R i c h t l i n i e n

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1 R i c h t l i n i e n für die Ernennung der staatlichen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter an beruflichen Schulen (Ernennungsrichtlinien berufliche Schulen - ErbSch) vom 19. Oktober Zuständigkeit Die Ernennung der staatlichen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter* im Beamtenverhältnis an beruflichen Schulen obliegt im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayBG dem Ministerium, soweit diese Befugnis nicht durch Rechtsverordnung auf die Regierungen übertragen ist. Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 d) i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl S. 424) sind die Regierungen zuständig für die Ernennung der Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie der Lehramtsanwärter (Studienreferendare und Fachlehreranwärter) an den staatlichen beruflichen Schulen, ausgenommen Schulleiter, Ständige Vertreter des Schulleiters, Weitere Ständige Vertreter des Schulleiters, Außenstellenleiter der Berufsschulen sowie Beamte an Berufsoberschulen und Fachoberschulen. Die Ernennung der Schulleiter, Ständigen Vertreter und Weiteren Ständigen Vertreter des Schulleiters und Außenstellenleiter in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 sowie die Ernennung der Beamten an Berufsoberschulen und Fachoberschulen obliegt dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die Regierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen freien und besetzbaren Stellen die Beamten nach diesen Richtlinien zu ernennen. * Die männliche Form schließt wie auch bei anderen männlichen Personalbezeichnungen die weibliche Form ein.

2 - 2 - Für die Einstellung von Lehramtsanwärtern sind keine Stellen erforderlich. Die Mittel hierfür gelten allgemein als bereitgestellt. 2 Einstellung 2.1 Die Einstellung der Beamten nimmt die Regierung aufgrund der Zuweisung des Ministeriums vor. Dabei hat die Regierung jeweils zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorliegen. 2.2 Die Lehramtsanwärter werden von der Regierung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu Studienreferendaren oder Fachlehreranwärtern ernannt. Die örtliche Zuständigkeit der Regierung für die Studienreferendare bemisst sich nach 7 Abs. 1 ZALB in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (GVBl S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2003 (GVBl S. 587). 2.3 Nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung werden die Lehramtsbewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Studienräten zur Anstellung (z.a.) oder zu Fachlehrern zur Anstellung (z.a.) ernannt, soweit sie nicht im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen sind. Zur Übernahme der Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis auf Probe, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst die für die Laufbahn vorgeschriebene Höchstaltersgrenze überschritten haben, wurde mit KMBek vom 29. Dezember 1980 (KMBl I S. 78/ 1981) allgemein eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach 17 Abs. 2 Satz 2 LbV zugelassen.

3 - 3-3 Anstellung 3.1 Die Beamten sind nach 9 Abs. 1 LbV von der Regierung nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit im Eingangsamt ihrer Laufbahn anzustellen. Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes über den Ausgleich wehrdienstbedingter Laufbahnverzögerungen und die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über die laufbahnrechtlichen Auswirkungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 5. Oktober 1982 (StAnz Nr. 43) sind in der jeweiligen Fassung zu beachten. Die in Abschnitt I Buchst. L Nr. 2 der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA vom 3. März 1997) getroffenen Regelungen zum Wehrdienst- und Zivildienstausgleich gelten auch für Beamte an staatlichen beruflichen Schulen. 3.2 Erziehungszeiten nach 9 a LbV sind bei der Anstellung zu berücksichtigen. Auf das hierzu ergangene KMS vom 1. Juli 1993 Nr. I/2-P1047-8/ wird hingewiesen. 3.3 Einer Anstellung aus sonstigen Gründen während der Probezeit nach 9 Abs. 2 LbV wird grundsätzlich nicht zugestimmt. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis mit höherem Lebensalter wegen einer für die Laufbahn geforderten hauptberuflichen Tätigkeit ist allein kein Grund für die Bewilligung einer Ausnahme. 4 Probezeit 4.1 Die Probezeit der neu eingestellten Lehrkräfte dauert in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate ( 36 Abs. 1 LbV) und in den Laufbahnen des höheren Dienstes drei Jahre ( 40 Abs. 1 LbV). Durch Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Art. 80 a Abs. 1 und Art. 80 b Abs. 1 Nr. 1 BayBG und durch die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz wird die Probezeit nicht verlängert. Bei unterhälftiger Teilzeit gemäß Art. 80 b Abs. 2 BayBG kann die Probezeit gemäß 8 Abs. 5 LbV verlängert werden.

4 - 4 - Zeiten einer Beurlaubung, die nicht nach 8 Abs. 2 i.v.m. 13 Abs. 3 LbV auf die Probezeit angerechnet werden, bleiben als Probezeit unberücksichtigt. 4.2 Die Befugnis der obersten Dienstbehörde zur Entscheidung über - die Kürzung der Probezeit nach 36 Abs. 2 Satz 2 und 40 Abs. 2 Satz 2 LbV, - die Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung auf die Probezeit nach 36 Abs. 3 und 40 Abs. 3 LbV, - die Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes gem. 36 Abs. 4 Satz 1 und 40 Abs. 4 Satz 1 LbV, - die Anrechnung von Zeiten einer Beurlaubung auf die Probezeit nach 8 Abs. 2 LbV, - die Verlängerung der Probezeit nach 8 Abs. 5 LbV wurde gemäß 3 Abs. 1 ZustV-KM auf die Regierungen übertragen. Zur einheitlichen Anwendung der Entscheidungsbefugnis ist hierbei Folgendes zu beachten: Kürzung der Probezeit nach 36 Abs. 2 Satz 2 und 40 Abs. 2 Satz 2 LbV Die Probezeit ist bei vollbeschäftigten Beamten mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen, die die Voraussetzungen nach 36 Abs. 2 Satz 2 und 40 Abs. 2 Satz 2 LbV erfüllen, grundsätzlich auf ein Jahr und sechs Monate zu kürzen. Es ist zu prüfen, ob die Leistungen einer Lehrkraft, die für eine Abkürzung der Probezeit in Frage kommt, gemessen an den Leistungen der übrigen Lehrkräfte ihrer Laufbahn und Besoldungsgruppe im Beamtenverhältnis auf Probe erheblich über dem Durchschnitt liegen. Bei der Feststellung, ob die in der Anstellungsprüfung ( 25 Abs. 1 Satz 3 LPO II) erreichte Platzziffer im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegt, ist nach Abschnitt I Buchst. B Nr. 2 der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA vom 3. März 1997) zu verfahren.

5 - 5 - Haben an der Anstellungsprüfung weniger als fünf Prüfungsteilnehmer mit Erfolg teilgenommen und hat der Prüfungsteilnehmer mit Platzziffer 1 die Anstellungsprüfung mit der Gesamtnote "sehr gut" oder die Einstellungsprüfung und die Anstellungsprüfung mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestanden, so ist zur Abkürzung der Probezeit die Zustimmung des Landespersonalausschusses einzuholen. Hierzu sind die Personalunterlagen dem Staatsministerium rechtzeitig vorzulegen. Die Abkürzung der Probezeit ist auch vorgesehen bei Beamten, die außerbayerische Lehramtsprüfungen ohne Erteilung einer Platzziffer aufzuweisen haben, wenn in den beiden Lehramtsprüfungen (Anstellungsprüfung und Einstellungsprüfung) jeweils die Gesamtnote "sehr gut" erzielt wurde. Hierzu ist ebenfalls die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich. Eine Abkürzung der Probezeit bei Beamten, deren Arbeitszeit nach Art. 80 a oder Art. 80 b BayBG ermäßigt wurde, ist grundsätzlich möglich. Die Feststellung, dass erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen vorliegen, soll aber nur bei Vorliegen einer hinreichend breiten Entscheidungsgrundlage getroffen werden. Fehlzeiten, die nach Erstellung und Eröffnung der Probezeitbeurteilung - insbesondere bei Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG oder der BayMuttSchV - eingetreten sind, führen nicht zu einer Verlängerung der Probezeit, es sei denn, durch das den Fehlzeiten zugrunde liegende Ereignis ist im Einzelfall die Lebenszeitverbeamtung selbst in Frage gestellt.

6 Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach 36 Abs. 3 und 40 Abs. 3 LbV Die Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, soweit keine besonderen Gründe dagegen sprechen, bis zum Umfang von einem Jahr und sechs Monaten nach 36 Abs. 3 Satz 1 und 40 Abs. 3 Satz 1 LbV auf die Probezeit anzurechnen. Die Laufbahnbefähigung wird durch das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung bzw. der Anstellungsprüfung (Fachlehrer) in Bayern erworben oder bei außerbayerischen Bewerbern durch die Anerkennung der Lehrbefähigung durch das Staatsministerium (dabei gilt das Datum des Anerkennungsschreibens). Der Landespersonalausschuss hat nach 36 Abs. 3 Satz 1 und 40 Abs. 3 Satz 1 LbV zugestimmt, dass bei Lehrkräften, denen in einem Arbeitsvertrag zugesichert wurde, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen spätestens nach zwei Schuljahren in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, die nach Ablegen der Zweiten Staatsprüfung im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Bayern zurückgelegte Zeit im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet wird. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung entspricht nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Lehramt an beruflichen Schulen, wenn sie entsprechend der erworbenen Lehramtsbefähigung an diesen Schulen ausgeübt wird. Das gilt auch für Tätigkeiten an Gymnasien auf Grund der hierfür erworbenen Lehramtsbefähigung. Zeiten einer Beschäftigung mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) werden auf die Probezeit anteilig nach Maßgabe des 13 Abs. 2 LbV angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden nach Maßgabe des 13 Abs. 2 LbV in der jeweils aktuellen Fassung in vollem Umfang berücksichtigt. Die Zeit der Teilzeitbeschäftigung ist auf volle Monate abzurunden.

7 Anrechnung von Zeiten einer Beurlaubung auf die Probezeit nach 8 Abs. 2 LbV Nach 8 Abs. 2 LbV können Zeiten einer Beurlaubung, die nach 13 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 LbV als Dienstzeiten gelten, auf die Probezeit angerechnet werden. Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn sind grundsätzlich nur bei Ausübung einer unterrichtlichen Tätigkeit anzurechnen. Der Umfang der Anrechnung bemisst sich nach der zur Feststellung der Bewährung des Beamten in seiner Laufbahn erforderlichen Probezeit. Hierzu soll eine Probezeit von einem Jahr nicht unterschritten werden. Bei Lehrkräften, die unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn ( 13 Abs. 3 Nr. 1 LbV) in den Privatschuldienst beurlaubt worden sind und nach Abschnitt A Nr Buchst. b) Sätze 2 und 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern vom (KWMBl I S. 132) - im Folgenden Beurteilungsrichtlinien - beurteilt werden, ist die Zeit der Beurlaubung auf die Probezeit anzurechnen. Mit Zustimmung des Landespersonalausschusses wird hierbei von der Ableistung der Mindestprobezeit nach 8 Abs. 2 Satz 5 LbV abgesehen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie bei Lehrkräften an staatlichen Schulen auf die Probezeit angerechnet Verlängerung der Probezeit nach 8 Abs. 5 LbV Eine Verlängerung der Probezeit ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Eignung oder Bewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Nach 8 Abs. 5 Satz 2 LbV kann dies insbesondere bei Beamten, die mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, in Betracht kommen. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (gemäß Art. 80 b Abs. 2 BayBG bzw. während der Elternzeit) während der gesamten Dauer der Probezeit lässt die Prognose, ob der Beamte in der Lage ist, die Aufgaben seiner Laufbahn zu erfüllen, nicht zu; es ist deshalb mindestens ein Jahr der Probezeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit abzuleisten.

8 Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach 36 Abs. 4 und 40 Abs. 4 LbV Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. Der Landespersonalausschuss hat der Anrechnung von Zeiten im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit für diejenigen Lehrer allgemein zugestimmt, die nach Ablegen der Zweiten Staatsprüfung an einer privaten, staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten, ihrer Art nach der jeweiligen Laufbahnbefähigung entsprechenden Ersatzschule tätig waren (Abschnitt I Buchst. B Nr. 5 der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts - ARLPA - vom 3. März 1997). Die Anrechnung von Zeiten nach 36 Abs. 4 und 40 Abs. 4 LbV ist von Amts wegen zu überwachen und dem Staatsministerium für die Fälle, für die die allgemeine Zustimmung des Landespersonalausschusses nicht zutrifft, zur Entscheidung vorzulegen. Die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach 36 Abs. 3 und Abs. 4 bzw. 40 Abs. 3 und Abs. 4 LbV darf insgesamt ein Jahr und sechs Monate nicht überschreiten. 5 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Art. 11 BayBG werden die Beamten von der Regierung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. 6 Beförderung 6.1 Die Beförderungen ( 4 Abs. 3 LbV) sind nach Maßgabe der Beförderungsgrundsätze in Nr. 7 unter Beachtung der laufbahnrechtlichen, besoldungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Regierung über ent-

9 - 9 - sprechende freie und besetzbare Planstellen verfügt. Das gilt auch für die vom Ministerium durchzuführenden Beförderungen, sofern die Planstellen der Regierung zur Bewirtschaftung zugewiesen sind. Auf die Unzulässigkeit einer Beförderung nach 11 Abs. 2 LbV wird hingewiesen. Art. 7 bis 10 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) sind zu beachten; das gilt auch für laufende Disziplinarverfahren, wenn die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme zu erwarten ist. Für die Besetzung der Stellen sind die Vorschriften des Art. 49 BayHO, des Haushaltsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen hierzu sowie die Haushaltsvollzugsrichtlinien zu beachten. Die Einweisung in eine Planstelle ist bei Beförderungen zum Ersten des Monats, in dem die Beförderung wirksam wird, vorzunehmen. 6.2 Für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes bedarf es keiner Übertragung einer Funktion. Voraussetzung ist jedoch an Berufsschulen grundsätzlich der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 10 Tagen, das nicht älter als 4 Jahre ist. Der Zeitpunkt der Beförderung bemisst sich nach der Dienstzeit ( 13 LbV) und dem Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung. 6.3 Die Beförderung in das zweite Beförderungsamt setzt die Übertragung einer beförderungswirksamen Funktion nach dem Funktionenkatalog voraus, bei Funktionen an Berufsschulen ferner grundsätzlich den Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 10 Tagen; das Betriebspraktikum darf nicht älter als 4 Jahre sein. Lehrkräfte, die gemäß Abschnitt A Nr Buchst. c) Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien auf die fällige periodische dienstliche Beurteilung verzichtet haben, können grundsätzlich nicht in eine Funktion eingewiesen werden, da ihnen eine aktuelle Bewertung ihrer Leistungen fehlt, vgl. Abschnitt A Nr Buchst. c) Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien (s. auch Nr. 8.2). Der Zeitpunkt der Beförderung bemisst sich nach der Dienstzeit ( 13 LbV) im ersten Beförderungsamt, dem Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung und dem Zeitpunkt

10 der Übertragung der Funktion. Mit Ausnahme der Funktionen des Schulleiters, des Ständigen Vertreters und des Weiteren Ständigen Vertreters ist die Beförderung jeweils frühestens nach einjähriger Bewährung nach Übertragung der Funktion möglich. Bei einem Funktionswechsel muss die neue Funktion ferner mindestens 3 Monate lang erfolgreich wahrgenommen worden sein. In den Fällen der Nrn. 7.4 und 7.8 ist darüber hinaus der Zeitraum zwischen der ersten Beförderung und der Übertragung der Funktion oder einer gleichwertigen Funktion nach dem Funktionenkatalog zu berücksichtigen. 6.4 Steht ein Beamter nach den Richtlinien über Funktionen an staatlichen beruflichen Schulen und den Beförderungsgrundsätzen zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher heran und ist das Staatsministerium für die Ernennung zuständig, so hat dies die Regierung unter Vorlage des Personalaktes acht Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unter Darlegung des Beförderungszeitpunktes anzuzeigen. 7 Beförderungsgrundsätze Die Beförderung von Lehrkräften an Berufsschulen setzt grundsätzlich den Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens 10 Tagen voraus; das Betriebspraktikum darf nicht älter als 4 Jahre sein. Zur Beförderung stehen an 7.1 Schulleiter, Ständiger Vertreter des Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen zum Oberstudiendirektor (BesGr. A 16) - als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Vollzeitschülern - als Ständiger Vertreter des Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen, zugleich Ständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule - als Seminarvorstand

11 Jahre nach der Ernennung zum Studiendirektor zum Studiendirektor (BesGr. A 15 mit Amtszulage) - als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Vollzeitschülern 3 Jahre nach der Ernennung zum Studiendirektor zum Studiendirektor (BesGr. A 15) - als Leiter einer beruflichen Schule bis zu 80 Vollzeitschülern 3 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat 7.2 Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter des Schulleiters, Außenstellenleiter, Mitarbeiter des Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen zum Studiendirektor (BesGr. A 15 mit Amtszulage nach BBesG bzw. BayBesG) - als Ständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Vollzeitschülern - als Weiterer Ständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Vollzeitschülern, wenn der Schulleiter Ministerialbeauftragter ist oder wenn der Schulleiter gleichzeitig mehrere staatliche berufliche Schulen leitet 3 Jahre nach der Ernennung zum Studiendirektor zum Studiendirektor (BesGr. A 15) - als Ständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 Vollzeitschülern - als Weiterer Ständiger Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 Vollzeitschülern, wenn der Schulleiter Ministerialbeauftragter ist oder wenn der Schulleiter gleichzeitig mehrere staatliche berufliche Schulen leitet - als Leiter einer Außenstelle mit mehr als 80 Vollzeitschülern 3 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei HQ 4 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei BG 5 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei UB

12 Für den Außenstellenleiter ist eine Beförderung frühestens nach einjähriger Bewährung nach Übertragung der Funktion möglich. 7.3 Fachmitarbeiter beim Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen, Fachmitarbeiter bei den Regierungen zum Studiendirektor (BesGr. A 15) 6 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei HQ 7 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei BG 8 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei UB Die Beförderung ist frühestens nach einjähriger Bewährung nach Übertragung der Funktion möglich. 7.4 Sonstige Inhaber von Funktionsstellen der Besoldungsgruppe A 15 und soweit unter und 7.3 nicht aufgeführt zum Studiendirektor (BesGr. A 15) 7 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei HQ 8 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei BG 9 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei UB 11 Jahre nach der Ernennung zum Oberstudienrat bei EN zuzüglich 1/4 der Zeit zwischen der Ernennung zum Oberstudienrat und der Übertragung der Funktion der Besoldungsgruppe A 15. Die Beförderung ist frühestens nach einjähriger Bewährung nach Übertragung der Funktion möglich.

13 Studienräte (in einer aufsteigenden Laufbahn) zum Oberstudienrat (BesGr. A 14) 4 ½ Jahre nach der Anstellung bei HQ 5 Jahre nach der Anstellung bei BG 6 Jahre nach der Anstellung bei UB 7 Jahre nach der Anstellung bei EN 8 Jahre nach der Anstellung bei WE 7.6 Schulleiter (in der Laufbahn als Fachlehrer) zum Fachschulrektor (BesGr. A 15) - als Leiter einer Berufsfachschule oder Fachschule mit mehr als 80 Vollzeitschülern - 3 Jahre nach der Ernennung zum Fachschulrektor der BesGr. A 14 mit Amtszulage zum Fachschulrektor (BesGr. A 14 mit Amtszulage) - als Leiter einer Berufsfachschule oder Fachschule bis zu 80 Vollzeitschülern - 3 Jahre nach der Ernennung zum Fachlehrer in BesGr. A 12 oder in BesGr. A Ständiger Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie (in der Laufbahn als Fachlehrer) zum Fachlehrer (BesGr. A 13), wenn der Leiter der Schule in BesGr. A 15 oder höher eingestuft ist 3 Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr. A zum Fachlehrer (BesGr. A 12) - als Fachlehrer im Eingangsamt der BesGr. A 10 3 Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr A 11 bei HQ 3 ½ Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr. A 11 bei BG

14 Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr. A 11 bei UB 5 Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr. A 11 bei EN - als Fachlehrer im Eingangsamt der BesGr. A 11 4 Jahre nach der Anstellung 7.8 Sonstige Inhaber von Funktionsstellen der Besoldungsgruppe A 12 (2. Beförderungsamt) zum Fachlehrer (BesGr. A 12) - in der Laufbahn eines Fachlehrers im Eingangsamt der BesGr A 10-4 Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr. A 11 bei HQ 5 Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr. A 11 bei BG 6 Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr. A 11 bei UB 8 Jahre nach der Beförderung zum Fachlehrer der BesGr. A 11 bei EN zuzüglich 1/4 der Zeit zwischen der Verleihung des ersten Beförderungsamtes (BesGr. A 11) und der Übertragung der Funktion des zweiten Beförderungsamtes. Die Beförderung ist frühestens nach einjähriger Bewährung nach Übertragung der Funktion möglich. 7.9 Fachlehrer im Eingangsamt ihrer Laufbahn als Fachlehrer im Eingangsamt der BesGr. A 11 - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung oder mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird - zum Fachlehrer (BesGr. A 12) 5 Jahre nach der Anstellung bei HQ 5 ½ Jahre nach der Anstellung bei BG 6 Jahre nach der Anstellung bei UB

15 ½ Jahre nach der Anstellung bei EN 8 ½ Jahre nach der Anstellung bei WE als Fachlehrer im Eingangsamt der BesGr. A 10 zum Fachlehrer (BesGr. A 11) 7 Jahre nach der Anstellung bei HQ 7 ½ Jahre nach der Anstellung bei BG 8 Jahre nach der Anstellung bei UB 9 Jahre nach der Anstellung bei EN 10 Jahre nach der Anstellung bei WE 8 Allgemeine Anmerkungen zur Beförderung nach Nr. 7; Beförderungsgrundsätze im Schulaufsichtsdienst 8.1 Die in Nummer 7 festgelegten Zeiten sind Mindestzeiten nach Maßgabe freier und besetzbarer Planstellen. Die Vorschriften über die Dienstzeiten nach 13 LbV finden hierauf Anwendung. Vorgänge, die nach Auffassung der Regierung eine Beförderung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht angebracht erscheinen lassen, sind entsprechend zu würdigen. In gleicher Weise ist ein seit der letzten dienstlichen Beurteilung eingetretener Leistungsabfall des Beamten zu berücksichtigen. Die Mindestwartezeiten können im Einzelfall verlängert werden, wenn - das erzielte Gesamturteil auf UB oder besser lautet und - die maßgebliche Beurteilung an einer Schule erzielt wurde, deren Beurteilungsergebnisse von den Durchschnittswerten auf Regierungsbezirks- bzw. MB-Ebene abweichen und - das erzielte Gesamturteil weder durch die in Prüfungen nachgewiesene fachliche und pädagogische Qualifikation noch durch besondere Leistungen erhärtet wird.

16 Die Beförderungswartezeit bemisst sich grundsätzlich nach dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung. Sofern eine Lehrkraft im Beurteilungsjahr 2006 nicht beurteilt wurde (z.b. infolge der Ü- berschreitung der Altersgrenze von 55 Jahren gemäß Abschnitt A Nr Buchst. c) Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien) ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen und der Entscheidung über die Beförderung zugrunde zu legen. Lehrkräfte, die gemäß Abschnitt A Nr Buchst. c) Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien auf eine periodische dienstliche Beurteilung verzichtet haben, können grundsätzlich nicht beim Auswahlverfahren zur Besetzung einer Funktionsstelle berücksichtigt werden und stehen daher grundsätzlich nicht für ein zweites Beförderungsamt heran (siehe oben Nr. 6.3); in diesen Fällen wird keine Anlassbeurteilung erstellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann für diese Lehrkräfte, wenn sie unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit für eine Funktionsstelle grundsätzlich geeignet erscheinen, auf Anforderung und unter Beteiligung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine aktuelle Leistungsfeststellung erstellt werden. 8.3 Nach 13 Abs. 1 Satz 2 LbV sind Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet worden sind, bei der Beförderung anzurechnen. Hierunter fallen nur solche Zeiten im Beamtenverhältnis auf Probe, die zwischen der Beendigung der Probezeit und der Anstellung ( 4 Abs. 2 LbV) liegen, z.b. wenn sich nach Beendigung der regulären Probezeit die Anstellung verzögert hat, ohne dass die Probezeit verlängert wurde. Die Voraussetzungen des 13 Abs. 1 Satz 2 LbV sind jedoch nicht gegeben, wenn sich die Anstellung deshalb verzögert, weil nach 36 Abs. 3 und 40 Abs. 3 LbV anrechenbare Zeiten nicht in vollem Umfang auf die restliche Probezeit angerechnet werden konnten. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie folgt berücksichtigt:

17 Die Zeit der Teilzeitbeschäftigung ist auf volle Monate abzurunden. Bei mehreren Vordienstzeiten ist die Abrundung erst bei der Gesamtsumme vorzunehmen. Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung sind angemessen zu berücksichtigen ( 13 Abs. 2 Satz 2 LbV). Die unterhälftige Beschäftigung wird entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt. Soweit die Zeit einer wehrdienstbedingten Verzögerung nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz bei der Anstellung nicht voll ausgeglichen werden kann, ist die verbleibende Zeit auf die Wartezeit nach Nr. 7 bei der ersten Beförderung anzurechnen. Erziehungszeiten während einer Beurlaubung oder während einer Teilzeitbeschäftigung, die ein Beamter nach dem 31. Dezember 1985 aufzuweisen hat, gelten nach 13 Abs. 3 Nr. 5 LbV als Dienstzeit. Auf das KMS vom Nr. I/2-P / hierzu wird hingewiesen. 8.4 Während einer Verwendung im Schulaufsichtsdienst an der Regierung oder beim Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen stehen zur Beförderung an Sachgebietsleiter zur Beförderung zum Leitenden Regierungsschuldirektor (BesGr. A 16) Referenten zum Regierungsschuldirektor (BesGr. A 15) und Mitarbeiter beim Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen zum Studiendirektor (BesGr. A 15) 3 Jahre nach der Ernennung zum Regierungsschulrat (BesGr. A 14) bzw. Oberstudienrat bei HQ 4 Jahre nach der Ernennung zum Regierungsschulrat (BesGr. A 14) bzw. Oberstudienrat bei BG

18 ½ Jahre nach der Ernennung zum Regierungsschulrat (BesGr. A 14) bzw. Oberstudienrat bei UB Referenten zum Regierungsschulrat (BesGr. A 14) 4 ½ Jahre nach der Anstellung bei HQ 5 Jahre nach der Anstellung im Übrigen Voraussetzung für eine Beförderung nach Nrn bis ist eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit an der Regierung bzw. beim Ministerialbeauftragten. Die Mindestwartezeit von 3 Jahren darf nicht unterschritten werden ( 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LbV) Wartezeiten während einer Tätigkeit an der Regierung bzw. beim Ministerialbeauftragten werden auch dann berücksichtigt, wenn die betreffende Lehrkraft noch vor ihrer Beförderung in den Schuldienst zurückkehrt. Voraussetzung für eine Anrechnung ist eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit an der Regierung bzw. beim Ministerialbeauftragten. Die Gesamtwartezeit ergibt sich aus den entsprechenden Wartezeitanteilen im Schulaufsichtsdienst und im Schuldienst. 8.5 Nach mindestens fünfjähriger Verwendung als Fachmitarbeiter bei der Regierung oder als Fachmitarbeiter beim Ministerialbeauftragten für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen gelten für Inhaber von Funktionsstellen an beruflichen Schulen unter Nr. 7.4 die Wartezeiten nach Nr. 7.3 unter den dort genannten Voraussetzungen. Wird die Funktion seit mindestens 2 Jahren wahrgenommen, verkürzen sich die Wartezeiten nach Nr. 7.4 und 7.5 um 3 Monate. Wird sie seit mindestens 3 Jahren wahrgenommen, verkürzen sich die Wartezeiten um 6 Monate. Wird sie seit mindestens 4 Jahren wahrgenommen, verkürzen sich die Wartezeiten um 9 Monate. 8.6 Für Lehrkräfte, die am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abt. IV) tätig und mit mindestens der Hälfte ihrer regulären Unterrichtspflichtzeit dorthin abgeordnet sind, gelten die Wartezeiten nach Nr. 8.4 entsprechend.

19 Die Wartezeiten nach Nr. 7.4 und nach Nr. 7.5 werden um 1 Jahr verkürzt - für Referenten, die im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde über den örtlichen Wirkungskreis ihrer Schule hinausgehende Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung mindestens 5 Jahre in besonderer Intensität und mit gutem Erfolg durchgeführt haben, - für Lehrkräfte, die zusätzlich zu den üblichen Aufgaben mindestens 5 Jahre eine überregionale, arbeitsintensive Ausbildungstätigkeit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes mit gutem Erfolg durchgeführt haben oder die mindestens 5 Jahre mit großer Sorgfalt überregional bei der Durchführung von Leistungserhebungen - insbesondere Abschlussprüfungen - mitgewirkt haben, - für Lehrkräfte, die mindestens 5 Jahre mit großer Sorgfalt bei Zertifikatsprüfungen in Englisch mitgewirkt haben, - für Lehrkräfte, die mindestens 5 Jahre mit gutem Erfolg als Lehrkraft im Telekolleg tätig waren, - für Lehrkräfte, die mit gutem Erfolg mindestens 5 Jahre eine arbeitsintensive Tätigkeit an einer Hochschule im Bereich der Lehrerbildung wahrgenommen haben, - für Lehrkräfte, die mit gutem Erfolg mindestens 5 Jahre eine Funktion kommissarisch wahrgenommen haben. Wird eine der o.g. Aufgaben seit mindestens 3 Jahren wahrgenommen, verkürzen sich die Wartezeiten nach Nrn. 7.4 und 7.5 um 6 Monate. Wird eine der o.g. Aufgaben seit mindestens 4 Jahren wahrgenommen, verkürzen sich die entsprechenden Wartezeiten um 9 Monate. 8.8 Bei Beamten, die nach ihrer Anstellung in den staatlichen beruflichen Schuldienst übernommen werden, gilt als Zeitpunkt der Anstellung der Tag der Beendigung der Probezeit, sofern die Anstellung nach den vorstehenden Richtlinien nicht zu einem früheren Zeitpunkt zulässig ist. 8.9 Einem Vollzeitschüler entsprechen 2,5 Teilzeitschüler.

20 Bei der Beförderung zum Oberstudiendirektor (Nr ) ist das Amt des Studiendirektors in BesGr. A 15 mit Amtszulage nicht zu durchlaufen. Bei der Beförderung zum Fachschulrektor in BesGr. A 14 mit Amtszulage (Nr ) ist das Amt des Fachlehrers in BesGr. A 13 nicht zu durchlaufen. Ansonsten sind die unter Nr. 7 aufgeführten Ämter zu durchlaufen Bei Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 20 Jahren aufzuweisen haben, können unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit in besonderen Fällen Abweichungen von den vorstehenden Voraussetzungen für eine Beförderung durch das Ministerium zugelassen werden. Die Verleihung des zweiten Beförderungsamtes setzt jedoch die Übertragung einer entsprechenden Funktion voraus.. 9 Anwendung der Beförderungsgrundsätze auf die Höhergruppierung der Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung im Angestelltenverhältnis Die Bestimmungen unter Nr. 7 finden auf die Höhergruppierung der im unbefristeten Angestelltenverhältnis hauptberuflich verwendeten Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, entsprechende Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich hierbei nach Nr. I Abschnitt A der Eingruppierungsrichtlinien - berufliche Schulen in der jeweils geltenden Fassung. Die Wartezeit für die Höhergruppierung in eine, dem ersten Beförderungsamt vergleichbare Vergütungsgruppe verlängert sich um die Zeit, die vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte bis zu ihrer Anstellung ( 9 LbV) im Beamtenverhältnis auf Probe zurücklegen.

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