5. Rechnungen und Warenlieferungen des Lieferanten werden unfrei zurückgeschickt, wenn dafür keine gültige Bestellung von AUFT existiert.
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- Leon Lucas Mann
- vor 6 Jahren
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1 Seite 1 von 5 Allgemeine Einkaufsbedingungen gültig ab 1. Januar 2006 AUFT GmbH Altenilpe Nr Schmallenberg I. Maßgebliche Bedingungen Die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma AUFT GmbH, nachfolgend "AUFT" genannt, und den Lieferanten für den Bezug von Produktionsmaterial, -teilen und Fertigerzeugnissen sowie von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen richten sich nach diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten dann, wenn ihnen im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wurde. II. Bestellungen 1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, auf Wunsch von AUFT können diese Erklärungen auch per oder DFÜ erfolgen. 2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht ausdrücklich und schriftlich gegenüber AUFT innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum an, so ist AUFT nicht mehr an die Bestellung gebunden. Eine verspätete Annahmeerklärung der Lieferanten wird als neues Angebot behandelt, welches ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung von AUFT nicht zu einem Vertragsabschluss führt. 3. Lieferabrufe aus bestehenden Rahmenbestellungen sind für die ersten eingeteilten 12 Wochen verbindlich. Auf einen späteren Zeitpunkt bezogene Mengen dienen nur zur Information für die Materialdisposition beim Lieferanten. 4. AUFT kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, einvernehmlich angemessen zu regeln. 5. Rechnungen und Warenlieferungen des Lieferanten werden unfrei zurückgeschickt, wenn dafür keine gültige Bestellung von AUFT existiert. III. Preise / Zahlung 1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachträgliche Preisänderungen, auch bei von AUFT festgelegten Ausführungsänderungen, bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von AUFT. Verpackungs- und Versendungskosten sind gesondert auszuweisen. Allgemeine Preisermäßigungen beim Lieferanten (z. B. Listenpreissenkung) kommen AUFT zugute. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 2. Die Zahlung erfolgt nach Wahl von AUFT innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, jeweils gerechnet ab Eingang von Lieferung und Rechnung, wobei der jeweils spätere von beiden Zeitpunkten maßgeblich ist. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
2 Seite 2 von 5 3. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. 4. Bei fehlerhafter Lieferung ist AUFT berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 5. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AUFT nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. IV. Lieferung / Liefertermine 1. Falls nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Werk verzollt und versichert, einschließlich Verpackung und Entladung an die von AUFT bestimmte Adresse. 2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von AUFT bestimmten Adresse. 3. Der Lieferant ist verpflichtet, AUFT auf dessen Verlangen über den vereinbarten Zeitraum hinaus zu beliefern, wenn dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Unabhängig davon sind derartige Gründe AUFT unverzüglich mitzuteilen. 4. Warenannahmezeiten Mo Fr. 07:30 Uhr 15:00 Uhr 5. Weiter hat der Lieferant Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche erforderlichen Transport- und Frachtpapiere der Warenlieferung beigefügt sind. 6. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von AUFT zulässig und werden nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung anteilig vergütet. V. Ersatzteile / Verpackung 1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, die zu liefernden Waren sachgerecht zu verpacken und soweit erforderlich auch zu konservieren (z. B. Rostschutz etc.). Hierbei sind die Verpackungs- und Logistikvorschriften von AUFT einzuhalten. Für sämtliche Schäden infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant. VI. Mängelanzeige AUFT wird die eingegangenen Waren innerhalb von 14 Tagen auf offensichtlich Mängel untersuchen und diese unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Auch versteckte Mängel müssen nur innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung dem Lieferanten angezeigt werden. VII. Qualität / Gewährleistung 1. Der Lieferant garantiert bei seinen Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die vereinbarten technischen Daten und Spezifikationen sowie die Eignung zum Vertragszweck. Des weiteren hat er die AUFT-Bestellvorschriften und Qualitätsvereinbarungen einzuhalten. Der Lieferant garantiert, die Qualität der Liefergegenstände auf Erfüllung der Qualitätsanforderungen ständig zu überwachen und die Ergebnisse zu dokumentieren und bei Lieferung zu
3 Seite 3 von 5 bestätigen. Änderungen am Liefergegenstand bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AUFT vor dem Versand. 2. AUFT ist berechtigt, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen beim Lieferanten vor Ort zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten ohne vorhergehende Ankündigung zu kontrollieren. 3. Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder zur Ersatzlieferung zu geben, es sei denn, dass dies für AUFT unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann AUFT vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Entstehende Kosten trägt der Lieferant. 4. Geringfügige Mängel kann AUFT sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen. Über Art und Umfang dieser Mängel und die ausgeführten Instandsetzungsarbeiten übersendet AUFT einen Bericht. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist AUFT nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 5. Wird ein Fehler trotz rechtzeitiger Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst nach Beginn der Fertigung oder im Einsatzfall beim Kunden von AUFT festgestellt, kann AUFT Mangelfolgeschäden einschließlich der infolge Mangelhaftigkeit nutzlosen Aufwendungen ersetzt verlangen. 6. Für nachgelieferte oder ausgebesserte Ware beginnt die Gewährleistung neu. VIII. Haftung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der AUFT unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht. 1. Wird AUFT aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nichtabdingbarem ausländischen Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber AUFT insoweit ein wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen AUFT und Lieferant finden die Grundsätze des 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten. 2. Für Maßnahmen von AUFT zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant. 3. AUFT wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regeln in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. AUFT hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen. IX. Schutzrechte / Nutzungsrechte 1. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen frei von Rechtsmängeln sind und stellt insbesondere AUFT und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aufgrund von Rechtsmängeln frei.
4 Seite 4 von 5 2. Der Lieferant ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Verletzungsrisiken, insbesondere aber angebliche Verletzungen von Schutzrechten Dritter AUFT unverzüglich bekannt zu geben. 3. Auf Anfrage von AUFT wird der Lieferant AUFT mitteilen, von welchen veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen die Liefergegenstände Gebrauch machen. 4. Soweit im Zusammenhang mit Bestellungen auch Entwicklungsarbeiten beauftragt oder notwendig werden, gleichgültig ob diese gesondert vergütet werden, sind hierbei entstehende gewerbliche Schutzrechte (ggf. nach Inanspruchnahme durch den Lieferanten nach nationalen Arbeitnehmererfindergesetzen) auf AUFT zu übertragen. Entsprechendes gilt für Nutzungsrechte. Davon unabhängig wird der Lieferant AUFT über alle Arbeitsergebnisse, Verbesserungen u. ä. informieren. X. Geheimhaltung 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, auch über die Vertragsdauer hinaus als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 2. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Aufzeichnungen und Gegenstände dürfen Unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. XI. Fertigungs- / Prüfmittel 1. AUFT erwirbt an Modellen, Matrizen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Fertigungs- bzw. Prüfmitteln, die AUFT ganz oder teilweise bezahlt, seinem Finanzierungsbeitrag entsprechend Allein- oder Miteigentum. Die Übergabe wird durch ein Verwahrungsverhältnis ersetzt, welches den Lieferanten bis auf weiteres zum Besitz berechtigt. Die Kostenübernahme bei Neuanfertigung oder Reparatur wird in der Bestellung fixiert. Der Lieferant haftet für Untergang und Verschlechterung. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen die Fertigungs- / Prüfmittel von AUFT weder vernichtet noch veräußert, verpfändet oder weitergegeben werden noch darf sonst wie über sie verfügt werden. Auf Verlangen von AUFT sind sie unverzüglich herauszugeben. 2. Fertigungs- / Prüfmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von AUFT zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AUFT für Lieferungen an Dritte verwendet werden. 3. Sämtliche Fertigungs- und Prüfmittel erfüllen die behördlichen, Unfallverhütungs- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und sind soweit erforderlich nach der EG-Maschinenrichtlinie erstellt. XII. Dienstleistungen bzw. Ausführung von Arbeiten Personen, die in Erfüllung eines Auftrages bzw. Vertrages Arbeiten im Werksgelände oder auf dem Gelände des Kunden von AUFT ausführen, haben die Bestimmungen und Vorschriften von AUFT oder die des Kunden von AUFT zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände oder dem Gelände des Kunden von AUFT evtl. zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
5 Seite 5 von 5 XIII. Allgemeine Bestimmungen 1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von AUFT. 4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzten.
1.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
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