BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über die Einzelmaßnahme für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2015) 7708 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Einzelmaßnahme für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds DE DE

2 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Einzelmaßnahme für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds 2, insbesondere auf Artikel 26, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Anhang Ic des AKP-EU Partnerschaftsabkommens 3 schließt der Finanzrahmen für Intra-AKP-Zusammenarbeit (Afrika, Karibik und Pazifik) und für interregionale Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten strukturelle Unterstützung für die gemeinsamen Organe ein. Gemäß Anhang Ic sollten diese Mittel auch Zuschüsse für die Betriebskosten des AKP-Sekretariats decken. (2) Die Europäische Union kündigte am 2. Dezember 2013 auf einer Konferenz in Washington eine Unterstützung in Höhe von EUR für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria für den Zeitraum an, die zum Teil durch das Intra-AKP-Programm gemäß dem Internen Abkommen über den 11. EEF 4 (Internes Abkommen) geleistet werden sollte. (3) Da die Strategie für die Intra-AKP-Zusammenarbeit und das mehrjährige Richtprogramm noch nicht angenommen sind, ist es gerechtfertigt, eine Einzelmaßnahme anzunehmen, deren Ziele in den Erwägungsgründen 4 bis 8 erläutert werden, um einen Zuschuss zu den obligatorischen Ausgaben im Rahmen des AKP- EU-Partnerschaftsabkommens zu leisten und um auf eine von der Europäischen Union gesetzte Priorität einzugehen. (4) Die Ziele der Einzelmaßnahme zulasten des 11. EEF bestehen darin, Zuschüsse zu den Betriebskosten der gemeinsamen Organe und des AKP-Sekretariats zu leisten, die erste Fazilität für technische Zusammenarbeit im Rahmen des 11. EEF für die Intra ABl. L 58 vom , S. 1. ABl. L 58 vom , S. 17. ABl. L 287 vom Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU- Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom , S. 1). DE 2 DE

3 AKP-Zusammenarbeit einzurichten und die Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu unterstützen. (5) Ziel der Maßnahme Bekämpfung übertragbarer Krankheiten: Beitrag zum Globalen Fonds ist die Rettung von Menschenleben und die Verhütung von Neuinfektionen durch Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten, direkt überwachte Therapie und die Abgabe insektizidbehandelter Moskitonetze. Die Maßnahme wird in indirekter Mittelverwaltung mit dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids durchgeführt. (6) Mit der Maßnahme Institutionelle Unterstützung für das AKP-Sekretariat und seine Außenstelle in Genf ( ), einschließlich der Teilnahme von AKP-Vertretern an von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung veranstalteten Sitzungen, an vom AKP-EU-Ministerrat durchgeführten Konsultationen der Zivilgesellschaft und an vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) durchgeführten Konsultationen soll die Kontinuität der Arbeit des Sekretariats der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Sekretariat), des Exekutivorgans der AKP-Staaten sowie die aktive Beteiligung von Vertretern der AKP-Länder im institutionellen Dialog AKP-EU und den vom EWSA veranstalteten Konsultationen und Zusammenkünften der wirtschaftlichen und sozialen Interessenträger sichergestellt werden. Die Maßnahme wird in direkter Mittelverwaltung durch Vergabe eines Direktzuschusses sowie durch Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss durchgeführt. (7) Mit der Maßnahme Arbeitsprogramm 2016 Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum AKP-EU (CTA) soll ein Beitrag geleistet werden zur Stärkung der Politik für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung sowie der Wertschöpfungsketten mit Blick auf Ernährungssicherheit, Wohlstand und eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen in den AKP-Ländern und -Regionen. Sie wird in direkter Mittelverwaltung durch maßnahmenbezogene Zuschüsse und Betriebskostenzuschüsse an das CTA durchgeführt. (8) Mit der Maßnahme Fazilität für technische Zusammenarbeit Intra-AKP sollen kurzund mittelfristige Beratungsdienste mit Bezug auf spezifische Maßnahmen im Rahmen der Intra-AKP-Strategie geleistet werden, die die effektive und fristgerechte Durchführung von Entwicklungsprogrammen gewährleisten. Die Maßnahme kann auch für Kommunikations- und Sichtbarkeitsaktionen zur Anwendung kommen, wenn diese nicht aus anderen Quellen finanziert werden. Sie wird in indirekter Mittelverwaltung mit dem AKP-Sekretariat durchgeführt. (9) Es muss ein Finanzierungsbeschluss gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission 5 erlassen werden, der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung findet. (10) Es muss ein Arbeitsprogramm für Zuschüsse gemäß den ausführlichen Bestimmungen des Artikels 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und des Artikels 188 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung finden, angenommen 5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom , S. 1). DE 3 DE

4 werden. Das Arbeitsprogramm besteht aus den Anhängen 2 (Abschnitt 5.4.1) und 3 (Abschnitte und 5.3.2). (11) Die Maßnahme Institutionelle Unterstützung für das AKP-Sekretariat und seine Außenstelle in Genf ( ), einschließlich der Teilnahme von AKP-Vertretern an von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung veranstalteten Sitzungen, an vom AKP-EU-Ministerrat durchgeführten Konsultationen der Zivilgesellschaft und an vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) durchgeführten Konsultationen sollte teilweise durch den EWSA gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 55 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung finden, durchgeführt werden. (12) Die Kommission sollte den in diesem Beschluss genannten Einrichtungen vorbehaltlich des Abschlusses einer Übertragungsvereinbarung Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung übertragen. Der zuständige Anweisungsbefugte hat im Einklang mit Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung finden, sicherzustellen, dass diese Einrichtungen ein Niveau des Schutzes der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, das dem für die Verwaltung von Unionsmitteln durch die Kommission erforderlichen Niveau entspricht. Diese Einrichtungen erfüllen die Bedingungen des Artikels 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, und die erforderlichen Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen wurden getroffen. (13) Die Kommission sollte der in diesem Beschluss genannten regionalen Organisation vorbehaltlich des Abschlusses einer Finanzierungsvereinbarung Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung übertragen. Im Einklang mit Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der gemäß Artikel 17 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung findet, muss der zuständige Anweisungsbefugte dafür sorgen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Durchführung der übertragenen Aufgaben zu überwachen und zu unterstützen. Anhang 4 dieses Beschlusses enthält eine Beschreibung dieser Maßnahmen und der übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben. (14) Der zuständige Anweisungsbefugte sollte in der Lage sein, Zuschüsse ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu vergeben, sofern die Bedingungen für eine entsprechende Ausnahme nach Artikel 190 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 erfüllt sind, der gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung findet. (15) Die Zahlung etwaiger Verzugszinsen muss auf der Grundlage des Artikels 92 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates und des Artikels 111 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gestattet werden, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung finden. (16) Im Einklang mit Artikel 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung findet, sollte die Kommission definieren, welche Änderungen zu diesem Beschluss nicht substanziell sind, damit derartige Änderungen vom zuständigen Anweisungsbefugten vorgenommen werden können. (17) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des mit Artikel 8 des Internen Abkommens eingesetzten Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds DE 4 DE

5 BESCHLIESST: Artikel 1 Annahme der Maßnahme Die in den Anhängen beschriebene Einzelmaßnahme für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds wird genehmigt. Die Maßnahme umfasst Folgendes: Anhang 1: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten: Beitrag zum Globalen Fonds Anhang 2: Institutionelle Unterstützung für das AKP-Sekretariat und seine Außenstelle in Genf ( ), einschließlich der Teilnahme von AKP-Vertretern an von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung veranstalteten Sitzungen, an vom AKP-EU-Ministerrat durchgeführten Konsultationen der Zivilgesellschaft und an vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) durchgeführten Konsultationen Anhang 3: Arbeitsprogramm 2016 für das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich AKP-EU (CTA) Anhang 4: Fazilität für technische Zusammenarbeit Intra-AKP Artikel 2 Finanzbeitrag Der Höchstbeitrag der Europäischen Union zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beläuft sich auf EUR zulasten des Europäischen Entwicklungsfonds. Der in Absatz 1 vorgesehene Finanzbeitrag kann auch Verzugszinsen abdecken. Artikel 3 Durchführungsmodalitäten Die Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung können vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarungen den in den Anhängen 1 und 4 genannten Einrichtungen übertragen werden. Im Abschnitt Durchführung im Anhang dieses Beschlusses sind die Elemente aufgeführt, die nach Artikel 94 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung findet, erforderlich sind. Der zuständige Anweisungsbefugte kann Zuschüsse nach Artikel 190 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung findet, ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben. Artikel 4 Nicht substanzielle Änderungen Mittelerhöhungen oder Mittelsenkungen von bis zu EUR, die 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Beitrags nicht übersteigen, und kumulierte Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen, die insgesamt 20 % dieses Beitrags nicht übersteigen, sowie Verlängerungen der Durchführungsfrist gelten nicht als substanziell im DE 5 DE

6 Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1268/2012, der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/323 Anwendung findet, wenn sie die Art und die Ziele der Maßnahmen nicht wesentlich beeinflussen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann solche nicht substanziellen Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Neven Mimica Mitglied der Kommission DE 6 DE

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