistungsschwankungen eingetreten sind.
3 Abschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, Keine Regelbeurteilung: 1. Bei Vollendung des 55. Lebensjahrs 2. Ab Besoldungsgruppe B4 3. Keine Änderung 4. Keine Änderung 4(1) Die fachlichen Leistungen werden in einer Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung beurteilt, um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können. Entw. v /Endfassung Keine Regelbeurteilung: 1. Bei Vollendung des 60. Lebensjahrs 2. Besoldungsgruppe A16 und B Besoldung c) Zuweisung zu einer anderen Einrichtung 6. > 9 Monate Dienst im Beurteilungszeitraum 4(1) Die fachlichen Leistungen werden in einer Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten in einer Befähigungsbeurteilung beurteilt. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem zusammenfassenden Gesamturteil abzuschließen.
4 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, 975 4(2) In der Leistungsbeurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Leistungsmerkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Beurteilungsmaßstab bewertet: Entw. v /Endfassung (2) In der Leistungsbeurteilung, die sich an einer Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Leistungsmerkmale sowie das zusammenfassende Ergebnis der Leistungsbeurteilung nach folgendem Beurteilungsmaßstab mit Punkten bewertet: Leistungsmerkmale Punkte aktuelle VO Leistungsmerkmale Punkte Entwurf aktuelle Fassung Scala aktuell Entwurf VO Scala Entwurf Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1 Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1 Entspricht nicht den Leistungserwartungen 1,5 Entpricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2 Entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2 Entpricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 3 Entspricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 2,5 Entpricht nur eingeschränkt den Leistungserwartungen 4 Entspricht den Leistungserwartungen 3 Entspricht den Leistungserwartungen 5 Entspricht den Leistungserwartungen 3,5 Entspricht den Leistungserwartungen 6 Entspricht den Leistungserwartungen 4 Entspricht den Leistungserwartungen 7 Entspricht den Leistungserwartungen 4,5 Entspricht den Leistungserwartungen 8 Entspricht den Leistungserwartungen 5 Entspricht den Leistungserwartungen 9 Entspricht den Leistungserwartungen 5,5 liegt über den Leistungserwartungen 10 Übertrifft die Leistungserwartungen 6 10 bis 12 max 25% liegt über den Leistungserwartungen 11 Übertrifft die Leistungserwartungen 6,5 liegt über den Leistungserwartungen 12 Übertrifft die Leistungserwartungen 7 übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße 13 Übertrifft die Leistungserwartungen 7,5 13 bis 15 max 15% übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße 14 Übertrifft die Leistungserwartungen 8 übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße 15
5 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, 975 4(2) 4(2) Entw. v /Endfassung Sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim Gesamturteil sind Zwischenbewertungen mit halben Punkten zulässig. 4(3)...Außerdem sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die Anforderungen des Arbeitsplatzes hinausgehen, soweit sie am Arbeitsplatz beobachtet werden, darzustellen. Sowohl bei den einzelnen Leistungsmerkmalen als auch beim zusammenfassenden Ergebnis der Leistungsbeurteilung sind keine Zwischenbewertungen zulässig. Es können ausschließlich volle Punktwerte vergeben werden. 4(3)..Außerdem sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten für künftige Verwendungen darzustellen. 4 (6) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Einschränkung der Dienst und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen
6 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, Beurteilungen während der Probezeit Keine Änderung wird im Entwurf 6 Entw. v /Endfassung (1) Neu 5(2) Neu Bei Regelbeurteilungen sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe und der Laufbahnzugehörigkeit der zu beurteilenden Beamtin oder des zu beurteilenden Beamten. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, soll im Beurteilungsmaßstab nach 4(2)1 Nr. 4 (liegt über den Leistungserwartungen, 10 bis 12 Punkte) 25 % und im Beurteilungsmaßstab nach 4(2)1 Nr. 5 (übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße, 13 bis 15 Punkte) 15 Prozent nicht überschreiten. Bei den Punktwerten 10 bis 15 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die beurteilt werden, folgende Prozentsätze nicht überschreiten: 10 Punkte 9 Prozent 11 Punkte 8 Prozent 12 Punkte 8 Prozent 13 Punkte 6 Prozent 14 Punkte 5 Prozent 15 Punkte 4 Prozent Die Richtwerte nach Satz 1 und 2 dürfen im Einzelfall die Zuordnung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern; Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
7 VO v zuletzt geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 793, 975 Entw. v /Endfassung (3) Neu 5(4) Neu Ist die Bildung der Richtwerte nach Absatz 2 wegen einer geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren. Die Einhaltung der Richtwerte ist durch Beurteilungskommissionen bei den Endbeurteilerinnen oder Endbeurteilern sicherzustellen.
8 Gegenüberstellung Beurteilungsstatistik 2013 und Richtwerte nach der vom Punkte A6 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 52,64% 40% Punkte A7 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 33,01% 40% Punkte A8 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 57,07% 40% Punkte A9 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 92,98% 40% Punkte A9Z Punkte Richtwerte Entwurf 5,5 0,00% 10 9% 100% 40%
9 Gegenüberstellung Beurteilungsstatistik 2013 und Richtwerte nach der vom Punkte A11 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 80,47% 40% Punkte A9 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 86,50% 40% Punkte A10 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 53,77% 40% Punkte A12 Punkte Richtwerte Entwurf ZSE 97,61% 40% Punkte A13 Punkte Richtwerte Entwurf 100% 40%
10 Änderungen zum Entwurf 1 6 ohne Änderungen zum Entwurf 7 wurde um Satz 2 ergänzt: Sie können insbesondere von 5 Absatz 4 abweichende Regelungen über die Einrichtung von Beurteilungskommissionen bei übergeordneten Dienststellen treffen. 8(2)2 wurde um folgenden Halbsatz ergänzt: von der Regelbeurteilung ausgenommen sind auch die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug, die das 57. Lebensjahr vollendet haben.
11 Änderungen zum Entwurf 8(3) in der Endfassung neu eingefügt Für Beamtinnen und Beamte, die nach 3 Nummer 1 der Beurteilungsverordnung vom 6.Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9.November 2010 (GBl. S. 793, 975), von der Regelbeurteilung ausgenommen waren, findet 2 keine Anwendung. Im Entwurf 8(2) wird in der Endfassung 8(4) Außer in regelmäßigen Zeitabständen können Beamtinnen und Beamte nach Nummer 1, Nummer 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 Halbsatz 1 auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden.
12 Änderungen zum Entwurf 9(2) und 9(3) in der Endfassung neu eingefügt: Absatz 2 Das Justizministerium kann für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes für seinen Geschäftsbereich.. Absatz 3 Das Finanz und WM und der Rechnungshof können für Beamtinnen und Beamte jeweils ihres Geschäftsbereichs bestimmen, dass Anlassbeurteilungen längstens bis zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung nach Inkrafttreten dieser VO auf Grundlage der vom 6.Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9.November 2010 (GBl. S. 793, 975), erstellt werden.
13 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes BRL Ergänzend zur neugefassten sollen auch die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften angepasst und neu gefasst werden. Vorschriften und Hinweise zu der und allgemein zum Recht der dienstlichen Beurteilungen für alle Ministerien und ihre jeweiligen Dienstbereiche sollen zusammengefasst werden. Für ressortspezifische Regelungen sind Öffnungsklauseln für die obersten Landesbehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorgesehen. Präsentation erstellt: Anita Rau
Grundlegende Änderungen im Beurteilungsverfahren
Grundlegende Änderungen im Beurteilungsverfahren Rechtliche Grundlagen Wesentliche Änderungen Leistungsbeurteilung / Beurteilungsmaßstab Befähigungsbeurteilung Regelbeurteilung / Stichtagsregelung Anlassbeurteilung
MehrDienstliche Beurteilung
Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen Nr. 20 vom 4. Juli 2014 363 Anlage 1 (Nummer 12.1) vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte) im Geschäftsbereich
MehrNiedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD) (Es ist
MehrVom 21. März 2014 (ABl. S. 166) Änderungen. Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle ABl. EKM 1 Verordnung zur Änderung
Laufbahnverordnung der EKM LBVO.EKM 663 Verordnung über die Laufbahnen, die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Laufbahnverordnung
MehrAnlage1. I. Personalangaben. Beurteilungsart. ! Regelmäßige Beurteilung! Anlassbeurteilung. ! Probezeitbeurteilung! Zwischenbeurteilung.
Seite 1 Anlage1 Dienstliche Beurteilung Vertraulich behandeln! Beurteilungsart! Regelmäßige Beurteilung! Anlassbeurteilung! Probezeitbeurteilung! Zwischenbeurteilung Anlass: I. Personalangaben Familienname,
MehrDienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst. Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten:
Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten: 01.01.2007 Wesentliche Neuerungen! Grundsätzlich alle 3 Jahre Regelbeurteilung Anlassbeurteilung
MehrAbschnitt 1 Geltungsbereich
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Rechtspfleger und Amtsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beurteilungsrichtlinien Rechtspfleger - BeurtRL RPfl) Bekanntmachung des Justizministeriums
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 (zu Nr. 2) Beurteilende Dienststelle... PA-Nr.:... Beurteilungsjahr... Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Beurteilungsbeitrag Zwischenbeurteilung Beurteilung aus besonderem Anlass
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 (zu Nrn. 2, 4 und 5) Beurteilende Dienststelle... PA-Nr.:... Beurteilungsjahr... Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Beurteilungsbeitrag Aktualisierte Periodische Beurteilung Zwischenbeurteilung
MehrDienstliche Beurteilung - Beurteilungsvordruck -
Stadt Ronnenberg Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinie (BRL) Dienstliche Beurteilung - Beurteilungsvordruck - Beurteilung zum Stichtag: Beurteilungsanlass: Regelbeurteilung Ablauf der Probezeit Beförderung
MehrDienstliche Beurteilung (vertraulich behandeln!) Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt!
Anlage 1 Dienstliche Beurteilung (vertraulich behandeln!) Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt! Regelbeurteilung gemäß ( ) Nr. 3 BRL Sonstige Beurteilung (Nr. 4 BRL) ( ) während der Probezeit
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage A Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums - 2 - Dienstliche
MehrAnlass: ja nein ja nein
Anlage 3 (zu 7 SächsBeurtVO) Dienstliche Beurteilung Vertraulich behandeln! Beurteilungsart Regelbeurteilung Anlassbeurteilung Anlass: I. Personalangaben Beurteilter Name, Vorname Geburtsdatum Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe
MehrDienstliche Beurteilung. Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt!
Anlage - Seite 1 - Dienstliche Beurteilung (vertraulich behandeln!) Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt! Regelbeurteilung gemäß Nr. 3.1 BRL Sonstige Beurteilung während der Probezeit
MehrAnlage 1 zum Rundschreiben Nr. xx/2015
Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten(BremBeurtV) vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 154) zuletzt
MehrKWMBl S K
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 zum RdErl. v. 4.7.2012 Vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
MehrRechtsverordnung über die Laufbahnen der. Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD)
Kirchenbeamten LaufbahnVO EKD Archiv 4.4 Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD) Vom 15. Oktober 1988 (ABl. EKD 1988 S. 371) geändert durch Kirchengesetz vom 7. November
MehrRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen)
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) Aufgrund von 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrJustizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. vertreten durch den Vorstand c/o
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 zum RdErl. v. 26.03.2012 Seite 1 von 14 vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
MehrBitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.
Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum Nr.
AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum 02.05.2011 Nr. 27 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
MehrVerordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium Vom 17. November 2014 Auf Grund von 16 Absatz 2, 19 Absatz 5 Satz 2 und 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des
MehrAmtliche Bekanntmachung
Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2016 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. November 2016 Nr. 90 I n h a l t Seite Satzung über die Beurteilung der Beamtinnen und
MehrDienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Erlass des Kultusministeriums. Vom 23. März 1995
Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Fundstelle: Mittl.bl. BM M-V S. 107 Erlass des Kultusministeriums Vom 23. März 1995 Stand: zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
MehrDienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen.
MehrDienststelle: Anforderungsprofil: Dienstliche Beurteilung Regelmäßige Beurteilung Beurteilung aus besonderem Anlass (Nr. 3.2 AV BVPVD) (Nr. 3.3 AV BVPVD) Anlass: 1. Allgemeine Angaben 1.1 Personalangaben
MehrBeurteilungsart. I. Personalangaben. Beurteilungszeitraum von bis Besonderheiten (Abordnung, Freistellung oder ähnliches) Beurteiler
Anlage 1 (zu 6 Abs. 3) Dienstliche Beurteilung Vertraulich behandeln! Beurteilungsart Regelbeurteilung ( 4 Abs. 1) Probezeitbeurteilung ( 2 Abs. 1, 2) Anlaßbeurteilung ( 2 Abs. 3) Zwischenbeurteilung (
MehrGESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
ISSN 0174-478 X 769 GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG 2014 Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 23. Dezember 2014 Nr. 24 Tag I N H A LT Seite 16. 12. 14 Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
MehrDie Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein,
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (BRL) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 6.
MehrVwV-Lehrkräftebeurteilung VwV-LK-Beurt
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/096 SEITEN 1-9 DATUM 10.07.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen
MehrBeurteilungsrichtlinien für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Beurteilungsrichtlinien für Kirchenbeamte 664 Beurteilungsrichtlinien für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vom 27. Oktober 2015 (ABl. 270) Das Kollegium
MehrIV Beurteilt werden a) die Beamten auf Probe:
Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die Beurteilungen für die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften 1, 2 vom 7. März 2008-2200/1 - I. 1. Diese Allgemeine Verfügung
MehrNR AUGUST 2018
NR. 28 2018 21. AUGUST 2018 INHALT SEITE Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der als wiss. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätigen Beamtinnen und Beamten der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
MehrDienstliche Beurteilung
1110 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 44 vom 3. Dezember 2004 Vertraulich behandeln! Anlage A Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit,
MehrUK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P b.
2030.2.3-UK Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bekanntmachung des
MehrSynopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.
1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen
MehrFundstelle: Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 3 vom /Amtsblatt Nr. 10/07
Fundstelle: Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 3 vom 6.6.2005/Amtsblatt Nr. 10/07 Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Akademischen Rates,
MehrDienstliche Beurteilung (zu Nummer 5.3 Satz 2 und Nummer 7.1 Satz 2) Name, Vorname, Geburtsdatum,
Dienstliche Beurteilung (zu Nummer 5.3 Satz 2 und Nummer 7.1 Satz 2) Name, Vorname, Geburtsdatum, Amts-/ Dienstbezeichnung/ Entgeltgruppe/ Funktion,, Beurteilungszeitraum Dienststelle und Dienstort Art
MehrAllMBl S A. Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
MehrSynopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.
1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen
MehrVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013
MehrDienstliche Beurteilung
- 1 - Dienstliche Beurteilung Zutreffendes bitte ankreuzen für Frau / Herrn ggf. akademischer Grad, Vorname, Name, Geburtsname Amtsbezeichnung Geburtstag und -ort Schwerbehindert Nein Ja ( Grad der Behinderung:
MehrD I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G
D I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G Vertraulich behandeln! Anlassbeurteilung wegen Bewerbung (Nummer 3.. BeurtVV) Beförderung (Nummer 3..3 BeurtVV) Aufstieg
Mehr(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren
Bundeslaufbahnverordnung 39 42 BLV 8 (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische
MehrBeurteilungsanlass. während der laufbahnrechtlichen Probezeit gemäß Nr. 3.1 der AV
- 1 - Anlage 1 Dienstliche Beurteilung (AV über die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des JM vom 8. November 2012 (2000 - Z. 155) - JMBl. NRW S. 303 -) Regelbeurteilung gemäß Nr. 2
MehrAmtliche und rechtliche Auszüge zur Dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften
Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten www.sbv-vs-muenchen.de Anlage: Amtliche und rechtliche Auszüge zur Dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften Auszüge
Mehrvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrVom 13. Juni 1996 (KABl S. 120) Änderungen. 29. Mai 2008
Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung AuLVO 718 Verordnung über die Amtsbezeichnungen und die Laufbahn der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst (Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung
MehrRichtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Angestellten der Stadt Gütersloh vom in der Fassung vom
Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Angestellten der Stadt Gütersloh vom 03.12.2003 in der Fassung vom 01.03.2005 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Beamtinnen
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3564 03.11.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Evelyn Edler (DIE LINKE) Dienstliche Beurteilung und
MehrDeutscher Gewerkschaftsbund. Bezirk Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Stellungnahme des DGB-Bezirks Baden-Württemberg zur Neufassung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der
Mehr;.. Zwischen. dem Innenministerium des landes Schleswig-Holstein einerseits und dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Bezirk Nord -
;.. Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein über die künftige Anwendung der Beurteilungsrichtlinien (BURL) Bekanntmachung des
MehrRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom
NR. 18 2016 4. Juli 2016 INHALT SEITE Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 23.06.2016 2 HERAUSGEBER REDAKTION Die Rektorin
MehrAllgemeine Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst (BRL)
Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst Beschl. d. LReg vom 12.12.2006 - MI-15.31-03002/2.3.2 (Nds.MBl. Nr.1/2007 S.5) - VORIS 20400 - Bezug: Beschl. v. 9.11.2004 (Nds.MBl.
MehrRechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO)
Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO 432-1 Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO) Vom 8. Dezember 2011 KABl. 2011, S. 267, geändert
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrAbschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrDienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Dienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der dienstlichen Beurteilung und Geltungsbereich... 1 2 Beurteilungsanlässe und Beurteilungszeiträume...
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 546 2013 Verkündet am 15. Oktober 2013 Nr. 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Oktober 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der
Mehr44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 15. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 29. 5. 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau.........................
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD
Nr. 110 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 09.07.2015 ABD Teil B, 4. (Sonderregelungen für Beschäftigte
MehrBeurteilungen der Beamtinnen und Beamten Verwaltungsverfügung der Johannes Gutenberg-Universität vom
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Ziel der dienstlichen Beurteilung... 1 2 Geltungsbereich... 2 3 Beurteilungsanlässe und Beurteilungszeiträume... 2 4 Inhalt der dienstlichen Beurteilung... 4 5 Beurteilende...
MehrVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV) PostLV Ausfertigungsdatum: 12.01.2012 Vollzitat: "Postlaufbahnverordnung
MehrVom 6. November 2014 (ABl S. 462)
Laufbahnverordnung der EKHN LVO 483 Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Laufbahnverordnung der EKHN LVO) Vom
MehrVom 8. Oktober Az.: 2000/0146A -
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Anlassbeurteilung für Bewerbungen auf Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege Vom 8. Oktober 2013 - Az.:
MehrDienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Vom.. III 100/2010-2SH/1/2 Auf der Grundlage des 45 Satz 2
MehrThürStAnz Nr. 52/2001 vom Seite 1
ThürStAnz Nr. 52/2001 vom 24.12.2001 Seite 1 Verwaltungsvorschrift zu 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung ThürLbVO) Beurteilungsrichtlinien Gemäß
MehrGesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.
2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75 Zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrBeamtinnen und Beamte haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Beurteilung.
Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, B au und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) (Fassung 2006) I. Was ist Zweck der Beurteilung?
MehrGesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
1 von 8 22.09.2014 11:16 Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Lehrerinnen und Lehrer sowie übriges Lehrpersonal ---
MehrGesetz über die Deutsche Bundesbank, 15. Februar 2007 Personalstatut
Mitteilung Nr. 1001/ 2007 Recht und Währung Gesetz über die Vorstand Deutsche Bundesbank, 15. Februar 2007 Personalstatut Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Personalstatut der Deutschen
MehrAmtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr
Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 03.07.2014/Nr. 25 745 Präsidium: Das Präsidium der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts hat am 01.04.2014 für
MehrD I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G
D I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G Vertraulich behandeln! Anlage 1 Anlassbeurteilung wegen Bewerbung (Nr. 3.2 BeurtVV) Beförderung (Nr. 3.3 BeurtVV) Aufstieg
MehrBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol)
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Gegenüberstellung der bisher gültigen Fassung
MehrBeamtenrecht: BeamtR
Beck-Texte im dtv 5529 Beamtenrecht: BeamtR Textausgabe mit Sachregister von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis 29. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN
Mehrveröffentlicht: Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 03 / 2018 vom 26. Februar 2018
Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der nichtwissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in Hagen vom 26. Februar 2018 Aufgrund von 92 Abs. 1 des Gesetzes über die
Mehrposition Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Mitgliedsgewerkschaften zum Erlassentwurf Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte
position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Mitgliedsgewerkschaften zum Erlassentwurf DGB Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt I Bereich: ÖD/Beamtenpolitik I Datum 02.02.2011
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1a Formblattmuster für die periodische Beurteilung Beurteilende : Beurteilungsjahr: Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Zwischenbeurteilung (Nrn. 4 bis 6 gelten nicht) für Amtsbezeichnung
MehrRichtlinie. über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Ortspolizeibehörde Bremerhaven
Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Ortspolizeibehörde Bremerhaven Diese Richtlinie regelt das Verfahren über die regelmäßige dienstliche
MehrAusführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKDAGBVG-EKD 4.2.1
Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKDAGBVG-EKD 4.2.1 Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Ausführungsgesetz
MehrLandess 3.5. (Jutta Becker): L:\DATEN\WINWORD\Sy1_
Landess synode 2013 2. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 18. bis 22. November 2013 3.5 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum
MehrVerordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)
Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV) Bremische Polizeilaufbahnverordnung Zum 11.05.2018 aktuellste verfügbare Fassung
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 514 2018 Verkündet am 18. Juni 2018 Nr. 123 Änderung der Satzung der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen Vom 6. Dezember 2017 Die Mitgliederversammlung der
MehrAbschnitt I Allgemeines
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrr- laufbahnverordnung SFeuLVO) Vom 27. September 2011 (Amtsbl. 2011 S.
MehrAmtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. Inhalt: Amtlicher Teil: Benutzungsordnung des Universitätsarchivs der Technischen
Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund Inhalt: Nr.17/2012 Dortmund, 20.09.2012 Amtlicher Teil: Benutzungsordnung des Universitätsarchivs der Technischen Universität Dortmund Richtlinien
Mehr1 Ziel der dienstlichen Beurteilung
Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der nichtwissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in Hagen vom 16. Dezember 2013 Aufgrund von 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes
MehrDienstliche Beurteilung Lehrer. Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Seite 1 Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2000 (K.u.U. S. 280) geändert durch: 1. Verwaltungsvorschrift vom 19. März
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Aktuelle Regelbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3690 14. 03. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Peter Hofelich SPD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Aktuelle
MehrBeurteilung von Beamtinnen und Beamten an der Universität Konstanz. Prof. Dr. Gabi Meissner Konstanz, den 01.Oktober 2018
Beurteilung von Beamtinnen und Beamten an der Universität Konstanz Prof. Dr. Gabi Meissner Konstanz, den 01.Oktober 2018 gm@gabi-meissner.de Rechtsgrundlagen 12.11.2018 2 9 BeamtStG - Kriterien der Ernennung
MehrR i c h t l i n i e n. für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 01.
R i c h t l i n i e n für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 01. Mai 2007 Beurteilungen geben dem Dienstherrn die Möglichkeit, die für die Erfüllung
MehrVorbildlich: Als Schulleitung beurteilt werden. und. Beurteilung von Lehrkräften
Vorbildlich: Als Schulleitung beurteilt werden und Beurteilung von Lehrkräften Rechtsgrundlage Gemäß 29 Abs. 1 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz und 1 Abs. 2 und 3 der Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung
MehrBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol)
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) www.mik.nrw.de Inhaltsverzeichnis 1 BEDEUTUNG
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2872 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018)
MehrFachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld
Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2017 Gesetzestext:
Mehr