R i c h t l i n i e n. für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 01.
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- Evagret Schulz
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1 R i c h t l i n i e n für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 01. Mai 2007 Beurteilungen geben dem Dienstherrn die Möglichkeit, die für die Erfüllung der Dienstaufgaben bestmögliche Personalauswahl zu treffen. Sie erlauben es, die Entscheidungen über den Personaleinsatz regelmäßig zu überprüfen und das für schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten geeignete Personal rechtzeitig namhaft zu machen. Den einzelnen Beamtinnen/Beamten geben sie Gelegenheit, die Einschätzung durch den Dienstherrn kennen zu lernen und das eigene Leistungsverhalten besser zu beurteilen. Nur im Rahmen dieser Zwecksetzung sind Aussagen über allgemeine Persönlichkeitsmerkmale der/des Beurteilten zu würdigen. Sie knüpfen an Erkenntnisse am gegenwärtigen Arbeitsplatz an und können sich ändern. 1. Allgemeines 1.1 Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung und soziales Verhalten der/des Beurteilten. Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen ( 41 SLVO). 1.2 Zu Behauptungen tatsächlicher Art, die in der Beurteilung verwertet werden und die für die Beurteilte/den Beurteilten ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, ist die Beamtin/der Beamte vorher zu hören. Ihre/Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen ( 108 b SBG). 1.3 Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen/Beamter ist Tz. 4.1 der Integrationsrichtlinien vom zu beachten. Hierzu wird mit der Schwerbehindertenvertretung eine gesonderte Vereinbarung getroffen. 1.4 Die Tätigkeit als Personalratsmitglied oder als Vertrauensperson für Schwerbehinderte darf sich nicht zu deren Gunsten oder Ungunsten auswirken ( 8 und 45 Abs. 6 SPersVG, 96 Abs. 2 SGB IX).
2 2 2. Regelmäßige Beurteilung 2.1 Der regelmäßigen Beurteilung unterliegen die Beamtinnen/Beamten der Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A An der regelmäßigen Beurteilung nehmen nicht teil: Beamtinnen/Beamte im Vorbereitungsdienst, in der Probezeit und während der Einführungszeit. Beamtinnen/Beamte, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ASG) oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) während der Probezeit angestellt werden, sind 24 Monate nach der Anstellung erstmals regelmäßig zu beurteilen, wenn die vergleichbaren Beamtinnen/Beamten bis dahin ebenfalls an einer regelmäßigen Beurteilung teilgenommen haben Beamtinnen/Beamte, deren Beurteilung am Beurteilungsstichtag nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Beurteilung ist nach Wegfall der Hinderungsgründe in angemessener Frist, in der Regel spätestens nach 12 Monaten, nachzuholen. Sie erfolgt in einem Verfahren nach Tz. 8 und gilt als regelmäßige Beurteilung Beamtinnen/Beamte, die am Beurteilungstermin das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag. Der Verzicht ist für den Beurteilungszeitraum unwiderruflich. Die Beamtin/der Beamte ist über die Unwiderruflichkeit zu belehren. 3. Beurteilung aus besonderem Anlass 3.1 Eine Beurteilung findet auch statt, wenn durch die Versetzung einer Beamtin/eines Beamten zu einer anderen Dienststelle die Zweitbeurteilerin/der Zweitbeurteiler wechselt und seit der letzten Beurteilung mindestens ein Jahr vergangen ist. Die Beurteilung ist zum Versetzungstermin für die Zeit des laufenden Beurteilungszeitraums, während der die/der zu beurteilende Beamtin/Beamte Dienst im Bereich der/des vor der Versetzung zuständigen Zweitbeurteilerin/Zweitbeurteilers geleistet hat, von den bisherigen Beurteilerinnen/Beurteilern vorzunehmen. Sie gilt nicht als regelmäßige Beurteilung für Beamtinnen/Beamte, die aus anderen Verwaltungen übernommen worden sind und die an einer Beurteilung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen noch nicht teilgenommen haben. Die Beurteilung ist spätestens ein Jahr nach der Übernahme durchzuführen. Eine Beurteilung entfällt, wenn der Zeitraum von der Übernahme bis zur nächsten regelmäßigen Beurteilung der Beamtinnen/Beamten der betreffenden Besoldungsgruppe nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Beamtin/der Beamte in die letzte Beurteilung der Beamtinnen/Beamten ihrer/seiner Besoldungsgruppe auch dann nicht einbezogen worden wäre, wenn sie/er zu dieser Zeit
3 3 dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen bereits angehört hätte für Beamtinnen/Beamte, die sich um den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe, sei es im Rahmen eines Regelaufstiegs oder eines Verwendungsaufstiegs, bewerben. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern um die jeweilige/n ausgeschriebene/n Stelle/n für den Aufstieg. Sie endet mit den Gesamturteilen: Ist besonders geeignet, Ist gut geeignet oder Ist geeignet. Das Verfahren richtet sich nach Tz. 8.2 und 8.3 dieser Richtlinie. Die Besetzung des Gremiums richtet sich danach, welcher Laufbahngruppe die Beamtin/der Beamte zur Zeit angehört. 3.2 Für Beamtinnen/Beamten derselben Besoldungsgruppe können nach Anhörung der zuständigen Personalvertretung, der zuständigen Frauenbeauftragten und der zuständigen Schwerbehindertenvertretung Zwischenbeurteilungen angeordnet werden. 4. Probezeitbeurteilung 4.1 Die Probezeitbeurteilung ist Grundlage für die laufbahnrechtliche Feststellung der Bewährung. Sie gibt Auskunft darüber, ob die Beamtin/der Beamte sich für eine Laufbahn bewährt hat. 4.2 Die Probezeitbeurteilung ist so rechtzeitig abzugeben, dass die Feststellung der Bewährung mit Ablauf der Probezeit getroffen werden kann. 4.3 Die Bewährung in der Probezeit ist wie folgt festzustellen: "Die Beamtin/Der Beamte hat sich in der Probezeit bewährt/nicht bewährt." Andere Formulierungen sind nicht zu verwenden. 5. Bewährungszeitbeurteilung 5.1 Die Bewährungszeitbeurteilung ist Grundlage für die laufbahnrechtliche Feststellung der Bewährung. Sie gibt Auskunft darüber, ob die Beamtin/der Beamte sich in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. 5.2 Die Bewährungszeitbeurteilung ist so rechtzeitig zu erstellen, dass die Feststellung mit Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden kann. 5.3 Die Bewährung in der Bewährungszeit ist wie folgt festzustellen: "Die Beamtin/Der Beamte hat sich in der Bewährungszeit bewährt/nicht bewährt." Andere Formulierungen sind nicht zu verwenden.
4 4 6. Beurteilungszeitraum, Beurteilungstermin 6.1 Der Beurteilungszeitraum umfasst drei Jahre. 6.2 Regelmäßiger Beurteilungstermin ist jeweils der 01. Mai. 6.3 Der nach In-Kraft-Treten dieser Beurteilungsrichtlinien erste regelmäßige Beurteilungstermin ist für die Beamtinnen/Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes der 01. Mai 2007, für die Beamtinnen/Beamten des mittleren Dienstes der 01. Mai Beurteilerin/Beurteiler 7.1 Zuständig für die Abgabe der regelmäßigen Beurteilungen und der Beurteilungen aus besonderem Anlass sind: für die Beamtinnen/Beamten des höheren Dienstes sowie des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 des Ministeriums die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter der Beamtin/des Beamten und die Ständige Vertreterin/der Ständige Vertreter der Ministerin/des Ministers, für die Beamtinnen/Beamten des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 sowie des mittleren Dienstes des Ministeriums die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter der Beamtin/des Beamten und die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums, für die Beamtinnen/Beamten des höheren Dienstes der dem Ministerium nachgeordneten Behörden die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums und die Ständige Vertreterin/der Ständige Vertreter der Ministerin/des Ministers, für die Beamtinnen/Beamten des gehobenen Dienstes der dem Ministerium nachgeordneten Behörden die Behördenleiterin/der Behördenleiter der Beamtin/des Beamten und die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums,
5 für die Beamtinnen/Beamten des mittleren Dienstes der dem Ministerium nachgeordneten Behörden die Behördenleiterin/der Behördenleiter der Beamtin/des Beamten und die Leiterin/der Leiter des Personalreferats des Ministeriums. Wird eine Einigung im Gremium nicht erzielt, so entscheidet der Zweitbeurteiler. 7.2 Zuständig für die Abgabe der Probezeitbeurteilung sind: für die Beamtinnen/Beamten des Ministeriums die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter der Beamtin/des Beamten, für die übrigen Beamtinnen/Beamten die Behördenleiterin/der Behördenleiter der Beamtin/des Beamten. 7.3 Zuständig für die Abgabe der Bewährungszeitbeurteilung sind: für die Beamtinnen/Beamten, die zum Aufstieg in den höheren Dienst zugelassen sind die Ständige Vertreterin/der Ständige Vertreter der Ministerin/des Ministers, für die übrigen Beamtinnen/Beamten die Behördenleiterin/der Behördenleiter der Beamtin/des Beamten. 8. Verfahren 8.1 Eignung Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Beamtinnen/Beamten einer Besoldungsgruppe sind in Gremiumsbesprechungen zu erörtern und zu vergleichen. Aufgabe des Gremiums ist es, dafür zu sorgen, dass bei allen Beamtinnen/Beamten einer Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung objektiver Gesichtspunkte die gleichen Maßstäbe bei Abgabe der Beurteilung zugrunde gelegt werden. 8.2 Die Gremiumsbesprechungen werden von den Zweitbeurteilerinnen/Zweitbeurteilern einberufen und geleitet. An den Gremiumsbesprechungen nehmen neben den Erst- und Zweitbeurteilerinnen/Erst- und Zweitbeurteilern teil: - bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes des Ministeriums sowie des höheren Dienstes der dem Ministerium nachgeordneten Behörden die übrigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Ministeriums
6 6 - bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes der Finanzämter die Behördenleiterinnen/Behördenleiter der übrigen Finanzämter. Für einzelne Behörden können getrennte Besprechungen abgehalten werden. 8.3 Zur Vorbereitung der Gremiumsbesprechung hat die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler, soweit sie/er nicht unmittelbare/r Vorgesetzte/r der/des zu beurteilenden Beamtin/Beamten ist, sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse durch Ausschöpfung der ihr/ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, wie Arbeitsplatzbeschreibung, schriftliche Arbeiten, insbesondere aber durch Erörterung oder Bericht der/des unmittelbaren Vorgesetzten, zu verschaffen. 8.4 Die Erstbeurteilerin/Der Erstbeurteiler erstellt auf der Grundlage der Gremiumsbesprechung einen Beurteilungsentwurf und hört hierzu die zu beurteilende Beamtin/den zu beurteilenden Beamten. Tatsachen und Wertungen, von denen die Beamtin/der Beamte glaubt, dass sie für ihre/seine Beurteilung wesentlich sind, kann sie/er innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Anhörungstermin an gerechnet, der Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler schriftlich mitteilen. Die Mitteilung ist mit dem Beurteilungsentwurf und einer Stellungnahme der Erstbeurteilerin/des Erstbeurteilers zu dem Vorbringen der Beamtin/des Beamten der Zweitbeurteilerin/dem Zweitbeurteiler vorzulegen und zu den Akten zu nehmen. Beabsichtigt eine/einer der Beurteilerinnen/Beurteiler oder beide Beurteilerinnen/Beurteiler, von dem Beurteilungsentwurf abzuweichen, so ist der Beurteilungsentwurf in einem nach Tz. 8.2 zusammengesetzten Gremium zu erörtern. Wird eine Einigung im Gremium nicht erzielt, so entscheidet die Zweitbeurteilerin/der Zweitbeurteiler. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen; die Begründung ist Bestandteil der Beurteilung. Mit der Unterschrift der Zweitbeurteilerin/des Zweitbeurteilers wird der Beurteilungsentwurf zur dienstlichen Beurteilung. 9. Gesamturteil 9.1 Das Gesamturteil umfasst die Entscheidung über die Leistung und Eignung im bisherigen Amt. Das Gesamturteil muss mit den Einzelwertungen in Einklang stehen. 9.2 Das Gesamturteil ist zusammenzufassen in die Bewertung: Hat sich ausgezeichnet bewährt. Hat sich besonders bewährt. Hat sich bewährt. Hat sich mit Einschränkung bewährt. Hat sich nicht bewährt. Zwischenbewertungen sind nicht zulässig.
7 7 9.3 Es werden für die Vergabe der Gesamturteile "Hat sich ausgezeichnet bewährt" - 18 % und "Hat sich besonders bewährt" - 45 % als Richtwerte innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe festgelegt. Diese Richtwerte können unter- oder geringfügig überschritten werden. Umfasst die jeweilige Besoldungsgruppe weniger als 25 Personen, können die Richtwerte nicht herangezogen werden. Die Zweitbeurteilerin/Der Zweitbeurteiler hat jedoch gesondert unter Angaben von Tatsachen zu begründen, wenn sie/er bei den Beurteilungen von den Richtwerten wesentlich abweicht. 10. Beurteilungsbogen 10.1 Für die Beurteilungen sind Vordrucke nach beigefügten Mustern, die Bestandteile dieser Richtlinien sind, zu verwenden In dem Abschnitt Besondere Bemerkungen sind Angaben zu machen über Führungseigenschaften (grundsätzlich bei Beamtinnen/Beamten ab Besoldungsgruppe A 11), über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen (z. B. Spezialkenntnisse, die dienstlich verwertet werden, fachschriftstellerische Tätigkeit, Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften usw.) sowie über sonstige, die dienstliche Beurteilung wesentlich beeinflussende Umstände (z. B. Wechsel des Arbeitsgebietes usw.). Bei Schwerbehinderten ist ggf. ein Hinweis oder Vermerk gemäß Tz. 4.1 des Integrationserlasses (vgl. Tz. 1.3) aufzunehmen. 11. Bekanntgabe der Beurteilung 11.1 Die Beurteilung ist der Beamtin/dem Beamten durch die Erstbeurteilerin/den Erstbeurteiler bzw. eine/einen durch diese/diesen beauftragten Beamtin/Beamten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag ist der Beamtin/dem Beamten eine Abschrift zu erteilen Auf Wunsch der Beamtin/des Beamten ist die Beurteilung mit ihr/ihm zu erörtern. Das Beurteilungsgespräch führt die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler. Die Zweitbeurteilerin/Der Zweitbeurteiler führt das Gespräch in den Fällen, in denen sie/er entschieden hat Gegen die Beurteilung kann die Beamtin/der Beamte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Ministerium der Finanzen einzulegen.
8 8 12. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.Mai 2007 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt werden die Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen, zuletzt geändert durch Erlass vom , aufgehoben. Saarbrücken, den S A A R L A N D Ministerium der Finanzen In Vertretung gez. Gerhard Wack
9 Dienstliche Beurteilung zum: der/des (Amtsbezeichnung) (Vorname) (Familienname) beim (Behörde) Allgemeine Angaben: Geburtsdatum: Einweisungsdatum: Schwerbehinderung: nein / ja - GdB: Dienstliche Verwendung im Beurteilungszeitraum: Vom bis Arbeitsgebiet Dienststellung Grundlagen der Beurteilung: Allgemeine geistige Veranlagung: Auftreten, Umgangsformen:
10 Dienstliche Beurteilung der/des zum:, Seite 2 von 3 Umgang mit dem Publikum: Belastbarkeit: Übertrifft ganz erheblich die Anforderun gen Übertrifft erheblich die Anforderun gen Übertrifft die Anforderungen Entspricht den Anforderungen Entspricht in der Regel den Anforderun gen Entspricht nicht den Anforderun gen Einsatzfähigkeit Fachwissen Ausdrucksfähigkeit Selbständigkeit Arbeitsweise Arbeitsergebnis Besondere Bemerkungen: Gesamturteil:
11 Dienstliche Beurteilung der/des zum:, Seite 3 von 3 Verwendungsvorschlag: Die Beamtin/Der Beamte ist geeignet als bei (Ort) (Datum) (Unterschrift und Amtsbezeichnung der Erstbeurteilerin/des Erstbeurteilers) Die Anhörung hat stattgefunden am (Datum) (Unterschrift der/des zu beurteilenden Beamtin/Beamten) (Ort) (Datum) (Unterschrift und Amtsbezeichnung der Zweitbeurteilerin/des Zweitbeurteilers) Die Beurteilung wurde mir bekannt gegeben am (Datum) (Unterschrift der/des beurteilten Beamtin/Beamten)
12 Probezeitbeurteilung zum: Der/des (Amtsbezeichnung) (Vorname) (Familienname) beim (Behörde) Allgemeine Angaben: Geburtsdatum: Beginn der Probezeit: Ende der Probezeit: Schwerbehinderung: nein / ja - GdB: Dienstliche Verwendung im Beurteilungszeitraum: vom bis Arbeitsgebiet Dienststellung Grundlagen der Beurteilung: Allgemeine geistige Veranlagung: Auftreten, Umgangsformen:
13 Probezeitbeurteilung der/des zum:, Seite 2 von 3 Umgang mit dem Publikum: Belastbarkeit: Außerdienstliches Verhalten Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit: Besondere Bemerkungen: Feststellung der Bewährung Verwendungsvorschlag: Die Beamtin/Der Beamte ist geeignet als bei
14 Probezeitbeurteilung der/des zum:, Seite 3 von 3 (Ort) (Datum) (Unterschrift und Amtsbezeichnung der Beurteilerin/des Beurteilers) Die Beurteilung wurde mir bekannt gegeben am (Datum) (Unterschrift der/des beurteilten Beamtin/Beamten)
15 Bewährungszeitbeurteilung zum: der/des (Amtsbezeichnung) (Vorname) (Familienname) beim (Behörde) Allgemeine Angaben: Geburtsdatum: Einweisungsdatum: Beginn der Bewährungszeit: Schwerbehinderung: nein / ja - GdB: Dienstliche Verwendung im Beurteilungszeitraum: vom bis Arbeitsgebiet Dienststellung Grundlagen der Beurteilung: Allgemeine geistige Veranlagung: Auftreten, Umgangsformen:
16 Bewährungszeitbeurteilung der/des zum:, Seite 2 von 3 Umgang mit dem Publikum: Belastbarkeit: Außerdienstliches Verhalten Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit: Besondere Bemerkungen: Feststellung der Bewährung Verwendungsvorschlag: Die Beamtin/Der Beamte ist geeignet als bei
17 Bewährungszeitbeurteilung der/des zum:, Seite 3 von 3 (Ort) (Datum) (Unterschrift und Amtsbezeichnung der Beurteilerin/des Beurteilers) Die Beurteilung wurde mir bekannt gegeben am (Datum) (Unterschrift der/des beurteilten Beamtin/Beamten)
18 Anlassbezogene Beurteilung zum: der/des (Amtsbezeichnung) (Vorname) (Familienname) beim (Behörde) Allgemeine Angaben: Geburtsdatum: Einweisungsdatum: Schwerbehinderung: nein / ja - GdB: Dienstliche Verwendung im Beurteilungszeitraum: vom bis Arbeitsgebiet Dienststellung Grundlagen der Beurteilung: Allgemeine geistige Veranlagung: Auftreten, Umgangsformen:
19 Anlassbezogene Beurteilung der/des zum:, Seite 2 von 3 Umgang mit dem Publikum: Belastbarkeit: Besondere Bemerkungen: Gesamturteil: Verwendungsvorschlag: Die Beamtin/Der Beamte ist besonders geeignet
20 Anlassbezogene Beurteilung der/des zum:, Seite 3 von 3 (Ort) (Datum) (Unterschrift und Amtsbezeichnung der Beurteilerin/des Beurteilers) Die Beurteilung wurde mir bekannt gegeben am (Datum) (Unterschrift der/des beurteilten Beamtin/Beamten)
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