Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes "Nordkreis Weimar"
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- Friederike Gerber
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1 Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes "Nordkreis Weimar" Die Stadt Buttelstedt mit den Ortsteilen Daasdorf, Nermsdorf und Weiden, die Stadt Neumark, die Gemeinde Berlstedt mit den Ortsteilen Hottelstedt, Ottmannshausen und Stedten, die Gemeinden Ballstedt, Ettersburg, Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Krautheim mit dem Ortsteil Haindorf, die Gemeinden Leutenthal, Ramsla, Rohrbach, Sachsenhausen und Schwerstedt, die Gemeinde Vippachedelhausen mit dem Ortsteil Thalborn und die Gemeinde Wohlsborn schließen sich nach 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232 ff), geändert am (GVBl. Nr. 8, S. 290), zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren Folgendes: 1 Name, Sitz, Rechtsstellung (1) Der Zweckverband führt den Namen "Nordkreis Weimar". (2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Buttelstedt Markt Buttelstedt. (3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verfolgt im Aufgabenbereich der Abwasserentsorgung keine Gewinnerzielungsabsichten. 2 Verbandsmitglieder, räumlicher Wirkungskreis (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind: Stadt Buttelstedt mit den Ortsteilen Daasdorf, Nermsdorf und Weiden, Stadt Neumark, Gemeinden Ballstedt, Berlstedt mit den Ortsteilen Hottelstedt, Ottmannshausen und Stedten, Ettersburg, Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Krautheim mit dem Ortsteil Haindorf, Leutenthal, Ramsla, Rohrbach, Sachsenhausen, Schwerstedt, Vippachedelhausen mit dem Ortsteil Thalborn und Wohlsborn. (2) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.
2 2/7 3 Aufgaben und Befugnisse (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gesetzeskonforme Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere: 1. Abwasserbeseitigungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten. Hiervon ausgenommen ist die Teilaufgabe der Unterhaltung und Reinigung der Anlagenteile von zu Straßen gehörenden Regenwassereinläufen und Sinkkästen. Diese verbleibt bei den Mitgliedsgemeinden, 2. von den Grundstücken Abwasser abzunehmen, 3. die Entsorgung und Behandlung des Abwassers, die Fäkalienbehandlung und die Straßenflächenentwässerung, 4. für die ordnungsgemäße Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu tragen, 5. alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendig sind. (2) Der Zweckverband begründet seine Entsorgungsverhältnisse mit den einzelnen Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten, nach Maßgabe besonders zu erlassender Satzungen. Er ist berechtigt, Abwasser von Nichtmitgliedern abzunehmen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Verträge mit Dritten zu schließen. (3) Der Verband erlässt an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das ihm übertragene Aufgabengebiet. Die Organe des Zweckverbandes sind: 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsausschuss und 3. der Verbandsvorsitzende. 4 Verbandsorgane 5 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder gehören kraft Amtes als Verbandsräte der Verbandsversammlung an. Im Falle ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung, tritt ihr gesetzlicher Stellvertreter an ihre Stelle. Die weiteren Verbandsräte und deren Stellvertreter werden durch das Beschlussorgan der Mitgliedsgemeinde bestellt. Die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten. (2) Jedes Verbandsmitglied bestellt weitere Verbandsräte und deren Stellvertreter, nach der Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes. 3
3 3/7 Bei einer Einwohnerzahl < bis Einwohner entsendet das Verbandsmitglied einen weiteren Verbandsrat, < bis Einwohner entsendet das Verbandsmitglied zwei weitere Verbandsräte, < bis Einwohner entsendet das Verbandsmitglied drei weitere Verbandsräte. Zur Berechnung der Einwohnerzahlen werden die vom Statistischen Landesamt Thüringen zum des vorvergangenen Jahres veröffentlichten amtlichen Angaben zugrunde gelegt. (3) Die Verbandsräte und deren Stellvertreter, werden für die jeweilige Dauer der zum Zeitpunkt der Bestellung der laufenden Kommunalwahlperiode ihres Gemeinde- und oder Stadtrates bestellt, 28 Abs. 4 ThürKGG. (4) Die Verbandsräte und deren Stellvertreter, üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte aus. 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Der Zweckverband wird von der Verbandsversammlung verwaltet, soweit nicht nach dem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuss oder der Geschäftsleiter selbständig entscheiden. (2) Die Verbandsversammlung hat im Besonderen folgende Angelegenheiten zu beschließen: 1. Haushaltssatzung, Wirtschaftsplan, 2. Festsetzung der Verbandsumlage, 3. Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und des Lageberichtes, 4. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Abwasserentsorgungsbedingungen, 5. Geschäftsordnung des Verbandes, 6. Aufnahme neuer Mitglieder, 7. Austritt von Verbandsmitgliedern, 8. Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Verbandsvermögens, 9. Veräußerungen und Erwerb von Grundstücken und sonstigen Vermögensteilen, soweit es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, 10. Aufnahme und Gewährung von Darlehn, 11. Übernahme von Bürgschaften, 12. Beauftragung eines Geschäftsleiters. 7 Verbandsvorsitzender (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden und einen Stellvertreter durch geheime Abstimmung. 4
4 (2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Die Form der Vertretung nach außen, gem. 34 ThürKGG, ist zu beachten. (3) Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbandes aus und ist ihr Dienstvorgesetzter. (4) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Verbandsvorsitzenden vorbehalten. Er kann den Geschäftsleiter mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. 8 Verbandsausschuss (1) Die Verbandsversammlung richtet einen Verbandsausschuss ein. Der Verbandsausschuss ist vorberatender und beschließender Ausschuss. (2) Mitglieder des Verbandsausschusses sind: - der Verbandsvorsitzende - der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden sowie - drei weitere Verbandsräte. (3) Die drei weiteren Verbandsausschussmitglieder sowie deren Stellvertreter, bestellt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte. Den Vorsitz des Verbandsausschusses führt der Verbandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Verbandsvorsitzende. (4) Der Geschäftsleiter und der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Nordkreis Weimar oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter, sind beratende Mitglieder. (5) Für den Geschäftsgang des Ausschusses gelten die 2 bis 10 der Geschäftsordnung entsprechend. (6) Der Verbandsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Regiebetriebes, deren operative, strategische, rechtliche und finanzielle Bedeutung über das laufende Geschäft hinausgeht, soweit nicht die Geschäftsleitung, der Verbandsvorsitzende oder die Verbandsversammlung zuständig ist. Er beschließt insbesondere in den folgenden Fällen: 1. Veräußerung von Vermögensgegenständen die dem Regiebetrieb zugeordnet sind, mit einem Wert des Vermögensgegenstandes bis zu 2.000,00 im Einzelfall; ausgenommen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nach 26 Abs. 2 Nr. 13 ThürKO, 2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die den Ansatz um 10 %, mindestens aber einen Betrag in Höhe von ,00, übersteigen, 3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von ,00 überschreiten, 4. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes ab ,00 im Einzelfall, 5. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Erfolgsplanes ab ,00, 6. Erlass und Stundung von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 3.500,00 beträgt, 7. die Einleitung eines Rechtsstreites, soweit der Streitwert mehr als 5.500,00 im Einzelfall beträgt, 4/7 5
5 5/7 8. sonstige Verträge, mit einem Vertragswert ab ,00, 9. über Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, 10. den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den geprüften Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. (7) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen worden sind. 9 Aufwandsentschädigung (1) Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Verbandsräte erhalten als Entschädigung ein Sitzungsgeld neben dem Auslagenersatz nach Abs. 5, in Höhe von 15,00. Das Sitzungsgeld wird für jede Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses gezahlt. (3) Der Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Entschädigung von 100,00. (4) Sowohl der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden, als auch der des Verbandsausschussvorsitzenden, erhält auch in dem Fall, dass er nach Abs. 2 entschädigt wird, für jede Sitzung in der er den Vorsitz führt, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 20,00. (5) Verbandsräte, die Kraft Ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie des Verbandsausschusses, auf Antrag die Fahrtkosten, die ihnen durch Fahrten von der Wohnung zum Tagungsort und zurück entstehen, erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung, entsprechend Thüringer Reisekostengesetz, gewährt. 10 Geschäftsstelle Der Zweckverband richtet eine Geschäftsstelle ein und bestellt einen Geschäftsleiter. Der 35 ThürKGG findet Anwendung. 11 Betriebsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen (1) Der Zweckverband Nordkreis Weimar richtet einen Regiebetrieb ein. Der Regiebetrieb ist eine juristisch nicht selbständige Einrichtung des Zweckverbandes. Für ihn gelten die Vorschriften der 6 bis 25 ThürEBV über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen. Abweichend vom 19 ThürEBV erfolgt die schriftliche Berichterstattung zur wirtschaftlichen Tätigkeit halbjährlich. 6
6 6/7 (2) Die Wirtschaft des Zweckverbandes wird zusammen mit der seines Regiebetriebes geführt. (3) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr. (4) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfgesellschaft, durchgeführt. Die Verbandsversammlung beschließt über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfgesellschaft, für die Dauer von 5 Jahren. (5) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Abschlussprüfung, stellt die Verbandsversammlung den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Verbandsvorsitzenden und des Geschäftsleiters sowie über die Verwendung von Jahresgewinn bzw. Jahresverlust. 12 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Zweckverband erhebt Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und seiner Satzungen. (2) Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten, für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. (3) Die Umlagen werden erhoben als laufende oder einmalige Umlagen: Nr.1 Umlageschlüssel für die nicht gedeckten Investitionskosten, ist für die einzelnen Verbandsmitglieder das Verhältnis der Einwohner zueinander. Nr.2 Umlageschlüssel für die nicht gedeckten Betriebskosten, ist die im abgelaufenen Jahr im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder angefallene Abwassermenge. Steht der Umlageschlüssel noch nicht fest, so richten sich die vorläufigen Zahlungen nach dem bisherigen Umlageschlüssel. (4) Die Investitions- und die Betriebskostenumlage, werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festgesetzt. Sie wird bei den Verbandsmitgliedern in monatlichen Teilbeträgen erhoben. Die Umlagen können während des Haushaltsjahres nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Ist die Investitions- und die Betriebskostenumlage bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr erhobenen Monatsteilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das Haushaltsjahr, ist über die vorläufigen Zahlungen bis zum nächsten Fälligkeitstermin abzurechnen. (5) Für fällige, nicht rechtzeitig entrichtete Umlagebeiträge, werden von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen in Höhe von 1 v. H. im Monat gefordert. In Härtefällen entscheidet die Verbandsversammlung. 7
7 7/7 13 Kassenverwaltung Der Verband erledigt seine Geschäfte durch eine Haushaltsstelle. Zur Umsetzung der Regelungen der Sonderkasse, nach 78 ThürKO, wird eine Kassenordnung erlassen. 14 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen (Satzungen) des Zweckverbandes Nordkreis Weimar", werden im eigenen Amtsblatt vollzogen. (2) Das Amtsblatt trägt die Bezeichnung Amtsblatt Abwasserzweckverband Nordkreis Weimar". (3) Die Verbandssatzung und erforderliche Änderungssatzungen, werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt Kreis Weimarer Land öffentlich bekannt gemacht. (4) Einladungen zu öffentlichen Verbandsversammlungen mit Zeit, Ort und Tagesordnung sowie Entsorgungstermine von Kleinkläranlagen und allgemeine Informationen des Verbandes, werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Zweckverbandes, bekannt gemacht. (5) Amtsblätter werden in der Regel mit dem monatlich erscheinenden Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Nordkreis Weimar und ansonsten durch die Mitglieder des Zweckverbandes, verteilt. 15 Austritt aus dem Zweckverband Der Austritt eines Verbandsmitgliedes aus dem Verband, regelt sich nach den Bestimmungen des 38 ThürKGG und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. 16 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Buttelstedt, den Abwasserzweckverband "Nordkreis Weimar" Heß Verbandsvorsitzender Siegel T:\37.KW\Verb.-Satzg., GO 2016\2Ä VbSatzung ANW_ doc
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