Kerygma, Birgden & König GbR
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- Kerstin Bretz
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1 Kerygma, Birgden & König GbR Allgemeine Geschäftsbedingungen ab April 2007 Version 2, Inhalt 1 Zusammenarbeit Mitwirkungspflichten des Kunden Beteiligung Dritter Termine Leistungsänderungen Vergütung Rechte Gewährleistung Haftung Referenz Abwerbungsverbot Geheimhaltung, Presseerklärung Sonstiges Schlussbestimmungen...5
2 1 Zusammenarbeit 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und Kerygma geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Kerygma nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Kerygma unverbindlich, auch wenn Kerygma ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Kerygma in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführt. 1.2 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. 1.3 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 1.4 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. 1.5 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Kerygma unverzüglich mitzuteilen. 2 Mitwirkungspflichten des Kunden 2.1 Der Kunde unterstützt Kerygma bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige und unverzügliche Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. 2.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. 2.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Kerygma im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese Kerygma umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass Kerygma die zur vertragsgemäßen Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. 2.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor. 3 Beteiligung Dritter Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Kerygma tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Kerygma hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Kerygma aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. 4 Termine 4.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Kerygma nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden. 4.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. 4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.b. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat Kerygma nicht zu vertreten und berechtigen Kerygma, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Kerygma wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen. 5 Leistungsänderungen 5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Kerygma zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Kerygma äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den im Vertrag geregelten Bestimmungen. 5.2 Die von ggf. einem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Kerygma wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen. 2007, Kerygma Status: final Seite
3 5.3 Kerygma ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Kerygma für den Kunden zumutbar ist. 5.4 Kerygma ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 6 Vergütung 6.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von Kerygma mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann Kerygma eine Handling Fee in Höhe von 15% des jeweiligen Nettokostenaufwandes, mindestens jedoch 100 erheben. 6.2 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung von Kerygma grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von Kerygma, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Kerygma ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen ( 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Kerygma erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. 6.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Kerygma getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Kerygma für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 6.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 7 Rechte 7.1 Kerygma gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. 7.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte weiter zu übertragen, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. 7.3 Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst wirksam mit vollständiger Vergütungszahlung. Bis dahin verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei Kerygma. 8 Gewährleistung 8.1 Bei berechtigten Mängelrügen ist Kerygma unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder den Mangel selbst zu beseitigen und dabei Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (Selbstvornahme), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Kerygma aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat Kerygma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Kerygma durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Neuherstellung des Werkes erfolgen. 8.2 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären oder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. 8.3 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels hat, es sei denn, Kerygma hat den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. 8.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. 9 Haftung 9.1 Kerygma haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Kerygma, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. 2007, Kerygma Status: final Seite
4 9.2 Für Schäden, die nicht von vorstehender Ziffer 9.1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Kerygma, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Kerygma nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Kerygma, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. 9.3 In dem Umfang, in dem Kerygma bezüglich des Werkes oder Teilen desselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, haftet Kerygma auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Werk eintreten, haftet Kerygma allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist. 9.4 Kerygma haftet auch für Schäden, die Kerygma durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Kerygma haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. 9.5 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung von Kerygma gemäß vorstehenden Ziffern 8.1 bis 9.4. Soweit die Haftung von Kerygma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels hat. Dies gilt nicht, wenn Kerygma den Mangel arglistig verschwiegen hat; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt außerdem nicht im Falle von von Kerygma, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn Kerygma oder ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben. 9.7 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Kerygma insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 10 Referenz 10.1 Kerygma darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden einschließlich evtl. Logos und Kennzeichen des Kunden nennen. Kerygma darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben auch im Internet oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. 11 Abwerbungsverbot Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Kerygma abzuwerben oder ohne Zustimmung von Kerygma anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Kerygma der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. 12 Geheimhaltung, Presseerklärung 12.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann Presseerklärungen, öffentliche Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per - zulässig. 2007, Kerygma Status: final Seite
5 13 Sonstiges 13.1 Der Kunde kann Forderungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kerygma an Dritte abtreten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des 354 a HGB bleibt hiervon unberührt Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 14 Schlussbestimmungen 14.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Die Anwendung des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen Kerygma und dem Kunden geschlossenen Verträgen ist Köln. Kerygma ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. 2007, Kerygma Status: final Seite
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