Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe

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1 Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Juni 2006 erlässt die Industrie- und Handelskammer Aachen als zuständige Stelle nach 66 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl.I, Seite 931) folgende Ausbildungsordnung für die Ausbildung behinderter Menschen zur Verkaufshilfe : 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufs (1) Behinderte Menschen im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können zur Verkaufshilfe ausgebildet werden, wenn die Voraussetzungen des 3 Abs. 1 dieser Ausbildungsordnung vorliegen. (2) Die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe darf nur nach dieser Ausbildungsordnung erfolgen. Sie darf nur durch Einrichtungen oder Betriebe erfolgen, die für die Ausbildung behinderter Menschen geeignet sind. 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung zur Verkaufshilfe dauert zwei Jahre. 3 Eintragungsvoraussetzungen; Feststellung (1) Die Kammer trägt Ausbildungsverträge mit behinderten Menschen zur Verkaufshilfe gemäß 66 in Verbindung mit 65 Abs. 2 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass nach Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt. (2) Die Feststellung gemäß Abs. 1 soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Agentur für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen. (3) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Abs. 2 können Ansprüche gegenüber den Ausbildenden nicht hergeleitet werden. 4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb 2. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

2 2 3. Umweltschutz 4. Information und Kommunikation 5. Warensortiment, Warenpräsentation 6. Grundlagen von Beratung und Verkauf 6.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten 6.2 Kommunikation mit Kunden 7. Warenwirtschaft 7.1. Grundlagen der Warenwirtschaft 7.2. Bestandskontrolle, Inventur 7.3. Wareneingang, Warenlagerung 8. Kasse 8.1. Verkaufsorientierte Berechnungen 8.2. Einfache Kassenvorgänge 9. Eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Abs. 2. (2) Die Auswahlliste nach Abs. 1 Nr. 9 umfasst folgende zwei Wahlqualifikationseinheiten: 1. Warenannahme, Warenlagerung 1.1. Warenannahme und Warenkontrolle 1.2. Warenlagerung 2. Beratung und Verkauf 2.1. Beratungs- und Verkaufsgespräche 5 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis / Berichtsheft Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu

3 3 führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach ca. 12 Monaten stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 5 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Stoffverteilungsplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist. Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Die Prüfungsteilnehmer sollen dabei praxisbezogene Aufgaben aus den folgenden Gebieten bearbeiten: 1. Beratung und Verkauf 2. Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Verkauf, Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallebezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Im Prüfungsbereich Beratung und Verkauf: In höchstens 60 Minuten sollen die Prüfungsteilnehmer praxisbezogene Aufgaben oder Fälle a) Beratung und Verkauf b) Warensortiment c) Warenpräsentation d) Servicebereich Kasse bearbeiten und dabei zeigen, dass sie verkaufsbezogene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des Verkaufs sowie einfache Beschwerden und Reklamationen bearbeiten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten können. 2. Im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen: In höchstens 60 Minuten sollen die Prüfungsteilnehmer praxisbezogene Aufgaben oder Fälle a) Warenannahme und lagerung b) Bestandsführung und kontrolle c) Kundenzahlungen, bearbeiten und dabei zeigen, dass sie Sachverhalte und Zusammenhänge dieser Gebiete beachten und Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen können. Ferner sollen sie zeigen, dass sie einfache verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten können.

4 4 3. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 45 Minuten sollen die Prüfungsteilnehmer praxisbezogene Aufgaben oder Fälle a) Arbeits- und Unfallschutz / Umweltschutz b) Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag c) Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung d) wirtschaftliche Grundbegriffe bearbeiten und zeigen, dass sie wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen können. 4. Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: Die Prüfungsteilnehmer sollen im Rahmen eines Fachgesprächs anhand einer von zwei zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass sie kunden- und serviceorientiert handeln können. Die jeweils festgelegte Wahlqualifikationseinheit ist die Grundlage für die Aufgabenstellung. Der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen. Den Prüfungsteilnehmern ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsbereichen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzunehmen: 1. Prüfungsbereich Ware und Verkauf 40 Prozent 2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft, berufsbezogenes Rechnen 40 Prozent 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 10 Anrechnung auf eine Verkäuferausbildung Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Verkaufshilfe wird mit 12 Monaten auf eine Ausbildung zum Verkäufer / zur Verkäuferin angerechnet. 11 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegte Ausbildungsordnung für Verkaufshilfen ist vorbehaltlich des 12 nicht mehr anzuwenden.

5 5 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. 13 Inkrafttreten Diese Ausbildungsverordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft. Aachen, den... Der Präsident Dipl.-Kfm. Michael Wirtz Der Hauptgeschäftsführer Jürgen Drewes

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