Gesetz über die Abwasserentsorgung

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1 Gesetz über die Abwasserentsorgung Artikel 1 Übergeordnetes Recht Die Abwasserentsorgung der Gemeinde Schiers richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgebung sowie statutarischen und reglementarischen Bestimmungen des Abwasserverbandes Vorderes Prättigau, soweit letztere der kommunalen Gesetzgebung vorgehen. Artikel 2 Zweck Die Gemeinde Schiers erstellt die zur Ableitung und Reinigung von Abwassern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen Anlagen und regelt deren Betrieb und Unterhalt. Artikel 3 Gebiet Dieses Gesetz gilt für das Gebiet der Gemeinde Schiers. Es findet Anwendung auf allen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, für welche es nach seinem Wortlaut oder Sinn eine Bestimmung enthält. Artikel 4 Aufsicht Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevorstandes. Er kann den Bau, Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen an Dritte übertragen. Artikel 5 Öffentliche Anlagen Als öffentliche Anlagen gelten die im generellen Kanalisationsprojekt (GKP) aufgeführten, bestehenden und vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen. Diese werden je nach Bedürfnis und nach Massgabe der von der Gemeinde bewilligten Kredite ausgebaut. Artikel 6 Private Anlagen Private Abwasseranlagen, wie Anschlussleitungen, gewerbliche und industrielle Vorbehandlungsanlagen, Abscheider, usw. müssen in Übereinstimmung mit dem

2 GKP erstellt werden. Die Gemeinde bestimmt den Anschlusspunkt, die Führung und die Dimensionierung der Leitung sowie weitere Anlageteile und Einrichtungen. Artikel 7 Durchleitungsrechte Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung sowie das Erstellen von Schächten gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfalle durch die zuständige Enteignungskommission nach den Grundsätzen des kantonalen Enteignungsrechtes festgesetzt. Ändern sich später die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, z.b. bei Überbauung, so ist die Leitung auf Kosten des Leitungseigentümers zu verlegen. Diese Pflicht kann bei Erstellung der Leitung durch eine entsprechende Entschädigung wegbedungen werden und ist in diesem Falle im Grundbuch anzumerken. Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Artikel 691, ZGB. Artikel 8 Gemeinsame Leitungen Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, andern Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung der Leitungen zu gestatten. Im Streitfall setzt der Zivilrichter die Höhe der Entschädigung fest. Sind mehrere Grundeigentümer an einer gemeinsamen Anschlussleitung beteiligt, so haben sie vor Baubeginn die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten privatrechtlich zu regeln und nachzuweisen. Kommt zwischen den beteiligten Parteien keine Einigung zustande, richtet sich das Verfahren nach kantonaler Gewässerschutzverordnung.

3 Artikel 9 Anschlusspflicht Grundsatz Alle Liegenschaften im Einzugsgebiet des GKP sind an das öffentliche Kanalnetz anzuschliessen. Liegenschaften ausserhalb des Einzugsgebietes des GKP können vom Gemeindevorstand zum Anschluss verpflichtet werden, wenn wesentliche Veränderungen im Anfall von Abwasser eintreten und wenn ein Anschluss technisch möglich und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist. Der Gemeindevorstand setzt für den privaten Anschluss Termine. Artikel 10 Anschlusspflicht Ausnahmen Von der Anschlusspflicht kann vom Gemeindevorstand auf Zusehen ausgenommen werden: Wasser, das ausschliesslich für landwirtschaftliche Betriebe verwendet und in eine wasserdichte, geschlossene Jauchegrube abgeleitet wird und dessen gesetzeskonforme Verwertung sichergestellt ist. Artikel 11 Aufhebung bestehender Anlagen Mit dem Anschluss an die öffentlichen Anlagen sind die bestehenden Einzelanlagen, z.b. Klärgruben und dergleichen, mit Ausnahme der Mineralöl- und Fettabscheider, innert Jahresfrist ausser Betrieb zu setzen. Artikel 12 Pumpanlagen Aus tiefliegenden Räumen, die nicht mit natürlichem Gefälle entwässert werden können, ist das Abwasser auf Kosten der Eigentümer durch Pumpen der Kanalisation zuzuleiten. Sind Pumpanlagen Bestandteil des GKP, gehen die Kosten für deren Erstellung, Betrieb und Unterhalt zu Lasten der öffentlichen Hand. Artikel 13 Leitungskataster Über die gesamten Abwasseranlagen wird von der Gemeinde ein Katasterplan erstellt und ständig nachgeführt.

4 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, nach Bauvollendung der Gemeinde einen gültigen Werkleitungsplan abzuliefern. Die Gemeinde bewahrt die Ausführungspläne mit Detailangaben auf. Artikel 14 Haftungsausschluss Aus der Mitwirkung ihrer Organe bei der Erteilung der Bewilligung und Kontrolle der Anlagen kann keine Haftung der Gemeinde abgeleitet werden. B) Technische Vorschriften Artikel 15 Abwasserbegriff Unter Abwasser im Sinne dieses Gesetzes wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende, gebrauchte und ungebrauchte Wasser verstanden. Ausgenommen hievon sind Regen- und Schmelzwasser, die auf natürliche Weise versickern. Artikel 16 Meteorwasser Den öffentlichen Anlagen sind Meteorwasser (Regen- und Schneeschmelzwasser) und Fremdwasser (Brunnen-, Sicker-, Quellwasser u.a.) fernzuhalten. Solche Wasser sind dem nächsten Vorflutgewässer zuzuleiten oder auf natürliche Weise versickern zu lassen. Der Gemeindevorstand kann entsprechende Vorschriften erlassen in Bezug auf die Entsorgungsart. Artikel 17 System Bei Quartierplanverfahren oder Quartierneuerschliessungen ist in jedem Falle die Entwässerung der Liegenschaften im Trennsystem zu prüfen. Der Gemeindevorstand schreibt das Trennsystem vor, wenn es nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist.

5 Artikel 18 Beschaffenheit des Schmutzwassers Das den öffentlichen Anlagen zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der Kläranlage beschädigt noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. Artikel 19 Verbotene Stoffe Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe auf irgendeine Art den öffentlichen Anlagen zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe b) giftige, feuer- oder explosionsfähige und radioaktive Stoffe c) geruchsbelästigende Stoffe d) Abflüsse aus Jauchegruben, Mistgruben, Komposthaufen und Futtersilos e) Stoffe, deren Beschaffenheit oder Menge in den öffentlichen Anlagen Störungen verursachen können, wie Sand, Geröll, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Benzin- und Ölabscheidern usw. f) dickflüssige und schlammige Stoffe, z.b. Bitumen, Kalk, Stein- und Karbitschlamm usw. g) Öle und Fette, Bitumen- und Teeremulsionen h) grössere Flüssigkeitsmengen mit einer Temperatur über 40 C i) säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen. Artikel 20 Expertise Bestehen Zweifel über die Unschädlichkeit des abzuleitenden Abwassers, so kann der Gemeindevorstand eine Expertise einholen. Entspricht das abzuleitende Abwasser den Anforderungen des Art. 18 nicht, gehen die Kosten der Expertise zu Lasten des Verursachers. Artikel 21 Bauvorschriften Anschlussleitung Das Abwasser ist den öffentlichen Anlagen unterirdisch in geschlossenen, geradlinig angelegten, absolut dichten Leitungen zuzuführen. Die Leitungen müssen unterhalb der Frostgrenze, in der Regel mit mind. 80 cm Überdeckung verlegt werden.

6 Artikel 22 Gefälle Das Gefälle für Anschlussleitungen muss mindestens 3 % betragen. Artikel 23 Ausnahmen Ist die Verlegung von Anschlussleitungen mit den vorgeschriebenen Gefällen aus baulichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden, können kleinere Gefälle gestattet werden, wenn geeignete einwandfreie und glatte Kanalisationsröhren verwendet und zusätzliche Spül- und Reinigungsmöglichkeiten geschaffen werden. Artikel 24 Anschluss Der Anschluss an öffentliche Kanalisationsleitungen muss mit schiefwinkligen Anschlussformstücken mindestens 2/3 über der Sohle erfolgen. Artikel 25 Durchmesser Der minimale Durchmesser für Einzel-Anschlussleitungen hat 125 mm, für gemeinsame Anschlussleitungen 150 mm zu betragen. Ein Kaliberwechsel muss durch Formstücke oder Schächte hergestellt werden. Bestehende Leitungen mit kleinerem Durchmesser für Einzel-Anschlussleitungen können auf Zusehen hin belassen werden, wenn sie den übrigen Bestimmungen dieses Reglementes entsprechen. Artikel 26 Qualitätsanforderungen Für die Schmutzwasserleitungen dürfen nur Rohre verwendet werden, die den statischen und abwassertechnischen Anforderungen genügen. Als Richtlinien gelten die Anforderungen des Verbandes Schweiz. Abwasserfachleute (VSA) und die Normen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Artikel 27 Zulassungsbedingungen Es werden nur jene Entwässerungseinrichtungen zugelassen, die von anerkannten Fachverbänden geprüft und zur Zulassung empfohlen sind.

7 Artikel 28 Zugänglichkeit Alle Entwässerungsanlagen müssen jederzeit zur Reinigung, Spülung und Kontrolle gut zugänglich sein. Insbesondere dürfen Schachtdeckel nicht überdeckt sein. Artikel 29 Entlüftung und Geruchsverschlüsse Alle Entwässerungsanlagen müssen ausreichend entlüftet werden (z.b. Schachteinstiege etc.). Alle Einlaufstellen in die Hauskanalisation sind mit Geruchsverschlüssen zu versehen. Artikel 30 Abscheider Mineralölhaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Anlagen gemäss den Weisungen des kantonalen Amtes für Umweltschutz (AfU) vorzubehandeln (Mineralölabscheider oder weitergehende Behandlung). Gewerbliche und industrielle Betriebe bedürfen der Bewilligung des AfU. Bei Einstellgaragen von weniger als 20 Parkplätzen und bei Garagenvorplätzen, die nur gelegentlich zum Autowaschen benützt werden, kann auf Mineralölabscheider verzichtet werden. Dafür ist ein Schlammsammler mit Schlammsack und Taubogen vorzusehen. Für Grossküchen von Hotels, Kantinen, Wirtschaften, Krankenhäusern usw. sowie für Fleisch und andere organische Stoffe verarbeitende Betriebe sind den örtlichen Gegebenheiten entsprechend eventuell Fettabscheider gemäss VSA-Richtlinien II. Teil einzubauen. Die Genehmigung der baulichen Ausführung erfolgt durch den Gemeindevorstand. Artikel 31 Schächte Bei der Vereinigung mehrerer Leitungen ober wo es aus betriebstechnischen Gründen notwendig erscheint, müssen besteigbare Revisionsschächte erstellt werden. Die Bodenleitungen in den Schächten müssen als durchlaufende, u-förmige Rinne von der Tiefe des grösseren Kalibers ausgebildet werden. Seitliche Einläufe müssen an der Schachtsohle mit Durchlaufrinnen an die Hauptleitung angeschlossen werden.

8 Artikel 32 Reinigungsdienst Die Gemeinde kann die Entschlammung und Reinigung der gemeindeeigenen Abwasseranlagen selber übernehmen oder Dritte damit beauftragen. Artikel 33 Bewilligung Für die Erstellung oder Änderung einer Abwassereinrichtung ist vor Baubeginn die Bewilligung der Baubehörde einzuholen. Artikel 34 Anwendbares Gesetz Für das Bewilligungsverfahren ist das Baugesetz der Gemeinde sinngemäss anwendbar. Artikel 35 Kontrolle Die Vollendung der Anlage ist dem Bauamt vor dem Eindecken zu melden. Dieses überprüft sie, verfügt eventuelle Änderungen und bewilligt die Inbetriebnahme. Das Bauamt darf die Funktionstüchtigkeit der Anlage jederzeit überprüfen. Artikel 36 Verantwortlichkeit Die Kontrolle durch die Gemeinde entbindet den Bauherrn und den Unternehmer weder von der Pflicht zur eigenen Beaufsichtigung noch von der Verantwortlichkeit der richtigen Ausführung. C) Finanzierung Artikel 37 Mittelbeschaffung Die Kosten für Betrieb und Unterhalt der ARA Vorderes Prättigau und für die Erweiterung der Verbandsanlagen (Anteil der Gemeinde Schiers) sowie die Kosten für den Bau, die Erneuerung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Anlagen der Gemeinde werden finanziert durch:

9 a) Beiträge von öffentlichen und privaten Grundeigentümern. b) wiederkehrende Gebühren von öffentlichen und privaten Grundeigentümern c) Leistungen von Kanton und Bund d) Beiträge und Vorschüsse der Gemeinde e) Zuwendungen Dritter Die Abwasserentsorgung ist selbsttragend zu führen. Die Gebühren, Beiträge, Subventionen und Zinsen sind zweckgebunden zu verwenden. Artikel 38 Anschlussbeiträge An die Erstellungskosten der Gemeinde-Hauptleitung und der Abwasserreinigungsanlage mit deren weiteren gemeinschaftlichen Anlagen (Anteil der Gemeinde Schiers) haben die Grundeigentümer folgenden Beitrag zu entrichten: 15 o/oo des Gebäudeneuwertes gemäss Schätzung der kantonalen Schätzungskommission für Neubauten und Umbauten. Artikel 39 Nachzahlungspflicht Erhöht sich der Gebäudeneuwert der Gebäudeversicherung durch nachträgliche bauliche Veränderungen indexbereinigt um mehr als Fr. 60' (Indexstand , 870 Punkte), wird eine Nachzahlung gemäss Art. 38 erhoben. Dies gilt auch, wenn eine entsprechende Erhöhung durch mehrere, innerhalb von fünf Jahren ausgeführte, bauliche Veränderungen herbeigeführt wird. Indexbedingte Wertveränderungen begründen keine Nachzahlungspflicht. Artikel 40 Fälligkeit der Anschlussbeiträge a) Bestehende Bauten Der für bestehende Bauten geschuldete Anschlussbeitrag wird bei Inbetriebnahme der Anlage veranlagt.

10 b) Zukünftige Bauten Bei Neu- und Umbauten ist die Hälfte des Anschlussbeitrages aufgrund einer provisorischen Berechnung vor Baubeginn zu entrichten. Die definitive Festsetzung erfolgt, sobald der Gebäudeneuwert gemäss Schätzung der kantonalen Schätzungskommission vorliegt. Massgebend ist das Datum der Schätzung. Für die geschuldeten Beiträge haftbar ist, wer im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung als Eigentümer der betreffenden Liegenschaft im Grundbuch eingetragen ist. Artikel 41 Benützungsgebühren Die Benützungsgebühr wird aufgrund des gemessenen Wasserverbrauchs ermittelt und jährlich dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Die Minimalgebühr beträgt Fr Der Gemeindevorstand setzt die Benützungsgebühr unter Berücksichtigung der Budgetkompetenz der Gemeindeversammlung fest. Er passt die Minimalgebühr der Teuerung an. Falls eigene Wassergewinnungsmöglichkeiten oder solche Dritter ausgenützt werden, ist die Gebühr nach der gemessenen Wassermenge zu entrichten. Wo Wasserzähler fehlen, sind solche auf Kosten der Benützer zu montieren. Artikel 42 Ausnahmen Private Brunnen und Wasserbezüge rein landwirtschaftlicher Verbrauchszwecke, die nicht in die Kanalisation geleitet werden, werden in Abzug gebracht, sofern sie über einen separaten Wasserzähler ausgewiesen werden und eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden kann. Bei industriellen Betrieben kann die Abwassermenge in einer zentralen Messstelle im Kanalisationsnetz gemessen werden. Die Abwassermenge ist dann dauernd zu messen und aufzuzeichnen. Für die Verrechnung ist der Trockenwetterabfluss massgebend. Artikel 43 Zahlungsfrist Die Frist zur Bezahlung der Rechnungen beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ohne weitere Mahnung ein Verzugszins erhoben. Die Höhe des Verzugszinses

11 richtet sich nach dem vom Kant. Finanzdepartement festgesetzten Satz. Artikel 44 Grundpfandrecht Für alle in diesem Gesetz aufgeführten Abgaben besteht ein gesetzliches, allen andern Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht im Sinne des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Artikel 45 Rückstellung Zur Finanzierung von Investitionsvorhaben wird eine Rückstellung gebildet. Diese wird durch planmässige Einlagen aufgestockt, bis der Bestand des Verpflichtungskontos das fünffache eines Jahresbruttoertrages der Laufenden Rechnung des Regiebetriebes erreicht hat. D) Verschiedenes Artikel 46 Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes kann innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingelegt werden. Artikel 47 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden durch den Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. 20' geahndet. Im Wiederholungsfall ist der Gemeindevorstand nicht an diesen Höchstsatz gebunden. Vorbehalten bleiben die besonderen Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes. Artikel 48 Ersatzvornahme Nach entsprechender Anordnung kann der Gemeindevorstand die Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Dritte oder durch die Gemeinde auf Kosten des Eigentümers anordnen.

12 Artikel 49 Inkrafttreten (1.Nov.1994) Das Gesetz über die Abwasserentsorgung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt der Gemeindevorstand. Artikel 50 Aufhebung Die bisherige Verordnung über die Entwässerung von Liegenschaften, das Kanalisationsreglement und alle widersprechenden Gemeindebeschlüsse werden aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung am 17. Juni 1994 genehmigt. Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: J. Mathis V. Jost

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