Dienstliche Beurteilung
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- Dagmar Kohl
- vor 9 Jahren
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1 Dienstliche Beurteilung 1. Sachinformation 1.1 Allgemeines 1.2 Inhalt Aufgabenbeschreibung Beurteilungsmerkmale 1.3 Bewertung und Gesamturteil Bewertung Gesamturteil 1.4 Verwendungseignung 2. Hinweise für die Praxis 2.1 Allgemeines 2.2 Beurteilungen 2.3 Zuständigkeit 2.4 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung 2.5 Leistungsbericht 1. Sachinformation 1.1 Allgemeines Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und nach Art 94 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie deren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Kriterien müssen beurteilt werden. Die dienstliche Beurteilung ist somit ein Instrument der Personalführung und der Qualitätssicherung des Unterrichts, ein unentbehrliches Instrument der Personalplanung und zum dritten eine maßgebliche Grundlage für Entscheidungen über das leistungsabhängige Aufsteigen oder Verbleiben in den Grundgehaltsstufen ( 3, 4 Leistungsstufenverordnung (LStuV)). Dienstliche Beurteilungen sind die periodische Beurteilung, die Zwischenbeurteilung und die Probezeitbeurteilung ( 48 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung (LbV)). 1.2 Inhalt Aufgabenbeschreibung Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der dienstlichen Aufgaben, die die Lehrkraft im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen ( 51 Abs. 1 Laufbahnverordnung).
2 1.2.2 Beurteilungsmerkmale Die dienstliche Beurteilung hat sich gemäß 51 Abs. 2 Laufbahnverordnung auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Lehrkraft zu erstrecken. Zur Beurteilung der fachlichen Leistung zählen: Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit, sonstige dienstliche Tätigkeiten, schulische Funktionen, und Führungsverhalten (nur bei Lehrkräften, die bereits Vorgesetzte sind) Zur Beurteilung der Eignung und Befähigung zählen: Entscheidungsvermögen, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft, Berufskenntnisse und ihre Erweiterung Bei den ergänzende Bemerkungen kann die Einschätzung der Persönlichkeit abgerundet werden. 1.3 Bewertung und Gesamturteil Bewertung Die Bewertung erfolgt nach einem System mit sieben verbal umschriebenen Bewertungsstufen. Die oder der Beurteilende hat die einzelnen Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale mit eigenen Worten so zu beschreiben, dass die individuelle Ausprägung eines Merkmals bei der zu beurteilenden Lehrkraft deutlich wird. Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einer der folgenden Bewertungsstufen auszudrücken: Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt Leistung, die die Anforderungen übersteigt Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht Leistung, die die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt Leistung, die Mängel aufweist Leistung, die insgesamt unzureichend ist Gesamturteil Die Angaben bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen müssen das Gesamtergebnis tragen. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind darzulegen. Macht erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und ist diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so ist diese Gewichtung darzustellen und zu begründen.
3 1.4 Verwendungseignung Sind Angaben dazu möglich, für welche dienstlichen Aufgaben und Funktionen die beurteilte Lehrkraft in Betracht kommt, so sind diese unter der Überschrift Verwendungseignung auf einem gesonderten Blatt zu vermerken, das der dienstlichen Beurteilung anzuheften ist. 2. Hinweise für die Praxis 2.1 Allgemeines Der Beurteilende hat der dienstlichen Beurteilung Tatsachen aus dem gesamten Beurteilungszeitraum und aus dem gesamten Aufgabenbereich der zu beurteilenden Lehrkraft zugrunde zu legen. Unterrichtsbesuche sollen mehrmals - über den Beurteilungszeitraum verteilt - erfolgen. Bei Volks- und Förderschulen sollen Unterrichtsbesuche in verschiedenen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächern erfolgen. Unterrichtsbesuche finden im Allgemeinen ohne Benachrichtigung der Lehrkraft statt. Bei der Ansetzung von Unterrichtsbesuchen nimmt der Beurteilende auf ungünstige Umstände Rücksicht (z. B. nach Erkrankungen der Lehrkraft). Seine Beobachtungen hat er mit der Lehrkraft zu besprechen. Dieses Gespräch ist von besonderer Bedeutung, - weil es der Lehrkraft die Möglichkeit gibt, ihre Arbeit zu begründen und ihr Verhalten zu interpretieren, - weil es für die oder den Beurteilenden Anlass sein kann, das Urteil zu korrigieren o- der zu festigen, - weil es in der Begegnung zwischen Lehrkraft und der oder dem Beurteilenden eine Situation schafft, die über den unmittelbaren Anlass hinaus förderlich sein und zum gegenseitigen Vertrauensverhältnis beitragen kann. Bei Teilzeitbeschäftigung gelten die gleichen Grundsätze für die Beurteilung wie bei Vollbeschäftigung. Der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit ist entsprechend 9 Abs. 1 Satz 3 Lehrerdienstordnung zu beachten. Ebenso dürfen sich Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bayer. Gleichstellungsgesetz BayGlG). Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte(r) o- der Ansprechpartner im Sinn des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bayer. Gleichstellungsgesetz BayGlG. Die aus wichtigem Grund (z. B. Kinderbetreuung) vorübergehend eingeschränkte Bereitschaft zur Übernahme eines Funktionsamts darf nicht nachteilig gewertet werden. Für Lehrkräfte auf unbefristetem Angestelltenvertrag, die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit eingesetzt sind, werden die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht entsprechend angewandt.
4 2.2 Beurteilungen Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre; er schließt an den Zeitraum der vorangegangenen Beurteilung an. Die Beurteilung ist im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums (Beurteilungsjahr) zu erstellen. Die Beurteilungsjahre werden vom Staatsministerium festgelegt. Der laufende Beurteilungszeitraum endet am 31. Dezember Weitere Beurteilungsjahre sind 2010, 2016, usw.. Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe A 12 an Grund- und Hauptschulen sowie an Förderschulen werden nach Abschluss der Probezeit einmal periodisch beurteilt; Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer an Volksschulen und an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden bis zur Regelbeförderung periodisch beurteilt. Periodisch zu beurteilen sind alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bei Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird von einer Beurteilung (bzw. Leistungsbericht) abgesehen. Auf die nach Vollendung des 50. Lebensjahres fällige periodische Beurteilung (bzw. Leistungsbericht) kann die Lehrkraft durch schriftlichen Antrag verzichten, der bis zum Beginn des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums bei der oder dem Beurteilenden eingegangen sein muss. Für 2006 gilt: Bei Lehrkräften, deren Probezeit im Jahr 2006 endet, entfällt die periodische Beurteilung 2006; für sie ist eine Probezeitbeurteilung zu erstellen. Lehrkräfte, die am 1. Januar 1952 oder früher geboren sind, somit spätestens am 31.Dezember 2006 das 55. Lebensjahr vollenden, werden grundsätzlich nicht (mehr) beurteilt; sie sind jedoch periodisch zu beurteilen, wenn sie dies bis zum Beginn des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums (15. Januar 2006) bei der Schulleitung schriftlich beantragen oder wenn Schulleitung, Schulamt oder Regierung aus besonderen dienstlichen Gründen die Beurteilung für erforderlich halten (Abschnitt A Nr Buchst. c) BeurtR). Lehrkräfte, die am 1. Januar 1957 oder früher geboren sind, somit spätestens am 31.Dezember 2006 das 50. Lebensjahr vollenden, können beantragen, nicht in die fällige periodische Beurteilung 2006 einbezogen zu werden. Der Antrag ist nicht auf die letzte periodische Beurteilung vor der Vollendung des 55. Lebensjahres beschränkt; im Einzelfall können deshalb von einer Lehrkraft nach dieser Regelung Anträge für zwei verschiedene Beurteilungszeiträume gestellt werden. Der Antrag muss zum Beginn des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums, für die periodische Beurteilung 2006 spätestens am 15. Januar 2006 beim Schulamt eingehen, das ihn im Falle des Abschnitts A Nr Buchst. d) BeurtR (Seminarrektor, Beratungsrektor) unverzüglich an die Regierung weiterleitet. Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Da im Volksschulbereich wegen der Einführung des Leistungsberichts nur Funktionsinhaber regelmäßig periodisch beurteilt werden, sind derartige Anträge sorgfältig zu prüfen.
5 Wird eine Lehrkraft an eine andere Schule versetzt, erstellt der bisher zuständige Beurteilende eine Zwischenbeurteilung, wenn die Lehrkraft mindestens ein Schuljahr an der Schule tätig war und im letzten Jahr ihrer Tätigkeit nicht dienstlich beurteilt worden ist. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe sind erstmals gegen Ende der Probezeit zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Probezeitbeurteilungen dienen primär der Feststellung, ob die betreffenden Lehrkräfte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind, mit den Bewertungsstufen Geeignet, Noch nicht geeignet oder Nicht geeignet abzuschließen. 2.3 Zuständigkeit Die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte werden von Schulleiterin oder Schulleiter erstellt und unterzeichnet. Bei Lehrkräften und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrern mit mehreren Einsatzorten erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter, deren oder dessen Schule die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. der Förderlehrer als Stammschule zugewiesen ist, die Beurteilung auf Grund der dort vorliegenden Kenntnisse. Übergangsregelung für das Beurteilungsjahr 2006: Die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an Volksschulen erstellen und unterzeichnen Schulleiterin bzw. Schulleiter und Schulrätin bzw. Schulrat im Einvernehmen. Wird zwischen beiden keine Einigung erzielt, erstellt und unterzeichnet die Schulrätin bzw. der Schulrat die Beurteilung allein. 2.4 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung Die dienstliche Beurteilung wird der Lehrkraft von der oder dem Beurteilenden eröffnet. Sie soll mit der Lehrkraft besprochen werden ( 54 Abs. 1 Satz 2 LbV). Bei diesem Beurteilungsgespräch soll auf den wesentlichen Inhalt der Beurteilung eingegangen werden. Dadurch können Missverständnisse ausgeräumt und der Lehrkraft Hilfen gegeben werden, wie sie etwa aufgetretene Schwächen beseitigen kann. Der Lehrkraft ist ein Abdruck der Beurteilung auszuhändigen. Word-Formular unter folgender Internet-Adresse abrufbar zu machen: Leistungsbericht Siehe Verweisungen!
6 3. Fundstellen Art 94 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG) Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) 52 und 54 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung (LbV) 9 Abs. 1 Satz 3 Lehrerdienstordnung (LDO) Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. April 2005 Nr. II.5 5 P Periodische Beurteilung 2006 und Leistungsbericht 2006 für Lehrkräfte an den Volksschulen (KMS vom ) Periodische Beurteilung der Lehrkräfte an Volksschulen (KMS vom ) Erläuterungen zur Verwendungsbeurteilung (KMS vom ) Beförderung Sonderschullehrkräfte KMS vom Beförderung Förderlehrkräfte KMS vom Beförderung Fachlehrkräfte KMS vom Verweisungen Beförderung Besoldung Beurlaubung Dienstliche Beurteilung Anfechtbarkeit, gerichtliche Nachprüfbarkeit Elternzeit Leistungsbericht Leistungsstufen Mutterschutz Teilzeit Weitere Fragen? BLLV-Mitglieder können sich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer stets an die BLLV-Experten wenden: Kreisvorsitzende, Referenten für Dienstrecht und Besoldung, Rechtsschutzreferenten Gnbeurteilung
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