G r u n d s ä t z e. Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter

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1 G r u n d s ä t z e zur Durchführung von Zwischenprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter im Land Rheinland-Pfalz Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom erlässt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als zuständige Stelle gemäß 9 in Verbindung mit 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) folgende Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf 1. Zweck Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. 2. Gegenstand Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsverordnung für die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich aus der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben, sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lerninhalte, soweit sie für die Berufsausbildung wesentlich sind. In der Zwischenprüfung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse geprüft werden, die nach der Ausbildungsverordnung und dem Rahmenlehrplan der Berufsschule in den ersten 18 Monaten vermittelt werden. 3. Durchführung Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen. a) Die Prüflinge sollen im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben bearbeiten und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Reinigen und Pflegen von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Betriebseinrichtungen, 2. Speisezubereitung und Service, 3. Vorratshaltung und Warenwirtschaft,

2 Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Arbeiten planen, durchführen und die Ergebnisse kontrollieren sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene, Umweltschutz, Arbeitsorganisation und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung einbeziehen können. Das Berichtsheft/Ausbildungsnachweis kann als Hilfsmittel eingesetzt werden. b) Die Prüflinge sollen im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, 3. Betriebsräume und Betriebseinrichtungen, 4. Speisenzubereitung und Service, 5. Reinigen und Pflegen von Räumen oder Textilien, 6. Vorratshaltung und Warenwirtschaft. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. 4. Aufgabenstellung Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung die Prüfungsaufgaben. Überregional erstellte Prüfungsaufgaben für die Zwischenprüfung sind von den Prüfungsausschüssen zu übernehmen soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend 37 BBiG zusammengesetzt sind. 5. Prüfungsausschüsse Die für die Durchführung von Abschlussprüfungen errichteten Prüfungsausschüsse sind auch für die Durchführung der Zwischenprüfung zuständig. 6. Zeitpunkt Die Zwischenprüfung findet in der Regel nach Beendigung der ersten Hälfte der Ausbildungszeit statt.

3 Anmeldung zur Zwischenprüfung Die zuständige Stelle fordert die oder den Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung der oder des Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf. 8. Nichtteilnahme/Prüfungsabbruch Hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teilgenommen, oder bricht der Prüfling die Prüfung ab, so kann der Prüfungsausschuss bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist. 9. Nichtöffentlichkeit Die Zwischenprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen. Der Prüfling kann durch vorherige Erklärung die Teilnahme des letztgenannten Personenkreises ablehnen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 10. Leitung und Aufsicht Bei schriftlichen Prüfungen regelt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die schriftlichen Arbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüflings, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. 11. Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

4 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Prüflinge, die eine Täuschungshandlung vornehmen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der/dem Aufsichtsführenden von der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. 13. Feststellung des Ausbildungsstandes Die schriftliche Arbeit der Zwischenprüfung ist von zwei vom Prüfungsausschuss bestimmten Mitgliedern selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Die Summe der erzielten Punkte ist durch zwei zu dividieren. Jede Aufgabe der praktischen Prüfung ist von mindestens zwei vom Prüfungsausschuss bestimmten Mitgliedern unabhängig voneinander zu bewerten. Die Summe der erzielten Punkte ist durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. Die einzelnen Leistungen sind nach folgendem System zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 2 = gut eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 3 = befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter Punkte = Note 4 = ausreichend eine Leistung, die den Anforderung nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Soweit behinderte Menschen an der Prüfung teilnehmen, sind ihnen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der behinderte Mensch ist vor der Prüfung in geeigneter Form auf sein Antragsrecht hinzuweisen.

5 Niederschrift Über den Verlauf der Zwischenprüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Eine Ausfertigung der Niederschrift und je eine Ausfertigung der gestellten Prüfungsaufgaben sind der zuständigen Stelle zu übersenden. 15. Prüfungsbescheinigung Über die Teilnahme wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält, a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Ausbildungsstätte der/des Auszubildenden, b) die Prüfungsergebnisse mit jeweils erreichter Punktzahl, c) eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden. Die Bescheinigung erhalten die/der Auszubildende, die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter, die Ausbildenden (Ausbildungsstätte), die berufsbildende Schule und die zuständige Stelle (zweifach). Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung, soweit Zwischenprüfungen vorgeschrieben sind. 16. Gültigkeit Diese Grundsätze zur Durchführung von Zwischenprüfungen sind anzuwenden auf Berufsausbildungsverhältnisse, die nach dem begründet worden sind. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, den Im Auftrag gez. Wolfgang Konder

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