Dienstliche Beurteilung
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- Hanna Fürst
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1 Dienstliche Beurteilung 1. Sachinformation 1.1 Allgemeines 1.2 Inhalt Aufgabenbeschreibung Beurteilungsmerkmale 1.3 Bewertung und Gesamturteil Bewertung Gesamturteil 1.4 Verwendungseignung 2. Hinweise für die Praxis 2.1. Allgemeines 2.2. Beurteilungen 2.3. Zuständigkeit 2.4. Eröffnung der dienstlichen Beurteilung 2.5. Leistungsbericht 2. Hinweise für die Praxis 3. Fundstellen 4. Verweisungen 1. Sachinformation 1.1 Allgemeines Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und nach Art 94 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung richtet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern sowie deren Übertragung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Kriterien müssen beurteilt werden. Die dienstliche Beurteilung ist somit ein Instrument der Personalführung und der Qualitätssicherung des Unterrichts, ein unentbehrliches Instrument der Personalplanung und zum dritten eine maßgebliche Grundlage für Entscheidungen über das leistungsabhängige Aufsteigen oder Verbleiben in den Grundgehaltsstufen ( 3, 4 Leistungsstufenverordnung (LStuV)). Dienstliche Beurteilungen sind die periodische Beurteilung, die Zwischenbeurteilung und die Probezeitbeurteilung ( 57 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung (LbV)). 1.2 Inhalt
2 1.2.1 Aufgabenbeschreibung Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der dienstlichen Aufgaben, die die Lehrkraft im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen ( 61 Abs. 1 Laufbahnverordnung) Beurteilungsmerkmale Die dienstliche Beurteilung hat sich gemäß 61 Abs. 2 Laufbahnverordnung auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Lehrkraft zu erstrecken. Zur Beurteilung der fachlichen Leistung zählen: Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit, sonstige dienstliche Tätigkeiten, schulische Funktionen, und Führungsverhalten (nur bei Lehrkräften, die bereits Vorgesetzte sind) Zur Beurteilung der Eignung und Befähigung zählen: Entscheidungsvermögen, Belastbarkeit, Einsatzbereitschaft, Berufskenntnisse und ihre Erweiterung Bei den ergänzende Bemerkungen kann die Einschätzung der Persönlichkeit abgerundet werden. 1.3 Bewertung und Gesamturteil Bewertung Die Bewertung erfolgt nach einem System mit sieben verbal umschriebenen Bewertungsstufen. Die oder der Beurteilende hat die einzelnen Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale mit eigenen Worten so zu beschreiben, dass die individuelle Ausprägung eines Merkmals bei der zu beurteilenden Lehrkraft deutlich wird. Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einer der folgenden Bewertungsstufen auszudrücken: Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ) Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG) Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB) Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht (EN) Leistung, die die Anforderungen im Wesentlichen erfüllt (WE) Leistung, die Mängel aufweist (MA) Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU) Gesamturteil Die Angaben bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen müssen das Gesamtergebnis tragen. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind darzulegen. Macht erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten
3 Bewertungsstufe plausibel und ist diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so ist diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. 1.4 Verwendungseignung Sind Angaben dazu möglich, für welche dienstlichen Aufgaben und Funktionen die beurteilte Lehrkraft in Betracht kommt, so sind diese unter der Überschrift Verwendungseignung auf einem gesonderten Blatt zu vermerken, das der dienstlichen Beurteilung anzuheften ist. 2. Hinweise für die Praxis 2.1 Allgemeines Der Beurteilende hat der dienstlichen Beurteilung Tatsachen aus dem gesamten Beurteilungszeitraum und aus dem gesamten Aufgabenbereich der zu beurteilenden Lehrkraft zugrunde zu legen. Unterrichtsbesuche sollen mehrmals - über den Beurteilungszeitraum verteilt - erfolgen. Bei Volks- und Förderschulen sollen Unterrichtsbesuche in verschiedenen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächern erfolgen. Unterrichtsbesuche finden im Allgemeinen ohne Benachrichtigung der Lehrkraft statt. Bei der Ansetzung von Unterrichtsbesuchen nimmt der Beurteilende auf ungünstige Umstände Rücksicht (z. B. nach Erkrankungen der Lehrkraft). Seine Beobachtungen hat er mit der Lehrkraft zu besprechen. Dieses Gespräch ist von besonderer Bedeutung, - weil es der Lehrkraft die Möglichkeit gibt, ihre Arbeit zu begründen und ihr Verhalten zu interpretieren, - weil es für die oder den Beurteilenden Anlass sein kann, das Urteil zu korrigieren oder zu festigen, - weil es in der Begegnung zwischen Lehrkraft und der oder dem Beurteilenden eine Situation schafft, die über den unmittelbaren Anlass hinaus förderlich sein und zum gegenseitigen Vertrauensverhältnis beitragen kann. Bei Teilzeitbeschäftigung gelten die gleichen Grundsätze für die Beurteilung wie bei Vollbeschäftigung. Der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit ist entsprechend 9 Abs. 1 Satz 3 Lehrerdienstordnung zu beachten. Ebenso dürfen sich Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bayer. Gleichstellungsgesetz BayGlG). Dies gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats oder der Schwerbehindertenvertretung sowie als Gleichstellungsbeauftragte(r) oder Ansprechpartner im Sinn des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bayer. Gleichstellungsgesetz BayGlG. Die aus wichtigem Grund (z. B. Kinderbetreuung) vorübergehend eingeschränkte Bereitschaft zur Übernahme eines Funktionsamts darf nicht nachteilig gewertet werden.
4 Für Lehrkräfte auf unbefristetem Angestelltenvertrag, die mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit eingesetzt sind, werden die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht entsprechend angewandt. 2.2 Beurteilungen Die Anlassbeurteilung, die auf Grundlage dieser Ausführungen durchgeführt wurde, finden Sie unter Anlassbeurteilung. Die Beurteilung aller Lehrkräfte, außer Grund- und Hauptschullehrkräften in A 12 und A 12 + AZ, findet weiterhin nach diesen Richtlinien statt. Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre; er schließt an den Zeitraum der vorangegangenen Beurteilung an. Die Beurteilung ist im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums (Beurteilungsjahr) zu erstellen. Die Beurteilungsjahre werden vom Staatsministerium festgelegt. Der laufende Beurteilungszeitraum endet am 31. Dezember Weitere Beurteilungsjahre sind 2014, 2018, usw. Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe A 12 an Grund- und Hauptschulen sowie an Förderschulen werden nach Abschluss der Probezeit einmal periodisch beurteilt; Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer an Volksschulen und an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung werden bis zur Regelbeförderung periodisch beurteilt. Lehrkräfte in der BesGr A 12 an Grund- und Hauptschulen, die in diesem Amt bereits einmal in Bayern periodisch beurteilt wurden, sind nur auf ihren Antrag hin erneut periodisch zu beurteilen (Abschnitt A Buchst. b) Beurteilungsrichtlinien). Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und soll der Schulleitung bis 15. Februar 2008 vorliegen. In begründeten Fällen können Anträge noch bis 31. Juli 2008 gestellt werden. Dem Antrag ist zu entsprechen. Liegt kein Antrag vor, erhalten diese Lehrkräfte einen Leistungsbericht nach Maßgabe des Abschnitts B der Beurteilungsrichtlinien. Periodisch zu beurteilen sind alle Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bei Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird von einer Beurteilung (bzw. Leistungsbericht) abgesehen. Auf die nach Vollendung des 50. Lebensjahres fällige periodische Beurteilung (bzw. Leistungsbericht) kann die Lehrkraft durch schriftlichen Antrag verzichten, der bis zum Beginn des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums bei der oder dem Beurteilenden eingegangen sein muss. Die Altersgrenzen werden aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für die Beurteilungsrunde 2010 gestrichen werden. Alle Lehrkräfte, die gemäß Abschnitt A Nr Buchst. b) BeurtR nur auf Antrag periodisch zu beurteilen sind, sind durch die Schulleitung oder das Staatliche Schulamt rechtzeitig und nachweislich auf die Bedeutung einer periodischen Beurteilung, auf die An-
5 tragsmöglichkeit und die Nachteile hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen einer aktuellen periodischen Beurteilung insbesondere bei der Bewerbung um eine Funktionsstelle ergeben können (vgl. Abschnitt A Nrn und BeurtR.) Eine rechtzeitige und umfassende Beratung der Lehrkräfte durch das Staatliche Schulamt und die Schulleitung wird dringend empfohlen. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe sind erstmals gegen Ende der Probezeit zu beurteilen (Probezeitbeurteilung). Probezeitbeurteilungen dienen primär der Feststellung, ob die betreffenden Lehrkräfte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sind, mit den Bewertungsstufen Geeignet, Noch nicht geeignet oder Nicht geeignet abzuschließen. 2.3 Zuständigkeit Die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte werden von Schulleiterin oder Schulleiter erstellt und unterzeichnet. Bei Lehrkräften und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrern mit mehreren Einsatzorten erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter, deren oder dessen Schule die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. der Förderlehrer als Stammschule zugewiesen ist, die Beurteilung auf Grund der dort vorliegenden Kenntnisse. Die Zuständigkeit für die Volksschulen ist in Abschnitt A Nr BeurlR geregelt. Zu Buchstabe a wird auf Folgendes hingewiesen: a) Soweit in der dienstlichen Beurteilung Aussagen zur Verwendungseignung beabsichtigt sind, hat der für die dienstliche Beurteilung zuständige Schulleiter die Zustimmung der fachlichen Leitung des Staatlichen Schulamts zum Gesamturteil und zur Verwendungsaussage einzuholen (vgl. Buchst. a Satz 4). Die Schulleitung soll daher das Staatliche Schulamt bis zum Ende des Schuljahres 2007/08 bzw. bei nachträglich eingegangenen Anträgen (vg. Ziffer 1.2) bis zum über diese Absicht informieren. In diesen Fällen muss sich der Schulrat oder die Schulrätin ein eigenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Lehrkraft verschaffen. Die Nrn , (ohne Abs. 2), und finden insoweit entsprechende Anwendung. b) Abschnitt A, Nr , Buchst. a, Satz 5 gibt vor, dass auch zu Probezeitbeurteilungen die Zustimmung der fachlichen Leitung des Staatlichen Schulamts einzuholen ist. Auch hier verschafft sich das Staatliche Schulamt ein eigenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Lehrkraft (Lehrer, Fachlehrer, Förderlehrer). c) Bei Lehrern, Fachlehrern und Förderlehrern mit mehreren Einsatzorten erstellt die Schulleitung, deren Schule die Lehrkraft oder die Förderlehrkraft als Stammschule zugewiesen ist, die Beurteilung. Die Leistungen an den anderen Einsatzorten sind dabei in geeigneter Weise mit einzubeziehen. Die Staatlichen Schulämter werden gebeten, die Zuständigkeit rechtzeitig und eindeutig zu klären. Die Schulleiter der weiteren Dienstorte der Lehrkraft nehmen schriftlich zu den Leistungen der an ihrer Schule tätigen Lehrkraft Stellung. Dies gilt auch, wenn die Lehrkraft innerhalb des Beurteilungszeitraums nur vorübergehend an einer Schule tätig ist. Die Problematik betrifft vor allem die Fachlehrer. Im Interesse dieser Lehrkräfte wird ge-
6 beten, das Verfahren in jedem Einzelfall abzusprechen und die Stammschule im Beurteilungszeitraum nach Möglichkeit beizubehalten. d) Bei Lehrern und Fachlehrern, die im Beurteilungszeitraum 2007 bis 2010 als Mobile Reserve eingesetzt werden, liegt die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung bzw. den Leistungsbericht beim Schulleiter der Stammschule. Das Staatliche Schulamt achtet auch hier darauf, dass die Leistungen während der Tätigkeit als Mobile Reserve einbezogen werden. Bei längeren Vertretungen sollen die Schulleiter daher Unterrichtsbesuche durchführen und ihre Aufzeichnungen dem Leiter der Stammschule zur Verfügung zu stellen. 2.4 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung Die dienstliche Beurteilung wird der Lehrkraft von der oder dem Beurteilenden eröffnet. Sie soll mit der Lehrkraft besprochen werden ( 54 Abs. 1 Satz 2 LbV). Bei diesem Beurteilungsgespräch soll auf den wesentlichen Inhalt der Beurteilung eingegangen werden. Dadurch können Missverständnisse ausgeräumt und der Lehrkraft Hilfen gegeben werden, wie sie etwa aufgetretene Schwächen beseitigen kann. Der Lehrkraft ist ein Abdruck der Beurteilung auszuhändigen. Word-Formular unter folgender Internet-Adresse abrufbar zu machen: Leistungsbericht Siehe Verweisungen! 3. Fundstellen Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) Art 94 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG) 52 und 54 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung (LbV) 9 Abs. 1 Satz 3 Lehrerdienstordnung (LDO) Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (KMBek vom ) Hinweise zur dienstlichen Beurteilung und zum Leistungsbericht im Beurteilungszeitraum 2007 bis 2010 an den Volksschulen (KMBek vom ) Periodische Beurteilung 2006 und Leistungsbericht 2006 für Lehrkräfte an den Volksschulen (KMS vom ) Periodische Beurteilung der Lehrkräfte an Volksschulen (KMS vom ) Erläuterungen zur Verwendungsbeurteilung (KMS vom ) Übertragung des Amtes Fachlehrer der BesGr. A 11 an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke im Jahr 2009 (KMS vom )
7 Übertragung des Amtes Förderlehrer der BesGr. A 10 an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke im Jahr 2009 (KMS vom ) Ernennung von Sonderschullehrern zu Sonderschuloberlehrern der BesGr. A 13 + AZ nach Fußnote 6 zu BesGr. A 13 BayBesO im Jahr 2009 (KMS vom ) Einführung eines funktionslosen Beförderungsamts für Lehrer; Kriterien für die Beförderungen 2009 (KMS vom ) 4. Verweisungen Beförderung Besoldung Beurlaubung Dienstliche Beurteilung Anfechtbarkeit, gerichtliche Nachprüfbarkeit Elternzeit Leistungsbericht Leistungsstufen Mutterschutz Teilzeit Weitere Fragen? BLLV-Mitglieder können sich unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer stets an die BLLV-Experten wenden: Kreisvorsitzende, Referenten für Dienstrecht und Besoldung, Rechtsschutzreferenten GnBeurteilung
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