Zur Sache Steuerberatung Dezember 2014
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- Edwina Schulze
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1 Zur Sache Steuerberatung Dezember 2014 Lohnkontrollen werden ausgeweitet - Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz THEMEN IN DIESER AUSGABE: Lohn und Sozialdumping: Lohnkontrollen und Auftraggeberhaftung Sozialversicherung: SV-Werte 2015, SVA- Überbrückungshilfe Gesetz gegen Lohnund Sozialdumping wird verschärft. Liebe KlientInnen, InteressentInnen und Freunde unserer Kanzlei! Am 21. Oktober 2014 hat der Ministerrat die Änderung des 2011 in Kraft getretenen Gesetzes gegen Lohn- und Sozialdumping beschlossen: Die Lohnkontrollen werden ausgeweitet, die Strafen bei fehlenden Lohnunterlagen hinaufgesetzt und die Verjährung neu geregelt. Es gibt auch Vereinfachungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen. Im November soll die Gesetzesnovelle im Parlament beschlossen werden und am 1. Jänner 2015 in Kraft treten. Künftig wird nicht nur der Grundlohn, sondern sämtliche Entgeltbestandteile (wie Zulagen, Sonderzahlungen oder Nachtarbeitszuschläge) kontrolliert. Die wesentlichen Neuerungen im Detail: Die Novelle bringt eine Ausweitung der behördlichen Lohnkontrolle, denn bisher wurde lediglich der Grundlohn kontrolliert. Neu ist die Einbeziehung aller Entgeltbestandteile in die Lohnkontrolle. Das sind z.b. Sonderzahlungen (Urlaubsund Weihnachtsgeld), Zulagen wie Gefahren- oder Nachtarbeitszuschläge und Überstundenzuschläge. Die Verwaltungsstrafen bei fehlenden Lohnunterlagen werden erhöht. Lohnunterlagen müssen jederzeit bei Kontrollen einsehbar sein. Ist das nicht der Fall, wurden bisher 500 bis verhängt; das ist deutlich weniger als die Strafe bei nachgewiesener Unterentlohnung. Mit anderen Worten, es kam bislang den Unternehmern billiger, die Unterlagen gar nicht bereit zu halten. Das Strafniveau wird nunmehr auf jenes für Unterentlohnung angehoben und wird künftig zwischen bis ausmachen. Die Strafe wegen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen ist pro Arbeitnehmer zu verhängen, für den die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden (bisher: Strafe pauschal pro Arbeitgeber, d.h. max ). Wenn ein begründeter Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz vorliegt und Vollstreckungsschwierigkeiten zu erwarten sind (weil Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat), können die Verwaltungsbehörden einen vorläufigen Zahlungsstopp des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verhängen. D.h. der Bauherr darf zunächst den (Fortsetzung auf Seite 2) Susanne Machoritsch (Lohnverrechnerin und Buchhalterin) Inhalt Kontrollen gegen Lohn und Sozialdumping Weihnachtsgeschenke 2 Common Reporting Standard Auftraggeberhaftung 4 USt bei Anzahlung 5 SVA: Überbrückungshilfe 6 SV-Werte
2 Steuerberatung (Fortsetzung von Seite 1) restlichen Werklohn nicht mehr leisten. Binnen drei Tagen hat die Behörde dann zu entscheiden, ob der Auftraggeber anstelle des Zahlungsstopps eine Sicherheitsleistung zu erlegen hat. Anstelle eines Zahlungsstopps kann von den Kontrollbehörden auch eine vorläufige Sicherheit - das können auch Sachen sein wie ein Bagger - verlangt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung in Verbindung mit Vollstreckungsschwierigkeiten - Auftragnehmer hat seinen Sitz im Ausland vorliegt. Künftig gibt es eine Informationspflicht an die Arbeitnehmer. Wenn aufgrund von Unterentlohnung ein Strafbescheid gegen den Arbeitgeber vorliegt, muss der betroffene Arbeitnehmer darüber informiert werden. Zudem wird die Verjährung im Fall des Lohndumpings neu geregelt. Bisher verjährte das Delikt der Unterentlohnung kaum, da die Verjährungsfrist von einem Jahr erst begann, wenn nachgezahlt wurde. Nun wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre ausgedehnt und beginnt mit Fälligkeit des Entgelts. Der Auftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz kann Auskunft verlangen, ob gegen den Auftragnehmer eine rechtskräftige Bestrafung nach dem LSDB-G vorliegt. Das gab es bisher nicht. Da sich das Entgelt aus vielen Bestandteilen zusammensetzt, die nun alle kontrolliert werden, können dem Arbeitgeber mitunter Fehler bei einzelnen Abrechnungen passieren, die nicht gleich zu einer Bestrafung führen sollen. Die Behörde kann daher jetzt bei geringfügiger Unterentlohnung Nachsicht von der Strafe üben. Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsgeschenke Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind bis maximal 186,-, die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis 365,- jährlich steuerfrei. Melanie Ferstl (Buchhalterin und Lohnverrechnerin) Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Weihnachtsgeschenke sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge und -feiern, Firmenjubiläum, kulturelle Veranstaltung etc.) jährlich bis zu 365,-- pro Person nicht übersteigen, die dabei üblichen empfangenen Sachzuwendungen (Warengutscheine, Geschenkmünzen, Goldmünzen, Vignetten) pro Person einen Jahresbetrag von 186,-- nicht überschreiten. Bei den Sachzuwendungen darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Bei Goldmünzen und Golddukaten steht der Goldwert im Vordergrund, diese werden deshalb als Sachzuwendungen anerkannt. Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen, sondern es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass handeln. Die Abhaltung einer besonderen Feier ist für die Beitrags- und Steuerfreiheit von Weihnachtsgeschenken nicht erforderlich (schon die Verteilung und Übergabe von Weihnachtsgeschenken kann als Betriebsveranstaltung angesehen werden). Seite 2
3 Zur Sache Dezember 2014 News Der neue Common Reporting Standard Am 29. Oktober 2014 haben über fünfzig Länder eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet mit der ein neuer automatischer Datenaustausch möglich wird. Der neue Datenaustauschstandard - Common Reporting Standard ( CRS ) - ermöglicht den jährlichen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Staaten betreffend Bilanzdaten, Zinsen, Dividenden und Umsätzen und Konten von natürlichen Personen und juristischen Personen (inkl. Stiftungen). Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und im Jahr 2017 werden das erste Mal Daten ausgetauscht. 28 Länder nehmen an dem Datenaustausch ab 2014 teil. Diese Länder werden als Early Adopters bezeichnet. Early Adopters Anguilla Argentinien Barbados Belgien Bermuda British Virgin Islands Bulgarien Cayman Islands Chile Curacao Dänemark Deutschland Dominica Estland Faroe Islands Finnland Frankreich Gibraltar Griechenland Grönland Großbritannien Guernsey Indien Irland Island Isle of Man Italien Jersey Kolumbien Korea Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Mauritius Mexico Montserrat Niederlande Niue Norwegen Polen Portugal Rumänien San Marino Schweden Seychellen Slowenien Slowakei Spanien Südafrika Tschechien Trinidad und Tobago Turks und Caicos Ungarn Uruguay Zypern Ab tauschen viele Staaten automatisch diverse Informationen über ihre Bürger aus. Weiter 35 Länder nehmen ab dem Jahr 2018 an dem automatischen Datenaustausch teil. Diese Länder werden als Fast Followers bezeichnet. Fast Followers Albanien Andorra Antigua und Barbuda Aruba Australien Bahamas Belize Brasilien Brunei China Costa Rica Grenada Hong Kong (China) Indonesien Israel Japan Kanada Macau (China) Malaysia Marshall Inseln Monaco Neuseeland Österreich Qatar Russland Saint Kitts und Nevis Saint Lucia Saint Vincent Samoa Saudi Arabien Schweiz Singapur Sint Maarten Türkei Vereinigte Arabische Emirate Weitere fünf Länder (u.a. Panama) haben sich dem Standard verpflichtet allerdings noch einen Zeitplan für die Teilnahme am Datenaustausch festgelegt. Seite 3
4 Steuerberatung Änderungen bei der Auftraggeberhaftung Ab gibt es auch für Ein-Personen- Unternehmen ohne Dienstnehmer die Möglichkeit sich in die HFU Liste eintragen zu lassen. Michaela Zöchmann (Dipl. Lohnverrechnerin und Bilanzbuchhalterin) Derzeit werden nur Dienstgeber, die nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigen, auf der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt. Einzelpersonenunternehmen unterliegen mangels einer Möglichkeit von Beitragsschulden nicht der Auftraggeberhaftung, weshalb eine Führung auf der HFU-Liste nicht erfolgt. Dies wird aber von den betroffenen Unternehmen im Wettbewerb oftmals als nachteilig betrachtet. Ab besteht die Möglichkeit, dass solche Unternehmen auf der HFU-Liste geführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Unternehmer ist eine natürliche Person, erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des 19 Abs 1a UStG, hat keine Dienstnehmer gemeldet, ist nach dem GSVG pflichtversichert, entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu 500, außer Betracht bleiben, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) eingerichtete DienstleistungszentrumAuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH). Unternehmen, die weder in Österreich sozialversichertes Personal haben noch nach dem GSVG versichert sind (z.b. inländische Kapitalgesellschaften ohne Dienstnehmer, ausländische Kapitalgesellschaften mit nur im Ausland versicherten Dienstnehmern), können daher auch nach dem nicht auf der HFU-Liste geführt werden. Hinweis für die Praxis Eine Eintragung in die HFU- Gesamtliste ist nur mit dem Namen der natürlichen Person möglich. Der Name des eingetragenen Unternehmens scheint in der HFU- Gesamtliste nicht auf. Damit der Auftraggeber den Einzelunternehmer auf der HFU- Gesamtliste findet, empfiehlt es sich, die Geschäftspartner rechtzeitig darüber zu informieren, unter welchem Namen man auf der HFU- Gesamtliste geführt wird. Überweisung von Haftungsbeträgen bei Auftragnehmern ohne Dienstgebernummer Derzeit nimmt das DLZ- AGH keine Haftungsbeträge entgegen, wenn der Auftragnehmer über keine Dienstgebernummer verfügt. Für den Auftraggeber besteht somit das Problem, dass er haftbar ist, wenn der Auftragnehmer nicht angemeldetes Personal (Schwarzarbeiter) beschäftigt. Durch das 2. SVÄG 2013 besteht für auftraggebende Unternehmen ab die Möglichkeit, auch für Auftragnehmer ohne Dienstgebernummer den Haftungsbetrag haftungsbefreiend an das DLZ-AGH abzuführen. Die Versicherungsnummer mit einem nachgestellten v und die UID- Nummer dienen der Identifikation von Einzelpersonenunternehmen. Da seit der SEPA-Einführung mittels Zahlungsreferenz nicht sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Informationen übermittelt werden können, bleibt nur mehr die Möglichkeit, den Verwendungszweck bestmöglich, unter Einhaltung der Rei- Seite 4
5 Zur Sache Dezember 2014 henfolge und richtiger Benennung der Felder, auszufüllen. Nur dadurch ist es dem DLZ-AGH möglich, die Einzahlungen vollautomatisch zu verarbeiten. Wie solche Zahlscheine/ Onlineüberweisungen zu gestalten sind bzw. eine XML-Nachricht zu strukturieren ist, ist auf der Homepage der WGKK (unter SERVICE / DIENSTGE- BER/INNEN / Auftraggeber/innenhaftung AGH / AGH Mustererlagschein Onlineüberweisung) ersichtlich. Anzahlungen: Zeitgerechte Abfuhr der Umsatzsteuer Elisabeth Muth (Dipl. Buchhalterin) Wenn Sie als Unternehmer Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten, müssen Sie die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Das ist unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gelegt haben oder nicht. Bei größeren Projekten werden vom Auftraggeber oft Vorauszahlungen geleistet. Dabei handelt es sich um Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Obwohl noch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wurde, entsteht bei Anzahlungen die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Die Ausstellung einer Anzahlungsrechnung ist dafür somit nicht Voraussetzung. Allerdings unterliegen nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer: Ist in der Anzahlungsrechnung ein höherer Betrag als der tatsächlich vereinnahmte ausgewiesen, wird nur die Umsatzsteuer aus der tatsächlichen Zahlung geschuldet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in der Rechnung die Bezeichnung "Anzahlungsrechnung" eindeutig darauf hinweist, dass es sich um eine solche handelt, andernfalls wird die Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des Ausweises in der Rechnung geschuldet. Diese Regelungen gelten sowohl für Einnahmen- Ausgaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen. Rechnungsmerkmale Auch Anzahlungsrechnungen müssen die 11 Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Zusätzlich sind in der Rechnung folgende Punkte anzuführen: Angabe des (vereinbarten) voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der Leistung oder Hinweis, dass zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch keine Vereinbarungen getroffen wurden Anstelle des Entgeltes und des darauf entfallenden Steuerbetrages tritt das vor Ausführung der Leistung vereinnahmte oder angeforderte (Teil-)Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag Klare Bezeichnung der Rechnung als Anzahlungsrechnung oder Teilzahlungsrechnung Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, kann sofern eine ordnungsgemäß ausgestellte Anzahlungsrechnung vorliegt die Vorsteuer für die tatsächlich geleistete Anzahlung geltend machen. Die Umsatzsteuer für Anzahlungen muss auch ohne Rechnung bereits im Zeitpunkt des Erhalts abgeführt werden. Seite 5
6 Steuerberatung Überbrückungshilfe von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Bis kann man noch Anträge auf Überbrückungshilfe bei der SVA stellen. Carina Jerabek (Dipl. Lohnverrechnerin) Selbständig Erwerbstätige, die ein Einzel- oder Kleinstunternehmen führen, haben oft aufgrund Ihrer geringen Einkünfte mit der Beitragsbelastung zu kämpfen. Tritt ein unvorhersehbares Ereignis ein, kann dann unter Umständen sogar die Existenz bedroht sein. Um Härtefälle abzumildern, kann die SVA im Jahr 2014 Kleinverdienern eine Notfallhilfe in Form der Überbrückungshilfe zahlen. Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Überbrückungshilfe? Sie haben Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn und solange Sie selbständig erwerbstätig und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind. Die Überbrückungshilfe kann "bei außergewöhnlichen Ereignissen unter Berücksichtigung der Vermögens- und Familienverhältnis se" gezahlt werden. Konkret bedeutet das Folgendes: Ihr monatliches Nettoeinkommen darf nicht über Euro liegen. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den Partner (Ehegatten und eingetragene Partner) um 483 Euro und für jedes unversorgte Kind um 239 Euro. Was ist ein "außergewöhnliches Ereignis"? Ein "außergewöhnliches Ereignis" ist zum Beispiel eine lang andauernde Krankheit, wenn diese zur Arbeitsunfähigkeit führt. Die Krankheit muss mindestens drei Monate bestehen. Auch ein Ereignis, dass "weder langfristig vorhersehbar noch beeinflussbar oder abwendbar" war, kann berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel mangelnde Liquidität als Folgeerscheinung der Insolvenz eines großen Auftraggebers oder höhere Gewalt, wenn die Betriebsstätte aufgrund einer Naturkatastrophe unbenutzbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn die Gründe für einen finanziellen Engpass im unternehmerischen Risiko liegen. Dazu gehört zum Beispiel das Ausbleiben von Aufträgen, die Anlaufzeit eines Geschäftsmodells oder der Verdrängungswettbewerb durch neue Produkte am Markt. Dauer und Höhe der Überbrückungshilfe Die Überbrückungshilfe gibt es einmalig und grundsätzlich für drei Monate. In besonders schweren Fällen (z.b. bei mehreren außergewöhnlichen Ereignissen) für bis zu sechs Monate. Sie beträgt 50 Prozent der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Basis dafür ist die vorläufige Beitragsgrundlage. Nachzahlungen und Guthaben können nicht berücksichtigt werden! Die Überbrückungshilfe wird nicht ausgezahlt, sondern auf dem Beitragskonto gutgeschrieben. Sofort nach Zuerkennung durch die SVA wird eine gesonderte Verständigung verschickt und auf der Seite 6
7 Zur Sache Dezember 2014 nächsten Beitragsvorschreibung werden Sie auf die Gutschrift hingewiesen. Antragstellung Die Überbrückungshilfe können Sie bis zum 31. Dezember 2014 bei Ihrer SVA- Landesstelle beantragen. Es gibt ein eigenes Antragsformular für den Antrag auf Überbrückungshilfe. Zusätzlich zu diesem Antrag müssen Sie auch das Beiblatt zur Erhebung der Einkünfte ausfüllen. Das Antragsformular (inkl. Beiblatt) finden Sie unter unter dem Stichwort Antrag auf Überbrückungshilfe. Änderungen in der Sozialversicherung für 2015 Neue SV-Werte für 2015 Wie jedes Jahr möchten wir Ihnen auch heuer wieder die voraussichtlichen SV-Werte bekannt geben. Die aktuellen Werte und die Werte für 2014 entnehmen Sie der untenstehenden Tabelle. Weiters kam es auch zu einer Anpassung der Grenzwerte für den Wegfall bzw. die Reduktion der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei geringem Einkommen. Mit werden wieder sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Werte angehoben. Monatl. Beitragsgrundlage AlV-DN-Anteil bis 1.280,00 0 % über 1.280,00 bis 1.396,00 1 % Kerstin Trabauer (Bilanzbuchhalterin, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsmanagerin) über 1.396,00 bis 1.571,00 2 % über 1.571,00 3 % Neue SV-Werte für 2015 Werte 2014 Werte 2015 Geringfügigkeitsgrenze täglich 30,35 31,17 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 395,31 405,98 Grenzwerte für die pauschale Dienstgeberabgabe 592,97 608,97 Höchstbeitragsgrundlage täglich 151,00 155,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.530, ,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie DN) Höchstbeitragsgrundlage monatlich ohne Sonderzahlungen (freie DN und Gewerbetreibende) 9.060, , , ,00 Verzugszinsen Für rückständige Beiträge werden 2015 unverändert Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % in Rechnung gestellt. Auflösungsabgabe Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2015 beträgt 118,00. Seite 7
8 Zur Sache Steuerberatung Dezember 2014 Frohe Weihnachten Unser Team wünscht Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr! In der Zeit vom 24. Dezember 2014 bis 6. Jänner 2015 ist unsere Kanzlei wegen Weihnachtsurlaubes geschlossen. Wir sind ab 7. Jänner 2015 wieder für Sie da! Die Informationen dieser Publikation sind allgemeiner Art. Bezüglich Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle wenden Sie sich bitte an eines unserer Büros. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir für Irrtümer und Tippfehler keine Gewähr übernehmen. Impressum: Medieninhaber, Redaktion, Hersteller und Herausgeber, Verlags- und Herstellungsort: Mag. Andreas Valsky, LL.M., 2000 Stockerau Offenlegung: Medieninhaber zu 100%: Mag. Andreas Valsky, LL.M., Sitz: 2000 Stockerau, Geschäftsführung: Mag. Andreas Valsky Grundlegende Richtung: Information zu den Bereichen Steuern und Unternehmensführung, allgemein Wissenswertes und Unterhaltendes Mag. Andreas Valsky, LL.M. STOCKERAU 2000 Stockerau, Belvederegasse 5 office@cts-partner.at fon: +43/2266/ fax: +43/2266/ web: VIENNA 1010 Wien, Börseplatz 4 vienna@cts-partner.at fon: + 43/1/ fax: + 43/1/ web: CTS Steuerberatung
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