Verwaltungsvorschrift zu 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV)

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1 Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Verwaltungsvorschrift zu 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV) Stand: Januar AGS Gesamtfassung der Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447) und der Änderungsvorschrift vom 10. Januar 2003 (StAnz. S. 736)

2 Herausgeber: Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Mainzer Straße Wiesbaden Tel.: 0611/815-0 Telefax: 0611/ Bearbeiter: Referat III6 Anlagen- und produktbezogener Gewässerschutz Diese Druckschrift wird als Fachbroschüre der Hessischen Landesregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien, noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.

3 - 1 - Inhalt 1 Ziel 3 2 Erlaubnispflicht Ermittlung der erlaubnispflichtigen Einleitungen Feststellung der Erlaubnispflicht Abgrenzung zu Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche Beginn der Erlaubnispflicht Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Gemeinden und des Landes Ausnahmen für Abwassereinleitungen (zu 1 der Indirekteinleiterverordnung) Ausnahmen für den Bereich "Hers tellung keramischer Erzeugnisse" (Anhang 17 der 5 Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Bereich "Chemische Industrie" (Anhang 22 der Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern" 7 (Anhang 41 der Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser" (Anhang 49 der Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Zahnbehandlung" (Anhang 50 der 8 Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Bereich "Chemischreinigung" (Anhang 52 der Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Bereich "Fotografische Prozesse" (Anhang 53 der Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der Abwasserverordnung) Ausnahmen für den Bereich Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung (Anhang 31 der Abwasserverordnung) Allgemeine Ausnahme 11 3 Anzeige de r indirekten Abwassereinleitung mit gefährlichen Stoffen (zu 2 der Indirekteinleiterverordnung) 11 4 Erteilung der Einleitungserlaubnis Allgemeines Sanierungsanforderungen für gefährliche Stoffe 13 5 Sanierung bestehender Einleitungen (zu 3 der Indirekteinleiterverordnung) Verantwortung für die Einhaltung der Frist Festlegung der Frist im Einzelfalle Beginn der Übergangsfrist 14 6 Indirekteinleiterüberwachung Allgemeine Anforderungen Überwachung durch Sachverständige Prüfbereiche und Prüfumfang 15 Seite 10

4 Zulassung der Sachverständigen Gleichwertige Anerkennungen Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde 16 7 Anforderungen an die Behandlungsanlage 17 8 Erfassung und Information der Indirekteinle iter 17 9 Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen Eintragung in das Wasserbuch Änderung von Vorschriften 18 Anlagen: Anlage 2.4.1: Anzeige der Einleitung von Abwasser aus der Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2.4.2: Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Formulieren (Anhang 22 Teil A Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2.4.3: Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Textilherstellung, Textilveredlung (Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (Anhang 41 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage : Regelmäßige Prüfung von Amalgamabscheidern durch Sachverständige Anlage : Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Zahnbehandlung (Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2.4.7: Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung (Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2.4.9: Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Wäschereien (Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage : Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken (Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage : Anzeige der Einleitungen, die unter die allgemeine Ausnahme von der Erlaubnispflicht fallen

5 Ziel Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten zur Deregulierung erforderlichen Regelungen getroffen. 2. Erlaubnispflicht 2.1 Ermittlung der erlaubnispflichtigen indirekten Einleitungen Feststellung der Erlaubnispflicht Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen sind nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) erlaubnispflichtig, wenn für den jeweiligen Herkunftsbereich durch die Bundesregierung in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur Abwasserverordnung. Entsprechendes gilt auch für Abwassereinleitungen aus den Anwendungsbereichen der in 7 der Abwasserverordnung genannten Abwasser-Verwaltungsvorschriften, soweit dort Anforderungen zur Verminderung der Abwasserbelastung nach dem Stand der Technik festgelegt worden sind (s. hierzu Übergangsregelung in Art des Gesetzes vom 15. Juli 1997, GVBl. I S. 232). Die Erlaubnispflicht besteht auch, wenn nur ein Teil oder mehrere Teile eines Betriebes Herkunftsbereichen zuzuordnen sind, für die in den Anhängen der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind. Unerheblich ist dagegen, ob auch die in den Anhängen der Abwasserverordnung in Teil C enthaltenen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle eingehalten werden, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt. Eine Erlaubnispflicht besteht nicht, wenn die Einleitung durch eine Bagatellregelung in Teil A des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil A Nr. 2, Anhang 31 Teil A Abs. 2, Anhang 53 Teil A Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil A Abs. 3. Wenn im Einzelfall keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist die Einleitung unter den in Nr genannten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreit. Auf die Bagatellregelung des 1 Abs. 1 Nr. 1 der Indirekteinleiterverordnung wird hingewiesen. Danach sind bei Einleitungen von Grundwasser mit Stoffen, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind, Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in geringer Menge im Sinne des 15 Abs. 3 Nr. 1 HWG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung sind Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht festgelegt, bei deren Unterschreiten eine Einleitung in geringer Menge vorliegt. Die Regelung betrifft insbesondere die Ableitung des bei der hydraulischen Sanierung geförderten Grundwassers in öffentliche Abwasseranlagen Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle Soweit in einem Anhang zur Abwasserverordnung Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält. Sind in einem Betrieb nur Bereiche vorhanden, für die der jeweils maßgebliche Anhang nur Anforderungen in Teil C enthält, ist die indirekte Einleitung erlaubnisfrei.

6 - 4 - Solche Begrenzungen der Erlaubnispflicht auf bestimmte Teilbereiche eines Abwasserherkunftsbereiches ergeben sich aus folgenden Anhängen der Abwasserverordnung: - Anhang 17 "Keramische Erzeugnisse" (s. dort Teil D Abs. 2), - Anhang 26 "Steine und Erden" (s. dort Teil D), - Anhang 37 "Herstellung anorganischer Pigmente" (s. dort Teil D) und - Anhang 39 "Nichteisenmetallherstellung" (s. dort Teile D und E) Die vg. Regelung des Anhanges 17 Teil D führt in Verbindung mit den Anforderungen des dortigen Teils F zu einer Bagatellregelung für vorhandene Einleitungen aus den Teilbereichen Sanitärkeramik und Geschirrherstellung. Vorhandene Einleitungen (im Sinne von Anhang 17 Teil F) dieser Bereiche fallen nicht unter die Erlaubnispflicht, wenn der Abwasseranfall insgesamt nicht mehr als 4 m 3 pro Tag beträgt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche Es ist zulässig, Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die eine Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen besteht, beim Indirekteinleiter gemeinsam mit Abwasser, dessen Einleitung keiner Erlaubnis bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die indirekte Einleitung des gemeinsam behandelten Abwassers erlaubnispflichtig. Allerdings kann die Erlaubnis nur Regelungen treffen, die sich auf die erlaubnispflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten gefährlichen Stoffe beziehen. Bei der gemeinsamen Behandlung muss für jeden durch Anforderungen vor der Vermischung des Abwassers begrenzten Parameter mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei der getrennten Behandlung. Bei der Ermittlung des Umfanges der Verminderung dürfen nur Verfahren berücksichtigt werden, bei denen die Belastung nicht entgegen dem Stand der Technik in andere Umweltmedien wie Luft und Boden verlagert wird. Ein Verfahren ist für die gemeinsame Behandlung insbesondere geeignet, wenn das Verfahrensprinzip auch für die getrennte Behandlung jedes einzelnen Teilstroms geeignet wäre. Sind in einem Anhang zur Abwasserverordnung für einen Abwasserteilstrom Anforderungen für den Ort des Anfalls festgelegt, ist eine Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen erst nach einer den Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls entsprechenden Verminderung der Abwasserbelastung zulässig. Zu beachten ist, dass die zur Bezeichnung des Herkunftsbereiches in den Anhängen zur Abwasserverordnung verwendeten Begriffe teilweise nicht mit den durch die Betriebe verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen. 2.2 Beginn der Erlaubnispflicht Die Erlaubnispflicht beginnt mit dem Inkrafttreten der maßgeblichen Anforderung nach 7a des Wasserhaushaltsgesetzes. Soweit für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich bereits in einer Abwasser- Verwaltungsvorschrift nach 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der vor dem 19. November 1996 geltenden Fassung Anforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt wurden, beginnt die Erlaubnispflicht mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Abwasser-Verwaltungsvorschrift. Erlaubnisanträge für bestehende Einleitungen sind unverzüglich nach Beginn der Erlaubnispflicht zu stellen. 2.3 Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Gemeinden und des Landes 1. Indirekte Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser bedürfen nach dem kommunalen Satzungsrecht in der Regel einer Zulassung durch die zuständige kommunale Dienststelle (Stadtentwässerungsamt, Tiefbauamt). Diese Zulassungspflicht besteht neben der landesrechtlichen Erlaubnispflicht und wird von dieser grundsätzlich nicht berührt.

7 Die Umsetzung der in den Anhängen zur Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls erfolgt durch die Wasserbehörde im Rahmen der Wasseraufsicht nach 74 HWG auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen unmittelbar gegenüber dem Einleiter. Eine Verlagerung, auch von Teilpflichten, auf den Betreiber der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlage ist unzulässig. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Überwachung (s. Nr. 6.1, 5.) bleibt unberührt. Die Wasserbehörde hat jedoch bei der Erlaubnisbearbeitung auch die Schutzbedürftigkeit der kommunalen Abwasseranlagen zu beachten (s. 18 Abs. 2 HWG). 3. Unabhängig hiervon können die Abwasserbeseitigungspflichtigen ( 52 HWG) in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage des kommunalen Satzungsrechtes zusätzliche Anforderungen auch für Stoffe im Abwasser festsetzen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls enthalten sind, sofern damit eigene Schutzziele, wie z.b. der Schutz der Abwasseranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden und nicht eigenständig der St.d.T. bestimmt wird. Entsprechendes gilt auch für Stoffe, für die in dem für die jeweilige Einleitung maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind. 4. Auf 4 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO vom 21. Januar 2000 (GVBl. 1 S. 59) wird hingewiesen, wonach die Sachverständigenüberwachung die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen dann ersetzt, wenn die Prüfberichte der Sachverständigen dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden. Abwasseruntersuchungen im Rahmen der regelmäßigen kommunalen Überwachung der Einleitung sind nur erforderlich, wenn damit eigene Schutzziele, wie z. B. der Schutz der kommunalen Kläranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden. 2.4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (zu 1 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung) Inwieweit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht bestehen, ist durch den Einleiter in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Sachverständigenüberwachung sind auch die Angaben in der Anzeige sowie die Übereinstimmung der Abwasseranlage und der Einleitung mit den Vorschriften zur Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht zu prüfen Ausnahmen für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse" (Anhang 17 der Abwasserverordnung - AbwV) Bei vorhandenen Einleitungen aus den Teilbereichen Sanitärkeramik und Geschirrherstellung ist unter Berücksichtigung von Anhang 17 der AbwV, Teil D Abs. 2 i.v.m. Teil F Abs. 3, vorrangig zu prüfen, ob für die Einleitung Anforderungen nach Anhang 17 der AbwV zu stellen sind. Einleitungen von bis zu 8 m 3 Abwasser, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn a) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und sofern es sich um eine neue Einleitung handelt, auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen allenfalls bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen anfällt (s. hierzu Anhang 17 der AbwV Teil B Abs. 1 i.v.m. Teil F Nr. und b) eine Wiederverwendung des Abwassers sofern es sich um eine vorhandene Einleitung handelt, wenigstens in dem in Anhang 17 Teil F AbwV festgelegten Umfange erfolgt oder sofern es sich um eine neue Einleitung handelt, wenigstens in dem in Anhang 17 Teil B Abs. 2 AbwV genannten Umfang erfolgt und

8 - 6 - c) die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird, vor der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch Sachverständige nach 4 der Indirekteinleiterverordnung überwacht und d) die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und e) der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können. Als bestehende Einleitung im Sinne von Buchst. a) gelten Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist. Für die Anzeige ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden Ausnahmen für den Bereich "Chemische Industrie" (Anhang 22 der Abwasserverordnung) Einleitungen von Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, eingeleitet wird, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber a) der Wasserbehörde anzeigt, dass nach Prüfung im Einzelfalle die Schadstofffracht am Ort des Anfalls so gering gehalten wird, wie dies durch Nutzung der in Anhang 22 Teil B genannten Maßnahmen möglich ist, die sachgerechte Durchführung der Prüfung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht in einem Abwasserkataster dokumentiert wird und das Abwasserkataster durch Sachverständige nach 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wurde und b) sich verpflichtet, die unter a) genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen und unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können. Für die Anzeige ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden. Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/ (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 22 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts. 1 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

9 Ausnahmen für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der Abwasserverordnung) Einleitungen von bis zu 5 m 3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber a) der Wasserbehörde anzeigt, dass nach Prüfung im Einzelfalle die Schadstofffracht am Ort des Anfalls so gering gehalten wird, wie dies durch Nutzung der in Anhang 38 Teil B genannten Maßnahmen möglich ist, die sachgerechte Durchführung der Prüfung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht in einem Abwasserkataster dokumentiert wird, das Abwasserkataster durch einen Sachverständigen nach 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wurde und b) sich verpflichtet, die unter a) genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen und unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können. Für die Anzeige ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden. Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) 1 aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 38 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts Ausnahmen für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der Abwasserverordnung) Einleitungen von bis zu 8 m 3 Abwasser pro Tag, das bei der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und Flachglas anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn, a) in einem Betriebstagebuch die Hilfs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie z.b. Kühlschmierstoffe, aufgeführt sind und beim Einleiter Nachweise vorliegen, dass diese Stoffe nach Angaben des Herstellers keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten und b) die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird, vor der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach 4 der Indirekteinleiterverordnung überwacht wird und c) die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und d) der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können. Für die Anzeige ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden. 1 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

10 Ausnahmen für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser" (Anhang 49 der Abwasserverordnung) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (MineralölVwV)" vom 21. Aug (StAnz. S 3440) aufgeführt Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Zahnbehandlung" (Anhang 50 der Abwasserverordnung) Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich Zahnbehandlung sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn ein Amalgamabscheider mit baurechtlichem Prüfzeichen oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Abwasserbehandlung eingesetzt wird und dieser Abscheider entsprechend dem Prüfzeichen oder der Zulassung betrieben sowie vor der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch Sachverständige nach 4 der Indirekteinleiterverordnung überwacht und die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde. Das frühere baurechtliche Prüfzeichen wurde durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abgelöst. Der Umfang der Prüfungen durch Sachverständige ergibt sich aus der Anlage Für die Anzeige ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden. Amalgamabscheider, die über das frühere baurechtliche Prüfzeichen oder die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, früher IfBt) verfügen, bedürfen auch keiner zusätzlichen Genehmigung nach 50 HWG. Die Verantwortung für die Wahl des für die jeweilige Behandlungseinheit geeigneten Amalgamabscheiders liegt beim Einleiter Ausnahmen für den Bereich Chemischreinigung (Anhang 52 der Abwasserverordnung) Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich Chemischreinigung sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn a) die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt oder den in der Verwaltungsvorschrift "Indirekte Einleitungen gefährlicher Stoffe, Anforderungen an Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen (ChemreinVwV)" vom 11. November 2002 (StAnz. S. 4525) genannten Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung entsprechen, und entsprechend den Vorgaben der Zulassung oder der ChemreinVwV betrieben, gewartet und überwacht wird und b) die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und c) der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können. Für die Anzeige ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden. Auch bei einer Abwasserbehandlungsanlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung ist dabei eine Ü- berwachung durch einen Sachverständigen nach 4 der Indirekteinleiterverordnung vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren erforderlich. Die Verantwortung für die Wahl der für die jeweiligen Chemischreinigungsanlagen geeigneten Abwasserbehandlungsanlage liegt beim Einleiter. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass die von ihm gewählte Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-

11 - 9 - sung oder der ChemreinVwV geeignet und ausreichend bemessen ist. Er bestätigt ferner, dass er die Abwasseranlage und die Einleitung entsprechend den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der ChemreinVwV betreiben und überwachen wird Ausnahmen für den Bereich "Fotografische Prozesse" (Anhang 53 der Abwasserverordnung) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind für Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 200 bis zu m 2 pro Jahr in der Verwaltungsvorschrift Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen - FotoVwV - vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4138) geregelt. Auf die redaktionellen Änderungen der FotoVwV durch die Nr. 11 dieser Verwaltungsvorschrift wird hingewiesen. Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als bis zu m 2 pro Jahr sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn a) die Einrichtung zur Verminderung der Silberfracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird und b) die Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht den in Anhang 53 Teil B Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Abwasserverordnung genannten Anforderungen entspricht und c) die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und d) der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können. Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als bis zu m 2 pro Jahr der der FotoVwV beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben. Die in der Nr. 7 des Anzeigevordrucks genannten Erklärungen gelten dann entsprechend. Auch beim Einsatz einer Anlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des DIBt ist eine Überwachung durch Sachverständige nach 4 der Indirekteinleiterverordnung vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren erforderlich Ausnahmen für den Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der Abwasserverordnung) Krankenhaus- und Heimwäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 1 genannten Bereiche Krankenhaus- und Heimwäsche sowie Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn, a) bei der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien keine chlororganischen oder chlorabspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor in das Abwasser gelangen können, b) in einem Betriebstagebuch die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben des Herstellers keine der in Anhang 55 AbwV, Teil B, Abs. 1 genannten Stoffe enthalten und

12 c) zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist, und d) zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt werden und e) erstmals bis zum 1. Oktober 2003 und danach im Abstand von nicht mehr als 5 Jahren durch Sachverständige nach 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wird, ob die unter a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen und f) die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und g) der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung 1, Teppichen und Matten Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 5 genannten Bereiche anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn a) die in Nr Buchstaben b) bis d), f) und g) genannten Anforderungen eingehalten werden und b) die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird und c) die Abwasseranlage vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch Sachverständigen nach 4 der Indirekteinleiterverordnung überwacht wird. Für die Anzeige ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden Ausnahmen für den Bereich Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferze ugung (Anhang 31 der Abwasserverordnung) Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn a) die Verminderung der Belastung des Kreislaufwassers durch halogenorganische Verbindungen durch einen Festbettadsorber erfolgt und die beim Rückspülen des Adsobers in das Abwasser gelangenden Feststoffe zurückgehalten werden oder durch suspendierte Adsorbentien (z.b. Aktivkohle) erfolgt und das Abwasser vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert wird und b) bei neuen Einleitungen erstmals innerhalb eines Jahres nach Beginn der Einleitung und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wird, ob die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen zur Wasseraufbereitung ist die erstmalige Prüfung innerhalb eines Jahres nach der Änderung der Aufbereitungsanlage durchzuführen und c) die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird. Für die Anzeige ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden. 1 Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe

13 Allgemeine Ausnahme Indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, sind als Einleitungen in geringer Menge von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn a) eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Betreiber ergeben hat, dass in den eingesetzten Roh- und Hilfsstoffen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV begrenzten Stoffe enthalten ist, auch durch Reaktionen der in der Produktion eingesetzten Stoffe mit zur Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der AbwV begrenzten Stoffe gebildet werden kann und b) die Ergebnisse der Prüfung nach a) dokumentiert sind und im Betrieb zur Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder durch eine von der Wasserbehörde beauftragte Stelle vorgehalten werden und c) die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und d) der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können. Bei der Prüfung nach a) bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung genannten Werte nicht übersteigt. Für die Anzeige ist der als Anlage abgedruckte Vordruck zu verwenden. 3. Anzeige der indirekten Abwassereinleitung mit gefährlichen Stoffen (zu 2 der Indirekteinleiterverordnung) Für die Anzeige sind die für den jeweiligen Herkunftsbereich eingeführten Vordrucke zu verwenden. Die Anzeige kann auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden, wenn in den mit der Datenverarbeitung erstellten Unterlagen die in dem jeweils maßgeblichen Vordruck enthaltenen Angaben vollständig und in der gleichen Reihenfolge wie im Vordruck enthalten sind. Da die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasseranlage beim Einleiter liegt, ist bei der Durchführung der Wasseraufsicht wie folgt zu verfahren: 1. Durch die Wasserbehörde wird die Anzeige der Einleitung in der Regel zunächst auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Die Anzeigeunterlagen sind als vollständig anzusehen, wenn - der für den jeweiligen Herkunftsbereich eingeführte Vordruck vollständig ausgefüllt und vom Betreiber/Einleiter unterschrieben ist, - bei Einleitungen aus den Bereichen Chemische Industrie und Textilherstellung, Textilveredlung entsprechend den Nummern und dieser Verwaltungsvorschrift die Anzeige durch einen für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich zugelassenen Sachverständige nach 4 der Indirekteinleiterverordnung oder einen zugelassenen Umweltgutachter geprüft wurde und - die im jeweiligen Vordruck aufgeführten ergänzenden Unterlagen der Anzeige beigefügt sind. 2. Eine materielle Prüfung der Angaben in der Anzeige durch die Wasserwirtschaftsverwaltung ist nicht erforderlich. Dies schließt stichprobenweise durchzuführende weiter gehende Überprüfungen nicht aus.

14 Soweit die Anzeige vollständig und plausibel ist, ist dem Einleiter der Eingang zu bestätigen. Ihm ist mit der Eingangsbestätigung mitzuteilen, dass die Einleitung nur dann erlaubnisfrei bleibt, wenn die Vorbehandlungsanlagen entsprechend den Angaben in der Anzeige bestimmungsgemäß betrieben, gewartet und überwacht werden. Soweit die Abwasseranlage zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fertig gestellt ist, ist der Betreiber darauf hinzuweisen, dass der Inbetriebnahmetermin der Vorbehandlungsanlage der Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen ist, wenn dies nicht bereits mit der Anzeige erfolgt ist. 4. Bei noch nicht fertig gestellten Anlagen wird geprüft, ob der vom Einleiter vorgesehene Inbetriebnahmetermin innerhalb der von der Wasserbehörde für die Nachrüstung der Anlage/Einleitung gesetzten Frist liegt. 5. Soweit durch den maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung eine Prüfung der Anlage vor der Inbetriebnahme gefordert wird, ist der Betreiber mit der Eingangsbestätigung der Anzeige ebenfalls darauf hinzuweisen, soweit der Wasserbehörde noch kein Prüfbericht vorliegt. 6. Nach Ablauf der Übergangsfrist zur Nachrüstung bestehender Einleitungen ist durch die Wasserbehörde zu prüfen, ob für die angezeigten Einleitungen Meldungen über die Fertigstellung/Inbetriebnahme einschließlich des ggf. erforderlichen Nachweises über die Sachverständigenprüfung der Anlage vor deren Inbetriebnahme vorliegen. Sollte dies im Einzelfalle nicht der Fall sein, ist der Einleiter unter Terminsetzung aufzufordern, dies nachzuholen. 7. Erlaubnisfreie Einleitungen, die der regelmäßigen Sachverständigenüberwachung bedürfen, sind in eine Datei aufzunehmen, die eine Kontrolle der fristgemäßen Sachverständigenüberwachung ermöglicht. 8. Im Rahmen der Wasseraufsicht ist dann sicherzustellen, dass bei der Sachverständigenprüfung festgestellte Mängel durch den Betreiber unverzüglich behoben werden. 9. Anordnungen der Wasserbehörde, z.b. zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen Mängeln ist zu prüfen, ob eine Nachprüfung anzuordnen ist. 10. Der Betreiber der Ortskanalisation ist über die Einleitung zu unterrichten (s. auch Nr. 9). 4. Erteilung der Einleitungserlaubnis 4.1. Allgemeines Bei neuen indirekten Einleitungen von Abwasser darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die im jeweils maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung in den Teilen B (Allgemeine Anforderungen), D (Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung) und E (Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls) festgelegten Anforderungen bereits bei Beginn der Einleitung eingehalten werden. Bei bestehenden Einleitungen kann eine Erlaubnis mit Sanierungsauflagen (Sanierungsbescheid) erteilt werden. Die in 3 der Indirekteinleiterverordnung genannten Fristen für die Sanierung sind dabei zu beachten. Im Einzelfalle kann die Wasserbehörde abweichende Fristen festlegen (s. auch Nr. 5.2). In der Abwasserverordnung ist der Stand der Technik (St.d.T.) abschließend festgelegt. Unabhängig davon ist auch zu prüfen, ob trotz Einhaltung des Standes der Technik noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers oder der Abwasseranlage, in die eingeleitet wird, zu besorgen ist ( 18 Abs. 2 HWG). Im Einzelfalle können daher Anforderungen gestellt werden, die über den St.d.T. hinausgehen; eine Versagung der Erlaubnis wird wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

15 Sanierungsanforderungen für am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung des Abwassers begrenzte Stoffe Durch eine Änderung der Abwasserverordnung werden vielfach für einen Abwasserherkunftsbereich erstmals Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt oder solche Anforderungen fortgeschrieben. Bei einem großen Teil der bestehenden Einleitungen werden die neuen oder geänderten Anforderungen beim Inkrafttreten der jeweils maßgeblichen Änderung der Abwasserverordnung noch nicht eingehalten. In diesen Fällen wird es sich bei den zu erteilenden Einleitungserlaubnissen um Sanierungsbescheide handeln. Hierbei sind die unterschiedlichen Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung zu unterscheiden: 1. Anpassung der Überwachungswerte für die Konzentration und, soweit nach dem jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung festzusetzen, für die Fracht. Die Umsetzung dieser Maßnahmen im Bescheid ist in der Regel durch Nennung der maßgeblichen Anforderungen der Abwasserverordnung und durch die Vorgabe einer Sanierungsfrist ggf. unter Vorlage eines Sanierungskonzeptes oder eines Änderungsantrags für die Abwasserbehandlungsanlage nach 50 HWG möglich. 2. Umsetzung von allgemeinen Anforderungen zur Vermeidung und Verminderung der Schadstofffracht: Diese Anforderungen können auch Änderungen im Bereich der Abwasseranfallstellen erfordern. In der Regel ist dem Einleiter daher im Sanierungsbescheid die Vorlage eines Sanierungskonzeptes, einschließlich Terminplan, aufzuerlegen, falls ein Sanierungskonzept nicht bereits im Erlaubnisantrag mit enthalten ist. 3. Einleitungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe: Sehen der maßgebliche Anhang der Abwasserverordnung für bestimmte Stoffe Einleitungs- und Verwendungsverbote vor, sollen dem Einleiter erforderlichenfalls im Sanierungsbescheid angemessene Ü- bergangsfristen zur Umstellung gesetzt werden. 5 Sanierung bestehender Einleitungen (zu 3 der Indirekteinleiterverordnung) 5.1 Verantwortung für die Einhaltung der Frist Die fristgemäße Durchführung der Anpassungsmaßnahmen liegt in der Eigenverantwortung des Betreibers (s. hierzu auch 26 Abs. 2 HWG). Die entsprechenden Terminvorgaben in 3 der Indirekteinleiterverordnung richten sich unmittelbar an die Betreiber. Eine gesonderte Aufforderung seitens der Wasserbehörde ist nicht zwingend erforderlich. Die Wasserbehörden sollen die Betreiber jedoch in geeigneter Weise auf die Rechtslage hinweisen (s. Nr. 8). 5.2 Festlegung der Frist im Einzelfalle Die Fristen für die Anpassung der Einleitung ergeben sich aus 3 der Indirekteinleiterverordnung. Die dortigen allgemeinen Fristen gelten auch für eine Anpassung an im Teil F der Anhänge zur Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen für vorhandene Einleitungen. Abweichungen von den Fristvorgaben der Indirekteinleiterverordnung im Einzelfall sind zulässig, wenn der Einleiter z.b. auf der Grundlage eines konkreten Sanierungsplanes nachweist, dass ihm die Nachrüstung innerhalb der in der Indirekteinleiterverordnung genannten Frist nicht möglich ist oder die Einhaltung der Frist ihn unverhältnismäßig belasten würde. Die Wasserbehörde kann eine kürzere Frist festlegen, wenn dies im Hinblick auf die Gewässerbelastung erforderlich ist.

16 Beginn der Übergangsfrist Die Übergangsfrist beginnt mit der Bekanntmachung des jeweils maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Frist betrifft die jeweils neu hinzugekommenen oder geänderten Anforderungen. Dies gilt auch bei der Einbeziehung eines Anhanges der Rahmen-Abwasser- Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in die Abwasserverordnung. Bei der Einbeziehung eines Anhanges der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift in die Abwasserverordnung oder Änderungen eines Anhanges der Abwasserverordnung ist jeweils zu prüfen, ob und ggf. welche materielle Änderungen der Anforderungen erfolgt sind. Bei Änderungen der Anforderungen kann auf Antrag auch einer Änderung der Fristen zur Umsetzung bereits bisher geltender Anforderungen zugestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen die getrennte Umsetzung der bisherigen rechtmäßig noch nicht umgesetzten und der neu hinzugekommenen Anforderungen zu einem unverhältnismäßig großem Aufwand führen würde. Soweit eine Abwasser-Verwaltungsvorschrift Anforderungen nach dem Stand der Technik enthält, bleibt durch deren Einbeziehung in die Abwasserverordnung der Beginn der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen des jeweils betroffenen Bereichs unberührt. 6 Indirekteinleiterüberwachung 6.1 Allgemeine Anforderungen 1. Die staatliche Abwasserüberwachung erfolgt auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bescheides. Die Regierungspräsidien, Abt. Staatliches Umweltamt, bedienen sich ggf. anerkannter Untersuchungsstellen nach 9 der Abwassereigenkontrollverordnung. Diese Untersuchungsstellen können auch für die Probenahme und die Vorortuntersuchungen eingesetzt werden, wenn an ihrer Eignung keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt auch für die Überwachung von Einleitungen aus den Herkunftsbereichen Mineralölhaltiges Abwasser und Chemischreinigung durch die unteren Wasserbehörden, soweit diese Einleitungen nicht von der Erlaubnispflicht befreit sind. In geeigneten Fällen kann durch technische Untersuchungen, insbesondere durch Kontrolle des technischen Zustandes und der Wartung der Abwasseranlagen (technische Überwachung) ohne eine Laboruntersuchung des Abwassers eine abschließende Prüfung erfolgen. Dies gilt grundsätzlich bei den von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen, kann jedoch im Einzelfalle auch bei anderen Einleitungen möglich sein. 2. Der Nachweis, dass bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden oder nicht in das Abwasser gelangen können, kann dadurch geführt werden, dass alle Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellernachweise darüber vorliegen, dass die Einsatzprodukte den jeweiligen Stoff nicht enthalten. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, kann im Rahmen der Wasseraufsicht die Einhaltung der Einsatz- oder Verwendungsverbote durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Herstellerangaben zu den im Betriebstagebuch aufgeführten Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen geprüft werden. Abwasseruntersuchungen sind in diesem Fall hinsichtlich dieser Stoffe nur dann erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Betriebstagebuch bestehen. 3. Auch bei von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen, die durch Sachverständige überwacht werden, ist eine stichprobenweise Überprüfung durch die Wasserbehörde zulässig. Kosten der Wasseraufsicht können dabei jedoch nur erhoben werden, wenn der Betreiber Anlass für die Prüfung der Wasserbehörde gegeben hat. Erforderlichenfalls können hierbei für Kosten der Wasseraufsicht zugewiesene Haushaltsmittel eingesetzt werden. 4. Bei Einleitungen, die nach Durchführung vorgesehener Anpassungsmaßnahmen von der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen befreit sind, soll während der Übergangszeit zur Anpassung der Einleitung i.d.r. auf eine Abwasseruntersuchung verzichtet werden.

17 Eine zusätzliche Abwasseruntersuchung ist dort entbehrlich, wo bereits die kommunale Abwasserkontrolle im Rahmen der Eigenkontrollverordnung alle nach der Indirekteinleitererlaubnis erforderlichen Untersuchungen umfasst. Die Wasserbehörde soll in diesen Fällen bei entsprechender Abstimmung mit der Kommune die Ergebnisse dieser kommunalen Untersuchungen als Ergebnisse der staatlichen Abwasserüberwachung verwenden. Die Wasserbehörde hat im Rahmen der Erlaubniserteilung mit der kommunalen Abwasserüberwachung abzuklären, ob - diese ihre Untersuchungen bereits so durchführt oder - bereit ist, ihre Untersuchungen künftig so durchzuführen, dass diese auch die an die staatliche Überwachung zu stellenden Anforderungen erfüllen - und bereit ist, die Ergebnisse dieser Untersuchungen jeweils der Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen. Im Normalfalle hat die Kommune die erforderlichen Abwasseruntersuchungen bereits nach 4 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung durchzuführen. Im Rahmen dieser Abklärung kann sich allerdings im Einzelfalle auch ergeben, dass es zweckmäßig erscheint, statt der bisherigen kommunalen Abwasserüberwachung künftig nur noch eine staatliche Abwasserüberwachung durchzuführen und deren Ergebnisse auch als Ergebnisse der kommunalen Abwasserüberwachung zu verwenden. Ebenso ist es möglich, mit dem Betreiber der kommunalen Abwasserüberwachung eine arbeitsteilige Vorgehensweise zu vereinbaren. Soweit ein Einvernehmen zwischen Wasserbehörde und kommunaler Abwasserüberwachung nicht zu erzielen ist, tritt die staatliche Abwasserüberwachung auf Kosten des Einleiters neben die kommunale Kontrolle. 6. Soweit eine staatliche Abwasserüberwachung durch eigene Tätigkeiten der Wasserbehörde erfolgt, sind die Kosten gemäß 76 HWG beim Indirekteinleiter zu erheben. 7. In einzelnen Abwasserherkunftsbereichen ist es erforderlich, den Nachweis der Einhaltung der im Teil B des jeweiligen Anhanges enthaltenen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht durch ein Abwasserkataster zu führen. Dies betrifft derzeit (Stand Juni 200 die Anhänge 22 Chemische Industrie und 38 Textilherstellung, Textilveredlung. Werden durch zum Nachweis von Maßnahmen zur Verminderung des Abwasseranfalls und der Schadstofffracht nach anderen Rechtsvorschriften oder im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Kataster erstellt und enthalten die entsprechenden Kataster die in Teil B des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Abwasserkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. 6.2 Überwachung durch Sachverständige Prüfbereiche und Prüfumfang Prüfbereiche sind die Abwasserherkunftsbereiche, in denen nach der Indirekteinleiterverordnung eine Befreiung von der Erlaubnispflicht möglich ist (s. Nummern bis 2.4.9). Hinsichtlich des Prüfumfangs wird auf die dort genannten Regelungen hingewiesen Zulassung der Sachverständigen Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Indirekteinleiterverordnung geregelt. Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse der Prüferinnen und Prüfer sind durch eine Prüfung in der sachverständigen Stelle auf der Grundlage einer Vorbereitungs- und Prüfungsordnung nachzuweisen; in begründeten Fällen kann die Anerkennungsbehörde eine Ausnahme zulassen.

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