Verordnung. über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/ zur Physiklaborantin
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- Inken Brandt
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1 über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/ zur Physiklaborantin vom 30. Januar 1996 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 14. Februar 1996) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin wird staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 3 Berufsfeldbreite Grundbildung Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. Seite 1 von 7
2 4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4. Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene, 5. Umweltschutz, 6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energienutzung, 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten: a) stationäre Einrichtungen, b) Laborgeräte, 8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen, 9. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen: a) physikalische Methoden, b) chemische Methoden, 11. Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoffkonstanten und elektrotechnische Arbeiten: a) physikalische Größen, b) Stoffkonstanten, c) elektrotechnische Arbeiten, 12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken, 13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen, 14. mechanische Arbeiten: a) Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen, b) schwingende Systeme einschließlich Akustik, 15. wärmetechnische Arbeiten, 16. optische Arbeiten, 17. elektrotechnische und elektronische Arbeiten, 18. Röntgen- und Kernstrahlungsmesstechnik, Seite 2 von 7
3 19. Werkstoffe und Werkstoffprüfung, 20. instrumentelle Analytik, 21. verfahrenstechnische Arbeiten, 22. Leittechnik: a) Sensortechnik, b) Steuerungstechnik, c) Regelungstechnik, 23. informationstechnische Arbeiten, 24. Maßnahmen zur Qualitätssicherung. 5 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die beruflich Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 8 und 9 nachzuweisen. 6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Seite 3 von 7
4 8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1.1 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 2 Buchstabe a und b, laufender Nummer 4 Buchstabe a und b, laufender Nummer 10 Buchstabe a und b und laufender Nummer 11 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Inhalte von Abschnitt II laufender Nummer 11 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Zusammenhang mit den übrigen in Satz 1 aufgeführten Inhalten stehen. (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als Arbeitsproben: a) Durchführen von elektrotechnischen Arbeiten, b) Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten oder Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen oder Durchführen von wärmetechnischen Arbeiten; 2. als Prüfungsstück: Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen. (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1. Mikrobiologie; Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz, 2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, 3. physikalische Größen und Stoffkonstanten, 4. mechanische Arbeiten, 5. wärmetechnische Arbeiten, 6. elektrotechnische Arbeiten, 7. Informationstechnische Arbeiten. Seite 4 von 7
5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 15 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als Arbeitsproben: a) elektrotechnische Arbeiten einschließlich Messen, Steuern und Regeln, b) Bestimmung physikalischer Größen, c) physikalisch-chemische Versuche, insbesondere aus einem der folgenden Bereiche: aa) bb) cc) Strukturaufklärung, quantitative Analyse, Stoffkonstanten; 2. als Prüfungsstück: EDV-gestützte Messdatenauswertung und graphische Darstellung der Ergebnisse. Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 80 und das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Technische Mathematik, sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Einbeziehung von Arbeitssicherheit, Ar- beitshygiene und Umweltschutz, b) Mechanik, Kalorik, Optik, Elektrik und Atomphysik, c) physikalische Messprinzipien und Messverfahren; Seite 5 von 7
6 2. im Prüfungsfach Labortechnik: a) instrumentelle Analytik, b) informationstechnische Arbeiten, c) Leittechnik, d) Maßnahmen der Qualitätssicherung; 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) angewandte Aufgaben insbesondere aus folgenden Bereichen: aa) einfache Gleichungen ersten und zweiten Grades, bb) Funktionen ersten und zweiten Grades sowie deren graphische Darstellung, cc) trigonometrische Funktionen und Exponentialfunktionen, b) Aufgaben zur Berechnung physikalisch-chemischer Größen, c) angewandte Aufgaben aus Fachbereichen der Physik; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Labortechnik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Seite 6 von 7
7 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 10 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich des 11 nicht mehr anzuwenden. 11 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser. 12 Inkrafttreten Diese tritt am 1. August 1996 in Kraft. Bonn, den 30. Januar 1996 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung J. Ludewig Seite 7 von 7
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(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum / zur in Vom 15. Juli 2004 Aufgrund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin
über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin vom 19. April 2001 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 642 vom 27. Arpil 2001) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf
Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
[Die nachstehende Verordnung ist seit dem Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung Medizinische Fachangestellte am 26.04.2006 außer Kraft] Neue Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin
Verordnung. über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin
über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 S. 1638 vom 20. Juli 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/ zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Vom 11. März 1996 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
Verordnung über die Berufsausbildung. in der Informations- und Telekommunikationstechnik. Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik Vom 10. Juli 1997 (Auszug) Informatikkaufmann/Informatikkauffrau Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen VersFinKfAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin GebReinigAusbV 1999 Ausfertigungsdatum: 1.0.1999 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin in der Fassung vom 11. Juli 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1577 vom 18. Juli 2001) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin Vom 24. April 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 946 vom 30. April 1997) Auf Grund des 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau. Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe*) vom 13. Februar 1998 Auszug Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/ zur Buchbinderin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/ zur Buchbinderin in der Fassung vom 11. Juli 2001 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler / zur Tischlerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler / zur Tischlerin vom 31. Januar 1997 in der geänderten Fassung vom 12. Juli 2000 und vom 29. November 2000 Auf Grund des 25 der Handwerksordnung in der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/ zur Verwaltungsfachangestellten 1
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau
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Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr Vom 12. Juli 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1586 vom 19.
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Vom 17. Juni 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2335 vom 2. Juli 2002) (Auszug) Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice