Berufskosten und Lohnausweis Neuerungen ab dem

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1 Berufskosten und Lohnausweis Neuerungen ab dem Steuerverwaltung des Kantons Bern Uwe Lehmann, Region Seeland, Bereichsleiter Unternehmensbesteuerung, Arbeitsgruppe Lohnausweis SSK Sirgit Meier, Geschäftsbereich Recht und Koordination, Koordinatorin Besteuerung unselbständig Erwerbstätige Neuerungen LA und Berufskosten 1. Allgemeines zu FABI 2. Lohnausweis Feld F: Geschäftsfahrzeug / Geschäfts-GA Feld F und Abzug für den Arbeitsweg: was ändert? 3. Lohnausweis Feld F: Privatfahrzeug/«Privat»-GA Wann ist ein Abzug für den Arbeitsweg wegen FABI nur noch beschränkt möglich? 4. Neues Abkommen mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) Neues zu den Lohnausweisen der Angestellten im öffentlichen Verkehr Tagung Neuerungen

2 Neuerungen und LA und Berufskosten 5. Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten 6. Neue Verordnung zu den Berufskosten von Expatriates 7. Gehaltsnebenleistungen Fahrkosten: Ausgangslage Tagung Neuerungen

3 Bei FABI gesehen Bei FABI übersehen Ein mit der Verfassungsänderung verknüpftes Gesetz sieht weiter vor, dass unselbstständig Erwerbende für die berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken vom steuerbaren Jahreseinkommen abziehen können. Dadurch fliessen dem Bund höhere Erträge zu. Indem das Pendeln über lange Distanzen steuerlich weniger begünstigt wird, soll auch der Trend zu immer längeren Arbeitswegen gedämpft werden, was aus raumplanerischen und umweltpolitischen Gründen angezeigt ist. Die Kosten für regionale Verbundabonnemente und für ein 2.-Klasse-Generalabonnement bleiben grösstenteils abzugsfähig, und wer mit dem Auto pendelt, kann die Kosten für Distanzen zwischen 20 und 35 Kilometern pro Tag weiterhin abziehen. Rund 80 Prozent der Steuerpflichtigen sind somit von der Begrenzung nicht betroffen. Zudem können die Abzüge bei den kantonalen Steuern wie bisher unbeschränkt geltend gemacht werden, sofern der betreffende Kanton keinen Maximalabzug vorsieht. Über die Begrenzung des Steuerabzugs wird indessen nicht in dieser Abstimmung entschieden. Sie ist Teil des oben erwähnten Gesetzes. Tagung Neuerungen

4 Neue gesetzliche Grundlage ab Bundessteuer: Art. 26 DBG 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; z.b. Kantonssteuer: Art. 31 StG BE 1 Als Berufskosten werden abgezogen a) die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6700 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; Umsetzung in den Kantonen 1. Folie Tagung Neuerungen

5 Umsetzung in den Kantonen 2. Folie Nov Abstimmungen Kt. AG Pendlerabzug auf CHF 7000 begrenzt ab 2017 Kt. ZG Massnahmenpakt wurde abgelehnt = keine Begrenzung der Fahrkosten 20. Min vom Umsetzung in den Kantonen 3. Folie Tagung Neuerungen

6 Steuergesetzrevision 2016 Folgen der Begrenzung Begrenzung gilt auch für Wochenaufenthalter Teilzeitarbeit / unterjährige Steuerpflicht Betrag von CHF /CHF ist eine Obergrenze (bis), somit keine Kürzung bei Teilzeitarbeit oder unterjähriger Steuerpflicht; Ausnahme Todesfall Geschäftsfahrzeuge Wenn der Arbeitgeber Berufskosten übernimmt (z.b. Arbeitsweg) = Lohnbestandteil bisher Abzug der gesamten Fahrkosten = Nullbesteuerung (Lohnbestandteil durch Abzug aufgehoben) Neu: Arbeitsweg ist immer noch Lohnbestandteil, aber Begrenzung Fahrkostenabzug Steuerfolgen nur, wenn Arbeitsweg Bund > 20 km pro Tag = km pro Jahr Bern > 43 km pro Tag = km pro Jahr Exkurs: Besitz eines Geschäftsfahrzeuges (FABI) bisherige Regelung Ausgangslage Durch Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg entstehen dem Mitarbeiter grundsätzlich keine Auslagen. Die erhaltene Naturalleistung wäre auf dem Lohnausweis betragsmässig zu deklarieren. Bisher hätte der Geschäftswagenfahrer in seiner privaten Steuererklärung bei den Berufsauslagen in der Position Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort exakt denselben Betrag wieder in Abzug bringen können Deshalb wurde bei der Entwicklung des Formulars Lohnausweis auf die betragsmässige Deklaration dieser Gehaltsnebenleistung verzichtet Bei Mitarbeitern mit Geschäftsfahrzeug hatte der Arbeitgeber daher auf dem Lohnausweis lediglich das Kreuz im Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) einzusetzen Tagung Neuerungen

7 Steuergesetzrevision 2016 Beispiel Fahrkostenbeschränkung ohne Beteiligung Arbeitgeber Haupt- und Nebenerwerb Haupterwerb: jährliche Fahrleistung für den Arbeitsweg 12'000 km Nebenerwerb: Arbeitsweg mit dem Fahrrad Berechnung Fahrkosten Bund Kanton BE Fahrt mit PW (Haupterwerb) 8'400 8'400 Abzug Fahrrad (Nebenerwerb) Total berechnete Kosten 9'100 9'100 steuerlich abzugsfähig 3'000 6'700 nicht mehr abzugsfähig 6'100 2'400 Steuergesetzrevision 2016 Beispiel Fahrkostenbeschränkung mit Beteiligung Arbeitgeber Fahrkostenbeschränkung mit unentgeltlicher Beförderung Kostenlose Überlassung des Geschäftsfahrzeuges Jährliche Fahrleistung für den Arbeitsweg 17'600 km (tägliche Fahrt ins Büro) Berechnung Fahrkosten Bund Kanton BE Arbeitsweg (80 km x 220 Tage x CHF 0.70) 12'320 12'320 Abzüglich Fahrkostenpauschale -3'000-6'700 zusätzliches steuerbares Einkommen 9'320 5'620 Anpasssungen bei -Aussendiensttagen (Fahrt direkt zum Kunden) -Teilzeitbeschäftigung -Übernahme eines Teils der Fahrkosten druch Mitarbeiter Tagung Neuerungen

8 Steuergesetzrevision 2016 Begrenzung des Fahrkostenabzugs; z.b. Deklaration in StE Kt. Bern Formular z.b. Geschäftsauto für Arbeitsweg Formular 6 Öffentliche Verkehrsmittel E-Bike Privates Motorfahrzeug bzw. Geschäftsauto für den Arbeitsweg Bitte Grund angeben Muri Die Korrektur erfolgt durch das System d.h. automatische Anpassung auf die CHF (Kanton) resp. CHF (Bund) Steuergesetzrevision 2016 Wichtig: FABI keinen Einfluss auf den Privatanteil (Nutzung für Privatfahrten, ohne Arbeitsweg) Aussendienstmitarbeiter: Rz 70 der Wegleitung (Vertreter/Servicearbeiter usw.) Mitteilung ESTV vom s. nächste Seite Tagung Neuerungen

9 Stellungnahme EStV Tagung Neuerungen

10 Mitteilung ESTV betr. Aussendienst Wichtige Punkte Prozentmässige Bescheinigung unter Ziffer 15 Lohnausweis Mitfahrer = kein übriges Einkommen Poolfahrzeuge = keine Folgen wenn für priv. Nutzung CHF 0.70 verrechnet Aussendiensttag = Fahrt vom Wohnort zum Kunden und vom Kunden wieder zum Wohnort Nur eine Strecke direkt zum Kunden/Wohnort = ½ Aussendiensttag Homeoffice wie Aussendiensttag Mitteilung ESTV betr. Aussendienst Weitere Punkte Längere Erwerbsunterbrüche (z.b. Mutterschaft, Militär) sind mit genauer Dauer in Ziffer 15 des LA anzugeben Teilzeit = Berechnung Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades Möglichkeit der pauschalen Angabe Aussendienst (Beilage zur Mitteilung) Problematik FABI betrifft Mitarbeiter und Steuerverwaltung (Arbeitgeber lediglich Deklaration Aussendiensttage) Deklaration in StE: Wie oft wird die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem Geschäftsauto zurück gelegt Tagung Neuerungen

11 Mitteilung ESTV betr. Aussendienst Vereinbarung mit der Steuerverwaltung? Kann die Unternehmung die effektiven Zahlen feststellen, via : Zeiterfassungssystem Spesenabrechnungen Weiterverrechnung an die Kunden Arbeitsvertrag (Aussendienst-/Bürotage aufgeführt) In diesen Fällen keine Vereinbarung notwendig Mitteilung ESTV betr. Aussendienst Was benötigt die Steuerverwaltung? Anzahl MA pro Unternehmung, Anzahl mit Geschäftswagen Berufsfunktion der MA mit Geschäftswagen Art der Aussendiensttätigkeit Nachweis der Arbeitsorte Werden Spesen für Aussendienst verrechnet/ Weiterverrechnung an Kunden Wann und wo beginnt/endet die Arbeitszeit Wie wurde der Anteil Aussendienst berechnet Wie kann der Anteil überprüft werden Tagung Neuerungen

12 Mitteilung ESTV betr. Aussendienst Wird eine vom Sitzkanton genehmigte Vereinbarung von den anderen Steuerverwaltungen akzeptiert? Gemäss Beschluss SSK-Vorstand ja, sofern nachvollziehbar (keine Gefälligkeitsvereinbarungen) Mitteilung ESTV betr. Aussendienst Wie können die Tage erfasst werden Möglichkeit mit Excel (Vorlage Kt. SG) Tagung Neuerungen

13 Mitteilung ESTV betr. Aussendienst Vereinbarung mit der Steuerverwaltung erste Erfahrungen Oft Anpassungen nur bei Kadermitarbeiter (Fringe Benefits?) Berechnungsvorschläge oft mit interessanten (phantasievollen) Begründungen Viele (vor allem grössere) Unternehmungen rechnen bei Mitarbeitern nach der Vollkostenabrechnung ab (Arbeitsweg = privat) Feststellung: Fahrkosten pro Kilometer unter CHF 0.50 p.km Nach div. Gesprächen festgestellt, dass keine FABI-Problematik besteht Viel Gesprächsstoff für wenige Fälle (z.b. Kt. BE FABI Problematik nur, wenn Arbeitsweg pro Tag >43 km, ohne Aussendienst!) 2. Lohnausweis Feld F: Geschäftsfahrzeug / «Geschäfts»-GA Feld F und Abzug für den Arbeitsweg: Was ändert? Tagung Neuerungen

14 Geschäftsfahrzeug: Deklaration im Lohnausweis Geschäftsfahrzeug Kreuz im Feld F des Lohnausweises unentgeltliche Beförderung Arbeitsweg Deklaration in Ziffer 2.2 des Lohnausweises Privatnutzung (Freizeit und übrige Privatfahrten) = geldwerte Vorteile des Arbeitgebers Monatlicher Anteil von 0.8% des Neukaufpreises ohne MWST Ab in Rz 21 der Wegleitung zum Lohnausweis: Kaufpreis inkl. sämtlicher Sonderausstattungen und zwar auch dann, wenn diese vom Arbeitnehmer bezahlt werden oder der Arbeitgeber die Sonderausstattungen als Autounterhalt im Aufwand verbucht Deklaration im Lohnausweis, Abzug für Arbeitsweg nicht möglich Unter folgenden Bedingungen fallen dem Arbeitnehmer generell keine Kosten für den Arbeitsweg an (kein Abzug für Arbeitsweg in Steuererklärung): In diesen Fällen muss der Arbeitgeber das Feld F des Lohnausweises immer ankreuzen Keine Änderung wegen FABI Geschäftsfahrzeug: Mitarbeiter bezahlt nicht mindestens CHF 0.70/km Sammeltransporte von einem Sammelplatz aus (z.b. im Baugewerbe) Tagung Neuerungen

15 Deklaration im Lohnausweis, Abzug für Arbeitsweg nicht möglich..fortsetzung Bezahlung aller Autokilometer an Aussendienstmitarbeiter als Geschäftskilometer, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sein privates Auto geschäftlich zur Verfügung stellt Bei regelmässiger Benützung von Geschäftslieferwagen oder Montagefahrzeugen in Gewerbe und Industrie Abgabe Generalabonnement bei geschäftlicher Notwendigkeit Weshalb CHF 70 Rappen pro km Die CHF 0,70 pro km wurden gewählt, da der Abzug bei den Berufskosten gleich hoch ist Bei Kleinwagen kann der Ansatz zu hoch sein (Preis/Kosten/ Versicherungen usw.) Allenfalls mit der zuständigen Steuerverwaltung sprechen (s. aber oben) Bei Mittelklasse und Oberklassewagen sind die Kosten deutlich höher (somit müsste der km Preis grundsätzlich höher festgelegt werden) Tagung Neuerungen

16 Geschäftsfahrzeug: Neue Randziffer 70 der Wegleitung zum Lohnausweis Ab FABI Wie bisher: Kreuz im Feld F und 9.6% Privatanteil in Ziffer 2.2 Neu für den Arbeitgeber: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (z.b. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure mit regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen usw.), so muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen. Wurden andere Möglichkeiten bei Inhabern von Geschäftsautos geprüft? Deklaration des Arbeitsweges durch den Arbeitgeber Abgelehnt, da Unternehmung in die Veranlagung einbezogen würde Erhöhung Privatanteil auf 1.2% Erhöhung Privatanteil auf 1.2% A wohnt in Zürich und arbeitet in Zürich Arbeitsweg 15 km Kaufpreis Auto 250'000 B wohnt in Zürich und arbeitet in Basel Arbeitsweg 120 km Kaufpreis Auto 75'000 Erhöhung auf 1.2% FABI A B A B Privatanteil 36'000 10' Privatanteil (o,8%) Farhkosten Fahrkostenzuschlag steuerbar 33'000 7' Fahrkostenabzug FABI steuerbar Dies hätte zur Folge, dass B die grössere Leistung erhält aber weniger versteuern muss Tagung Neuerungen

17 Generalabonnement: Deklaration im Lohnausweis Abgabe eines GAs durch den Arbeitgeber bei geschäftlicher Notwendigkeit Voraussetzung: GA wird an 50% der Arbeitstage (oder mehr) geschäftlich benötigt bzw. jährliche Einzelfahrten an den geschäftlichen Einsatzort entsprechen mindestens dem Marktwert des GAs GA ist in diesem Fall nicht Lohnbestandteil und somit nicht in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zu deklarieren Das Feld F des Lohnausweises muss mit einem Kreuz versehen werden, ein Fahrkostenabzug in der Steuererklärung ist daher nicht mehr möglich Generalabonnement bei geschäftlicher Notwendigkeit Bei Geschäfts-GA s, welche der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter finanziert, wird auf die Aufrechnungspflicht des Arbeitsweges als Naturalleistung in der Steuererklärung verzichtet Dies trotz des maximalen Fahrkostenabzugs von CHF Tagung Neuerungen

18 Weshalb? Preis GA 2. Klasse zurzeit CHF : Beträgt der geschäftliche Einsatz 50%, muss der Arbeitgeber die restlichen 50% (CHF ) als Naturalleistung zwischen Ziffer 2.3 und einem Kreuz im Feld F aufteilen und entsprechend deklarieren Annahme: Betragen die Kosten für den Arbeitsweg 50% des Privatanteils von CHF , entspricht dies CHF Dieser Betrag wäre vom Steuerpflichtigen wegen FABI als Naturalleistung (Übernahme Arbeitsweg durch Arbeitgeber) zu versteuern Gleichzeitig können aber bis max. CHF als Fahrkosten abgezogen werden = NULL (Neutralisation) Auf die Erfassung des Differenzbetrages (Privatanteil) wird verzichtet Weshalb? Preis GA 1. Klasse zurzeit CHF : Beträgt der geschäftliche Einsatz 50%, muss der Arbeitgeber die restlichen 50% (CHF 2 985) als Naturalleistung zwischen Ziffer 2.3 und einem Kreuz im Feld F aufteilen und entsprechend deklarieren Annahme: Betragen die Kosten für den Arbeitsweg 50% des Privatanteils von CHF , entspricht dies CHF Dieser Betrag wäre vom Steuerpflichtigen wegen FABI als Naturalleistung (Übernahme Arbeitsweg durch Arbeitgeber) zu versteuern Gleichzeitig können aber bis max. CHF als Fahrkosten abgezogen werden = NULL (Neutralisation) Auf die Erfassung des Differenzbetrages (Privatanteil) wird verzichtet Tagung Neuerungen

19 GA Anpassungen? Neue Prüfung, wenn GA Preise steigen Wird GA nicht geschäftlich genutzt handelt es sich um einen Lohnbestandteil = Deklaration unter Ziffer 2.3 des LA Weiterhin gilt: Bei Übernahme GA durch Arbeitgeber (wie bisher) Kreuz in Feld F; Abzug für Fahrkosten auch mit FABI nicht möglich 3. Lohnausweis: Feld F / Privatfahrzeug / «Privat»-GA Wann ist ein Abzug für den Arbeitsweg wegen FABI nun nur noch beschränkt möglich? Tagung Neuerungen

20 Steuererklärung: Privatauto Abzug für Arbeitsweg mit dem privaten Auto nur, wenn ÖV fehlt oder Arbeitsbeginn / -ende ausserhalb des Fahrplans Tägliche Zeitersparnis mit privatem Motorfahrzeug gegenüber ÖV > 1 Stunde Arbeitgeber verlangt und entschädigt geschäftliche Verwendung des Autos während der Arbeitszeit und gewährt keine Arbeitswegentschädigung Nutzung ÖV wegen Krankheit / Gebrechlichkeit nicht zumutbar Beweislastverteilung: Nachweis ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen Lohnausweis: Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort Rz 17 und Feld F Bei voller oder teilweiser Bezahlung der Kosten des Arbeitswegs durch den Arbeitgeber in bar (Beitrag an ÖV-Abo oder an Privatauto) ist der Betrag neu in Ziff. 2.3 des Lohnausweises hinzuzurechnen Neu ist kein Kreuz in Feld F mehr anzubringen, da Fahrkosten beschränkt (Bund CHF 3 000, Kanton CHF 6 700) abgezogen werden können (vgl. Rz 17 der Wegleitung zum LA 2016) Tagung Neuerungen

21 «Privat»-GA: Lohnausweis und Steuererklärung Abgabe eines GAs durch den Arbeitgeber ohne geschäftliche Notwendigkeit Marktwert ist Lohnbestandteil und geldwerter Vorteil in Ziff. 2.3 des LA zu deklarieren Kein Kreuz in Feld F des LA: Kosten Jahres-Streckenabo (< als Marktwert GA) werden als Fahrkosten abgezogen bzw. von der SV in max. Höhe gewährt D.h. wegen Beschränkung Fahrkostenabzug können beim Bund max. CHF abgezogen werden und zwar auch dann, wenn das Streckenabo/GA mehr kostet Differenz steuerbar Beim Kanton Abzug regelmässig höher als Kosten Beispiel 1: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg Ausgangslage Kaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF (ohne MWST) Arbeitsweg: 20 km pro Weg (keine Aussendiensttätigkeit) a) Kein Beitrag des Mitarbeiters b) Beitrag des Mitarbeiters CHF 200 pro Monat Fragen 1. Wie erfolgt die Deklaration im Lohnausweis? 2. Auswirkung bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. bei der direkter Bundessteuer ab ? 3. Abzug für Arbeitsweg bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. direkten Bundessteuer ab ? Tagung Neuerungen

22 Beispiel 1: Lösung 1a) Lohnausweis Ziff. 2.2: Aufrechnung Privatanteil von CHF (CHF x 9.6%) Kreuz in Feld F 1b) Lohnausweis Ziff. 2.2: Aufrechnung Privatanteil von CHF (CHF abzüglich Arbeitnehmeranteil CHF (12 x CHF 200) Feld F ankreuzen 2a) + 2b) Aufrechnung Einkommen StG BE und DBG Ziff der Steuererklärung: 220 Tage x 2 x 20 km x CHF 0.70 = CHF Beispiel 1: Lösung 3a) + 3b) StG BE Einkommen: CHF 6 160; der gleiche Betrag wird bei den Berufskosten in Abzug gebracht = Steuerfolgen somit Null 3a) + 3b) DBG Als Einkommen neu steuerbar CHF (CHF /. max. Abzug von CHF 3 000) Tagung Neuerungen

23 Beispiel 2: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg Ausgangslage Kaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF (ohne MWST) Arbeitsweg: 35 km pro Weg a) 40% von 220 Tagen im Aussendienst als Kundenberater b) 70% von 220 Tagen im Aussendienst als Kundenberater Fragen 1. Deklaration im Lohnausweis? 2. Einkommensaufrechnung bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer ab ? 3. Arbeitswegabzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer ab ? Beispiel 2: Lösung 1. Lohnausweis Ziff. 2.2 Aufrechnung Privatanteil CHF und Kreuz in Feld F Bemerkung in Ziff.15 Ziff. 15 «40% im Aussendienst» 60% unentgeltlicher Arbeitsweg Ziff. 15 «70% im Aussendienst» 30% unentgeltlicher Arbeitsweg 2. Steuererklärung Einkommen (StG BE und DBG): a): (60% von 220 = 132 x 35 x 2 x CHF 0.70) = CHF b): (30% von 220 = 66 x 35 x 2 x CHF 0.70) = CHF Tagung Neuerungen

24 Beispiel 2: Lösung 3. Fahrkosten (StG BE) a) = CHF Keine Auswirkung, da Abzug höher b) = CHF Fahrkosten (DBG) a) steuerbar CHF b) steuerbar CHF 234 Differenz zu max. Abzug von CHF steuerbar Beispiel 3: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg Ausgangslage Die Blitz Elektro AG mit Sitz in Biel besitzt 50 beschriftete Montage- Geschäftsautos. Einer der Elektromonteure wohnt in Münsingen (rund 45 km vom Arbeitsort entfernt) und kann das Geschäftsauto regelmässig für den Arbeitsweg benützen und zu Kunden fahren. Fragen 1. Deklaration im Lohnausweis ab ? 2. Abzug für Arbeitsweg in der Steuererklärung 2016 (StG BE und DBG)? Tagung Neuerungen

25 Beispiel 3: Lösung 1. Lohnausweis Kreuz in Feld F Grundsätzlich keine Aufrechnung von PA 9,6% in Ziff. 2.2, wenn feste Einrichtungen im Auto installiert sind und das Geschäftsauto nur eingeschränkt für Privatfahrten benutzt werden kann Ziffer 15 (Rz 70 Wegleitung LA): Neu Angabe des prozentmässigen Anteils Aussendienst (Monteur) 2. Abzug für Arbeitsweg StG BE: Die Fahrkosten werden vom Arbeitgeber übernommen (Arbeitnehmer hat keine Auslagen) - Naturalleistung und somit grundsätzlich steuerbar Beispiel 3: Lösung. Fortsetzung. DBG: Übernahme Kosten für den Fahrweg durch Arbeitgeber = Naturalleistung und somit grundsätzlich steuerbar Münsingen retour entspricht 90 km (x 0.70 x 220) = CHF vom Arbeitgeber bezahlte Kosten für den Arbeitsweg Annahme: Monteur betreut nur Kunden in Münsingen und Umgebung, 100% im Aussendienst tätig keine Steuerfolgen Tagung Neuerungen

26 Beispiel 4: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg Ausgangslage Kaufpreis Geschäftsfahrzeug CHF (ohne MWST) Beitrag Mitarbeiter an Kaufpreis CHF Zusätzlicher Beitrag Mitarbeiter CHF 200 pro Monat Frage Deklaration im Lohnausweis? Beispiel 4: Lösung Lohnausweis Ziff. 2.2: 9,6% vom gesamten Kaufpreis entspricht PA von CHF pro Jahr, abzüglich CHF (12 x CHF 200) = CHF Kreuz in Feld F 9,6 % immer vom gesamten Kaufpreis (inkl. Sonderausstattungen, analog Rz 21 der Wegleitung LA 2016) Tagung Neuerungen

27 Beispiel 5: Ausgangslage Die Zeitlos AG hat div. Mitarbeiter im Aussendienst. Den Mitarbeitern werden Geschäftsfahrzeuge, auch für die private Nutzung, gratis zur Verfügung gestellt. Für die Fahrzeuge wurden Leasingverträge abgeschlossen. Nach Ablauf der Leasingverträge werden die Fahrzeuge von der Firma käuflich übernommen. Die Autos werden weiterhin von den gleichen Mitarbeitern genutzt. Frage: Wie wird der Privatanteil berechnet, wenn der Arbeitgeber die geleasten Fahrzeug käuflich übernimmt? Beispiel 5: Lösung Generell Mitarbeiter behält gleiches Fahrzeug zur Nutzung Für die Berechnung gilt weiterhin, der im Leasingvertrag festgehaltene Wert des Fahrzeugs (s. auch FAQ zum Lohnausweis Tabelle 3, Ziffer 2.2, Frage 7) Tagung Neuerungen

28 Beispiel 6: Geschäftsfahrzeug / Abzug für Arbeitsweg Ausgangslage Arbeitgeber bezahlt Leasingkosten von CHF pro Jahr für das Auto, welches dem Arbeitnehmer gehört Varianten Pauschale Entschädigung des Arbeitgebers für den Arbeitsweg von CHF 0.80 / km (Auto gehört Arbeitnehmer) Pauschale Entschädigung des Arbeitgebers für Geschäftsfahrten und Arbeitsweg von CHF 0.40 pro km (Auto gehört Arbeitnehmer) Arbeitgeber trägt sämtliche Unterhaltskosten (Auto gehört Arbeitnehmer) Fragen 1. Deklaration im Lohnausweis? 2. Abzug für Arbeitsweg (StG BE und DBG)? Beispiel 6: Lösung 1. Deklaration Lohnausweis (bei sämtlichen Varianten) Kein Geschäftsfahrzeug (sondern Privatauto des Mitarbeiters) Deshalb sind die bezahlten Leasingkosten, die bezahlten km-pauschalen (CHF 0.80 bzw. CHF 0.40 pro km) und die bezahlten Unterhaltskosten zum Bruttolohn (Ziff. 1 bzw. 2.3 LA) hinzuzuzählen Abzüglich CHF 0.70 pro (nachgewiesener) geschäftlich gefahrener km Kein Kreuz in Feld F Anmerkung: Sämtliche Barzulagen (u.a. auch an den Arbeitsweg) sind Bestandteil des Bruttolohnes (Wegleitung LA Rz 13 ff. und neue Rz 17) 2. Abzug für Arbeitsweg Bei allen Varianten möglich (CHF 0.70 pro km, Maximalabzug DBG CHF 3 000, StG BE CHF 6 700) Tagung Neuerungen

29 Beispiel 7a: Generalabonnement Ausgangslage Max Hintermann aus Winterthur tritt per eine neue Arbeitsstelle im Zuger Casino an. Er löst für sein Arbeitsweg ein GA 1. Klasse für Fr Frage Wie wirkt sich dieser Sachverhalt auf die Berufskosten aus? Beispiel 7a: Lösung Steuerliche Konsequenz Der Preis für das GA 1. Klasse beträgt CHF Abziehbar sind jedoch nur die notwendigen Berufskosten für ein Streckenabonnement 2. Klasse (Winterthur Zug, Station Casino CHF 1 953) StG ZH CHF Bund ebenso max. CHF 1 953, nicht CHF 3 000, obwohl er für das GA 1. Klasse CHF bezahlt hatte Tagung Neuerungen

30 Beispiel 7b: Generalabonnement Ausgangslage Max Hintermann aus Thun tritt per eine neue Arbeitsstelle im Berner Casino an. Er kauft für sein Arbeitsweg ein GA 1. Klasse für CHF Frage Wie wirkt sich dieser Sachverhalt auf die Berufskosten aus? Beispiel 7b: Lösung Steuerliche Konsequenzen Der Preis für das GA 1. Klasse beträgt CHF Als Berufskosten können nur die notwendigen Fahrkosten zw. Wohn- und Arbeitsort geltend gemacht werden Vorliegenden «nur» Kosten für Inter-Abo Libero-Beo Abo (Thun und Bern Stadtnetz, Zugstrecke Thun-Bern; 2. Klasse CHF 3 099; 1. Klasse CHF 4547) abziehbar StG BE: max. CHF DBG: max. CHF Tagung Neuerungen

31 FABI bei Geschäftsfahrzeugen? Hängige Motionen Grütter (NR) und Ettlin (SR): Der Bundesrat wird beauftragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) anzuweisen, die ab 2016 vorgesehene Verwaltungspraxis, welche zu einer zusätzlichen Einkommensbesteuerung Unselbstständigerwerbender mit einem Geschäftsfahrzeug führt, nicht umzusetzen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage für diese Massnahme, und sie führt auch zu einem enormen Verwaltungsaufwand mit vielen offenen Anwendungsfragen. Stellungnahme Bundesrat Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG enthält keine spezielle Regelung für Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug. Die in der Bundesverfassung verankerten Grundsätze der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) sehen eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen vor. Folglich sind alle Arbeitnehmenden in Bezug auf die Abzüge für Berufskosten nach Artikel 26 DBG gleich zu behandeln. Dies beinhaltet auch den Fahrkostenabzug. Würden die Kosten für den Arbeitsweg bei Arbeitnehmern mit Geschäftsfahrzeug über die Limite von 3000 Franken hinaus zum Abzug zugelassen bzw. nicht als Einkommen aufgerechnet, so würden diese gegenüber Arbeitnehmenden ohne Geschäftsfahrzeug bevorzugt. FABI bei Geschäftsfahrzeugen? Folgen der Motionen Momentan ist nicht sicher, ob die Motion im Frühjahr behandelt wird Die kantonalen Steuerverwaltungen müssen das Gesetz umsetzen d.h. FABI ist ab dem anzuwenden Die Eidg. Steuerverwaltung hat den Auftrag erhalten alternative Lösungen zu suchen und zu prüfen Tagung Neuerungen

32 Interessante Fakten/Fragestellungen (1) Kanton BE hat ca Lohnausweise mit x im Feld F (unentgeltliche Beförderung) Darin enthalten auch LA der Mitarbeiter mit einem Generalabonnement (Anzahl MA des öffentl. Verkehrs?) Darin enthalten sind auch die Sammeltransporte Interessante Fakten/Fragestellungen (2) Weiter ist zu beachten Die meisten Aussendienstmitarbeiter/Monteure/Servicetechniker sind nur selten am Arbeitsplatz, weshalb es bei diesen Berufen wohl nicht zu Aufrechnungen von Einkommen kommt (Abzug Fahrkosten grösser als aufzurechnendes Einkommen) Wie viele der übrigen Nutzer von Geschäftsfahrzeugen haben einen Arbeitsweg von > 20 km (Bund) resp. >43 km (Kt. BE)? Tagung Neuerungen

33 Interessante Fakten/Fragestellungen (3) Führt FABI zu einem grossen Mehraufwand für den Arbeitgeber? In den Verhandlungen mit der Wirtschaftsverbänden wurde eine möglichst einfache Lösung gesucht (eigentlich Naturalleistung und vom Arbeitgeber bewertbar) Deshalb %-mässige Angabe der Aussendiensttage in Ziff. 15 LA Mehraufwand für die Erhebung der Aussendiensttage? Sollte nicht zu gross sein, weil Häufig sind die Reisetage im Arbeitsvertrag enthalten Die meisten Firmen haben eine elektronische Arbeitszeiterfassung Anzahl der Reisetage ist aus den Spesenabrechnungen ersichtlich z.t. auch in der Weiterverrechnung an den Kunden Kleinbetriebe wissen wie häufig der MA im Aussendienst ist (sofern er überhaupt ein Geschäftsauto hat) 4. Abkommen mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis aller Angestellten im öffentlichen Verkehr Welche Berufskosten können abgezogen werden? Tagung Neuerungen

34 Lohnausweis: GA und Angestellte im öffentlichen Verkehr Neue Regelung (VöV) für alle Angestellten des öffentlichen Verkehrs ab (siehe Rubrik Lohnausweis, Merkblätter und Praxishinweise) Deklaration Lohnausweis Das Abkommen mit dem VöV sieht vor, dass in Ziff. 2.3 der LA ein Privatanteil von 30% des Marktpreises eines GA (FVP) deklariert werden muss Zudem ist ein Kreuz in Feld «F» zu setzen, unabhängig davon, ob die Abgabe des GAs geschäftlich notwendig ist oder nicht GA und Angestellte im öffentlichen Verkehr Abzug für Arbeitsweg Bestimmte Berufsgruppen (Lokführer, Tram- und Buschauffeure, Kontroll- und Leitstellen- bzw. Rangierpersonal) können aufgrund ihrer Schichtarbeit, ohne Nachweis, für 50% der Arbeitstage die Fahrkosten mit dem Auto geltend machen In diesen Fällen ist in Ziff. 15 LA zusätzlich die Bemerkung «unregelmässiger Dienst ohne ÖV-Verbindung» anzubringen Tagung Neuerungen

35 GA und Angestellte im öffentlichen Verkehr Gilt die Vereinbarung auch für Familienangehörige? GA-FVP gratis oder zu reduziertem Preis Differenz von bezahltem Preis zu Einzelhandelspreis = steuerbare Gehaltsnebenleistung (in Ziffer 2.3 des Lohnausweises aufzuführen) Gilt dies auch für Pensionierte? GA-FVP mit einem Rabatt bis 20% = keine Folgen Sofern Rabatt höher (z.b. 60% ), ist die Differenz (40% = 60%./. 20%) als geldwerte Leistung zu deklarieren 5. Aus- und Weiterbildungskosten Tagung Neuerungen

36 Allgemeiner Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten I Bisherige Problemstellung Die Unterscheidung zwischen nicht abziehbaren Ausbildungskosten und abziehbaren Weiterbildungskosten führte zu heiklen Abgrenzungsfragen in der Folge kam es häufig zu Rechtsstreitigkeiten Deshalb wollte man die Unterscheidung zwischen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich der Umschulungskosten aufgeben Definitionen gültig bis Ausbildungskosten Erstausbildung, Zweitausbildung Weiterbildungskosten Erhaltung / Sicherung der beruflichen Stellung, Aufstieg im angestammten Beruf Umschulungskosten Erlernen eines neuen Berufs Wiedereinstiegskosten Auffrischung einmal erlernen Wissens Tagung Neuerungen

37 Deklaration im Lohnausweis bis 2015 Gültige Regelung bis 31. Dezember 2015 Gemäss der bis zum gültigen Rz 61 der Wegleitung zum LA sind die Weiterbildungsbeiträge des Arbeitgebers nicht in Ziff zu deklarieren, sofern der Arbeitgeber selber eine Vereinbarung mit einem Bildungsinstitut abschliesst und die Bildungskosten des Arbeitnehmers bis zu einem maximalen Betrag von CHF pro Jahr (Rechnungen / Quittungen müssen auf Arbeitgeber lauten) übernimmt Steuergesetzrevision 2016 Neuer Abzug bei Aus- und Weiterbildung Ab 1. Januar 2016 werden die steuerrechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich gänzlich neu geregelt Ab dem Kalenderjahr 2016 können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung in Abzug gebracht werden, sofern sie jährlich CHF nicht übersteigen Mit der Änderung des Steuergesetzes wurde ein neuer allgemeiner Abzug geschaffen. Es wird in Zukunft keine Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung mehr geben. Tagung Neuerungen

38 Gesetzliche Grundlage, Systemwechsel Art. 17 Abs. 1 bis DBG Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. Art. 27 Abs. 1 Bst e und Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBG Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: die Kosten der berufsorientierten Aus-und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals Deklaration im Lohnausweis ab 2016 Wichtig Neu spielt der Grenzwert von CHF keine Rolle mehr, neue Rz 61 zu Ziff der Wegleitung zum LA Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für nicht berufsorientierte Bildungslehrgänge sind in Ziff. 2.3 des Lohnausweises zu erfassen und stellen steuerbares Erwerbseinkommen dar Tagung Neuerungen

39 Allgemeiner Abzug der Aus- und Weiterbildungskosten I Aus- und Weiterbildung (Art. 38 I n StG BE, Art. 33 I j DBG) Von den Einkünften werden abgezogen die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Franken, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Wichtig Neu nicht mehr Berufskosten sondern allgemeiner Abzug Neu keine Unterscheidung mehr zwischen Aus- und Weiterbildung Die Kosten für den 1. Abschluss auf Sekundarstufe II sind nie abziehbar Aus- und Weiterbildung II Was bedeutet Sekundarstufe II? Tagung Neuerungen

40 Abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten III Voraussetzungen der Bildungsmassnahme Berufsorientierte Lehrgänge Bildungsmassnahmen im Hinblick auf Berufstätigkeit Aktuelle oder geplante Tätigkeit US- oder S-Erwerbstätigkeit Für Berufsausübung nützlich (kein Hobby) Betragsmässige Begrenzung auf CHF Massgebend ist Rechnungsdatum (Praxis BE) Abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten IV Persönliche Voraussetzungen Bereits erster Abschluss auf Sekundarstufe II Diplome der beruflichen Grundausbildung Liegt ein Abschluss auf Sekundarstufe II vor, sind die Kosten für sämtliche Aus- und Weiterbildungen abziehbar Vollendung des 20. Altersjahres Tagung Neuerungen

41 Beispiel 1: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten Ausgangslage Ein Mitarbeiter macht im Jahr 2016 einen Masterlehrgang, Kosten CHF Da dieser Lehrgang teilweise auch im Interesse der Firma liegt, übernimmt die Firma im Jahr 2016 die Hälfte der Kosten. Die Rechnung ist auf den Mitarbeiter ausgestellt. Der Arbeitgeber überweist dem Mitarbeiter den Beitrag via Lohnkonto. Frage 1. Wie ist dieser Sachverhalt im Lohnausweis 2016 zu deklarieren und was sind die entsprechenden Auswirkungen auf die Einkünfte und die Abzüge in der Steuererklärung 2016 des Mitarbeiters? 2. Wie ist zu urteilen, wenn die Rückerstattung im Folgejahr erfolgt? Beispiel 1: Lösung Antwort Frage 1 Deklaration Lohnausweis 2016 Ziff (Beiträge an Weiterbildung) Deklaration Anteil Arbeitgeber an die Schulkosten von CHF Einkünfte Steuererklärung 2016 Keine Auswirkungen Vom Arbeitgeber getragene berufsorientierte Bildungskosten sind unabhängig von der Höhe kein steuerbares Einkommen Abzüge Steuererklärung 2016 Kosten für Lehrgang von CHF /. vom Arbeitgeber übernommene Kosten von CHF Selbstgetragene Kosten CHF Aber Maximalabzug CHF Tagung Neuerungen

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43 Beispiel 3: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten Ausgangslage Die Steuerpflichtige arbeitet bei einer Liegenschaftenverwaltung als Immobilien-Controller und absolviert den Studiengang zum Master of Advanced Studies in Real Estate Management". Der Kurs dauert 3 Semester und kostet pro Semester CHF Der Steuerpflichtige zahlt die Kosten selber und erhält bei bestandener Prüfung vom Arbeitgeber 50% der Kurskosten erstattet Schulkosten CHF Schulkosten CHF Beispiel 3: Weiterbildungsbeiträge und abzugsfähige Bildungskosten Frage Wie wird dieser Sachverhalt im Lohnausweis 2015 und 2016 deklariert? Welche Auswirkungen hat dies auf die Einkünfte und die Abzüge in den Steuererklärungen 2015 und 2016 des Steuerpflichtigen bei bestandener Prüfung bzw. nicht bestandener Prüfung Tagung Neuerungen

44 Beispiel 3: Lösung 2015 Keine Deklaration im Lohnausweis 2015 Schulkosten von CHF vollumfänglich abzugsfähig als Weiterbildungskosten 2016 Prüfung bestanden Deklaration in Ziff LA: CHF mit Hinweis auf Weiterbildung aus Vorjahr Keine Auswirkungen auf Lohneinkommen in Ziff. 1 LA Abzug Steuerpflichtiger: Verbleibender Anteil Kosten des Steuerpflichtigen nach Beitrag des Arbeitgebers abziehbar CHF (bezahlt 2 x CHF = /. Anteil Arbeitgeber von CHF ) Beispiel 3: Lösung 2016 Prüfung nicht bestanden Keine Deklaration im Lohnausweis Keine Auswirkung auf Lohneinkommen in Ziff. 1 LA Abzug Steuerpflichtiger Kein Beitrag Arbeitgeber Verbleibender Anteil des Steuerpflichtigen im 2016 = CHF Maximalabzug von CHF Tagung Neuerungen

45 Beispiel 4: interne Kurse Frage Müssen firmeninterne Kurse im Lohnausweis bescheinigt werden? Beispiel 4: interne Kurse Lösung Auch hier kommt Art. 17 Abs. 1 bis DBG zur Anwendung (kein geldwerter Vorteil) Keine Deklaration, da keine Rechnung an Arbeitnehmer Tagung Neuerungen

46 Beispiel 5: Rückzahlungsverpflichtung Der Mitarbeiter hat auf Kosten des Arbeitgebers eine Bildungsmassnahme mit Reversverpflichtung absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Nun möchte er eine neue Stelle bei einer anderen Unternehmung antreten. Infolge seiner Kündigung muss er die Kosten für die Bildungsmassnahme zurückerstatten. Frage 1 Muss der Arbeitgeber etwas bescheinigen? Frage 2 Der neue Arbeitgeber übernimmt die Kosten aus der Rückzahlungsverpflichtung. Ergeben sich daraus Steuerfolgen? Beispiel 5: Rückzahlungsverpflichtung Lösung Frage 1 Ja, die Unternehmung muss die Zahlung unter Ziffer 13.3 als Minusbetrag einsetzen Tagung Neuerungen

47 Lösung Beispiel 5: Rückzahlungsverpflichtung Lösung Frage 2 Der neue Arbeitgeber bezahlt keine Weiterbildungskosten (wurden bereits vom alten Arbeitgeber bezahlt). Es handelt sich vielmehr um eine Antrittsprämie Diese ist im Lohnausweis unter Ziffer 3 aufzuführen (auf KS warten!) Aus- und Weiterbildungskosten - Diskussionspunkte Grundsätzliche Fragen Weshalb wird in den allgemeinen Abzüge von berufsorientiert gesprochen? Bezieht sich berufsorientiert auf die momentane oder zukünftige Tätigkeit? Muss, und wenn ja, bis wann muss nach der Aus-/Weiterbildung eine Tätigkeit aufgenommen werden? Muss mit der Aus-/Weiterbildung ein Abschluss erreicht werden (Abgrenzung zu Hobby)? Welche Folgen ergeben sich, wenn die Ausbildungsveranstalter die Zahlungsmodalitäten ändern Tagung Neuerungen

48 Aus- und Weiterbildungskosten - Diskussionspunkte Abgrenzungsfragen - Beispiele Ein kaufmännischer Angestellter macht Sambakurse. Sind diese berufsorientiert? Kann/wird er in Zukunft eine Tanzschule eröffnen? Ein Ärztin macht das Tauchbrevet und anschliessend die Ausbildung zur Tauchlehrerin. Handelt es sich um eine berufsorientierte Ausbildung? Sind Sprachkurse (z.b. Norwegisch) immer berufsorientiert? Als Zimmermann besuche ich Kochkurse. Sind diese absetzbar resp. berufsorientiert? Golf-/Tennis-/Reitkurse - Hobby oder Bildungsmassnahme im Hinblick auf eine geplante Tätigkeit (z.b. Tennis-/Reitlehrer)? Aus- und Weiterbildungskosten - Diskussionspunkte Praxisfestlegung noch nicht erfolgt Arbeitgeber bezahlt sämtliche Bildungskosten des Arbeitnehmers (CHF ) nach bestandener Prüfung. Arbeitnehmer konnte CHF (2 x CHF ) abziehen. Was muss er nun als Einkommen versteuern? Unternehmung bezahlt die Bildungskosten eines Arbeitnehmers (4 Semester à CHF = CHF ). Der Arbeitnehmer kündigt kurz nach dem Abschluss der Bildungsmassnahme und muss deshalb die CHF zurückbezahlen. Wieviel kann er nun abziehen? Div. Fragen offen wir sind gespannt auf das Kreisschreiben Tagung Neuerungen

49 Aus- und Weiterbildungskosten - Diskussionspunkte Stand Kreisschreiben? Entwurf wurde in der SSK Arbeitsgruppe behandelt es gab Diskussionen betreffend Umsetzungsfragen und Praktikabilität die Inputs wurden aufgenommen und das Kreisschreiben wird entsprechend angepasst Im Frühling kommt es in die Vernehmlassung Im Anschluss daran erfolgt die Veröffentlichung (voraussichtlich Mitte 2017) 6. Expatriates: Neue Verordnung ab 1. Januar 2016 Tagung Neuerungen

50 Expatriate Wer qualifiziert als Expatriate? Leitende Angestellte, die von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt werden Spezialisten, die in der Schweiz einer zeitlich befristeten Tätigkeit nachgehen (Entsendedauer von maximal 5 Jahren) Die Bezeichnungen werden mit Ausnahme des Begriffs Entsendung unverändert und ohne genauere Definition beibehalten Entsendung Um als Expatriate im steuerlichen Sinne zu gelten, bedarf es nun einer effektiven Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber Das heisst... Expatriate. Angestellte mit einem befristeten, lokalen Vertrag in der Schweiz können nur noch zusätzliche Berufskosten geltend machen, wenn es sich um einen konzerninternen Transfer handelt, welcher eine Wiederanstellungsklausel im ursprünglichen, ausländischen Unternehmen beinhaltet. Tagung Neuerungen

51 Besondere Berufskosten Expatriates Expatriates unterliegen mit ihrem Erwerbseinkommen regelmässig der CH-Quellensteuer Expatriates können zusätzlich sog. "besondere Berufskosten" in Abzug bringen Die neue ExpatV regelt insbesondere Wer als Expatriate qualifiziert Und deshalb zusätzlich zu den üblichen Berufskosten besondere Berufskosten geltend machen zu können. Lohnausweis: Pauschalen Vergütungen an Expatriates Gültig bis (Rz 60 der Wegleitung zum LA) Bisher galten Pauschalentschädigungen für Expatriates gemäss aexpatv als Pauschalspesen Deklaration in Ziff des LA mit der Anmerkung «Pauschalspesen Expatriates» als übrige Pauschalspesen Neu ab (Rz 60 der Wegleitung zum LA) Tagung Neuerungen

52 Lohnausweis: Effektive Vergütungen an Expatriates Deklaration Grundsätzlich sind effektive Spesenvergütungen an Expatriates in Ziff des LA als übrige effektive Spesen zu deklarieren Es ist zu beachten: Vergütung für Wohnungskosten werden akzeptiert, wenn die Wohnstätte im Herkunftsland für den Steuerpflichtigen permanent zur Verfügung steht Umzugskosten müssen in direkten Zusammenhang stehen mit dem Umzug aufgrund der Entsendung Lohnausweis: Effektive Vergütungen an Expatriates Deklaration Die notwendigen arbeitsbedingten Kosten für Fahrten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz sind abzugsfähig, aber nicht mehr alle üblichen Reisekosten (für Kosten zwischen CH-Wohnstätte und Arbeit gilt FABI) Schulkosten für eine internationale Schule werden nur spesenmässig akzeptiert, wenn kein öffentliches Angebot für Unterricht in der Muttersprache der Kinder besteht Zusätzliche Kosten wie Unterkunft, Reisekosten oder Betreuung ausserhalb der Unterrichtszeiten sind nicht mehr abzugsfähig Tagung Neuerungen

53 Expatriates: Beispiel FABI (ohne NOV) Kantone mit Begrenzung des Fahrkostenabzugs Prüfung Berufskosten bei Tarifkorrektur Quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer legt den Arbeitsweg mit einem Geschäftsfahrzeug unentgeltlich zurück Kosten privater Arbeitsweg = quellensteuerpflichtiges Einkommen Es empfiehlt sich dabei folgende Berechnungsmethode: Kanton Bund Kosten Arbeitsweg (220 Arbeitstage x km x CHF 0.70): Maximaler Fahrkostenabzug gemäss Gesetz: Zuzüglich im QSt-Tarif eingerechneter Fahrkostenabzug: Total (Jahresbetreffnis): Pro Monat aufzurechnender Lohnbestandteil (total : 12): Expatriates Ruling Anmerkung Personen, die am steuerlich bereits als Expatriates anerkannt sind, behalten ihren Status bis zum Ende der befristeten Tätigkeit bei Für die Besteuerung massgebend ist aber die neue (verschärfte) Verordnung Alte Rulings haben daher ab keine Gültigkeit mehr und sollten mit den kantonalen Steuerverwaltungen neu ausgearbeitet werden Tagung Neuerungen

54 7. Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3 und Ziff. 14 LA) Gehaltsnebenleistungen Grunds. Lohnbestandteil, Naturalleistungen (nicht in Geldform erbrachte Leistungen) stellen ebenfalls Gehaltsnebenleistungen dar Deklaration In Ziff. 2.3 bzw. Ziff. 14 LA Aktuelle Rechtsprechung Deklarationspflicht, wenn es sich nicht lediglich um Naturalgeschenke anlässlich besonderer Ereignisse (z.b. Weihnachten) innerhalb der Richtlinien / Aufzählungen von Rz 72 Wegleitung zum LA handelt Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3 und Ziff. 14 LA) Fortsetzung es sich nicht lediglich um Vergünstigungen auf Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers handelt, welche gemäss AHV- Richtlinien als geringfügig betrachtet werden. Geringfügig sind Leistungen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt (Rz 26 und 62 der Wegleitung) sind: Vergünstigung maximal CHF Waren usw. werden ausschliesslich für Eigengebrauch des Arbeitnehmers und zu einem Preis abgegeben, der mindestens die Selbstkosten deckt 108 Tagung Neuerungen

55 7. Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3 und Ziff. 14 LA) Aber: Vergünstigungen an nahestehende Personen des Arbeitnehmers sind immer in Ziff. 2.3 des Lohnausweises aufzuführen Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3 und Ziff. 14 LA) Besteht gemäss den vorstehenden Voraussetzungen eine Deklarationspflicht der Gehaltsnebenleistungen (Naturalleistungen), sind diese wie folgt im Lohnausweis zu deklarieren: Wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Gehaltsnebenleistung bewertet werden kann, ist sie gemäss Rz 19 und 26 der Wegleitung in Ziff. 2.3 des LA zum Verkehrswert zu deklarieren (= üblicher Marktwert) Wenn die vom Arbeitgeber ausgerichtete Gehaltsnebenleistung nicht bewertet werden kann, ist sie gemäss Rz 62 der Wegleitung ohne Angabe des Betrages in Ziff. 14 des LA aufzuführen 110 Tagung Neuerungen

56 Rabatt auf Autokauf Sachverhalt* A ist Mitarbeiter von Mercedes Benz Schweiz AG Reicht zusammen mit der StE 2012 den LA ein Bemerkung Ziff. 15: Bezug eines Fahrzeugs zum Eigengebrauch mit einem Einschlag von 18% zum Listenpreis Standpunkt SV Listenpreis des Fahrzeuges CHF abzüglich Euro-Rabatt von 20% = CHF A hat Fahrzeug für CHF erworben Differenz von CHF = Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Aufrechnung erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen, da A einer Beweisauflage des Kommissärs trotz Mahnung nicht nachgekommen ist * Entscheid des Steuerrekursgerichts ZH vom 10. November 2014 (DB /St ) Rabatt auf Autokauf Standpunkt A im Rekurs Nicht im LA aufzuführen und somit kein steuerbares Einkommen sind branchenübliche Mitarbeiterrabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt sind Mitarbeiterrabatt keine geldwerte Leistung, sofern sie dem Drittvergleich standhält Ist Drittvergleich nicht möglich, muss SV prüfen, inwiefern ein gewährter Rabatt branchenüblich ist A wurde ein Rabatt von insg. 34% gewährt, davon 20% Euro-Rabatt und 14% eigentlicher Mitarbeiterrabatt Notorisch, dass dem Mitarbeiter beim Autokauf ein Flottenrabatt von 13% bis 15% auf dem Listenpreis gewährt wird Tagung Neuerungen

57 Rabatt auf Autokauf Steuerrekursgericht (ZH) Einkommen nach Art. 17 DBG Alle Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für seine Dienste erhält, egal unter welchem Titel sie ausbezahlt werden Erbrachte Leistung muss ein Entgelt für seine Arbeitstätigkeit darstellen und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden Naturalleistungen nach Art. 16 Abs. 2 DBG stellt Einkommen dar, Sofern sie in Geld umsetzbar sind oder die Einsparung von Ausgaben ermöglichen Dazu gehört auch die Gewährung verbilligter Waren und Dienstleistungen Naturaleinkünfte sind grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten Verkehrswert = Preis, der für die Leistung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte Rabatt auf Autokauf Steuerrekursgericht ZH (Fortsetzung) Rabatte stellen keine geldwerten Vorteile dar und werden nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten Hinweis auf LA nicht notwendig, sofern geringfügig i.s. der AHV- Richtlinien Entscheidende Frage demnach: Wird Rabatt auch einer beliebigen Drittperson gewährt oder liegt Rechtsgrund für diese zusätzliche Vergünstigung im Arbeitsverhältnis von A? Tagung Neuerungen

58 Rabatt auf Autokauf Steuerrekursgericht (Fortsetzung) Um als Flottenpartner von Mercedes Benz Schweiz AG anerkannt zu werden, muss Person im Handels- bzw. MWSt-Register eingetragen sein (nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe) Einem beliebigen Kunden des Vertriebsnetzes Mercedes Benz Schweiz AG wäre kein Flottenrabatt gewährt worden Ein allfälliger weiterer Rabatt neben dem Euro-Rabatt wäre sehr bescheiden ausgefallen, also deutlich unter CHF Ein beliebiger Dritter hätte das Fahrzeug nicht zu den Konditionen erwerben können, die A gewährt wurden Vorzugspreis hat ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis Geldwerter Vorteil nicht geringfügig Somit Gehaltsnebenleistung, die der Besteuerung unterliegt Naturalgeschenk Mitarbeiteraktien Eine Unternehmung will ihren Mitarbeitern in der Weihnachtszeit ein Präsent in Form von Mitarbeiteraktien (Verkehrswert unter CHF 500) übergeben. Gilt die Abgabe der Mitarbeiteraktien in der Weihnachtszeit als Naturalgeschenk? Lösung Nein, kein Naturalgeschenk gemäss Rz 72 der Wegleitung zum LA Es handelt sich um eine Mitarbeiterbeteiligung, welche nach Rz 29 der Wegleitung zum LA zu deklarieren ist Tagung Neuerungen

59 Naturalgeschenk Hallenbadabonnement Gemäss Randziffer 72 der Wegleitung zum Lohnausweis können Beiträge von CHF an Verein- und Clubmitgliedschaften in Abzug gebracht werden. Wie sieht es bei der Bezahlung eines Jahresabonnements für ein Hallenbad aus (CHF 400)? Lösung Die Bezahlung eines Hallenbadabonnements fällt nicht unter Randziffer 72 der Wegleitung zum LA und stellt somit zu deklarierenden Lohn dar Allenfalls ist zu prüfen, ob das Abonnement für ein besonderes Ereignis abgegeben wird (Grenze von CHF 500 ist zu beachten) Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen Sind Pauschalspesen von CHF generell zulässig? Ist bei der Anwendung der Einzelfallpauschalen kein Spesenreglement nötigt? Können die Einzelfallpauschalen kumuliert und mit der Anzahl der Spesentage multipliziert werden? Kann trotz genehmigter Pauschalspesen der Abzug für die auswärtige Verpflegung gemacht werden? Tagung Neuerungen

60 Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen Pauschalspesen von CHF 6 000? Lösung Es gibt keine allgemein gültige Pauschale Die pauschale Spesenvergütung muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen In der Regel werden die effektiven Spesenbelege für einen bestimmten Zeitraum gesammelt. Diese werden dann mit der Steuerverwaltung besprochen und bereinigt. Die Spesenpauschale wird aufgrund dieser effektiven Angaben festgelegt Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen Spesenreglement obsolet bei Anwendung der Einzelfallpauschalen? Lösung Ja Es genügt ein Kreuz in Ziffer des LA Tagung Neuerungen

61 Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen Können die Einzelfallpauschalen kumuliert und mit der Anzahl der Arbeitstage/Aussendiensttage multipliziert werden? Lösung Es handelt sich um Einzelfallpauschalen Bei einer Hochrechnung handelt es sich nicht mehr um eine Einzelfallpauschale sondern um eine pauschale Spesenentschädigung welche von der Steuerverwaltung genehmigt werden muss Praktische Fragen/ Probleme bei Spesenreglementen Abzug für die auswärtige Verpflegung trotz genehmigter Pauschalspesen? Lösung Diese Aussage ist grundsätzlich korrekt (Ziffer 3 Musterspesenreglement) Aber häufig ist bei der Festlegung von Pauschalspesen ein Teil der Kosten für die auswärtige Verpflegung enthalten (kleine Verpflegungen im Restaurant; Ziffer 3 Musterspesenreglement) Es ist deshalb sinnvoll/wichtig diesen Punkte im Rahmen der Spesenvereinbarung zu besprechen Tagung Neuerungen

62 Danke für die Aufmerksamkeit! Tagung Neuerungen

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