Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 B 6 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 77 Nr. München, den 0. Juni 07 Datum Inhalt Seite Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen I, 90--I Verordnung zur Festlegung prostitutionsrechtlicher Vorschriften 05---V, l Verordnung zur Änderung der Aufbewahrungsverordnung J Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung K Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung --K, --K Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes l

2 I, 90--I Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 7. Juni 07 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 5---I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Nr. 86 der Verordnung vom. Juli 04 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen. 4. Art. a wird aufgehoben. 5. In Art. 5 Abs. Satz wird die Angabe Art. Abs. durch die Angabe Art. 4 Abs. und ersetzt. 6. Art. 6 wird wie folgt geändert: In Abs. Satz wird die Angabe 6. durch die Angabe 65. ersetzt. Dem Abs. wird folgender Satz 4 angefügt:. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu Art. a wird gestrichen. Die Angabe zu Art. 7 wird wie folgt gefasst: Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr. Die Angaben zu den Art. 4 bis 6a werden die Angaben zu den Art. bis 6. d) Die Angabe zu Art. wird wie folgt gefasst: Art. Verordnungsermächtigung.. Dem Art. wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Art. 4 Abs. der Verwaltungsgemeinschaftsordnung und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit finden Anwendung. Soll die Pflichtaufgabe nach Abs. auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen werden, sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandanten vorab zu hören. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Falle des Satzes entsprechende Anwendung.. Art. wird wie folgt geändert: Der Wortlaut wird Satz. Es wird folgender Satz angefügt: 4Fehlt einem Bewerber die Eignung für den Einsatzdienst, kann ihn der Kommandant mit der Maßgabe aufnehmen, dass sich sein Dienst auf bestimmte, seiner Eignung entsprechende Aufgaben der Feuerwehr beschränkt. 7. Art. 7 wird wie folgt gefasst: Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr () Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden. () Minderjährige können vom vollendeten. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. 4 Zum Jugendwart kann nur ein geeigneter volljähriger Feuerwehrdienstleistender bestellt werden. 8. Art. 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: Der Kommandant hat einen oder nach Festle-

3 gung der Gemeinde im Ausnahmefall zwei Stellvertreter. Der bisherige Wortlaut wird Satz und die Wörter Die Absätze bis 4 gelten für den werden durch die Wörter Die Abs. bis 4 gelten für den oder die ersetzt. 9. In Art. 9 Abs. Satz 4 werden die Wörter im Sinn des Satzes durch die Wörter der Freistellung ersetzt. 0. In Art. 0 Satz werden die Wörter oder von dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten gestrichen.. In Art. Abs. Satz wird das Wort sein durch das Wort dessen ersetzt.. Art. wird wie folgt geändert: Abs. Satz Halbsatz wird gestrichen. Abs. 5 wird wie folgt geändert: a In Satz wird das Wort sein durch das Wort dessen ersetzt. b Satz wird aufgehoben. c Der bisherige Satz wird Satz.. In Art. 8 Abs. Satz und Abs. Satz wird jeweils die Angabe Art. 4 durch die Angabe Art. ersetzt. 4. Art. 9 wird wie folgt geändert: Abs. wird wie folgt geändert: a Nach Satz wird folgender Satz eingefügt: Der Kreisbrandrat kann im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren zu seiner Unterstützung bestellen. b Die bisherigen Sätze und 4 werden die Sätze 4 und 5. c Es wird folgender Satz 6 angefügt: Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandinspektoren mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats. 6 Dem Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt: 4 Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandmeister mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats. 5. Art. wird wie folgt gefasst: 79 Art. Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister () In kreisfreien Gemeinden führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandrat; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. In kreisfreien Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist Stadtbrandrat der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben nach Art. 6 Abs. Satz obliegen. In kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr und mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist der Standbrandrat entsprechend Art. 6 Abs. Satz zu bestimmen. () Die Aufgaben des Kreisbrandrats obliegen in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr dem Stadtbrandrat, in kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Leiter. () Der Stadtbrandrat kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu seiner Unterstützung bestellen. Art. 9 Abs. 4 Satz und 4 sowie Abs. 6 Satz Halbsatz und Satz gilt entsprechend. (4) In Großen Kreisstädten führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandinspektor; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandmeister. Abs. Satz gilt entsprechend. (5) Art. 0 Abs. 4 Satz und gilt für Stadtbrand räte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend. 6. Art. 4 wird Art.. 7. Der bisherige Art. 5 wird Art. 4 und die Fußnote wird gestrichen. 8. Der bisherige Art. 6 wird Art. 5 und in Abs. wird die Angabe Art. 4 und 5 durch die Angabe Art. und 4 ersetzt. 9. Der bisherige Art. 6a wird Art. 6 und wird wie folgt geändert: In Nr. wird die Angabe Art. 4 durch die Angabe Art. ersetzt. In Nr. wird die Angabe Art. 5 durch die Angabe Art. 4 ersetzt. 0. Art. 7 wird wie folgt geändert: In Abs. wird die Fußnote gestrichen.

4 80 In Abs. 5 wird die Angabe Art. 4 durch die Angabe Art. ersetzt und wird die Fußnote gestrichen.. Art. 8 wird wie folgt geändert: In Nr. 8 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. Es wird folgende Nr. 9 angefügt: 9. über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs., Art., 6 und 9 bis getroffen werden können. Abs. wird wie folgt geändert: a Im einleitenden Satzteil wird das Wort Absatz durch die Angabe Abs. ersetzt. b Nach Nr. 5 werden folgende Nrn. 6 und 7 eingefügt: 6. wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war, 7. für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn., oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,. c Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8. Abs. Satz wird wie folgt geändert: a In den Nrn. bis wird jeweils das Wort Absatzes durch die Angabe Abs. ersetzt. b Nach Nr. werden folgende Nrn. 4 und 5 eingefügt: 4. wer im Falle des Abs. Nr. 6 den Sicherheitsdienst betreibt, 5. wer im Falle des Abs. Nr. 7 nach Nr. zum Ersatz der Kosten der tatsächlich eingesetzten Feuerwehren verpflichtet ist,. c Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6 und die Angabe Absatzes Nr. 6 wird durch die Angabe Abs. Nr. 8 ersetzt.. In Art. 0 werden die Fußnoten 6 und 7 gestrichen.. Art. wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Art. Verordnungsermächtigung. 4. Art. wird wie folgt geändert: Die Absatzbezeichnung () wird gestrichen und die bisherige Fußnote 8 wird Fußnote. Abs. wird aufgehoben. Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 8. Juni 990 (GVBl. S. 0, BayRS 90--I), das zuletzt durch 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 04 (GVBl. S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:. Art. Satz wird wie folgt geändert: In Nr. wird vor dem Wort Gemeinden das Wort kreisangehörigen eingefügt. In Nr. werden die Wörter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte durch die Wörter und kreisfreien Gemeinden ersetzt.. Art. 4 wird wie folgt geändert: Abs. wird aufgehoben. Der bisherige Abs. wird Abs... Dem Art. 6 wird folgender Satz angefügt: Örtliche Straßenverkehrsbehörden, die zugleich Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen, unterliegen abweichend von Satz in beiden Funktionen der Fachaufsicht der höheren Straßenverkehrsbehörde. 4. Art. 7a wird wie folgt geändert: Satz wird wie folgt gefasst: Zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen dürfen vorbehalt-

5 lich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder die von ihnen im Einzelfall damit beauftragten Mannschaftsdienstgrade und Helfer die Befugnisse der Polizei nach 6 Abs., 44 Abs. StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach 45 Abs. Satz Nr. und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach 45 Abs. 5 Satz StVO aufstellen. Es wird folgender Satz angefügt: Satz gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden. 5. Art. 8 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird das Wort Verkehrszentralregister durch das Wort Fahreignungsregister ersetzt. In Abs. wird das Wort Verkehrszentralregister durch das Wort Fahreignungsregister ersetzt. 6. Art. 0a wird wie folgt geändert: In Abs. werden die Wörter des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl L 55 S. 5, ber. L 44 S. 5) gestrichen. In Abs. werden die Wörter des Europäischen Parlaments und des Rates vom. Dezember 006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 8/74/EWG des Rates (ABl L 89 S. ) gestrichen. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am. Juli 07 in Kraft. München, den 7. Juni 07 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r 8

6 V, I Verordnung zur Festlegung prostitutionsrechtlicher Vorschriften vom 0. Juni 07 Auf Grund Zuständig für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, hinsichtlich 9 Abs. ProstSchG auch die Polizei. Für den Vollzug des 0 ProstSchG sind abweichend von Satz die Gesundheitsämter zuständig. - des Art. Abs. Satz des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 0 (GVBl. S. 46, BayRS 05--V), das zuletzt durch des Gesetzes vom 7. Dezember 04 (GVBl. S. 59) geändert worden ist, - des Art. 9 Abs. Satz der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom. August 998 (GVBl. S. 796, BayRS 00---I), die zuletzt durch Art. 7a Abs. des Gesetzes vom. Dezember 06 (GVBl. S. 5) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung: Änderung der Zuständigkeitsverordnung Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 6. Juni 05 (GVBl. S. 84, BayRS 05---V), die zuletzt durch der Verordnung vom 7. März 07 (GVBl. S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 64 folgende Angabe eingefügt: 64a Prostituiertenschutzgesetz.. Nach 64 wird folgender 64a eingefügt: 64a Prostituiertenschutzgesetz Änderung der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte In Abs. der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 99 (GVBl. S., BayRS I), die zuletzt durch der Verordnung vom. Januar 0 (GVBl. S. 0) geändert worden ist, wird nach Nr. 9 folgende Nr. 0 eingefügt: 0. Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes,. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Juli 07 in Kraft. München, den 0. Juni 07 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

7 J Verordnung zur Änderung der Aufbewahrungsverordnung vom 0. Mai 07 Auf Grund des Art. 5b Abs. des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 00---J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Nr. 9 der Verordnung vom. Juli 04 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, verordnen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration: den Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind.. Teil Abschnitt der Anlage wird wie folgt geändert:. In Abs. Satz werden die Wörter und der Kennziffer 68 Buchst. a gestrichen.. 4 wird wie folgt geändert: Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt: (4) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist. (5) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. sowie unabhängig von der tatsächlichen Beendigung der Sache mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person das. Lebensjahr vollendet hat. Soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, beginnt sie mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person das. Lebensjahr vollendet hat. Die Sätze und gelten auch für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts bis zum. August 009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gehören- In Kennziffer Buchst. c Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt: Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. Die Aufbewahrungsverordnung (AufbewV) vom 9. Juli 00 (GVBl. S. 644, BayRS J), die durch Verordnung vom 6. September 0 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6. In Kennziffer Buchst. f Spalte werden die Wörter unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen CM gestrichen. Kennziffer 7 Buchst. a Spalte wird wie folgt gefasst: Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/00 gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/00 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

8 84 d) Kennziffer 4 wird aufgehoben. e) Kennziffer 48 wird wie folgt gefasst: Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist 48 Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß a Abs. Satz StPO bzw. 48 Abs. Satz StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach Abs. DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und 8g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den 0, StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( 9 BZRG) oder der Tilgung ( 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. 4 0 Jahre Vor der Vernichtung Bemerkungen herauszunehmende Schriftstücke 5 6 Zu den Urteilen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. f) In Kennziffer 8 Buchst. a Spalte werden nach dem Wort Vorgängen die Wörter (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils) eingefügt. g) Die Kennziffern 9 und 9 werden wie folgt gefasst:.

9 85 Kennziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen VI Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 0 Jahre Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Kennziffer 9 Buchst. ; soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden, auch die in Kennziffer 89 Buchst. b genannten Unterlagen Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen 0 Jahre Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen 00 Jahre

10 86 Kennziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen F (bis zum VII, VIII, IX) Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach 5 FamFG 0 Jahre Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß 8 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugend ämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum : vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Kennziffer 9 Buchst. Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach 4 Abs. 5 AufbewV. Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 9 Buchst. Aktenteile, die die in Kennziffer 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 04) Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß 8 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum : vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) 0 Jahre

11 87 Kennziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen 0 Jahre. h) In Kennziffer 95 Buchst. a Spalte 5 und Buchst. b Spalte werden jeweils die Wörter Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung durch die Wörter Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ersetzt. i) In Kennziffer 96 Buchst. a Spalte 6 wird die Angabe 4 Abs. 4 durch die Angabe 4 Abs. 5 ersetzt. j) Kennziffer 99 wird wie folgt gefasst: Kennziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen XIV Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum : auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Kennziffer 99 Buchst. b erfasst 0 Jahre Bei Minderjährigen ab dem : siehe Kennziffer Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum : auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist 5 Jahre Bei Minderjährigen ab dem : siehe Kennziffer. k) In Kennziffer 0 Spalte wird nach dem Wort Notare die Angabe ( 5 BNotO) eingefügt. l) Kennziffer 05 Spalte 6 wird aufgehoben. m) In Kennziffer Buchst. a und b sowie in Kennziffer 6 Buchst. d wird jeweils in Spalte 6 die Angabe 4 Abs. 4 durch die Angabe 4 Abs. 5 ersetzt. n) In Kennziffer 7 Buchst. a Spalte wird Satz wie folgt gefasst: Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vor-

12 88 schrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. o) In Kennziffer Spalte werden die Wörter. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen gestrichen. p) Kennziffer wird wie folgt geändert: a Buchst. a Spalte 5 wird wie folgt gefasst: Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Kennziffer Buchst.. b Buchst. b Spalte wird wie folgt gefasst: Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils. 4. Teil Abschnitt der Anlage wird wie folgt geändert: Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: Unterabschnitt Allgemeines Kennziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen AR 0 Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 0 Buchst. b aufgeführten Akten Jahre Akten, die Schutzschriften enthalten Jahr Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen keine Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

13 89 Kennziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher Jahre 04 Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle ( 8 ff. GVG) 0 Jahre. Unterabschnitt wird wie folgt geändert: a In Kennziffer Buchst. b Spalte werden die Wörter (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen OM) gestrichen. b In Kennziffer Buchst. a Spalte wird Satz wie folgt gefasst: Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. c Es wird folgende Kennziffer 7 angefügt: Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist O (Th) Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz 0 Jahre 5. Vor der Vernichtung Bemerkungen herauszunehmende Schriftstücke 6. Teil Abschnitt der Anlage wird wie folgt geändert: Kennziffer 40 wird wie folgt geändert: a In Buchst. a Spalte wird die Angabe Kennziffer 40 durch die Angabe Kennziffer 40 Buchst. b und c ersetzt. b Es wird folgender Buchst. c angefügt: Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist 4 5 Jahr Akten, die Schutzschriften enthalten Vor der Vernichtung Bemerkungen herauszunehmende Schriftstücke In Kennziffer 40 Spalte 6 wird folgender Satz 6.

14 90 eingefügt: Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. Kennziffer 40 wird wie folgt geändert: a In Spalte wird nach der Angabe Sch die Angabe, Kap, AktG, EK eingefügt. b Dem Buchst. a Spalte werden die Wörter, Verfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren angefügt. d) In Kennziffer 40a Buchst. a Spalte 5 wird nach dem Wort Beschlüsse die Angabe usw. eingefügt. e) In Kennziffer 4 Buchst. a Spalte werden die Wörter (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen WM) gestrichen. f) Es wird folgende Kennziffer 45a eingefügt: Kennzif- Registerfer zeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung Bemerkungen herauszunehmende Schriftstücke a U (Th), W (Th) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken 0 Jahre 6. g) In Kennziffer 477 Spalte wird die Angabe Kart eingefügt. h) In Kennziffer 49 Buchst. a Spalte wird die Angabe ( 7 ff., Bundesrechtsanwaltsordnung) durch die Angabe ( a ff. Bundesrechtsanwaltsordnung; bis zum : 7 ff., Bundesrechtsanwaltsordnung) ersetzt. Teil Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert: In Kennziffer 60 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt: Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: 6.

15 9 Unterabschnitt Strafsachen Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen) 0 Jahre Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 0 Jahre Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind a im Falle eines Vergehens 0 Jahre b im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den 74 bis 80, 8 oder 40 Abs. 4 Satz Nr. StGB 0 Jahre sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Kennziffer 6 Buchst. c genannten Akten 0 Jahre d) 6 Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber Verfahrensbeennicht zur dende EntscheiAburteilung dungen; Gutachten zu bringen über Feststellung ist, sind in der Schuldunf ä hig- allen Fällen keit (siehe Kennzif- mindestens fer 6) so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist. wie zu Kennziffer 6

16 9 Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach 4 StPO) und Strafbefehle (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) wie zu Kennziffer 6 in denen auf Todesstrafe oder lebens- aufzubelange Freiheitsstrafe erkannt ist wahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 00. Lebensjahr vollendet hätte wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist 0 Jahre wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als Jahr erkannt ist 0 Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach 74 bis 80, 8, bis 7, 9 bis 9b oder 40 Abs. 4 Satz StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als Jahr erkannt ist 0 Jahre e) wenn das Verfahren wegen Schuldunf ä higkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach 4 StPO aus den in Abs. Nr. BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunf ä higkeit oder psychischer Krankheit (siehe Kennziffer 69)

17 9 Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Js (OWi) a im Falle eines Vergehens 0 Jahre b im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den 74 bis 80, 8 oder 40 Abs. 4 Satz StGB 0 Jahre f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als Jahr erkannt ist 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 69) g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als Monaten bis zu Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als Jahr erkannt ist 0 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 69) h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 69) i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 69) j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 69) 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z.b. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Kennziffer 69) Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)

18 94 Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/00 gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/00 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß a Abs. Satz StPO bzw. 48 Abs. Satz StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach Abs. des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und 8g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den 0, StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( 9 BZRG) oder die Tilgung ( 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 64 Buchst. e genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 0 Jahre

19 95 Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Auf Anordnung der Behöden leitung kön nen die Begleitum schläge statt in Sammel akten auch in Kar tons oder anderen Be hältnissen geordnet aufbewahrt werden. 6 - Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 64 Buchst. i genannten Akten Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 7. 0 Jahre Jahr Teil Abschnitt 5 der Anlage wird wie folgt geändert: In Kennziffer 70 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt: Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. Kennziffer 7 wird wie folgt geändert: a Buchst. d wird wie folgt gefasst: Kennziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Jahre d) wenn wegen einer Straftat nach den 74 bis 80, 8, bis 7, 9 bis 9b oder 40 Abs. 4 Satz StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als Jahr erkannt ist, b In Buchst. e Doppelbuchst. bb Spalte wird die Angabe 40 Abs. 4 Nr. durch die Angabe 40 Abs. 4 Satz ersetzt. Kennziffer 7 Buchst. a Spalte wird wie folgt gefasst: Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Er-.

20 96 ziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/00 gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/00 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß a Abs. Satz bzw. 48 Abs. Satz StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach Abs. des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und 8g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den 0, StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis ( 9 BZRG) oder die Tilgung ( 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 7 Buchst. e genannten Akten. 8. Teil Abschnitt der Anlage wird wie folgt geändert: Kennziffer 0 wird wie folgt gefasst: Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 0 Buchst. b aufgeführten Akten 5 Jahre Akten, die Schutzschriften enthalten Jahr Vor der Vernichtung Bemerkungen herauszunehmende Schriftstücke In Kennziffer 0 Spalte 6 wird folgender Satz 6.

21 97 eingefügt: Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. Kennziffer 04 wird wie folgt geändert: a Dem Buchst. b Spalte werden die Wörter, schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche angefügt. b In Buchst. c Spalte werden in Satz die Wörter, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist gestrichen. 9. Teil Abschnitt der Anlage wird wie folgt geändert: Kennziffer 0 wird wie folgt gefasst: Kennziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 0 Buchst. b aufgeführten Akten 5 Jahre Akten, die Schutzschriften enthalten Jahr In Kennziffer 0 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt: Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde. In Kennziffer 04 Buchst. c Spalte werden die Wörter, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist gestrichen. 0. Teil Abschnitt der Anlage wird wie folgt geändert: Kennziffer 0 wird wie folgt gefasst:.

22 98 Kenn ziffer Registerzeichen 0 AR Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 0 Buchst. b aufgeführten Akten 5 Jahre Akten, die Schutzschriften enthalten Jahr. In Kennziffer 0 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt: Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.. Teil Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert: Kenn ziffer Registerzeichen 40 AR Kennziffer 40 wird wie folgt gefasst: Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 40 Buchst. b aufgeführten Akten 5 Jahre Akten, die Schutzschriften enthalten Jahr In Kennziffer 40 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt: Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.. Teil Abschnitt 5 der Anlage wird wie folgt gefasst:.

23 99 Abschnitt 5 Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Verfahrensakten über alle Flurbereinigungssachen 0 Jahre Lastenausgleichssachen 0 Jahre Disziplinarsachen 0 Jahre 50 Verfahrensakten über alle Asylverfahren 50 Verfahrensakten über sonstige Jahre Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich Beschwerdeverfahren 0 Jahre Verfahren wegen Zulassung der Berufung 0 Jahre Anhörungsrügen 0 Jahre d) Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren 0 Jahre e) Streitsachen, die durch Antragsoder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach 6 Abs. VwGO erledigt wurden 0 Jahre Verfahrensakten über Verfahren, bei denen das Ruhen Unbefristet, ( 7 VwGO i. V. m. 5 ZPO) bei Wiederoder die Aussetzung ( 94 VwGO) aufnahme angeordnet wurde, bei denen die oder FortUnterbrechung eingetreten ist (z. B. setzung 7 VwGO i. V. m. 9, 4, 4 gemäß der ZPO) oder bei Nichtbetrieb mit Ablauf Aufbewahvon sechs Monaten, im Fall des 8 rungsdauer AsylG von einem Monat, im Fall des des Folge 9 Abs. VwGO von zwei Monaten verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist Kostensachen, sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens (z. B. Antrag auf Entbindung als ehrenamtlicher Richter) und Beschwerden in sonstigen Verfahren 0 Jahre

24 00 Kenn ziffer Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungsfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen Akten über Mediationsverfahren und sons- Zeitdautige güterichterliche Verfahren er des zugrundeliegenden streitigen Verfahrens 506 Verfahrensakten über alle übrigen Fälle, insbesondere Urteilsverfahren einschließlich Entschädigungsklagen, sowie Vollstreckungsverfahren und zugehörige Rechtsbehelfsverfahren 0 Jahre 507 Eingangsregister in Papierform und digitale Verfahrensdaten wie Verfahrensakt 508 Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste/Erfassungsliste einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 508 Buchst. b aufgeführten Akten 5 Jahre Akten, die Schutzschriften enthalten Jahr.. Teil Abschnitt 6 der Anlage wird wie folgt geändert: Kennzif- Registerfer zeichen 604 AR/EN Kennziffer 604 wird wie folgt gefasst: Angelegenheit Aufbewahrungsfrist 4 5 Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste EN / Erfassungsliste AR einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 604 Buchst. b aufgeführten Akten 5 Jahre Akten, die Schutzschriften enthalten Jahr Vor der Vernichtung Bemerkungen herauszunehmende Schriftstücke In Kennziffer 605 Spalte werden die Wörter in Rechtssachen angefügt. 6.

25 Diese Verordnung tritt am. Juli 07 in Kraft. München, den 0. Mai 07 Bayerisches Staatsministerium der Justiz Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Joachim H e r r m a n n, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Dr. Markus S ö d e r, Staatsminister Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Emilia M ü l l e r, Staatsministerin 0

26 K Verordnung zur Änderung der Schulerrichtungsverordnung vom 4. Juni 07 Auf Grund des Art. 6 Abs. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom. Mai 000 (GVBl. S. 44, 6, BayRS 0---K), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 07 (GVBl. S. 06) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst: e) Die bisherigen Nrn.. bis.4 werden die Nrn.. bis.5. f) In Nr. 7. werden die Wörter für Knaben gestrichen.. Anlage wird wie folgt geändert: Die Schulerrichtungsverordnung (SchErrichtV) vom 4. März 008 (GVBl. S. 96, BayRS K), die zuletzt durch Verordnung vom. Juni 06 (GVBl. S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:. In werden die Abs. bis 4 durch folgenden Abs. ersetzt: Lfd. Nr. Bezeichnung und ggf. Name der Schule Staatliche Realschule Au in der Hallertau. Die bisherigen Nrn.. bis.65 werden die Nrn..4 bis.66. In Nr..5 werden die Wörter für Knaben gestrichen. d) Nach Nr.. wird folgende Nr.. eingefügt: Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule. Staatliche Realschule Waldmünchen. In Teil wird der Nr. folgende Nr..8 angefügt: Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Nach Nr.. wird folgende Nr.. eingefügt: Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Teil wird wie folgt geändert: b In Nr. 7. Spalte werden die Wörter Staatliche Berufsschule Kaufbeuren eingefügt. mit Ablauf des. Juli 0 Anlage Teil Nr Die bisherigen Nrn..45 bis. werden die Nrn..46 bis.. a In den Nrn. 5., 5. und 5. wird in Spalte jeweils nach dem Wort Ansbach das Wort -Triesdorf eingefügt. mit Ablauf des. Juli 08 Anlage Teil Nr. 5., 6., 7., Anlage 6 Nr. 4.4, Anlage 7 Nr..6,. Anlage wird wie folgt geändert: Gymnasium Ismaning. 4. Anlage wird wie folgt geändert: () Es treten außer Kraft. Nach Nr..44 wird folgende Nr..45 eingefügt: Staatliche Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe am Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München). 5. Anlage 5 wird wie folgt geändert: In Nr. 4. Spalte werden die Wörter Marktredwitz-Wunsiedel durch die Wörter für Produktdesign und Prüftechnik Selb ersetzt. In Nr. 5. Spalte wird nach dem Wort Ansbach das Wort -Triesdorf eingefügt. 6. In Anlage 6 Nr. 5.6 Spalte wird vor dem Wort Fachoberschule das Wort Staatliche eingefügt.

27 0 7. In Anlage 7 werden im Satz nach Nr. 7.0 nach dem Wort Nürnberg die Wörter und der Staatlichen Berufsoberschule Landshut eingefügt. 8. Anlage 8 wird wie folgt gefasst: Anlage 8 Staatliche Fachakademien Lfd. Nr. Bezeichnung der Schule Anmerkung. Regierungsbezirk Oberbayern. Staatliche Fachakademie für Sozialpäd- Organisatorisch verbunden mit der Staatlichen Berufsagogik Freising schule Freising und der Staatlichen Berufsfachschule für Kinderpflege Freising. Staatliche Fachakademie für Ernährung Teil des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Miesbach und Versorgungsmanagement Miesbach. Staatliche Fachakademie für Sozialpäd- Teil des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Miesbach agogik Miesbach.4 Staatliche Fachakademie für Sozialpäd- Teil des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Neuburg agogik Neuburg a.d.donau a.d.donau.5 Staatliche Fachakademie für Sozialpäd- Organisatorisch verbunden mit der Staatlichen Berufsagogik Starnberg schule Starnberg und der Staatlichen Berufsfachschule für Kinderpflege Starnberg.6 Staatliche Fachakademie für Sozialpäd- Teil des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Traunagogik Traunstein stein. Regierungsbezirk Oberpfalz. Staatliche Fachakademie für Sozialpäd- Teil des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Regensagogik Regensburg burger Land. Staatliche Fachakademie für Überset- Organisatorisch verbunden mit dem Staatlichen Beruflizen und Dolmetschen Weiden i.d.opf. chen Schulzentrum Weiden i.d.opf. und befristet bis. Juli 09. Staatliche Fachakademie für Sozialpäd- Organisatorisch verbunden mit dem Staatlichen Berufliagogik Neustadt a.d.waldnaab chen Schulzentrum Neustadt a.d.waldnaab. Regierungsbezirk Schwaben. Staatliche Fachakademie für Sozialpäd- Organisatorisch verbunden mit der Staatlichen Berufsagogik Kaufbeuren schule Kaufbeuren und den Staatlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege und Ernährung und Versorgung Kaufbeuren. 9. In Anlage 0 Nr.. Spalte wird Spiegelstrich wie folgt gefasst: Staatliche Berufsfachschule zur sonderpädagogischen Förderung für Fachpraktiker der Bürokommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, der Landesschule für Körperbehinderte München. 0. Anlage wird wie folgt geändert:

28 04 Der Nr..4 Spalte werden ein Komma und die Wörter Staatliche Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe am Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität-München (Klinikum München) angefügt. Der Nr..9 Spalte werden ein Komma und die Wörter Staatliche Fachakademie für Sozialpä dagogik Traunstein angefügt. Der Nr..5 Spalte werden ein Komma und die Wörter Staatliche Fachakademie für Sozialpä dagogik Regensburg angefügt. d) In Nr. 4.8 Spalte werden die Wörter Staatliche Fachschule (Technikerschule) für Steintechnik Wunsiedel, gestrichen. e) Der Nr. 4.0 Spalte werden ein Komma und die Wörter Staatliche Fachschule für Steintechnik und Gestaltung Wunsiedel angefügt. f) In Nr. 5. Spalte wird nach dem Wort Ansbach das Wort -Triesdorf eingefügt. Diese Verordnung tritt am. August 07 in Kraft. München, den 4. Juni 07 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Dr. Ludwig S p a e n l e, Staatsminister

29 05 --K, --K Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung vom 4. Juni 07 Auf Grund des Art. 7 Abs. und, des Art. 7a Abs. bis 5, des Art. Abs. 7, des Art. a Abs., des Art. 6 Abs., des Art. 5 Abs. bis, des Art. 5 Abs. und 7, des Art. 89 Abs. und des Art. Abs. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom. Mai 000 (GVBl. S. 44, 6, BayRS 0---K), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 07 (GVBl. S. 06) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst: Das Übertrittszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und ersetzt das Zwischenzeugnis. 4Ordnungsmaßnahmen werden im Übertrittszeugnis nur aus besonderem Anlass aufgeführt. d) Der bisherige Abs. wird Abs. 4 und die Angabe 5 Abs. Satz wird durch die Angabe 5 Abs. Satz und die Angabe 5 Abs. 4 Satz wird durch die Angabe 5 Abs. 6 Satz ersetzt. e) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 5 und 6. Änderung der Grundschulordnung Die Grundschulordnung (GrSO) vom. September 008 (GVBl. S. 684, BayRS --K), die zuletzt durch der Verordnung vom. Juli 06 (GVBl. S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.. In Satz wird die Angabe Art. 9 BayEUG durch die Wörter Art. 9 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ersetzt.. In Abs. Satz wird die Angabe Art. 7a BayEUG durch die Angabe Art. 5 Abs. des Bayerischen Integrationsgesetzes ersetzt Abs. wird wie folgt geändert: Der Wortlaut wird Satz. Es wird folgender Satz angefügt: In Schulverbünden gilt dies für die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator entsprechend wird wie folgt geändert: 5. 6 wird wie folgt geändert: In Abs. Satz wird das Wort Jahrgangstufen durch das Wort Jahrgangsstufen ersetzt. Nach Abs. wird folgender Abs. eingefügt: () Am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und soweit erforderlich einen Hinweis gemäß 5 Abs. 6 Satz enthält. Abs. wird wie folgt geändert: a In Satz werden die Wörter können Übergangsklassen eingerichtet werden durch die Wörter kann das Staatliche Schulamt Übergangsklassen einrichten ersetzt. 4. In 5 Abs. 6 Satz 4 wird das Wort Nach durch das Wort Zum ersetzt. Der bisherige Abs. wird Abs. und es werden die folgenden Sätze und 4 angefügt: b Satz wird aufgehoben. c Die bisherigen Sätze bis 5 werden die Sätze bis 4. In Abs. Satz werden das Wort können und das Wort müssen gestrichen und wird nach dem Wort Schulamt das Wort andere eingefügt. 8. In 0 Abs. Satz, Abs. Satz und Abs. Satz wird jeweils das Wort Jahrgangstufe durch das Wort Jahrgangsstufe ersetzt.

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