Satzung des VfB Jöllenbeck

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1 Satzung des VfB Jöllenbeck (Stand: 07. Februar 2014) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 1. Der Verein führt den Namen Verein für Bewegungsspiele e.v. von 1948, Jöllenbeck (VfB Jöllenbeck). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nummer 20 VR 1200 eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld (Jöllenbeck). 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied im Handballverband Westfalen. 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.s. des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Förderung des Sports zu verwenden hat. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der VfB Jöllenbeck ist weltanschaulich, parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Mitglied des Vereins kann daher jede natürliche Person werden. 2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Hierfür ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Seite 1 von 8

2 4. Der Vorstand entscheidet vorab über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags gibt er diesen zur endgültigen an den erweiterten Vorstand weiter ( 10 II). Der erweiterte Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Die Aufnahme des Mitglieds bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ( 15 II f). 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tode, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum und eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden ( 14 d), wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden ( 14 d). Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet ( 15 II e). 5 Mitgliedsbeiträge 1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines können Umlagen erhoben werden. 2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt ( 15 II b). 3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Seite 2 von 8

3 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom erweiterten Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten. 7 Maßregelungen 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Vereinsordnungen oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes folgende Maßnahmen verhängt werden. a. Verweis b. Angemessene Geldstrafe c. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder den Veranstaltungen des Vereins 2. Ist ein Mitglied des Vorstandes durch das beanstandete Verhalten betroffen, kann es bei der Verhängung der Maßregel nicht mitwirken. 3. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim erweiterten Vorstand einlegen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat innerhalb eines Monats nach Einreichung der Berufung eine Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen, in der abschließend über die Maßregel entschieden wird. 8 Organe des Vereins Organe des Vereines sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Vereinsjugendausschuss und die Mitgliederversammlung. 9 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins i.s. von 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Das Amt des Schriftführers kann in Personalunion mit einem der anderen Vorstandsämter ausgeübt werden. 2. Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Seite 3 von 8

4 10 Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b. Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes; c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und Ausarbeitung einer Beitragsordnung; d. Beschlussfassung über die Annahme von Aufnahmeanträgen neuer Mitglieder ( 3 IV) 2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen. 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Diese Wahl kann durch den Vorstand auch auf den erweiterten Vorstand oder die Mitgliederversammlung übertragen werden. 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Seite 4 von 8

5 13 Erweiterter Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und den Abteilungsleitern. 2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gilt 12 der Satzung entsprechend. 14 Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig: a) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr; b) Erlass von Sport-, Spiel-, Haus- und sonstigen Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind; c) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Verhängung von Vereinsstrafen ( 7 III); d) Beschlussfassung über die Streichung ( 4 III) oder den Ausschluss ( 4 IV) von Mitgliedern; e) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes ( 10 II). 15 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ( 5 II) und Erlass der Beitragsordnung; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung ( 18 IV) und über die Auflösung des Vereins ( 22); e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Streichungs- oder Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ( 4 III, IV); f) Beschlussfassung über die vom Vorstand zugelassenen Anträge auf Begründung einer Mitgliedschaft ( 3 IV); Seite 5 von 8

6 g) Ernennung von Ehrenmitgliedern ( 3 II). 16 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss die folgenden Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge f) (soweit erforderlich) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bekannt zugeben. Über die Annahme dieser Anträge auf die Tagesordnung beschließt die Versammlung. 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder Kassierer geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Seite 6 von 8

7 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, der Ernennung von Ehrenmitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet dann das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 19 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet. 2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet. 3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Abteilungsversammlungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. 4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im erweiterten Vorstand zu beantragen oder anzuregen. 5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstandes. 6. Die Jugendarbeit im VfB Jöllenbeck regelt sich im Rahmen der Jugendordnung. 20 Ausschüsse Die Vereinsorgane ( 8) sind berechtigt, zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Aufgaben Ausschüsse zu bilden. Seite 7 von 8

8 21 Kassenprüfung 1. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden durch zwei von der Mitgliederversammlung des Verein gewählte Kassenprüfer geprüft. 2. Die Wahl der Kassenprüfer hat in der Weise stattzufinden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer für zwei Jahre neu gewählt wird. 3. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Quartal stattzufinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand oder der Abteilungsleitung genehmigten Ausgaben erstrecken. 4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. 22 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden ( 17 IV). 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bielefeld ( 2 IV). 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt Bielefeld, den Seite 8 von 8

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