Geschäftsordnung für die Bürgerenergiegenossenschaft Ehingen i.g.
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- Lothar Holst
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1 Geschäftsordnung für die Bürgerenergiegenossenschaft Ehingen i.g. 1. Beitritt zur Genossenschaft, weitere Geschäftsanteile Die Beitrittserklärung hat folgenden Wortlaut: Ich trete der Genossenschaft bei und verpflichte mich, eine Einzahlung von 500 EUR auf den Geschäftsanteil zu leisten. Eine Abschrift der Satzung stand mir vor Abgabe dieser Beitrittserklärung zur Verfügung. Name, Vorname: Beruf: Adresse: Unterschrift: Eine entsprechende Erklärung ist abzugeben, wenn ein Mitglied weitere Geschäftsanteile übernimmt. Werden im ersten Geschäftsjahr mehrere Geschäftsanteile übernommen, so lautet die Beitrittserklärung z.b.: Ich trete der Genossenschaft bei und verpflichte mich, eine Einzahlung von EUR auf die übernommenen zwei Geschäftsanteile zu leisten 2. Mitgliederliste Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederliste zu führen. Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied bei der Genossenschaft eingesehen werden. 3. Einberufung der Generalversammlung, Tagesordnung Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Es ist jährlich mindestens eine Generalversammlung in der ersten Jahreshälfte durchzuführen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Gewinns bzw. den Ausgleich des Verlustes beschlossen wird. Weitere Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn dieses im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. Zur Beschlussfassung von konkreten Projekten gemäß dem Zweck der Genossenschaft ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die erforderliche Einberufung einer Generalversammlung, so ist sie durch den Aufsichtsrat einzuberufen. Eine Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 30% der Mitglieder dies in einer in Textform gehaltenen Erklärung gegenüber dem Vorstand verlangen. In dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung angegeben sein. In gleicher Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Generalversammlung bestimmte Geschäftsvorfälle zur Beschlussfassung angekündigt werden (Ergänzung der Tagesordnung). Die Einladungsfrist und die Leitung der Generalversammlung ergibt sich aus der Satzung. 4. Beschlussfassung auf der Generalversammlung, Vertretung Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit bestimmen. Einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr Ja - als Neinstimmen gezählt werden. Stimmenthaltungen und abwesende Mitglieder bleiben unberücksichtigt. Die Mitglieder sollen ihr Stimmrecht persönlich Geschäftsordnung BEG Ehingen 1 von
2 ausüben. Die Mitglieder können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich (mit Unterschrift des bevollmächtigenden Mitgliedes). Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. 5. Beschluss über den Jahresabschluss Die Generalversammlung beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages. Diese Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Der Jahresabschluss (und ggf. der Lagebericht) sowie der dazugehörige Bericht des Aufsichtsrates sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zugeleitet werden. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Jahres- Abschlusses und des Berichts des Aufsichtsrates. 6. Behandlung des Prüfungsberichts Nach Eingang des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes hat der Vorstand den Prüfungsbericht bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung auf der Tagesordnung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat den Prüfungsbericht zur Kenntnis zu nehmen. In der Generalversammlung hat der Aufsichtsrat zu wesentlichen Feststellungen oder Beanstandungen der Prüfung Stellung zu nehmen. Auf Beschluss der Generalversammlung ist der Bericht ganz oder in bestimmten Teilen zu verlesen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu nehmen. Die Generalversammlung kann Beschlüsse zwecks Beseitigung festgestellter Mängel fassen. 7. Protokoll der Generalversammlung Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll soll enthalten: o Ort und Tag der Generalversammlung o Name des Vorsitzenden der Generalversammlung o Wortlaut der Beschlüsse der Generalversammlung o Feststellungen des Vorsitzenden über die Mehrheit bei der Beschlussfassung. Es ist eine Anwesenheitsliste beizufügen; bei jedem erschienenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung und den bei der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Dem Protokoll ist eine Kopie der Einladung zur Generalversammlung sowie ein Vermerk über deren Versand beizufügen. Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht zu nehmen. Geschäftsordnung BEG Ehingen 2 von
3 8. Vorstand - Wahl und Abberufung Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Soweit die Satzung keine Bestimmung über die Amtszeit der Vorstandsmitglieder enthält, wird sie durch Beschluss des Aufsichtsrates festgelegt. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt ebenfalls durch den Aufsichtsrat. Sie ist jederzeit möglich und erfordert auch die einfache Mehrheit. 9. Vorstand Stellvertretung Für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von verhinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur erteilten Entlastung des Vertreters darf das stellvertretende Vorstandsmitglied eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates nicht ausüben. 10. Vorstand - Leitung und Vertretung der Genossenschaft Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam zur Vertretung der Genossenschaft befugt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. 11. Sorgfaltspflichten und Haftung der Vorstandsmitglieder Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Vorstandmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. 12. Aufsichtsrat - Wahl und Abberufung, Amtszeit Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Generalversammlung kann beschließen, dass der Aufsichtsrat eine größere Mitgliederzahl hat. Dieser Beschluss erfolgt vor den Wahlen. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken wie Neinstimmen. Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. Soweit die Satzung keine Bestimmung über die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder enthält, wird sie durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt. Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates kann Geschäftsordnung BEG Ehingen 3 von
4 vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 13. Aufsichtsrat - Rechte und Pflichten Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in allen Bereichen der Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft umfassend zu unterrichten. Er kann jederzeit vom Vorstand Berichte über den Gang der Geschäfte verlangen. Der Aufsichtsrat kann selbst oder durch von ihm beauftragte Aufsichtsratsmitglieder die Bücher und Unterlagen der Genossenschaft einsehen, die Kasse prüfen sowie die Gegenstände des Anlageund Umlaufvermögens untersuchen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, (und ggf. den Lagebericht) und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung hat er bei der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Die Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungsersatz erfolgt ausschließlich für Sachaufwendungen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften. 14. Vertretung der Genossenschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft beim Abschluss von Verträgen mit den Vorstandsmitgliedern. Das gleiche gilt bei Prozessen gegen Vorstandsmitglieder. Die Generalversammlung erlässt ggf. Richtlinien über die Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern. Aufwendungsersatz erfolgt ausschließlich für Sachaufwendungen. 15. Protokoll der Aufsichtsratssitzungen Über den Verlauf der Aufsichtsratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll soll enthalten: o Ort und Tag der Sitzung o Liste der Anwesenden o Wortlaut der Beschlüsse o Stimmenmehrheit o sonstige Feststellungen, um deren Aufnahme ins Protokoll gebeten wurde. Das Protokoll ist vom Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Das Protokoll wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden aufbewahrt. 16. Sorgfaltspflicht und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, Geschäftsordnung BEG Ehingen 4 von
5 sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. 17. Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat Über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates hat die Generalversammlung zu beschließen. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. 18. Buchführung und Jahresabschluss Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss (und ggf. der Lagebericht) sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und danach mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Generalversammlung vorzulegen. 19. Verteilung von Gewinn und Verlust Über die Verwendung des bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinnes oder Verlustes beschließt die Generalversammlung. Bis die gezeichneten Geschäftsanteile erreicht sind, wird der Gewinn zum Geschäftsguthaben dazugeschrieben. Eine Auszahlung erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben. Die Bildung der gesetzlichen Rücklage ist in der Satzung geregelt. Die Geschäftsguthaben werden nicht verzinst. 20. Schwerwiegende Verluste Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies mitzuteilen. 21. Übertragung des Geschäftsguthabens Ein Mitglied kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittels schriftlicher Übereinkunft ganz oder teilweise einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Voraussetzung ist, dass der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird oder, sofern er schon Mitglied ist, dass dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil oder die Geschäftsanteile nicht übersteigt. 23. Kündigung der Mitgliedschaft Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus der Satzung. 24. Auseinandersetzung mit ausgeschiedenen Mitgliedern Ausgeschiedene Mitglieder erhalten ihr Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten Geschäftsordnung BEG Ehingen 5 von
6 nach dem Ausscheiden ausgezahlt. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund der von der Generalversammlung festgestellten Bilanz. Die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Mitgliedes mit der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und dem Bestand des Mitgliedes zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. Die Berücksichtigung der Verlustvorträge ergibt sich aus der Satzung. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. 25. Liquidation Bei Auflösung werden Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt. 26. Änderung der Satzung und der Allgemeinen Geschäftsordnung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. Bis dahin gelten die bisherigen Satzungsbestimmungen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Sie sind sofort wirksam. Diese Allgemeine Geschäftsordnung wurde beschlossen von der Generalversammlung am: Geschäftsordnung BEG Ehingen 6 von
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