AWG Wohnungsbaugenossenschaft Rennsteig eg. Außerordentliche Vertreterversammlung

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1 AWG Wohnungsbaugenossenschaft Rennsteig eg Außerordentliche Vertreterversammlung Begründung zu den Beschlussvorlagen Beschluss Nr. 01/2011 Satzungsänderung Die letzte umfassende Neufassung der Satzung nach Änderung des Genossenschaftsgesetzes erfolgte durch Beschluss der Vertreterversammlung auf Basis der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe Satzung (bestehend aus je einem Vertreter der sechs Wahlbezirke, zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates und einem Mitglied des Vorstandes) im Jahr Die letzte Änderung der Satzung der Genossenschaft zur Anpassung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgte durch Beschluss der Vertreterversammlung im Jahr Auf Vorschlag des Vorstandes und mit Bestätigung und Unterstützung des Aufsichtsrates beabsichtigt die Genossenschaft die Einführung von Sparmöglichkeiten in der Genossenschaft in Form der Verzinsung weiterer, freiwilliger Genossenschaftsanteile und später durch Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Die Vertreter werden im Rahmen der Vertreterversammlung durch eine Präsentation des Marketingkonzeptes über die Formen und Inhalte der vorgesehenen Sparmodelle ausführlich informiert. Um diese Sparmodelle in die Praxis umsetzen zu können, machen sich einige Änderungen in unserer Satzung erforderlich. ( 2, 25a, 36, 41a) In diesem Zusammenhang haben wir auch alle sonstigen Satzungsreglungen unter Einbeziehung des aktuell erschienen Berliner Kommentars einer Prüfung unterzogen und, soweit erforderlich, Anpassungen eingearbeitet. Zudem wurden auch redaktionelle Fehler (Überschriften / Verweise / Interpunktion) behoben. In der anliegenden Erläuterung zur Satzungsänderung sind alle inhaltlichen Änderungen dargestellt und erläutert. Die ebenfalls beigefügte Synopse stellt bisherige und neue Satzungsregelung gegenüber. Alle Änderungen (auch redaktionelle) sind farblich gekennzeichnet. Wegen der Vielzahl der redaktionellen Korrekturen (gleichlautende Abschnittsbenennung, Verweise, Interpunktion) wird der Versammlung empfohlen, nicht eine Änderung der bestehenden Satzung, sondern eine Neufassung der Satzung zu beschließen. Anlagen: Erläuterung zum Entwurf Satzung 2011 Synopse der Satzungen 2010 / 2011 Neufassung der Satzung 2011

2 Seite 2 zur Beschlussbegründung Außerordentliche Vertreterversammlung Beschluss Nr. 02/2011 Nach der vorstehend vorgeschlagenen Satzungsänderung obliegt der Vertreterversammlung die Zustimmung zu einer vom Aufsichtsrat erlassenen Wahlordnung. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am eine neue Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Genossenschaft erlassen, da die bisherige Wahlordnung nicht mehr den Gegebenheiten der Genossenschaft und der Satzung entsprach. Diese so erlassene Wahlordnung ist der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

3 AWG Wohnungsbaugenossenschaft Rennsteig eg Erläuterungen zum Entwurf Satzung 2011 Die Genossenschaft hatte durch Beschluss der Vertreterversammlung im Jahr 2007 infolge der Änderung des Genossenschaftsgesetzes die Satzung umfassend angepasst. Im Jahr 2010 waren lediglich kleine Änderungen zur schrittweisen Anpassung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt. Anlass der aktuellen Änderung der Satzung der Genossenschaft ist die beabsichtigte Einführung von Sparmodellen wie das Sparen in Genossenschaftsanteilen mit einer durch die Satzung vorgegebenen Mindestverzinsung oder die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Für beide Fälle ist es erforderlich, die entsprechenden satzungsrechtlichen Regelungen hierfür zu schaffen. Die erfolgt durch - die Einführung der Möglichkeit zur Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen im Zweck und Gegenstand der Genossenschaft - die Einführung von Regelungen zur Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen bei den Zuständigkeiten von Mitglieder- und Vertreterversammlung - die Festlegung der Zuständigkeit für die konkreten Regelungen für Inhaberschuldverschreibung und Verzinsung von weiteren Genossenschaftsanteilen an die gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat - die Regelungen einer Mindestverzinsung weiterer Genossenschaftsanteile Zudem ist im Oktober 2010 nach der Änderung des Genossenschaftsgesetzes die Neuauflage des Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz erschienen. Im Zuge der Überprüfung der Satzung wurde deshalb der aktuelle Kommentar ebenfalls berücksichtigt und sich hieraus ergebende Änderungen eingearbeitet. Letztendlich wurden bei der Überprüfung auch redaktionelle Korrekturen vorgenommen, die bei der letzten Auflage übersehen worden waren (Fehlerhafte Verweise, nicht identische Überschriften in Inhalt und Text u.ä.). Dier beiliegenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf die inhaltlichen Änderungen und sind in der Reihenfolge der Satzungsbestimmungen dargestellt. Alle Änderungen sind in der Synopse farblich markiert.

4 2 der Satzung Es wurde ein neuer Absatz (5) eingeführt, der der Genossenschaft grundsätzlich die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen ermöglicht. 8 Absatz (3) Mit der Einführung der Möglichkeit zur teilweisen Übertragung des Geschäftsguthabens mit der Satzungsänderung 2007 wurde die sprachliche Korrektur dieses Abschnitts versäumt und wird nachgeholt. Zudem wird nochmals auf die Höchstbegrenzung einer Beteiligung an der Genossenschaft hingewiesen, die auch bei einer Übertragung nicht überschritten werden darf. 9 Absatz (1) Hier wird lediglich klargestellt, dass die Erben eines Mitglieds nicht nur das Wahlrecht zur Vertreterversammlung, sondern auch die sonstigen Rechte nach 13 der Satzung wahrnehmen können. 15 Absatz (1) Die bisher bereits durch die Vertreterversammlung gebilligte Vermietung von Wohnraum in Abrissobjekten an Nichtmitglieder mittels Zeitmietverträgen soll durch eine klar stellende Satzungsregelung rechtssicher formuliert werden. 21 Im neuen Berliner Kommentar zum Genossenschaftsrecht wird ausführlich auf das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung sowie die Beschlussfassung zur Wahlordnung eingegangen. Die bisher in unserer Satzung enthaltende Regelung, dass Mitarbeiter der Genossenschaft nicht als Vertreter wählbar sein sollen, wird hier als unzulässige Einschränkung deklariert. Deshalb muss diese Satzungsregelung entfernt werden. Gleichzeitig wird im Kommentar die Frage möglicher Bevollmächtigter zur Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts diskutiert und festgestellt, dass Mitglieder, an die der Beschluss über den Ausschluss abgesendet wurde, weder wählbar sind noch als Bevollmächtigter eines anderen Mitglieds in Frage kommen. Den Erlass der Wahlordnung legt der Kommentar in die Zuständigkeit der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat, wobei jedoch die Vertreterversammlung der Wahlordnung auch wie bisher zustimmen muss. ( 25 Absatz (2) q)). Die vorstehenden Regelungen wurden in den Entwurf aufgenommen. 25 Absatz (2) s) Bereits bisher hat die Vertreterversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beschlossen. Dies wurde nunmehr ergänzend in die Satzung aufgenommen. 25 a Neu in die Satzung aufgenommen wird 25 a Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen (IHS) soll zukünftig eine der Anlageformen in der Genossenschaft werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt grundsätzlich bei der Vertreterversammlung (Absatz (3). Es ist jedoch nach der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch möglich, abweichend von der grundsätzlichen Pflicht zur Ausgabe eines Wertpapierprospektes bei der Ausgabe von IHS abzuweichen, wenn diese nur an Mitglieder der Genossenschaft ausgegeben werden und die Mitgliederversammlung hierüber beschlossen hat. Mit der vorgeschlagenen Regelung sind beide Wege zukünftig möglich. 29 Die Regelung im bisherigen Absatz (9) ist in 28 Absatz (9) enthalten und kann entfallen.

5 32 Die bisherigen Regelungen enthalten keine Festlegungen zur zeitweisen Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern. Das wird mit dem eingefügten Absatz (6) behoben. 33 Der Vorstand der Genossenschaft besteht seit mehreren Jahren nur noch aus zwei Mitgliedern. Damit können Situationen eintreten (längere Krankheit) in denen die Genossenschaft nicht gegenüber Dritten vertreten werden kann. Ein Ausweg hieraus ist die Bestellung eines Prokuristen, der gemeinsam mit einem Vorstand die Genossenschaft vertreten kann. Dies sieht die Satzung auch bisher vor. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass der Vorstand in die Lage versetzt wird, einzelne Mitglieder bestimmte Geschäfte alleine vornehmen zu lassen (wie bei Geschäftsführern von GmbH üblich). Hierzu muss jedoch eine Satzungsregelung geschaffen werden. Die beiden Vorstände sind auch Geschäftsführer der Tochterunternehmen der Genossenschaft. Um Geschäfte mit den Tochterunternehmen abschließen zu können (z.b. Hauswartverträge) ist es jedoch erforderlich, die Vorstände von den Beschränkungen des 181 BGb (Insichgeschäft) zu befreien. In ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer ist diese Befreiung erfolgt, sollte jedoch zur Klarstellung auch für die Eigenschaft als Vorstand nachgeholt werden. Hierzu bedarf es einer Satzungsermächtigung für den Aufsichtstrat. 36 Mit der Einführung von Sparmöglichkeiten in der Genossenschaft ergibt sich auch die Notwendigkeit, die Sparbedingungen zu regeln. Dies sollte nicht durch den Vorstand alleine, sondern in gemeinsamer Entscheidung mit dem Aufsichtsrat erfolgen. Hierfür wurden die entsprechenden Ergänzungen (Bstb. j) und k)) vorgenommen. Nach dem Kommentar des Genossenschaftsgesetzes liegt die Verantwortung für die Entscheidung von Widersprüchen zur Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung beim Wahlausschuss und nicht, wie in unserer bisherigen Satzungsregelung, beim Aufsichtsrat. Dies wurde korrigiert. 41 a Neu aufgenommen in die Satzung wird 41 a Verzinsung weiterer Genossenschaftsanteile. Mit dieser Regelung eröffnet unsere Satzung den Mitgliedern den Weg zur Geldanlage in der Genossenschaft bei gleichzeitiger Garantie einer Mindestverzinsung. Diese Regelung eröffnet für die Mitglieder einen Mehrfachnutzen, der in der Vertreterversammlung ausführlich dargestellt wird. Der Mindestzinssatz wird mit 2,5 % p.a. vorgesehen, ein höherer Zinssatz kann durch Vorstand und Aufsichtsrat je nach Ergebnis der Genossenschaft beschlossen werden. Nur für den Fall, dass die Genossenschaft einen Verlust erwirtschaftet, der durch keine anderen Rücklagen gedeckt werden kann, muss auch die Möglichkeit des Wegfalls der Mindestverzinsung vorgesehen werden. 43 Hier erfolgen klar stellende Regelungen zu den Veröffentlichungen der Genossenschaft, die insbesondere die Publizitätspflicht hinsichtlich des Jahresabschluss der Genossenschaft beinhalten.

6 Satzung AWG Wohnungsbaugenossenschaft "Rennsteig" eg Satzung AWG Wohnungsbaugenossenschaft "Rennsteig" eg Ausgabe 2010 Ausgabe 2011

7 Inhalt Inhalt I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz Seite 4 I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz Seite 4 II. Gegenstand der Genossenschaft 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft Seite 4 II. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft Seite 4 III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder Seite 4 4 Erwerb der Mitgliedschaft Seite 4 5 Eintrittsgeld Seite 4 6 Beendigung der Mitgliedschaft Seite 5 7 Kündigung der Mitgliedschaft Seite 5 8 Übertragung des Geschäftsguthabens Seite 5 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Seite 5 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösen oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft Seite 6 11 Ausschließung eines Mitgliedes Seite 6 12 Auseinandersetzung Seite 6 III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder Seite 4 4 Erwerb der Mitgliedschaft Seite 4 5 Eintrittsgeld Seite 4 6 Beendigung der Mitgliedschaft Seite 5 7 Kündigung der Mitgliedschaft Seite 5 8 Übertragung des Geschäftsguthabens Seite 5 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall Seite 5 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösen oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft Seite 6 11 Ausschließung eines Mitgliedes Seite 6 12 Auseinandersetzung Seite 6 IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder Seite 7 14 Recht auf wohnliche Versorgung Seite 8 15 Überlassung von Wohnungen Seite 8 16 Pflichten der Mitglieder Seite 8 IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder Seite 7 14 Recht auf wohnliche Versorgung Seite 8 15 Überlassung von Wohnungen Seite 8 16 Pflichten der Mitglieder Seite 8

8 V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben Seite 9 18 Kündigung weiterer Anteile Seite 9 19 Ausschluss der Nachschusspflicht Seite 10 V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben Seite 9 18 Kündigung weiterer Anteile Seite 9 19 Ausschluss der Nachschusspflicht Seite 10 VI. Organe der Genossenschaft 20 Organe Seite Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Stellung der Vertreter Seite Vertreterversammlung Seite Einberufung der Vertreterversammlung Seite Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung Seite Zuständigkeit der Vertreterversammlung Seite Mehrheitserfordernis Seite Auskunftsrecht Seite Aufsichtsrat Seite Aufgaben des Aufsichtsrates Seite Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates Seite Sitzungen des Aufsichtsrates Seite Vorstand Seite Leitung und Vertretung der Genossenschaft Seite Sorgfaltspflicht des Vorstandes Seite Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Seite Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat Seite Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat Seite 18 VI. Organe der Genossenschaft 20 Organe Seite Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Wahl der Vertreter Seite Vertreterversammlung Seite Einberufung der Vertreterversammlung Seite Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung Seite Zuständigkeit der Vertreterversammlung Seite 13 25a Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen Seite Mehrheitserfordernis Seite Auskunftsrecht Seite Aufsichtsrat Seite Aufgaben des Aufsichtsrates Seite Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates Seite Sitzungen des Aufsichtsrates Seite Vorstand Seite Leitung und Vertretung der Genossenschaft Seite Sorgfaltspflichten des Vorstandes Seite Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Seite Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat Seite Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat Seite 19

9 VII. Rechnungslegung 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses Seite Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung Seite 19 VII. Rechnungslegung 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses Seite Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung Seite 19 VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung 40 Rücklagen Seite Gewinnverwendung Seite Verlustdeckung Seite 20 VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung 40 Rücklagen Seite Gewinnverwendung Seite 20 41a Verzinsung weiterer Geschäftsanteile Seite Verlustdeckung Seite 20 IX. Bekanntmachungen 43 Bekanntmachungen Seite 20 IX. Bekanntmachungen 43 Bekanntmachungen Seite 21 X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 44 Prüfung Seite 21 X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 44 Prüfung Seite 21 XI. Auflösung und Abwicklung 45 Auflösung Seite 21 XI. Auflösung und Abwicklung 45 Auflösung Seite 22 XII. Übergangsbestimmungen 46 Übergangsbestimmungen Seite 22 Inkrafttreten der Satzung Seite 22 XII. Übergangsbestimmungen 46 Übergangsbestimmungen Seite 22 Inkrafttreten der Satzung Seite 22

10 I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz Die Genossenschaft führt die Firma AWG Wohnungsbaugenossenschaft "Rennsteig" eg. Sie hat ihren Sitz in Suhl, Thüringen. I. Firma und Sitz der Genossenschaft 1 Firma und Sitz Die Genossenschaft führt die Firma AWG Wohnungsbaugenossenschaft "Rennsteig" eg. Sie hat ihren Sitz in Suhl, Thüringen. II. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 2 Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen sowie veräußern und vermitteln. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaues und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Beteiligungen sind zulässig. Die Genossenschaft kann auch andere, der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und dem Förderzweck dienende Geschäfte betreiben. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 35 die Voraussetzungen. II. Zweck und Gegenstand der Genossenschaft 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen sowie veräußern und vermitteln. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaues und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Beteiligungen sind zulässig. Die Genossenschaft kann auch andere, der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und dem Förderzweck dienende Geschäfte betreiben. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß 36 die Voraussetzungen. (5) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen nach Maßgabe der 25 a) und 36 j) dieser Satzung ausgeben.

11 III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder Mitglieder können werden a) natürliche Personen und b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung der Genossenschaft in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. 5 Eintrittsgeld (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 30,--Euro zu zahlen. (2) Dem Erben, der gemäß 9 die Mitgliedschaft erwirbt, den Kindern und dem Ehegatten / eingetragenem Lebenspartner des Mitgliedes ist das Eintrittsgeld zu erlassen. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, c) Tod, d) Auflösung oder Erlöschen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, e) Ausschluss. III. Mitgliedschaft 3 Mitglieder Mitglieder können werden a) natürliche Personen und b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung der Genossenschaft in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. 5 Eintrittsgeld (1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 30,--Euro zu zahlen. (2) Dem Erben, der gemäß 9 die Mitgliedschaft erwirbt, den Kindern und dem Ehegatten / eingetragenem Lebenspartner des Mitgliedes ist das Eintrittsgeld zu erlassen. 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, c) Tod, d) Auflösung oder Erlöschen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, e) Ausschluss.

12 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. (2) Die Kündigung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich der Genossenschaft zugegangen sein. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von 67a GenG, wenn die Vertreterversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils c) die Einführung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, e) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus, f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresabschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, insofern der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist oder im Zuge der Übertragung wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Zulassung der Übertragung durch den Vorstand. 7 Kündigung der Mitgliedschaft (1) Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. (2) Die Kündigung muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich der Genossenschaft zugegangen sein. (3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von 67a GenG, wenn die Vertreterversammlung a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft, b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils, c) die Einführung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, e) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 2 Jahre hinaus, f) die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt. (4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresabschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. 8 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, insofern der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist oder im Zuge der Übertragung wird. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Zulassung der Übertragung durch den Vorstand.

13 (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Regelungen des Absatzes (1) gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Guthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall (1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Wahlrecht zur Vertreterversammlung nur durch einen gemeinsam festgelegten Bevollmächtigten ausüben. (2) Führt das Mitglied mit seinem Ehegatten oder einem eingetragenen Lebenspartner einen gemeinsamen Hausstand in der Wohnung, so hat der überlebende Ehegatte / der eingetragene Lebenspartner das Recht, das Nutzungsverhältnis an der Wohnung fortzuführen. In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte / der eingetragene Lebenspartner die Mitgliedschaft zu erwerben und die erforderlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Wohnung nach der Satzung der Genossenschaft zu erfüllen. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Regelungen des Absatzes (1) gelten entsprechend. (3) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Guthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen. 17 Absatz (7) ist zu beachten. 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall (1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können die Rechte des Mitgliedes gemäß 13 dieser Satzung einschließlich des Wahlrechtes zur Vertreterversammlung nur durch einen gemeinsam festgelegten Bevollmächtigten ausüben. (2) Führt das Mitglied mit seinem Ehegatten oder einem eingetragenen Lebenspartner einen gemeinsamen Hausstand in der Wohnung, so hat der überlebende Ehegatte / der eingetragene Lebenspartner das Recht, das Nutzungsverhältnis an der Wohnung fortzuführen. In diesem Fall hat der überlebende Ehegatte / der eingetragene Lebenspartner die Mitgliedschaft zu erwerben und die erforderlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Wohnung nach der Satzung der Genossenschaft zu erfüllen.

14 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösen oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. 11 Ausschließung eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird, b) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren gestellt worden ist d) wenn es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort länger als 1 Jahr unbekannt ist. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied gleichzeitig das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern (außer Absatz (1) d)). 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösen oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort. 11 Ausschließung eines Mitgliedes (1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, a) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird, b) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht, c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren gestellt worden ist, d) wenn es unbekannt verzogen oder sein dauernder Aufenthaltsort länger als 1 Jahr unbekannt ist. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied gleichzeitig das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern (außer Absatz (1) d)).

15 (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen bzw. im Falle Absatz (1) d) in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zu hinterlegen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Ausgeschlossene weder an der Wahl der Vertreter noch als Vertreter an einer Vertreterversammlung teilnehmen. (4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Absatz (3), Satz 1 mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung ( 25 Absatz (2) h) beschlossen hat. 12 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 25 (2) b)). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 17 (8)). Die Genossenschaft hat das Recht, fällige Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes. (3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen bzw. im Falle Absatz (1) d) in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zu hinterlegen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann der Ausgeschlossene weder an der Wahl der Vertreter noch als Vertreter an einer Vertreterversammlung teilnehmen. (4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. (5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat sind die Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung und die Entscheidung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Absatz (3) Satz 1 mitzuteilen. (6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung ( 25 (2) h)) beschlossen hat. 12 Auseinandersetzung (1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist ( 25 (2) b)). (2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes ( 17 Absatz 8)). Die Genossenschaft hat das Recht, fällige Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.

16 (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte ist nicht zulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen hiervon zulassen. Das Mitglied kann das Auseinandersetzungsguthaben nicht gegen fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft aufrechnen. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, jedoch erst nach Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. (3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte ist nicht zulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen hiervon zulassen. Das Mitglied kann das Auseinandersetzungsguthaben nicht gegen fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft aufrechnen. (4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, jedoch erst nach Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, unabhängig von den gezeichneten Geschäftsanteilen. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich das Recht jedes Mitgliedes auf a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, b) Einräumung des Vorkaufsrechts der von ihm genutzten Wohnung bei einer durch die Vertreterversammlung beschlossenen Veräußerung von Wohnungen, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß 36 aufgestellten Grundsätze. IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 13 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, unabhängig von den gezeichneten Geschäftsanteilen. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. (2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich das Recht jedes Mitgliedes auf a) wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, b) Einräumung des Vorkaufsrechts der von ihm genutzten Wohnung bei einer durch die Vertreterversammlung beschlossenen Veräußerung von Wohnungen, c) Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der hierfür gemäß 36 aufgestellten Grundsätze.

17 (3) Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 17), b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, c) in einer vom 10. Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern ( 23 (4), d) an einer gemäß 23 (4) einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde ( 23 (4)), e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; 23 und 24 geltend entsprechend f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen ( 8), j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären ( 7), k) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von 18 zu kündigen, l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 12 zu fordern, m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Miederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Liste der Mitglieder einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen. (3) Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt, a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen ( 17), b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, c) in einer vom 10. Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern ( 23 Absatz (4)), d) an einer gemäß 23 Absatz (4) einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde, e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; 23 und 24 gelten entsprechend, f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen, g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter zu verlangen, h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen ( 41), i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen ( 8), j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären ( 7), k) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von 18 zu kündigen, l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß 12 zu fordern, m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern, n) die Liste der Mitglieder einzusehen, o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.

18 14 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ein besonderer Anspruch des einzelnen Mitgliedes auf eine bestimmte Wohnung oder einen bestimmten Versorgungszeitpunkt kann jedoch hieraus nicht abgeleitet werden. (2) Die Genossenschaft hat angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen zu bilden, d.h., eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft zu ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nutzungsgebühr wird nach diesen Grundsätzen vom Vorstand festgelegt. Die Vertreterversammlung kann hierzu Richtlinien beschließen. 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Erben gemäß 9 (2) werden von der Genossenschaft mit angemessenem Wohnraum versorgt, insoweit sie die Voraussetzungen nach 9 der Satzung erfüllen. 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. 14 Recht auf wohnliche Versorgung (1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ein besonderer Anspruch des einzelnen Mitgliedes auf eine bestimmte Wohnung oder einen bestimmten Versorgungszeitpunkt kann jedoch hieraus nicht abgeleitet werden. (2) Die Genossenschaft hat angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen zu bilden, d.h., eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft zu ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Nutzungsgebühr wird nach diesen Grundsätzen vom Vorstand festgelegt. Die Vertreterversammlung kann hierzu Richtlinien beschließen. 15 Überlassung von Wohnungen (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Abweichungen hiervon sind bei Überlassung von Wohnraum an Nichtmitglieder oder bei zur anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung (z.b. Abriss) vorgesehenem Wohnraum zulässig. (2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden. (3) Erben gemäß 9 Absatz (2) werden von der Genossenschaft mit angemessenem Wohnraum versorgt, insoweit sie die Voraussetzungen nach 9 der Satzung erfüllen. 16 Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.

19 (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, durch a) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 17 und fristgemäße Zahlung hierauf, b) Teilnahme am Verlust ( 42), c) weitere Zahlungen nach Auflösung der Genossenschaft ( 19 (2)), d) Zahlung des Eintrittsgeldes ( 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen sowie einen festgesetzten Finanzierungsbetrag zu erbringen. (5) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. (2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen, durch a) Übernahme einer den Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Leistungen berücksichtigenden Anzahl von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des 17 und fristgemäße Zahlung hierauf, b) Teilnahme am Verlust ( 42), c) weitere Zahlungen nach Auflösung der Genossenschaft ( 19 Absatz (2), d) Zahlung des Eintrittsgeldes ( 5). (3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt. (4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen sowie einen festgesetzten Finanzierungsbetrag zu erbringen. (5) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft auf Grund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil wird auf 155,-- Euro festgesetzt. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zum Erwerb der Mitgliedschaft mindestens 1 Anteil zu übernehmen. V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben (1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft auf Grund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil wird auf 155,-- Euro festgesetzt. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zum Erwerb der Mitgliedschaft mindestens 1 Anteil zu übernehmen.

20 (3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu übernehmen. Dabei sind für die Nutzung einer Wohnung je angefangene 7,50 qm Wohnfläche ein Anteil zu übernehmen. Maßgeblich ist die in der letzten Bilanz der Genossenschaft vor Vertragsbeginn ausgewiesene Wohnfläche der Wohnung. Jedem Mitglied, dem eine Garage der Genossenschaft überlassen wird, hat 2 Anteile zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Der Pflichtanteil zum Erwerb der Mitgliedschaft sowie die gemäß Absatz (5) übernommenen Anteile werden auf die Pflichtanteile zur Überlassung einer Wohnung, einer Garage oder anderer Leistungen der Genossenschaft angerechnet. (4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung beschlossener Beschränkungen zur Kreditgewährung gemäß 49 GenG Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 155,- Euro (mindestens 1/10 je gezeichnetem Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats an sind monatlich mindestens weitere 50,- Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Der Vorstand kann Ausnahmen von der monatlichen Mindestrate, die wirtschaftlich begründet sind, zulassen. (5) Über die Pflichtanteile gemäß Absatz (2) und (3) hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu Übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Absatz (4) entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. (7) Die Höchstzahl, mit denen sich das Mitglied beteiligen kann, sind Anteile. (8) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes. (3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu übernehmen. Dabei sind für die Nutzung einer Wohnung je angefangene 7,50 qm Wohnfläche ein Anteil zu übernehmen. Maßgeblich ist die in der letzten Bilanz der Genossenschaft vor Vertragsbeginn ausgewiesene Wohnfläche der Wohnung. Jedem Mitglied, dem eine Garage der Genossenschaft überlassen wird, hat 2 Anteile zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Der Pflichtanteil zum Erwerb der Mitgliedschaft sowie die gemäß Absatz (5) übernommenen Anteile werden auf die Pflichtanteile zur Überlassung einer Wohnung, einer Garage oder anderer Leistungen der Genossenschaft angerechnet. (4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung beschlossener Beschränkungen zur Kreditgewährung gemäß 49 GenG Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 155,- Euro (mindestens 1/10 je gezeichnetem Geschäftsanteil) einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats an sind monatlich mindestens weitere 50,- Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Der Vorstand kann Ausnahmen von der monatlichen Mindestrate, die wirtschaftlich begründet sind, zulassen. (5) Über die Pflichtanteile gemäß Absätze (2) und (3) hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Absatz (4) entsprechend. (6) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. (7) Die Höchstzahl, mit denen sich das Mitglied beteiligen kann, sind Anteile. (8) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.

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