Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
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- Kurt Buchholz
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1 Satzung 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen RoDiN - Romanian Dogs in Need. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.". (3) Der Verein hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock, Gerichtsstand ist Bielefeld (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein mit Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes auf internationaler Ebene, insbesondere in Rumänien. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Tierschutzes durch andere nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in Rumänien. Daneben kann der Verein den genannten Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch Information der Öffentlichkeit über die Situation des Tierschutzes im Ausland insbesondere in Rumänien - sowie über Maßnahmen zur Verbesserung der Situation Vernetzung mit anderen Organisationen, die sich für den Auslands Tierschutz einsetzen
2 Aufnahme von Tieren in Not, deren Pflege und tiermedizinische Versorgung sowie deren Weitervermittlung an geeignete Personen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig (7) Die Haftung des Vorstandes, der Vereinsmitglieder und der sonst für den Verein tätigen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. (3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliedervertreterversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder mehr als drei
3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliedervertreterversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, die die Vertreter für die Mitgliedervertreterversammlung wählt. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 6 Mitgliedsbeiträge (1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliedervertreterversammlung festgelegt. (3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliedervertreterversammlung 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden
4 c) dem Kassenwart. (2) Den Vorstand im Sinne des 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mindestens zu zweit. (3) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 9 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliedervertreterversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) Beschlussfassung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedervertretern, sowie die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliedervertreterversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. 10 Bestellung des Vorstands (1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliedervertreterversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands sollen auch Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliedervertreterversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
5 (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliedervertreterversammlung in den Vorstand zu wählen. 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch oder in Textform (z.b. per oder Telefax) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Die Beschlussfassung kann schriftlich, telefonisch, in einer Videokonferenz oder in Textform (z.b. per oder Telefax) erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. 12 Besondere Vertreter Der Vorstand kann für einen besonderen Geschäftskreis ehrenamtlich tätige besondere Vertreter im Sinne von 30 BGB bestellen. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins, jedoch fachlich in Fragen des Tierschutzes qualifiziert sein. Als besondere Vertreter können bestellt werden: 1. Ein/e Tierschutzbeauftragte/r für die Überwachung der Tierschutz gerechten Behandlung und tiermedizinischen Versorgung von Tieren, die vom Verein aufgenommen wurden, 2. Ein/e Pflegestellenbeauftragte/r für die Überwachung und Koordination von Pflegestellen für Tiere, die vom Verein aufgenommen wurden.
6 13 Aufgaben und Zusammensetzung der Mitgliedervertreterversammlung (1) Die Mitgliedervertreterversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitgliedervertreter. (2) Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Anzahl der Mitgliedervertreter richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder im Verein. Die Mitgliedervertreterversammlung besteht mindestens aus 2 und höchstens aus 10 Personen. Auf je 200 Mitglieder entfällt ein Mitgliedervertreter. Bei mehr als 2000 Mitgliedern bleibt die Anzahl der Mitgliedervertreter bei 10. Die Mitglieder der Mitgliedervertreterversammlung (Mitgliedervertreter) müssen selbst Mitglieder des Vereins sein. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren von den Mitgliedern gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die mindestens zwei ersten Mitgliedervertreter werden von den Gründungsmitgliedern gewählt. (3) Bei der jährlichen Mitgliedervertreterversammlung wird bei Bedarf aufgrund von Mitgliederzuwachs, aus den Mitgliedern ein weiterer Mitgliedervertreter gewählt.
7 (4) Scheidet ein Mitgliedervertreter aus dem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus, sind die übrigen Mitgliedervertreter berechtigt, aus dem Kreis der Mitglieder einen Mitgliedervertreter hinzu zu wählen. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Mitgliedervertreter ist vom Vorstand eine Versammlung aller Mitglieder einzuberufen, deren einzige Aufgabe es ist, Mitgliedervertreter für die nächste Amtszeit zu wählen; die Vorschrift des 14 der Satzung ist dafür sinngemäß anzuwenden. 14 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliedervertreterversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliedervertreterversammlung einzuberufen. (2) Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt. Eine Stimmenthaltung in einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zulässig; eine Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. (3) Die Einberufung erfolgt per , Telefax oder Brief durch den 1. Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und des Versammlungsorts an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedervertreters. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliedervertreter Versammlung muss mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung erfolgen. (4) Anträge der Mitgliedervertreter zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Beschlussfassung beim Vorsitzenden in Schriftform oder per einzureichen. Formwidrig eingereichte Anträge finden keine Berücksichtigung. Verspätete formgerechte Anträge müssen den Mitgliedervertretern vor Beginn der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Diese Anträge und während der Sitzung der Mitgliedervertreterversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliedervertreterversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedervertreter der Behandlung der Anträge zustimmt. (5) Anträge von Mitgliedern sind in die Tagesordnung der Mitgliedervertreterversammlung aufzunehmen, wenn sie spätestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand vorgelegt worden sind. Der Vorstand hat die Anträge unverzüglich an die Mitgliedervertreter weiterzuleiten.
8 (6) Der 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Mitgliedervertreterversammlung. Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden kann die Mitgliedervertreterversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. (7) Die Mitgliedervertreter stimmen über die einzelnen Punkte durch Handzeichen oder Zuruf ab. Eine geheime Abstimmung über einen Punkt hat zu erfolgen, wenn ein Mitgliedervertreter dies wünscht. Der 1. Vorsitzende bestimmt in diesem Fall ein geeignetes Verfahren für Stimmabgabe (etwa: Stimmabgabe durch anonymisierte Stimmzettel). (8) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. (9) Über den Ablauf der Mitgliedervertreterversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliedervertreterversammlung keine anderen Personen beruft. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Tierschutz. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. Schloß Holte-Stukenbrock, den
9 Unterschriften der Gründungsmitglieder: Antje Wiesemann (1.Vorsitzende) Mario Förster (2. Vorsitzender) Marion Wimmer (Kassenwartin) Claudia Berger Pia Kivela Petra Lintermanns Manuela Schramm
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