Stand: 2. Februar Kultusministerium. Regierung. Schulamt. Schulleiter
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- Albert Fuhrmann
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1 BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse Pappenheim Tel.: Fax.: vorsitzender@mittelfranken.bllv.de Stand: 2. Februar 2014 Sonder-Information: Beurteilungsrichtlinien 2014 (einschließlich der Änderungen nach KMS vom bzw siehe gelb unterlegte Ausführungen) Kultusministerium Regierung Schulamt Schulleiter Irgendetwas müssen wir falsch gemacht haben. Jedenfalls bringt der Hahn keinen Ton mehr raus!
2 2 1. Beurteilungszeitpunkt und zeitraum, Personenkreis Der gegenwärtige Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom bis zum Unmittelbar nach Beendigung des Beurteilungszeitraums erfolgt die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung. Kehren Lehrkräfte im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums von einer Abordnung oder Versetzung einer nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befassten Stelle zurück, sind Beurteilungen zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr zu erstellen. Es sei denn, die zurückkehrende Lehrkraft beantragt innerhalb von drei Monaten nach ihrer Rückkehr in die nächste periodische Beurteilung einbezogen zu werden und diesem Antrag wird entsprochen. Dies gilt auch für Rückkehrer im Lauf des ersten und zweiten Jahres eines Beurteilungszeitraums. Eine Beurteilung kann zurückgestellt werden: bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder von Vorermittlungen oder gerichtlicher Strafverfahren oder beim Vorliegen sonstiger in der Person der Lehrkraft liegender wichtiger Gründe. Eine Nachholung erfolgt nach Abschluss bzw. Einstellung der Ermittlungen bzw. nach Wegfall des wichtigen Grundes. Lehrkräfte, die zum Ende des Schuljahres 2013/14 beurlaubt werden bzw. in die Elternzeit eintreten und nicht vor dem in den Schuldienst zurückkehren, sind zum Ende ihrer Unterrichtstätigkeit zu beurteilen. Beginnt die Beurlaubung bereits vor dem Unterrichtsende des Schuljahres 2013/14 und wird sie am noch andauern, ist die Lehrkraft nicht in die periodische Beurteilung einzubeziehen. Gegebenenfalls ist hier eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. Zwar heißt es in Punkt a) der Beurteilungsrichtlinien, dass die Beurteilung vorher rechtzeitig abzuschließen und zu eröffnen ist, wenn die/der Schulleiterin/Schulleiter zum Ende des Schuljahres 2013/14 die Schule verlässt oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bzw. in den Ruhestand wechselt, aber diese Passage trifft für Grund- und Mittelschulen nicht zu. Dies gilt aber für den Bereich der Förderschulen (siehe KMS vom Nr. 5.2). An Grund- und Mittelschulen ist vom ausscheidenden Schulleiter der Beurteilungsvorschlag rechtzeitig vorher (ohne Gesamtbewertung) zu erstellen und dem Nachfolger zu übergeben, einschließlich der Unterlagen, auf denen der Entwurf basiert (siehe KMS vom Verlässt eine Schulleiterin/ein Schulleiter die Schule vor dem Ende des Schuljahres, hat die/der ausscheidende Schulleiter/in aussagekräftige Unterlagen für die/den Nachfolger/in zu hinterlassen (siehe unten Punkt 4.2). Dieser Sachverhalt wird im KMS vom eindeutig geklärt. 2. Beurteilungsverfahren - Unterrichtsbesuche Bei der Beurteilung sind die innerhalb und außerhalb des Unterrichts gemachten Beobachtungen aus dem Aufgabenbereich und aus dem gesamten Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen.
3 3 Dabei kommt Unterrichtsbesuchen eine große Bedeutung zu. Sie sollen mehrmals über den Beurteilungszeitraum verteilt erfolgen. Eine zu geringe Zahl an Unterrichtsbesuchen kann zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung im Überprüfungsverfahren führen. Eine exakte Festlegung über die Anzahl der Unterrichtsbesuche gibt es nicht. Darauf weist das KM im KMS vom ausdrücklich hin. Aussagen, dass jährlich mindestens ein Unterrichtsbesuch bei allen durchgeführt werden muss, entstammen dem Phantasiereichtum der Aussagenden. Unterrichtsbesuche finden im Allgemeinen ohne Benachrichtigung statt. Damit ist die schriftliche Ankündigung per Brief gemeint, wie sie vor mehr als zehn Jahren vorgeschrieben war. Immer wieder werden Lehrkräfte mitten in der laufenden Unterrichtsstunde förmlich überrascht. Dies entspricht nicht der allgemein üblichen Praxis. Die Zeiten der sog. pädagogischen Raubüberfälle gehören der Vergangenheit an. Sie zeugen auch von einem Klima des Misstrauens, der Geringschätzung und dem Grundgedanken der Defizitfahndung. Bei der Ansetzung von Unterrichtsbesuchen nimmt die bzw. der Beurteilende auf ungünstige Umstände Rücksicht. Die Beobachtungen sind mit der Lehrkraft zu besprechen. Diese Besprechung ist von besonderer Bedeutung, a) weil es der Lehrkraft die Möglichkeit gibt, ihre Arbeit zu begründen b) weil es für die bzw. den Beurteilenden Anlass sein kann, das Urteil zu korrigieren bzw. zu festigen, c) weil es zum gegenseitigen Vertrauensverhältnis beitragen kann. Die bzw. der Beurteilende ist zu einem solchen Gespräch mit der beurteilten Lehrkraft verpflichtet. Der wesentliche Gesprächsinhalt ist aus Sicht der/des Gesprächsführenden zu dokumentieren. Dabei sollten die für die Bewertung des Unterrichtsbesuchs wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar festgehalten werden. Die Aufzeichnung ist eine Hilfestellung für die Beurteilerin/den Beurteiler und dient nur deren/dessen Erinnerung. Sie ist weder der beurteilenden Lehrkraft auszuhändigen noch ist ihr Einsicht zu gewähren. Die Dokumentation ist bis zur Bestandskraft der dienstlichen Beurteilung aufzubewahren. Unterrichtsbesuche erfolgen durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. Diese können die Konrektorin/den Konrektor bzw. den Fachberater hinzuziehen. Ein selbständiges Durchführen des Unterrichtsbesuches durch die Konrektorin/den Konrektor ist nicht möglich. Die Schulrätin/der Schulrat kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen durch Unterrichtsbesuche eine Überzeugung hinsichtlich des Leistungsstandes verschaffen. Es ist zu vermeiden, dass erstmals am Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Sie sind gegebenenfalls rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen, damit die Mängel abgestellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist zu dokumentieren. 3. Formen der dienstlichen Beurteilung 3.1 Periodische Beurteilung Personenkreis: Alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. auf unbefristetem Arbeitsvertrag
4 4 Nicht mehr beurteilt wird, wer im Laufe des Kalenderjahres, das an den Beurteilungszeitraum anschließt, in den Ruhestand oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit tritt (demzufolge zum Schulhalbjahr 2015 oder zum ). Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/der Beamte noch nicht die Endstufe in ihrer/seiner Besoldungsgruppe erreicht hat. Nicht beurteilt wird ferner, wer im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums (also 2014) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde. 3.2 Zwischenbeurteilung Die Zwischenbeurteilung soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann. Ab dem Ende des Schuljahres 2013/14 gilt Folgendes: Bei Versetzungen in den Bereich eines anderen, nicht in Personalunion geführten Schulamts erhält die Lehrkraft eine Zwischenbeurteilung. Bei Versetzungen von einer Schule zur anderen innerhalb eines Schulamtes wird keine Zwischenbeurteilung mehr erstellt. Dies gilt auch für Versetzungen innerhalb eines in Personalunion geführten Doppelschulamtes. Damit entfällt zukünftig eine große Anzahl von Zwischenbeurteilungen. Ist die aufnehmende Stelle eine andere bayerische Schule, so erhält diese einen Abdruck der Zwischenbeurteilung bzw. bei Volksschulen das Schulamt oder bei Förderschulen die Regierung über Einwendungen bzw. evtl. Abänderungen wird die aufnehmende Stelle informiert. Bei Beurlaubungen bzw. Freistellungen (z.b. als Personalrat) erfolgt nur dann eine Zwischenbeurteilung, wenn mindestens ein Schulhalbjahr seit der letzten Beurteilung oder seit dem Ende der Probezeit vergangen ist und die/der Betroffene bei der nächsten periodischen Beurteilung aufgrund der Beurlaubung bzw. Freistellung nicht beurteilt oder die Beurteilung hinausgeschoben wird. Zwischenbeurteilungen erfolgen ohne Gesamturteil, ansonsten in derselben Form wie eine periodische Beurteilung bzw. Probezeitbeurteilung. Es genügt, wenn auf einem gesonderten Blatt ergänzend zur letzten Beurteilung vermerkt wird, ob und in welcher Hinsicht sich in der Zwischenzeit die für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte geändert haben, sofern die Lehrkraft in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten zuletzt periodisch beurteilt wurde. Ist wegen Zeitunterschreitung (nicht im selben Schulhalbjahr) keine Zwischenbeurteilung zu erstellen, so soll dieser Vermerk auf einem gesonderten Blatt erfolgen. 3.3 Einschätzung während der Probezeit bzw. Probezeitbeurteilung Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Lehrkräfte, die für eine Verkürzung der Probezeit infrage kommen. Bei Zweifeln am erfolgreichen Abschluss der Probezeit sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Gegen Ende der Probezeit werden die Probezeitbeamten beurteilt. Diese Beurteilung ist eine verbale, im Rahmen der Beurteilungsmerkmale abzugebende Stellungnahme, ob sich
5 5 die Lehrkraft während der Probezeit bewährt hat und eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Frage kommt. Hier gibt es drei Bewertungsstufen: - geeignet - noch nicht geeignet - nicht geeignet. Kommt eine Probezeitverkürzung infrage, ist zu würdigen, ob die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt der übrigen Lehrkräfte ihrer Besoldungsgruppe im Beamtenverhältnis auf Probe liegen. 3.4 Anlassbeurteilung Eine Anlassbeurteilung wird bei Bewerbungen um Funktionsämter erstellt, wenn a) noch keine periodische Beurteilung der Bewerberin/des Bewerbers erfolgt ist, b) die letzte dienstliche Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt c) die Bewerberin/der Bewerber seit der letzten Beurteilung befördert wurde, d) die Bewerberin/der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrnehmung amtsprägender Funktionen, betraut wurde, deren Ausübung bei der letzten Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte, e) sich die Leistungen der Bewerberin/des Bewerbers im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die angestrebte Funktion wesentlich verändert haben, f) die Bewerberin/der Bewerber zum aufgrund der Einführung des Neuen Dienstrechts in eine höhere Besoldungsgruppe übergeleitet wurde, g) die letzte periodische Beurteilung der Bewerberin/des Bewerbers nicht in der Besoldungsgruppe erstellt wurde, in der sie/er zum übergeleitet wurde. A12- Lehrer und A12Z-Lehrer werden mittlerweile nicht mehr als eine Vergleichsgruppe behandelt. Eine Anlassbeurteilung ist von Amts wegen zu erstellen und nicht auf Antrag der Lehrkraft. Es handelt sich dabei um eine vollgültige Beurteilung. Die nächste periodische Beurteilung umfasst wieder den gesamten Zeitraum seit der letzten periodischen Beurteilung. 4. Zuständigkeiten 4.1 Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke Erstellung und Unterzeichnung durch die Schulleitung. Tritt die/der Schulleiter/in in den Ruhestand oder in die Freistellungsphase der ATZ oder werden sie an eine andere Dienststelle versetzt, sind an die/den Nachfolger/in aussagekräftige Unterlagen zu übergeben. Während Fachbetreuer/innen die Schulleiter/in sowie die Stellvertreter/innen bei den Unterrichtsbesuchen begleiten, können die Stellvertreter/innen von den Schuleitern/Schuleiterinnen mit der Durchführung eigenständiger Unterrichtsbesuche betraut werden. 4.2 Grund- und Mittelschulen
6 6 Für Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte wird die dienstliche Beurteilung durch die fachliche Leitung des Schulamtes (Übertragung auf weiteren Schulrat möglich) auf Vorschlag der Schulleitung erstellt. Der Vorschlag der Schulleitung ist auf dem Beurteilungsformular vollständig zu übermitteln. Die Schulrätin bzw. der Schulrat kann sich durch Unterrichtsbesuche eine Überzeugung hinsichtlich der von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorgeschlagenen Beurteilung verschaffen. Dies gilt insbesondere beispielhaft: - Bei sehr kleinen/einzügigen Schulen wegen der geringen Anzahl von Anrechnungsstunden und wegen der geringen Vergleichsmöglichkeiten. - Bei Rektoren, die erstmals in das Beurteilungsverfahren eingebunden sind. - Bei Erstbeurteilungen, weil hier die Weichen für die spätere Personalentwicklung gelegt werden. - In Fällen gemeinsam geleiteter Grund- und Mittelschulen bei Beurteilungen in der nicht der Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulart. Bei mehreren Einsatzorten einer Lehrkraft liegt die Zuständigkeit bei der Stammschule. Die Leistungen an Einsatzschulen werden in geeigneter Weise miteinbezogen. Die Schulleiterin/der Schulleiter unterzeichnet als Vorgesetze/r die erstellten dienstlichen Beurteilungen und erklärt, ob hiergegen Einwendungen bestehen. Etwaige Einwendungen sind zu begründen. Zwischenbeurteilungen werden von der Schulleitung unter Einbeziehung des Staatlichen Schulamtes erstellt und unterzeichnet. Seminarrektoren/innen, Beratungsrektoren/-rektorinnen als Schulpsychologen/- psychologinnen werden durch die Regierung beurteilt, die Beiträge des Staatlichen Schulamtes einzuholen hat. Bei der Beurteilung von Stellvertreter/innen erstellen die Schulleiter/innen keinen Beurteilungsvorschlag, da die Zuständigkeit beim Staatlichen Schulamt liegt. Die Erstellung hat jedoch in enger Zusammenarbeit mit der/dem Schulleiter/in zu erfolgen. Tritt die/der Schulleiter/in in den Ruhestand oder in die Freistellungsphase der ATZ oder werden sie an eine andere Dienststelle versetzt, sind an die/den Nachfolger/in aussagekräftige Unterlagen zu übergeben. (Teil-) Abgeordnete Lehrkräfte werden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule beurteilt, bei einer Privatschule oder Dienststelle eines anderen Dienstherrn im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle. Bei einer Abordnung, die länger als sechs Monate dauert und zu mehr als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit erfolgt, hat der Beurteilende bei der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag einzuholen. 5. Beurteilungsstufen und Bewertungsmaßstab Stufe Bewertungsstufe Abkürzung 1 Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist HQ 2 Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt BG 3 Leistung, die die Anforderungen übersteigt UB 4 Leistung, die den Anforderungen voll entspricht VE
7 5 Leistung, die die Anforderungen in hohem Maße gerecht wird HM 6 Leistung, die Mängel aufweist MA 7 Leistung, die insgesamt unzureichend ist IU 7 Zwischenstufen und Zusätze sind nicht zulässig. Eine Umschreibung der Bewertungsstufen erfolgt auf Seite 9. Die Bewertung erfolgt in den im Formblatt aufgelisteten Einzelmerkmalen unter Verwendung der Abkürzung für die jeweilige Bewertungsstufe. Gesamtbewertung und Einzelmerkmale müssen stimmig sein. Die im Vordruck aufgeführten Stichpunkte bei den Einzelmerkmalen sind beispielhaft angegeben. Eine verbale Beschreibung der Leistungsund Persönlichkeitsmerkmale ist nicht vorzunehmen. Nach einer Beförderung ist der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau. Nach einer Beförderung konkurriert die Lehrkraft mit der Vergleichsgruppe der höheren Besoldungsgruppe. Im Wesentlichen gleich bleibende Leistungen werden nach einer Beförderung daher nicht automatisch mit dem gleichen Gesamturteil/Einzelprädikaten zu beurteilen sein wie vor der Beförderung. Dies gilt insbesondere nach einer Beförderung in eine Funktion. Die in den Beurteilungsformularen in den Spiegelstrichen (kursiv) aufgeführten Erläuterungen sind beispielhaft für die Ausführung des Beurteilungsmerkmals anzusehen. Die Beurteilung der Einzelmerkmale ist mit besonderer Sorgfalt zu erstellen, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem Beförderungsverfahren bei einem Gleichstand des Gesamtprädikats von zwei oder mehreren Bewerbern ein Vergleich der Einzelprädikate auszuwerten ist. Erst wenn auch beim Vergleich der Einzelprädikate Gleichstand besteht, ist auf eine ältere Beurteilung zurückzugreifen. Diese sog. Binnendifferenzierung erfordert künftig, dass für Funktionsämter bestimmte Superkriterien festgelegt werden. Hier spielen bei Leitungsfunktionen insbesondere die Zusammenarbeit, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft, Entscheidungsvermögen, Berufskenntnisse und ihre Erweiterung sowie das Führungsverhalten eine besondere Rolle. In Ausbildungsfunktionen wird mehr Wert auf Unterrichtsplanung, -gestaltung und -erfolg sowie auf das erzieherische Wirken gelegt. Eine Erarbeitung der Superkriterien ist noch im Gange. 6. Beurteilungsmerkmale Beurteilungen müssen nach objektiven Gesichtspunkten erstellt werden, d.h. nach den Geboten der Gleichmäßigkeit, Gerechtigkeit und Sachlichkeit. Sie müssen ein möglichst zutreffendes, umfassendes und ausgewogenes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten der Lehrkräfte ergeben. Dazu gehört auch die Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse auf der Schulaufsichts- und Regierungsebene. Es werden folgende im Vordruck aufgelisteten Einzelmerkmale beurteilt. Daraus ergibt sich schlüssig die Gesamtbeurteilung: - Beurteilung der fachlichen Leistung a) Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung b) Unterrichtserfolg c) Erzieherisches Wirken d) Zusammenarbeit
8 e) Sonstige dienstliche Tätigkeiten f) Wahrnehmung von übertragenen schulischen Funktionen g) Führungsverhalten (nur bei Lehrkräften, die bereits Vorgesetzte sind) 8 - Beurteilung der Eignung und Befähigung a) Entscheidungsvermögen b) Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft c) Berufskenntnisse und ihre Erweiterung - Ergänzende Bemerkungen Hier kann das durch die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale von der Lehrkraft gezeichnete Bild durch ergänzende Bemerkungen, insbesondere zur Einschätzung ihrer Persönlichkeit, die in der Bewertung der Einzelmerkmale der beiden Blöcke fachliche Leistung und Eignung/Befähigung noch nicht eigeflossen sind, aber in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden sollen, abgerundet werden Beispiele: besondere wissenschaftliche, künstlerische Leistungen, ehrenamtliche Tätigkeiten, Mitwirkung im Personalrat oder in der Schwerbehindertenvertretung (nur mit Zustimmung), persönliche Erschwernisse (z.b. häufige, längere Erkrankungen) TZ-Beschäftigung darf sich nicht nachteilig auswirken. Schwerbehinderte: keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Fachlehrer: Fachberater oder fachkundige Lehrkraft oder Schulaufsichtsbeamte sollen beteiligt sein. Die Beurteilungen müssen nicht ausschließlich auf eigenen Beobachtungen der Beurteilenden aufbauen. Es sollen auch Beobachtungen der stellvertretenden Schulleitungen oder der Fachbetreuungen herangezogen werden. Letztverantwortlich ist der Beurteilende selbst. 7. Eröffnung Ein Abdruck der Beurteilung ist der Lehrkraft eine Woche vor Eröffnung der Beurteilung zuzuleiten, damit diese auf das Beurteilungsgespräch vorbereiten kann. Die Beurteilung wird von der/dem Beurteiler/in eröffnet. Die Eröffnung kann der fachliche Leiter auch auf die Schulleitung übertragen. Die Beurteilung ist mit der Lehrkraft zu besprechen. Dabei sollen Missverständnisse ausgeräumt und der Lehrkraft Hilfen gegeben werden, wie etwa aufgetretene Schwächen beseitigt werden können. 8. Sonderregelung: Beurteilung von Schulleitern und Stellvertretern Schulleiterinnen, Schulleiter sowie deren Stellvertreter haben ein breiteres Aufgabenspektrum als Lehrkräfte. Dem wird in den Richtlinien Rechnung getragen. Die dienstliche Beurteilung hat sich auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Schulleiterin/des Schulleiters zu erstrecken. Hierunter sind zu verstehen: a) Fachliche Leistung: - Arbeitsqualität (Schulprofil, Schulentwicklung) - unterrichtliche Tätigkeit (Unterrichtsplanung, -gestaltung, -erfolg sowie erzieherisches Wirken)
9 b) Führungs- und Vorgesetztenverhalten - Prioritätensetzung - Organisations- und Planungsvermögen - Motivation und Förderung von Mitarbeitern - Kooperationsverhalten - Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen - Vertretung der Schule nach außen - Präsenz an der Schule c) Eignung und Befähigung - Einsatzbereitschaft - Entscheidungsfreude - Verantwortungsbereitschaft - Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben - Belastbarkeit - Bereitschaft zur Fortbildung 9 Die Bewertung in den sieben Stufen wie bei den Lehrkräften (siehe Nr. 5). Auch die Umschreibung der Bewertungsmaßstäbe ist in etwa gleich. Punkt 1 sowie die Ausführungen über Zwischen- und Anlassbeurteilungen gelten entsprechend. Die dienstliche Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie den Stellvertreterinnen und Stellvertretern erstellen die fachlichen Leiter der Staatlichen Schulämter. Diese Aufgabe kann auf weitere Schulräte übertragen werden. Die rechtlichen Leiter können sich mit eigenen Beobachtungen außerschulischer Art zur Beurteilung äußern. Die dienstliche Beurteilung wird der/dem Zu-Beurteilenden persönlich sowie mit dem Vermerk vertraulich gegen Empfangsbestätigung zugeleitet und hierdurch bekannt gegeben. Falls es von der Schulleiterin/ dem Schulleiter gewünscht wird, kann ein Beurteilungsgespräch geführt werden. 9. Verwendungseignung Die Beurteilungsaussagen müssen die Feststellung über die dienstliche Verwendungseignung tragen. Maßgebend ist jeweils die Eignung einer Lehrkraft, nicht z.b. die organisatorische Situation an der einzelnen Schule. Hier erfolgt keine gesonderte Bewertung. Eine differenzierte Aussage über die Führungsqualifikation (Führungspotenzial) ist zu treffen. Auf eine Verwendungseignung kann verzichtet werden, a) wenn der Lehrkraft die Funktion, für die sie geeignet erscheint, bereits übertragen wurde. Es sei denn, die Funktion ist in verschiedenen Besoldungsgruppen ausgewiesen. b) wenn keine entsprechende Eignungsaussage vorgesehen ist. Eine Verwendungseignung kann nicht nur für beförderungswirksame Funktionen, sondern auch für dienstliche Aufgaben (z.b. Fachberatung) ausgesprochen werden. Für die Verwendungseignung ist das in den Formularen hierfür vorgesehene Feld zu verwenden. Auch in einer Zwischenbeurteilung kann eine Verwendungseignung ausgesprochen werden. Bei Schulleitungsfunktionen ist künftig nicht mehr nach Schulgröße/Besoldungsgruppen zu unterscheiden. Es genügt die Angabe der Funktion Rektor/Rektorin bzw. Konrektor/Konrektorin. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verwendungseignung nicht nachgeschoben werden kann. Eine versehentlich
10 10 unterlassene Verwendungseignung kann deshalb zu einem unwiederbringlichen Nachteil in einem Bewerbungsverfahren führen. 10. Einwendungen Den Beurteilten wird für etwaige Einwendungen eine Überlegungszeit von drei Wochen eingeräumt. Wird den Einwendungen Folge geleistet, so wird die Beurteilung abgeändert und spätestens nach einer Frist von drei Monaten neu eröffnet. Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so wird die Beurteilung zusammen mit den Einwendungen der Regierung zur Entscheidung vorgelegt. 11. Leistungsfeststellung - Stufenaufstieg: Für den Stufenaufstieg in der jeweiligen Besoldungsstufe ist eine Leistungsfeststellung erforderlich. Soweit möglich erfolgt diese Feststellung im Rahmen der periodischen Beurteilung. Für den regelmäßigen Stufenaufstieg müssen die geltenden Mindestanforderungen erfüllt werden. Diese sind erfüllt, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertungsstufe MA erzielt hat. Eine Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden ist, gilt bis zur nächsten periodischen Beurteilung. Eine gesonderte Leistungsfeststellung ist wirksam bis zur ersten oder nächsten periodischen Beurteilung bzw. zur nächsten gesonderten Leistungsfeststellung. Für das Verfahren bei Einwendungen gegen die Leistungsfeststellung findet Nr. 10 entsprechende Anwendung. - Stufenstopp: Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, so erfolgt ein Stufenstopp. Der regelmäßige Stufenaufstieg darf einer Lehrkraft nur versagt werden, wenn sie rechtzeitig vorher auf die Leistungsmängel ausdrücklich hingewiesen worden ist. Erfolgt ein Stufenstopp, so sind die Leistungen in Abständen von jeweils einem Jahr erneut zu überprüfen. Dies erfolgt in einer gesonderten Leistungsfeststellung. - Leistungsstufe: Für die Vergabe einer Leistungsstufe kommen nur diejenigen Lehrkräfte in Betracht, die in den Kriterien der fachlichen Leistung die jeweils für die Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhalten. Von einer Festlegung genau bestimmter Kriterien wurde abgesehen, um die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten nicht zu beschränken. Der Beginn der Leistungsstufe kann bei jeder Lehrkraft individuell bestimmt werden. Grundlage: - KMBek vom : Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern - KMS vom : Neues Dienstrecht hier: Anlassbeurteilungen für übergeleitete Funktionsstelleninhaber - KMS vom : Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Hauptschulen - KMS vom : Periodische Beurteilung 2014 für lehrkräfte an den grundschulen und Mittelschulen - KMS vom : Periodische Beurteilung 2014 für Lehrkräfte an den Förderschulen und Schulen für Kranke
11 12. Anhang: Beschreibung der Beurteilungsstufen 11 Stufe 4: Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE) - Lehrkraft, die den Anforderungen voll gerecht wird - Lehrkraft, die über ein reiches Fachwissen verfügt, sicheres pädagogisches Einfühlungsvermögen besitzt und schwierige Aufgaben verlässlich und zielstrebig erfüllt - Lehrkraft, die bei den Gesichtspunkten der Unterrichtsgestaltung, des erzieherischen Wirkens und des Unterrichtserfolgs die Anforderungen zuverlässig erfüllt Stufe 5: Stufe 3: Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM) - Lehrkraft, die die Anforderungen erfüllt - Lehrkraft, die bei angemessenem Einsatz ihrer Kräfte ihre Aufgaben in der Regel ordnungsgemäß erledigt und die ihr in der Schule üblicherweise begegnenden Probleme aufgrund solider Berufskenntnisse im Wesentlichen löst. - Lehrkraft, die den Unterricht fachgerecht gestaltet, die die Schüler zu führen versteht und sichtbare Unterrichtserfolge erzielt Stufe 6: Leistung, die Mängel aufweist (MA) - Lehrkraft, die die Anforderungen nicht voll erfüllt - Lehrkraft, die sich bemüht, den ihr gestellten fachlichen und pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden, deren Leistungen und Kenntnisse aber Mängel aufweisen, die durch Vorzüge auf anderen Gebieten nicht mehr ausgeglichen werden können, deren Einsatzmöglichkeiten deshalb Beschränkungen unterworfen sind Stufe 7: Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU) - Lehrkraft, deren Leistungen den unerlässlichen Anforderungen nicht mehr genügen - Lehrkraft, die den ihr gestellten fachlichen und pädagogischen Aufgaben nicht gerecht wird Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB) - Lehrkraft, die die Anforderungen übertrifft - Lehrkraft, die über ein umfassendes Fachwissen verfügt, sich in jeder Hinsicht bewährt und kontaktfreudig, selbstkritisch und urteilssicher, einwandfreie Leistungen erbringt, die auch besonders schwierige schulische Situationen meistert und das Schulleben verantwortungsbewusst mitgestaltet Stufe 2: Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG) - Lehrkraft, die die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt - Lehrkraft, die Engagement und Einsatzbereitschaft zeigt und die sich durch vorzügliche pädagogische, organisatorische, praktische, wissenschaftliche bzw. künstlerische Fähigkeiten auszeichnet und über den Bereich der einzelnen Schule hinaus, verwendbar ist Stufe 1: Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ) - Lehrkraft, die die Anforderungen in außergewöhnlicher Weise übertrifft - Lehrkraft, die aufgrund eines herausragenden Fachwissens und außerordentlicher pädagogischer Fähigkeiten stets Spitzenleistungen erbringt und die durch ihr Engagement, ihre persönliche Kompetenz und ihr organisatorisches Geschick die Eignung zeigt, an leitender Stelle tätig zu sein
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