JuS-Magazin. Erfolgreich studieren Jura ist ein Dschungel! Verlag C.H.Beck. Briefe an junge Juristen: Graf von Westphalen

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1 März/April 2008 JuS-Magazin Studium Referendariat Beruf Wahlstation Prüfungsstress Wege aus dem Kreislauf der Angst Clifford Chance Unterstützung für das Assessorexamen Perspektivwechsel Briefe an junge Juristen: Graf von Westphalen New York Die spektakuläre Vielfalt erkunden Erfolgreich studieren Jura ist ein Dschungel! Kostenloses Probe exemplar Verlag C.H.Beck

2 b a n g k o k b e r l i n b r ü s s e l c h a r l o t t e c h i c a g o f r a n k f u r t g u a n g z h o u h a n o i h o c h i m i n h s t a d t h o n g k o n g h o u s t o n k ö l n l o n d o n l o s a n g e l e s n e w y o r k p a l o a l t o p a r i s p e k i n g s ã o p a u l o s c h a n g h a i w a s h i n g t o n d. c. können sie sich bei uns vorstellen? Sicher haben Sie bereits konkrete Vorstellungen für Ihren Berufseinstieg. Denn ein gelungener Start ist entscheidend für den weiteren Verlauf Ihrer Karriere. Dafür bietet Mayer Brown exzellenten Juristinnen und Juristen alle Möglichkeiten: Interessante Herausforderungen in allen unternehmensrelevanten Rechtsgebieten, namhafte Mandanten und die Unterstützung eines internationalen Teams. Vorausgesetzt, Sie stellen sich bei uns vor. Mayer Brown llp Frankfurt: Dr. Christofer Eggers, Bockenheimer Landstraße , Frankfurt am Main T: +49 (0) , career@mayerbrown.com Köln: Dr. Joachim J. Modlich, KölnTurm, Im Mediapark 8, Köln T: +49 (0) , career@mayerbrown.com

3 Editorial Inhalt EDITORIAL Liebe Leserinnen und Leser! Der Werdegang zum Juristen hält einige Wechselbäder bereit: Bis zum Assessorexamen stehen Ihnen Höhen und Tiefen bevor, Enttäuschungen bleiben weder im Studium noch im Referendariat aus! Vor allem aber bereitet der Arbeitsmarkt Anlass zur Sorge: Absolventenzahlen und Stellenangebote entwickeln sich immer weiter auseinander. Mangels Perspektive stehen hochqualifizierte Universitätsabsolventen fast zum Nulltarif zur Verfügung, hangeln sich von Praktikum zu Praktikum. Sind auch Juristen wie viele Studierende geisteswissenschaftlicher Fächer Teil dieser Generation Praktikum? Der Verdacht liegt nahe, doch neue Studien überraschen mit der Erkenntnis, dass Juristen hiervon nur am Rande betroffen sind. Ganz spurlos ist die Abwärtsspirale bei den Einkommen an Juristen aber nicht vorbeigegangen. Dirk Scheibe beschreibt auf Seite 13, wie die Billiglöhne im juristischen Arbeitsmarkt angekommen sind. Bessere Aussichten hat, wer sein Studium von Anfang an professionell organisiert. Welche Gedanken über Studienverlauf, Lerntechniken und Arbeitsmaterialien man sich möglichst früh machen sollte, legt Nora Ziegert in unserer Titelstory auf Seite 8 dar. Was würde man im Rückblick anders machen, was nicht? Wir baten bekannte Juristen jüngeren Kollegen von ihren prägenden Erfahrungen zu berichten. Lesen Sie den ersten dieser Briefe an junge Juristen von Graf von Westphalen auf Seite 25. Die Redaktion wünscht Ihnen viel Spaß bei der Lektüre! AKTUELLES Tipps, Termine und Informationen TITEL JURASTUDIUM Einstieg in das Jurastudium STUDIUM PRÜFUNGSSTRESS Der Teufelskreis der Angst STUDIUM PERSPEKTIVEN Generation Praktikum: Ausgenutzt und abgelegt? STUDIUM BERICHTE Summer School: Europäisches Wirtschaftsrecht STUDIUM LAW AND LITERATURE Neue Ideen für ein ganzheitliches Lernen Teil STUDIUM PLÄDOYER Kleiner Beitrag, großer Gewinn REFERENDARIAT CLIFFORD CHANCE Fit für das Examen auch in der Theorie BERUF ANWALT Briefe an junge Juristen (1): Neugierde als Pflicht des Anwalts WAHLSTATION NEW YORK Drei Monate in der Stadt der Träume AUSBILDUNG PLAGIATE Das habt ihr ihm glücklich abgeguckt BUCHTIPPS Bücher für Ausbildung, Examen und Beruf Die Inhaltsverzeichnisse aller Ausgaben von 2004 bis 2007 sowie eine nach Rubriken geordnete alphabetische und chronologische Übersicht finden Sie auf der JuS-Homepage unter Herausgeber und Verlag: Verlag C.H. Beck ohg (AG München, HRA 48045), Wilhelmstraße 9, München. Verantwortlicher Redakteur: Rechtsanwalt Marcus Niedt (MN). Gestaltung und Bildredaktion, Satz, Chef vom Dienst: Marcus Niedt. Beiträge, Anregungen und Themenvorschläge senden Sie bitte an: Marcus Niedt, Centa-Herker-Bogen 14, München, Telefon: (089) , Mobil: (0160) , Telefax: (089) , JuS-Magazin@beck.de. Mitarbeiter dieser Ausgabe: Professor Dr. Wilfried Berg (WB), Jan-Patrick Bost, Professor Dr. Angela Busse, Alexandra Gögl, Dr. Tobias Gostomzyk, Jan Kaiser (JK), Tim Kasper, Vera Laun (VL), Sebastian Lube, Professor Dr. Martin Notthoff, Mussa Rahbari, Dirk Scheibe, Professor Dr. Hubert Schmidt, Dr. Jan- Hendrik Schulze, Professor Dr. Jürgen Vahle, Professor Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Dr. Tobias Windhorst, Dr. Christoph Witte, Nora Ziegert. Bildnachweis: Seite 25: Privat; Seite 26: Copyright Jeff Greenberg (NYC & Company). Anzeigen: Verlag C.H. Beck, Anzeigenabteilung, Wilhelmstraße 9, München, Postanschrift: Postfach , München, Telefon: (089) , Telefax: (089) , media-service@beck.de; Herstellung Anzeigen, technische Daten: Telefon: (089) / Verantwortlich für den Anzeigenteil: Fritz Lebherz. Anzeigenpreis: Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 39 vom Verlag: Verlag C.H. Beck ohg, Wilhelmstraße 9, München, Postanschrift: Postfach , München, Telefon: (089) , Telefax: (089) Der Verlag ist ohg. Gesellschafter sind Dr. Hans Dieter Beck und Dr. h. c. Wolfgang Beck, beide Verleger in München. Druck: Vogel Druck und Medienservice GmbH & Co. KG, Leibnizstraße 5, Höchberg (AG Würzburg, HRA 5165). ISSN x JUSMAGAZIN

4 Aktuelles News Termine Studiengebühren Die Landtagswahl in Hessen hat im Landesparlament zu einer Mehrheit gegen die Studiengebühr geführt. SPD, Grüne und Linke haben angekündigt, dass sie beabsichtigen, die von der CDU eingeführte Studiengebühr wieder abzuschaffen. Dadurch könnte sich die von SPD und Grünen gegen die Studiengebühr mit der Begründung, die Gebühren seien mit der Verfassung des Landes nicht vereinbar, angestrengte Klage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof erledigen. In der mündlichen Verhandlung Mitte Februar ließen die Richter des Landesverfassungsgerichts grundsätzliche Einwände gegen die Studiengebühr nicht erkennen. Kritisch sehen sie aber offenbar, dass die Darlehensangebote ausreichen sollen, um eine allgemeine Leistungspflicht mit sehr wenigen Ausnahmen zu begründen. Eine Entscheidung wird erst im Sommer 2008 erwartet. Bis auf vereinzelte Aktionen im Vorfeld der Wahlen in Hessen, Niedersachsen und Hamburg gibt es an den Universitäten keine nennenswerten Aktivitäten mehr gegen Studiengebühren. Der vor allem an kleineren Hochschulen, z. B. der Hamburger Hochschule für bildende Künste (HfbK), praktizierte Boykott wurde in fast allen Fällen aufgegeben. Status Quo des Reformprozesses Nach dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom wurde die Ausgestaltung einer anwaltsorientierten Ausbildung schon im Studium den Landesgesetzgebern und den Universitäten zur näheren Konkretisierung überlassen. Trotz des einhelligen Bekenntnisses zur Notwendigkeit der Anwaltsorientierung in Lehre und Prüfung bereitet die praktische Umsetzung noch häufig große Schwierigkeiten. So lautet das Fazit der jetzt veröffentlichten Studie Anwaltsorientierung im rechtswissenschaftlichen Studium von Matthias Kilian und Helene Bubrowski, die von der Hans Soldan Stiftung in Auftrag gegeben wurde und im Deutschen Anwaltverlag erschienen ist. So hat die Auswertung der Vorlesungsverzeichnisse beispielsweise ergeben, dass die Umsetzung der Vorgaben auf der Ebene der Fakultäten unterschiedlich weit fortgeschritten ist. Die Untersuchung der Angebote und Veranstaltungen in den Kernfächern und zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen sowie des Schwerpunktbereichstudiums ergab, dass sich die Angebote zum anwaltsorientierten Studium inhaltlich vor allem auf das Zivilrecht konzentrieren. Nur vereinzelt werden Methoden oder Inhalte der rechtsberatenden Praxis in strafrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Veranstaltungen gelehrt. In den Veranstaltungen zum Erwerb der Schlüsselqualifikationen und im Rahmen des Schwerpunktbereichstudiums sind Rechtsanwälte in großem Umfang tätig und leisten dort einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des Angebots. In den Kernfächern liegt die Lehre nach wie vor fast ausschließlich in der Hand der Universitätsprofessoren. Anzeige Anwalt der Anwälte Die besten Anwälte erkennt man an der Ausbildung. Moot Court am BGH Das Rennen im XIV. ELSA Deutschland Moot Court-Wettbewerb entschied das Team aus Kiel für sich. Am verhandelten die Studententeams der Universitäten Leipzig und Kiel, die sich in den Vorentscheiden qualifiziert hatten. Ein mit fünf Richterinnen und Richtern am BGH besetzter Senat ermittelte nach einer fast zweistündigen Verhandlung den Sieger des Finales des ELSA Deutschland Moot Courts. Dabei kam es neben der juristischen Lösung des Falles primär auf das rhetorische, prozesstaktische und argumentative Auftreten vor Gericht an. Der verhandelte Fall kann auf der Website des BGH nachgelesen werden ( Entscheidungen zu Studium, Referendariat und Beruf Zusätzliche Einkünfte eines Referendars im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Geklagt hatte ein Referendar, der während seiner Anwaltsstation zusätzlich zur Vergütung seines Dienstherrn von der Anwaltskanzlei, in der er die Station ableistete, eine weitere Vergütung erhielt. Der Kläger hatte beantragt, die Sozialversicherungsfreiheit seiner Tätigkeit festzustellen, so lange nicht ein von der Ausbildung getrenntes Beschäftigungsverhältnis mit der Vereinbarung ausbildungsunabhängiger zusätzlicher Arbeitsleistung vorliege. Außerdem beantragte er die Erstattung seiner gezahlten Beiträge. Der Sozialversicherungsträger vertrat die Ansicht, Versicherungsfreiheit bestehe nur im Rahmen einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehe, unterliege dagegen der Sozialversicherungspflicht. Das SG Hamburg wies die Klage ab. Die Beschäftigung eines Referendars sei insgesamt als Ausbildungsbeschäftigung anzusehen, Daher bestehe Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gem. 5 I Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung gem. 20 I 2 Nr. 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung gem. 25 I 1 SGB III. In der Rentenversicherung bestehe gem. 5 I Nr. 2 SGB VI Sozialversicherungsfreiheit. Dies führte dazu, dass von der monatlichen Referendarvergütung durch den Anwalt in Höhe von 500 Euro brutto im Jahr 2006 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren. SG Hamburg, Urteil vom S 22 KR 866/06. Universitäten müssen grundsätzlich bei Vorliegen der Tatbestände Studierende von den Studiengebühren befreien. Die Universität Freiburg i. Brsg. muss die Tatbestände für die Befreiung von Studiengebühren neu regeln und über Anträge auf Befreiung von Studiengebühren neu entscheiden. Das baden-württembergische Landeshochschulgebührengesetz sieht vor, dass die Hochschulen Studierende, die weit überdurchschnittlich begabt sind oder herausragende Leistungen im Studium erbringen, von der Studiengebührenpflicht befreien können. Die Universität vertrat die Ansicht, diese Vorschrift stelle es in ihr Ermessen, ob sie Studierende befreie oder nicht. Sie habe die Wahl, nur im Falle weit überdurchschnittlicher Begabung eine Befreiung zu gewähren, nicht aber bei herausragenden Leistungen im Studium, da dieser Befreiungstatbestand nur mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand feststellbar sei. Der Begabungsnachweis könne nur durch den Bezug eines Stipendiums eines anerkannten Förderungswerkes oder durch einen Intelligenztest mit einem Ergebnis von 130 oder mehr Punkten geführt werden. Gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Befreiung wandten sich u. a. Kläger mit einem 1,0-Abitur beziehungsweise Vordiplom und herausragenden Leistungen in der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Das sah das VG Freiburg anders. In einem Fall verpflichtete es die Universität, den Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung von den Studiengebühren zu befreien. In den anderen Fällen muss die Universität über die abgelehnten Anträge auf Studiengebührenbefreiung für das Sommersemester 2007 erneut entscheiden. Es stehe keineswegs im völlig ungebundenen Ermessen der Hochschule, in welchen Fällen sie eine Gebührenbefreiung erteile. Vielmehr muss sie im Grundsatz die Befreiungen gewähren, wenn einer der beiden Befreiungstatbestände vorliegt. Die Universität muss die bislang rechtswidrig unterlassene 4 JUSMAGAZIN 2 08

5 Career Mentorship Programme Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg. Laotse Unser Career Mentorship Programme unterstützt und begleitet Sie als ambitionierten Nachwuchsjuristen (m/w) auf Ihrem Ausbildungsweg bis hin zum beruflichen Einstieg bei Baker & McKenzie. Als Teilnehmer des Mentorenprogramms steht Ihnen im Kreis unserer Anwälte ein Mentor als individueller Gesprächspartner für alle fachlichen und persönlichen Fragen der weiteren Berufsvorbereitung zur Verfügung. Ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Weiterbildungsprogramm, unsere Mentorship University, und viele zusätzliche Angebote stehen Ihnen offen. Das Career Mentorship Programme auf einen Blick: Betreuung im Rahmen eines auf Sie persönlich ausgerichteten Coaching- Programms durch einen Mentor Teilnahme an ausgewählten Seminaren im Rahmen der Mentorship University (Soft und Hard Skills) Teilnahme am Summer Camp Ausbau Ihrer Englischkenntnisse durch Sprachangebote und Auslandsaufenthalte Zugang zu den Ressourcen unserer weltweit operierenden Anwaltskanzlei, wie z.b. Bibliotheken und Datenbanken Handeln Sie. Erfahren Sie mehr. Bewerben Sie sich. Baker & McKenzie Partnerschaftsgesellschaft, Melita Mesaric, Bethmannstraße 50-54, Frankfurt am Main, Telefon +49 (0) , melita.mesaric@bakernet.com Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht.

6 Aktuelles News Termine Prüfung anstellen, ob die Kläger wegen herausragender Leistungen im Studium von der Studiengebühr zu befreien sind. Ihr steht hinsichtlich der Festlegung der Kriterien für die Erfüllung dieses unbestimmten Tatbestandsmerkmals ein sehr weiter, gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zu, der seine Grenze in der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 I GG findet. VG Freiburg, Urteile vom K 1154/07, 1 K 361/07, 1 K 988/07 und 1 K 1146/07, nicht rechtskräftig. Wechselt ein Student im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit des Studiums vor Einführung von Langzeitstudiengebühren das Studienfach und ist dieser Wechsel hauptursächlich für die Entstehung der Gebührenpflicht, so kann das im Einzelfall ausnahmsweise zu einer unbilligen Härte im Sinne des 107a VI 3 ThürHG führen. Der Kläger wechselte ohne Abschluss nach sechs Semestern das Studienfach. Das neue Studium schloss er zügig ab. Im letzten Semester vor Abschluss dieses zweiten Studiums wurde er zu Studiengebühren herangezogen, weil bei der Berechnung der Studienzeit alle Semester gezählt werden. Nach dieser Berechnung lag der Kläger über der in Thüringen geltenden Grenze von Regelstudienzeit plus vier Semester. Das VG Gera wies seine Klage gegen die Gebühr ab (VG Gera, Urteil vom K 238/05 Ge), das OVG Weimar hob diese Entscheidung im Berufungsverfahren auf und wies die FH Jena als Beklagte an, dem Kläger die Gebühren zu erlassen. Das OVG Weimar entschied, dass die Festsetzung der Studiengebühren wegen eines Studiums, das die Regelstudienzeit plus vier Semester überschreite, rechtmäßig sei, im Fall des Klägers aber aufgrund besonderer, einzelfallbezogener Um - stände zu einer unbilligen Härte führe. Die Langzeitstudiengebühr sieht das OVG Weimar dagegen als rechtmäßig an. Die Vorinstanz, das VG Gera (Urteil vom K 1345/04 Ge) habe die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, 107a ThürHG verstoße nicht gegen Art. 12 I 1 GG und auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rückwirkung. OVG Weimar, Urteile vom KO 1019/06 und 1 KO 1020/06, rechtskräftig. Die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internet - auktionshaus ist nicht berufswidrig. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot zwei Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen mit Startpreisen von einem Euro beziehungsweise 75 Euro und einen Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden) mit einem Startpreis von 500 Euro in einem Internetauktionshaus an. Die Rechtsanwaltskammer erteilte eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Die Rüge wurde vom Anwaltsgericht bestätigt. Dagegen wandte sich der Anwalt erfolgreich mit einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen. Nach der BRAO dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zum einen ziele die Werbung des Rechtsanwalts schon mangels Kenntnis vom potenziellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. Es liege aber auch keine unsachliche Werbung vor. Nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, nimmt von der Auktion Kenntnis. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend. Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange sei nichts ersichtlich. Dem Rechtsanwalt stehe es zudem frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschehe bei einer Versteigerung. Ein Verstoß gegen das Provisionsverbot liege ebenfalls nicht vor. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision sei nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stelle lediglich das Medium eine Angebotsplattform für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Diese Leistung sei vergleichbar mit denen herkömmlicher Werbemedien. BVerfG, Beschluss vom BvR 1886/06. Kurzmeldungen Eine Korruptionsaffäre hat das LG Hildesheim aufzuarbeiten. Angeklagt sind eine Studentin, ein Jura-Professor und der Geschäftsführer einer Promotionsberatungsgesellschaft. Die Anklage legte dar, die Studentin habe für eine sexuelle Beziehung mit dem Professor gute Noten und eine Stelle als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl erhalten. Die Studentin wurde wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von Euro verurteilt. Das Verfahren gegen eine weitere Studierende, die sich ebenfalls mit dem Professor eingelassen haben soll, wurde gegen Zahlung von Euro vorläufig eingestellt. Der Hochschullehrer von der Juristischen Fakultät der Universität Hannover muss sich nicht nur in diesen beiden Fällen verantworten. Der gewichtigere Teil der Anklage besteht aus dem Vorwurf, er habe Juristen die Möglichkeit zur Promotion verschafft, obwohl diese die dafür nötige Examensnote von mindestens vollbefriedigend nicht hatten. Dafür soll er insgesamt mehr als Euro erhalten haben. In 69 Fällen hat er inzwischen eingeräumt, eine Ausnahmegenehmigung besorgt zu haben. Die Interessenten soll ihm die Beratungsgesellschaft vermittelt haben, die dafür von den Kandidaten bis zu Euro erhalten haben soll. Die Zahl der Anwälte betrug am insgesamt (Vorjahr: ) und nahm damit um 2,87 Prozent zu (Vorjahr: 3,42 Prozent). BRAK-Präsident Axel C. Filges geht davon aus, dass sich der Zuwachs in den nächsten zwei Jahren weiter verlangsamt. Das Spannungsfeld zwischen den Rechten des Geistigen Eigentums einerseits und Interessen der Allgemeinheit am Nichtbestehen ( Gemeinfreiheit ) solcher Rechte andererseits ist das Thema des Graduiertenkollegs, das die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth bewilligt hat. Ab sind sechs Doktorandenstipendien zu vergeben. Informationen sind erhältlich bei Professor Dr. Diethelm Klippel, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte, Universität Bayreuth, Bayreuth, Telefon: 0921/ , Telefax: 0921/ , E- Mail: gkrw@uni-bayreuth.de, Internet: Termine & Veranstaltungen Die internationale Sozietät Linklaters LLP lädt fortgeschrittene Jurastudenten, Referendare und Anwälte (w/m) mit exzellenten Studienleistungen beziehungsweise mit mindestens vollbefriedigenden Examens - ergeb nis sen zu einem Workshop im Bank- und Kapitalmarktrecht ein. Am 30. und lernen die Teilnehmer im Frankfurter Büro die Anwälte und deren Arbeit kennen und können in persönlichen Gesprächen mehr über den Berufseinstieg oder das Referendarprogramm Colleagues of Tomorrow erfahren. Bewerbung und Information: Linklaters LLP, Christiane Nißl, Human Resources, Mainzer Landstraße 16, Frankfurt a. M., Telefon: 069/ , christiane.nissl@linklaters.com, Internet: Bewerbungsfrist: JUSMAGAZIN 2 08

7 TERRA Julian Zaich, Dr. Thomas Prüm, Melanie Erdmann, Dr. Daniela Cohn-Heeren, Jens Krüger Achtung, Praxis: Bank- und Kapitalmarktrecht Workshop Bank- und Kapitalmarktrecht Mai 2008, Frankfurt am Main. Finanz- und Kapitalmärkte sind der Motor moderner Volkswirtschaften. Unsere Teams gestalten sie mit durch innovative Bank- und Kapitalmarkttransaktionen, Akquisitions- und Projektfinanzierungen oder strukturierte Finanzinstrumente. Wir laden Sie zu zwei spannenden Tagen mit praxisnahen Fallstudien und Einblicken in den Berufsalltag in unser Frankfurter Büro ein. Erleben Sie, was es heißt, Geschäfts- und Investmentbanken sowie global operierende Unternehmen bei innovativen Finanzmarkttransaktionen und beim Tagesgeschäft zu beraten. Erfahren Sie alles über den Berufseinstieg und die Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht sowie über unser Referendarprogramm Colleagues of Tomorrow. Sie ragen mit exzellenten Leistungen heraus und blicken über den juristischen Tellerrand? Dann bewerben Sie sich als fortgeschrittener Jurastudent, Referendar oder Berufseinsteiger (m/w) mit Ihren vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum 18. Mai JUVE Kanzlei des Jahres für Nachwuchsförderung Linklaters LLP Christiane Nißl Human Resources Mainzer Landstraße Frankfurt am Main (069) christiane.nissl@linklaters.com

8 Titel Jurastudium Tipps für Studienanfänger Einstieg in das Jurastudium in der Familie werden viele Jurastudenten schneller zum Fachanwalt für Steuer-, Erbund Strafrecht als sie studieren können. Arbeitsmaterial vergleichen Wer nach dem Abitur oder einer Ausbildung an die Universität kommt, der ist oft überrascht über die große Freiheit, die ihm dort begegnet. Es gibt weder eine Anwesenheitspflicht noch ständige Leistungsnachweise. Diese ungewohnte Freiheit kann das Studium zugleich genussvoller und beschwerlicher machen, ebenso Chance wie Gefahr darstellen. Viele Erstsemester haben deshalb anfangs ein Gefühl von Orientierungslosigkeit an der Universität. Wer sich gezielt vorbereitet, dem werden die ersten Schritte auf ungewohntem Terrain leichter fallen. Los geht es mit dem Stundenplan, der im ersten Semester noch einen relativ festen Rahmen hat. Er wird auf der Website der Universität oder von der jeweiligen Fachschaft bereitgestellt. Hier finden sich auch Informationen über die Professoren, ihre Sprechstunden und die genauen Inhalte der Vorlesung. Einige Universitäten erstellen zudem einen Studienplan, der einen Vorschlag für den Aufbau des Jurastudiums darstellt. Vor der Staatsprüfung müssen jeweils ein kleiner (zwei Semester) und ein großer (ein Semester) Schein in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht erworben werden. Meist ist pro Schein das Bestehen einer Klausur und einer Hausarbeit erforderlich. Die Grundkurse werden mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Etwa ab dem vierten oder fünften Semester kommt der Schwerpunktbereich hinzu, den jeder Studierende selbst wählen kann und in dem eine Universitätsprüfung geschrieben wird, deren Ergebnis in die Examensnote einfließt. Nach Erwerb dieser Qualifikationen schließt sich eine Wiederholungs- und Lernphase direkt vor dem Examen an. Um den Überblick zu behalten, kann zu Beginn des Studiums auch ein Blick in einen Studienratgeber hilfreich sein. Viel Freiheit für Vorlesungen In den ersten Semestern stehen die Grundkurse im Vordergrund. Sie werden begleitet und ergänzt von Grundlagenfächern wie Römischer Rechtsgeschichte und Staatslehre. Jeder Studierende muss für sich selbst entscheiden, welche Veranstaltungen er besuchen möchte. Meiner Ansicht nach ist es sinnvoll, eine Vorlesung zu hören, wenn sie entweder mehr Stoff enthält als das entsprechende Lehrbuch oder der Dozent Inhalte besonders eingängig und spannend vermittelt. Denn eine gute Vorlesung kann ungeheuer motivierend sein. Interessant ist es, wenn Professoren ihre ganz persönliche Meinung zu verschiedenen Streitfragen darstellen. Nur Vorsicht, auch wenn es nicht so klingen mag: Meist sind neben den Ausführungen des Sprechenden noch andere Ansichten vertretbar oder gar die herrschende Meinung. Gerade an größeren Universitäten werden oft parallele Kurse von verschiedenen Dozenten angeboten. Hier empfiehlt es sich, in jede Veranstaltung zumindest einmal hineinzuhören, um festzustellen, welche Vortragsart angenehmer ist. Wichtig: Vor- und Nachbereitung Die übliche Vorlesungsdauer von 90 Minuten ist für den frischgebackenen Studierenden anfangs etwas ungewohnt. Da man sich weniger beteiligen kann als in der Schule und oft viel Stoff in einer Doppelstunde vermittelt wird, sind die ersten Vorlesungen durchaus anstrengend. An den neuen Rhythmus gewöhnt man sich aber rascher als erwartet. Die Zeit vergeht schneller, je näher man am Geschehen bleibt und je besser man den Stoff versteht. Verständnisschwierigkeiten begegnet man am effektivsten durch Vor- oder Nachbereiten der in der Vorlesung besprochenen Themen. Neben den Vorlesungen werden Arbeitsgemeinschaften (AG) oder Tutorien angeboten. Dort besprechen meist Mitarbeiter des jeweiligen Lehrstuhls mit einer kleineren Gruppe von Studierenden dem Vorlesungsniveau angepasste Fälle. Die Arbeitsgemeinschaften sind eine große Hilfe bei der Prüfungsvorbereitung. Sie vermitteln, ausgehend von leichten Fällen, den Aufbau einer juristischen Prüfung. Auch der Gutachtenstil, in dem Klausuren bis zur Staatsprüfung formuliert werden müssen, wird hier gründlich geübt. Wer die aktuellen Fälle vor der Besprechung selbstständig zu lösen versucht, hat wöchentlich Gelegenheit für ein kleines Klausurtraining. Das Schönste an den Arbeitsgemeinschaften ist, dass sie ermöglichen, das theoretisch erlernte Wissen anzuwenden. Die meisten AG-Leiter nehmen sich außerdem Zeit, um persönliche Fragen zu beantworten. Viele Alltagssituationen, vom morgendlichen Semmelkauf bis zu den gewöhnlichen Ladenschlusszeiten, erscheinen nach Studienbeginn plötzlich in einem anderen Licht. Auch Weiter gehört zum Studium natürlich das richtige Arbeitsmaterial. Das Angebot an Lehrbüchern, Fallsammlungen, Skripten von Repetitorien, Karteikarten und ähnlichem ist schier endlos. An dieser Stelle heißt es wie bei den Vorlesungen: kennenlernen, ausprobieren, vergleichen. Schon während der Schulzeit haben sich Arbeitsmethoden bewährt, warum also nicht weiter mit (selbst geschriebenen) Karteikarten, durch Erstellen eigener Skripten oder mit Textmarker direkt aus dem Buch lernen? Andererseits bietet das große Angebot auch die Möglichkeit, neue Methoden auszuprobieren. Beim Lernen ist schließlich alles erlaubt, was es angenehmer gestaltet. Wichtig ist, dass der Stoff vollständig bearbeitet wird und jederzeit schnell wiederholt werden kann. Es werden umfangreiche Lehrbücher, kompakte Skripten und Fallsammlungen angeboten. Meiner Ansicht nach eignen sich Skripten, die auf Grund ihres geringen Umfangs natürlich auf den ersten Blick ansprechender sind als dicke Lehrbücher, fast ausschließlich zur Wiederholung des bereits bearbeiteten Stoffes. Sie können die Materie schlicht nicht ganz erfassen und lassen häufig für das Verständnis essenzielle Schritte aus. Das Lernen mit Lehrbüchern ist langsamer, aber fundierter und eingängiger. Viele Professoren bieten für ihre Vorlesung begleitende Skripten an, die helfen können, den Überblick zu behalten und die jeweiligen Lerneinheiten richtig einzuordnen. Allerdings ersetzen auch sie leider nicht die Arbeit mit dem Lehrbuch. Fallsammlungen sind wertvoll, um das Gelernte anzuwenden. Sie bereiten besonders gut auf Klausuren vor. In den ersten Semestern ist es aber nicht ganz leicht, die passenden Übungsfälle zu finden. Die Mehrzahl der Fälle ist viel zu schwer und dadurch höchstens demotivierend. Welches Buch soll es nun aber sein? Wieder muss jeder seine Vorlieben herausfinden. Stöbern in der Universitätsbibliothek oder Fachbuchhandlungen lohnt sich hierbei durchaus, die Bücher sind schließlich teuer und begleiten für eine Weile. Auswahlkriterien können sein: der Umfang des Bandes, ein angenehmes und übersichtliches Schriftbild, eine mehr oder weniger komplexe Syntax, Kapitelzusammenfassungen, Merksätze, Fallbeispiele, optische Lernhilfen und mehr oder weniger umfangreiche Literaturhinweise. Auch geben viele Professoren zu Beginn ihrer Vorlesung Buchempfehlungen. 8 JUSMAGAZIN 2 08

9 Titel Jurastudium Eine gute Gelegenheit zum Bücherkauf bietet sich bei den Bibliotheken, die regelmäßig ihren Bestand erneuern müssen, ohne die Kapazitäten erweitern zu können. Hier werden oft relativ neue Bücher zu sehr fairen Preisen verkauft. Keine Angst vor Klausuren Bald finden die ersten Klausuren statt. Einige Universitäten bieten Übungsklausuren an, deren Ergebnisse nicht zählen und auf keinem Schein vermerkt werden. Sie sind eine gute Gelegenheit, sich in die neue Prüfungsart und -situation einzuleben. Bei der anschließenden Besprechung wird deutlich, welche Erwartungen die Korrektoren haben und wie die oft umfangreichen Fälle in der kurzen Zeit von zwei Stunden erfolgreich bearbeitet werden können. Für die Vorbereitung auf alle Klausuren der ersten Semester gilt: Noch liegt der Schwerpunkt nicht im Detailwissen. Geprüft wird vor allem, ob die grundlegenden Strukturen der neuen Materie verstanden wurden und angewandt werden können. Oft bietet die Fachschaft eine Sammlung von älteren Klausuren an, die einen Eindruck vom Anspruch der Arbeiten geben kann. In der Prüfung gilt es, den Fall schlüssig zu lösen und das Gutachten innerhalb der oft knapp bemessenen Bearbeitungszeit fertig zu stellen. Wer zuerst eine grobe Gliederung anfertigt, kann sein Ergebnis gleich zu Anfang kontrollieren und die Zeit besser einteilen. Eine solche Gliederung trägt zur Übersichtlichkeit und einer klaren Struktur der Arbeit bei, zwei Qualitäten, die von den Korrektoren besonders honoriert werden. Insbesondere achten sie auf die Arbeit mit dem Gesetz. Es werden genaue Gesetzeszitate und -belege erwartet. Allerdings begründen viele Korrektoren ihre Notengebung nicht. Die bloße Punktzahl neben der Unterschrift ist keine Seltenheit. Vielleicht ermöglichen die Studiengebühren ausführlichere Rückmeldungen. Hausarbeit: Besser im Team In jedem der Grundkurse wird zudem eine Hausarbeit gestellt. Dabei handelt es sich regelmäßig um einen komplexen Fall. Um ihn zu lösen, muss man sich in eine meist sehr spezielle und zumindest zum Teil unbekannte Fragestellung einarbeiten. Dies erfordert ausführliche Recherchen in den Universitätsbibliotheken und/oder Datenbanken. Besonders ein sicherer Umgang mit den wichtigsten juristischen Nachschlagewerken ist für das Gelingen der Hausarbeit wichtig. Gesetzeskommentare sind nach den Paragrafen des jeweiligen Gesetzes geordnet. Sie wollen unklare Begriffe klären und Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur geben. Juristische Fachzeitschriften enthalten Aufsätze über Streitfragen, Besprechungen von Urteilen und Übungsklausuren zu den verschiedensten Problemen. Ein guter Anfang für die Recherche kann der Stichwortkatalog der Bibliothek oder ein einschlägiger Paragraf in einem Kommentar sein. Ist der Einstieg erst geschafft, ergibt sich aus Bezügen innerhalb der Texte und Fußnoten ein Netz von Informationen. Die Schwierigkeit besteht meist weniger im Auffinden des Materials als im Bändigen der Informationsflut. Hier hilft wieder gliedern, strukturieren, ordnen. Fundstellen sollte man von Anfang an sauber in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis zitieren; im Nachhinein ist dies kaum noch möglich oder aber mit unverhältnismäßig viel Aufwand verbunden. Am besten geht die Arbeit in kleinen Gruppen voran. Zu mehreren kann man die Probleme und die Struktur der Hausarbeit diskutieren, Ideen sammeln und sich die Arbeit teilen. Ganz nebenbei lernt man viele Kommilitonen kennen. Anfangs erscheinen die Hausarbeiten als unangenehmer großer Arbeitsaufwand. Tatsächlich macht die gemeinsame intensive Beschäftigung mit einem Themenfeld schließlich oft doch Freude. Selbst Erarbeitetes merkt man sich deutlich besser und bekanntlich macht Wissen ja Spaß. Die Teamarbeit ist auch in der Vorbereitung auf Klausuren und die Staatsprüfung hilfreich. Das Arbeiten zu mehreren erlaubt, die Lernmethoden der Kommilitonen kennenzulernen und zu erproben. Da jeder andere Kenntnisse mitbringt und in seiner Vorbereitung andere Schwerpunkte gesetzt hat, kann jeder zur Lösung spezieller Probleme beitragen. Besonders die gegenseitige Kontrolle schafft Sicherheit. Zu dritt oder viert irrt man schlichtweg seltener als allein. So wird das Lernen nicht nur angenehmer, sondern auch effektiver. Studieren organisieren Bei der Bearbeitung der Hausarbeiten stellt sich ein Problem, auf das man in fast allen Bereichen des Studiums trifft: Es gibt immer noch etwas zu tun. Einerseits ist es in den ersten Semestern durchaus möglich, mit relativ wenig Arbeitsaufwand die Klausuren zu bestehen. Andererseits ist die Arbeitsskala aber nach oben hin offen. Man kann immer noch etwas vertiefen, Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften vor- oder nachbereiten, weitere Fälle lösen. Hierbei kann aber jeder Arbeitszeit, Arbeitstempo und die Schwerpunkte selbst bestimmen. Es gilt eine Entscheidung zu treffen, wie viel man wo investieren möchte. Meiner Ansicht nach ist ein Minimalwissen nötig, um die Motivation nicht zu verlieren. Die große Informationsmenge sollte aber nicht dazu führen, dass es kein Leben mehr neben der Universität gibt. Durch Einteilen des Stoffes in kleinere Themenkomplexe, etwa anhand der Gliederung der Vorlesung, behält man die Übersicht. Kleine Einheiten erleichtern zudem das regelmäßige Wiederholen des Gelernten. Es ist wichtig, den bereits behandelten Stoff zumindest in groben Zügen zu beherrschen, um auf ihn aufbauen zu können. Angenehmer wird das Lernen auch durch einen stetigen Wechsel zwischen dem Erfassen der Inhalte und dem Anwenden des Gelernten. Es sind schöne Erfolgserlebnisse, die Übungsfälle zum eben behandelten Thema lösen zu können. Die bereits angesprochene berühmte Freiheit erlaubt es auch, nebenbei zu arbeiten. Eine Herausforderung bleibt, einen Kompromiss zwischen Arbeit und Studium zu finden, der beides nach den persönlichen Vorstellungen nicht zu kurz kommen lässt. Hilfreich sind hierbei Jobs, die dem Fach zuträglich sind, etwa Recherchen in einer Kanzlei oder einem Fachverlag, ebenso eine Stelle an einem Lehrstuhl. Besonders geeignet und entsprechend rar sind Anstellungen, bei denen die Arbeitszeit dem Studium angepasst werden kann. Denn die Arbeitsbelastung an der Universität ist in den Semesterferien oder zu Beginn des Semesters natürlich deutlich geringer als während der Prüfungsphasen. Eindeutig ist es auch so, dass das Jurastudium im Vergleich zu anderen Studiengängen zu Anfang relativ wenig Zeit in Anspruch nimmt, allerdings intensiver wird, je näher das Examen rückt. In meiner ersten Vorlesung begrüßte uns der Professor mit den Worten: Jura ist ein Dschungel. Wir zeigen Ihnen, wo die Machete hängt. Dieser Vergleich trifft die Realität sehr gut. Die Universität kann vieles erleichtern, indem sie ihren Studierenden den Stoff und verschiedene Arbeitsmethoden näher bringt. Letztlich ist die Rechtswissenschaft aber ein Fach, in dem sich die Studierenden große Teile der Materie selbst erarbeiten müssen oder vielleicht eher: dürfen. Sie haben die Möglichkeit selbstständig zu arbeiten und vor allem zu lesen, können es aber auch nicht vermeiden. Lern- und Recherchearbeit begleiten den angehenden Juristen durch Studium, Referendariat und Examina bis in den späteren Beruf. Wo, wann, wie oft und auf welche Art er seine Machete einsetzt, bleibt dabei aber gänzlich ihm überlassen. Nora Ziegert Die Autorin studiert Rechtswissenschaften in München. JUSMAGAZIN

10 Studium Prüfungsstress Blockaden überwinden Der Teufelskreis der Angst Noch zwei Wochen. Allein der Gedanke an eine bevorstehende Prüfung beschleunigt den Herzschlag vieler Studenten, lässt sie schwitzen und im nächsten Moment frieren. Sich auf den Lernstoff zu konzentrieren fällt jeden Tag schwerer, Magen und Darm spielen verrückt. Nachts werden die Kandidaten von Alpträumen geplagt, am nächsten Morgen trinken sie eine Tasse Kaffee mehr, um überhaupt wach zu werden. Dadurch werden sie noch nervöser, können sich noch weniger merken und bekommen noch mehr Angst. Wer unter Prüfungsangst leidet, kennt diesen Teufelskreis und das sind laut einer Studie der Freien Universität Berlin 40 Prozent aller Studierenden. 1 Dabei ist Prüfungsangst nicht nur eine völlig irrationale Angst, man kann sie auch geschickt umpolen und sie nicht gegen sich, sondern für sich arbeiten lassen. Wer einen positiv wirkenden Erregungspegel erreichen möchte, muss sich jedoch mit seiner Angst auseinandersetzen und seine Lernmethoden sowie sein Prüfungsverhalten überdenken. Prüfungsangst blockiert Geist und Körper Wer unter Prüfungsangst leidet, muss nicht generell ein ängstlicher Mensch sein. Vielmehr ist es die anstehende Bewertung und die Furcht, dabei schlecht abzuschneiden, die viele zittern lässt. Bei Stress produziert unsere Nebennierenrinde vermehrt Adrenalin und Noradrenalin. Normalerweise helfen diese Hormone unserem Körper, bei Gefahr schnell zu reagieren. Ein bisschen Lampenfieber versetzt uns in Kampfbereitschaft und bringt unsere grauen Zellen auf Trab. Wird der Grad der Erregung allerdings zu hoch, blockiert die Menge der ausgeschütteten Hormone die Synapsen im Gehirn Studierende, die sich vor anstehenden Prüfungen verrückt machen, können sich nur noch schlecht konzentrieren. 2 Hinzu kommen weitere Symptome, die gemeinsam oder einzeln auftreten können, bei manchen stärker, bei anderen schwächer: Hautreizungen, Schweißausbrüche, Schüttelfrost, Bauchschmerzen, Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Schwindel, Herzrasen und Atembeschwerden. Das Sprachvermögen, das Gedächtnis, aber auch der Bewegungsapparat können beeinträchtigt werden. Die Angst kann sich in starken Stimmungsschwankungen, Wut, Panik und Weinkrämpfen niederschlagen. 3 Ursachen aus der frühen Kindheit Prüfungsangst ist ein sehr komplexes Phänomen. Denn von der Bewertungssituation selbst gehen keine Gefahren aus darin passiert schließlich niemanden etwas. Die Angst liegt allein in den Vorstellungen begründet, die sich die Studierenden von dieser Situation machen. Die Angst vor Prüfungen ist deshalb eine völlig irrationale. Eine Leistung wird bewertet nicht mehr, aber auch nicht weniger. Betroffene beziehen das Urteil jedoch auf ihre gesamte Intelligenz, sehen es als Bewertung all ihrer Fähigkeiten, machen ihre Selbstachtung und ihr Selbstwertgefühl davon abhängig. 4 Bis in die frühe Kindheit können die Ursachen dieser Versagensangst reichen: Vielleicht wurden Betroffene als Kind zu oft und zu hart von ihren Eltern und Geschwistern kritisiert und überfordert. Selbst wenn sie nun erfolgreich sind, die Angst vor Leistungsnachweisen bleibt bestehen und kann nicht einfach durch positive Erfahrungen aufgewogen werden. Genauso können schlechte Erfahrungen den Grundstein gelegt haben: Das Stottern und Stocken in einer mündlichen Prüfung etwa oder ein verpatzter schriftlicher Test. Redehemmungen, Lampenfieber und Prüfungsangst passen nicht in eine Gesellschaft souveräner Selbstdarsteller. Der Nachweis von Fähigkeiten und Kenntnissen ist eng mit dem Selbstwertgefühl verknüpft. Hinzu kommt, dass die Prüfungssituation selbst nur zu einem bestimmten Maß kontrollierbar und vorhersehbar ist. Je mehr negative Erfahrungen bereits gemacht wurden, umso eher wird dieser Faktor X mit den schlimmsten Befürchtungen angereichert. Dann kann sich die Prüfungsangst sogar verselbstständigen: Waren vorangegangene Angst attacken so schlimm, dass sie die Leistungen tatsächlich beeinträchtigt haben, kann eine Angst allein vor dieser Angst entstehen. Der Angst den Boden entziehen Prüfungsangst entsteht schon vor der Prüfung da sie ausschließlich durch bestimmte Gedanken hervorgerufen wird, kann man sie allerdings auch beeinflussen. 5 Die Prüfungsangst anhand der geschilderten Symptome zu erkennen, ist der erste Schritt. Etwas gegen diesen Ist-Zustand unternehmen zu wollen, der zweite. Wichtig ist, sich ein konkretes Ziel zu setzen, das weder zu hoch, noch zu niedrig gesteckt ist. Maßstab hierfür sind vergangene Leistungen und Erfahrungen: Nach einer nicht bestandenen Prüfung sollte das Bestehen der Wiederholungsklausur angestrebt werden und keine bestimmte Note. Überhaupt ist gründliche Vorbereitung alles. Je mehr man über Prüfer und Prüfung weiß, desto besser kann man sich auch dafür wappnen. Um die nötigen Anforderungen zu kennen, müssen Studien- und Prüfungsordnungen, Lehrbücher und Skripte durchgesehen werden. Klausurensammlungen, Prüfungskolloquien und Kommilitonen, die die anstehende Prüfung bereits gemeistert haben, liefern noch konkretere Vorstellungen. Informationen aus erster Hand erhält, wer sich direkt an den Prüfer wendet, seine Vorlesungen besucht und seine Sprechstunde nutzt. Was im Vorfeld geklärt werden muss, sind Art, Dauer, Ort und Ablauf der Prüfung, zu lernende Themengebiete und zugelassene Hilfsmittel. Kennt man die Anforderungen, kann man den Lernstoff eingrenzen. Genaue Tages- und Wochenpläne stellen nicht nur sicher, dass für jedes Gebiet und regelmäßige Wiederholungen genügend Zeit verbleibt. Sie motivieren während des Lernens und geben Zuversicht. Berücksichtigt werden muss allerdings die persönliche Leistungskurve: Die beste Arbeitszeit liegt zwischen acht und zwölf Uhr vormittags sowie am späten Nachmittag. Zu einem Leistungsabfall kommt es um die Mittagszeit und in der Nacht. Viele Studierende sind allerdings der Ansicht, sie könnten nachts am konzentriertesten lernen. Dies mag für einige Tage gelten, dann gerät jedoch der individuelle Schlaf-Wach-Rhythmus aus dem Gleichgewicht und damit ein wesentlicher Erholungsfaktor. Wichtig ist, nach spätestens zwei Stunden Lernzeit eine fünfzehnminütige Pause einzuplanen. Wer sein Pensum für den Tag oder die Woche erfüllt hat, sollte sich eine angemessene Belohnung gönnen. Motivieren kann man sich auch dadurch, dass man sich die Zeit nach der bestandenen Prüfung ausmalt. Gerade für Abschlussprüfungen reicht es nicht, mit Oberflächenwissen anzutreten. Das Gelesene muss sinnvoll strukturiert, verstanden und gespeichert werden. Texte sollte man sich deshalb durch Fragen erschließen: Warum ist das so? Wie hängt A mit B zusammen? Gibt es hierfür Beispiele? Sinnvoll ist es, die wichtigsten Informationen in eigenen Worten schriftlich zusammenzufassen und sich dieses geballte Wissen vor dem Schlafengehen noch einmal durchzulesen. Das tagsüber Gelernte wird wiederholt, das Gehirn vor dem Schlafengehen nicht mehr mit neuen Informationen belastet. 10 JUSMAGAZIN 2 08

11 Studium Prüfungsstress Zeitmanagement und effiziente Lernmethoden helfen, die Angst einzudämmen. Doch ihr kann auch der körperliche Nährboden entzogen werden: Entspannungsübungen wie Yoga und autogenes Training wirken der Nervosität entgegen, da sich unsere Muskeln nicht gleichzeitig an- und entspannen können. Viele Prüfungskandidaten schwören auf körperliche Anstrengung: Gerade bei Ausdauersportarten werden Stresshormone abgebaut und Glückshormone ausgeschüttet, das Gehirn insgesamt besser durchblutet. 6 Psychologische Unterstützung bekommen Betroffene nicht nur von Psychotherapeuten, sondern auch vom Studentenwerk ihrer Universität: Mittlerweile bieten 43 der 58 deutschen Studentenwerke in der Regel kostenlose Beratungsgespräche an. 7 Tipps für mündliche Prüfungen Bei allen Lebensaufgaben gibt es geschickte und weniger geschickte Verhaltensweisen. Auch die Angst vor Prüfungen ist weniger begründet, wenn man sich clever anstellt und so die Aussicht auf Erfolg erhöht. Das in der Prüfung verlangte Verhalten lässt sich trainieren, indem man sich die Situation konkret vorstellt und Schritt für Schritt durchspielt. Erwiesen ist, dass Angst verlernt werden kann, wenn man sich dem Angst erzeugenden Reiz aussetzt und es dabei nicht gleichzeitig zu negativen Konsequenzen kommt. Man stellt sich also vor, die Prüfung würde in einem halben Jahr anstehen, dann in einer Woche, am nächsten Tag. Schließlich sieht man sich im Prüfungsraum sitzen und diesen mit einem guten Ergebnis wieder verlassen. Gerade bei mündlichen Prüfungen darf der Prüfer nicht als übermächtige Figur, die nach Gutdünken entscheidet, betrachtet werden. In erster Linie handelt es sich dabei um eine neutrale Kommunikationssituation, in der der Prüfer Zuhörer, Fragender und Beurteilender ist und der Prüfling der Erzähler, der sich nur an wenige Regeln halten muss. Dazu zählen, dem Prüfer mit Respekt zu begegnen und die Prüfung zu einem Fachgespräch werden zu lassen: Die Kandidaten sollten sich während der Prüfung an ein logisches Erzählgerüst halten, nicht zu kurz antworten, Fachbegriffe im Originallaut kennen und Beispiele schildern können. Wer sich nicht sicher ist, worauf die Frage des Prüfers abzielt, hakt nach oder stellt Rückfragen. Wem trotz Hilfestellung nichts einfällt, der sollte das auch zugeben und um eine andere Frage bitten. Insgesamt sollten sich die Prüfungskandidaten darauf konzentrieren, ihr Wissen anzubringen, den Blickkontakt zum Prüfer zu halten und ihm Raum für Einwände und Fragen zu lassen. Viele fürchten sich vor einer mündlichen Prüfung mehr als vor einer schriftlichen, weil sie dem Prüfer Aug in Aug Rede und Antwort stehen müssen. Dabei bietet ein Prüfungsgespräch viele Vorteile: Hilfestellungen können gegeben und Missverständnisse sofort geklärt werden, Antworten können überdacht und korrigiert werden. Der Prüfer kann durch Nachfragen verstecktes Wissen und damit wertvolle Zusatzpunkte aus den Prüflingen herauslocken und durch Nicken oder Lächeln signalisieren, dass sie auf dem richtigen Weg sind. 8 Natürlich gibt es auch weniger angenehme Prüfer die Prüfungsprotokolle wissen davon zu berichten. Aber auch hierauf kann man sich vorbereiten. Wer von sich weiß, dass er leicht zu verunsichern ist oder den Ton nicht trifft, sollte solche Situationen trainieren. Einleitungssätze, mit denen man Zeit gewinnt, können helfen, den Druck zu mindern, der entsteht, wenn man antworten muss. Auch in anderen Situationen sind vorformulierte Sätze hilfreich wer etwa den Faden verliert, einen Moment abwesend ist oder durch Nebengeräusche etwas nicht richtig versteht, sollte die Situationen nicht einfach überspielen. Besser ist es, man probt auch solche Szenarien mit Freunden und prägt sich eine freundliche Antwort ein, für die man in der Stresssituation nicht mehr nachdenken muss. Tipps für schriftliche Prüfungen Bei schriftlichen Prüfungen gilt es, die Aufgabe genau zu lesen und auf versteckte Andeutungen zu achten. Statt sofort mit dem Schreiben zu beginnen, sollten auf einem Schmierblatt zu behandelnde Aspekte gesammelt und gegliedert werden. Diese Gliederung stellt das Gerüst der Lösung dar, nach ihr wird auch die Bearbeitungszeit eingeteilt. Wichtig ist, die Gewichtung der Aufgabe zu beachten: Wo nur wenige Punkte zu holen sind, sollte auch nur wenig Zeit investiert werden. Bei zentralen Problemen sollte Raum für Nachträge gelassen werden vielleicht bleibt Zeit, um sie zu überdenken. Und statt frühzeitig abzugeben, sollte die Lösung lieber noch einmal in Ruhe durchgelesen werden. 9 Was tun bei einem Blackout? Viele Studierende kennen Horrorgeschichten vom Brett vorm Kopf während einer Prüfung, vielleicht haben sie einen Blackout auch schon selbst erlebt. Doch selbst das vermeintlich Schlimmste, was während einer Prüfung passieren kann, ist nicht zum Fürchten: Die scheinbare Leere im Kopf entsteht, wenn man zu angespannt ist und die Informationsübertragung zwischen den einzelnen Nerven- zellen nicht mehr funktioniert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gelernte tatsächlich weg ist die Fakten können nur kurzzeitig nicht abgerufen werden. An einer solchen Blockade ist allein die Aufregung schuld und die lässt sich beseitigen. Wenn der Faden tatsächlich reißt, heißt es Ruhe bewahren: Betroffene sollten ruhig und tief atmen, den Prüfer um eine Pause bitten, ihre Gedanken ordnen und erneut starten. Notfalls bittet man den Prüfer, seine Frage zu wiederholen. Im Vorgespräch kann man auf seine Nervosität oder Prüfungsangst hinweisen. Hat es einem die Sprache verschlagen, weil man glaubt, einen Fall nicht lösen zu können, sollte man sich auf die Prüfungssystematik besinnen und mit der Suche nach Einstiegsnormen beginnen. Auch in schriftlichen Prüfungen kann beim ersten Überfliegen der Aufgabe der Eindruck entstehen, nichts zu wissen. Auch dann sollte man sich zuerst gut zureden und sich dann systematisch vorarbeiten. Ein Blatt Papier hält alle Ergebnisse des Brainstormings fest. Ist der erste Schreck verdaut, kommt auch das Gelernte wieder zum Vorschein. Ob man den Blackout bewältigen kann, ist also in erster Linie Einstellungssache: Akzeptiert man ihn als etwas Unangenehmes, das jedoch nicht zur Katastrophe führt und besinnt sich pragmatisch auf die Gegenmaßnahmen, hat man beste Erfolgschancen wenn er dann überhaupt noch auftritt. 10 Während der gesamten Lernphase und der Prüfung selbst ist es jedoch am wichtigsten, auf sich selbst, seine bisherigen Vorbereitungen und Leistungen zu vertrauen. Tests sollte man positiv begegnen auch wenn es schwerfällt. Denn Prüfungen sind immer auch eine Gelegenheit, Wissen zu präsentieren und sich zu profilieren. Prüfungskandidaten haben in ihrem Leben schon viele Hürden gemeistert und vieles erreicht sie werden auch wieder Erfolg bei neuen Aufgaben haben. Alexandra Gögl Die Autorin ist Online-Redakteurin in der Themengruppe Wissen und Bildung beim Bayerischen Rundfunk in München. 1 Vgl. studenten1.html, Zugriff am Vgl. Knigge-Illner, Ohne Angst in die Prüfung. Lernstrategien effizient einsetzen, 2002, S. 15f. 3 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 11ff.; Metzig/Schuster, Prüfungsangst und Lampenfieber. Bewertungssituationen vorbereiten und meistern, 1997, S. 13ff. 4 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 13f. 5 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 43ff. 6 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 59ff.; Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 29ff. 7 Quelle und weitere Informationen: 8 Vgl. Metzig/Schuster (o. Fußn. 3), S. 150ff.; Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 101ff. 9 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 127ff. 10 Vgl. Knigge-Illner (o. Fußn. 2), S. 123ff. JUSMAGAZIN

12 Studium Perspektiven Generation Praktikum Ausgenutzt und abgelegt? Die Ausbeutung hoch qualifizierter Hochschulabgänger, ein Phänomen, das unter dem Schlagwort Generation Praktikum bekannt wurde, hat in jüngster Vergangenheit mehrfach die Schlagzeilen der Tagespresse erobert. Verzweifelte Akademiker absolvieren ein Praktikum nach dem anderen um der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Arbeitgeber bieten keine festen Arbeitsplätze mehr an, sondern erhalten von unbezahlten Praktikanten hochwertige Arbeitsleistung. Selbst die Politik musste sich inzwischen mit dem Problem befassen. Berichte von skandalösen Missbrauchsfällen versetzen Studenten, Jungakademiker und Gewerkschaften in Aufregung. Viele Studierende der Rechtswissenschaften, Rechtsreferendare und junge Juristen stellen sich die Frage, ob Juristen von der aktuellen Entwicklung ebenso betroffen sind wie Angehörige kreativer Berufe und Absolventen der Geistes- und Sozialwissenschaften. Inzwischen liegen Studien vor, welche ein genaueres Bild des Phänomens Generation Praktikum zeichnen. Hintergrund der Diskussion Ursprung der hitzigen Diskussion war ein Artikel in der Wochenzeitung Die Zeit. 1 Dieser Beitrag über die Generation Praktikum, der darstellte, wie Praktikanten als billige oder gar kostenlose Arbeitskräfte ausgenutzt werden, schockierte nicht nur viele Juristen. Diese fühlen sich aber in besonderem Maße betroffen, weil sich gerade für Juristen in den vergangenen Jahren die Berufsaussichten deutlich verschlechtert haben. Zahlreiche weitere Berichte in anderen Medien über Praktikakarrieren und Praktikaschleifen von Hochschulabsolventen, häufig angereichert mit besonders beeindruckenden Beispielen, 2 folgten. In der Öffentlichkeit entstand der Eindruck, dass sich ein Studium offensichtlich nicht mehr lohnt, sondern auf ein Studium trotz erfolgreichem Examen bestenfalls eine Karriere als Lückenfüller für Personalengpässe oder als billige Aushilfskraft folgt. Vor allem von Geistes- und Sozialwissenschaftlern gab es dafür Beispiele. So hörte man von bastelnden Politologen und Germanisten mit Einser-Examen, die sich das vierte Praktikum nach Abschluss des Examens mit Sozialhilfe finanzierten. Ein Praktikum wurde zunehmend zum Inbegriff der Ausbeutung. Nicht zuletzt auf Grund zweier beim Deutschen Bundestag eingereichten Petitionen zur Verbesserung der Rechtsstellung von Praktikanten 3 wurde auch die Politik auf offensichtliche Fehlentwicklungen aufmerksam. So unterzeichneten im Sommer 2006 mehr als Menschen im Internet eine Bundestagspetition und forderten, dass Praktika von Hochschulabsolventen nach drei Monaten in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt werden sollten. Eine zweite Online-Petition der DGB-Jugend brachte es auf fast Unterschriften. Darin wurde eine Mindestvergütung von 300 Euro für ein Praktikum gefordert. Zwei Gesetzesentwürfe, die im Oktober 2007 in den Deutschen Bundestag eingebracht wurden, zeigten, dass die Petitionen in der Politik aufgegriffen worden waren und das Problem nicht nur aus Einzelfällen bestand. Die Fraktion Die Linke wollte mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes mehr Rechte für Praktikanten erreichen. Der Gesetzentwurf 4 sah vor, dass Praktikanten Anspruch auf einen Ausbildungsplan und einen Vertrag haben sollten, der ihren Status als Lernende deutlich macht. Zur Begründung hieß es, auf diese Weise solle Missbrauch von Praktikanten als billige Arbeitskräfte entgegengetreten werden. Die FDP-Fraktion forderte in einem Antrag, 5 Praktika nicht durch weitere gesetzliche Regeln einzuschränken. Inzwischen hält auch die Bundesregierung gesetzliche Regelungen als mögliche Konsequenz des Missbrauchs von Praktika für denkbar. Von Praktikum zu Praktikum? Doch offenbar hat das Phänomen der Praktikantenabzocke die Juristenwelt bislang nicht erreicht. Bei der Verleihung der Raffzähne 2007 eine Auszeichnung für das unfairste Praktikum des vergangenen Jahres durch den Praktikantenschutzverein fairwork hat es jedenfalls keine Juristen getroffen. Ausgezeichnet wurde das Deutsche Historische Museum (DHM), das sich aus Bundesmitteln finanziert. Es hatte einer jungen Frau mit abgeschlossenem Geschichtsstudium angeboten, sie sechs Monate lang 39 Stunden wöchentlich unentgeltlich zu beschäftigen. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Praktikantin auf Urlaubstage, Krankengeld und Unfallfürsorge verzichten sowie ihre Urheberrechte für Leistungen, welche während des Praktikums erbracht wurden, an das DHM abtreten sollte. Bisher sorgten vor allem Einzelschicksale für Aufruhr. Empirische Daten insbesondere zur Situation junger Juristen fehlten. Inwiefern die Rechtswissenschaftler von dem Phänomen betroffen sind, blieb unklar. Doch damit ist nun Schluss. Nach einer Studie des Arbeitsbereichs Absolventenforschung der FU Berlin, für die Studienabgänger sämtlicher Fachbereiche befragt wurden, leisten gerade einmal 15 Prozent der Juristen nach Abschluss des Studiums ein Praktikum ab. 6 Die Zahlen für Wirtschaftswissenschaftler liegen mit 39 Prozent im Vergleich deutlich höher. Für Geistes- und Kulturwissenschaftler betragen sie sogar 53 Prozent. Dagegen hat die Zahl der Praktika bei Juristen nach dem Examen im Vergleich zum Jahr 2000 sogar um 12 Prozent abgenommen. 7 Rechtswissenschaftler sind also seltener gezwungen, ein Praktikum nach der Abschlussprüfung durchzuführen. Diese Befunde überraschen allerdings angesichts der Situation am Arbeitsmarkt und der bekannt schlechten Berufsaussichten für Juristen. Besteht das Problem der Generation Praktikum für Juristen wirklich nicht? Haben Einzelschicksale aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis eine medial angeheizte Misere vorgegaukelt? Geht es Juristen im Vergleich zu Absolventen anderer Fachrichtungen noch gut? Der Vorsitzende eines Anwaltvereins sagt, dass keine Tendenz zu vermehrten unbezahlten Praktika bei jungen Volljuristen zu erkennen ist. Zu demselben Ergebnis kommt der HIS-Projektbericht vom April 2007, 8 der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung in Auftrag gegeben wurde. Befragt wurden für diesen Bericht bundesweit Hochschulabsolventen aller Fachrichtungen und Abschlussarten im Jahr Zwar wurden etwa von jedem achten Absolventen eines Fachhochschulstudiengangs und von jedem siebten Absolventen eines Universitätsstudiums ein beziehungsweise mehrere Praktika nach dem Studium absolviert. Jedoch bilden diese Resultate keine Rechtfertigung für den Begriff Generation Praktikum. Kettenpraktika und Praktikakarrieren sind demnach vielmehr eine Randerscheinung. Lediglich neun Prozent der Rechtswissenschaftler leisteten ein Praktikum nach der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab. Absolvieren Rechtswissenschaftler ein Praktikum nach dem Studium, dann handelt es sich allerdings häufig um ein unbezahltes. 9 Doch auch hier scheint sich eine positive Tendenz abzuzeichnen. So haben 58 Prozent der Praktikanten im Jahr 2000 ihre Leistungen ohne eine finanziel- 12 JUSMAGAZIN 2 08

13 le Gegenleistung erbracht, während dies zwei Jahre später nur noch die Hälfte der Praktikanten taten. Für den Bereich der Rechtswissenschaften kann daher von einer Generation Praktikum nicht gesprochen werden. Andere Wege Die Beschäftigung als Praktikant kommt bei Juristen nach dem Studium somit seltener vor als bei anderen Studienrichtungen. Regelrechte Praktikakarrieren sind dem Autor auch nach intensiven Recherchen nicht bekannt geworden. Hinzu kommt, dass Pflichtpraktika im Studium gesetzlich geregelt sind. Schließlich sind Praktika auch nichts grundsätzlich schlechtes solange sie nicht zweckwidrig genutzt werden, um die Einstellung eines teuren Mitarbeiters zu umgehen oder nur Köder für einen späteren Job sind. Kürzere Praktika als Bedingung für eine Einstellung kommen hingegen vor. So wurde beispielsweise ein Fall bekannt, in dem sich ein Bewerber für eine feste Stelle als Rechtsanwalt zunächst für einen Monat als unbezahlter Praktikant zur Verfügung stellen musste. Wo Arbeitsverhältnisse auf diese Weise konstruiert werden, ist höchst zweifelhaft, ob auf die Probezeit tatsächlich eine Festanstellung folgt. Junge Volljuristen können heute dennoch nicht mehr mit einer klassischen festen Stelle rechnen. Auch wenn sie von der Generation Praktikum noch nicht eingeholt wurden, erwarten sie andere Beschäftigungsverhältnisse als dauerhafte Festanstellungen. So bieten viele Kanzleien heute nur noch eine freie Mitarbeit mit einer mehr oder weniger gesicherten Zahl von Mandaten an. Hier werden Verträge geschlossen, wonach Juristen als Selbstständige ihre Dienste gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Da in vielen dieser Fälle eine weitreichende Weisungsgebundenheit besteht, ist mehr als fraglich, ob tatsächlich eine freie Mitarbeit vorliegt. Auch die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter für den oft nebenher die Möglichkeit zur Promotion bestehen soll auf freiberuflicher Basis ist eine Möglichkeit, hoch qualifizierte Juristen gegen niedrigen Lohn zu beschäftigen. Oft beträgt das Entgelt nicht mehr als das Referendargehalt. Enthält der Vertrag die erwähnte Option zur Promotion neben der beruflichen Tätigkeit, lässt sich die geringe Entlohnung wasserdicht und sehr einfach begründen. Ein weiterer Trend ist die befristete Beschäftigung. War diese Praxis früher eher bei Unternehmen und Großkanzleien zu beobachten, so wird sie heute zunehmend sogar im Öffentlichen Dienst praktiziert. Hintergrund sind die höhere Flexibilität, die bessere Planbarkeit sowie der hohe Wissensstand, den junge Absolventen mitbringen. Nach zwei Jahren ist dieser Vorteil meist aufgebraucht, so dass der Nachwuchs ausgetauscht werden muss. Zudem bringen junge Mitarbeiter meist eine hohe Bereitschaft für überdurchschnittlich lange Arbeitszeiten mit. Auch einige Zeitarbeits- und Franchisemodelle sowie die freiberufliche telefonische und elektronische Rechtsberatung zählen zu den neuen Beschäftigungsmodellen. Sollte man nicht mit zwei Prädikatsexamina ausgestattet sein, bleibt häufig nur die Selbstständigkeit. Allerdings ist die Zahl der Rechtsanwälte inzwischen derart groß, dass es schwierig wird, ein Leben über dem Existenzminimum zu führen, wenn man nicht ein Kanzleigründungsmodell mit einer zukunftsweisenden Spezialisierung verfolgt. Eine weitere Möglichkeit schildert ein Betroffener: Die Kanzlei bot mir an, für ein Jahr einen Raum in der Kanzlei zu mieten. Während dieser Zeit sollte ich ab und zu Mandanten zugewiesen bekommen und parallel dazu einen eigenen Klientenstamm aufbauen. Sollte die Zusammenarbeit gut verlaufen, wurde mir eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Die Inanspruchnahme des Sekretariats sowie die Nutzung des Kanzleiinventars regelte der Vertrag ebenfalls. Nicht nur die Art der Beschäftigung, auch die Höhe der Vergütung Für intelligentes Business: Philips Speech Processing. Intuitiv und zuverlässig: Digital Pocket Memo, SpeechMike, Conference Recording System und die SpeechExec Workflow- Software machen Diktat, Datentransfer und Abschrift zum Kinderspiel. Diktierlösungen von Philips stehen für schnellen Dateiversand ohne PC, höchste Datensicherheit, herausragende Sprachqualität und die nahtlose Integration in Ihre Arbeitsabläufe. Testen Sie unseren IQ: Tel.:

14 Studium Berichte kann erschreckend sein. Der NWAnwGH hält ein Brutto-Grundgehalt von Euro als Einstiegsgehalt für einen Rechtsanwalt für sittenwidrig. 10 Das LAG Hessen erklärte für einen angestellten Rechtsanwalt im ersten Berufsjahr bei einer 35-Stunden-Woche eine Bruttovergütung von (damals) DM für angemessen. Eine Vergütungsvereinbarung mit einem Entgelt von DM für eine ebenso lange Arbeitszeit sei sittenwidrig. 10 Fazit Auch wenn es das Problem der Generation Praktikum bei Juristen nicht in dem Maße, wie in anderen Studiengängen gibt, ist eine Festeinstellungen nach dem zweiten Staatsexamen inzwischen die Ausnahme. Verschiedenste Beschäftigungsformen, die viel Flexibilität bieten und wenig Verpflichtungen enthalten, stellen die juristische Seite des Niedriglohnsektors dar. Die Beschäftigung als Praktikant ist nur eine Möglichkeit unter vielen, um sich das Know-how eines Volljuristen zum Niedrigpreis, wenn nicht gar zum Nulltarif zu besorgen. Diese Entwicklung sollte bekämpft werden. Eingestellt werden würde nicht mehr derjenige mit der besten Examensnote, sondern derjenige der sich mit dem niedrigsten Gehalt zufrieden gibt. Abhilfe könnte z. B. eine gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer für Praktika schaffen. Ein Verbot, Praktikanten als Ersatz für Arbeitskräfte einzusetzen, wie von der SPD vorgeschlagen, 12 bietet keine Lösung, sondern wird zahlreiche praktische Probleme nach sich ziehen. Sinnvoller dürfte es sein, auf die Einhaltung bestimmter Regeln beim Abschluss des Praktikantenvertrages zu dringen. 13 Ob ein Mindestlohn auch für Juristen sinnvoll ist, scheint fraglich. Dirk Scheibe Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Friedrich- Schiller-Universität Jena. 1 Stolz, Generation Praktikum, Die Zeit vom Köckritz/Berth, Gratisarbeit nach dem Studium, Süddeutsche Zeitung vom Süddeutsche Zeitung vom BT-Dr 16/ BT-Dr 16/ Grühn/Hecht, Generation Praktikum?, Studie des Arbeitsbereichs Absolventenforschung der FU Berlin, 2007, S Grühn/Hecht (o. Fußn. 6), S Briedis/Minks, Generation Praktikum Mythos oder Massenphänomen?, HIS-Projektbericht der Hochschul-Informations-System GmbH, Grühn/Hecht (o. Fußn. 6), S NWAnwGH, Beschluss vom ZU 7/ LAG Hessen, Urteil vom Sa 169/99, NJW 2000, Süddeutsche Zeitung vom Kriterien, durch die sich ein faires Praktikum auszeichnet, wie z. B. Klärung der Aufgaben im Vorfeld, hat der Verein fairwork auf seiner Internetseite zusammengestellt: Summer School der Heinrich-Heine-Universität Europäisches Wirtschaftsrecht Es gibt nicht viele Programme, die es einem ermöglichen, innerhalb kurzer Zeit einen Überblick über die vielfältigen Bereiche des Europäischen Wirtschaftsrechts zu gewinnen. Eines dieser Programme ist die unter Federführung der Düsseldorf Law School (Institut für Unternehmensrecht) ausgerichtete Summer School on European Business Law. Das Programm wurde in Kooperation mit der Radzyner School of Law des Interdisciplinary Center of Herzliya (Israel) in Düsseldorf ausgerichtet. Die Veranstaltung richtete sich an alle wirtschaftsrechtlich interessierten Juristen. Die teilnehmenden 45 Studenten der Summer School kamen aus sechs Nationen. Kursinhalte, Ablauf und Dozenten Das zweiwöchige englischsprachige Unterrichtsprogramm umfasste 40 Stunden und deckte die gesamte Palette des Europäischen Wirtschaftsrechts ab, wobei insbesondere auch auf aktuelle Themen und Entwicklungen eingegangen wurde. Die Schwerpunkte lagen im Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, wobei die Lerninhalte vom Allgemeinen (European Law, Company/Securities Law) hin zum Speziellen (z. B. Takeover Law, Regulation of Stock Exchanges, Corporate Governance, Corporate Mobility, Mergers & Acquisitions, Activist Investors & Hedge Funds) vermittelt wurden. Ergänzt wurde der Lehrplan durch Veranstaltungen zum Steuerrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Schiedsverfahrensrecht. Die Veranstaltungen wurden größtenteils im Stile der sokratischen Methode gehalten, was lebhafte fachliche Diskussionen anregte. Zur Vorbereitung auf die einzelnen Themen standen ausgewählte englischsprachige Readings zum Download bereit, mittels derer sich die Teilnehmer einen umfassenden Überblick über die jeweiligen Unterrichtsgegenstände erarbeiten konnten. Zu zwei Terminen wurde in die Räumlichkeiten der renommierten Anwaltskanzleien Hengeler Mueller sowie Hölters & Elsing in Düsseldorf eingeladen einerseits zu einer Case Study zum Thema M&A (Dr. Maximilian Schiessl), andererseits zu einer Einführung in das Schiedsverfahrensrecht und die Mediation (Dr. Denis Gebhardt). Die bezweckte Verflechtung von akademischer Lehre und praktischer Erfahrung ergab sich auch daraus, dass sich unter den international erfahrenen Dozenten sowohl renommierte Rechtswissenschaftler (Professor Jan- Schans Christensen/Universität Kopenhagen, Professor Dr. Ulrich Noack/Universität Düsseldorf, Professor Uriel Procaccia/IDC Herzliya [IL], Professor Erik P. M. Vermeulen/Universität Tilburg [NL]) als auch neben den bereits genannten namhafte Praktiker (Professor Ulrich Prinz, Flick Gocke Schaumburg, Martin Wissmann, Clifford Chance) befanden. Teilnahmevoraussetzungen Das Programm richtet sich an Studenten, Rechtsreferendare und junge Praktiker mit einem wirtschaftsrechtlichen Interessenschwerpunkt und ist grundsätzlich kostenpflichtig. Der Teilnehmerkreis ist begrenzt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind Kriterien wie akademische Leistungen, Fremdsprachenkenntnisse sowie Auslandserfahrungen maßgeblich. Die Bewerbung einschließlich eines tabellarischen Lebenslaufes erfolgt per . Ihre Zielsetzung, den Teilnehmern einerseits einen umfassenden Überblick über das Europäische Wirtschaftsrecht zu ermöglichen, andererseits aber auch Detailkenntnisse und praktisches Erfahrungswissen zu vermitteln, erfüllte die Summer School vortrefflich. Aus den lebhaften fachlichen Diskussionen ergaben sich häufig interessante Vergleiche zu den Rechtssystemen der Heimatländer der Teilnehmer. Das Programm ist gut koordiniert, die Veranstaltungen sind sorgfältig ausgewählt und sinnvoll zusammengestellt. Neben der Vermittlung des Fachwissens boten die zwei Wochen eine sehr wirkungsvolle Gelegenheit, die Englischkenntnisse aufzubessern; dass gilt gleichermaßen für das fachspezifische Englisch, das man sich sonst vielleicht nur bei einem Auslandsaufenthalt aneignen kann, als auch für das ganz alltägliche Konversationsenglisch. Insgesamt kann die Teilnahme an der Summer School on European Business Law nur empfohlen werden. Mussa Rahbari / Tim Kasper Die Autoren studieren Rechtswissenschaften in Düsseldorf und sind studentische Hilfskräfte am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz von Professor Dr. Jan Busche an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie nahmen an der beschriebenen Summer School von bis teil. 14 JUSMAGAZIN 2 08

15 Starten Sie durch! Die Reihe»Beck scher Anwaltskurs Skripten zum Anwaltsreferendariat«ist speziell für die Anwaltsausbildung im Referendariat konzipiert und bietet Orientierung in der Anwaltsstation effektive Examensvorbereitung Vermittlung der nötigen Praxissicht. Die Neuerscheinung ergänzt auf besonders praxisrelevante Weise das Werk zu den rechtlichen Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit und erläutert anschaulich und systematisch die Betreuung eines Mandats. Wirtschaftliche und organisatorische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie der rechtliche Rahmen der Tätigkeit. Referendare und Berufsanfänger werden von der Annahme bis zur Beendigung durch den Ablauf einer Mandatsbetreuung geleitet und erfahren dabei auch alles über Akten, Fristen, Karteien und Robenzwang. Ein Praxisteil mit Auszügen aus einer Mandatsakte und Formularen schließt den Band ab. Der Autor Dr. Matthias Kilian ist Rechtsanwalt in Köln, Vorstand des Soldan-Instituts für Anwaltmanagement, Lehrbeauftragter an der Kölner Journalistenschule und Wissenschaftlicher Assistent am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln. Fax-Coupon Expl Kilian, Das anwaltliche Mandat XXII, 226 Seiten. Kartoniert e 24,80 (Erscheint im April 2008) Ebenfalls lieferbar: Expl Kilian, Rechtliche Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit XVII, 242 Seiten. Kartoniert e 22,50 Name Straße PLZ/Ort Datum/Unterschrift Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung haben Sie das Recht, die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung ohne Begründung an Ihren Lieferanten (Buchhändler, beck-shop.de oder Verlag C.H.Beck, c/o Nördlinger Verlagsauslieferung, Augsburger Str. 67a, Nördlingen) zurückzusenden, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Lieferant. Ihr Verlag C.H.Beck ohg, Wilhelmstr. 9, München. Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de oder Verlag C.H.Beck München Fax: 089/ Alle Preise inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten: in Deutschland e 1,50 pro Titel bei Einzelbestellung beim Verlag.

16 Studium Law and literature Populäre Kultur im Rechtsunterreicht Teil 2 Neue Ideen für ein ganzheitliches Lernen Der erste Teil ging der Frage nach, welche Voraussetzungen wir als Lehrende und Lernende mitbringen, um den Rechtsunterricht durch Elemente populärer Kultur anzureichern und welche Verbindungen zwischen dem Recht und populärer Literatur bestehen. Der zweite Teil des Beitrags widmet sich dem Zusammenwirken von Recht und populärer Literatur, sowie populärem Film als didaktischem Hilfsmittel. Bereits praktizierte Lehrbeispiele werden vorgestellt und die Vorzüge beider Ansätze besprochen und verglichen. Vorbild USA: Law and literature als UFOs in der law school? Recht in der Literatur und Recht als Literatur konkurrieren in den USA um den Vorrang in der akademischen Forschung und Rechtsausbildung. 38 Law and literature courses in den USA sind dennoch nichts Exotisches. Nicht zum klassischen Kanon gehörend sind sie Ansätze sui generis: Sie sind die einzigen juristischen Veranstaltungen, die sich mit Kunst oder den Vorstellungen von Schriftstellern oder Filmemachern über das Recht beschäftigen. 39 Man erwartet von diesen Kursen, dass sie bei der Interpretation von juristischen Meinungen hilfreich sind oder dass juristisches Handwerkszeug bei der Interpretation von Literatur hilfreich zur Seite steht. 40 Als Gründe, wieso sich Studierende gern auf diese Kurse einlassen, wurden folgende genannt: Studierende hassen, wie uns bereits Grisham verriet, die Juristenausbildung. Deshalb wollen sie sich mit etwas beschäftigen, das sie aus ihrer Misere zumindest geistig fortträgt. 41 Was liegt dann näher als der Versuch, das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden? Die populäre Kultur mit dem unpopulären, aber doch für das berufliche Fortkommen in inzwischen allen Lebensbereichen nützliche oder gar notwendige Recht. Hier soll law and literature eine Brücke schlagen und den Einstieg in die Methoden des Rechts und des Rechtsdenkens erleichtern, die eigene Erlebniswelt mit dem Recht verbinden und einen emotionalen Zugang zu den Rechtsthemen eröffnen. Die intuitive Seite des Lernens wird dadurch angesprochen. Law and literature soll darüberhinaus eine größere Bandbreite von Interpretationsmöglichkeiten eröffnen und vor allem Raum für subjektive Wahrnehmungen lassen. 42 Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten Literatur im Rechtsunterricht einzusetzen: 43 Wie bereits eingangs bemerkt geht jeder Fall oder jedes Rechtsproblem auf eine Geschichte zurück, die die Funktion erfüllen kann, die üblicherweise Fallgeschichten übernehmen. Geeignet ist aber nicht nur Literatur, bei denen das Recht im Mittelpunkt steht. Gerade andere Werke sind lehrreich: Hier ist die erste Aufgabe, die Rechtsthemen aus den Erzählungen herauszufiltern. Eine andere Möglichkeit ist die Frage danach, wie Recht, Juristen und Gerechtigkeit (im populären Film und) in der Literatur dargestellt werden. Nun mag es der angelsächsischen Tradition des case law näher liegen, mit Geschichten zu arbeiten. Wie verhält sich aber die Geschichte zum kodifizierten Recht? Zum Einen sind alle Gesetzesinterpretationen durch Anwendung auf bestimmte Vorkommnisse im wirklichen Leben entstanden. Sicher gibt es die eine oder andere Streitigkeit, die im sachverhaltsleeren Raum entstanden ist. Aber auch sie wird letztlich aus der Vorstellungskraft des Gesetzesinterpreten gespeist, dass eine entsprechende Lebenssituation eintreten könnte. Eine pragmatischere Antwort auf die Frage der Bedeutung von Geschichten für das Recht gibt ein Blick in Lehrbücher und Skripten: Ein Werk, das sich an Studierende richtet, aber ohne Fallbezug arbeitet, dürfte seinen Platz in juristischen Fachbibliotheken, aber nicht auf dem studentischen Schreibtisch finden. Nur Geschichten lassen die Probleme und die Entscheidungsrelevanz einer Rechtsfrage plastisch vor unsere Augen treten. Daher werden auch in den Staatsexamina Falllösungen verlangt. Die kleinen Geschichten, also die Fallbeispiele eines Anfängerlehrbuches bis hin zum großen Fall in der Examensklausur, sind verdichtete, unter juristischen Schlüssigkeitsgesichtspunkten nacherzählte Geschichten, die das einfache Leben oder sogar die große Politik schrieb. Und ansprechende Geschichten werden, wenn auch nicht komprimiert und im Rechtssinne schlüssig, von populärer Literatur erzählt. Soweit in Deutschland Veröffentlichungen zu dem Thema vorhanden sind, in denen Recht durch Literatur vermittelt wird, handelt es sich sehr oft um die Besprechung von Werken, die Studierende kaum freiwillig anfassen, geschweige denn lesen würden. 44 Recht und Literatur: Konsequenzen für den Rechtsunterricht Der Ansatz Recht in der Literatur kann auf verschiedene Weise für den Rechtsunterricht fruchtbar gemacht werden. Die Geschichten stammen vorzugsweise aus der aktuellen kulturellen Umwelt der Studierenden, haben also einen unmittelbaren Bezug zu ihrem Leben. Sie sprechen damit nicht nur den analytischen, linken Teil des lernenden Gehirns, sondern auch dessen emotionalen, rechten Teil an. Der Vergleich von in der literarischen Vorlage dargestellter und realer Rechtsordnung schafft einen zusätzlichen Kontext, der als Verständnisgrundlage genutzt werden kann. Soweit der Ansatz Recht als Literatur betroffen ist, ist aus meiner Sicht fraglich, ob hier der Gewinn an Wissen nicht teuer durch zusätzlichen Aufwand zu erkaufen sein wird. Nicht nur die für Studierende wichtige juristische Methodenlehre müsste vermittelt werden, sondern zusätzlich zumindest in Grundzügen literaturwissenschaftliche Arbeitsweisen. Meist dürften sich auch die erkenntnistheoretischen Konsequenzen als für die tägliche Praxis juristischer Arbeit zu unwichtig darstellen. Ein rechtstheoretisches Seminar jedoch dürfte durch Rückgriff auf Literatur erheblich an Anschaulichkeit gewinnen und damit das Erlernen von Argumentation und philosophischen oder auch soziologischen Grundlagen des Rechts erheblich erleichtern. Problemorientiertes Lernen ist dagegen zwanglos mit Recht und Literatur kombinierbar. Indem bei Recht in der Literatur der juristische Sachverhalt zunächst von den Studierenden aus dem literarischen Text herausgearbeitet werden muss, wird an einem komplexen, im glücklichsten Fall auch authentischen Problem gelernt, das zunächst noch einer eingehenden Problemdefinition bedarf. Die Konstruktion oder Ermittlung des juristischen Sachverhaltes erfordert ein Hin- und Herwandern zwischen Primärtextinterpretation und Rechtstextinterpretation. Damit gibt es die praktische und alltägliche Konstruktion eines Falles authentischer wieder als die vom Rechtslehrer vorausgewählten, juristisch zugeschnittenen Sachverhalte, mit denen der Studierende üblicherweise im Studium konfron- 38 Morawetz (o. Fußn. 16), S Osborn, UFO s at the law school curriculum: the popularity and value of law and literature courses, Legal studies forum, Vol. 14; Nr. 1, Osborn (o. Fußn. 39). 41 Osborn (o. Fußn. 39). 42 Osborn (o. Fußn. 39). 43 Nach: Nevins, Using Fiction and Film as Law School Tools, in: King (Hrsg): Legal Education for the 21st century, S Beispielsweise Sterzenbach, NJW 1997, 1124ff; Diederichsen (o. Fußn. 21); Hesse, NJW 2003, 621ff; Fischer, NJW 2006, 568ff; Kloepfer, NJW 2006, 560ff. 16 JUSMAGAZIN 2 08

17 Studium Law and literature tiert wird. Literatur hat zudem den bestechenden Vorteil, dass sie ein einfach handhabbares Medium ist. Statt Fernseher und DVD-Player oder PC und Beamer, benötigt man nur zusätzliches ein Buch. Aber der Vorteil der Handhabbarkeit verkehrt sich bei näherer Betrachtung auch rasch wieder in einen Nachteil. Das Buch ist ein altes Medium. Je jünger die Studierenden im Vergleich zum Lehrenden sind, desto intensiver sind sie auf Informationsaufnahme in grafischer Form geprägt. Studierende in ihrer Lebenswelt abzuholen bedeutet danach, auch diesen Gewohnheiten entgegen zu kommen. Vom Text zum bewegten Bild Die herkömmliche juristische Information besteht traditionell aus Text. 45 Mit der Möglichkeit, Bilder technisch zu verarbeiten, treten zunehmend nicht-textliche 46 Mitteilungsformen auf. Durch die Einbeziehung von Bildern wird nicht nur ein zusätzlicher Informationskanal angeregt, es ändern sich auch Verfahren und Inhalt des Rechts. 47 Es entspricht heutiger der Haltung der Juristen, dass Recht und Bilder nichts miteinander zu tun haben. Aber Recht wurde früher kaum in Texten kodifiziert. Selbst wenn die These zutreffen sollte, dass die rechtsinterne Kommunikation auch in Zukunft stärker textgebunden bleibt als die Kommunikation in anderen gesellschaftlichen Teilsystemen 48, so wird das Recht jedoch von anderen gesellschaftlichen Subsystemen beobachtet. Damit entstehen Bilder vom Recht, die die Vorstellung vom Recht prägen. Diese Bilder vom Recht dienen der Kommunikation über das Recht, wie sie außerhalb des Rechtsystems im engeren Sinne (z. B. in Massenmedien) stattfindet. Davon kann man Bilder im Recht unterscheiden, also solche Bilder die innerhalb des Rechtsystems Verwendung finden. 49 Dies sind zum Beispiel die Zeichen der StVO, Bilder als Parteivortrag und Beweismittel. 50 Bilder im Recht fanden sich auch in mittelalterlichen Handschriften. 51 In der Renaissance ging der Gebrauch von Bildern im Recht zurück und wurde durch Bilder vom Recht ersetzt. 52 Die juristische Literatur des 19. Jahrhunderts ist schließlich durch völliges Fehlen von Bildern gekennzeichnet. In dieser Zeit trat aber verstärkt die Karikatur als Bild vom Recht auf. Auf diesem Stand bewegt sich die juristische Fachkommunikation im Wesentlichen auch heute noch. Nach wie vor ist im kodifizierten Recht fast alles Text. Allerdings sind auch in der Rechtskommunikation Veränderungen eingetreten. Der Trend geht zum Grafischen. Unterstreichungen in einer juristischen Seminararbeit galten als Zeichen eines ungenauen sprachlichen Ausdrucks. Inzwischen werden verschiedene Formatierungs- und Gestaltungsmöglichkeiten akzeptiert, weil sie praktisch jedem Computeranwender zur Verfügung stehen und Texte lesbarer machen. Juristische Zeitschriften drucken außerhalb der Anzeigen zwar nach wie vor keine Bilder. Sie verändern jedoch ihr Layout mit Farbe, Schattierung von Überschriften und bildähnlicher Gestaltung von Textblöcken. 53 Realistische Bilder in juristischen Publikationen fehlen aber noch weitgehend. 54 Im Lernmaterial für Studierende sind Bilder im weiteren Sinne hingegen gar nicht ungewöhnlich. Sie sind als grafisch aufbereitete Textboxen, Cartoons und Videoclips anzutreffen. Im praktischen und fallorientierten Rechtsunterricht hat die Verwendung von Bildern Tradition. Sind mehr als zwei Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, ist es in aller Regel hilfreich, eine Skizze der Beziehungen zwischen den Beteiligten anzufertigen. 55 In wesentlich stärkerem Maße hat sich das Bild vom Recht in den Massenmedien entwickelt. Seit 2002 bieten verschiedene Fernsehsender zu nachmittäglichen Sendezeiten Gerichtsshows als Entertainment an. 56 Wie ich selbst in von meinen Studierenden inszenierten Moot courts feststellen konnte, ist das Bild der deutschen Justiz von common law Vorbildern geprägt, in denen es eine Jury, Perücken und hämmernde Richter gibt. Ob die Gerichtsshows dagegen etwas auszurichten vermögen, 57 erscheint fraglich. Eine Massenproduktion von Bildern vom Recht setzte nach der Erfindung des Tonfilmes ein. Kriminalfilm und Courtroomdrama sind hier an vorderster Stelle zu nennen. 58 Die Beziehung zwischen Recht und Film liegt in diesen Fällen auf der Hand. Ähnlich wie im Kriminalroman ist das Recht hier Abbildungsgegenstand. Das Medium Film kann im Vergleich zum geschriebenen Wort zusätzliche Inhalte vermitteln. Die bedeutungsunabhängigen Wirkungen von Bildern 59 liegen u. a. darin, dass sie emotionalisieren, d. h. sie wecken umweglos positive oder negative Gefühle. Bilder dienen auch als Blickfang oder Ablenkung, ohne dass es zunächst auf den Inhalt ankommt. Sie erzeugen Aufmerksamkeit. Bilder helfen dem Gedächtnis, denn die Gedächtnisleistung für Bilder ist erheblich höher als für Begriffe. Allgemein wird angenommen, dass der simultane Einsatz mehrerer Medien wegen des Zusammenhangs und der Zusammenarbeit von Wortund Bildgedächtnis zu besseren Verstehensoder Behaltensleistungen führt. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Wissensbestände verbal zuverlässiger und mit weniger Streuung über- tragen werden können, 60 kann das Rechtsbild im Film als Hintergrund für Wissensaufnahme verwendet werden, indem es den Prozess des Lernens dadurch anstößt und erleichtert, dass es Recht mit emotionalen und visuellen Eindrücken verbindet, also eine Brücke zwischen linker und rechter Gehirnhälfte schlägt. Praktizierte Recht und Film - Arbeitstechniken Die Soziologie und nicht etwa die Rechtswissenschaft hat erkannt, dass Film und Fernsehen eine herausragende Rolle bei der Vermittlung des Rechts spielen. Film und Fernsehen, so heißt es, seien die Leitmedien unserer Zeit. Das Bild der Menschen von Justiz und Recht ist durch Filme und Fernsehberichten geprägt. Deutlich werde aber bei näherem Hinsehen die amerikanische Beeinflussung sowohl des Filmmaterials 61 wie des Rechtbildes. 62 Wo Film und Recht in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil des Rechtsunterrichts sind, sind sie es nicht als Teil des dogmatischen Unterrichts, sondern sie werden in aller Regel in rechtssoziologischen Grundlagenveranstaltung verwendet. Ihr Ziel ist in diesem Fall, den Zugang zu einer freieren Diskussion rechtssoziologischer und rechtsphilosophischer Themen zu eröffnen. 63 Als didaktischer Ansatz wird Film und Recht mit den genannten Einsatzmöglichkeiten meines Erachtens jedoch ein wenig unterschätzt, gerade im Vergleich zur etablierteren Recht und Literatur -Bewegung. Recht und Literatur liegt wegen seiner Anknüpfung an ein traditionelles bürgerliches Bildungsmedium nicht zufällig, im Rennen um neue Impulse für das Recht weit vor Recht und Film. Das gegenüber dem Recht und Litera 45 Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 2001, S Ausgehend von einem engen Textbegriff wie es in der Rechtswissenschaft Tradition ist: Röhl/Ulbrich, Zeitschrift für Rechtssoziologie, 2000, 355, Fußn Röhl (o. Fußn. 45). 48 Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 365, Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Höland, Zeitschrift für Rechtssoziologie 2002, 307 (308). 57 So die Hoffnung von Höland (o. Fußn. 56), S Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Nach Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S. 378, Röhl/Ulbrich (o. Fußn. 46), S Call for Papers: Tagung der Sektion Rechtssoziologie zum Thema Recht im Film, Zeitschrift für Soziologie 2001, Höland (o. Fußn. 56), S Mit Beispielen: Machura/Ulbrich, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1999, 168 (169). 63 Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S. 170, 171. JUSMAGAZIN

18 Rundum sorglos Alle Autoren sind langjährige haupt- oder nebenamtliche Referendarausbilder. Sie kennen die behandelten Gebiete und deren Examensrelevanz genau und bringen ihre didaktischen Erfahrungen aus Ausbildung und Prüfung ein. Für die gesamte Referendarzeit Böhme/Fleck /Kroiß Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Begründet von W. Böhme und D. Fleck. Jetzt bearbeitet von DirAG Dr. Ludwig Kroiß und ORR Irene Neurauter 19. Auflage IX, 160 Seiten. Kartoniert e 12,50 ISBN Grundkurse vermitteln das unentbehrliche Grundwissen Musterklausuren Originalklausuren mit ausführlicher Lösungsskizze und Prüferhinweisen Examenskurse Vertiefungswissen für wichtige Spezialgebiete Assessorklausuren Bücher zur Begleitung der Klausurvorbereitung Zivilstation Schmitz/Frisch/Neumaier Die Station in Zivilsachen Grundkurs für Rechtsreferendare Von RiBayObLG a.d. Dr. Günther Schmitz, RiOLG Alfred Frisch, RA Markus Neumaier 7. Auflage VIII, 245 Seiten. Kartoniert e 21,50 ISBN Schmitz Zivilrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung Von RiBayObLG a.d. Dr. Günther Schmitz unter Mitarbeit von VRiOLG a.d. Dr. Bernd-Peter Gerhardt 5. Auflage VIII, 193 Seiten. Kartoniert e 19,50 ISBN Möbius/Kroiß Zwangsvollstreckung Examenskurs für Rechtsreferendare Von VorsRiLG Dr. Walter Möbius und DirAG Dr. Ludwig Kroiß 5. Auflage XV, 115 Seiten. Kartoniert e 19,90 ISBN Knöringer Die Assessorklausur im Zivilprozess Das Zivilprozessurteil, Hauptgebiete des Zivilprozesses, Klausurtechnik Von RiOLG Dr. Dieter Knöringer 12. Auflage XVI, 384 Seiten. Kartoniert e 23,90 ISBN Verwaltungsstation Happ/Allesch/Geiger/ Metschke/ Hüttenbrink Die Station in der öffentlichen Verwaltung Grundkurs für Rechtsreferendare Von VRiBayVGH Michael Happ, VRiBayVGH Dr. Erwin Allesch, PräsVG Harald Geiger, Regierungsdirektor Dr. Andreas Metschke und RA/Notar Dr. Jost Hüttenbrink 6. Auflage XXVI, 234 Seiten. Kartoniert e 20, ISBN Ramsauer Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht Entwurf von Entscheidungen im Verwaltungsrecht, Technik für Klausur und Aktenvortrag, Hauptgebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozeßrechts Von VRiVG Prof. Dr. Ulrich Ramsauer 6. Auflage XIX, 419 Seiten. Kartoniert e 24,50 ISBN

19 in Referendariat und 2.Examen Strafstation Ernemann/Fuhse/Johannsen/ Kraak/Palder/Pfordte/Westphal Die Station in Strafsachen Grundkurs für Rechtsreferendare Von RiBGH Dr. Andreas Ernemann, OStA Ekkehard Fuhse, VRiLG Jens Johannsen, VPräsLG Ove Jens Kraak, Ltd. MinRat Dr. Helmut Palder, RA Thilo Pfordte, RiLG Dr. Karsten Westphal 7. Auflage VIII, 256 Seiten. Kartoniert e 16, ISBN Schmitz Strafrechtliche Musterklausuren für die Assessorprüfung Von RiBayObLG a.d. Dr. Günther Schmitz 5. Auflage VII, 170 Seiten. Kartoniert e 18,50 ISBN Kroiß Revision und Plädoyer im Strafprozess Examenskurs für Rechtsreferendare Von VRiLG Dr. Ludwig Kroiß 2. Auflage XIII, 131 Seiten. Kartoniert e 17,50 ISBN Schmehl/Vollmer/Heidrich Die Assessorklausur im Strafprozess Von VRiOLG a.d. Martin Schmehl, Ltd. OStA Walter Vollmer und VRiLG Andreas Heidrich 9. Auflage XVI, 326 Seiten. Kartoniert e 21, ISBN Examenskurse zu Spezialgebieten Krug Erbrecht Von VRiLG Walter Krug 3. Auflage XVI, 208 Seiten. Kartoniert e 21, ISBN Seidl Familienrecht einschließlich Verfahrensrecht in Familiensachen Von RiAG Dr. Helmut Seidl, unter Mitarbeit von RAin Karola Kaboth 6. Auflage XIII, 287 Seiten. Kartoniert e 24,50 ISBN Hüßtege Internationales Privatrecht einschließlich Grundzüge des Internationalen Verfahrensrechts Von VRiOLG Dr. Rainer Hüßtege 4. Auflage XX, 166 Seiten. Kartoniert e 19,80 ISBN Ahlt/Deisenhofer Europarecht Von RiBGH Dr. Michael Ahlt und Thomas Deisenhofer, Verwaltungsrat in der Generaldirektion Wettbewerb, EU-Kommission 3. Auflage XX, 250 Seiten. Kartoniert e 22, ISBN Anwaltsklausur + Kurzvortrag Mürbe /Geiger/Haidl Die Anwaltsklausur in der Assessorprüfung Von VRiLG Manfred Mürbe, PräsVG Harald Geiger und RA Heinz K. Haidl 5. Auflage VIII, 330 Seiten. Kartoniert e 19,50 ISBN Haberstumpf Wettbewerbs- und Kartellrecht, Gewerblicher Rechtsschutz Von VRiLG Prof. Dr. Helmut Haberstumpf 4. Auflage XVI, 140 Seiten. Kartoniert e 19,80 ISBN Knöringer Freiwillige Gerichtsbarkeit Verfahrensgrundsätze, Nachlass-, Grundbuch- und Vormundschaftssachen Von RiOLG Dr. Dieter Knöringer 4. Auflage XVIII, 136 Seiten. Kartoniert e 19,80 ISBN Helml Arbeitsrecht Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren und ausgewählte Rechtsfragen des materiellen Arbeitsrechts Von RiArbG Dr. Ewald Helml 8. Auflage XVIII, 226 Seiten. Kartoniert e 19,50 ISBN Müller-Christmann Der Kurzvortrag in der Assessorprüfung Examenskurs für Rechtsreferendare Von VPräsLG Dr. Bernd Müller-Christmann 3. Auflage X, 59 Seiten. Kartoniert e 13,50 ISBN Alle Preise inkl. MwSt. / Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de oder Verlag C. H. Beck München Fax: 089/

20 Studium Law and literature tur -Ansatz heute ausgeprägtere Potenzial von Film und Recht ist auch mit der Veränderung der Wahrnehmungsweise der Studierenden zu tun. Literatur und Film sind demokratisch zwischen Lehrenden und Studierenden diskutierbar. 64 Der Grund dafür mag den Lehrenden zu denken geben: Studierende können Filme visuell besser verarbeiten als Lehrende. Denn Lehrende seien Relikte einer Printära. 65 Die Studierenden wurden heute in der Regel von Kindesbeinen an täglich mit mindestens 16 Fernsehprogrammen konfrontiert, ganz im Gegensatz zur jetzigen Lehrergeneration, für die Fernsehen noch nichts Selbstverständliches war. Ebenso wie den Lehrenden wird man der (guten) Literatur ebenfalls aus heutiger didaktischer Sicht vorhalten müssen, dass sie Relikt einer Printära ist. Filme, insbesondere populäre Filme hingegen, holen die Studierenden in ihrer Zeit und ihrem Medium ab. Während die Quellen in Deutschland eher spärlich sind, wurde diagnostiziert, in den USA gäbe es bereits ein law and cinema movement. 66 Der Film als Rechtstext Im Ansatz Recht im Film sollen Filme als Rechtstexte verwendet werden. Dabei ist wesentlich, dass es sich dabei gerade nicht um klassische Justizfilme handeln muss. 67 Der Ansatz Film und Recht versteht sich nicht als Filmkritik. 68 Er stellt vielmehr einen Versuch von Nicht-Filmspezialisten dar, den Film als Werkzeug zu verwenden um herauszufinden, wie Recht im Rahmen von Kultur funktioniert. Hinsichtlich der Interpretation von Filmen sind Studierende wie Lehrende in der Regel Laien. Sie können somit eine Interpretation auf Augenhöhe verhandeln. Es wird Lehrenden und Studierenden zwar kaum besser gehen als allen anderen Zuschauern, wenn sie versuchen, die subtile Technik, durch die ein Film seine Geschichte erzählt, zu durchschauen. Aber gerade bei der Heranziehung des Films als didaktische Hilfe geht es nicht um eine ausgereifte, kunstgerechte Interpretation eines Filmes. Der gezielte Einsatz stilformender Technik, dürften im Einzelnen für in die Filmkunst Uneingeweihte kaum durchschaubar sein. 69 Die vielschichtige Interpretierbarkeit auf Grund der Komplexität des Mediums gibt dem Lehrenden Gelegenheit die unterschiedlichen Interpretationen zuzulassen und sie dem Recht gegenüber zu stellen. Damit kann demonstriert werden, wie sich verschiedene Interpretationen des Films in der rechtlichen Bewertung niederschlagen und dass es das Recht nicht gibt. In einem Diskussionsprozess um die Interpretation eines Filmes wird man das Äquivalent zum Ringen um eine Interpretation des Rechts wiederentdecken können. Man wird feststellen können, dass das Recht nicht starr vorgegeben ist und nicht abstrakt über der Realität schwebt, sondern eine dynamische und abhängige Größe ist, die auf verschiedene individuelle Erklärungsmuster reagiert. Grenzen von Film und Recht im Unterricht Die für den amerikanischen Sprachraum produzierten Filme über Justiz im weitesten Sinne haben eine besondere Wirkung auf das Bild, das das Publikum vom Recht entwickelt. Die Konsequenz des Erfolgs amerikanischer Filme ist, dass aus dramaturgischen Gründen auch für Produktionen von Darstellungen des kontinentaleuropäischen Rechtsystems im deutschen Sprachraum die US-Vorbilder herhalten müssen. 70 Unter diesen Voraussetzungen ist es in der Tat fraglich, wie eine sinnvolle Integration der Recht-und-Film-Methode in den Rechtunterricht gelingen kann, wenn immer ein amerikanisiertes Abbild des Rechtssystems transportiert wird und dieses Rechtssystem noch dazu ungenau abgebildet wird. Da diese Grenzen existieren, müssen sie auch im Unterricht ein Thema sein. Man wird dort, wo das im Film abgebildete Recht von der Rechtsordnung abweicht, einen besonderen Lerneffekt erzielen können. Die Studierenden werden für ihre Arbeit durch einen echten Fund belohnt, was das Behalten des Erlernten erleichtern sollte und gegebenenfalls sogar Interesse daran weckt, weitere Fehler im medialen Abbild von Recht aufzudecken. Problemorientiertes Lernen mit Recht im Film Problembezogenes Lernen am Recht-im- Film-Ansatz fällt auf kaum weniger fruchtbaren Boden als der Ansatz Recht-in-der-Literatur, denn es handelt sich regelmäßig nicht um vorgefertigte juristische Fälle, in denen Wissen abgefragt wird, sondern der Studierende muss sich an den juristischen Kern des Filmes herantasten und den juristisch zu lösenden Fall erst konturieren. Durch die zahlreichen zusätzlichen durch das Medium transportierten Reize werden gegenüber dem Standardmedium Text zusätzliche Lernkanäle aktiviert. Der hermeneutische Ansatz dürfte erheblich größere Probleme bereiten, denn die Hermeneutik des Filmes erscheint komplexer als die der Sprache. Einen Eindruck von dieser Komplexität sich überlagernder Botschaften im Film soll ein kurzer Auszug aus der systematischen Filmanalyse vermitteln: Filmischer Sinn wird durch komplexes Zusammenwirken verschiedenster technischer Faktoren erzeugt. Charakteristisch ist dabei, dass eine Geschichte sehr einfach sein kann und entsprechende Vorerwartungen geweckt werden, um aber gleichzeitig auf unbewusster Ebene ein zum Teil widersprüchliches Bündel von Ahnungen freizusetzen. 71 Die Botschaften werden visuell und auditiv vermittelt. Ihr Verhältnis zueinander ist variabel. Die auditiven Informationen können die visuellen ergänzen, effektvoll unterstreichen oder auch konterkarieren. Daneben verfügt jeder Film über einen mehr oder weniger bewusst gestalteten Spannungsaufbau, der sich bereits aus der Abfolge und kontextuellen Einbindung der einzelnen Handlungseinheiten ergibt. Durch die Wendungen der Geschichte, das Spiel der Akteure, den Schnittrhythmus und Toneinsatz und das, was die Kamera gerade zeigt und was außerhalb des Bildraumes passiert, können die Wahrnehmung des Betrachters sowie seine Aufmerksamkeit gelenkt werden. 72 Filminhalt und Deutung sind danach prinzipiell das Resultat eines differenzierten Zusammenwirkens verschiedener, während der Rezeption meist unbewusst wahrgenommener Faktoren, die zudem in einer gezielten, arrangierten zeitlichen Reihenfolge vom Filmemacher vorgegeben werden. Die erfahrene Botschaft basiert keineswegs nur auf dem Plot, dem Spiel der Protagonisten und den Dialogen. 73 An dieser Stelle wäre noch einiges an Arbeit zu leisten. Recht und populäre Kultur eine Hilfe im Rechtsunterricht Die eingangs gestellte Frage, ob populäre Kultur eine Hilfe im Rechtsunterricht für Lehrende und Lernende sein kann, ist zu bejahen. Recht und populäre Kultur können über die gewöhnlichen Fragen danach, wie Recht durch Literatur und Film abgebildet wird und ob diese Abbildungen mit unserer Rechtsordnung übereinstimmen oder nicht, noch relativ anschaulich sprachwissenschaftliche und philosophische Grundlagen vermitteln. Da sprachwissenschaftliche und philosophische Grundlagen jedoch in aller Regel nicht für das tägliche Überleben in der künftigen Berufswelt be- 64 Denvir, Legal Reelism Movies as legal texts, 1996, S. XII. 65 Denvir (o. Fußn. 64). 66 Call for Papers, Zeitschrift für Soziologie 2001, 100; sowie: Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S Denvir (o. Fußn. 64). 68 Denvir (o. Fußn. 64). 69 Denvir (o. Fußn. 64), S. XVII. 70 Machura/Ulbrich (o. Fußn. 62), S. 173, Korte, Einführung in die systematische Filmanalyse, 2. Aufl. (2001), S Korte (o. Fußn. 71), S Korte (o. Fußn. 71), S JUSMAGAZIN 2 08

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