G E B Ü H R E N R E G L E M E N T
|
|
- Lukas Keller
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 GEMEINDE ISENTHAL G E B Ü H R E N R E G L E M E N T 11. Dezember 2013 In Kraft gesetzt am 01. Januar 2014 Gemeindeverwaltung Isenthal 6461 Isenthal Telefon: Fax: gemeinde@isenthal.ch
2 Gebührenreglement vom 11. Dezember 2013 Der Gemeinderat Isenthal Gestützt auf Artikel 86 der Gemeindeordnung vom 11. April 1998 und Artikel 92 der Bau- und Zonenordnung der Einwohnergemeinde Isenthal vom 03. April 1993, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich 1 Dies Reglement regelt die Gebühren für 2. Amtshandlungen innerhalb der Gemeindeverwaltung (Verwaltungsgebühren); 3. Die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen der Einwohnergemeinde (Benützergebühren) 4. Die verwaltungsinterne Veraltungsrechtspflege der Einwohnergemeinde (Rechtspflegegebühren) 2 Das Reglement gilt, soweit nicht besondere kantonale oder kommunale Vorschriften bestehen. 3 Wo dieses Reglement für Personen und Funktionen die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen. Artikel 2 Gebührenpflicht 1 Amtshandlungen der Behörden und Amtsstellen sind gebührenpflichtig, sofern die unentgeltliche Verrichtung nicht vorgesehen oder nach besonderen Umständen beziehungsweise gemessen am Verwaltungsaufwand nicht tunlich ist. Das gleiche gilt für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen der Einwohnergemeinde. 2 Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren auferlegt, sofern sie Gegenrecht halten.
3 2 Kapitel: Verwaltungsgebühren 1. Abschnitt: Gemeinderat Artikel 3 Eröffnung von letztwilligen Verfügungen Grundgebühr Fr Zuzüglich Kosten für Kopien, Porti, Telefon, Publikationen und erforderliche Familienscheine Ausserordentlicher Aufwand je nach Umfang des Erbenverzeichnisses Fr. 90,00/Std. Artikel 4 Erbenbescheinigungen Grundgebühr Fr. 30,00 Für je auf der Bescheinigung aufgeführte Person Fr. 5,00 Zuzüglich Kosten für Kopien, Porti, Telefon, Familienscheine und ausserordentlicher Aufwand Artikel 5 Quartiergestaltungsverfahren Bewilligungsgebühren Expertenkosten Publikationskosten und Kosten Grundbuchamt Fr. 300,00 bis 2'000,00 volle Verrechnung volle Verrechnung 2. Abschnitt: Gemeindebaubehörde Artikel 6 Baubewilligungsverfahren Bewilligungsgebühr für Wohnbauten inkl. 1 Wohnung Fr. 300,00 Zuschlag für je weitere Wohnung Fr. 50,00 Ökonomiegebäude Fr. 300,00 Bewilligungsgebühr für Garagen / Parkplätze Fr. 100,00 Bewilligungsgebühr für Tiefgaragen Fr. 200,00 Baubewilligungsgebühr für Deponien Fr. 200,00 Bewilligungsgebühr für Umbauten grösseren Umfanges Fr. 200,00 Bewilligungsgebühr für Klein-, An- und Umbauten Fr. 100,00 Bewilligungsgebühr für Reklamen Fr. 100,00 Behandlung von meldepflichtigen Bauten ohne Baubewilligungsverfahren Fr. 0.00
4 Baukontrollen und Bauabnahmen Nach Aufwand Baukontrollen bei Grossbaustellen Nach Aufwand Publikationskosten (Amtsblatt des Kantons Uri volle Verrechnung Expertenkosten und Fachtechnische Beurteilung Durch kantonale Amtsstellen volle Verrechnung Ausserordentlicher Verwaltungsaufwand Nach Aufwand Stundenansatz bei Verrechnung nach Aufwand Fr. 90,00/Std. 3. Abschnitt: Kanzleigebühren Artikel 7 Kanzleigebühren Leumundzeugnis Fr. 20,00 Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 20,00 Unterschriftenbegläubigungen Fr. 10,00 (bis 5 Beglaubigungen, darüber hinaus je Beglaubigung Fr. 1,00) Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Kopien Fr 10,00 (bis 5 Beglaubigungen, darüber hinaus jede Beglaubigung Fr. 5,00) Wohnsitzbestätigung für Wochenaufenthalt kostenlos Wohnsitzbescheinigung Fr. 10,00 Aufenthaltsausweis (Schriftenempfangsschein) Fr. 10,00 Bestätigung Lernfahrausweis (Wohnsitzbescheinigung) Fr. 5,00 Steuerbestätigungen Fr. 10,00 Kopien für Private und Vereine, schwarz Fr. 0,20 Kopien für Private und Vereine, farbig Fr. 1,00 Übrige Bescheinigungen nach Aufwand, mindestens Fr. 20,00 4. Abschnitt: Übrige Kontroll- und Vollzugsaufgaben Artikel 8 Feuerschutz Kontroll- und Vollzugsaufgaben nach Aufwand, mindestens Fr. 10,00 3. Kapitel: Gebühren für die Benützung öffentlichen Grundes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 9 Geltungsbereich Das 3. Kapitel regelt die vorübergehende und die dauernde Benützung öffentlichen Grundes und gilt auch für Strassen und Anlagen der Gemeinde im
5 Gemeindegebrauch, soweit dafür nicht besondere kantonale oder kommunale Vorschriften bestehen. Artikel 10 Bewilligungspflicht 1 Bewilligungspflichtig ist jede vorübergehende oder dauernde Benützung öffentlichen Grundes, die über den Gemeindegebrauch hinausgeht (Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung) 2 Für die dauernde Benützung wird die Bewilligung in der Form eines Vertrages erteilt. 3 Die Bewilligung wird verweigert, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, insbesondere wegen mangelnder Sicherheit, Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, negative Auswirkungen auf die Bevölkerung, Beeinträchtigung des Natur- und Heimatschutzes und des Ortsbildes, fehlender Gewähr für ordnungsgemässe Benützung und für die Erfüllung allfälliger früher auferlegter Bedingungen und Auflagen. Artikel 11 Befristung, Auflagen und Bedingungen Die Bewilligung ist in der Regel zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Artikel 12 Bewilligungsentzug Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Gebühr nicht rechtzeitig geleistet wird. Artikel 13 Haftung 1 Der Bewilligungsinhaber sowie allfällige Rechtsnachfolgende haftet für Schäden, die infolge der rechtswidrigen Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen gegenüber der Bewilligungsgeberin entstehen. 2 Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung für mit der Bewilligung im Zusammenhang stehende Unfälle, Schadenereignisse etc. ab. Die entsprechende Versicherung ist Sache des Bewilligungsinhabers. Artikel 14 Gebühr 1 Für jede vorübergehende oder dauernde Benützung des öffentlichen Grundes wird grundsätzlich eine Gebühr erhoben. 2 Abweichende Sonderregelungen dieses Reglements bleiben vorbehalten.
6 3 Die Gebühr wird beim Gesuchsteller erhoben. 2. Abschnitt: Dauernde und vorübergehende Benützung öffentlichen Grundes Artikel 15 Bewilligungspflicht für die dauernde Benützung 1 Jegliche dauernde Benützung des öffentlichen Grundes für private Zwecke, namentlich durch Bauten, und bauliche Anlagen, Vorbauten, (Erker, Wintergärten, Balkone usw.), Vorsprünge (Fundamente, Sockel, Säulen, Pfeiler, Gesimse, Schaukästen usw.), Vordächer, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Erdanker, Benzintanksäulen und andere Bauteile, ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. 2 Hausanschlussleitungen mit den entsprechenden Schächten ab dem öffentlichen Verteilnetz sind nach Rücksprache mit dem Gemeinderat bezw. Werkeigentümer zu erstellen. Artikel 16 Bewilligungspflicht für vorübergehende Benützung 1 Die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes namentlich durch: a) Bauarbeiten (Gerüste, Grab- und Abbrucharbeiten, Sondierbohrungen, Rammungen, Suchschlitze, Materiallagerungen, Luftraumbenützung usw.), b) Bauplatzinstallationen, Baracken, Container, Zelte, Schaukästen, Veloständer und dergleichen, c) Kehrichtcontainer, d) Trottoirwirtschaften, Boulvardsrestaurants, e) Geschäftsauslagen, Informations- und Reklametafeln oder -ständer, f) Verkaufsstände aller Art, (wie Gemüsestände, Kastanienbrater, Kioske, Blumenstände, usw.), auch für gemeinnützige Zwecke, g) Stände für kulturelle, politische und religiöse Aktionen (Unterschriftensammlungen usw.), h) Kundgebungen, Demonstrationen, Umzüge, Sportveranstaltungen, Festanlässe, und dergleichen, i) Konzerte, Schaustellungen, Ausstellungen und dergleichen, ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Artikel 17 Zuständigkeit Die Bewilligung wird durch den Gemeinderat erteilt. Artikel 18 Bewilligungsgebühr 1 Die Gebühren für Bewilligungen legt der Gemeinderat von Fall zu Fall fest. 2 Die Gemeindekasse erhebt die Gebühren.
7 Artikel 19 Reduktion, Erlass 1 Der Gemeinderat kann die Benützungsgebühr für die dauernde und vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes in begründeten Fällen pauschal ansetzen, sie teilweise oder vollständig erlassen. 2 Sofern die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes nicht gewerbsmässig begründet ist, kann der Gemeinderat die Gebühr auch für gemeinnützige, wohltätige. Politische, religiöse oder kulturelle Veranstaltungen pauschal ansetzen, sie teilweise oder vollständig erlassen. 3. Abschnitt: Näher- und Grenzbaurechte Artikel 20 Entschädigung Näher- und Grenzbaurechte und dergleichen 1 Für Näher- und Grenzbaurechte und dergleichen werden die Entschädigungen pauschal erhoben. 2 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Entschädigung fest. Dabei ist das Interesse des Gesuchstellers, die Belastung des öffentlichen Grundes und das Ausmass des Näherbaurechtes zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann die Entschädigung in begründeten Fällen oder wenn ein öffentliches Interesse besteht, teilweise oder vollständig erlassen. 4. Kapitel Übrige Benützungsgebühren 1. Abschnitt: Schulanlagen, Mehrzweckräume Artikel 21 Separate Reglemente Die Benützung der Räumlichkeiten Turnhalle, und Massenlager, Schulhaus, Gemeindesaal, Schulhausküche, Kulturraum Gemeindehaus, Mehrzweckraum und Sportplatz Gubeli, wird in einem separaten Reglement festgelegt. 2. Abschnitt: Materialausleihen Artikel 22 Tische, Bänke, Übriges Mobiliar Festbankgarnituren Fr. 10,00/Stück Mobile Lautsprecheranlage Fr. 20,00 Pro Tag oder Anlass
8 Geschirr Schulhaus- und Mehrzweckraumküche für Private und Vereine bis 50 Personen Fr. 50,00 bis 100,00 für Private und Vereine 50 bis 100 Personen Fr.100,00 bis Fr. 200,00 Tische, Stühle für Private und Vereine bis 50 Personen Fr. 50,00 bis 100,00 für Private und Vereine 50 bis 100 Personen Fr.100,00 bis Fr. 200,00 5. Kapitel: Rechtspflegegebühren Artikel 23 Kosten und Parteientschädigung Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) vom 23. März 1995 (RB ) Artikel 24 Höhe der Spruchgebühr Für die Spruchgebühr für Verfügungen und Entscheidungen im Rechtsmittel- und Widererwägungsverfahren gilt folgender Umfang: a) vor der Gemeindebaubehörde Fr. 100,00 bis 2'000,00 c) vor dem Schulrat Fr. 100,00 bis 2'000,00 d) vor dem Gemeinderat Fr. 100,00 bis 2'000,00 Artikel 25 Kostenrahmen Parteientschädigung 1 Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (RB ) 2 Parteientschädigungen werden im folgenden Umfang zugesprochen: Fr. 100,00 bis 3'000,00 3 Im Übrigen gilt die Gebührenordnung des Kantons Uri vom 30. Juni 1982 sinngemäss (RB ) 6. Kapitel: Schluss und Übergangsbestimmungen Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts Alle Erlasse und Beschlüsse des Gemeinderates, die mit diesem Gebührenreglement in Widerspruch stehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gebührenreglementes aufgehoben.
9 Artikel 27 Inkrafttreten Das Gebührenreglement tritt auf den 01. Januar 2014 in Kraft. Namens des Gemeinderates Isenthal Die Gemeindepräsidentin: Der Gemeindeschreiber: Pirmin Bissig Bernhard Walker
10 Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Artikel Geltungsbereich 1 Gebührenpflicht 2 2. Kapitel: Verwaltungsgebühren 1. Abschnitt: Gemeinderat Eröffnung von letztwilligen Verfügungen 3 Erbenbescheinigungen 4 Quartiergestalungsplanverfahren 5 2. Abschnitt: Gemeindebaubehörde Baubewilligungsverfahren 6 3. Abschnitt: Kanzleigebühren Kanzleigebühren 7 4. Abschnitt: Übrige Kontroll- und Vollzugsaufgaben Feuerschutz 8 3. Kapitel: Gebühren für die Benützung öffentlichen Grundes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 9 Bewilligungspflicht 10 Befristung, Auflagen und Bedingungen 11 Bewilligungsentzug 12 Haftung 13 Gebühr Abschnitt: Dauernde und vorübergehende Benützung öffentlichen Grundes Bewilligungspflicht für dauernde Benützung 15 Bewilligungspflicht für vorübergehende Benützung 16 Zuständigkeit 17 Bewilligungsgebühr 18 Reduktion, Erlass Abschnitt: Näher- und Grenzbaurecht Entschädigung Näher- und Grenzbaurechte und dergl. 20
11 4. Kapitel: Übrige Benützungsgebühren 1. Abschnitt: Schulanalgen, Mehrzweckräume Separate Reglemente Abschnitt: Materialausleihen Tische, Bänke, Übriges Mobiliar Kapitel Rechtspflegegebühren Kosten und Parteientschädigung 23 Höhe der Spruchgebühr 24 Kostenrahmen Parteientschädigung Kapitel Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts 26 Inkrafttreten 27
2.51. Gebührenreglement (vom 24. November 2015)
Gebührenreglement (vom 24. November 2015) Der Gemeinderat Schattdorf, gestützt auf Artikel 82, Absatz 2, des Gemeindeordnung vom 25. November 2013, beschliesst: 1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel
Der Gemeinderat Silenen, gestützt auf Artikel 98 der Gemeindeordnung vom 26. Mai 2004 der Einwohnergemeinde Silenen
GEBÜHRENREGLEMENT (vom 4. Dezember 2006) Der Gemeinderat Silenen, gestützt auf Artikel 98 der Gemeindeordnung vom 26. Mai 2004 der Einwohnergemeinde Silenen beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe m der Kantonsverfassung, beschliesst:
GEBÜHRENVERORDNUNG (vom 30. Juni 1982 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe m der Kantonsverfassung, beschliesst: Artikel 1 Geltungsbereich 1 Diese
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH Gebührenreglement Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 03.12.2012 10 Gebührenreglement Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Übergeordnete Grundsätze Gebührenpflicht Auslagen
Strassenreglement der Gemeinde Greppen
der Gemeinde Greppen genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 21.05.2015 und genehmigt durch den Regierungsrat am 16.06.2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG. Gebührenreglement
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Gebührenreglement Stand 12.12.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1 Begriff... 3 2 Gebührenpflicht... 3 3 Ersatz von Auslagen... 3 4 Kostendeckungsprinzip und
EINWOHNERGEMEINDE DIEPFLINGEN GEBÜHRENORDNUNG
EINWOHNERGEMEINDE DIEPFLINGEN GEBÜHRENORDNUNG gültig ab 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS 1. Sprachform Seite 2 2. Geltungsbereich Seite 2 3. Definition und Höhe der Gebühren Seite 2 4. Rechnungsstellung
BAUGEBÜHRENREGLEMENT
GEMEINDE SEENGEN BAUGEBÜHRENREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Seengen erlässt, gestützt auf 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993,
Schulanlagen. Meichnau
vom 03. Dezember 2001 EINWOHNERGEMEINDE MELCHNA U G:\Reglemente\Benützungsordnung Schuiräume Turnhalle\Deckblatt.doc BENÜTZUNGS REGLEMENT Meichnau Schulanlagen /1 Benützungsreglement über die Schulanlagen
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden
Vorlage Einwohnerrat, Oktober 2013 Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vom Kurztitel: Gebührenreglement Zuständige Abteilung: Planung und Bau Gebührenreglement zur Bau-
Einwohnergemeinde Attinghausen TARIFORDNUNG
Einwohnergemeinde Attinghausen TARIFORDNUNG über die Wasserversorgung Attinghausen Rechtskräftig ab 01. Januar 2014 2 TARIFORDNUNG über die Wasserversorgung Attinghausen Die Einwohnergemeinde Attinghausen
Gebührenverordnung INHALTSVERZEICHNIS
Gebührenverordnung 0.0.08 genehmigt von der Gemeindeversammlung am 9. November 07 INHALTSVERZEICHNIS Verwaltung allgemein Verwaltung allgemein 4 Bauwesen 4 Benutzungsgebühren für kommunale Infrastruktur
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 17. November 2011 Die Einwohnergemeindeversammlung Fahrwangen erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung
Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )
Gebührenreglement Wasserversorgung (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom 10.11.2003) vom 07.12.1994 in Kraft seit 01.01.1995 2 Gebührenreglement Wasserversorgung Die Einwohnergemeinde Ittigen beschliesst,
Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement
Ville de Morat Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement Stadt Murten 026 672 62 00 S, 026 672 62 1 9 Rathausgasse 17 Postfach 26 280 Murten El gemeinde@murten-morat.ch Inhaltsverzeichnis
GASTWIRTSCHAFTSGESETZ
945.00 GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA GÜLTIG AB. JANUAR 05 840.00 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa I. Einleitung Gestützt auf Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden
Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr
Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr Vom 4. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Räumlichkeiten und Anlagen Folgende Räumlichkeiten und Anlagen stehen zur
in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,
. Erbschaftsgebührenverordnung vom 6. Februar 06 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 7. Juni
Allgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau
Allgemeine Gebührenregelung Politische Gemeinde Eglisau vom 13. Juli 2015 Gemeindeverwaltung Obergass 17 Postfach 8193 Eglisau Telefon 043 422 35 01 Fax 043 422 35 08 info@eglisau.ch eglisau.ch Gestützt
Reglement über das Marktwesen
Stand: Dezember 2017 SKR: 5.102.1 Reglement über das Marktwesen (Marktreglement, MarktR) (vom 20. März 2012) Marktreglement SKR 5.102.1 Seite 2 / 10 Reglement über das Marktwesen (Marktreglement) (vom
Gemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle
Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung
860.115 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung 28. April 2014 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 28. April 2014; Inkrafttreten am 1. Juli 2014 (siehe Art. 16 des Reglements).
Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
Gemeinde Muntelier. Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement. Gemeinde Muntelier Hauptstrasse 67, 3286 Muntelier
Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement Gemeinde Muntelier Hauptstrasse 67, 386 Muntelier 06 670 4 50 06 670 4 43 gemeinde@muntelier.ch Inhaltsverzeichnis I Benutzung öffentlichen
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
Verordnung über die HUNDETAXEN. und das HALTEN DER HUNDE
Einwohnergemeinde Bürglen Verordnung über die HUNDETAXEN und das HALTEN DER HUNDE vom 15. Dezember 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich 2. Abschnitt Meldepflicht, Registrierung
EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement
EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand...
Strassenreglement. der Gemeinde Kriens. vom 12. März gültig ab 01. Januar Nr. 6201
Strassenreglement der Gemeinde Kriens vom. März 998 gültig ab 0. Januar 007 Nr. 60 Seite INHALTSVERZEICHNIS Art. Art. Geltungsbereich...3 Strassenkategorien...3 Art. 3 Klasseneinteilung...3 Art. 4 Art.
Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )
76.6. Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom 5.0.995 (Stand 0.0.005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentliche
Gebührentarif im Bauwesen
Gebührentarif im Bauwesen Abteilung Planung / Bau, Baar 17. September 2008 / 14. September 2016 Die Gemeindeversammlung Baar, gestützt auf 5 und 13 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs-
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 01. Januar 2007 (Stand 17. Mai 2010) Der Gemeinderat von Langnau i.e. erlässt gestützt auf die Bestimmungen im Reglement über die Benützung der
Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5
Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher
Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten 1. gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 2
54.0 Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten (Vom 8. September 980) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, beschliesst:
Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg Stand 14.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich...
HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN
V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend
in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)
70.0 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) Vom. Dezember 006 (Stand. Januar 00) Gestützt auf Art. 5 der Kantonsverfassung ) und Art. 75 Abs. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ) von
Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014)
Nr. 50 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte vom 4. November 995 (Stand. September 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gebührengesetzes vom 4.
Einwohnergemeinde Buchrain. Strassenreglement der Gemeinde Buchrain
Einwohnergemeinde Buchrain der Gemeinde Buchrain vom 04. Mai 998 mit Änderungen vom 4. November 0 Einwohnergemeinde Buchrain Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. Geltungsbereich
Parkplatzreglement der Gemeinde Dürnten
Parkplatzreglement der Gemeinde Dürnten vom 11. Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen... 2 II. Parkierungszonen, Parkdauer und Tarife... 3 III. Parkkarten / Bargeldloses Bezahlen
Reglement über die Gebühren für Parkplätze
Reglement über die Gebühren für Parkplätze Ausgabe 2006 Stadt Amriswil Reglement über die Gebühren für Parkplätze (Parkierungsreglement) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Grundsatz...
Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn
Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Gestützt auf Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen des Kantons Appenzell A. Rh. werden die folgenden Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem
H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S
H U N D E R E G L E M E N T D E R G E M E I N D E B U U S Die Gemeindeversammlung vom 0. Juni 996 gestützt auf Absatz des Gesetzes vom.06.995, beschliesst folgendes Reglement über die Hundehaltung: I.
Parkierungsreglement
Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal (Nachtparkierreglement) vom.. GEMEINDE HÖLSTEIN / Nachtparkiereglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Hölstein,
WASSERVERSORGUNG GEBÜHRENREGLEMENT mit Gebührentarif
E I N W O H N E R G E M E I N D E W I L E R B. U WASSERVERSORGUNG GEBÜHRENREGLEMENT mit Gebührentarif REVISION JANUAR 07 INHALTSVERZEICHNIS GEBÜHRENREGLEMENT ZUM Art. Art. Anschlussgebühren Einmalige Löschgebühr
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 2 Der Gemeinderat von Muri bei Bern erlässt, gestützt auf Artikel 12 und 26 des Gebührenreglements vom 17. November 2015, folgende Verordnung über
Baugebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri
Baugebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri vom 19. November 2009 Stand: 25. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Behandlungsgebühr 2 Bauanfragen 2 Vorentscheide 2 Baubewilligung
Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)
Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung
HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL
HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich... Zuständigkeit... II. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG Überwachung... 4 Leinenzwang... 5 Zutrittsverbot...
Gemeinde Leibstadt. über die Benützung des
Gemeinde Leibstadt über die Benützung des Reglement über die Benützung des Festzeltes der Gemeinde Leibstadt 1. ALLGEMEINES Art. 1 Es steht folgende Infrastruktur zur Verfügung: - Festzelt (21 x 8 m) -
Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs vom 11. Dezember
Gebührentarif des Amtes für Baubewilligungen srs 731.112 vom 11. Dezember 2012 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. 1 der Bauordnung vom 29. August 2000 / 15. November 2005 2 in Verbindung
Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster
Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster vom. Juni 07 gültig ab. Juli 07 Reglement Friedhof- und Bestattungswesen Gemeinde Beromünster Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine
Reglement über die Hundehaltung
Reglement über die Hundehaltung der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom 29. Mai 1996 mit Aenderungen vom 10. Dezember 2003 (kursiv dargestellt) mit Inkrafttreten per 1. Januar 2004 Die Einwohnergemeinde-Versammlung
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)
Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale
Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen
Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999 2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG)
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO) vom 1. Januar 2008 NachtparkierVO Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 Art. 1 Bewilligungspflicht...
vom 28. Mai 1982 (Stand 1. Februar 2018)
Nr. 68 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung * vom 8. Mai 98 (Stand. Februar 08) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 Absatz des Gebührengesetzes vom 4. September
Nr 411 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN
Nr 4 REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\4BenuetzungPlakatanschlagstellen.docx REGLEMENT FÜR DIE BENÜTZUNG DER PLAKATANSCHLAGSTELLEN Präsidialabteilung
Stadt Frauenfeld. Gebührenverordnung. die Durchführung baupolizeilicher Aufgaben
Stadt Frauenfeld Gebührenverordnung für die Durchführung baupolizeilicher Aufgaben 700.1.3 STADT FRAUENFELD Gebührenverordnung für die Durchführung baupolizeilicher Aufgaben vom 24. Oktober 2017 I INHALTSVERZEICHNIS
Einwohnergemeinde. Giebenach HUNDE - REGLEMENT
Einwohnergemeinde Giebenach HUNDE - REGLEMENT Hundereglement der Einwohnergemeinde Giebenach Seite 2 I N H A L T SEITE I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung 3-4 III. Organisation
Gebühren-Tarif. vom 25. September 2017 In Kraft per 1. Januar Seite 1
Gebühren-Tarif vom 25. September 2017 In Kraft per 1. Januar 2018 Seite 1 Gebührenreglement Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Verwaltung... 3 B. Baugebühren... 3 C. Bürgerrecht... 4 D. Einwohnerkontrolle...
Reglement über die Benützung der Gemeindeinfrastruktur
47.7 Einwohnergemeinde Brienz Reglement über die Benützung der Gemeindeinfrastruktur vom 8. Mai 015 Einsehbar unter www.brienz.ch Systematische Reglementssammlung Kirche, Kultur, Ausbildung, Wissenschaft
(Parkierungsreglement)
Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem
Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG
Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke
Reglement über die Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke vom 8. Mai 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele 1 2 Geltungsbereich
Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************
Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************ 2 1. Eigentümerin des Waldhauses Allgemeine Orientierung
Datenschutzreglement. der Einwohnergemeinde Neuenkirch
Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Neuenkirch 2 Art. 1 Geltungsbereich... Seite 3 Art. 2 Bekanntgeben von Personendaten an Private durch die Einwohnerkontrolle... Seite 3 Art. 3 Veröffentlichung
Kanton Zug Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz)
Kanton Zug 94. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) Vom 5. Januar 996 (Stand. Januar 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. und quater
Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
Einwohnergemeinde Luterbach Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Seite 1 von 10 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes und 52.2 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
Nr. 687 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. vom 23. November 2010* (Stand 1. Januar 2011)
Nr. 687 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010* (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September
Reglement über die Hundehaltung
Gemeinde Maisprach Reglement über die Hundehaltung vom 19. November 2004 Reglement über die Hundehaltung Maisprach - Seite 2 Reglement über die Hundehaltung Die Gemeindeversammlung von Maisprach, gestützt
Strassenreglement. der. Einwohnergemeinde Beromünster
Strassenreglement der Einwohnergemeinde Beromünster vom 05.12.2002 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt Art. 2 Zweck Art. 3 Kompetenzdelegation II. Strassenkategorien
Gemeinde Walchwil. Parkplatzreglement
Seite 3 Inhaltsverzeichnis I. Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Grundsatz 4 Bewilligungs- und Gebührenpflicht 4 II. Benützung von Parkfeldern mit Parkuhren 3 Bewirtschaftungszeit / Parkuhren 4/5 III.
Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle
Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle (VGLek) 817.51 vom 1. März 1995 (Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes
GEMEINDE WELSCHENROHR
GEMEINDE WELSCHENROHR Gebührenreglement Kanzlei 07 Die Gemeindeversammlung gestützt auf beschliesst: 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 6. Februar 99 I. Allgemeines Begriff Gebühren sind Entschädigungen
Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren. der Einwohnergemeinde Gächlingen
Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren der Einwohnergemeinde Gächlingen 26. Mai 2016 Gestützt auf Art. 83 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen
Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
Verordnung über das Einbürgerungsverfahren
121.11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 10. Mai 2006 mit Änderungen bis 27. November 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 10. Mai 2006; Inkrafttreten am 1. Juli 2006 (siehe
Reglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes
Wassergebührenreglement
Wassergebührenreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Einmalige Anschlussgebühren 1 3 Grundgebühren Wohnbauten 2 3 Grundgebühren übrige Bauten 3 3 Verbrauchsgebühren 4 3 Nichtbenützen
REGLEMENT über GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND - GEBÜHREN
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT über GRUNDEIGENTÜMERBEITRÄGE UND - GEBÜHREN Inhaltsverzeichnis A Geltungs- und Anwendungsbereich... 2 B Verkehrsanlagen... 2 C Abwasserbeseitigungsanlagen / Kanalisation...
Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der
Nr. 681 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982* (Stand 1. Oktober 2006) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14.
Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG)
945.00 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) Vom 7. Juni 998 (Stand. Januar 0) Vom Volke angenommen am 7. Juni 998 ). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung
Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013
Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom 6. September 03 mit Änderungen vom 5. September 06 Datenschutz-Verordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 3 Art. Bekanntgabe von Personendaten
gestützt auf Art Abs. 4 Ziff. 10 der Gemeindeordnung vom 1. Dezember 1985 und Art. 11 der Polizeiverordnung vom 7. Dezember
Stand: März 2012 SKR: 5.102.1 Reglement über das Marktwesen (Marktreglement) (vom 20. März 2012) Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41.03 Abs. 4 Ziff. 10 der Gemeindeordnung vom 1. Dezember 1985 und Art.
GASTWIRTSCHAFTSGESETZ
Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte
über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens
70.6 Verordnung vom 0. Juni 05 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Juni 979
Parkplatzreglement. Kanton Schwyz. Gemeinde Morschach
Gemeinde Morschach Parkplatzreglement Kanton Schwyz Gemeinde Morschach Inhaltsverzeichnis PARKPLATZREGLEMENT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 ART. Zweck 4 ART. Anwendungsbereich 4 ART. 3 Parkierungsberechtigung
gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung
Abwasser Uri Seite TARIFORDNUNG zum Abwasserreglement (vom. Juni 00; Stand am. Januar 06) Die Abwasser Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Abwasserreglements vom. Juni 00, beschliesst:. Kapitel: ANSCHLUSSGEBÜHREN
Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..4.. Ausgabe vom. September 0 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom. September 99
Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund Version 1.21 Vom Gemeinderat nach durchgeführter Vernehmlassung am 26. April 2016 genehmigt. Fakultatives Referendum vom 23. Mai
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DES MEHRZWECKGEBÄUDES UND DER AUSSENANLAGEN I. Allgemeines Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement regelt die Benützung der Räumlichkeiten
Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE
Nr 417 VERORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGES- STÄTTE vom 27. Juni 2017 INHALTSVERZEICHNIS Alphabetisch nach Artikel Artikel-Seite A ----------------- Anforderungen an die Eltern... 7-7 Aufhebung bisheriger Verordnungen...