Satzung des Deutschen Rugby-Verbandes

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1 Satzung des Deutschen Rugby-Verbandes (DRV-Satzung) Präambel Der Deutsche Rugby-Verband, im Folgenden DRV genannt, gegründet 1900, ist eine Vereinigung deutscher Rugby- Vereine, Rugby-Abteilungen in Mehrspartenvereinen, Schulen, Hochschulen, spezieller Gruppen und der Rugby- Landesverbände in Deutschland, die im Folgenden als Vereine bezeichnet werden. Der DRV ist die oberste und einzige Verwaltungsorganisation des Rugbysports in der Bundesrepublik Deutschland. 1 Name und Sitz 1. Der DRV trägt den Namen Deutscher Rugby-Verband e.v. 2. Der DRV hat seinen Sitz in Hannover. Der DRV ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. 2 Mitgliedschaften in anderen Organisationen Der DRV ist Mitglied a. des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) mit Sitz in Frankfurt b. des europäischen Rugby-Verbandes Fédération Internationale de Rugby Amateur Association Européenne de Rugby (FIRA-A.E.R.) mit Sitz in Paris, zu dessen Gründungsmitgliedern er gehört. Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der DRV den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen. c. des International Rugby Bord (IRB) mit Sitz in Dublin. Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der DRV den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen. 3 Zwecke, Aufgaben, Grundsätze 1. Der DRV pflegt und fördert den Rugbysport zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend. 2. Der DRV vertritt die Interessen des deutschen Rugbysports im In- und Ausland. 3. Der Satzungszweck des DRV wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: a. Veranstaltungen von Länder- und Auswahlspielen, Organisation von Lehrgängen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen. b. Planmäßige Verbreitung des Rugbyspiels und Förderung des Rugbysports durch alle dem Verband geeignet erscheinende Maßnahmen. c. Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben. 4 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Rechtsgrundlagen Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Organe des DRV bestimmen sich nach dieser Satzung und folgenden Ordnungen/Richtlinien des DRV: 1. Geschäftsordnung 2. Geschäftsordnung für den Deutschen Rugby-Tag 3. Finanz- und Beitragsordnung 4. Schiedsordnung 5. Spielordnung 6. Disziplinarordnung 7. Bundesligarichtlinien 8. Pokalrichtlinien Satzung Seite 1 von 9 Stand: 07/2015

2 9. 7-er Richtlinien 10. Lizenzordnung 11. Vorschriften über Beschaffenheit von Sportkleidung 12. Rahmenrichtlinien für die Ausbildung 13. Erich-Kraft-Stiftung 14. Ehrenordnung 15. Anti-Doping Code des Deutschen Rugby Verbandes (ADC) Im speziellen (das heißt nur für die in der jeweiligen Ordnung genannten Mitglieder) verbindlich sind: 1. Jugendordnung der DRJ 2. Schiedsrichterordnung 3. DRF-Ordnung 6 Gemeinnützigkeit 1. Der DRV ist gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des DRV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, Zuwendungen an den DRV aus zweckgebundenen Mitteln nur für die vorgeschriebenen Zwecke, verwendet werden. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des DRV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Verwendung für gemeinnützige Aufgaben für die körperliche Ertüchtigung der Jugend, insbesondere der Förderung des Rugbysports. 7 Spiele des Verbandes 1. Der DRV ist Veranstalter folgender Spiele: a. der Länder- und Auswahlspiele, b. der Bundesligaspiele, der Deutschen 7-er Meisterschaft und der DRV-Vereinspokalspiele einschließlich der dazu gehörenden Ausscheidungsspiele. 2. Der Austragungsmodus der Spiele um die Deutsche Meisterschaften und die DRV-Pokale wird durch die BL-, die 7-er und Pokal-Richtlinien bestimmt. 3. Der Einsatz der Schiedsrichter für Spiele des DRV wird durch die Ordnung der SDRV geregelt. 8 Mitglieder des DRV 1. Die Vereine des DRV sind in Landesverbänden, die in der Regel den Bundesländern entsprechen, zusammengeschlossen. 2. Die Landesverbände sind wie die Vereine Mitglieder des DRV. Ihre Satzungen dürfen nicht der Satzung des DRV widersprechen. 3. Löst sich ein Landesverband auf oder existiert im betreffenden Bundesland kein Landesverband des DRV, so können andere Organisationen für das betreffende Bundesland geschaffen werden. 4. Aus jedem Bundesland wird vom DRV nur ein Landesverband oder eine entsprechende andere Organisation anerkannt. Satzung Seite 2 von 9 Stand: 07/2015

3 9 Aufnahme in den Verband 1. Will ein Verein in den DRV eintreten, hat er sein Aufnahmegesuch beim zuständigen Landesverband oder der sonst bestehenden Organisation einzureichen. Der Landesverband ist verpflichtet, dieses Gesuch mit seiner Stellungnahme unverzüglich an den DRV weiterzuleiten. Dem Aufnahmegesuch ist eine Abschrift der Satzung sowie eine Liste beizufügen, die Namen und Anschrift der Vorstandsmitglieder sowie die Anzahl der Mitglieder enthalten muss. Ist kein Landesverband oder eine andere Organisation in dem Bundesland vorhanden, kann der Verein sein Aufnahmegesuch direkt an den DRV richten. 2. Will ein Landesverband in den DRV eintreten, so hat er sein Aufnahmegesuch beim DRV einzureichen. Dem Aufnahmegesuch ist eine Abschrift der Satzung sowie eine Liste beizufügen, die Namen und Anschrift der Vorstandsmitglieder sowie die Namen und Anzahl der in dem Landesverband zusammengeschlossenen Vereine enthalten muss. 3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des DRV, nachdem auf eine Ankündigung auf der Homepage des DRV oder per Rundschreiben innerhalb von vier Wochen kein begründeter Widerspruch erfolgt ist. Wird die Aufnahme verweigert, kann der Verein oder Landesverband Berufung beim nächsten Deutschen Rugby-Tag einlegen. Zur Aufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. 10 Pflichten der Mitglieder a) Allgemein 1. Die Mitglieder und deren Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzungen und die sonstigen in 5 genannten Rechtslagen zu beachten. 2. Jeder Verein ist verpflichtet, bis zum 1. Februar eines jeden Jahres eine an die DRV-Geschäftsstelle abzugeben. Bleibt ein Mitglied länger als 3 Monate trotz Mahnung mit seiner Mitgliedermeldung im Rückstand, ruhen seine Rechte. 3. Säumige Mitglieder werden namentlich im amtlichen Mitteilungsblatt genannt. Bleibt ein Mitglied länger als 3 Monate trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, kann auf Beschluss des DRV-Vorstandes seine Teilnahme an Wettspielen untersagt werden. Seine übrigen Rechte ruhen sodann. Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Aufforderung des DRV Mitgliederzahlen und andere Ergebnisse und Sachverhalte aus dem Verbandsleben, deren Kenntnis für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlich ist sowie Spielergebnisse zu melden. b) Ordentliche Beiträge 1. Jedes Mitglied hat seinen Jahresbeitrag zu zahlen, der vom Deutschen Rugby-Tag festgesetzt wird und in der Finanz- und Beitragsordnung veröffentlich wird. Dieser Beitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Vereine können auf begründeten Antrag von der Beitragszahlung befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft das Präsidium. c) Außerordentliche Beiträge 1. In notwendigen Fällen können außerordentliche Beiträge vom Präsidium des DRV beantragt werden. Zu ihrer Erhebung ist ein Beschluss eines Deutschen Rugby-Tages erforderlich. 11 Austritt 1. Der Austritt eines Vereins kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres sowie nur über den Landesverband geschehen. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vorher bei der DRV- Geschäftsstelle eingegangen sein. 2. Aus dem DRV können Vereine nur einzeln austreten. Satzung Seite 3 von 9 Stand: 07/2015

4 3. Der Austritt eines Landesverbandes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres geschehen. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vorher bei der DRV-Geschäftsstelle eingegangen sein. 12 Bekämpfung des Dopings 1. Der DRV verurteilt und bekämpft das Doping. Dementsprechend nimmt der DRV am Dopingkontrollsytem der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) und des IRB/FIRA-A.E.R. teil. Sowohl NADA als auch IRB/FIRA-A.E.R. sind berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb des Wettkampfes durchzuführen. 2. Die Einzelheiten regelt der Anti-Doping Code des DRV (ADC). 13 Organe des DRV Die Organe des DRV sind: 1. Deutscher Rugby-Tag (DRT) 2. Außerordentlicher Deutscher Rugby-Tag (ADRT) 3. Präsidium 4. Vorstand 5. Deutsche Rugby-Jugend (DRJ) 6. Schiedsrichtervereinigung im Deutschen Rugby-Verband (SDRV) 7. Deutsche Rugby-Frauen (DRF) 8. Sportgericht 9. Schiedsgericht 10. Bundesligaausschuss 14 Deutscher Rugby-Tag (DRT) 1. Der Deutsche Rugby-Tag ist als Mitgliederversammlung des DRV das ranghöchste Verbandsorgan. Er ist jährlich an dem vom letzten Rugby-Tag beschlossenen Ort abzuhalten. Die Vereine und Landesverbände werden auf dem DRT durch Delegierte vertreten, deren Vertretungsberechtigung schriftlich nachgewiesen werden muss. Delegierte ohne schriftliche Vertretungsberechtigung haben kein Stimmrecht. 2. Der Termin des DRT wird mindestens drei Monate vorher auf der Homepage des DRV oder im Rahmenterminplan des DRV bekannt gegeben. Die Einladung zum DRT hat unter Angabe der Tagesordnung per Rundschreiben mindestens acht Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den DRT. 3. Der DRT hat folgende Aufgaben: a. Erörterung der Jahresberichte - des Präsidiums - der DRJ - der SDRV - der DRF - des Anti-Dopings - des Schiedsgerichts Satzung Seite 4 von 9 Stand: 07/2015

5 b. Erörterung des Kassen- und Revisionsberichts c. Entlastung des Präsidiums d. Wahl der auf dem DRT zu wählenden Mitglieder des Präsidiums e. Wahl der Mitglieder des Sportgerichts, des Schiedsgerichts und der Kassenprüfer f. Festsetzung der Beiträge g. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr h. Beschlussfassung über Anträge i. Ortswahl für den nächsten DRT Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den DRT. 4. Jeder DRT ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. 5. Die Stimmrechte auf dem DRT werden in der Geschäftsordnung für den DRT geregelt. 6. Das Protokoll des DRT ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und von der Sitzungsleitung und dem Präsidenten des DRV zu prüfen und zu genehmigen. Es ist auf der Internetseite des DRV oder per Rundschreiben zu veröffentlichen. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Über solche Einsprüche entscheidet der Vorstand. 15 Außerordentlicher Deutscher Rugby-Tag (ADRT) 1. Außerordentliche Deutsche Rugby-Tage können auf Antrag des Präsidiums des DRV oder aufgrund eines Antrages eines Viertels aller Landesverbände oder auf Antrag eines Viertels aller Vereine stattfinden. 2. Der Antrag zur Einberufung eines ADRT muss beim Vorstand (Dringlichkeitsvertretung des Präsidiums) des DRV gestellt werden. In ihm muss der Grund (Gegenstand) der Einberufung des ADRT benannt werden. Der Nachweis der unter 10 (1) geforderten Formvorschriften obliegt dem Antragssteller. Der Vorstand des DRV ist verpflichtet, den ADRT für einen Termin innerhalb von vier Wochen einzuberufen und die Einladung dazu innerhalb einer Woche nach Vorstandsbeschluss oder Antragseingang per Rundschreiben oder auf der Internetseite des DRV bekannt zu geben. 3. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den DRT. 4. Jeder ADRT ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. 5. Die Stimmrechte auf dem ADRT werden in der Geschäftsordnung für den DRT geregelt. 6. Das Protokoll des ADRT ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und von der Sitzungsleitung und dem Vorsitzenden des DRV zu prüfen und zu genehmigen. Es ist auf der Homepage des DRV oder per Rundschreiben zu veröffentlichen. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Über solche Einsprüche entscheidet der Vorstand. 16 Präsidium 1. Das Präsidium ist das Leitungsgremium des Deutschen Rugby-Verbandes. 2. Dem Präsidium gehören an: a. der/die PräsidentIn b. der/die VizepräsidentIn Sport I, 15-er Nationalmannschaften c. der/die VizepräsidentIn Sport II, 7-er Nationalmannschaften d. der/die VizepräsidentIn Sport III, Vereinsspielbetrieb e. der/die VizepräsidentIn Sport IV, Ausbildung Satzung Seite 5 von 9 Stand: 07/2015

6 f. der/die VizepräsidentIn Öffentlichkeitsarbeit g. der/die VizepräsidentIn Finanzen h. der/die VizepräsidentIn Jugend als Vorsitzende/r der DRJ i. der/die VizepräsidentIn Schiedsrichter als Vorsitzende/r der SDRV j. der/die VizepräsidentIn Frauen als Vorsitzende/r der DRF 3. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden alljährlich auf dem Deutschen Rugby-Tag wechselnd in zwei Raten für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als zwei Jahre im Sinne dieser Bestimmung gilt die Zeitspanne zwischen zwei Deutschen Rugby-Tagen. 1. Rate: PräsidentIn VizepräsidentIn Sport II, 7-er Nationalmannschaften VizepräsidentIn Sport III, Vereinsspielbetrieb VizepräsidentIn Öffentlichkeitsarbeit 2. Rate: VizepräsidentIn Sport I, 15-er Nationalmannschaften VizepräsidentIn Sport IV, Ausbildung VizepräsidentIn Finanzen Die 1. Rate wird an Deutschen Rugby-Tagen in ungeraden Jahren, die 2. Rate an Deutschen Rugby- Tagen in geraden Jahren gewählt. Bei Vakanz eines Postens kann eine Wahl auch im Rahmen der jeweils nicht anstehenden Rate stattfinden. Die Amtszeit dieses Amtsträgers ist für die erste Periode damit auf ein Jahr begrenzt. 4. Das Präsidium bestimmt zu seiner Unterstützung Kommissionen, Ausschüsse und Beauftragte. Die Ernennung der Kommissionen, Ausschüsse und Beauftragten muss auf der Homepage des DRV veröffentlicht werden. 5. Das Präsidium kann zur Regelung seiner Beschlussfassung eine Geschäftsordnung verabschieden. Bei Fehlen einer solchen Ordnung gelten für die Beschlussfassung des Präsidiums folgende Regeln: 1. Präsidiumssitzungen können vom Präsidenten, dem Vorstand oder von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern unter Hinweis auf die Tagesordnung einberufen werden. 2. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Ist ein Präsidiumsmitglied Angehöriger eines Landesverbands oder Vereins, der durch einen Beschluss unmittelbar betroffen ist, scheidet er bei der Abstimmung aus. 17 Aufgaben der Präsidiumsmitglieder 1. Das Präsidium hat die Befolgung der Satzung zu überwachen. 2. Der Präsident beruft und leitet die Deutschen Rugby-Tage, Vorstandssitzungen und sonstige Tagungen. Er ist berechtigt, diese Aufgabe zu delegieren. Er wacht darüber, dass die Geschäfte satzungsgemäß geführt werden und ist dem Verband für die Führung des Vorstandes und des Präsidiums verantwortlich. Er ist oberster Repräsentant des Verbandes im In- und Ausland. 3. Der Präsident oder das von ihm beauftragte Präsidiumsmitglied ist berechtigt, an allen Tagungen der Landesverbände ohne Stimmrecht teilzunehmen. 4. Das Präsidium ist für die Ausbreitung und Entwicklung des Rugbysports zuständig. 5. Ein Mitglied des Präsidiums ist erst mit Ablauf seiner Amtsperiode von seinen Rechten und Pflichten entbunden, es sei denn, ein Nachfolger im Amt (kommissarisches Präsidiumsmitglied) hat seine Geschäftsbefugnisse übernommen. 6. Der Vizepräsident Sport I ist für sämtliche Angelegenheiten aller Herren 15-er Nationalmannschaften (über 19 Jahre) des DRV zuständig. Satzung Seite 6 von 9 Stand: 07/2015

7 7. Der Vizepräsident Sport II ist für sämtliche Angelegenheiten aller 7-er Nationalmannschaften (über 19 Jahre) des DRV zuständig. 8. Der Vizepräsident Sport III ist für den Vereinsspielbetrieb auf Bundesebene zuständig. Er ist Vorsitzender des Bundesligaausschusses und Mitglied des Sportgerichts. Er ist für die Rahmenterminplanung des gesamten Spielbetriebs im DRV zuständig. 9. Der Vizepräsident Sport IV ist für die Ausbildung von Trainern, Sportstudenten, Lehrern und Mitarbeitern zuständig. 10. Der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit ist für Sponsoring, Marketing und die Vertretung des DRV in der Öffentlichkeit zuständig. 11. Der Vizepräsident Finanzen verwaltet das Verbandsvermögen und führt die Kassengeschäfte. Alle Zahlungen sind mit dem Einvernehmen des Vorstands vorzunehmen. Das Präsidium ist jederzeit berechtigt, sich vom Stand der Kasse zu überzeugen. 12. Der Vorsitzende der DRJ leitet die Jugendarbeit des DRV und unterstützt die Jugendarbeit von Vereinen und Landesverbänden. 13. Der Vorsitzende der SDRV ist für alle Angelegenheiten des Schiedsrichterwesens zuständig. 14. Der/die Vorsitzende der DRF leitet die Angelegenheiten und den Spielbetrieb der Frauen. 15. Das Präsidium wacht verantwortlich über die Arbeit der Kommissionen, Ausschüsse und Beauftragten des DRV. 18 Vorstand 1. Der Vorstand des Deutschen Rugby-Verbandes vertritt den Deutschen Rugby-Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist das Führungsgremium in Vertretung des Präsidiums (Dringlichkeitsentscheidungen). 2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - Präsident des DRV. - Vizepräsident Finanzen. - Ein weiterer vom Präsidium gewählter Vizepräsident, welcher vom Präsidium auf seiner ersten Sitzung nach einem DRT für ein Jahr gewählt wird. 3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes können den DRV rechtsverbindlich vertreten. 4. Beim DRV angestellte Personen dürfen nicht Mitglied im DRV-Vorstand sein. Im Falle, dass durch diese Regelung weniger als drei Mitglieder im DRV-Vorstand sitzen, wählt das Präsidium ein weiteres Vorstandsmitglied aus seiner Mitte. 5. Der Vorstand kann zur Regelung seiner Beschlussfassung eine Geschäftsordnung verabschieden. Bei Fehlen einer solchen Ordnung gelten für die Beschlussfassung des Vorstandes folgende Regeln: 1. Vorstandssitzungen können von jedem Mitglied des Vorstandes unter Hinweis auf die Tagesordnung einberufen werden. 2. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Ist ein Vorstandsmitglied Angehöriger eines Landesverbands oder Vereins, der durch einen Beschluss unmittelbar betroffen ist, scheidet er bei der Abstimmung aus. 6. Der Vorstand ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden. Es kann jedoch kein Vorstandsmitglied gezwungen werden, gegen seine persönlichen Überzeugungen Beschlüssen zuzustimmen. Satzung Seite 7 von 9 Stand: 07/2015

8 19 Deutsche Rugby-Jugend (DRJ) 1. Die Deutsche Rugby-Jugend (DRJ) - als Teil und Organ des Deutschen Rugby-Verbandes - umfasst die Jugendabteilungen der dem Deutschen Rugby-Verband angeschlossenen Vereine und Landesverbände und deren Jugendleiter. 2. Die Angelegenheiten der Deutschen Rugby-Jugend (DRJ) werden in der Jugendordnung geregelt. Die Jugendordnung wird von den Mitgliedern der DRJ beschlossen. Der DRT oder der ADRT hat das Vetorecht, wenn die Jugendordnung gegen die Satzung des DRV verstößt. 3. Bei Streitigkeiten zwischen der DRJ und anderen DRV-Organen entscheidet das DRV-Schiedsgericht, dessen Entscheidungen bindend sind. 20 Schiedsrichtervereinigung des DRV (SDRV) 1. Die Schiedsrichtervereinigung im Deutschen Rugby-Verband (SDRV) - als Teil und Organ des Deutschen Rugby-Verbandes - umfasst die Schiedsrichtervereinigungen der dem Deutschen Rugby- Verband angeschlossenen Verbände und deren Schiedsrichter. 2. Die Angelegenheiten der Schiedsrichtervereinigung im Deutschen Rugby-Verband (SDRV) werden in der Ordnung der SDRV geregelt. 3. Die SDRV ist an die Weisungen eines DRT oder ADRT und des Präsidiums, nicht jedoch anderer DRV- Organe, gebunden. Bei Streitigkeiten zwischen der SDRV und anderen DRV-Organen entscheidet das DRV-Schiedsgericht, dessen Entscheidungen bindend sind. 21 Deutsche Rugby-Frauen des DRV (DRF) 1. Die DRF als Teil und Organ des Deutschen Rugby-Verbandes umfasst die Frauenabteilungen der dem Deutschen Rugby-Verband angeschlossenen Vereine und Landesverbände. 2. Die Angelegenheiten der DRF werden in der DRF-Ordnung geregelt. 3. Die DRF ist an die Weisungen eines DRT oder ADRT und des Präsidiums, nicht jedoch anderer DRV- Organe, gebunden. Bei Streitigkeiten zwischen der DRF und anderen DRV-Organen entscheidet das DRV-Schiedsgericht, dessen Entscheidungen bindend sind. 22 Schiedsgericht des DRV 1. Das Schiedsgericht des DRV übt die oberste Verbandsgerichtsbarkeit aus. 2. Das Schiedsgericht ist für alle Rechtsangelegenheiten innerhalb des DRV zuständig, soweit nicht in dieser Satzung oder in den Ordnungen oder Richtlinien des DRV anderen Organen die Ausübung von Rechtsbefugnissen übertragen worden ist. 3. Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Es werden fünf Ersatzmitglieder bestimmt. Die drei ordentlichen Mitglieder wählen untereinander den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Kann untereinander kein Vorsitzender bestimmt werden, ist das dienstälteste Schiedsgerichtsmitglied Vorsitzender. 4. Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden vom Deutschen Rugby-Tag gewählt und sollen möglichst verschiedenen Landesverbänden angehören. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem anderen Organ des DRV angehören. Mitgliedschaften in Organen der Landesverbände und in Vereinen, die dem DRV angeschlossen sind, bleiben hiervon unberührt. Satzung Seite 8 von 9 Stand: 07/2015

9 5. Der Vorsitzende und ein weiteres ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied sollen die Befähigung zum Richteramt haben. 6. Näheres regelt die Schiedsordnung des DRV. 23 Sportgericht des DRV 1. Gegen Mitglieder des DRV (Landesverbände und Vereine) sowie deren Mitglieder kann bei Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und Richtlinien des DRV (insbesondere gegen solche, die das Ansehen des DRV in der Öffentlichkeit herabsetzen oder gegen die vom DRV geforderte sportliche Disziplin verstoßen) ein Sanktionsverfahren vor dem Sportgericht des DRV eingeleitet werden. 2. Dem Sportgericht gehören fünf Mitglieder an, von denen drei vom DRT und zwei vom Bundesligaausschuss auf jeweils zwei Jahre gewählt werden, beginnend mit dem DRT 2005 und der Bundesligaausschusssitzung im Sommer In sog. Dopingfällen ( 14 Zi. 6 Spielordnung) ist am Sportgerichtsverfahren zwingend ein Arzt zu beteiligen. Der Arzt hat ein eigenes Stimmrecht. Sofern aus der Mitte der Sportgerichtsmitglieder kein Arzt als Verfahrensbeteiligter berufen werden kann, wird ein externer Arzt vom Vorsitzenden des Sportgerichts jeweils fallweise berufen. Die fünf Mitglieder wählen untereinander den Vorsitzenden des Sportgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vizepräsident Sport III. 3. Näheres regelt die Schiedsordnung des DRV. 24 Bundesligaausschuss 1. Der Bundesligaausschuss ist die Vertretung der an den Bundesligen beteiligten Vereine. 2. Der Bundesligaausschuss beschließt alle die Bundesliga betreffenden Angelegenheiten selbst. 3. Näheres regelt die Bundesligarichtlinie. 25 Mitteilungen Die Bekanntgabe notwendiger Beschlüsse und Mitteilungen des DRV erfolgt durch Rundschreiben oder auf der Homepage des DRV. 26 Ehrungen und Ehrenpräsidium Mitglieder von Vereinen, die sich besondere Verdienste um den Rugbysport erworben haben, können durch den DRV geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung des DRV. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder bilden das Ehrenpräsidium. 27 Auflösung des DRV 1. Die Auflösung des Deutschen Rugby-Verbandes kann nur auf einem DRT stattfinden und muss von 5/6 der Stimmen aller anwesenden Vertreter beschlossen werden. 2. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen. 28 Inkrafttreten Änderung der Satzung durch Beschluss des Deutschen Rugby Tages. Satzung Seite 9 von 9 Stand: 07/2015

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