1. HANDWERK, HANDWERKSÄHNLICH ODER NICHT- HANDWERK/INDUSTRIE?

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1 MERKBLATT Fairplay ABGRENZUNG ZUM HANDWERK HANDWERK ODER NICHT-HANDWERK? Die Frage der Abgrenzung zum Handwerk beschäftigt die IHK und Betriebe häufig: Zum einen sind es Existenzgründer, die sich selbständig machen wollen; zum anderen handelt es sich um Betriebe, die sich im Grenzbereich Handwerk/Industrie bewegen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob eine spezielle handwerkliche Qualifikation, d. h. Meisterprüfung erforderlich ist oder nicht. Bei Existenzgründern kommt es darauf an, dass sie sich vor dem Start in die Selbständigkeit informieren. Dieses Merkblatt soll eine erste Orientierungshilfe zur Abgrenzung geben. 1. HANDWERK, HANDWERKSÄHNLICH ODER NICHT- HANDWERK/INDUSTRIE? a) Anlage A / Anlage B Dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) zufolge gehören diejenigen Gewerbetreibenden zur IHK, die nicht zur Handwerkskammer (HwK) gehören. In der Praxis sind allerdings viele gemischte Unternehmen beiden Kammern zugehörig. Was nun ein Handwerksbetrieb ist, wird gesetzlich durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. Die Handwerksordnung enthält in einer Anlage A ein Verzeichnis derjenigen 94 Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können, wozu es der Meisterprüfung bedarf. In einer Anlage B ist ein Verzeichnis derjenigen 57 Gewerbe aufgeführt, die handwerksähnlich betrieben werden können, wozu es der Meisterprüfung nicht bedarf (beide Anlagen sind diesem Merkblatt beigefügt). Der Betrieb wird lediglich in ein spezielles Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der HwK eingetragen. Eine Eintragung in dieses Verzeichnis - und damit eine Handwerkskammerzugehörigkeit - kommt dann nicht in Betracht, wenn das handwerksähnliche Gewerbe als Nebenbetrieb o- der Hilfsbetrieb eines Industrie- oder Handelsunternehmens betrieben wird. Beabsichtigt z. B. ein Elektromaschinenbauer, einen eigenen Betrieb zu gründen, benötigt er die Handwerks-Meisterprüfung, da der Elektromaschinenbauer unter der Nr. 30 der Anlage A genannt wird. Ein Bodenleger hingegen benötigt keine Meisterprüfung, da dieses Gewerbe unter der Nr. 3 der Anlage B Name des Verfassers: Schmidt Nathalie Erstellungsdatum: Durchwahl: IHK-Service: Tel. 089 / Fax: Anschrift: München SchmidtN@muenchen.ihk.de Homepage:

2 Seite 2 von 20 aufgeführt, also handwerksähnlich ist. Ein Maschinenbaubetrieb würde allerdings dann, wenn man aufgrund der später noch näher zu erläuternden Abgrenzungskriterien zu dem Ergebnis käme, dass es sich nicht mehr um einen Handwerksbetrieb, sondern um einen Industriebetrieb handelt, zur IHK gehören, da die Handwerksordnung nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Tätigkeit der Anlage A handwerksmäßig, nicht also industriell ausgeübt wird. b) Minderhandwerk Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind nicht alle als handwerklich qualifizierten Arbeiten von vornherein den Vorschriften der HwO zu unterwerfen, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Außerhalb des Kernbereichs liegen Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht eines Handwerksbetriebes dieser Sparte als untergeordnet und daher vom Typ her unbedeutend und unwesentlich erscheinen. Fallen in einem Betrieb nur solche Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche nur in einer handwerklichen Schulung erworben werden können, einwandfrei und gefahrlos auszuführen sind, liegt lediglich ein nicht eintragungspflichtiges Minderhandwerk vor. Auch Tätigkeiten, für die eine Anlernzeit nötig ist und ein gewisses Maß an Geschick und Erfahrung voraussetzen, können aus handwerklicher Sicht von minderer Bedeutung sein und deshalb Arbeiten einfacher Art darstellen. Ein solches Minderhandwerk liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise bei Gebäudereinigungsarbeiten nach Hausfrauenart vor. c) Handwerk / Industrie Abgrenzungskriterien Während die Abgrenzung des Handels vom Handwerk vergleichsweise einfach ist, ist die Abgrenzung eines Betriebes, der nebeneinander industriell und handwerklich fertigt, häufig schwierig. Ähnlich problematisch ist die Frage, wann ein großer Handwerksbetrieb und wann ein kleiner Industriebetrieb vorliegt, d.h. wann ein Gewerbebetrieb handwerksmäßig und wann industriell betrieben wird. Es wurde vom Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, besondere Merkmale als charakteristisch für einen Handwerksbetrieb festzulegen. Angesichts der Problematik der Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk gibt es zu diesem Thema eine umfangreiche Rechtsprechung und Literatur. Mit Hilfe der nachfolgend näher erläuterten wichtigsten Abgrenzungskriterien (keine abschließende Aufzählung!) lässt sich die Frage im Einzelfall - wenn auch nicht immer einfach - beantworten. Wichtig ist, dass meist keines der folgenden und weiteren Merkmale allein zur Abgrenzung ausreicht. Umgekehrt müssen nicht sämtliche Merkmale für das Abgrenzungsergebnis erfüllt sein. Vielmehr ist die Beurteilung

3 Seite 3 von 20 nach der Gesamtstruktur des Betriebes im Einzelfall entscheidend. Betriebsgröße Sie wird gemessen an der räumlichen Ausdehnung des Betriebes, der Zahl der Mitarbeiter, der Höhe des Umsatzes und des Kapitaleinsatzes. Die Größe des Betriebes, insbesondere die Zahl der Mitarbeiter, ist dafür entscheidend, ob der Betriebsinhaber noch in eigener Person im gewerblich-technischen Bereich insgesamt bestimmenden Einfluss ausüben kann. Diese persönliche Einflussnahme gehört nämlich nach herkömmlichem Verständnis zur handwerksmäßigen Betriebsform (siehe auch das folgende Abgrenzungskriterium). Anforderungen an Betriebsinhaber / Überschaubarkeit des Betriebes Die persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers in handwerklich-fachlichen Bereich kann ein wichtiges Indiz für einen Handwerksbetrieb sein. Wesentlich ist, ob der Betriebsinhaber aufgrund der Organisation des Betriebes (objektiv) in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeiter im einzelnen zu überwachen, um ihnen ggf. Anweisungen zu erteilen. Dabei ist es unwesentlich, ob er dies tatsächlich (subjektiv) auch tut. Wenn diese persönliche Einflussnahme aufgrund der Betriebsstruktur nicht mehr möglich ist, verliert das Verlangen der Handwerksordnung, dass grundsätzlich der Inhaber des Betriebes in eigener Person die fachliche Qualifikation (Meisterprüfung) nachweisen muss, seinen Sinn und seine Berechtigung. Fachliche Qualifikation der Mitarbeiter Die Mitarbeiter in Handwerksbetrieben sind üblicherweise so ausgebildet, dass sie im wesentlichen alle im Betrieb anfallenden Arbeiten ausführen und daher innerhalb des Betriebes gegeneinander ausgewechselt werden können. In einem Industriebetrieb sind die einzelnen Mitarbeiter jedoch oft nur mit einzelnen Arbeitsvorgängen vertraut und nicht ohne weiteres gegeneinander auswechselbar. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Einsatz umfassend fachlich qualifizierter Arbeitskräfte des Handwerks erforderlich ist. Arbeitsteilung Während in einem Handwerksbetrieb ein Mitarbeiter in allen Phasen mit der Herstellung eines handwerklichen Produktes befasst ist, spricht für einen Industriebetrieb eine weitgehende Arbeitsteilung insofern, als von den einzelnen Arbeitskräften stets nur bestimmte, in der Regel immer wiederkehrende, eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen sind. Verwendung von Maschinen Ein umfangreicher Maschineneinsatz, der für handwerkliche Arbeiten kaum noch Raum lässt, spricht für eine industrielle Betriebsweise. Hingegen deutet es auf einen Handwerksbetrieb hin, wenn die Maschinen zur Erleichterung und Unterstützung der Handarbeit eingesetzt werden. Betriebliches Arbeitsprogramm Für einen Handwerksbetrieb ist es in der Regel typisch, dass Einzelfertigungen aufgrund individueller

4 Seite 4 von 20 Bestellungen vorgenommen werden. Das Merkmal einer industriellen Betriebsweise ist hingegen üblicherweise die Massenfertigung für einen anonymen Markt, wobei im Gegensatz zum Handwerk auch auf Lager produziert wird. d) Berufsbilder Bei der Abgrenzung zwischen Industrie- und Handwerk kommt den handwerklichen Berufsbildern lediglich ein informativer, nicht aber ein verbindlicher Charakter zu, d. h., die bloße Erwähnung einer Teiltätigkeit in einem handwerklichen Berufsbild bedeutet nicht, dass es sich um eine handwerksrollenpflichtige Tätigkeit handelt. Es kommt vielmehr darauf an, dass die ausgeübte Teiltätigkeit dem jeweiligen Handwerk sein essentielles Gepräge gibt (siehe auch Punkt 1b). e) IHK-zugehörig Kommt man also zu dem Ergebnis, dass das beabsichtigte Gewerbe weder handwerklich noch handwerksähnlich, sondern industriell oder minderhandwerklich ausgeübt wird, so ist die IHK-Zugehörigkeit gegeben. (Ohnehin zur IHK gehören z. B. Handels-, Verkehrs- und Gastronomiebetriebe). Für die Gründung eines nichthandwerklichen Betriebes bedarf es in der Regel keiner gewerberechtlichen Voraussetzung - also auch nicht der Meisterprüfung. Normalerweise genügt die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Ordnungsbehörde. In Zweifelsfällen wird die vorherige Kontaktaufnahme mit der IHK empfohlen. 2. ERFORDERNISSE ZUR AUSÜBUNG EINES HANDWERKS a) Meister oder Ingenieur Wer eines der in der Anlage A genannten Handwerke als stehendes Gewerbe ausüben will, bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle. In diese wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Die Eintragungsvoraussetzung wird auch erfüllt durch eine Ingenieur- oder Diplomprüfung der betreffenden Fachrichtung an einer deutschen staatlichen anerkannten wissenschaftlichen Hochschule und zusätzlich die entsprechende Gesellen- oder Facharbeiterprüfung bzw. eine mindestens dreijährige praktische Berufserfahrung in dem zu betreibenden Handwerk. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind entsprechende Diplome in den EU/EWR-Mitgliedstaaten. b) Einzelunternehmung oder Gesellschaft Bei einem Einzelunternehmen muss der Alleininhaber, bei einer juristischen Person (GmbH, GmbH & CO. KG, AG) der Betriebsleiter die entsprechende Qualifikation nachweisen. Wer also einen Hand-

5 Seite 5 von 20 werksbetrieb eröffnen will und über die Meisterprüfung nicht verfügt, kann eine GmbH gründen und einen Meister als Betriebsleiter einstellen. Die HwK verlangt aber einen Anstellungsvertrag über mindestens 25 Wochenstunden und bei sogenannten Gefahrenhandwerken eine ständige Präsenz des Betriebsleiters. Bei einer Personengesellschaft hingegen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) muss einer der persönlich haftenden Gesellschafter über die erforderliche handwerksrechtliche Qualifikation (Meisterprüfung) verfügen. c) Ausnahmebewilligung Eine Eintragung in die Handwerksrolle kann auch mit einer - eventuell befristeten - Ausnahmebewilligung gemäß 8 HwO (für EU-Bürger gemäß 9 HwO) erfolgen. Sie kann erteilt werden, wenn meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden und die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Zum Nachweis der meistergleichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann eine Eignungsprüfung nur dann verlangt werden, wenn sie nicht auf einfachere Weise nachgewiesen werden können. Bei der Frage, ob der Nachweis erbracht ist, sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Ausnahmebewilligung erteilt die höhere Verwaltungsbehörde (Bayern: Bezirksregierung) nach vorheriger Anhörung der HwK. Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung können bei der HwK (Tel.:089/ ) angefordert werden. Zum Thema Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat sich der Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht in seiner Bekanntmachung vom (Bundesanzeiger vom 13. September 2000, Seite 23193) wie folgt geäußert: Die Ausnahmebewilligung nach 8 HwO ist das verfassungsrechtliche Gegengewicht zur Meisterprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in seinem Beschluss vom 17. Juli 1961 entschieden. Hierauf nehmen die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2000 und 27. September 2000 Bezug. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 17. Juli 1961 klargestellt, dass von der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht engherzig Gebrauch gemacht werden soll. In seiner Entscheidung vom 31. März 2000 hat das Bundesverfassungsgericht erneut klargestellt, dass die Handwerksordnung großzügig auszulegen ist. Dies gilt auch für die Ausnahmebewilligung. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine großzügige Handhabung gefordert.

6 Seite 6 von 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Ausnahmefall mindestens dann anzunehmen, wenn es eine übermäßige, nicht zumutbare Belastung darstellen würde, einen Berufsbewerber auf den Nachweis seiner fachlichen Befähigung durch Ablegen der Meisterprüfung zu verweisen. Die Frage der Unzumutbarkeit muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Der Ausnahmefall besteht in Umständen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen oder danach eingetreten sind und es dem Antragsteller unzumutbar machen, die Meisterprüfung zu absolvieren. Dabei ist auf die Meisterprüfung selbst und eine angemessene Zeit der Vorbereitung abzustellen. Umstände, die vor der Antragstellung vorgelegen haben, dürfen für die Entscheidung, ob dem Antragsteller die Meisterprüfung zumutbar ist, nicht berücksichtigt werden. Hierzu gehören auch ein Nichtbestehen der Meisterprüfung in der Vergangenheit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit durch die zuständige Behörde ist das Datum der Entscheidung. Einen Ausnahmefall begründen insbesondere die nachfolgend, nicht abschließend aufgeführten Umstände, ohne dass eine Berücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls erforderlich wäre. Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse bleibt unberührt. Dabei gilt allgemein: Liegt ein Ausnahmefall vor und ist die erforderliche Befähigung erwiesen, so kann die Ausnahmebewilligung mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Eine Nebenbestimmung kann auch in Form einer Befristung erteilt werden. Bei Ablauf einer befristeten Ausnahmebewilligung ist eine erneute Befristung zu erteilen, wenn sich die Ablegung der Meisterprüfung aufgrund von Umständen verzögert hat, die vom Antragsteller nicht zu vertreten sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn die erteilte Frist nicht ausreichend war, z. B. weil der Kandidat die Meisterprüfung nicht bestanden hat und diese wiederholen will. Nicht abschließende Liste der Ausnahmefälle: a) Andere Prüfungen aa) Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung aufgrund einer nach 42 Abs. 2 HwO oder 46 Abs. 2, 81 Abs. 4 oder 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt. Bei der Entscheidung, ob eine solche Übereinstimmung besteht, ist großzügig zu verfahren. bb) Ein Ausnahmefall ist auch dann anzunehmen, wenn der Antragsteller eine fachlich einschlägige Prüfung aufgrund einer nach 42 Abs. 1 HwO von der HwK oder nach 46 Abs. 1 BBiG von der zuständigen Stelle erlassenen Rechtsvorschrift bestanden hat und die Prüfung in etwa dem Niveau einer nach 42 Abs. 2 HwO oder 46 Abs. 2, 81 Abs. 4 oder 95 Abs. 4 BBiG geregelten Prüfung entspricht. cc) Abschlüsse einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder andere Prüfungen nach 7 Abs. 2 HwO gelten als Ausnahmefall, wenn die weiteren in der Vorschrift ge-

7 Seite 7 von 20 nannten Voraussetzungen (Gesellenprüfungen, Abschlussprüfungen in einem entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf, praktische Tätigkeit) ganz oder teilweise nicht erfüllt sind. dd) Bei Inhabern einer Abschlussprüfung nach 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1479) ist bis zu einer anderweitigen Regelung ein Ausnahmefall anzunehmen, unbeschadet, ob die Prüfung in Anlage 3 der Verordnung aufgeführt ist. b) Outsourcing Bei Arbeitslosigkeit und bei drohender Arbeitslosigkeit oder in Folge einer Ausgliederung handwerklicher Leistungen oder Umstrukturierung handwerklicher Betriebe ist ein Ausnahmefall anzunehmen, wenn der Antragsteller mehrere Jahre in dem Bereich beschäftigt war und aus Mangel an vergleichbaren offenen Stellen in seinem Beruf keine adäquate Stelle findet. c) Lange Wartezeiten Sind die Voraussetzungen zur Ablegung der Meisterprüfung erfüllt, ist zu gewährleisten, dass der Prüfling die Meisterprüfung alsbald ablegen kann. Bei unzumutbar langen Wartezeiten für Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung ist ein Ausnahmefall anzunehmen. Unzumutbar ist in der Regel eine Wartezeit von 2 Jahren. Ein Ausnahmefall ist weiter dann anzunehmen, wenn die Wartezeit für die Ablegung der Meisterprüfung 2 Jahre beträgt. Die Ausnahmebewilligung ist grundsätzlich mit einer Befristung zu erteilen. d) Gesundheitliche Gründe oder körperliche Behinderungen Ein Ausnahmefall liegt vor bei erheblicher, nicht nur vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigung oder körperlicher Behinderung, wenn die daraus resultierende Belastung nicht durch eine spezielle, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeschlossen werden kann oder ausgeschlossen worden ist. Zum Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder der körperlichen Behinderung und ihrer Bedeutung hat die zuständige Behörde in Zweifelsfällen von dem Amtsarzt ein Attest anzufordern. Die Ausnahmebewilligung ist unbefristet zu erteilen. Die Ausführungen gelten entsprechend für eine Schwerbehinderung des Antragstellers. Ein zusätzliches amtsärztliches Zeugnis ist nicht erforderlich. e) Handwerksrechtliche Qualifikation für ein Handwerk, sofern ein anderes Handwerk ausgeübt werden soll und die Voraussetzungen des 7a HwO nicht oder nur teilweise vorliegen Nach 7a HwO erhält der Antragsteller bei Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn er mit einem anderen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist und dieses ausübt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Antragsteller die handwerksrechtliche Befähigung für die Ausübung eines bestimmten Handwerks besitzt, mit diesem aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist oder dieses nicht ausübt und ein anderes Handwerk ausüben möchte. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar für ein Handwerk, für das er die Eintragungsvoraussetzungen besitzt, erst die Eintragung herbeiführen und das Handwerk dann ausüben zu müssen, wenn er die Kosten und den Aufwand für diese Betriebsgründung vermeiden und ein anderes Handwerk ausüben möchte. Der Nachweis der Befähigung für ein Handwerk ist deshalb, auch wenn er mit

8 Seite 8 von 20 diesem nicht eingetragen ist oder es nicht ausübt, als Ausnahmefall anzusehen, der die Ablegung der Meisterprüfung für das andere Handwerk unzumutbar macht. Die Ausnahmebewilligung ist unbefristet zu erteilen. f) Gelegenheit zur Betriebsübernahme Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Übernahme eines Betriebes oder eines nicht unerheblichen Gesellschaftsanteiles, verbunden mit der Funktion des Betriebsleiters bzw. des für die technische Leitung verantwortlichen, persönlich haftenden Gesellschafters, für den Antragsteller eine günstige Gelegenheit darstellt, die er nicht ergreifen könnte, wenn ihm die vorherige Ablegung der Meisterprüfung zugemutet würde. Die Ausnahmebewilligung ist grundsätzlich zu befristen. g) Ausübung einer Spezialtätigkeit Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn sich ein Antragsteller auf eine begrenzte Spezialtätigkeit aus dem Kernbereich eines Handwerks beschränken will, insbesondere wenn er mehrere Jahre in dem Bereich beschäftigt war. Die Ausnahmebewilligung ist unbefristet zu erteilen. h) Fortgeschrittenes Alter Bei einem Lebensalter von etwa 47 Jahren ist ein Ausnahmefall anzunehmen, der die Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar macht. Bei Inhabern einer Gesellen- oder gleichwertigen Abschlussprüfung, die langjährig (20 Jahre) in dem betreffenden oder einem diesem verwandten Handwerk tätig waren, ist diese Altersgrenze angemessen zu verkürzen, wenn Aufgaben in herausgehobener verantwortlicher oder leitender Stellung wahrgenommen wurden. Die Ausnahmebewilligung ist unbefristet zu erteilen. i) Weitere Ausnahmefälle Weitere Ausnahmefälle sind nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen und in Ergänzung zu den dargelegten Ausnahmefällen aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles dann anzunehmen, wenn es eine übermäßige, nicht zumutbare Belastung darstellen würde, einen Antragsteller auf die Ablegung der Meisterprüfung zu verweisen. Hierbei sind weitere, auch familiäre Belastungen z. B. überdurchschnittlich große Familie, gesundheitliche Beeinträchtigung bei Angehörigen-, Arbeitslosigkeit und andere belastende soziale Aspekte von besonderer Bedeutung sowie die unter den Fallbeispielen genannten Umstände zu beachten und die wirtschaftliche Situation des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Ausnahmebewilligung kann je nach den Umständen des Einzelfalls befristet werden. 3. SONDERFORMEN DER HANDWERKLICHEN BETÄTIGUNG a) Handwerklicher Nebenbetrieb Häufig will man in einem Betrieb handwerkliche und nichthandwerkliche Geschäftsbereiche nebeneinander betreiben. Oder ein schon bestehendes Unternehmen, z. B. reiner Kfz-Handel und damit allein IHK-zugehörig, beabsichtigt, künftig auch Kfz-Reparaturen für Dritte auszuüben.

9 Seite 9 von 20 Das Unternehmen würde sich dann im IHK-zugehörigen Hauptbetrieb mit dem Kraftfahrzeughandel befassen, während für die Kfz-Reparatur ein handwerklicher Nebenbetrieb vorläge, für den es aber der handwerksrechtlichen Voraussetzungen (Meisterprüfung) bedarf, da dieser Beruf in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall aber nur dann um einen handwerklichen Nebenbetrieb, wenn die Kfz-Reparaturen für Dritte erbracht werden und der Nebenbetrieb für sich allein betrachtet als handwerklicher Betrieb anzusehen wäre. Ferner muss der Nebenbetrieb im Vergleich zum Hauptbetrieb von untergeordneter Bedeutung sein. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Der Nebenbetrieb muss zudem dem Zweck des Hauptbetriebs dienen. Falls ein wirtschaftlich-technischer Zusammenhang fehlt, liegt kein Nebenbetrieb vor, sondern es handelt sich um zwei verschiedene Gewerbebetriebe. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein Autohändler zusätzlich eine Bäckerei eröffnen wollte. Zum unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb siehe unter 3 c. b) Hilfsbetrieb Würde hingegen - um bei den obigen Beispiel zu bleiben - der Kfz-Handelsbetrieb ausschließlich für die Reparatur der firmeneigenen Fahrzeuge eine Reparaturwerkstatt einrichten, handelt es sich um einen Hilfsbetrieb, für den eine Meisterprüfung nicht erforderlich ist. Ein Hilfsbetrieb (im engeren Sinne) wird also nicht für Dritte, sondern lediglich für den Hauptbetrieb tätig. Er dient ausschließlich der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes. Ein nicht handwerksrollenpflichtiger Hilfsbetrieb liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z. B. vor, wenn ein Gebrauchtwagenhändler auch Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs repariert, solange der reine Handel mit gebrauchten Fahrzeugen nach den erzielten Umsätzen ü- berwiegt und der reine Handel dem Gesamtbetrieb das Gepräge gibt. Die an sich handwerkliche Reparaturtätigkeit (Reparatur von Kfz) wird nach der Rechtsprechung im Beispielsfall nicht für Dritte ausgeübt, sondern dient der Zweckbestimmung des Hauptbetriebes, nämlich dem Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Anders wäre es z. B., wenn überwiegend Unfallfahrzeuge zum Zwecke der Reparatur und des Weiterverkaufs angekauft würden. Hier liegt ein handwerklicher Hauptbetrieb vor. Ein Hilfsbetrieb (im weiteren Sinne) liegt jedoch auch dann vor, wenn Leistungen für Dritte erbracht werden, die (1) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind. Dabei kann es sich um einfachere Zusammensetzungs- und Anschlussarbeiten für die von Industrie und Handel gelieferten Anlagen handeln oder aber um die Beseitigung von kleinen Mängeln, die bei der Lieferung von Gegenständen entstanden sind. Die Arbeiten müssen - isoliert betrachtet - einfach und dürfen nicht zu aufwendig sein. Sie müssen zudem branchenüblich

10 Seite 10 von 20 sein. Konkret wird man dies jeweils nur im Einzelfall für die einzelnen Branchen beantworten können. (2) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen. Diese Arbeiten dürfen sich nur auf solche Gegenstände beziehen, die im Rahmen des Hauptbetriebes geliefert wurden. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Wartungsarbeiten bereits im Preis der Hauptleistung enthalten sind. Wird hingegen die Wartung nur gegen einen Preisaufschlag übernommen, so ist die Unentgeltlichkeit nicht mehr gegeben. (3) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt worden sind, sofern die Übernahme dieser Arbeiten bei der Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt wohlgemerkt allerdings nur für den Hersteller und nicht für den Händler. (4) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht, wie die Sachmängelhaftung gemäß BGB und HGB, beruhen. c) Unerheblichkeitsgrenze Eine Meisterprüfung ist auch dann nicht erforderlich, d. h. es liegt kein handwerklicher Nebenbetrieb vor, wenn innerhalb eines Industrie- oder Handelsunternehmens und dabei innerhalb eines handwerklichen Nebenbetriebes handwerkliche Leistungen für Dritte erbracht werden, die unter die Unerheblichkeitsgrenze der Handwerksordnung fallen ( unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb - hierzu gibt es ein gesondertes Merkblatt; Faxabruf ). Die handwerklichen Leistungen sind dann unerheblich, wenn sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines handwerklichen Ein-Personen- Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschreiten. Beispiel: Einem größeren Foto-Handelsgeschäft ist ein Atelier angegliedert, in dem jedenfalls mehr als eine Vollzeitkraft tätig ist. Auf den Atelierumsatz kommt es nicht mehr an, da bereits die Arbeitszeit die Unerheblichkeitsschwelle überschreitet. Die durchschnittlichen Umsätze des zu Vergleichszwecken herangezogenen handwerklichen Ein- Personen-Betriebes werden statistisch ermittelt. Als durchschnittliche Arbeitszeit wird die Tagesarbeitszeit von ca. 8 Stunden zugrundegelegt, wobei unter Berücksichtigung administrativer, verwaltender Tätigkeiten des Inhabers eines Handwerksbetriebes die 8-Stunden-Grenze nicht erreicht werden darf, sondern unterschritten werden muss, so dass als Zeitgrenze für die Unerheblichkeitsgrenze anzusetzen ist weniger als 8 Stunden mit einer Person pro Tag. Der Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht hat klargestellt, dass auch bei einem Ein-Personen- Betrieb ein handwerklicher Nebenbetrieb ohne Eintragung in der Handwerksrolle geführt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Nebenbetrieb mit einem nichthandwerklichen Betriebsteil verbunden ist, bei dem wirtschaftlich das Schwergewicht liegt. Ferner ist erforderlich, dass die Leistungen des handwerklichen Betriebsteils, die sich im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze halten müssen, vom wirtschaftlichen

11 Seite 11 von 20 Standpunkt und vom Interesse der Kunden her eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebotes des nichthandwerklichen Hauptgeschäftes darstellen. 4. EINZELFRAGEN a) Handwerk / Kunst Oftmals glauben speziell Existenzgründer, die über die Meisterprüfung nicht verfügen, dieses Qualifikationserfordernis dadurch umgehen zu können, dass sie sich als Künstler bezeichnen bzw. ihre Tätigkeit als Kunsthandwerk. Dazu ist festzustellen, dass es zwei Kunstbegriffe gibt, einen steuerlichen und einen gewerberechtlichen. Die Frage Handwerk oder Kunst ist bisher fast ausschließlich auf der Ebene der Finanzgerichte entschieden worden, während es auf der Verwaltungsgerichtsebene an klaren Entscheidungen fehlt. Nach Auffassung der HwK entscheidet über die Frage Handwerk oder Kunst die HwK, unabhängig davon, ob eine steuerliche Anerkennung als Künstler erfolgt ist. Freiberuflicher Künstler und damit nicht mehr Gewerbetreibender ist jemand also nur dann, wenn er sowohl steuerrechtlich als auch handwerksrechtlich als Künstler anerkannt wird. Die Erfahrung zeigt, dass es sehr schwierig ist - speziell gewerberechtlich - als Künstler anerkannt zu werden. Zu den einzelnen Abgrenzungskriterien gibt es ein spezielles Merkblatt ( Faxabruf: ). b) Gelegentliche Tätigkeiten Schließlich kann von Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Handwerksordnung nur gesprochen werden, wenn eine Tätigkeit fortgesetzt ausgeführt wird, d. h. Gelegenheitsarbeiten sind nicht gewerbsmäßig und schon deshalb nicht handwerksrollenpflichtig. Aber auch Gelegenheitsarbeiten können gewerbsmäßig sein, wenn sie z. B. saisonbedingt sind oder die Grenze des geringfügigen Umfangs überschritten wird. c) Subunternehmer Auch wer als Subunternehmer handwerkliche Tätigkeiten ausüben will, benötigt grundsätzlich die Meisterprüfung. Die Rechtsprechung hat bisher in einschlägigen Fällen, trotz teilweise beachtlicher Einschränkung des unternehmerischen Entscheidungsspielraumes, die Selbständigkeit von Subunternehmern und damit das Erfordernis der Meisterprüfung fast ausnahmslos bejaht.

12 Seite 12 von EG-BINNENMARKT Das Bundesministerium für Wirtschaft hat wiederholt deutlich gemacht, dass die deutsche Handwerksordnung auch im EU-Binnenmarkt nicht zur Disposition steht. Die Bundesregierung will auch in Zukunft an dem Großen Befähigungsnachweis festhalten, der die hohe Qualifikation der Handwerker garantiere. Es wird darauf hingewiesen, dass es für EU-Staatsangehörige seit langem eine großzügige Liberalisierung des Zugangs zum Handwerk gibt, und zwar die Verordnung Handwerk EWG * vom 04. August 1966 (zuletzt geändert durch die Handwerksnovelle vom ). Danach brauchen EU-Staatsangehörige nicht wie bei der Ausnahmebewilligung für deutsche Staatsangehörige nach 8 Handwerksordnung einen personenbezogenen Ausnahmegrund und durch Eignungsprüfung meisterliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Diese Erleichterung betrifft nunmehr auch die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Zum begünstigten Personenkreis der Verordnung Handwerk EWG gehören auch deutsche Staatsangehörige, wenn sie nachweisen, dass sie den in der Verordnung-Handwerk- EWG/EWR genannten Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedsstaat (d. h. also in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU) nachgegangen sind. Ausgenommen Schornsteinfeger und die Berufe der Anlage A Nr Nr. 68 (für die allein 8 HwO gilt) gelten für EU-Staatsangehörige gemäß 9 HwO und der Verordnung-Handwerk-EWG/EWR die nachfolgenden Erleichterungen für fast alle der 94 Handwerke, gemäß 9 HwO. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist, dass 1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedsstaat die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat: a) mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, b) mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens 3-jährige Ausbildung erhalten hat, c) mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger und mindestens 5 Jahre als Unselbständiger, d) mindestens 5 Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens 3 Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens 3-jährige Ausbildung erhalten hat und 2. die ausgeübte Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes übereinstimmt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. Der Antragsteller muss das Vorliegen dieser Voraussetzung durch die EU-Bescheinigung, d. h. durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle seines Herkunftslandes nachweisen. In den Fällen Nr. 1 b) und Nr. 1 d) muss die geleistete Ausbildung durch ein staatliches Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein * Die als EWG/EWR-Handwerk-Verordnung bezeichnete VO wird oft - so auch hier - als Verordnung Handwerk EWG/EWR zitiert, um Verwechslungen dieser deutschen VO mit Verordnungen der EU zu vermeiden.

13 Seite 13 von WERBUNG* Handwerkliche Leistungen erfordern eine entsprechende Qualifikation. Diese muss vorhanden sein, wenn diese Leistungen angeboten und beworben werden. Bei handwerksähnlichen Betrieben dürfen keine Missverständnisse über den Betriebscharakter entstehen. Wettbewerbsrechtlich relevante Handlungen liegen erst dann vor, wenn man sich durch das bewusste und planmäßige Hinwegsetzen über die HwO einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder wenn die Werbung Aussagen enthält, die inhaltlich nicht mehr dem durch die HwO gesteckten Rahmen entsprechen (Irreführung). Zuwiderhandlungen gegen die HwO sind in vielen Fällen zugleich als Irreführung über betriebliche Verhältnisse und/oder die Qualifikation des Betriebes bzw. des Inhabers auszulegen. Hilfsbetriebe dürfen nicht werblich in Erscheinung treten. Anders als der handwerkliche Hilfsbetrieb unterliegt der handwerkliche Nebenbetrieb keinem Werbeverbot, sondern einer Werbebeschränkung derart, dass über Art und Umfang und/oder Qualifikation des Betriebes keine Missverständnisse aufkommen dürfen. Während der eingetragene handwerkliche Nebenbetrieb dem Meisterbetrieb gleichsteht und damit auch umfassend werben darf, muss die Werbung für den nichteingetragenen unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb sich in deutlicher Form von der Werbung eines Handwerksbetriebes unterscheiden. Die Abgrenzung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, die im wesentlichen daraus resultieren, dass die Werbung - wie in diesen Fällen üblich - aus der Sicht des unbefangenen Verbrauchers zu beurteilen ist. Dies wird in bestimmten Fällen sogar zu einem faktischen Werbeverbot führen, denn die Werbung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Leistungen lediglich im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs unerheblichen Umfangs erbracht werden, also nicht von einem eingetragenen (qualifizierten) Meisterbetrieb, ist in vielen Fällen zu umständlich und mag Anlass zu nicht gewollten Missverständnissen geben. Daher sollte sich derjenige, der neben einem Handelsbetrieb handwerkliche Tätigkeiten erbringt, mit der Werbung dafür vorsehen. Entsteht der Eindruck eines Handwerksbetriebes, droht die Abmahnung wegen Irreführung * RA Otto Dobbeck in Schräder/Hohl Der Wettbewerbsberater, Loseblattsammlung, Stand Juni 2001

14 Seite 14 von VERSTÖßE GEGEN DIE HWO Wird der Betrieb eines Handwerks entgegen der HwO ausgeübt, kann die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der HwK die Fortsetzung des Betriebes untersagen ( 16 Abs. 3 HwO). Die Ausübung des untersagten Gewerbes kann beispielsweise durch die Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume verhindert werden ( 16 Abs. 4 HwO). Der Gewerbetreibende ist darüber hinaus verpflichtet, der HwK die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang seines Betriebes, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen ( 17 Abs. 1 HwO). Die Beauftragten der HwK sind befugt, zu diesem Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen ( 17 Abs. 2 HwO). Die Ausführung handwerklicher Tätigkeiten ohne erforderlichen Eintrag in die Handwerksrolle stellt auch eine Ordnungswidrigkeit nach 117 HwO dar, die mit einer Geldbuße bis zu EUR strafbewehrt ist. Darüber hinaus kann nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gegen denjenigen, der handwerkliche Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang als stehendes Gewerbe ohne den erforderlichen Eintrag in die Handwerksrolle erbringt, ein Bußgeld bis zu EUR verhängt werden. 8. LITERATURHINWEISE - Ausführliche kommentierte Antragsmuster Eintragung in die Handwerksrolle / Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe in: Dr. Schachner, Georg Rechtsformularbuch für den Mittelstand C. H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung, München, 4. Auflage Mirbach, Horst Gottfried Das Recht auf selbständige Arbeit: Unternehmensgründung und Handwerksrecht; ein Leitfaden für Existenzgründer und ihre Rechtsberater... Verlag Norman Rentrop, Bonn, 3. Auflage Siegert / Musielak Das Recht des Handwerks Kommentar Verlag Vahlen, München, 3. Auflage 1995

15 Seite 15 von 20 - Aberle, Hans-Jürgen Die Deutsche Handwerksordnung Kommentar, Mustersatzungen und Materialien Erich Schmidt Verlag, Berlin, Loseblattsammlung, Stand 33. Ergänzungslieferung August Aberle, Hans-Jürgen Taschenlexikon handwerksrechtlicher Entscheidungen (THwE) Erich Schmidt Verlag, Berlin, Loseblattsammlung, Stand 17. Ergänzungslieferung Dezember Honig, Gerhart Handwerksordnung Kommentar, C. H. Beck Verlag, München, 2. Auflage Maaßen, Wolfgang Kunst oder Gewerbe? C. F. Müller Verlag, Heidelberg, 2. Auflage Dr. Erdmann, Joachim Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Richard Boorberg Verlag, Wörle, Michael Selbständig ohne Meisterbrief Econ & List Taschenbuch Verlag, München, 7. Auflage Mirbach, Horst Die neue Handwerksordnung Forum Verlag, Mehring, Loseblattsammlung, Stand: März WEITERE MERKBLÄTTER ZUM THEMA IM FAXABRUF - Handwerk oder Nichthandwerk? ( = dieses Merkblatt) Abgrenzung Industrie Handwerk Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb? Abgrenzung Kunst oder Handwerk Abgrenzung Reisegewerbe/Handwerksordnung Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle Handwerkliche Abgrenzung EDV-Branche Handwerkliche Abgrenzung Garten- u. Landschaftsbau/ Straßenbauerhandwerk Handwerkliche Abgrenzung Hausmeistertätigkeit Handwerkrechtliche Beurteilung von General- u. Subunternehmen - 087

16 Seite 16 von 20 Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 8. Betonstein- und Terrazzohersteller 9. Estrichleger 10. Brunnenbauer 11. Steinmetzen und Steinbildhauer 12. Stuckateure 13. Maler und Lackierer 14. Gerüstbauer 15. Schornsteinfeger II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe 16. Metallbauer 17. Chirurgiemechaniker 18. Karosserie- und Fahrzeugbauer 19. Feinwerkmechaniker 20. Zweiradmechaniker 21. Kälteanlagenbauer 22. Informationstechniker 23. Kraftfahrzeugtechniker 24. Landmaschinenmechaniker 25. Büchsenmacher 26. Klempner 27. Installateur und Heizungsbauer 28. Behälter- und Apparatebauer 29. Elektrotechniker 30. Elektromaschinenbauer 31. Uhrmacher 32. Graveure 33. Metallbildner 34. Galvaniseure 35. Metall- und Glockengießer

17 Seite 17 von Schneidwerkzeugmechaniker 37. Gold- und Silberschmiede III Gruppe der Holzgewerbe 38. Tischler 39. Parkettleger 40. Rollladen- und Jalousiebauer 41. Boots- und Schiffbauer 42. Modellbauer 43. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 44. Holzbildhauer 45. Böttcher 46. Korbmacher IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 47. Damen- und Herrenschneider 48. Sticker 49. Modisten 50. Weber 51. Seiler 52. Segelmacher 53. Kürschner 54. Schuhmacher 55. Sattler- und Feintäschner 56. Raumausstatter V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 57. Bäcker 58. Konditoren 59. Fleischer 60. Müller 61. Brauer und Mälzer 62. Weinküfer VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheit und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 63. Augenoptiker 64. Hörgeräteakustiker 65. Orthopädietechniker 66. Orthopädieschuhmacher 67. Zahntechniker 68. Friseure 69. Textilreiniger 70. Wachszieher 71. Gebäudereiniger

18 Seite 18 von 20 VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe 72. Glaser 73. Glasveredler 74. Feinoptiker 75. Glasbläser und Glasapparatebauer 76. Glas- und Porzellanmaler 77. Edelsteinschleifer und -graveure 78. Fotografen 79. Buchbinder 80. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker 81. Siebdrucker 82. Flexografen 83. Keramiker 84. Orgel- und Harmoniumsbauer 85. Klavier- und Cembalobauer 86. Handzuginstrumentenmacher 87. Geigenbauer 88. Bogenmacher 89. Metallblasinstrumentenmacher 90. Holzblasinstrumentenmacher 91. Zupfinstrumentenmacher 92. Vergolder 93. Schilder- und Lichtreklamehersteller 94. Vulkaniseure und Reifenmechaniker

19 Seite 19 von 20 Anlage B zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger (im Hochbau) 6. Holz- und Bautenschutz (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und -schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler II Gruppe der Metallgewerbe 10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11. Metallschleifer und Metallpolierer 12. Metallsägen-Schärfer 13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 15. Rohr- und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) III Gruppe der Holzgewerbe 17. Holzschuhmacher 18. Holzblockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.b. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher

20 Seite 20 von 20 IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28. Fleckteppichhersteller 29. Klöppler 30. Theaterkostümnäher 31. Plisseebrenner 32. Posamentierer 33. Stoffmaler 34. Stricker 35. Textil-Handdrucker 36. Kunststopfer 37. Änderungsschneider 38. Handschuhmacher 39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40. Gerber V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 41. Innerei-Fleischer (Kuttler) 42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43. Fleischzerleger, Ausbeiner VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheit und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 44. Appreteure, Dekateure 45. Schnellreiniger 46. Teppichreiniger 47. Getränkeleitungsreiniger 48. Kosmetiker 49. Maskenbildner VII Gruppe der sonstigen Gewerbe 50. Bestattungsgewerbe 51. Lampenschirmhersteller 52. Klavierstimmer 53. Theaterplastiker 54. Requisiteure 55. Schirmmacher 56. Steindrucker 57. Schlagzeugmacher

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