Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften KOMMISSION

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1 C 30/4 DE KOMMISSION Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (1999/C 30/04) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 586 endg. 98/0325(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 23. Dezember 1998) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 57 Absatz 2, 66 und 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ziel der Europäischen Union ist es, einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Staaten und Völker zu schaffen sowie den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern. Der Binnenmarkt umfaßt nach Artikel 7a EG-Vertrag einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Weiterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in dem Raum ohne Binnengrenzen ist ein wichtiges Mittel, um die Schranken, die die europäischen Völker trennen, zu beseitigen. (2) Die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Informationsgesellschaft bietet erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, und wird das Wirtschaftswachstum sowie die Investitionen in Innovationen der europäischen Unternehmen anregen. (3) Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die insbesondere aus dem online Verkauf von Waren bestehen können, aber nicht nur auf Dienste beschränkt sind, bei denen online Verträge geschlossen werden können. Erfaßt sind vielmehr auch Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa online Informationsdienste; vorausgesetzt jedoch, es handelt sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen auch online ausgeführte Aktivitäten per Telefon oder Fax. (4) Die Weiterentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft wird durch eine Reihe von rechtlichen Hemmnissen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts eingeschränkt, die sich auf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs störend auswirken oder ihre Ausübung weniger attraktiv machen. Die Hemmnisse bestehen in Unterschieden der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen, die für die Dienste der Informationsgesellschaft gelten. Solange die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen nicht koordiniert und angepaßt sind, können diese Hemmnisse gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt sein; Rechtsunsicherheit besteht insbesondere im Hinblick darauf, in welchem Ausmaß die Mitgliedstaaten über Dienste aus einem anderen Mitgliedstaat Kontrolle ausüben dürfen. (5) In Anbetracht der Ziele der Gemeinschaft, der Artikel 52 und 59 EG-Vertrag und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts gilt es, die genannten Hemmnisse durch Koordinierung bestimmter innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu beseitigen, u. a. durch eine

2 DE C 30/5 Klarstellung von Rechtsbegriffen auf Gemeinschaftsebene, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Diese Richtlinie befaßt sich nur mit bestimmten Fragen, die Probleme für das Funktionieren des Binnenmarkts aufwerfen, und wird damit in jeder Hinsicht dem Subsidiaritätsgebot gerecht. (6) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden in der Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgeschlagen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts unerläßlich sind. Damit der Binnenmarkt wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird, muß die Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau für die betroffenen Ziele des Allgemeininteresses und insbesondere den Schutz der Verbraucher sowie der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, die gemäß Artikel 129 EG-Vertrag ein wesentlicher Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken ist. Diese Richtlinie läßt dabei die für die Lieferung von Waren als solche geltenden Rechtsvorschriften unberührt; dies gilt ebenso für die Rechtsvorschriften, die auf Dienste anwendbar sind, die nicht zu den Diensten der Informationsgesellschaft gehören. (7) Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, spezifische Regeln des Internationalen Privatrechts betreffend das anwendbare Recht oder der Zuständigkeit der Gerichte einzuführen und läßt die einschlägigen internationalen Übereinkommen daher unberührt. (8) Da die Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft am Herkunftsort erfolgen muß, um einen wirksamen Schutz der Ziele des Allgemeininteresses zu gewährleisten, muß dafür gesorgt werden, daß die zuständige Behörde diesen Schutz nicht allein für die Bürger ihres Landes, sondern für alle Bürger der Gemeinschaft sichert. Um den freien Dienstleistungsverkehr und die erforderliche Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer zu gewährleisten, dürfen die Dienste der Informationsgesellschaft lediglich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats unterworfen werden, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu fördern, muß die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats des Herkunftsortes der Dienste klar herausgestellt werden. (9) Die Bestimmung des Ortes der Niederlassung des Anbieters hat gemäß den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu erfolgen. Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen über eine Web-Site, so ist es weder dort niedergelassen, wo sich die technischen Mittel befinden, die diese Web-Site beherbergen, noch dort, wo die Web-Site zugänglich ist. Außerdem ist in den Fällen, in denen der Anbieter mehrere Niederlassungen hat, der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Anbieter den Mittelpunkt seiner Tätigkeiten hat; sollte es in besonderen Fällen schwierig sein, festzustellen, in welchem Mitgliedstaat ein Anbieter niedergelassen ist, sind Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vereinbart; zudem kann in dringlichen Fällen der beratende Ausschuß einberufen werden, um solche Probleme zu untersuchen. (10) Kommerzielle Kommunikationen sind von entscheidender Bedeutung für die Finanzierung der Dienste der Informationsgesellschaft und die Entwicklung vielfältiger neuer und unentgeltlicher Dienste. Im Interesse der Verbraucher und der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs müssen die verschiedenen Formen kommerzieller Kommunikationen, darunter Preisabschläge, Sonderangebote und Gewinnspiele, bestimmten Transparenzerfordernissen genügen. Diese Transparenzerfordernisse lassen die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ) über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz unberührt. Diese Richtlinie gilt ferner unbeschadet der Richtlinien, die bereits im Bereich der kommerziellen Kommunikationen bestehen, insbesondere unbeschadet der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ) über Werbung für Tabakerzeugnisse. (11) Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation ( ) betreffen die Frage der Zustimmung der Empfänger bestimmter Formen der unerbetenen kommerziellen Kommunikation und sind auf Dienste der Informationsgesellschaft in vollem Umfang anwendbar. (12) Um Hindernisse für die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen, die Angehörige der reglementierten Berufe im Internet anbieten könnten, muß die Wahrung der beruflichen Regeln, insbesondere der Regeln zum Schutz der Verbraucher oder der öffentlichen Gesundheit auf Gemeinschaftsebene, gewährleistet sein. Zur Festlegung der für kommerzielle Kommunikation geltenden beruflichen Regeln sind vorzugsweise gemeinschaftsweit geltende Verhaltenskodizes geeignet; entsprechende Regeln sind daher nicht in dieser Richtlinie festzulegen, vielmehr ist auf die Erarbeitung oder Anpassung von Verhaltenskodizes hinzuwirken. Für die reglementierten Berufe, auf die sich diese Richtlinie bezieht, sollte die Definition in Artikel 1 Buchstabe d) der ( ) ABl. L 144 vom , S. 19. ( ) ABl. L 213 vom , S. 9. ( ) ABl. L 24 vom , S. 1.

3 C 30/6 DE Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ( ), gelten. (13) Jeder Mitgliedstaat hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzupassen, soweit dort Bestimmungen festgelegt sind, die die Verwendung elektronischer Verträge behindern könnten; dies gilt insbesondere für Formerfordernisse. Davon unberührt bleiben eventuelle Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Besteuerung im Hinblick auf elektronische Rechnungsstellung. Die Prüfung anpassungsbedürftiger Rechtsvorschriften muß systematisch erfolgen und sämtliche Phasen des Vertragsschlusses umfassen, einschließlich der Archivierung des Vertrages. Diese Rechtsanpassung muß bewirken, daß es de facto und de jure möglich ist, wirksame elektronische Verträge zu schließen, wobei die Rechtswirkung elektronischer Signaturen bereits Gegenstand der Richtlinie 98/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ) (über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen) ist. Es muß zudem geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt ein elektronischer Vertrag als abgeschlossen gilt. Dabei kann die Annahme eines Vertragsangebots durch den Empfänger der Dienstleistung auch darin bestehen, daß dieser online eine Bezahlung ausführt; die Eingangsbestätigung durch den Anbieter kann darin bestehen, daß dieser eine bereits bezahlte Dienstleistung tatsächlich online erbringt. (14) Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( ) und die Richtlinie 97/7/EG bilden neben anderen wichtige Errungenschaften auf Gemeinschaftsebene für den Verbraucherschutz im Bereich des Vertragsrechts; sie gelten voll und ganz für die Dienste der Informationsgesellschaft und werden durch diese Richtlinie lediglich ergänzt. Zu den Errungenschaften auf Gemeinschaftsebene gehören ebenso die Richtlinie 84/450/EWG des Rates ( ) über irreführende Werbung, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ), die Richtlinie 87/102/EWG des Rates ( ) über den Verbraucherkredit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ), die Richtlinie 90/314/EWG des Rates ( ) ( ) ABl. L 19 vom , S. 16. ( ) KOM(1998) 297 endg. vom ( ) ABl. L 95 vom , S. 29. ( ) ABl. L 250 vom , S. 17. ( ) ABl. L 290 vom , S. 18. ( ) ABl. L 42 vom , S. 48. ( ) ABl. L 101 vom , S. 17. ( ) ABl. L 158 vom , S. 59. über Pauschalreisen und die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ) über die Angabe der Preise der Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse. Diese Richtlinie muß ferner die Richtlinie 98/43/EG und andere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienende Richtlinien unberührt lassen. (15) Die Vertraulichkeit von elektronischen Nachrichten ist durch Artikel 5 der Richtlinie 97/66/EG gewährleistet. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten jede Art von Abhören oder Überwachung von elektronischen Nachrichten durch andere Personen als Sender und Empfänger verbieten. (16) Bestehende und sich entwickelnde Unterschiede in der Rechtsordnung und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Vermittler handeln, behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, sie erschweren insbesondere die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste und verursachen Wettbewerbsverzerrungen. Die Diensteanbieter sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, tätig zu werden, um illegale Aktivitäten zu verhindern oder abzustellen. In dieser Hinsicht sollten die Vorgaben dieser Richtlinie eine geeignete Grundlage für die Entwicklung rasch und zuverlässig wirkender Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen und zur Sperrung des Zugangs zu ihnen bilden. Entsprechende Mechanismen sollten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten entwickelt werden. Es liegt im Interesse aller an Diensten der Informationsgesellschaft Beteiligten, daß solche Verfahren angenommen und umgesetzt werden. Die in dieser Richtlinie niedergelegten Bestimmungen über die Verantwortlichkeit müssen im übrigen die Entwicklung und Anwendung von technischen Systemen zum Schutz und zur Identifizierung durch die verschiedenen interessierten Parteien unberührt lassen. (17) Wo dies notwendig ist, müssen die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften anpassen, die die Inanspruchnahme von Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten unter Verwendung geeigneter elektronischer Mittel behindern könnten. Diese Rechtsanpassung muß bewirken, daß derlei Mechanismen de facto und de jure funktionieren können, und zwar auch bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. Einrichtungen zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten müssen bestimmte Mindestgrundsätze beachten, die in der Empfehlung ( ) ABl. L 80 vom , S. 27.

4 DE C 30/7 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind ( ), enthalten sind. (18) Bestimmte, im Anhang aufgeführte Tätigkeiten müssen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, da gegenwärtig in diesem Bereich der freie Dienstleistungsverkehr aufgrund der Bestimmungen des EG-Vertrags bzw. des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nicht sicherzustellen ist. Dieser Ausschluß muß unbeschadet etwaiger zukünftiger Maßnahmen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts erforderlich sein könnten, gelten. Das Steuerwesen, insbesondere die Umsatzsteuer, die auf eine große Zahl von Diensten erhoben wird, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, muß von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden. In dieser Hinsicht beabsichtigt die Kommission die Anwendung des Prinzips der Besteuerung im Herkunftsland für Dienste innerhalb der Gemeinschaft auszudehnen, um damit die Kohärenz des Gesamtansatzes zu gewährleisten. (19) Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie für vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge vorgesehene Ausnahme ist zu beachten, daß diese auch Informationen zu den tragenden Elementen des Vertrags, einschließlich der Verbraucherrechte, die einen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidung über den Vertragsschluß haben, erfassen. (20) Diese Richtlinie darf keine Anwendung auf Dienste von Anbietern finden, die außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind. Angesichts der globalen Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß die rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb der Gemeinschaft mit den internationalen Regeln in Einklang stehen. Die Ergebnisse der Diskussionen internationaler Organisationen zu rechtlichen Fragen (WTO, OECD, UNCITRAL) bleiben von dieser Richtlinie unberührt, ebenso wie die Diskussionen des,,global Business Dialogue, der auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 4. Februar 1998: Globalisierung und Informationsgesellschaft die Notwendigkeit einer stärkeren internationalen Koordinierung ( ) ins Leben gerufen wurde. (21) Die Mitgliedstaaten müssen bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsakte in innerstaatliches Recht darauf achten, daß sie Maßnahmen treffen, ( ) ABl. L 115 vom , S. 31. ( ) KOM(1998) 50 endg. die eine Anwendung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Gebiet mit gleicher Wirksamkeit und Strenge wie innerstaatliches Recht zur Folge haben. (22) Die Annahme dieser Richtlinie hält die Mitgliedstaaten weder davon ab, den verschiedenen sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen Rechnung zu tragen, zu denen das Entstehen der Informationsgesellschaft führt, noch verhindert sie kulturpolitische Maßnahmen, insbesondere nicht im Bereich der audiovisuellen Politik, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes erlassen könnten. Im Zuge der Entwicklung der Informationsgesellschaft muß auf jeden Fall sichergestellt werden, daß die europäischen Bürger Zugang zu dem in einem digitalen Umfeld vermittelten europäischen Kulturerbe haben. (23) Wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1998 über die Verbraucherdimension der Informationsgesellschaft festgestellt hat, muß dem Schutz der Verbraucher in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Kommission wird daher untersuchen, in welchem Umfang die bestehenden Regeln des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft unzulänglich sind. Sie wird Lücken in der bestehenden Gesetzgebung und Fragen, die ergänzende Maßnahmen erforderlich machen können, aufzeigen; soweit nötig, wird sie zusätzliche Vorschläge machen, um solche Unzulänglichkeiten zu beheben. (24) Diese Richtlinie muß unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1998 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen ( ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 ( ), gelten. (25) Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates ( ) und das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 schreiben verschiedene Pflichten für Luftfahrtunternehmen hinsichtlich der Information ihrer Passagiere fest, unter anderem betreffend die Haftung der Unternehmen; die Vorschriften dieser Verordnung und des Warschauer Systems bleiben von dieser Richtlinie unberührt ( ) ABl. L 220 vom , S. 1. ( ) ABl. L 278 vom , S. 1. ( ) ABl. L 285 vom , S. 1.

5 C 30/8 DE HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Ziel dieser Richtlinie ist es, das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten, sicherzustellen. (2) Die Richtlinie gleicht, soweit dies für die Erreichung des in Artikel 1 genannten Ziels erforderlich ist, die für die Dienste der Informationsgesellschaft geltenden innerstaatlichen Regelungen einander an, die das Binnenmarktprinzip, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Haftung von Vermittlern, Verhaltenskodizes, System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. (3) Diese Richtlinie ergänzt das hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft anwendbare Gemeinschaftsrecht und läßt das durch bestehende Gemeinschaftsregelungen eingeführte Schutzniveau für öffentliche Gesundheit und Verbraucher unberührt, einschließlich der Maßnahmen, die im Rahmen des Binnenmarkts erlassen wurden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen: a),,dienste der Informationsgesellschaft : jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung; im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck,,im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;,,elektronisch erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;,,auf individuellem Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. b),,diensteanbieter : jede natürliche und juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet; c),,niedergelassener Diensteanbieter : ein Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt; Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes verwendet werden, begründen keine Niederlassung des Anbieters; d),,nutzer : jede natürliche und juristische Person, die zu beruflichen und sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen; e),,kommerzielle Kommunikationen : alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine -Adresse; Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die von diesen unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; f),,koordinierter Bereich : die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Anforderungen. Artikel 3 Binnenmarkt (1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen.

6 DE C 30/9 (2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen. (3) Absatz 1 gilt für die in den Artikeln 9, 10 und 11 enthaltenen Bestimmungen nur insoweit, als das Recht eines Mitgliedstaats nach dessen Kollisionsrecht anwendbar ist. d) gegebenenfalls das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer; e) soweit für eine Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, welche Tätigkeiten unter die dem Diensteanbieter erteilte Zulassung fallen und die Angaben der Zulassungsbehörde; f) hinsichtlich reglementierter Berufe: KAPITEL II GRUNDSÄTZE ABSCHNITT 1 NIEDERLASSUNG UND INFORMATION Artikel 4 Grundsatz der Zulassungsfreiheit (1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß der Zugang zur Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung unterliegt, deren Wirkung darin besteht, den Zugang von einer Entscheidung, einer Maßnahme oder einer bestimmten Handlung einer Behörde abhängig zu machen. (2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich von Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, oder unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/13/EG ( ) fallen. Artikel 5 Allgemeine Informationspflichten (1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Dienste der Informationsgesellschaft ermöglichen müssen, daß für ihre Nutzer und die zuständigen Behörden folgende Informationen ständig, unmittelbar und leicht zugänglich sind: a) der Name des Diensteanbieters; b) die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist; c) die Angaben, die es ermöglichen zügig mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner -Adresse; ( ) ABl. L 117 vom , S. 15. gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Diensteanbieter angehört, die im Mitgliedstaat der Niederlassung verliehene Berufsbezeichnung, die dort anwendbaren Berufsregeln sowie die Mitgliedstaaten, in denen Dienste der Informationsgesellschaft regelmäßig erbracht werden; g) in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Umsatzsteuer unterliegen, die Umsatzsteuernummer unter der er bei seiner Steuerbehörde registriert ist. (2) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Preise von Diensten der Informationsgesellschaft zutreffend und unzweideutig ausgewiesen werden. ABSCHNITT 2 KOMMERZIELLE KOMMUNIKATIONEN Artikel 6 Informationspflichten Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß kommerzielle Kommunikationen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein; b) Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein; c) Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke erlaubt sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden;

7 C 30/10 DE d) Soweit Preisausschreiben oder Gewinnspiele erlaubt sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie zutreffend und unzweideutig angegeben werden. Artikel 7 Unerbetene kommerzielle Kommunikationen Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß durch elektronische Post übermittelte unerbetene kommerzielle Kommunikationen bei Eingang beim Nutzer klar und unzweideutig als solche bezeichnet sind. Artikel 8 Reglementierte Berufe (1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften betreffend kommerzielle Kommunikationen reglementierter Berufe vor, daß die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft zulässig ist, soweit sie den beruflichen Regeln zur Gewährleistung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, Berufsgeheimnis und lauterem Gebaren gegenüber Kunden und Berufskollegen entspricht. (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, daß Berufsvereinigungen und -organisationen in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 genannten Regeln Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene aufstellen und die Arten von Informationen bestimmen, die im Rahmen der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft erteilt werden können. (3) Soweit dies notwendig ist, um das Funktionieren des Binnenmarktes unter Berücksichtigung der auf Gemeinschaftsebene geltenden Verhaltenskodizes zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die in Absatz 2 genannten Berufsinformationen bestimmen. ABSCHNITT 3 ELEKTRONISCHE VERTRÄGE Artikel 9 Behandlung elektronischer Verträge (1) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß ihre Rechtsvorschriften den Abschluß elektronischer Verträge ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, daß ihre für den Vertragsabschluß geltenden Rechtsvorschriften weder die tatsächliche Benutzung elektronischer Verträge verhindern noch dazu führen, daß diese Verträge aufgrund des Umstandes, daß sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine Gültigkeit oder keine Rechtswirkungen haben. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Absatz 1 auf folgende Verträge keine Anwendung findet: a) Verträge, die die Mitwirkung eines Notars erfordern; b) Verträge, die erst wirksam werden, wenn sie in ein Register einer Behörde eingetragen werden; c) Verträge im Bereich des Familienrechts sowie d) Verträge im Bereich des Erbrechts. (3) Die Liste der Ausnahmefälle gemäß Absatz 2 kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 geändert werden. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die vollständige Liste der Kategorien von Verträgen, die einer Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 2 unterliegen. Artikel 10 Informationspflichten (1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß außer im Fall gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben das Verfahren für das Zustandekommen eines elektronischen Vertrages vom Diensteanbieter vor Abschluß des Vertrages klar und unzweideutig erläutert wird. Die entsprechenden Informationen betreffen insbesondere folgende Punkte: a) die verschiedenen Schritte, um zu einem Vertragsabschluß zu kommen, b) den Umstand, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluß gespeichert wird oder nicht, und seine Abrufbarkeit sowie c) Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern. (2) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die verschiedenen Schritte betreffend einen elektronischen Vertragsabschluß so ausgestaltet sind, daß eine vollständige, in Kenntnis der Umstände zustandegekommene Einigung der Parteien sichergestellt ist. (3) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß die Diensteanbieter außer im Fall gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben alle Verhaltenskodizes angeben müssen, denen sie sich unterworfen haben einschließlich der Informationen, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege zugänglich sind.

8 DE C 30/11 Artikel 11 Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß außer im Fall gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben immer dann, wenn ein Nutzer eines Dienstes aufgefordert wird, ein Angebot eines Diensteanbieters durch Benutzung technischer Mittel anzunehmen, wie etwa durch das Anklicken eines Symbols, folgende Grundsätze gelten: a) der Vertrag ist geschlossen, wenn der Nutzer vom Diensteanbieter auf elektronischem Wege die Bestätigung des Empfangs seiner Annahme erhalten und er den Eingang der Empfangsbestätigung bestätigt hat; b) die Empfangsbestätigung gilt als dem Nutzer zugegangen und die Bestätigung ihres Erhalts gilt als erfolgt, wenn die jeweils andere Partei, für die sie bestimmt sind, sie abrufen kann; c) die Empfangsbestätigung des Diensteanbieters und die Bestätigung ihres Erhalts durch den Nutzer sind so schnell als möglich abzusenden. (2) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß außer im Fall gewerblicher Parteien, die eine abweichende Vereinbarung getroffen haben der Diensteanbieter dem Nutzer des Dienstes angemessene Mechanismen zur Verfügung stellt, die dem Nutzer die Feststellung und Berichtigung von Eingabefehlern erlauben. ABSCHNITT 4 VERANTWORTLICHKEIT DER VERMITTLER Artikel 12 Reine Durchleitung (1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter außer im Falle einer Unterlassungsklage nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er a) die Übermittlung nicht veranlaßt, b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. (2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Artikel 13 Caching Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer des Dienstes eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter außer im Falle einer Unterlassungsklage nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Speicherung verantwortlich ist, die dem alleinigen Zweck dient, die Effizienz der weiteren Verbreitung der Information aufgrund der Anfrage anderer Nutzer des Dienstes zu steigern, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Diensteanbieter verändert die Information nicht; b) der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information; c) der Diensteanbieter beachtet die Regeln betreffend die Aktualisierung der Information, die in einer Art und Weise festgelegt sind, die den Industriestandards entspricht; d) der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die Wirkungsweise von Technologien, die, in Übereinstimmung mit den Industriestandards, zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information eingesetzt werden; e) der Diensteanbieter handelt zügig, um eine Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Kenntnis davon erhält, daß: die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung entfernt wurde, oder der Zugang zu ihr unmöglich gemacht wurde, oder eine zuständige Behörde die Entfernung oder die Sperrung angeordnet hat.

9 C 30/12 DE Artikel 14 Hosting (1) Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür Sorge, daß im Falle eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter außer im Falle einer Unterlassungsklage nicht für die im Auftrage des Nutzers des Dienstes gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Anbieter hat keine Kenntnis davon, daß die Tätigkeit rechtswidrig ist, und ihm sind, was Schadensersatzansprüche angeht, auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird; b) der Anbieter wird, nachdem er erfahren hat oder ihm bewußt geworden ist, daß die Tätigkeit illegal ist, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des Dienstes dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Artikel 15 Keine Überwachungspflicht (1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte Tätigkeit hinweisen. (2) Absatz 1 läßt zielgerichtete, zeitweilige Überwachungsmaßnahmen unberührt, die durch die nationalen Justizbehörden in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht angeordnet werden, um die nationale Sicherheit, Verteidigung, oder öffentliche Sicherheit zu schützen oder um Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. KAPITEL III UMSETZUNG Artikel 16 Verhaltenskodizes (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wirken darauf hin, daß: a) die Berufsverbände und Standesorganisationen auf Gemeinschaftsebene Verhaltenskodizes aufstellen, die zur sachgemäßen Anwendung der Artikel 5 bis 15 dieser Richtlinie beitragen; b) die Entwürfe für Verhaltenskodizes auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft zwecks Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht der Kommission übermittelt werden; c) die Verhaltenskodizes in den Sprachen der Gemeinschaft elektronisch abrufbar sind; d) die Berufsverbände und Standesorganisationen die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber unterrichten, zu welchen Ergebnissen sie bei der Bewertung der Anwendung ihrer Verhaltenskodizes und von deren Auswirkungen auf die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs gelangen. (2) Soweit Verbrauchervereinigungen betroffen sein können, werden sie beim Entwurf und der Umsetzung von Verhaltenskodizes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) beteiligt. Artikel 17 Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei Streitigkeiten zwischen einem Anbieter und einem Nutzer eines Dienstes der Informationsgesellschaft die Inanspruchnahme von Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung, auch auf elektronischem Wege, möglich ist. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Einrichtungen, die der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend Verbraucher dienen, unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts nach den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Transparenz, des kontradiktorischen Verfahrens, der Verfahrenswirksamkeit, der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, der Handlungsfreiheit und der Vertretung verfahren. (3) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, daß die Einrichtungen, die der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dienen, die Kommission über ihre Entscheidung hinsichtlich der Dienste der Informationsgesellschaft unterrichten und ihr alle sonstigen Informationen über Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs übermitteln. Artikel 18 Klagemöglichkeiten (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß gegen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft wirksam bei Gericht geklagt wer-

10 DE C 30/13 den kann, und daß binnen kürzester Zeit in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Maßnahmen getroffen werden können, um die behauptete Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, daß dem Betroffenen weiterer Schaden entsteht. (2) Tätigkeiten, die gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 5 bis 15 dieser Richtlinie verstoßen und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, stellen Rechtsverletzungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ( ) dar. Artikel 19 Zusammenarbeit zwischen den Behörden (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre zuständigen Behörden über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen, die für eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind und daß die Diensteanbieter den nationalen Behörden die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und benennen zu diesem Zweck eine Verbindungsperson, deren Anschrift sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen. scheidungen in ihrem Land über Streitigkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft unterrichten und sie über die Praktiken und Gepflogenheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs informieren. (6) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden im Sinne der Absätze 2 bis 5 werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt. (7) Die Mitgliedstaaten können die Kommission auffordern, den Ausschuß nach Artikel 23 eilig einzuberufen, um Schwierigkeiten betreffend die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie zu untersuchen. Artikel 20 Elektronische Übertragungswege Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 23 Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der elektronischen Übertragungswege zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 3 und 4 ergreifen. Artikel 21 Sanktionen (3) Die Mitgliedstaaten kommen Amtshilfe und Auskunftsbegehren einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission, auch auf geeignetem elektronischem Weg, unverzüglich nach. (4) Die Mitgliedstaaten richten in ihren Behörden Verbindungsstellen ein, die auf elektronischem Wege zugänglich sind und bei denen Nutzer von Diensten und Diensteanbieter Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens an dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Tag mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich. a) Informationen über ihre vertraglichen Rechte und Pflichten erhalten können; b) Anschriften von Behörden, Vereinigungen oder Organisationen erhalten können, die den Nutzern von Diensten Informationen über ihre Rechte erteilen oder bei denen sie Beschwerde einlegen können und c) Unterstützung bei Streitigkeiten erhalten können. (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden die Kommission über alle Ent- ( ) ABl. L 166 vom , S. 51. KAPITEL IV AUSSCHLUSS VOM ANWENDUNGSBEREICH UND AUSNAHMEN Artikel 22 Ausschluß vom Anwendungsbereich und Ausnahmen (1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) das Steuerwesen;

11 C 30/14 DE b) den von der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ) erfaßten Bereich; c) auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft. Die Liste dieser Tätigkeiten kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 geändert werden. (2) Artikel 3 dieser Richtlinie findet keine Anwendung auf die in Anhang II genannten Bereiche. (3) In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 und unbeschadet gerichtlicher Klagen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft beschränken, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahmen i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich: Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Jugendschutz, oder Bekämpfung der Aufstachelung zum Haß aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Schutz der öffentlichen Sicherheit, Schutz der Verbraucher; ii) betreffen einen Dienst der Informationsgesellschaft, der die in den vorausgehenden Spiegelstrichen genannten Schutzziele beeinträchtigt oder die ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieser Ziele mit sich bringt; iii) sind im Hinblick auf diese Schutzziele verhältnismäßig. b) Der Mitgliedstaat hat zuvor den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen reichen nicht aus; die Kommission und den Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet. ( ) ABl. L 281 vom , S. 31. c) Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, daß die unter Buchstabe b) genannten Bedingungen in dringlichen Fällen keine Anwendung finden. In diesem Fall müssen die Maßnahmen unverzüglich und unter Angaben der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, mitgeteilt werden. d) Die Kommission kann darüber entscheiden, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Fällt ihre Entscheidung negativ aus, so hat der Mitgliedstaat davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, und bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen. KAPITEL V BERATENDER AUSSCHUSS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 23 Ausschuß Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz hat. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf gegebenenfalls im Wege einer Abstimmung innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, ab. Die Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, daß seine eigene Stellungnahme ins Protokoll aufgenommen wird. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, wie sie die Stellungnahme berücksichtigt hat. Artikel 24 Überprüfung Spätestens drei Jahre nach dem Erlaß dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die Entwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft vor.

12 DE C 30/15 Artikel 25 Umsetzung Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie innerhalb von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 26 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Artikel 27 Adressaten der Richtlinie Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I VOM ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE AUSGESCHLOSSENE TÄTIGKEITEN Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft, die gemäß im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 nicht unter diese Richtlinie fallen: Tätigkeiten der Notare; Vertretung und Verteidigung eines Mandanten vor Gericht; Gewinnspiele mit Ausnahme derjenigen Spiele, die zum Zwecke der kommerziellen Kommunikation durchgeführt werden.

13 C 30/16 DE ANHANG II AUSNAHMEREGELUNGEN ZU ARTIKEL 3 Bereiche im Sinne von Artikel 22 Absatz 2, auf die Artikel 3 keine Anwendung findet: Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG ( ) und der Richtlinie 96/9/EG ( ) sowie gewerbliche Schutzrechte; Die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institutionen hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten eine der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie.../.../EG ( ) vorgesehenen Ausnahmen zur Anwendung gebracht haben; Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG ( ); Artikel 30 und Titel IV der Richtlinie 92/49/EWG ( ), Titel IV der Richtlinie 92/96/EWG ( ), Artikel 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG ( ) und Artikel 4 der Richtlinie 90/619/EWG ( ); Vertragliche Verpflichtungen betreffend Verbraucherverträge; Unerbetene kommerzielle Kommunikation durch elektronische Post oder damit vergleichbare individuelle Kommunikation. ( ) Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen, ABl. L 24 vom , S. 36. ( ) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. L 77 vom , S. 20. ( ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten). ( ) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom , S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 168 vom , S. 7. ( ) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung), ABl. L 228 vom , S. 1, geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. ( ) Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung), ABl. L 360 vom , S. 1, geändert durch die Richtlinie 95/26/EG. ( ) Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, ABl. L 172 vom , S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG. ( ) Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG, ABl. L 330 vom , S. 50, geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG.

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