Luftreinhalte-Verordnung
|
|
|
- Mathilde Christin Hochberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember wird wie folgt geändert: Art. 20 Abs. 1 Bst. h 1 Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist (Art. 20a): h. Feuerungen für Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffern 2 und 3 mit einer Feuerungswärmeleistung 350 kw, namentlich Heizkessel, Raumheizer, Herde, Speicheröfen, Heizcheminées (Kamineinsätze) und offene Kamine (Cheminées); vom Konformitätsnachweis ausgenommen sind handwerklich hergestellte Feuerungen: 1. die nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbands Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte 2, gebaut wurden, oder 2. bei denen mit einem Staubabscheidesystem die Konzentration der Feststoffe im Abgas im Normalbetrieb um mindestens 60 Prozent vermindert wird. Art. 23 Aufgehoben Art. 26a Verbrennen in Anlagen Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer SR Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte VHP, Solothurnerstrasse 236, 4603 Olten
2 Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen 1 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht. 2 Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein wiegendes Interesse besteht und keine mässigen Immissionen entstehen. 3 Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn mässige Immissionen zu erwarten sind. II Die Anhänge 1 5 werden gemäss Beilage geändert. III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der herigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanierungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c. 2 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen zum 31. Dezember 2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden. 3 Holzfeuerungen dürfen zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen ausgezeichnet wurden. IV Diese Änderung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 2
3 Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen Ziff. 41 Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1) Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m 3 nicht schreiten. 3
4 Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) Ziff. 714 Abs. 1 Bst. l 1 Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht schreiten: l. Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN ,1 ng/m 3 Ziff. 723 Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht schreiten: a. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung 10 MW: 20 mg/m 3 b. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung 10 MW: 10 mg/m 3 Ziff Kohlenmonoxid und Stickoxide 1 Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m 3 nicht schreiten. 2 Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m 3 nicht schreiten. Ziff Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 741 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden. 2 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer Bezugsquelle dieser Norm: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur. 4
5 3 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11). 742 Emissionsgrenzwerte Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht schreiten: Feuerungswärmeleistung 1 MW 1 MW 10 MW 10 MW Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol Feststoffe insgesamt: mg/m Kohlenmonoxid (CO) mg/m Stickoxide (NO x ), angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) 1 mg/m Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kw verbrannt werden. Ziff. 81 Abs. 2 2 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse). 5
6 Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen Ziff. 22 Bst. c und d Aufgehoben Ziff Kennzeichnung Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) 1 Bei Anlagen nach Artikel 20 muss an gut sichtbarer Stelle ein Geräteschild angebracht sein, welches mindestens die folgenden Angaben enthält: a. Namen und Firmensitz des Herstellers; b. Handelsbezeichnung und Typ, unter welchem das Gerät vertrieben wird; c. Herstellernummer und Baujahr; d. Feuerungs- bzw. Nennwärmeleistung oder Leistungsbereich in kw. 2 Das Geräteschild von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgende Angaben enthalten: a. minimaler feuerungstechnischer Wirkungsgrad oder maximal zulässige Abgasverluste nach Anhang 4 Ziffer 3; b. bei Ölfeuerungen die NO x -Klasse sowie in Klammern den NO x -Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 dieser Klasse in mg/kwh; c. bei Gasfeuerungen den NO x -Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 in mg/kwh. 3 Das Geräteschild von Holz- und Kohlefeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgende Angaben enthalten: a. die massgebende Europäische Norm, nach welcher das Gerät nach Anhang 4 Ziffer 22 geprüft wurde; b. die nach Anhang 4 Ziffer 22 für die Anlage massgebenden Emissionsgrenzwerte für CO und Staub in mg/m 3. Ziff. 3 Abs. 3 Bst. b b. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung 10 MW, sofern keine weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen Brennstoff betrieben werden. 6
7 Ziff. 421 Abs. 1 1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht schreiten: Feuerungswärmeleistung 5 MW 50 MW 50 MW 100 MW 100 MW Heizöl «Mittel» und «Schwer» Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol Feststoffe insgesamt: für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse): mg/m für übrige Heizöle mg/m Kohlenmonoxid (CO) mg/m Schwefeloxide (SO x ), angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) mg/m Stickoxide (NO x ), angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) mg/m Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak mg/m
8 Ziff. 511 Abs. 1 1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht schreiten: Feuerungswärmeleistung 70 kw 70 kw 500 kw 500 kw 1 MW 1 MW 10 MW 10 MW 100 MW 100 MW Kohle, Kohlebriketts, Koks Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol Feststoffe insgesamt: mg/m 3 ab 1. September 2007 mg/m ab 1. Januar 2008 mg/m ab 1. Januar 2012 mg/m Kohlenmonoxid (CO) mg/m Schwefeloxide (SO x ), angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) Wirbelschichtfeuerungen mg/m andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle mg/m sonstige Anlagen mg/m Stickoxide (NO x ), angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) mg/m Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak 1 mg/m Hinweise: Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. Ziff. 511 Abs. 3 Aufgehoben Ziff Verwendung von Kohle In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden. 8
9 Ziff. 521 Abs. 1 1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind. Ziff. 522 Abs. 1 1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht schreiten: Feuerungswärmeleistung 70 kw 70 kw 500 kw 500 kw 1 MW 1 MW 10 MW 10 MW Holzbrennstoffe Bezugsgrösse: Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol Feststoffe insgesamt: ab 1. September 2007 mg/m ab 1. Januar 2008 mg/m ab 1. Januar 2012 mg/m Kohlenmonoxid (CO): für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a, b und d ab 1.September 2007 mg/m ab 1. Januar 2012 mg/m für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c ab 1. September 2007 mg/m ab 1. Januar 2012 mg/m Stickoxide (NO x ),angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) mg/m gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (C) mg/m 3 50 Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak 4 mg/m Hinweise: Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist. 1 Feststoff-Grenzwert für handbeschickte Stückholzkessel für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer Feuerungswärmeleistung 120 kw: 100 mg/m 3. 2 Gilt nicht für Zentralheizungsherde. 3 Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6. 4 Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung. 9
10 Ziff. 523 Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 522 bei 30 Prozent Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann. Ziff Messung und Kontrolle 1 Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung 70 kw gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen. 2 Für die Beurteilung massgebend sind die mittleren Emissionen den Zeitraum einer halben Stunde. Das Bundesamt empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren. 10
11 Anforderungen an Feuerungsanlagen Anhang 4 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c) 2 Lufthygienische Anforderungen 21 Öl- und Gasfeuerungen Öl- und Gasfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten. Anlageart Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) Heizkessel mit Gebläsebrennern für Heizöl «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) Heizkessel mit Gebläsebrennern für gasförmige Brennstoffe (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischen Brenner (Art. 20 Abs. 1 Bst. d) Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. e) Massgebende europäische Norm 4 Besondere Anforderungen (Emissionsgrenzwerte) für Stickoxide (NO x ), angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Kohlenmonoxid (CO) EN 267 Emissionsgrenzwerte der EN-Klasse 3 EN 676 Für das Prüfgas G20: NO x : 80 mg/kwh; CO: 60 mg/kwh Für das Prüfgas G31: NO x : 120 mg/kwh; CO: 60 mg/kwh EN 303 und 304 Emissionsgrenzwerte für Ölgebläsebrenner der EN-Klasse 3 EN 303 und 304 Für das Prüfgas G20: NO x : 80 mg/kwh; CO: 100 mg/kwh Für das Prüfgas G31: NO x : 120 mg/kwh; CO: 100 mg/kwh EN 297, EN 483 Für das Prüfgas G20: EN 625, EN 656 NO x : 80 mg/kwh; EN 677 CO: 100 mg/kwh Für das Prüfgas G31: NO x : 120 mg/kwh; CO: 100 mg/kwh EN 1, EN 303 und 304 Für Anlagen 30 kw Feuerungswärmeleistung: NO x : 120 mg/kwh; CO: 150 mg/kwh Für Anlagen 30 kw Feuerungswärmeleistung: NO x : 120 mg/kwh; CO: 60 mg/kwh 4 Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur. 11
12 Anlageart Direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) (Art. 20 Abs. 1 Bst. f) Gas-Durchlaufwassererwärmer (Art. 20 Abs. 1 Bst. g) Massgebende europäische Norm EN 89 EN 26 Besondere Anforderungen (Emissionsgrenzwerte) für Stickoxide (NO x ), angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Kohlenmonoxid (CO) 22 Kohle- und Holzfeuerungen Kohle- und Holzfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten. Anlageart Massgebende europäische Norm 5 Besondere Anforderungen (Emissionsgrenzwerte) 1 für Kohlenmonoxid (CO) und Feststoffe (Staub) ab 1. Januar 2008 ab 1. Januar 2011 Heizkessel für Stückholz- und Kohlefeuerungen, handbeschickt EN oder EN CO: 800 mg/m 3 Staub: 60 mg/m 3 Heizkessel für Holzschnitzel- EN oder CO: 400 mg/m 3 und Kohlefeuerungen, EN Staub: 90 mg/m 3 automatisch beschickt Heizkessel für Holzpellets, EN oder CO: 300 mg/m 3 automatisch beschickt EN Staub: 60 mg/m 3 Raumheizer für feste Brennstoffe EN CO: 1500 mg/m 3 Staub: 100 mg/m 3 Raumheizer zur Verfeuerung EN CO: 500 mg/m 3 von Holzpellets Staub: 50 mg/m 3 Einzelherde für feste Brennstoffe EN CO: 3000 mg/m 3 Staub: 110 mg/m 3 Zentralheizungsherde für EN CO: 3000 mg/m 3 feste Brennstoffe Staub: 150 mg/m 3 Kamineinsätze und offene EN CO: 1500 mg/m 3 Kamine für feste Brennstoffe Staub: 100 mg/m 3 1 Bezugssauerstoffgehalt: für Holzfeuerungen 13 %vol; für Kohlefeuerungen 7 %vol CO: 800 mg/m 3 Staub: 50 mg/m 3 CO: 400 mg/m 3 Staub: 60 mg/m 3 CO: 300 mg/m 3 Staub: 40 mg/m 3 CO: 1500 mg/m 3 Staub: 75 mg/m 3 CO: 500 mg/m 3 Staub: 40 mg/m 3 CO: 3000 mg/m 3 Staub: 90 mg/m 3 CO: 3000 mg/m 3 Staub: 120 mg/m 3 CO: 1500 mg/m 3 Staub: 75 mg/m 3 Ziff. 3, Einleitungssatz Heizkessel für Öl oder Gas müssen mindestens folgenden feuerungstechnischen Wirkungsgrad aufweisen: 5 Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur. 12
13 Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe Ziff. 11 Abs. 2 und 3 Anhang 5 (Art. 21 und 24) 2 Der Schwefelgehalt von Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf 2,8 Prozent (% Masse) nicht steigen. 3 Aufgehoben Ziff. 2 2 Kohle, Kohlebriketts und Koks Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht steigen. Ziff. 3 3 Holzbrennstoffe 31 Begriffe 1 Als Holzbrennstoffe gelten: a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen; b. naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde; c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält. 2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten: a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1; b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie: 1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen, 2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz, 3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a. 13
14 32 Anforderungen an Holzbriketts und -pellets Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder anderen Schadstoff-Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen. 14
Information zum Inverkehrbringen von Kohle- und Holzfeuerungen nach Artikel 20 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien Referenz/Aktenzeichen:. M142-2688 3003 Bern, Januar 2009
Merkblatt für das Inverkehrbringen von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 LRV
BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft OFEFP Office fédéral de l'environnement, des forêts et du paysage UFAFP Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio UFAGC Uffizi federal
Merkblatt für das Inverkehrbringen von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 LRV
BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft OFEFP Office fédéral de l'environnement, des forêts et du paysage UFAFP Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggio UFAGC Uffizi federal
Infoblatt. Verzeichnis LRV-konformer Holzheizungen
Neugasse 6 CH8005 Zürich Tel.: +41 (0)44 250 88 11 Fax.: +41 (0)44 250 88 22 Email: [email protected] Tel.: +41 (0)21 310 30 36 direkt Verzeichnis LRVkonformer Holzheizungen Infoblatt Einleitung...
EXKURS ANFORDERUNGEN AN EMISSIONEN UND WIRKUNGSGRADE BEI DER PRÜFUNG VON HEIZKESSEL NACH EN 303-5:2012. Anforderungen der EN 303-5:2012
EXKURS ANFORDERUNGEN AN EMISSIONEN UND WIRKUNGSGRADE BEI DER PRÜFUNG VON HEIZKESSEL NACH EN 303-5:2012 Anforderungen der EN 303-5:2012 Gesetzliche Anforderungen an Kleinfeuerungen für biogene Brennstoffe
Grenzwerte in der neuen 1. BImSchV
Abteilung Pflanzliche Erzeugung Gustav-Kühn-Str. 8, 04159 Leipzig Internet: http://www.smul.sachsen.de/lfulg http://www.bioenergie-portal.info Bearbeiter: E-Mail: Dirk Dudziak / Reik Becker [email protected]
Anlage 1 zu 24. Emissionsgrenzwerte
626 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Anlage 1 (Normativer Teil) 1 von 5 Anlage 1 zu 24 Emissionsgrenzwerte Die in dieser Anlage angeführten Brennstoffe sind in der Luftreinhalteverordnung für
Änderung der Luftreinhalte-Verordnung im Bereich der Holzverbrennung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Luftreinhaltung und NIS Referenz/Aktenzeichen: L212-1563 20.06.2012 Änderung der Luftreinhalte-Verordnung
Holzfeuerungskontrolle <70 kw
Lagerung und Beurteilung des Holzbrennstoffs AWEL/VZF-Weiterbildungstag 2010 25./26. Oktober 2010 Heinz Jenal Hier Logo 6 einfügen Emissionsarmer Betrieb? Seite 2 Inhalt Anforderungen an den Holzbrennstoff
Ökologisch Heizen mit qualitativ hochwertigen Holzbrennstoffen
Ökologisch Heizen mit qualitativ hochwertigen Holzbrennstoffen Ulrich Kohlstrung enercity HolzenergieCenter Stadtwerke Hannover AG Heizen mit Holz// Folie 1 // [email protected] Inhalt > Brennstoff
Holzenergie: Voll im Trend für Sanierung und Neubau
Holzenergie Schweiz Holzenergie: Voll im Trend für Sanierung und Neubau Bauen & Modernisieren 2014 Messe Zürich Samstag, 6. September 2014 Gregor Lutz MSc ETH Umwelt-Natw Holzenergie Schweiz Inhalt Ansprechpartner
SVG Informations- und Weiterbildungstagung
SVG Informations- und Weiterbildungstagung Emissionen aus Öl- und Gasfeuerungen Leuenberger Energie- und Umweltprojekte 19. November 2008 SVG Informations- und Weiterbildungstagung 1 Inhalt Zusatznutzen
Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)
Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) ENTWURF Änderung vom... Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 8a der Spielzeugverordnung vom 27. März 2002 1,
Stand 26.03.2015. Vollzugsempfehlung Herstellung Organischer Feinchemikalien (OFC) - 1 -
Vollzugsempfehlungen für bestimmte Anlagenarten zur Herstellung von organischen Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang (OFC) Stand 26.03.2015 Aufgrund der im Merkblatt
Abgaskontrolle von Heizanlagen
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIRO L Landesagentur für Umwelt PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Agenzia provinciale per l ambiente Abgaskontrolle von Heizanlagen Im März 2011 wurden von der Landesregierung
1. BImSchV. Informationsblatt Nr. 22 März 2011
Informationsblatt Nr. März 0. BImSchV Teil : Öl- und Gasfeuerungsanlagen Vorgehensweise zum Nachweis der Einhaltung der geforderten NOx- Emissionsgrenzwerte, Nutzungsgrade und Kesselwirkungsgrade Die rechtliche
Brennstoffmissbrauch in Hausbrandfeuerstätten - Holzbrennstoffe -
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Brennstoffmissbrauch in Hausbrandfeuerstätten - Holzbrennstoffe - Dr. Karl-Josef Geueke LANUV Fachbereich 68 Wallneyer Straße 6, 45130
Emissionserklärung 2012
Emissionserklärung 2012 von Restabfallbehandlungsanlage Südwestthüringen Stand: 22.03.2013 11:05:15 Hinweis: Bedingt durch die Methode zur Erzeugung einer PDF-Datei (XML/XSL-Transformation) lassen sich
Was verschmutzt die Luft?
6A Lehrerkommentar MST Ziele Arbeitsauftrag Material Sozialform Zeit Die Kinder wissen, dass die Verbrennung von Energieträgern in vielen Fällen zu Luftverschmutzung führt. Sie kennen zudem einige Abgasverursacher
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) Änderung vom 29. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH
Bericht Nr. K 11762013S2 Überprüfung der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen für Österreich Typ: TERMOEASY 14 Firma: Palazzetti Veröffentlichung und Weitergabe
Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel
Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) Änderung
Biomassefeuerungsanlagen. im Leistungsbereich von 400 kw bis 10 MW
Biomassefeuerungsanlagen im Leistungsbereich von 400 kw bis 10 MW BIOMASSEFEUERUNGSANLAGEN im Leistungsbereich von 400 kw bis 10 MW Siegmund Böhmer Thomas Gallauner Michael Gössl Thomas Krutzler Gertraud
Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons
Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, EnFK. Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern gehen den Vollzugshilfen der Konferenz Kantonaler
. BiomasseVerordnung 21.06.2001 Seite 1 von 8
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) Vom 21 Juni 2001 Auf Grund des 2 Abs 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29 März 2000 (BGBI I S 305) in
Novellierung der 1.BImSchV neue Regelungen. Holzheizkessel
Novellierung der 1.BImSchV neue Regelungen für r Kaminöfen und Holzheizkessel Referent: Albert Jung Schornsteinfeger Energieberater Schimmelgutachter Die Verordnung regelt: - die Errichtung, - die Beschaffenheit
Kaminöfen im Handel. www.umwelt.steiermark.at
Kaminöfen im Handel www.umwelt.steiermark.at Kaminöfen im Handel Dieser Folder richtet sich vor allem an jene, die händisch beschickte Öfen verkaufen und damit in Verkehr bringen. Dies sind vornehmlich
Ausbildungskonzept für die Durchführung der Kontrollen von Feuerungsanlagen. UB Luft GmbH / Roland Rüfenacht
SVG Info- Informations- und und Weiterbildungs-Tagung 2012 2012 Ausbildungskonzept für die Durchführung der Kontrollen von Feuerungsanlagen SVG Info- Informations- und und Weiterbildungs-Tagung 2012 2012
EcoTopTen-Kriterien für Gas-Brennwertkessel, Holzpelltöfen und Holzpelletheizungen
EcoTopTen-Kriterien für Gas-Brennwertkessel, Holzpelltöfen und Holzpelletheizungen Stand 5. Oktober 2006 Gas-Brennwertkessel in EcoTopTen Gas-Brennwertheizungen wurden als EcoTopTen-Produktgruppe ausgesucht,
Entwicklung der Emissionen aus KVA
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien Entwicklung der Emissionen aus KVA VBSA-Tagung vom 1.
Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), geändert durch AnpassungsVO vom 16. 5. 1975 (BGBl. I S. 1281), die Änd.-VO vom 20. 12. 1977 (BGBl. I S. 2802),
Der Mensch atmet mit einem Atemzug rund 50 Millionen Partikel ein.
Kurzreferat Markus Gabriel, Technischer Obmann, Luzerner Kaminfegermeister-Verband Luzern Was ist Feinstaub? Feinstaubpartikel (auch als PM 10 bekannt) sind mit einem Durchmesser von weniger als 10 Tausendstelmillimeter
Eine landesweite Informationskampagne von. Bernd Schmidt 23.02.11 DGH-Hörgenau
Bernd Schmidt 23.02.11 DGH-Hörgenau 1 Holzbrennstoffe Scheitholz Holzbriketts Holzpellets Hackschnitzel Handbeschickte Mechanisch beschickte Heizsysteme Heizsysteme Einzelfeuerstätten Wärmeabgabe erfolgt:
Heizöl ist ein flüssiger Brennstoff und wird nach Ausgangsprodukt in. - Teeröle
Zusammenfassung zur Vorlesung Optimierte Gebäudetechnik / Teil Wärmeversorgungssysteme ab 3.KW/00 Heizöl ist ein flüssiger Brennstoff und wird nach Ausgangsprodukt in zwei Hauptgruppen eingeteilt: - Mineralische
Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger
Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1) Änderung vom 6. September 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Juni 1995 1 über
Produktkatalog 2015/2016
Produktkatalog 2015/2016 Holzkohle Holzkohle ist ein Brennstoff, welcher entsteht, wenn lufttrockenes Holz ohne Zufuhr von Sauerstoff auf 350 400 C erhitzt wird. Holzkohle ist ein Gemisch organischer Verbindungen
Weisung zur Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW in den Gemeinden des Kantons Aargau
Weisung zur Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW in den Gemeinden des Kantons Aargau Januar 2015 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Herausgeber Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für
Diese Empfehlung gilt für die Beurteilung von Flammraumgeometrien von Großwasserraumkesseln
Informationsblatt Nr. 33 März 2011 Empfehlung für die Beurteilung von Flammraumgeometrien bei Großwasserraumkesseln Präambel Diese Empfehlung stellt keine Anforderungen an die Beschaffenheit von Großwasserraumkesseln
4 Kleine und Mittlere Feuerungsanlagen
4 Kleine und Mittlere Feuerungsanlagen Das Luftschadstoff-Emissionskataster Baden-Württemberg Gebäudeheizung einschließlich der Warmwasseraufbereitung und der 2008, Quellengruppe Kleine und Mittlere Feuerungsanlagen,
Feuer und Flamme ohne Rauch
Feuer und Flamme ohne Rauch Eine Informationsbroschüre der Hafner und Kaminkehrer im LVH in Zusammenarbeit mit der Landesagentur für Umwelt In guten Händen. In buone mani. Hanspeter Munter Michl Laimer
Verschärfte gesetzliche Rahmenbedingungen
Verschärfte gesetzliche Rahmenbedingungen für den Hafner ab 2015 Thomas Schiffert Gesetzliche Grundlagen Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen
DIE NEBENWIRKUNGEN DER BEHAGLICKEIT: FEINSTAUB AUS KAMIN UND HOLZOFEN
DIE NEBENWIRKUNGEN DER BEHAGLICKEIT: FEINSTAUB AUS KAMIN UND HOLZOFEN Inhalt 1. Einleitung 2. Welche Arten von Holzfeuerungen gibt es? 3. Wie viel Feinstaub verursachen die Kleinfeuerungsanlagen? 4. Was
Gemeinde Beinwil. Reglement. für die Organisation und Durchführung der Kontrolle von Feuerungsanlagen
Gemeinde Beinwil Reglement für die Organisation und Durchführung der Kontrolle von Feuerungsanlagen Inhaltsverzeichnis Gesetze... 2 Zweck... 2 Vollzugsmodell... 2 Vollzug... 2 Zuständigkeit... 3 Organisation...
Feuern mit Holz gewusst wie!
Hochbau und Planung Saurenbachstrasse 6 8708 Männedorf Tel. 01 921 67 00 Fax 01 921 67 08 www.maennedorf.ch Feuern mit Holz gewusst wie! Rauch bedeutet Feinstaub! - Ein paar einfache Regeln! 12. März 2009
Beim Heizen mit Holz auf Qualität und Herkunft achten
Jetzt wird s wieder kuschelig Beim Heizen mit Holz auf Qualität und Herkunft achten Wenn es jetzt in Herbst und Winter draußen wieder kalt und ungemütlich wird, gibt es nichts Schöneres als ein warmes
I R A T G E B E R I HEIZEN MIT HOLZ
I R A T G E B E R I HEIZEN MIT HOLZ EIN RATGEBER ZUM RICHTIGEN UND SAUBEREN HEIZEN Impressum Herausgeber: E-Mail: Internet: Redaktion: Gestaltung: Umweltbundesamt Postfach 14 06 06813 Dessau Telefax: (0340)
Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) Fragen und Antworten
Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) Fragen und Antworten Stand: Mai 2009 1. Was wird in der 1. BImSchV geregelt und warum wird sie novelliert? 2. Wie gefährlich ist Feinstaub?
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) Änderung vom Entwurf vom 17. Juli 2014 Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Verordnung vom
2. Stufe 1.BImSchV und nun? Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel, Grenzwerte und Filtertechniken für Biomasseheizanlagen
Fachgespräch Heizen mit Holz im Jahr 2015 2. Stufe 1.BImSchV und nun? Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel, Grenzwerte und Filtertechniken für Biomasseheizanlagen Vortrag am 23. Januar 2015 am Biomassehof
Holzenergie, die natürliche Energie mit Zukunft
SOCASA 2008 Holz die natürliche Energiequelle Bürgergemeinden und Waldeigentümer Verband Kanton Solothurn BWSo Holzenergie, die natürliche Energie mit Zukunft Andreas Keel, Holzenergie Schweiz Im Wald
Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) Stand: Dezember 2011
Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) 2010 Stand: Dezember 2011 1. Was wird in der 1. BImSchV geregelt und warum wurde sie novelliert?... 3 2. Wie gefährlich
Immissionsrechtliche Beurteilung. von Gärresttrocknungen
Gärresttrocknung in Biogasanlagen Mehr als nur Bonusoptimierung? Veranstaltung der Energieberatung der Bst. Bremervörde am 24. Mai 2011 Niedersachsenhof in Verden von Gärresttrocknungen Genehmigungspfade
Abnahmebefund für Heizungsanlagen gemäß 27 LHG-VO 2000
An den Magistrat der Freistadt Eisenstadt Hauptstraße 35 7000 Eisenstadt (in zweifacher Ausfertigung) Eisenstadt, am Abnahmebefund für Heizungsanlagen gemäß 27 LHG-VO 2000 1. Eigentümer (Mieter, Pächter
Alles spricht dafür: Heizen mit Holz.
Alles spricht dafür: Heizen mit Holz. Gepflegter Wald. Wohlige Wärme. Gesundes Klima. Kreislauf statt Raubbau: Heizen mit Holz! Uns allen ist klar, wohin eine vernünftige Energiepolitik zielt: Wir wollen
Vom 3. März 2003 (GBl. S. 180) geändert am 01. Juli 2004 (GBl. S. 469)
Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
04. B Im Sc hv / 20. Ju ni B IT TE R, FH Li pp e + H öx te r w ol fh el m.b itt fh -lu h.
1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vo m 24. Ju li 19 85 (B G Bl. I S. 15 86 ), zu le tz t ge än de rt
Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 01.06.2004 LGBl 2004/23
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Grenzwerte der Abgasverluste von Feuerstätten und die Grenzwerte bestimmter, von Feuerstätten ausgehender Emissionen sowie das
Reglement für Veranstaltungen
Flüssiggas sicher verwenden Reglement für Veranstaltungen Version: März 2015 Copyright by FVF 1 Inhalt Seite 1 Zweck 3 2 Anwendungsbereich 3 3 Vorgehen 3 4 Umsetzung 3 4.1 Anforderungen an den Veranstalter
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz Der Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen für die Raumheizung und Warmwasserbereitung in Kärnten sind durch das Kärntner Heizungsanlagengesetz und den dazugehörigen
_~óéêáëåüéë=i~åçéë~ãí ÑΩê=t~ëëÉêïáêíëÅÜ~Ñí. jéêâää~íí=kêk=qkrlp. Einleiten von Kondensaten aus Feuerungsanlagen in Entwässerungsanlagen
_~óéêáëåüéë=i~åçéë~ãí ÑΩê=t~ëëÉêïáêíëÅÜ~Ñí jéêâää~íí=kêk=qkrlp pí~åçw=pmkmukommm ^åëéêéåüé~êíåéêw=oéñéê~í=pr e~ìë~åëåüêáñíw qéäéñçåw qéäéñ~ñw fåíéêåéíw bjj~áäw i~ò~êéííëíê~ É=ST UMSPS=jΩåÅÜÉå EMUVF=VO=NQJMN
Thermische Verwertung von Miscanthus im Vergleich zu Holz
20 Jahre Miscanthusforschung in Bayern Eine Bilanz für die Praxis Status Quo-Seminar, 18. September 2009 TFZ Straubing Thermische Verwertung von Miscanthus im Vergleich zu Holz Klaus, Dipl. Ing. (FH) Vortragsgliederung
Energetische Nutzung fester Biomasse in Deutschland
Energetische Nutzung fester Biomasse in Deutschland Thomas Hering, Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Jena www.exportinitiative.bmwi.de Inhaltsverzeichnis Einleitung 0 Potenziale A Stand der energetischen
Die neue Kärntner Heizungsanlagenverordnung und das Kärntner Heizungsanlagengesetz
Die neue Kärntner Heizungsanlagenverordnung und das Kärntner Heizungsanlagengesetz Mag. Silke Jabornig-Widowitz Mag. Dr. Michaela Ley-Schabus DI Ewald Sallinger Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.:
Prüfung des integrierten Holzpellets-Kessels/-Brenners BIOMATIC + 30 gemäß der Europäischen Norm EN 303-5
FORSCHUNGSBERICHT NR. -S-10562-06 1 (5) Angefordert von Auftrag Betreut von Ariterm Oy Uuraistentie 1 43101 Saarijärvi Kantalainen Kimmo Techniker Aimo Kolsi und Forschungsleiter Heikki Oravainen. Prüfung
Heizen mit Scheitholz
Heizen mit Scheitholz Heizen mit Scheitholz Heizen mit Scheitholz hat in Oberösterreich eine lange Tradition. Derzeit sind in etwa 8.000 Scheitholzanlagen mit einer Gesamtleistung von rund 225.000 kw installiert.
Fachtagung. Betriebsmittel in der Rauchgasreinigung. Auswahl eines Verfahrens und der notwendigen Betriebsmittel für Waste to Energy Projekte
Fachtagung Betriebsmittel in der Rauchgasreinigung 01. 02. Dezember 2008, Köln Leiter des Forums: Dipl.-Ing. Martin Sindram Auswahl eines Verfahrens und der notwendigen Betriebsmittel für Waste to Energy
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) (11. BImSchV)
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) (11. BImSchV) 11. BImSchV Ausfertigungsdatum: 29.04.2004 Vollzitat: "Elfte Verordnung zur Durchführung
Richtig heizen. Meine Tipps für nachhaltige Wärme
Richtig heizen Meine Tipps für nachhaltige Wärme Kann denn Heizen Sünde sein? Fehler beim Heizen führen zu einer hohen Feinstaubbelastung. Diese kann Ihre Gesundheit beeinträchtigen und zu Allergien, Asthma
Energiebüro MOL. Heizen mit Holz. Auswahl der richtigen Holzheizung Praktische Tipps zum umweltgerechten und Sparsamen Heizungsbetrieb
Energiebüro MOL Tel.: 03341 335 116 [email protected] Georg Stockburger Heizen mit Holz Auswahl der richtigen Holzheizung Praktische Tipps zum umweltgerechten und Sparsamen Heizungsbetrieb Ein Projekt
Faktenblatt Feinstaub PM 10
Faktenblatt Feinstaub PM 10 Der Kaminfeger wird immer wieder gefragt wie es denn nun wirklich um die Holzfeuerungen im Zusammenhang mit dem Feinstaub steht. Wir haben versucht, die wesentlichsten Fakten
Kondensate von Brennwertkesseln
Kondensate von Brennwertkesseln Rechtliche Vorgaben -Praktische Erfahrungen Ing. Wilhelm Lammer Abwasserverband Welser Heide 2008 1 Inhalt Brennwertkessel Funktionsweise Zusammensetzung des Kondensat Auswirkung
abh Abfallbehandlungsgesellschaft Havelland mbh
Landkreis Havelland- Mechanisch-Biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) Schwanebeck Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Emissionsmessungen an der Abluftreinigungsanlage der MBA Berichtszeitraum/
Dokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
VORTRAG VERBRENNUNGSTECHNIK
VORTRAG VERBRENNUNGSTECHNIK 5. Mai 2015 DI. Ewald Sallinger Abteilung 8 - Kompetenzzentrum für Umwelt Wasser und Naturschutz Amt der Kärntner Landesregierung Verbrennungsreaktionen und Gleichgewichtszustände
- vom BMU erstellte unverbindliche Textfassung -
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I Nr. 29 vom 27. Juni 2001 Seite 1234) in ihrer durch die 1. Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung
Luftschadstoffe und ihre Entstehung Grenzwerte, Messungen,
Luftschadstoffe und ihre Entstehung Grenzwerte, Messungen, Ansatzpunkte für Gemeinden Dr. Andreas Windsperger Institut für Industrielle Ökologie 1 Dr. Andreas Windsperger Herkunft der Luftschadstoffe Art
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 1. BImSchV Ausfertigungsdatum: 26.01.2010 Vollzitat: "Verordnung
Stand der Dinge zur ersten Typenprüfung von Anlagen für Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV (Kessel für Stroh und Körner)
Stand der Dinge zur ersten Typenprüfung von Anlagen für Brennstoffe nach 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV (Kessel für Stroh und Körner) Justus von Sonntag Hintergrund Brennstoffliste nach 3 1. BImSchV (1)
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) Änderung vom 6. November 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003
ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. BAUREKA Baustoff-Recycling GmbH Dennhäuser Str. 118, DE Kassel
ZERTIFIKAT Das Unternehmen erfüllt am Standort Erdwall Braunsberg, An der A 44, DE-34134 Kassel die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10.09.1996 für die genannten abfallwirtschaftlichen
VDI 2280: Ableitbedingungen für organische Lösemittel; August 2005
Grundlagen TA Luft: Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) vom 24. Juli 2002 VDI 3781 Bl.2: Ausbreitung luftfremder
Vergleich zwischen Heizwert Brennwert ErP-Richtlinie
Vergleich zwischen Heizwert Brennwert ErP-Richtlinie Übersicht Heizwert Nachteile gegenüber Brennwert Brennwert Vorteile gegenüber Heizwert Preisvergleich Ökodesign-Richtlinie (ErP) Heizwert Der Heizwert
Anforderungen an Deponiegasfackeln und Deponiegasmotoren entsprechend TA Luft 02 1
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie Referat 22 Radebeul, den 12.11.05 Bearb.: Herr Poppitz Tel.: 0351 8312 631 Anforderungen an Deponiegasfackeln und Deponiegasmotoren entsprechend TA Luft 02
Schweizer Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz
Schweizer Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz Holzheizungen im Wohnbereich und Holzheizkessel Reglement, Organisation, Anforderungen und Gebührenreglement für die Zertifizierung Holzenergie Schweiz, Neugasse
Feuern mit Holz gewusst wie!
Feuern mit Holz gewusst wie! Holz ist eine klimafreundliche, erneuerbare und einheimische Energie quelle, deren Potenzial es zu nutzen gilt. Dass Holz als Brennstoff zunehmend an Be - liebtheit gewinnt,
Holzenergie Schweiz www.holzenergie.ch Ansprechpartner für die Energie aus dem Wald
Holzenergie die Chance für die Zukunft? 25. September 2007, Niederbuchsiten, Referat von Christoph Rutschmann, Holzenergie Schweiz Holzenergie Schweiz www.holzenergie.ch Ansprechpartner für die Energie
Der HWK-Umweltberater
Der HWK-Umweltberater Neue Regelungen für Feuerstätten 26 Inhaltsverzeichnis Vorwort.................................................... 3 Feuerstätten....................................................
EMPFEHLUNGEN. zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas. vom 1. September 2005. Messempfehlungen Feuerungen
Vollzug Umwelt EMPFEHLUNGEN zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas Messempfehlungen Feuerungen vom 1. September 2005 Bundesamt für Umwela, Wald und Landschaft BUWAL Vollzug
Nutzer- und Brennstoffeinflüsse bei handbeschickten Holzfeuerungen
TFZ aktuell richtig heizen Landwirtschaftliche Lehranstalten Bayreuth 8. Januar 213 Nutzer- und Brennstoffeinflüsse bei handbeschickten Holzfeuerungen Klaus Reisinger, Dipl. Ing. (FH) P 13 E Rs 2 Folie
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1994 zur Durchführung des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen (Luftreinhalteverordnung)
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 1994 zur Durchführung des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen (Luftreinhalteverordnung) StF: LGBl. Nr. 75/1994 idf: LGBl. Nr. 110/1994 (DFB)
Stand 26.03.2015. Anforderungen der TA Luft, zu denen sich der Stand der Technik bei der genannten Anlagenart fortentwickelt hat, im Einzelnen:
Vollzugsempfehlungen für bestimmte Anlagenarten zur Herstellung von anorganischen Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang (LVIC AAF) Stand 26.03.2015 Aufgrund der im
SCHREINER LERN-APP: «4.3.2 BAU-ÖKOLOGIE»
Was wird als "dritte Haut" des Menschen bezeichnet? Wie wird von Ärzten das Syndrom genannt, das durch das Klima in Innenräumen zu gesundheitlichen Beschwerden führt? Welche Ursachen können zum SBS (Sick-Building-Syndrom)
Umgang mit Geruchsimmissionen
Umgang mit Geruchsimmissionen Allgemeines Rechtliche Aspekte Vorgehen bei Geruchsklagen Ansätze zur Bestimmung der Geruchsbelastung Mögliche Massnahmen Gemeindeseminar 2007 Seite 1 Belästigung durch Gerüche
Feuer machen leicht gemacht!
Feuer machen leicht gemacht! Die Feuerungsanleitung zum System UniTherm. Stand 03.06.2009 Technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten. SchornsteinTechnik Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorwort 3 2. In
Chemikalienrichtlinie
natureplus e.v. Grundlagenrichtlinie 5001 Ausgabe: April 2015 zur Vergabe des Qualitätszeichens Seite 2 von 5 Das natureplus -Qualitätszeichen soll in besonderem Maße dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit
Privatperson Firma Sonstige... (Bitte Bezeichnung angeben) Anschrift:... PLZ Ort Straße, Hausnummer Telefon Nr. (für Rückfragen)
Antragsformular kann vervielfältigt werden! Luftreinhaltung und Energietechnik 4020 Linz, Goethestraße 86 Eingangsstempel des Amtes Förderungsantrag Impulsprogramm Skartierungsvermerk Austausch von alten
