Allgemeine Einkaufsbedingungen der Martin-Gruppe
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- Victor Beyer
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1 der Martin-Gruppe gültig für: Martin Metallverarbeitung GmbH Am Hummelsberg 6, Ebersdorf / Kleingarnstadt und Martin Stanz- und Umformtechnik GmbH Im Grund 8, Parsberg A. T. Werkzeugbau Nürnberg GmbH Wetzendorfer Str. 211, Nürnberg 1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Lieferverträge (vgl. 2.) der jeweiligen Firmen der Martin-Gruppe erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen und etwaigen sonstigen individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern. Geschäftsbedingungen des Partners, die durch die jeweiligen Firmen der Martin-Gruppe nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. 2. Bestellung 2.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche seit Zugang widerspricht Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. 3. Versand und Verpackung Die zu liefernden Waren sind vom Lieferanten ordnungsgemäß und handelsüblich unter Beifügung aller erforderlichen Liefer- und Versandpapiere zu verpacken, soweit zwischen den Parteien keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden. 4. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungen 4.1. Die Rechnung ist unter Angabe der vollständigen Bestellnummer und Artikelnummer zu erteilen. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt. (s. hierzu auch Punkt 4.8.) 4.2. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle sonstigen Kosten wie beispielsweise für Verpackung, Versand und Versicherungen im ausgewiesenen Preis enthalten. Die Preise beinhalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, werden Lieferantenrechnungen vom Besteller jeweils innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder am 25. des der Lieferung folgenden Monats netto beglichen Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck und unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Zahlung ist keine Anerkennung der Lieferung als mangelfrei Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Seite 1 von 6
2 4.6. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten Der mit einer Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist nur mit der Einkaufsabteilung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger aufgeführter Kennzeichen zu führen. In Bestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigem Schriftwechsel ist stets anzugeben: - die vollständige Auftragsnummer - die Martin-Materialnummer - die Lieferantennummer Rechnungen des Lieferanten, die die Voraussetzung des vorstehenden Absatzes nicht erfüllen, gelten als nicht erteilt. Die Rechnung gilt erst als erteilt, wenn der Lieferant alle Voraussetzungen nachgeholt und erfüllt hat. Der Besteller braucht den Lieferanten nur einmal auf die erforderliche Nachholung hinzuweisen. 5. Geheimhaltung 5.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, Unterlagen und Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die zum Zweck der Vertragserfüllung davon Kenntnis erlangen müssen Diese Verpflichtung beginnt mit dem erstmaligen Erhalt der Informationen, Unterlagen und Kenntnisse und endet 36 Monate nach dem Ende der Geschäftsverbindung Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. 6. Liefertermine und fristen 6.1. Erfüllungsort ist der Ort, an den die Vertragsgegenstände gemäß Bestellung zu liefern sind, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Die Sachgefahr verbleibt bis zur Annahme durch den Besteller beim Lieferanten Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen Erkennt der Lieferant vor Fälligkeit, dass er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Dauer und der Gründe der Verzögerung dem Besteller schriftlich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, dem Besteller Lösungsvorschläge zu unterbreiten, wie bei wettbewerbsfähigen Preisen und möglichst unveränderter Spezifikation die Belieferung mit vertragsmäßiger oder kompatibler Ware noch erreicht und sichergestellt werden kann. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, alle erforderlichen Gegenmaßnahmen auf eigene Kosten zu ergreifen, um einen Verzug zu verhindern oder eventuelle Verzugsfolgen so gering wie möglich zu halten. Die Ansprüche aus Lieferverzug bleiben davon unberührt Die Annahme der Lieferung stellt kein Anerkenntnis ihrer Mangelfreiheit dar. Seite 2 von 6
3 6.5. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin anzunehmen und behält sich vor, diese auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern. Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. 7. Lieferverzug 7.1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe Die Annahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die dem Besteller zustehenden Ersatzansprüche dar Im Falle eines Verzugs des Lieferanten, betreffend einen Liefertermin oder einen Erstmustertermin, liegt es im Ermessen des Bestellers, für jede angefangene Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 % des Bestellwertes, höchstens jedoch bis 10 % des Bestellwertes zu verlangen, wenn es dem Lieferanten nicht gelingt, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, jedoch ist eine Vertragsstrafe im Falle ihrer Verhängung darauf anzurechnen. 8. Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. 9. Qualität und Dokumentation 9.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen anerkannte Regeln und Verfahrensweisen sowie den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Weiterhin müssen die von ihm gelieferten Produkte den jeweils geltenden behördlichen Vorschriften entsprechen. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift Sicherung der Qualität von Lieferungen - Lieferantenauswahl/Produktionsprozess und Produktfreigabe/Qualitätsleistung in der Serie hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D" oder TLD, gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA Schrift Nachweisführung Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen hingewiesen Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Seite 3 von 6
4 Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.b. Güter, Teile, techn. Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonder-behandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant dem Besteller mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderung der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant dem Besteller aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben. 10. Abnahme und Mängelanzeige Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 11. Mängelhaftung Für die Lieferung mangelhafter Ware finden die gesetzlichen Bestimmungen zur Sachmängelhaftung Anwendung, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. Ist der Vertragsgegenstand mit einem Mangel entsprechend 434 BGB behaftet und hat damit nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, so kann der Besteller die in 437 BGB festgesetzten Rechte geltend machen. Verlangt der Besteller Nacherfüllung und ist diese dem Lieferanten unmöglich oder kommt er der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach, kann der Besteller in dringenden Fällen den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beheben oder dies durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass dem Besteller dadurch seine Gewährleistungsansprüche verloren gehen, außerdem behalten wir uns das Recht vor, zur Aufrechterhaltung unserer Fertigung, wahlweise Ihre n.i.o.-lieferung selbst oder durch Dritte nachzuarbeiten oder zu sortieren. Die durch die Reklamation entstehenden Kosten (Sortieraufwände, Ausschuss, Reklamationskosten unseres Kunden, Maschinenstillstände, Mehraufwände durch verschärfte Wareneingangsprüfung oder ähnliches) werden wir Ihnen belasten Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren nach Ablauf von 24 Monaten ab in Verkehr bringen der Baugruppen oder Geräte mit der gelieferten Ware und spätestens nach Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an den Besteller, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand Das Recht des Bestellers zum Ersatz von Mangelfolgeschäden sowie von infolge der mangelhaften Lieferung entstandenen Kosten bleibt unberührt Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt 11 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. 12. Haftung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Vorsatz an dem von ihm verursachten Schaden trifft oder ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Seite 4 von 6
5 12.2. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.b. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen Die in Abschnitt 7.1 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht. 13. Schutzrechte Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) und Urheberrechten ergeben Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden Soweit der Lieferant nach 13.3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen Die in Abschnitt 7 Ziffer 1 enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind entsprechend anzuwenden. 14. Verwendung von Fertigungsmitteln sowie vertraulichen Angaben oder Unterlagen des Bestellers Modelle, Matrizen, Zeichnungen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Soweit diese nicht abschließend aufgezählten Fertigungsmittel oder andere dem Lieferanten überlassene Gegenstände Eigentum des Bestellers bleiben sollen, sind sie als solches zu kennzeichnen. Sie sind vom Lieferanten mit Sorgfalt zu behandeln und auf seine Kosten zu warten und im erforderlichen Maße zu versichern. Der Lieferant wird den Besteller über Beschädigungen der Fertigungsmittel unverzüglich informieren. Der Lieferant hat diese Fertigungsmittel und Gegenstände ausschließlich zur Ausfüh- Seite 5 von 6
6 rung der Bestellung zu verwenden und Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zugänglich zu machen. Geht das Alleineigentum des Bestellers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unter, so wird der Besteller Alleineigentümer der neuen Sache, da die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung für den Besteller erfolgt. Die genannten Gegenstände sind dem Besteller auf sein Verlangen jederzeit unverzüglich herauszugeben. Kopien dürfen nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung erstellt werden Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Werkzeuge und dergleichen, die der Lieferant nach Angabe des Bestellers anfertigt, gehen in dessen Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Sache unentgeltlich für den Besteller verwahrt. Für den Zeitraum der Verwahrung hat der Lieferant die angefertigten Sachen gegen Brand, Diebstahl usw. auf seine Kosten zu versichern. Auf Anforderung wird der Lieferant dem Besteller das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen Bei Zuwiderhandlungen steht dem Besteller ein Recht auf Schadensersatz und alternativ auf sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu. 15. Weitere Bestimmungen Bei der Bestimmung der Höhe der vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Abschnitten 7, 11, 12 und 13 sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, die Höhe des erwarteten Schadens, etwaige Verursachungs- und / oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zugunsten des Lieferanten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Lieferant tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten innerhalb des Betriebes des Bestellers tätig sind, unterliegen den Bestimmungen der Betriebsordnung des Bestellers und den Anordnungen des Bestellers im Hinblick auf die beim Besteller anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umweltund sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb des Betriebes des Bestellers nur nach Abstimmung mit dem Fachpersonal des Bestellers eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts, soweit nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Martin Metallverarbeitung GmbH Martin Stanz- und Umformtechnik GmbH A.T. Werkzeugbau Nürnberg GmbH Seite 6 von 6
Richtlinie Einkaufsbedingungen
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1 Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gräff GmbH, Troisdorf, Bonner Str. 54 1. Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für den gesamten Geschäftsverkehr
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Seite: 1/4 zwischen der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeugeigentum 1.1 Sämtliche im beigefügten
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EINKAUFSBEDINGUNGEN der KODA Stanz- und Biegetechnik GmbH für Produktionsmaterial und Betriebsmittel ( Stand: Dezember 2008 )
Seite 1 von 6 EINKAUFSBEDINGUNGEN der KODA Stanz- und Biegetechnik GmbH für Produktionsmaterial und Betriebsmittel ( Stand: Dezember 2008 ) Geltungsbereich 1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber
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EINKAUFSBEDINGUNGEN- PRODUKTIONSMATERIAL
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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich 1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, wenn und soweit nicht etwas anderes in der Bestellung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe
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