Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus München Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Adressen siehe beil. Liste Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (089) 2186 II/2 - P 4004/6/7-6/ Beginn und Ende von Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen / Genehmigung von Erziehungsurlaub (Elternzeit) Anlagen: 3 Formblätter Sehr geehrte Damen und Herren, in Ergänzung bzw. Änderung bestehender Regelungen wird Folgendes bestimmt: Beginn und Ende von Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen nach Art. 80a, Art. 80b und Art. 80c BayBG bzw. nach den tariflichen Vorschriften ( 15b und 50 BAT) werden im Schulbereich nach den bisherigen Festlegungen grundsätzlich nur für volle Jahre, beginnend mit dem 1. September und endend mit dem 31. August, bewilligt. Im Hinblick auf die Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, wonach das Schuljahr am 1. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres endet Hausadresse U-Bahn-Haltestelle Telefon Telefax Salvatorstraße 2 Odeonsplatz (089) (089) poststelle@stmukwk.bayern.de München U3, U4, U5, und U6

2 - 2 - Art. 55 Abs. 1 Satz 2 BayBG, wonach für Lehrer an öffentlichen Schulen als Altersgrenze das Ende des Schuljahres gilt, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden Art. 80d Abs. 1 Satz 2 BayBG, wonach bei Altersteilzeit im Blockmodell als Beginn des Ruhestands grundsätzlich der Zeitpunkt gilt, der für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze maßgebend ist sowie im Hinblick auf die Berechnung der durchschnittlich festgesetzten Arbeitszeit in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit wird erstmals zum Schuljahr 2002/2003 der Beginn von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub grundsätzlich auf den 1. August sowie das Ende von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub grundsätzlich auf den 31. Juli festgelegt. Dies gilt für alle Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen, die für die Schuljahre 2002/2003 ff. neu bewilligt werden; Teilzeitbeschäftigungen und/oder Beurlaubungen, die nach bisheriger Praxis zum 31. August 2002 auslaufen und ggf. in neuer Form (Teilzeitbeschäftigung statt Beurlaubung oder umgekehrt) verlängert werden sollen, sind für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2003 (oder bis zum 31. Juli eines darauffolgenden Jahres) zu bewilligen. Genehmigung von Erziehungsurlaub (Elternzeit) Mit den Anlagen 6 bis 8 zum KMS vom Nr. I/2 - P / wurden Formblätter Bescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse / Antrag auf Gewährung von Erziehungsurlaub /Bewilligungsbescheid für Erziehungsurlaub übermittelt, die nunmehr durch die beiliegenden neuen Formblätter Bescheinigung zur Vorlage beim Amt für Versorgung und Familienförderung / Antrag auf Gewährung von Elternzeit / Bewilligungsbescheid für Elternzeit ersetzt werden. In den neuen Formblättern wurde auch für Beamte bereits jetzt der neue Begriff Elternzeit (bisher: Erziehungsurlaub ) verwendet; eine gesetzliche Regelung, die in bayerischen Rechtsvorschriften den Begriff Erziehungsurlaub durch den Begriff Elternzeit ersetzt, ist derzeit in Vorbereitung. Die neuen Formblätter sind auch im Internet unter der Adresse als PDF-Datei abrufbar.

3 - 3 - Zum Recht auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub/Elternzeit wird auf die mit Schreiben vom Nr. II/2 - P / übermittelten Broschüren des Staatsministeriums der Finanzen verwiesen. Der in 12 Abs. 4 UrlV bzw. 15 Abs. 4 BErzGG getroffenen Festlegung, dass während des Erziehungsurlaubs/der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden darf, entsprechen im Übrigen im Schulbereich folgende Wochenstunden bei Lehrkräften im Beamten- oder Angestelltenverhältnis: volle Unterrichtspflichtzeit in Wochenstunden - entspricht bis zu 30 Stunden in Wochenstunden Auf Grund der künftigen Umstellung von Beginn und Ende von Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen erhält die Seite 3 des KMS vom Nr. II/2 - P 4004/7-6/ ab dem Schuljahr 2002/2003 folgende Fassung: Beispiel Ende der Elternzeit (lt. Antrag): konkreter Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung einer Unterrichtsaufnahme im September 2002: 30 Tage./. (30 8 : 12 = 20 Tage) = 10 Tage durch Schulferien ab werden abgegolten: 17 Tage Ende der Elternzeit:

4 - 4 - Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen und im Hinblick auf den neuen Rhythmus bei Teilzeitbeschäftigung und Urlaub wird im obigen Beispiel eine Dienstaufnahme (auch in Teilzeitbeschäftigung) bereits zum 1. August 2002 zugestanden. Wenn die Höchstdauer der gesetzlich zustehenden Elternzeit erreicht ist und der Endtermin in den Ferien oder unmittelbar vor Ferienbeginn liegt, muss hingegen der Dienst im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit wieder aufgenommen werden; dies gilt auch dann, wenn der Dienstbeginn in den Ferien erfolgt. Bei einem anschließend an die Elternzeit gewünschtem Urlaub (z.β. nach Art. 80b BayBG) oder einer Teilzeitbeschäftigung (z.b. nach Art. 80a oder Art. 80b BayBG) ist der Zeitpunkt des Beginns des Urlaubs/der Teilzeitbeschäftigung so zu wählen, dass der konkret zustehende Urlaubsanspruch nicht überschritten wird; der Endtermin der Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend der geltenden Praxis jeweils der 31. Juli. Das obige Beispiel bleibt unberührt. Die Staatlichen Schulämter werden gebeten, die Grund- und Hauptschulen sowie die Förderschulen hiervon zu verständigen; die Regierungen werden gebeten, die beruflichen Schulen (ohne Berufsoberschulen und Fachoberschulen) entsprechend zu unterrichten. Für Rückfragen stehen die Sachbearbeiter in den jeweiligen Abteilungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Sofern in diesem Schreiben im Übrigen der Begriff Erziehungsurlaub verwendet wird, ist er künftig durch den Begriff Elternzeit zu ersetzen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Beispiel auf Seite 2 des KMS vom aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt ist, dass Zeiten innerhalb der Mutterschutzfristen (i.d.r.) Dienstzeiten sind und diese Zeiten nicht als Urlaub berücksichtigt werden können. Die Staatlichen Schulämter werden gebeten, die Grund- und Hauptschulen sowie die Förderschulen vom Inhalt dieses Schreibens zu verständigen; die Regierungen werden gebeten, die beruflichen Schulen (ohne Berufsoberschulen und Fachoberschulen) entsprechend zu unterrichten.

5 - 5 - Für Rückfragen stehen die Sachbearbeiter in den jeweiligen Abteilungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Eibert Leitender Ministerialrat

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