Satzung. Wir geben Raum zum Leben

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1 Satzung Wir geben Raum zum Leben

2 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz 4 II. III. IV. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 2 Zweck und Gegenstand 4 Mitgliedschaft 3 Mitglieder 4 4 Erwerb der Mitgliedschaft 5 5 Eintrittsgeld 5 6 Beendigung der Mitgliedschaft 5 7 Kündigung der Mitgliedschaft 5 8 Übertragung des Geschäftsguthabens 6 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall 6 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft 7 11 Ausschließung eines Mitgliedes 7 12 Auseinandersetzung 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder 9 14 Recht auf wohnliche Versorgung Überlassung von Wohnungen Pflichten der Mitglieder 11 V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben Kündigung freiwillig übernommener Anteile Nachschusspflicht 13 VI. Organe der Genossenschaft 20 Organe Vorstand Leitung und Vertretung der Genossenschaft Aufgaben und Pflichten des Vorstandes Aufsichtsrat 17 2

3 Satzung 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates Sitzungen des Aufsichtsrates Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Stellung der Vertreter Vertreterversammlung Einberufung der Vertreterversammlung Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung Zuständigkeit der Vertreterversammlung Mehrheitserfordernisse Auskunftsrecht 28 VII. VIII. IX. Rechnungslegung 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung 29 Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung 39 Rücklagen Gewinnverwendung Verlustdeckung 31 Bekanntmachungen 42 Bekanntmachungen 31 X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 43 Prüfung 32 XI. Auflösung und Abwicklung 44 Auflösung Abwicklung 33 Anlage: Pflichtanteile Wohnungen 34 Gewerberaum 35 3

4 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz Die Genossenschaft führt die Firma Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg. Sie hat ihren Sitz in Berlin. II. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 28 die Voraussetzungen. III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder Mitglieder können werden a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. 4

5 Satzung 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand endgültig. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. 5 Eintrittsgeld (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 75,- Euro zu zahlen. (2) Das Eintrittsgeld ist dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben zu erlassen. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des Geschäftsguthabens, c) Tod, d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts, e) Ausschluss. 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. (2) Die Kündigung muss 6 Monate vorher schriftlich erfolgen. Sie muss spätestens am 30. Juni des Geschäftsjahres, zu dessen Ende sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein. (3) Ein außerordentliches befristetes Kündigungsrecht besteht für das Mitglied ausschließlich in den Fällen und nach Maßgabe von 67a GenG. 5

6 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag, an dem das Rechtsgeschäft durch Zustimmung des Vorstandes Wirksamkeit erlangt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Das gilt nicht, sofern das Mitglied nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglieds seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. (4) Die Mitgliedschaft und die Mitgliedsnummer sowie die daraus folgenden Rechte sind nicht übertragbar. 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall (1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. (2) Sind mehrere Erben vorhanden, so haben diese bis zum Schluss des dem Erbfall folgenden Jahres zu erklären, welchem Erben die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist; die Mitgliedschaft endet, wenn diese Erklärung nicht abgegeben worden ist. (3) Mehrere Erben können das Wahlrecht zur Vertreterversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 6

7 Satzung 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. 11 Ausschließung eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie für die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird, c) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft, bei verminderter Zurechnungsfähigkeit oder bei Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, d) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, e) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, f) wenn das Nutzungsverhältnis durch die Genossenschaft rechtskräftig fristlos gekündigt wurde. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied der Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes nur durch Beschluss 7

8 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1, Buchst. e). Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung zum Vorstand bzw. die Abberufung als Aufsichtsratsmitglied beschlossen hat. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. In den Fällen des Abs. 1, Buchst. e) ist der Beschluss im nächsten Mitteilungsblatt der Genossenschaft zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses bzw. seiner Veröffentlichung kann der Ausgeschlossene weder an der Wahl der Vertreter noch als Vertreter an der Vertreterversammlung teilnehmen und auch nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein. (4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses bzw. in den Fällen des Abs. 1, Buchst. e), nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat endgültig. Sofern der Ausschluss durch Beschluss der Vertreterversammlung erfolgte, ist keine Berufung möglich. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluss sind vom Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates zu unterzeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen. 12 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt wurde ( 34 Abs. 1 Ziffer 2). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird 8

9 Satzung berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen, mit dem das Mitglied gegenüber der Genossenschaft haftet. (3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Die Auszahlung soll innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung der Bilanz (Abs. 1) erfolgen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden, nicht vor Feststellung der Bilanz und nicht vor Beendigung seines Nutzungsverhältnisses an der Genossenschaftswohnung verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung oder Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums entsprechend den Möglichkeiten der Genossenschaft, b) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gem. 28 aufgestellten Grundsätze. (3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 17), b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen ( 30), sofern die Teilnahme an der Wahl nicht gem. 11 Abs. 3 ausgeschlossen ist, c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe 9

10 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern ( 32 Abs. 4), d) an einer gemäß 32 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde ( 32 Abs. 5), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen; 32 und 33 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen ( 83 Abs. 3 und 4 GenG), g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( 40), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen ( 8), j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären ( 7), k) freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von 18 zu kündigen, l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gem. 12 zu fordern, m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates zu fordern ( 33 Abs. 6, 38 Abs. 1), n) die Mitgliederliste einzusehen, o) das zusammengefasste Prüfungsergebnis einzusehen. 14 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ausnahmen sind möglich bei bestehenden Mietverhältnissen, beim Erwerb von Wohngebäuden durch die 10

11 Satzung Genossenschaft und bei Dienstwohnungen für Hauswarte. Vorstand und Aufsichtsrat können weitere Ausnahmen und Bedingungen beschließen, wenn damit ein Vorteil für die Genossenschaft nachweisbar ist. (2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. (3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus Abs. 1 und 2 nicht abgeleitet werden. 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. Scheidet das Mitglied aus der Genossenschaft aus, so erlischt das Recht auf Nutzung der Wohnung mit dem Tag, an dem die Mitgliedschaft endet. 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch a) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf, b) Teilnahme am Verlust ( 41), c) Zahlung des Eintrittsgeldes ( 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt. (4) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der 11

12 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen. V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme von Geschäftsanteilen. Der Geschäftsanteil wird auf 31 Euro festgesetzt. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens 6 Anteile zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder Geschäftsraum überlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Für vor dem begründete Mitgliedschaften und Dauernutzungsverhältnisse gelten die Regelungen zu weiteren Pflichtanteilen insofern nicht, als abweichende Pflichtbeteiligungen zugelassen worden sind. Diese gelten als satzungsgemäß. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile (Abs.4) übernommen hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet. Für Auszubildende und Studenten kann eine Sonderregelung nach Maßgabe der Nr. 6 der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zur Anwendung kommen. (3) Die ersten 6 Pflichtanteile sind sofort einzuzahlen. Hinsichtlich der übrigen Pflichtanteile kann der Vorstand auf Antrag Zahlungen in Teilbeträgen zulassen. Dabei sind jedoch mindestens 10% aller weiteren Pflichtanteile ebenfalls sofort zu entrichten. (4) Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei der Übernahme voll einzuzahlen. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. (6) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung 12

13 Satzung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt 12 der Satzung. 18 Kündigung freiwillig übernommener Anteile (1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. 7 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist ( 17 Abs. 3-6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet. 19 Nachschusspflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Die Mitglieder haben auch für den Fall der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten. VI. Organe der Genossenschaft 20 Organe (1) Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat, die Vertreterversammlung, solange die Mitgliederzahl 1500 übersteigt. 13

14 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg An die Stelle der Vertreterversammlung tritt die Mitgliederversammlung, wenn die Zahl der Mitglieder unter 1501 sinkt. (2) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebs nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten. (3) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und weitere nahe Angehörige dürfen in Angelegenheiten der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben. (4) Abs. 3 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in Abs. 3 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben. (5) Die Unabhängigkeit der Genossenschaft von Angehörigen des Bau- und Maklergewerbes und der Baufinanzierungsinstitute soll dadurch gewahrt werden, dass diese in den Organen der Genossenschaft nicht die Mehrheit der Mitglieder bilden. 21 Vorstand (1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2, höchstens jedoch 3 Personen. Sie müssen persönlich Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. (2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige des Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes. (3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Rentenalter erreicht. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung widerrufen werden ( 34 Abs. 1 Buchst. 2g). (4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Vertreterversammlung mündlich Gehör zu geben. (5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmit- 14

15 Satzung gliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Sie können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter unterzeichnen namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund ist die Vertreterversammlung zuständig. (6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Vergütung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt. 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen. (2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. (3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. (5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse. Niederschriften über Beschlüsse des Vorstandes werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstandes angefertigt. Sie sind von den an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von jedem Mitglied des 15

16 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg Vorstandes zu unterzeichnen ist. Diese ist unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben. (8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht. (9) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) und einen Lagebericht sowie den Bericht des Aufsichtsrates zum Jahresabschluss vorzulegen. 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen, b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß 37 ff. der Satzung zu sorgen, d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten. (3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu berichten. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 25 Abs. 3 ist zu beachten. 16

17 Satzung (4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben. (5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. 24 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3, jedoch höchstens 12 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstandsmitgliedes sein. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. (3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für 3 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Schluss der Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. (5) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. (6) Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates unter die für die Beschlussfassung notwendige Anzahl ( 27 Abs. 4), so muss unverzüglich eine Vertreterversammlung einberufen werden, um Ersatzwahlen vorzunehmen. 17

18 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg (7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat. (8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht eine angemessene Vergütung zu. Über die Höhe der Vergütung beschließt die Vertreterversammlung. 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu überwachen, zu fördern und zu beraten. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. (2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vorbehaltlich der Regelung in 34 Abs. 1, Satz 2 Buchstabe j). (3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. (5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber, sowie über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. (6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere, um seine Handlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. 18

19 Satzung 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder 34 GenG sinngemäß. 27 Sitzungen des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen. (2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Vertreterversammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. (6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. (7) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt. 19

20 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung außer über die im 20 Abs. 3 genannten Angelegenheiten, über a) Aufstellung des Bauprogramms und seine zeitliche Durchführung, b) die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft, c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe, d) die Grundsätze für die Umwandlung von Genossenschaftswohnungen in Eigentumswohnungen und die Zulässigkeit der Veräußerung von Eigentumswohnungen und anderer bebauter und unbebauter Grundstücke sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten, e) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen, f) den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, g) die Grundsätze für die Durchführung der Wohnungsbewirtschaftung, h) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte, i) die Beteiligungen, j) die Erteilung einer Prokura, k) Betriebsvereinbarungen, l) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen, m) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes ( 38 Abs. 2), n) die Vorbereitung aller Vorlagen an die Vertreterversammlung, o) Bestimmungen über das Wahlverfahren und den Zeitpunkt der Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung, p) die Grundsätze für die Anlage von Eigenmitteln und die Aufnahme von Fremdmitteln, q) die Grundsätze der Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen, r) sonstige Gegenstände, für die die gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat gesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschrieben ist. 20

21 Satzung 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat (1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich, abgehalten werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen. (2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist es erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt. Beschlüsse über Aufstellung und Änderung der Wahlordnung zur Vertreterversammlung sowie über die Erteilung einer Prokura müssen vom Vorstand einstimmig gefasst werden. (3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen. 30 Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Stellung der Vertreter (1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern der Genossenschaft gewählten Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich Mitglieder der Genossenschaft sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören und sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. (2) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Auf je angefangene 60 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Gleichzeitig ist eine ausreichende Anzahl von Ersatzvertretern zu wählen. Briefwahl ist zulässig. Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Festlegung der Anzahl der Ersatzvertreter und der Feststellung des Wahlergebnisses werden in einer Wahlordnung getroffen. Sinkt die Zahl der Mitglieder so weit, dass die Mindestzahl von 50 Vertretern bei Anwendung der Schlüsselzahl 60 nicht erreicht wird, so tritt an die Stelle der Zahl 60 diejenige durch 10 teilbare Zahl, die erforderlich ist, um 50 Vertreter zu erreichen. (3) Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl und der Wahlbestätigung durch den Wahlvorstand, die Amtszeit eines Ersatzvertreters mit 21

22 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg dem Wegfall des Vertreters. Die Amtszeit eines Vertreters sowie die des an seine Stelle getretenen Ersatzvertreters endet mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates über das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. (4) Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzvertreter muss jeweils spätestens bis zu der Vertreterversammlung durchgeführt sein, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das 5. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. (5) Jedes Mitglied hat bei der Wahl eine Stimme. Handlungsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben das Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch einen zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen. Mehrere Erben können ihr Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. (6) Wählbar als Vertreter oder Ersatzvertreter sind natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind. Nicht wählbar ist ein Mitglied, an das der Beschluss über seinen Ausschluss gem. 11 Abs. 3 abgesandt worden ist. (7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt niederlegt, geschäftsunfähig wird, aus der Genossenschaft ausscheidet oder wenn der Beschluss über seinen Ausschluss gem. 11 Abs. 3 abgesandt worden ist. Erlischt die Vertretungsbefugnis vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass der Ersatzfall schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor Annahme der Wahl wegfällt. (8) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 4 unverzüglich erfolgen, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines wegfallenden Vertreters jeweils einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt. (9) Eine Liste mit Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und der Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsichtnahme der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine 22

23 Satzung Abschrift der Liste zu erteilen, hierauf ist in der Bekanntmachung über die Auslegung der Liste hinzuweisen. Die Liste gem. Satz 1 ist im Mitteilungsblatt der Genossenschaft zu veröffentlichen. 31 Vertreterversammlung (1) Die ordentliche Vertreterversammlung muss spätestens bis zum jedes Jahres stattfinden. (2) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) sowie den Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrates zum Jahresabschluss vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Vertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. (3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält. (4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an der Vertreterversammlung teil. 32 Einberufung der Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt. (2) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Vertreterversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Vertreterversammlung und dem Tag des Zugangs der Einladung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. (3) Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern der Genossenschaft durch Veröffentlichung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft bekannt zu machen. Nach Möglichkeit soll diese darüber hinaus im Mitgliederinformationsheft veröffentlicht werden. (4) Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der 23

24 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter rechtzeitig in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden. (5) Mitglieder, auf deren Verlangen gemäß Abs. 4 eine Vertreterversammlung einberufen wird oder die die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in einer Vertreterversammlung gefordert haben, können an diesen Versammlungen teilnehmen. Die teilnehmenden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten aus, der aus ihrem Kreis zu wählen ist. (6) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, nach Maßgabe des Abs. 7 aufgenommen werden. (7) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Vertreterversammlung durch eine den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilung angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Vertreterversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge über die Leitung der Versammlung sowie der in der Vertreterversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden. 33 Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung (1) Die Leitung der Vertreterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Auf Antrag eines Zehntels der gewählten Vertreter kann die Vertreterversammlung beschließen, dass eine vom Prüfungsverband beauftragte Person die Versammlung leitet. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler. (2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handerheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. 24

25 Satzung (3) In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Wer durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, darf insoweit nicht abstimmen. Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfassung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. (4) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt, wenn bei Wahlen durch Stimmzettel unbeschriebene oder den Wahlvorschlägen nicht entsprechende Stimmzettel abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig. Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. (6) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten und auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. (7) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, 25

26 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, die Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als 2 Jahre oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen. 34 Zuständigkeit der Vertreterversammlung (1) Der Zuständigkeit der Vertreterversammlung unterliegt 1. die Kenntnisnahme vom a) Lagebericht des Vorstandes, b) Bericht des Aufsichtsrates, c) Bericht über die gesetzliche Prüfung gem. 59 GenG; 2. die Beschlussfassung über a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang), b) die Verwendung des Bilanzgewinnes, c) die Deckung des Bilanzverlustes, d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zweck der Verlustdeckung, e) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, f) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und die Festsetzung von Vergütungen, g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie der Widerruf der Bestellung und die außerordentliche Kündigung von Vorstandsmitgliedern, h) die Genehmigung von Richtlinien bei Gemeinschaftsleistungen, i) die Veräußerung von Genossenschaftswohnungen und die Umwandlung in Eigentum, j) die Durchführung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates wegen ihrer Organstellung, k) die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben, l) die Änderung der Satzung, m) die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von weiteren Einzahlungen zur Deckung eines Fehlbetrages, 26

27 Satzung n) die Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsformen, o) die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl von Liquidatoren, p) die Zustimmung zu der Satzung einer durch Verschmelzung neu gebildeten Genossenschaft sowie zur Bestellung des ersten Vorstandes und des ersten Aufsichtsrates, q) die Zustimmung zu der Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung oder ihrer Änderung, r) die Gewährung von Genussrechten und die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen, s) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung gesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschrieben ist. (2) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 1501, so üben die Mitglieder ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung aus. Diese tritt an die Stelle der Vertreterversammlung. Die Vorschriften über die Vertreterversammlung finden auf die Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung. Soweit für die Ausübung von Rechten die Mitwirkung einer bestimmten Anzahl von Vertretern oder für die Beschlussfassung die Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Vertretern vorgeschrieben ist, treten an die Stelle der Vertreter die Mitglieder. 35 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. (2) Beschlüsse der Vertreterversammlung über a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, b) die Änderung der Satzung, c) die Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft oder die Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer Rechtsform, d) die Umwandlung der Genossenschaft in eine andere Rechtsform, e) die Auflösung der Genossenschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Beschlüsse über die Auflösung, Verschmelzung der Genossenschaft sowie 27

28 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg über die Übertragung ihres Vermögens oder ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Vertreter in der Vertreterversammlung anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens 2 und höchstens 4 Wochen eine weitere Vertreterversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. (4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. (5) Wurde eine Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung einberufen, können Beschlüsse über die Abschaffung der Vertreterversammlung nur gefasst werden, wenn mindestens drei Zehntel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 36 Auskunftsrecht (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. (2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit a) sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, b) sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde, c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern der Genossenschaft handelt. (3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden. 28

29 Satzung VII. Rechnungslegung 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses (1) Das Geschäftsjahr läuft vom bis zum (Kalenderjahr). (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zuzuleiten. 38 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes mit dem Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Verlustes und dem Bericht des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 29

30 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung 39 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. 40 Gewinnverwendung (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden. Er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der Gewinnanteil soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im Rahmen ihres Zwecks ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben. Bezogen auf das Geschäftsguthaben darf der ausgeschüttete Gewinnanteil nicht mehr als 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen, der am 1. Januar des Jahres gilt, in dem die Ausschüttung fällig wird. Der ausgeschüttete Gewinnanteil kann mit unterschiedlichen Prozentsätzen getrennt nach Pflichtanteilen und freiwilligen Anteilen beschlossen werden. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind sechs Wochen nach der Vertreterversammlung fällig. (2) Über Art und Weise der Auszahlung der fälligen Gewinnanteile entscheidet der Vorstand. Sofern die hierbei anfallenden Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der auszuzahlenden Summe stehen, kann er das Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend belasten. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. 30

31 Satzung (3) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind. IX. Bekanntmachungen 42 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gem. 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen werden, soweit eine Veröffentlichung in einem öffentlichen Blatt nach Gesetz oder Satzung zwingend vorgeschrieben ist, in DW Die Wohnungswirtschaft veröffentlicht. Bekanntmachungen, die die Wahlen zur Vertreterversammlung betreffen, erfolgen in der Berliner Zeitung. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 31

32 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 43 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des Verbandes Berlin Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.v. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Gesamtverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit dem Bericht des Aufsichtsrates einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen. 32

33 Satzung XI. Auflösung und Abwicklung 44 Auflösung Die Genossenschaft wird aufgelöst a) durch Beschluss der Vertreterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt, d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle. 45 Abwicklung (1) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend. (2) Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben. (3) Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen, so ist es nach Beschluss der Vertreterversammlung einem anderen Unternehmen, das entsprechend dieser Satzung dem gleichen oder einem gemeinnützigen Zweck dient, zu übertragen. 33

34 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg ANLAGE Pflichtanteile Wohnungen 1. Ein Mitglied der Genossenschaft, das mit Wohnraum versorgt wird, hat über die im 17 Abs. 2 genannten 6 Pflichtanteile weitere Pflichtanteile zu übernehmen. Je begonnenem Quadratmeter Wohnfläche ist ein Pflichtanteil zu erbringen. Eine während der Laufzeit eines Dauernutzungsvertrages mit einem Mitglied im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen durch die Genossenschaft vorgenommene Wohnflächenerweiterung begründet keine Pflicht zur Übernahme weiterer Anteile. 2. Die Mindestpflichtanteile gem. 17 Abs. 2 werden in das Berechnungsschema gem. Ziffer 1 einbezogen. 3. Mitglieder, die der Genossenschaft vor dem beigetreten sind, denen vor diesem Termin die Genossenschaftswohnung zur Nutzung überlassen wurde und die nicht über ausreichende Pflichtanteile gemäß Ziffer 1 dieser Anlage verfügen, genießen mit Wirkung vom Bestandsschutz. Das gilt auch für deren im gemeinsamen Haushalt lebende, die Mitgliedschaft und den Nutzungsvertrag fortsetzende, Erben. 4. Nutzen mehrere Mitglieder der Genossenschaft (z.b. Ehepartner) die genossenschaftliche Wohnung, so können die Pflichtanteile der betreffenden Personen addiert werden. 5. Bei Nutzung der Möglichkeiten gem. Ziffer 4 ist zu beachten, dass jedes Mitglied der Genossenschaft mindestens 6 Pflichtanteile übernehmen muss. 6. Zur Förderung der Wohnraumversorgung von Auszubildenden und Studenten mit gültigem Ausbildungs- bzw. Immatrikulationsnachweis einer Berliner bzw. Brandenburgischen Lehreinrichtung stellt die Genossenschaft kostengünstigen Wohnraum in den Ein-Zimmer-Wohnungen der Wohnanlagen Schwarzmeerstraße 23 und 25 sowie Rummelsburger Straße 37 zur Verfügung. Der Anteil der kostengünstig vermieteten Wohnungen soll 15 % der in diesen Wohnanlagen vorhandenen 540 Ein-Zimmer-Wohnungen nicht überschreiten. Damit fördert die Genossenschaft die Gewinnung junger Mitglieder. Die Auszubildenden und Studenten, die eine der kostengünstigen Wohnungen bewohnen, müssen 6 Pflichtanteile für die Mitgliedschaft erwerben. Die Regelungen der Ziffern 1 bis 4 der Anlage dieser Satzung entfallen für diese 34

35 Satzung begünstigte Gruppe. Die Versorgung mit Wohnraum in diesen Objekten erfolgt unter Ausschluss der Bindung der Anzahl der Pflichtanteile an die Größe der Wohnungen. Dementsprechend gilt für den begünstigten Personenkreis die Regelung des 17 Abs. 3 Satz 3 nicht. Die Zuteilung dieser Wohnungen erfolgt in der Reihenfolge der Bewerbungen. Der begünstigte Personenkreis hat für den genannten Wohnraum (Ein-Zimmer-Wohnung 25 m²) 19 weitere Anteile zu zeichnen, die grundsätzlich bei Übernahme einzuzahlen sind. Ratenzahlungen können gewährt werden. Gewerberaum 7. Für die Vergabe von Gewerberäumen gelten die Festlegungen zur Übernahme von Pflichtanteilen gem. Ziffer 1-4 analog. 8. Abweichend von den Festlegungen gem. 17 Abs. 2 und Ziffer 2 dieser Anlage haben Nutzer von Gewerberaum über die in Ziffer 1 dieser Anlage festgelegten Pflichtanteile hinaus 10 Pflichtanteile zu übernehmen. 9. Nutzer von Garagen haben weitere 10 Pflichtanteile zu übernehmen. Diese Satzung ist durch die Vertreterversammlung vom beschlossen worden. Mit Eintragung in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg am trat die Satzung in Kraft. Satzungsänderungen beschlossen die Vertreterversammlungen vom , , , , und vom

36 Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg Gundelfinger Str. 8a Berlin Gegründet am 28. Mai 1957 Im Genossenschaftsregister unter GnR 457 B beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen Telefon: Fax: info@dpfonline.de Wir geben Raum zum Leben

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