Friedhofssatzung der Stadt Lauta einschließlich erfolgter Satzungsänderungen
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- Franka Hoch
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1 Stadt Lauta Landkreis Bautzen Friedhofssatzung der Stadt Lauta einschließlich erfolgter Satzungsänderungen Aufgrund der 4 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl.S. 345) in Verbindung mit den 2, 6 und 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz) vom (SächsGVBl. S. 1321), hat der Stadtrat der Stadt Lauta in seiner Sitzung am nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich/Rechtsform 2 Berechtigte 3 Bestattungsbezirke 4 Schließung 5 Schließung und Entwidmung 6 Öffentliche Bekanntmachung II. Grabstätten 7 Allgemeines 8 Reihengräber 9 Wahlgräber 10 Beisetzung von Urnen 11 Urnengemeinschaftsanlagen III. Grabmale und bauliche Anlagen 12 Errichtungsgenehmigung 13 Anlieferung 14 Fundamentierung und Befestigung 15 Unterhaltung 16 Entfernung IV. Friedhofshallen und Trauerfeiern 17 Benutzung der Friedhofshallen 18 Trauerfeiern V. Bestattungsvorschriften 19 Anzeigepflicht und Bestattungszeit 20 Särge und Urnen 21 Ruhezeit und Nutzungsdauer 22 Ausheben der Gräber 23 Umbettungen
2 VI. Gestaltungsvorschriften 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 25 Herrichtung und Instandhaltung 26 Gestaltung der Grabmale 27 Abmessungen der Grabmale 28 Vernachlässigung des Grabes VII. Ordnungsvorschriften 29 Öffnungszeiten 30 Verhalten auf den Friedhöfen VIII. Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen 31 Gewerbetreibende IX. Schlussbestimmungen 32 Bestehende Nutzungsrechte 33 Haftung 34 Gebühren 35 Ordnungswidrigkeiten 36 Inkrafttreten I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich/Rechtsform (1) Die Stadt unterhält drei kommunale Friedhöfe nach Maßgabe der vorliegenden Satzung. Die Friedhöfe werden als nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt betrieben. (2) Die Friedhöfe dienen der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung der nach Maßgabe des 2 berechtigten Personen. 2 Berechtigte (1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt hatte oder Personen die ohne Wohnsitz bzw. mit unbekanntem Wohnsitz in der Stadt verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, haben Anspruch, auf einem der Friedhöfe bestattet zu werden. (2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seine Wohnung in Lauta nur wegen Aufnahme in ein Altersheim oder ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. (3) Anspruch auf Bestattungen in einem bestimmten Wahlgrab, soweit es belegbar ist, besteht auch für Verstorbene, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner von Lauta waren, jedoch entweder selbst das Nutzungsrecht an diesem Grab erworben hatten oder zu den in 9 genannten Angehörigen des Nutzungsberechtigten gehören. 3 Bestattungsbezirke (1) Im Hoheitsgebiet der Stadt Lauta bestehen folgende kommunale Friedhöfe, die den nachstehenden Bestattungsbezirken zugewiesen sind: Friedhof Lauta Stadt Friedhof Lauta Dorf Friedhof Laubusch (2) Jeder Einwohner wird grundsätzlich in dem Bestattungsbezirk bestattet oder beigesetzt, der seinem letzten Wohnsitz zugewiesen ist. In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig.
3 4 Schließung (1) Aus wichtigem öffentlichem Grund können Friedhöfe oder Friedhofsteile für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt werden. (2) In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil bzw. Friedhof keine weiteren Bestattungen statt. 5 Entwidmung (1) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgrundstück auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn dies nach Abwägung aller in Betracht kommender Kriterien geboten ist. (2) Die Entwidmung des Friedhofs hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. 6 Öffentliche Bekanntmachung (1) Jede Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofteils ist öffentlich bekannt zu geben. (2) Bei der Schließung oder Entwidmung einzelner Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist noch ohne zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann. II. Grabstätten 7 Allgemeines (1) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt: a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnenreihengrab d) Urnenwahlgräber e) Urnengemeinschaftsanlagen (2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (3) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks. 8 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten, in denen der Reihe nach nur eine Leiche bestattet werden darf. (2) Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab/Urnenreihen kann nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. (3) Abmaße der Grabstätte für: Verstorbene bis 10 Jahre: Größe des Grabhügels: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m Verstorbene ab 10 Jahre: Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,70 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 9 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen und zwei Urnenbeisetzungen.
4 (2) Größe der Grabstätten: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) Ist die Ruhezeit einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungsdauer) erworben werden. Es entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (5) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht; die Lage des zugeteilten Wahlgrabes ist mit dem Erwerber abzustimmen. (6) Das Nutzungsrecht muss verlängert werden, wenn während dieser Zeit eine weitere Bestattung erfolgen soll. (7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten: 1. überlebender Ehegatte 2. Kinder 3. Stiefkinder 4. Eltern 5. Geschwister 6. Großeltern 7. Enkelkinder 8. sonstige Verwandte (8) Der Nutzungsberechtigte soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird in der Reihenfolge wie unter Absatz (7) genannt übertragen. (9) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. (10) Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und einen Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen. (11) Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (12) Das Nutzungsrecht kann jeder Zeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 10 Beisetzung von Urnen (1) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenreihengräber oder Urnenwahlgräber. Die Beisetzung kann außerdem in Urnengemeinschaftsanlagen oder zusätzlich in Wahlgräber für Erdbestattungen, jedoch nicht in Reihengräber erfolgen. (2) Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der für Aschen festgesetzten Ruhezeit vergeben. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgräber sind Grabstätten, in denen bis maximal vier Urnen beigesetzt werden dürfen. Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Urnenwahlgräber gelten die für die Wahlgräber festgesetzten Bestimmungen des 9 entsprechend.
5 (4) Für Urnenreihengräber, die bis zum erworben wurden, besteht die Möglichkeit, diese in Urnenwahlgräber gegen eine entsprechende Gebühr umzuwandeln. (5) Größe der Grabstätten: Friedhöfe Lauta Stadt und Lauta Dorf: Länge 0,80 m und Breite 0,80 m Friedhof Laubusch: Länge 1,00 m und Breite 1,00 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 11 Urnengemeinschaftsanlagen (1) Den Ort der Beisetzung der Urnen innerhalb der Urnengemeinschaftsanlagen regelt die Friedhofsverwaltung. (2) Die Aschen werden in der Reihenfolge der Bestattungen beigesetzt. (3) Das Betreten der Urnengemeinschaftsanlagen ist nicht gestattet, eine Ausnahme bildet der Tag der Beisetzung. (4) Die zur Trauerfeier mitgebrachten Blumen und Gebinde können auf dem Friedhof Lauta am Gedenkstein bzw. in Laubusch an dem sich auf der Anlage befindlichen Stein abgelegt werden. III. Grabmale 12 Errichtungsgenehmigung (1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (2) Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre Abmessungen 0,15 m x 0,30 m nicht überschreiten. (3) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift und der Symbole enthalten. (4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden. 13 Anlieferung (1) Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen vorzulegen. (2) Die Anlieferung von Grabmalen erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen. 14 Fundamentierung und Befestigung (1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten. (3) Das Gewicht des Grabmales ist so zu bemessen, dass seine Standfestigkeit gewährleistet ist. 15 Unterhaltung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
6 (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist für die Unterhaltung des Grabmals verantwortlich. Mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte. (3) Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist. (4) Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen. (5) Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen. (6) Die schriftliche Aufforderung ist dem Verantwortlichen zuzustellen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder kann er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so kann die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte erfolgen. Das Hinweisschild muss für mindestens einen Monat so aufgestellt werden, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. (7) Die entfernten Teile und Grabmale müssen für mindestens drei Monate von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt werden, bevor sie verwertet oder vernichtet werden dürfen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von dem Verantwortlichen zu tragen. (8) Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Verantwortliche. 16 Entfernung (1) Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (2) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind bei Reihengrab- und Urnenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgrab- und Urnengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen, zu entsorgen und die Grabstätten oberirdisch zu beräumen. (3) Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden. (4) Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. (5) Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmals oder anderer baulichen Anlagen verpflichtet. (6) Der Nutzungsberechtigte kann die Friedhofsverwaltung schriftlich beauftragen, gegen eine in der Gebührensatzung festgelegten Gebühr, die jeweilige Grabstätte zu beräumen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. Kommt der nach 15 Abs. 2 Verantwortliche dieser Anordnung nicht nach, so kann die Entfernung auf seine Kosten von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden. IV. Friedhofshallen und Trauerfeiern 17 Benutzung der Friedhofshallen (1) Die Friedhofshallen dienen nicht zur Aufbewahrung von Leichen, sondern diese werden nur für die Zeit der Trauerfeier in die Halle gebracht.
7 (2) Die Aufbahrung vor der Trauerfeier ist nur auf den Friedhöfen in Laubusch und Lauta Stadt in den dafür vorgesehenen Räumen möglich. 18 Trauerfeiern (1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Feierhalle und/oder am Grab abgehalten werden. (2) Wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Feierhalle untersagt werden. V. Bestattungsvorschriften 19 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Erfolgt die Bestattung von Leichen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Bestattungspflichtigen vornehmen bzw. vornehmen lassen. (4) Ort und Zeitpunkt der Bestattungen sind mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen vorgenommen, in Ausnahmefällen auch an Samstagen, jedoch nur bis spätestens Uhr. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Beerdigung keinen Aufschub erleiden kann oder mehrere Feiertage aufeinander folgen. 20 Särge und Urnen (1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Ihre Abmessungen dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind. (3) Die Beisetzung von Urnen aus nicht nichtverrottbarem Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Materialien ist nicht gestattet. Das betrifft auch die Beisetzung von Urnen in Überurnen. 21 Ruhezeit und Nutzungsdauer (1) Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen sowie die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten betragen auf allen Friedhöfen jeweils 20 Jahre. (2) Ist zu befürchten, dass Leichen (insbesondere in Metallsärgen aus dem Ausland überführte) nicht innerhalb der Ruhezeit ausreichend verwesen, so wird von der Friedhofsverwaltung eine längere Ruhezeit festgesetzt. 22 Ausheben der Gräber (1) Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern bei Erdbestattungen wird von dem jeweiligen Bestattungsunternehmen unter Aufsicht des Friedhofspersonals vorgenommen. (2) Urnengräber werden durch das Friedhofspersonal ausgehoben.
8 (3) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges, für Beisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne. (4) Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf 0,30 m nicht unterschreiten. 23 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch besonders wichtige Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist. (2) Jede Umbettung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann bei Umbettung aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab nur von dem verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettung aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten nur von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. (3) Zusätzlich zu der nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, der den Schutz der Totenruhe überwiegt. (4) Die Umbettung von Leichen wird von dem Bestattungsinstitut durchgeführt, das der Antragsteller beauftragt hat. Die Umbettung von Urnen erfolgt durch das jeweilige Friedhofspersonal. (5) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. Die Erstattung von Gebühren erfolgt nicht. VI. Gestaltungsvorschrift 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt. (2) Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren. (3) Besonderen Schutz genießt der Baum- und Pflanzenbestand. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. 25 Herrichtung und Instandhaltung (1) Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft in Stand zu halten. (2) Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung richtet sich nach 15 Abs. 2. (3) Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden, z.b. ist besonders beim Bepflanzen von Koniferen auf Wahlgräbern darauf zu achten, dass diese nicht über die bestehende Hecke wachsen. Die Anpflanzung von Koniferen ist auf und neben Reihengräber und Urnengräber nicht gestattet. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen. (4) Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst, von einem zugelassenen Gärtner hergerichtet und instand gehalten werden. (5) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
9 26 Gestaltung der Grabmale (1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein und sollen sich in der Gestaltung und dem Gesamtbild des Friedhofs und benachbarter Grabmale anpassen. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise bei Grabmalen, möglichst seitlich, angebracht werden. 27 Abmessungen der Grabmale (1) Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig: a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 10 Jahren: stehendes Grabmal: max. Höhe 0,70 m b) Reihengräber für Verstorbene ab 10 Jahre: stehendes Grabmal: max. Höhe 0,90 m c) Wahlgräber: stehendes Grabmal: max. Höhe 1,00 m d) Urnengräber: stehendes Grabmal: max. Höhe 0,70 m 28 Vernachlässigung des Grabes (1) Die Friedhofsverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstätte die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird. (2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen und einebnen lassen. Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. VII. Ordnungsvorschriften 29 Öffnungszeiten Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet und zwar von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. 30 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
10 (3) Es ist verboten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, des jeweiligen Bestattungsinstitutes und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, zu lärmen, zu spielen und zu rauchen, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, jeglicher Durchgangsverkehr (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens vier Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. VIII. Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 31 Gewerbetreibende (1) Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann für Steinmetze, Gärtner und Bestatter für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen. (3) Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (6) Für die gewerbliche Tätigkeit wird von der Friedhofsverwaltung eine Zulassung für jeweils fünf Jahre erteilt. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
11 IX. Schlussbestimmungen 32 Bestehende Nutzungsrechte Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt. 33 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, der Friedhofshallen, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch Dritte oder durch Naturereignisse, höherer Gewalt oder durch Tiere entstehen. 34 Gebühren Die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung. 35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 124 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 ohne schriftliche Zustimmung Grabmale errichtet und verändert, Abs. 1 ohne schriftliche Zustimmung Grabmale entfernt, Abs. 1 außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten die Friedhöfe betritt, Abs. 1 den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, Abs. 3 den vorgegebenen Verboten zuwiderhandelt, Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt Abs. 4 gewerbliche Tätigkeiten außerhalb der Öffnungszeiten und an Sonn- und Feiertagen ausübt. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 30 Abs. 4 zugelassen worden ist. (3) Nach 124 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann die die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße kann nach 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bis zu 500 Euro betragen. 36 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Friedhöfe Lauta Stadt und Lauta Dorf vom und des Friedhofes Laubusch vom außer Kraft. (2) Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Lauta tritt rückwirkend zum in Kraft.
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