Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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- Christina Weiss
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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_8\Ludwig\Abitur\Doppeljahrgang 2011\Organisation\Nachtermin\KMS Nachtermin 2011_r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München VI.8 - PL - VI.5 - VI.9 - VI An die Gymnasien in Bayern Per OWA ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Ludwig_P Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, VI.8 5 S Telefon: Name: Herr Dr. Ludwig Reinschrift an Zentraler Nachtermin zur Abiturprüfung im neunjährigen Gymnasium im September 2011 Anlage: Verwahrstellenverzeichnis 2010 Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter, nachfolgend möchte ich Sie über die Regelungen zur Durchführung des zentralen Nachtermins zur Abiturprüfung im neunjährigen Gymnasium im September 2011 informieren. Teilnehmer, Wertigkeit, Anmeldung und Schülerstatus: Zugelassen werden Schülerinnen und Schüler, auch andere Bewerberinnen und Bewerber, die die reguläre Abiturprüfung 2011 ohne Erfolg abgelegt haben ( 89a Abs. 4 und 90a Abs. 3 GSO). Schülerinnen und Schüler, die auch nach den Feststellungsprüfungen am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/2 die Abiturzulassung nicht erreicht haben, können dagegen nur in das achtjährige Gymnasium zurücktreten ( 75a Abs. 5 GSO). Der Nachtermin ist eine vollständige Abiturprüfung, die als zweiter Versuch gewertet wird. Eine weitere Wiederholung der Abiturprüfung ist bei Nichtbestehen damit nicht mehr möglich. Die Teilnehmer melden sich verbindlich bis spätestens schriftlich unter Angabe der Prüfungsfächer bei ihrer Schule an. Telefon: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
2 - 2 - Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, zum Nachtermin das dritte und vierte Prüfungsfach neu zu wählen ( 47a GSO). Die Wahl erfolgt nach Ausstellung des Zeugnisses über den Ausbildungsabschnitt 13/2 ( 86a Abs. 6 GSO) bis spätestens zum Auch bei einer Umwahl müssen alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Auf den Beginn des Vorbereitungsunterrichts (bereits ) wird ausdrücklich hingewiesen. Für andere Bewerber besteht eine uneingeschränkte Möglichkeit der Umwahl der Prüfungsfächer unter Beachtung der Regelungen in 95 GSO. Zwischen dem 23. und werden die Leistungskurskombinationen der gemeldeten Prüfungsteilnehmer erhoben. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt mit gesondertem KMS Anfang Mai Für die Teilnehmer am Nachtermin bleibt der Schülerstatus bis zur Erteilung des Abschlusszeugnisses bestehen (Art. 55 BayEUG). Es besteht grundsätzlich Schulbesuchspflicht für das Vorbereitungsangebot (s. u.). Berechtigte Schülerinnen und Schüler, die sich zum Nachtermin nicht anmelden, erhalten gemäß 86a Abs. 6 GSO ein Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 13/2 bzw. eine Bestätigung über das Nicht-Bestehen (andere Bewerber), das auf den datiert ist. Ihr Schulbesuch endet mit diesem Termin. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit des Rücktritts in das achtjährige Gymnasium gemäß KMS VI.5 5 S vom Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis spätestens möglich und bei der Schule schriftlich zu erklären. Teilnehmer, die nach dieser Frist zurücktreten, gelten als angetreten und die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden (vgl. auch 75a Abs. 3 Satz 2 bzw. 94a Abs. 3 GSO). Durchführung und Termin: Die Prüfungen finden grundsätzlich an der Schule des Prüflings statt. In Absprache mit dem Ministerialbeauftragten steht es Nachbarschulen jedoch frei, schriftliche Prüfungen gemeinsam abzuhalten. Auch Bewerber genehmigter Ersatzschulen werden an der Schule ihres regulären Termins geprüft, soweit keine andere Festlegung durch den Ministerialbeauftragten erfolgt. Die Auswahl von schriftlichen Prüfungsaufgaben in den davon betroffenen Fächern erfolgt durch den Kursleiter des Prüflings und mindestens ein weiteres Mitglied des Fachausschusses. Der Kursleiter soll Erstkorrektor sein. Das Colloquium und ggf. mündliche Prüfungen werden ebenfalls vom Kursleiter abgenommen. Für die Durchführung gelten, soweit sonst nicht anders geregelt, die für das reguläre Abitur üblichen Regelungen sowie die entsprechenden Schreiben zur regulären Abiturprüfung im Frühjahr 2011 (u. a. Geheimhaltung, Notfälle, Zeugniserstellung). Die Aufsicht während der Prüfung ist durch die
3 - 3 - Schule in Abhängigkeit von der Zahl der Prüfungsteilnehmer in angemessener Form sicher zu stellen. Voraussichtlich lässt sich die Zahl der schriftlichen Prüfungstage auf 8 reduzieren. Damit ergibt sich folgender vorläufiger Zeitplan: Schriftliche Prüfung: Montag, bis Mittwoch, (8 Prüfungstage) Unterrichtsbeginn: Colloquium: Freitag, und Montag, (2 Prüfungstage) Notenbekanntgabe: Dienstag, Mdl. Prüfungen: Donnerstag, und Freitag, (ggf. Montag, den ) Entlasstermin: Montag, (Datum des Abiturzeugnisses, Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 BayEUG) Die Mitteilung über die endgültigen Termine und die Festlegung der Prüfungstage erfolgt mit gesondertem KMS. Weitere Hinweise: Zwei Prüfungen des zweiten Prüfungsteils im Abitur für andere Bewerber können im Zeitraum der schriftlichen Prüfungen stattfinden; alternativ sind zwei Prüfungen pro Tag möglich. Es können bei Bedarf zwei mündliche Zusatzprüfungen pro Tag angesetzt werden. In diesem Fall werden die Prüflinge von den Rücktrittsregelungen der 81a Abs. 1 Satz 2 und 92a Abs. 1 Satz 4 GSO befreit. Ein Rücktritt von der zweiten Prüfung am selben Tag ist z. B. bei Erreichen einer ausreichenden Punktzahl in der ersten Prüfung möglich. Bereitstellung der Prüfungsaufgaben Für den Nachtermin werden die an den Verwahrstellen bereit liegenden Ersatzaufgaben verwendet. Die Verwahrstellen erstellen für die ihnen zugeordneten Schulen nach Meldung durch die prüfende Schule eine ausreichende Anzahl von Kopien. Diese werden durch die Verwahrstelle in Kuverts verpackt und mit dem Schulstempel gesiegelt. Die Öffnung an den Prüfungsschulen erfolgt wie üblich erst am Tag der Prüfung. Die Abholung der Kuverts erfolgt nicht vor dem nach Absprache mit der Verwahrstelle durch den Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft.
4 - 4 - Für alle Gymnasien, für die das Staatsministerium die Verwahrstelle ist, wird Folgendes festgelegt: Die Meldung der benötigten Aufgaben erfolgt ausschließlich per Fax bis spätestens an die Nummer 089/ Die Abholung erfolgt im Staatsministerium am zwischen 9.30 und Uhr in Raum 3013 (Herr Waibel). Schulische Vorbereitung auf den Nachtermin Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen erhalten eine Vorbereitung im Umfang von zwei Unterrichtsstunden pro Woche in jedem Leistungskurs bzw. von jeweils einer Unterrichtsstunde in den als Prüfungsfächern gewählten Grundkursen. Der Unterricht sollte ab Montag, 09. Mai 2011 bis zum Schuljahresende angeboten werden und durch den Kursleiter erfolgen. Den Schülerinnen und Schülern steht es darüber hinaus frei, den Unterricht in ihren Prüfungsfächern in den Kursen des achtjährigen Gymnasiums zu besuchen. Den nichtstaatlichen Schulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Hinweise zum Studienbeginn zum Wintersemester 2011/12 Soweit zulassungsrechtlich möglich, können die Teilnehmer am Nachtermin ein Studium bereits zum Wintersemester aufnehmen. Es wird dringend empfohlen, rechtzeitig Kontakt mit der Hochschule aufzunehmen und zu klären, ob dies im gewünschten Studiengang (Einschreibefristen, Zulassungsverfahren) möglich ist. Wehr- und Zivildienst Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung werden Wehrpflichtige, die bereits einen Einberufungsbescheid erhalten haben, auf Antrag bis zum Ende des Nachtermins zurückgestellt. Zivildienstleistende sollten sich im gegebenen Fall baldmöglichst direkt mit ihrer Zivildienststelle bzw. dem Bundesamt für Zivildienst in Verbindung setzen. Die Schulen werden gebeten, betroffenen Schülern eine Bestätigung über die Anmeldung zum Nachtermin zur Vorlage beim Kreiswehrersatzamt bzw. beim Bundesamt für Zivildienst auszustellen. Teilnahme am Nachtermin bei Erkrankung im regulären Abitur Zunächst gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund eine Prüfung versäumt haben, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist geprüft werden ( 74a Abs. 2 GSO).
5 - 5 - Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Erkrankung, insbesondere bei längerer Krankheit, Prüfungen versäumt haben, können ausnahmsweise auch am zentralen Nachtermin teilnehmen. Ihnen wird freigestellt, an dem oben beschriebenen Vorbereitungsangebot für Wiederholer teilzunehmen. Es wird darum gebeten, die Teilnehmer am Nachtermin und ggf. ihre Erziehungsberechtigten entsprechend zu informieren. Mit freundlichen Grüßen gez. Präbst Leitender Ministerialrat
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