Lastenverzeichn is im Konkurs Nr gemässart. 34Abs. 1 lit. b und 125VZG

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1 Druckdatum : 26. März Lastenverzeichn is im Konkurs Nr gemässart. 34Abs. 1 lit. b und 125VZG über brudererimmobilien AG Unterfeldstrasse Liestal betreffend das (die) Grundsttrck(e) lnventar-nr , Grundstück Paz. D1367 Grundbuch ltinqen Aufgelegt als Bestandteildes Kollokationsplanes am bis Neu aufgelegt am 'Aufgelegt als Bestandteil der Steigerungsbedingungen für die Steigerung am (14h30) Für jedes Grundsttlck bzw. für jede_ Gruppe gemeinsam verpfändeter Grundstücke ist ein besonderes Lastenvezeichnis zu erstellen (vgl. Anleitung zur yzg, Ziftet 17). Die durch V rfügung der Konkursverwaltung oder infolge Prozesses zugelassenen Beträge sind in den hiefitr bestimmten Kolonnän auszuselzen, ie naöndem sie nicht fällig oder fällig sind. Abweisungen sind in der letzten Kolonne summarisch zu vermerken, unter Verueisung auf die Verfügungen der Konkursvenrvaltung, welche auf der letzten Umschlagseite mit kurzer Angabe des Grundes zusammenzustellen sind. Nach jeder Ansprache sind die erforderliche Anzahl Zeilen leer iü lassen zur Eintragung der bis zur Steigerung auflaufenden Zinsen der bar zu bezahlenden Kapitalforderungen und der bis dahin fällig gewordenen, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkten Zinsen der zu überbindenden Kapitalforderungen, allfällig auch der bis zum Steigerungstag taütenoen Zinsen der zu überbindenden Kapitalforderungen (Marchzinsen),_soJern sie dem Ersteigerer aufabrechnung am Zuschlagspreis überbunderiwerden. Ergeben sich für eine wiederholte Steigerung andere Beträge der fälligen und allfällig der laufenden Zinsen, so sind die für die frühere Staigerung ausgesetzten Beträge iu streichen und an deren Stelle die für die neue Steigerung massgebenden auszusetzen. Auszug aus der Verordnung vom 23. April {920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) t1rt. tzs Zur Feststellung der aufdem Grundstück haftenden bbschränkten.</inglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Art. SB Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juli '1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Enrverber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und iibergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss. Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen. Art. 34 ln das Lasteriverzeichnis sind aufzunehmen:... b) die im Grundbuch eingetragenen, sowie die aufgrund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 VZG) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Vorweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lagten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchairszug (Art. 28 VZG) oder auj den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art.135 SchKG) je einer besondern Kolonne aufzuführen. Art. 65 Das Lastenverzeichnis ist auch für eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend. ln der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinsen sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre. Vgl. ausserdem den Auszug aus der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) auf dem Formular f{lr den Kollokationsplan. wk_3500_d

2 Lastenverzeichnis Konkurs brudererimmobilien AG, Nr a) Beschreibung der Grundstücke (inkl. Berechtigungen) und der Zugehör, Schätzungen Seite 2 Grundbuch ltingen Selbständiges und dauerndes Recht Nr. D1367 Plan Nr. 21, Zelgli Zulasten Grundsttick Nr (Zaugg M./Lüdin M.lZaugg A./Lüdin K.) Baurecht auf 4'431 m2 der Parz. Nr m2 Birro- und Lagergebäude, Gstaadmattstrasse 41 (2'5gg m2) Gartenanlage (1 i832 m'?) Gesamtfläche 4'431 m2 Frist bis: Beleg Erwerbstitel Kauf Beleg Sl 13 Anmerkungen ) Konkurseröffnung Vormerkungen S001 Heimfallentschädigung 451 I 1 Nach rücku n gsrecht Reg istei-sc.-h u ld brief N r Nachrückungsrecht Grundpfandverschr. Max. Hyp. Nr Dienstbarkeiten und Grundlasten S1 1 1 Last: Kanalisationsdurchleitungsrecht Zugunsten Einwohnergemeinde ltingen, ltingen (GBA) S 1 00 Last Durchleitungsrecht für unterird ische elektrische Kabelleitung Zugunsten EBL (Genossenschaft Elektra Baselland), mit Sitz in Liestal BL, Liestal (GBA) S100 Recht: Näherbaurecht für Lagergebäude bis 3.00 m an die Grenze Zulasten Grundstück Nr S101 Recht: Näherbaurecht für Verwaltungsgebäude bis 3.40 m an die Grenze Zulasten Grundstück Nr Grundpfandrechte Pfandstelle 1 Fr. 170' Grundpfandverschr. Max. Hyp., Baurechtszins Nr Gläubiger: Lüdin Michael, männlich, b, ltingen (ARB), Zaugg Marco, männlich, 19.11J9T6,ltingen (ARB), Zaugg Adrian; männlich, , Davos Dorf (ARB), Lüdin Karin, weiblich, , ltingen (ARB), Eigentti mer- und Schuldnerwechsel Pfandstelle 2 Fr. 3'000' Register-Schuldbrief Nr Gläubiger: Basellandschaftliche Kantonalbank Öffentl.-Rechtl. Anstalt, mit Sitz in Liestal BL, Liestal (GBA), Höchstzinsfuss 1 2 %, Pfanderrichtung, mit Nachrückungsrecht (Vormerkung) Pfandstelle 3 Fr. 250' Grundpfandverschr. Max. Hyp. Nr Gläubiger: Caprera AG, mit Sitz in Magden AG, Magden (GBA), Pfanderrichtung, mit Nachrtrckungsrecht (Vormerkung) KonkursamtlicheSchätzung: CHF4'020' (basierend auf der Verkehrswertschätzung der trimag Treuhand-lmmobilien AG, vom '17; über CHF 4'465'000.O0).

3 Lastenverzeichnis Konkurs brudererimmobilien AG, Nr b) Grundpfandgesicherte Forderungen Seite 3 o Nr, Eingabe- Yezslch- Hinweis auf den Pfandgegenstand, Rang Angemeldete Einzelbeträge in CHF Zugolassano nicht fälligo, zu üborblndende tälligo, bar zu bszahlende ln CHF Gesetzliche Pfandrechte Keine Anmeldungen Vertragliche Pfandrechte 2 Pfandstelle 1 Einfache Gesellschaft nach OR 530 bestehend aus: Marco Zaugg, Adrian Zaugg, Michael Lüdin, Karin Lüdin, v.d. Marco Zaugg Moosweg ltingen Gläubiger-Vertreter Zaugg Marco Moosweg ltingen Forderungsgrund: fällige Baurechtszinsen Zeitraum Juli - Dezember 2016, Januar - Juni 2017, Juli - Dezember 2017, Januar (Stgigerungstag) gemäss SchKG 209 Abs ' ' Grundpfandsicherheiten : Grundpfandversch reibu n g, Max. Hyp., Bau rechtszins Nr.5100 im 1. Rang irberchf 170'000,00, lastend auf Baurechtsparzelle D1 367, Grundbuch ltingen, höchstens aber im Umfang der Grundpfandsicherheiten gemäss Art. 818 ZGB. Pfandgegenstand (VZG Art. 34b) Grundbuch ltingen Baurechtsparzelle D1 367 Fruchtertrag: Mieteinnahmen, lnventar Nr Pfandstelle 2 Basell. Kantonalbank Rheinstr Liestal Forderungsgrund: Kred itvertäg vom Hypothekarlim ite Festzinshypothek zu 1.6% bis : CHF 2'800' Hypothekarmarchzins bis : CHF 8' o Vorfälligkeitsentschädigung infolgevorzeitig aufgelöster Festzinshypothek (Konkurs): CHF 156' o Bankspesen: CHF r Zinsen zu 5% vom CHF 171' (Steigerungstag) gemäss SchKG 209 Abs.2. 3',131' ',131'446.43

4 Lastenverzeichnis Konkurs brudererimmobilien AG, Nr b) Grundpfandgesicherte Forderungen Seite 4 Ord.- Nr. Nr. dss Eingabovar? ichnlssoa ' Gläubiger, Forderun gsgrund Hinweis auf den Pfandgegenstand, Rang Angemeldste Einzelbeträge ln CHF Zugolas3sno nlcht fälllgs, zu übarbind6nde Beträqs ln CHF Zugolaa3ana fälllgo, bar zu bozahlendo Boträoo in CHF Grundpfandsicherheiten : Registerschuldbrief im 2. Rang über CHF 3'000'000.00, lastend auf Baurechtsparzelle D1 367, Grundbuch ltingen, höchstens aber im Umfang der Grundpfandsicherheiten gemäss Art. 818 ZGB Pfandgegenstand (VZG Art. 34b) Grundbuch ltingen Baurechtsparzelle D1 367 Fruchtertrag: Mieteinnahmen, lnventar Nr. 6 Weitere Sicherheiten: M ietzinskon lo : Saldo zugunsten der Konkursitin CHF 5' (Verrechnu ng bereits erfolgt). Verrechnungsrecht gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BLKB im Sinne von Art. 213 SchKG. 3 3 Pfandstelle 3 Caprera AG Dornacherstrasse B 4002 Basel 279' '086,00 Referenz:A. Rieder Forderungsgrund: Da rlehen svertrag vom (Saldoforderu n g ) Zins von 5% vom bis (Steigerungstag) gemäss SchKG 209 Abs. 2. Grundpfandsicherheiten : Grundpfandverschreibung vom Max. Hyp. Nr im 3. Rang uber CHF 250'000.00, lastend auf Baurechtsparzelle D1 367, Grundbuch Itingen, höchstens aber im Umfang der Grundpfandsicherheiten gemäss Art. 818 ZGB. Pfandgegenstand (VZG Art. 34b) Grundbuch ltingen Bau rechtsparzelle D Fruchtertrag: Mieteinnahmen, lnventar Nr. 6. Total 3'543' '543'925.03

5 Lastenverzeich n is Kon ku rs brudererim mobil ien AG, Nr I 02 c) Andere Lasten Seite 5 Ord.- Nr Nr. ds8 Elngabov r,eichnias6s Eigentümer des berechtigten Grundstficks oder berechtigte Person, lnhalt der Last, Hinweis auf das belastete Grundstück Datum dor Begrundung (Eintragung), Rang lm Vertältnis zu den Pfandrochten Zulasten der Liegenschaft Nr. D1367: Anmerkungen Konkurseröffnung Oie Anmerkung,'13905 Konkurseröfinung" wird mit dsr Ei96ntumsübertragung im Grundbuch BL gelöscht. -\: ) Vormerkungen S001 Heimfallentschädigung Nachrtrckungsrecht Register-Schuldbrief Nr Nachrtrckungsrecht Grundpfandverschr. Max. Hyp. Nr Dienstbarkeiten und Grundlasten S1 1 1 Last: Kanalisationsdurchleitungsrecht Zugunsten Einwohnergemeinde ltingen, ltingen (GBA) S100 Last: Durchleitungsrecht filr unterirdische elektrische Kabelleitung Zugunsten EBL (Genossenschaft Elektra Baselland), mit Sitz in Liestal BL, Liestal (GBA) S100 Recht Näherbaurecht ftir Lagergebäude bis 3.00 m an die Grenze Zulasten Grundstück Nr S101 Recht: Näherbaurecht für Verualtungsgebäude bis 3.40 m an die Grenze Zulasten Grundstirck Nr. 1126

6 Lastenverzeichn is Kon ku rs brudererimmobi I ien AG, Nr d) Verfügungen der Konkursverwaltung, Vormerk von allfälligen Kollokationsstreitigkeiten über die Grundstückbelastungen und ihrer Erledigung Seite 6 Ord.- Nr Nr. de3 Eingabsv6zsichnlsiog Gqnerelle Verfüqunq Vorbehältlich der vorstehenden, bei den einzelnen Forderungen erlassenen Verfügungen werden, wie in diesem Lastenverzeichnis aufgefilhrt,. die Forderungen und beschränkt dinglichen Rechte nach Bestand, Umfang und Rang anerkannt.. diezugehöreigenschaften anerkannt. ln Anwendung von Art. 209 SchKG läuft der Zins bis zur Venrertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt. Die durch die Pfanderlöse nicht gedeckten Teile der Forderung vom Kapital und Zins bis zur Konkurseröffnung werden zur Verteilung in die 3. Konkursklasse der unversicherten Forderungen verwiesen. Mehr- oder Vezugszinsen sowie Kommissionen ab Datum der Konkurseröffnung werden nicht berücksichtigt und abgewiesen. Liestal, 13. Oktober 2017 Nachgefirhrt am B per (Steigerungstag) Zivilrechtsvenraltun Basel-Landschaft, Abt. Kon kurse

7 Betreibungs- und Konkursamt Abteilung Liegenschaften VZG Eichenweg 12 Postfach 4410 Liestal T betreibungsamt@bl.ch rivrivw.bl.ch/zivilrechtsverwaltung BASEL LAN DSCHAFT SIC H ER H EITS DI R E KTIO N ZIVI LRECHTSV E Rt.lA LTU NG ji f Protokol I der G ru ndstückversteigeru ng zufolge Konkurs Schuldner: brudererimmobilien AG in Liq., Unterfeldstrasse 16,4410 Liestal Dritteigentümer: Konkurseröffnung: 9.Mär22017 Ort und Tag der Versteigerung: Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 441O Liestal, Sitzungszimmer 1. OG (Nr. 115) Dienstag, 29. Mai2018 um Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen:, April 2018 Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom Neu aufgelegt am Beschreibu ng des Grundstückes : ) Grundbuch ltingen Selbstärldiges und dauerndes Recht Nr. D1367 Plan Nr. 21, Zelgli Zulasten Grundstück Nr (Zaugg M./Lüdin M.lZaugg A./Lüdin K.) Baurecht auf 4'431 m2 der Parz. Nr m2 Büro- und Lagergebäude, Gstaadmattstrasse 41 (2'599 m'z) Gartenanlage (1'832 m'z) Gesamtfläch e'. 4' 431 m2 Frist bis: Amtliche Schätzung des selbständigen und dauernden Rechts: CHF 4'020' Für die auf dem Grundstück haftenden dinglichen Lasten wird auf das Lastenvezeichnis verwiesen. VZG 13 B

8 Zwangsvewertung Grundbuch ltingen se/bsfändrges und dauerndes Recht Nr. D1 367 Ste ig e ru ng sbe d i n g u n g e n BASELjö LANDSCHAFT t Steigeru n gsbed i ng u n gen 1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Enryerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht (siehe letzte Seite). 2. Das Grundstück wird mit allen nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). 3. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben die Vertretungsbefugnis nachzuweisen; ohne Nachweis kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Angebotes. 4. Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu veniverten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Ubersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. 5. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 10' übersteigen, bleiben unberücksichtigt. 6 Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 218

9 Zwangsverwertung Grundbuch ltingen se/bsfändiges und dauerndes Recht Nr. D1 367 Ste ige ru n g sbe d i ng u ng e n BAs E Llp LANDSCHAFT T 7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten; b) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderung übersteigenden Mehrerlös. c) die Venraltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Venvertu n gskosten sowie die Vertei I un gskosten d) Grundstückgewinnsteuer: Das Grundstück haftet dem Kanton Basel-Landschaft als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer ($ 70 Steuergesetz). Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche im Zwangsverwertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und mit der Zustellung der Einschätzungsanzeige fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt und wird im Zuschlagspreis auch nicht eingerechnet. Die Grundstückgewinnsteuer ist gemäss Bundesgerichtsentscheid BGE 122 lll 246 zu den Verwertungskosten zu zählen; diese werden nach Art. 144 Abs. 2 SchKG vorweg aus dem Edös bezahlt. Ah die Pfandqläubiqer wird demnach lediqlich der Reinerlös verteilt. 8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Aenderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlich rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. c) Handänderungssteuern:. 2,5o/o ausgenommen Bürgen und Pfandeigentümer gemäss S 82 lit. g Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, bzw. 1.25% bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft. d) Handänderungssteuern Baurecht: Ein selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufgenommen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer gemäss $ 81 Abs. 2 tit. b stc BL. Berechnunosqrundlaqen Baurechtszins: Laufzeit des Baurechts von 2018 bis 2089 = 71 Jahre. Baurechtszins für 1 Jahr = CHF 64' Rentenbarwertfaktor 5 o/o auf 71 Jahre = % Baurechtszins CHF 64' x Rentenbarwertfaktor o/o = CHF 1'291' Gemäss $ 81 Abs. 2 lit. b StG BL werden 2,5% Handänderungssteuer auf CHF 1'291' erhoben, bzw. 1,25% bei Befreiung nach Art. 82 Abs. 2 StG BL. e) die Gebühren des Grundbuchamt Basel-Landschaft 3/8

10 Zw angsve rwertung Gru ndbu ch lti nge n se/bsfändiges und dauerndes Recht Nr. D1 367 Ste i ge r u n g sbe d i ng u ng e n BAs E Llp LANDSCHAFT T 9. Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen) sind im Zuschlagspreis inbegriffen und im Lastenverzeichnis aufgeführt. Die bis zum Steigerungstage-laufenden Zinse der iiberbundenen Kapitalferderungen werden dem Er nieht fälligen Erträgnisse' hängende+und slehenden Friiehte sewie nieht fälligen Miet und PaehEinse fallen aem++steig r Fzu= 10. Die Barzahlungen nach Ziff.7 und 8 hiervor sind wie folgt zu leisten: Sicherheitsleistung durch den/die Ersteiger/-in anlässlich der Steigerung Der Ersteiger hat vor dem Zuschlag eine Anzahlung zu leisten von: ) Fr. 100' in bar oder mit einem von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck (lautend auf Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft,4410 Liestal). Persönliche Checks werden nicht anqenommen. Dieser Betrag wird nicht verzinst. Dieser Betrag gilt als Anzahlung an den Kaufpreis. Der Restkaufpreis ist bis am 29. Juni 2018 an das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft zu bezahlen. Sofern die Basellandschaftliche Kantonalbank, Liestal, als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaft ersteigern sollte, ist keine Anzahlung zu leisten. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 o/o zu verzinsen. Das Betreibungsamt beh{lt sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. 11. Gesetzliches Vorkaufsrecht der Baurechtgeberin (Bodeneigentümerin) / Baurechtsvertrag Es wird auf den beim Betreibungs- und Konkursamt BL aufgelegten Baurechtsvertrag vom 30. März 1989 zwischen Hugo Lüdin-Schmutz, ltingen, und Max Heiniger-Anliker, Sissach, verwiesen. Der jährliche geschuldete Baurechtszins beträgt CHF 64' Der Vertrag läuft bis zum 31. Mä Dieser Baurechtsvertrag geht auf den Ersteigerer über. Der Ersteigerer tritt mit allen Rechten und Pflichten in diesen Vertrag ein. Der Baurechtszins ab Steigerungstag geht zu Lasten des Ersteigerers und wird durch den/die Baurechtgeber halbjährlich in Rechnung gestellt. Der Zins ist jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember im voraus zu bezahlen. Gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht zugunsten der Baurechtgeberin (gemäss Grundbuchauszug: Einfache Gesellschaft nach OR 530 bestehend aus: Zaugg Marco, ltingen; Lüdin Michael, ltingen; Zaugg Adrian, ltingen; Lüdin Karin, ltingen) ein gesetzliches Vorkaufsrecht. ln Anwendung von Art.60a VZG i.v.m. Art. 130 VZG können gesetzliche Vorkaufsrechte nur an der Versteigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird, ausgeübt werden. Das Pfandrecht ist von der Löschung im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgenommen und bleibt nach durchgeführter Verwertung im Grundbuch bestehen (Art. 779k Abs. 1 ZGB). Ein Doppelaufruf im Sinne von Art. 142 SchKG i.v.m. Art. 56 und Arl. 102 VZG kommt nicht zum Tragen, da die Baurechtsdienstbarkeit den Gru ndpfandrechten im Rang vorgeht. 12. Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.b. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine andenreitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 418

11 Zwangsverwe rtu ng Gru ndbuch lti nge n se/ösfändiges und dauerndes Recht Nr. Dl367 Ste i ge ru ng sbe d i n g u ng e n BASELjl LANDSCHAFT t 13. Wird die Frist für die Zahlung oder Beibringung des Ausweises über andenryeitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der früherer Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5 o/o berechnet. Die gemäss Ziff. 10 geleisteten Beträge haften auch für eine alltällige Ausfallforderung im Sinne von Arl.72VZG. 14. Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsvenivertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Venrualtung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 15. Eine Gewährleistung findet nicht statt. 16. Mietverhältnisse: Es bestehen nachfolgende Mietverträge, die mit dem Eigentum an der Liegenschaft auf den Eruerber übergehen (Art. 50 VZG, Art. 261,261b und 290 lit. a OR): a) Werkstatt. EG. 377 m2 + Büro/Gewerbe, EG, 47 m2 Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mil (-vertraulich- Mietvertrag beim Betreibungs- und Konkursamt BL einsehbar). Mietbeginn Kündigungsfrist 6 Monate. Mietzins pro Jahr CHF 70' zuzüglich Nebenund Betriebskosten ä conto pro Jahr CHF 10' Es wurde seitens des Mieters keine Kaution hinterlegt. Der Mietvertrag wird dem Ersteigerer anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt. b) Büro/Gewerbe, EG. 65 m2 Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mit (-vertraulich- Mietvertrag beim Betreibungs- und Konkursamt BL einsehbar). Mietbeginn , Mietvertrag erstmals kündbar am Ab diesem Zeitpunkt innert 6 Monaten kündbar. Mietzins pro Jahr CHF 18' zuzüglich Neben- und Betriebskosten ä conto pro Jahr CHF 1'370.4O. Es wurde seitens des Mieters keine Kaution hinterlegt. Der Mietvertrag wird dem Ersteigerer anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt. c) Büro/Gewerbe. 1. OG, 200 m2 Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mit (-vertraulich- Mietvertrag beim Betreibungs- und Konkursamt BL einsehbar). Mietbeginn Kündigungsfrist 6 Monate. Mietzins pro Jahr CHF 21' zuzüglich Nebenund Betriebskosten ä conto pro Jahr CHF 3' Es wurde seitens des Mieters keine Kaution hinterlegt. Der Mietvertrag wird dem Ersteigerer anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt. d) Büro/Gewerbe. EG. 30 m2 + Büro/Gewerbe, 1. OG. 180 m2 + Büro/Gewerbe. 2. OG, 430 m2 Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mil (-vertraulich- Mietvertrag beim Betreibungs- und Konkursamt BL einsehbar). Mietbeginn , Mietvertrag erstmals kündbar am Ab diesem Zeitpunkt innert 6 Monaten kündbar. Mietzins pro Jahr CHF 71' zuzüglich Neben- und Betriebskosten ä conto pro Jahr CHF 8' Es wurde seitens des Mieters keine Kaution hinterlegt. Der Mietvertrag wird dem Ersteigerer anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt. 5/8

12 Zwangsverwertung Grundbuch ltingen se/bsfändlges und dauerndes Recht Nr. Dl 367 Sfergerungsbe d i n g u n ge n BAS E Li! LAN DSCHAFT ; e) Laoerraum. EG. 49 m2 Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mil (-vertraulich- Mietvertrag beim Betreibungs- und Konkursamt BL einsehbar). Mietbeginn Nach Obligationenrecht kündbar. Mietzins pro Jahr CHF 2' zuzüglich Neben- und Betriebskosten ä conto pro Jahr CHF Es ist nicht belegt ob seitens des Mieters keine Kaution hinterlegt wurde. Es liegt uns kein Mietvertrag vor. fl Laoerraum, EG. 144 m2 Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mit (-vertraulich- Mietvertrag beim Betreibungs- und Konkursamt BL einsehbar). Mietbeginn , Mietvertrag erstmals kündbar am Ab diesem Zeitpunkt innert 6 Monaten kündbar. Mietzins pro Jahr CHF 15' zuzüglich Neben- und Betriebskosten ä conto pro Jahr CHF Es wurde seitens des Mieters keine Kaution hinterlegt. Der Mietvertrag wird dem Ersteigerer anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt. q)clubraum. UG Mietvertrag bezüglich der Steigerungsobjekte mil (-vertraulicfr- Mietvertrag beim Betreibungs- und Konkursamt BL einsehbar). Mietbeginn , Mietvertrag erstmals kündbar Ab diesem Zeitpunkt innert 6 Monaten kündbar. Mietzins pro Jahr CHF zuzüglich Neben- und Betriebskosten ä conto pro Jahr CHF Es wurde seitens des Mieters keine Kaution hinterlegt. Der Mietvertrag wird dem Ersteigerer anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt. Die Mietzinserträgnisse stehen dem Ersteigerer ab Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch zu. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsvenarertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Venrvaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 17. Doppelter Aufruf bei Miet- und Pachtverträgen; Ablösung der bestehenden Miet- und Pachtverträge Gemäss Art.261 OR gehen die bestehenden Mietverhältnisse mit dem Eigentumsübergang grundsätzlich auf den Ersteigerer über. Nach geltender anerkannter Gerichtspraxis (BGE 125lll 123ff.; 128lll 82ff.) kann in analoger Anwendung von Art. 812 ZGB, Att. 142 SchKG sowie Art. 56 und 104 VZG in demjenigen Fall, in dem ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag nach Entstehung des Grundpfandrechtes eingegangen worden ist, der Grundpfandgläubiger den doppelten Aufruf verlangen. Muss das Grundstück doppelt aufgerufen werden, so geht das Mietverhältnis gemäss Art. 261 OR und Art. 50 VZG auf den Ersteigerer über, sofern im ersten Aufruf der den Doppelausruf verlangende Gläubiger für seine Forderung voll befriedigt wird oder ein allfälliger Fehlbetrag von dem Berechtigten sofort bar bezahlt wird; ein zweiter Aufruf findet in diesem Fall nicht statt. Wird der Gläubiger durch das Meistangebot beim ersten Aufruf mit der Last (Miet-/Pachtvertrag) nicht voll gedeckt, so findet ein zweiter Aufruf statt. Wird in diesem zweiten Aufruf ein höheres Angebot ezielt, so wird das Grundstück zu diesem höheren Angebot zugeschlagen. Dabei geht der Mietvertrag ebenfalls auf den Ersteigerer über. Der Ersteigerer hat jedoch in diesem Fall die Möglichkeit das Mietverhältnis in analoger Anwendung von Art. 261 Abs. 2 OR auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen, ohne dabei den Nachweis des zwingenden Eigenbedarfs erbringen zu müssen (BGE 128lll 86). Verzichtet der Ersteigerer auf die Aussprechung der Kündigung auf diesen erstmöglichen Termin, so ist er vollumfänglich in das Mietverhältnis eingetreten und hat dessen ordentlichen Ablauf abzuwarten. Allfällige Schadenersatzforderungen des Mieters aus vozeitiger Auflösung des Mietverhältnisses sind gegen den bisherigen Vermieter zu richten. 6/8

13 Zwangsve rwertu ng Grundbuch lti nge n selbständiges und dauerndes Recht Nr. D1 367 Ste i ge ru ng sbe d i n g u nge n BASEL LANDSCHAFT t ö 18. Verwaltung Zur Zeit wird die Liegenschaft durch die Trimag Treuhand-lmmobilien AG, Allschwilerstrasse 17, 4009 Basel venrvaltet. Der Verwaltungsvertrag ist auf dem Betreibungs- und Konkursamt ersichtlich und wird dem Ersteigerer überbunden. 19. Schadenversicherungen: Es besteht folgende Versicherung: Obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Landschaft,4410 Liestal. Die Prämie wurde für das Jahr 2018 bezahlt. Diese Versicherung geht auf den Ersteigerer über. Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt nicht bekannt. 20. Schlüssel Das Amt verfügt über einen Schlüssel zu diesem Objekt. Dieser Schlüssel wird nach der Bezahlung des Restkaufpreises dem Ersteigerer übergeben. Die allfällige Auswechslung der Zylinder ist Sache des Ersteigerers. 21. Besondere Hinweise keine. Rechtsmittel beleh ru n g Gegen die vorliegenden Steigerungsbedingungen kann innert der Auflagefrist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Kantonsgericht, Postfach,4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Gegen den Steigerungszuschlag kann innert 10 Tagen nach der Steigerung bei der gleichen Behörde Beschwerde erhoben werden Liestal, 4. April 2018lfr Zivi I rechtsverwaltu n g Basel-Landschaft Betreibungs- und Konkursamt Abteilung VZG Franqois Roten 7t8

14 Zwangsve rwe rtu ng G ru ndbuch lti ngen selbständiges und dauerndes Recht Nr. D1367 Ste i ge r u n g sbe d i n g u n ge n BASE LJt LANDSCHAFT T Auszug aus dem Bundesgesetz über den Enryerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2008) Als Personen im Ausland gelten: a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder, der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; ao''. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niedezulassen; b. c. d. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, ao'' und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückenryerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb, wenn: a. das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; b. das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder c. eine Ausnahme nach Artikel 7 BewG vorliegt. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor, oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Enryerber eine Frist von zehn Tagen ein, um a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Enryerb keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5% zu entrichten ist; c) die Kosten einer emeuten Versteigerung sicherzustellen Handelt der Enverber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig veruveigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Enryerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös ezielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. lm Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Steigerungsprotokoll 8/8

Mitteilung des Lastenverzeichnisses Nr

Mitteilung des Lastenverzeichnisses Nr Mitteilung des Lastenverzeichnisses Nr. 216801 Heimatort: Deutschland Geburtstag: 15.04.1935 Betreibung Nr. 2015001748 Gruppe Nr. Einschreiben Lang Willi Stettener-Strasse 31-37-41 71394 DE-Kernen In Ihrer

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