Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Evangelische Religion
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- Arnim Keller
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1 Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Evangelische Religion vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt und von diesem für vorläufig anwendbar erklärt worden. Die Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Erfurt wird von der Universität Erfurt als Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule Erfurt analog angewandt soweit es die inhaltlichen Strukturen der Hochschulen betrifft. Die auf Grund der Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt und der Übertragung Ihrer Aufgaben auf die Universität Erfurt notwendigen Änderungen sind bei der analogen Anwendung zu berücksichtigen. Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für die Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern. Bei Rückfragen und Hinweisen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Studium und Lehre: 1
2 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Institut für Evangelische Religion S t u d i e n o r d n u n g für den Ergänzungsstudiengang Evangelische Religion Lehramt an Grundschulen vom Februar 1995 mit Änderungen vom Mai 1996 Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1996 (GVBl. S. 49), erläßt die Pädagogische Hochschule Erfurt (PHE) auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (ThVO/Gr) vom 6. Mai 1994 folgende Änderung der Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen; der Rat der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät hat am 12. Dezember 1994 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Pädagogischen Hochschule Erfurt hat am 1. Februar 1995 der Studienordnung zugestimmt. Die Studienordnung wurde am 1. Februar 1995 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Studiendauer 4 Ziele und Inhalt des Studiums 5 Aufbau des Studiums 6 Studienleistungen 7 Studienfachberatung 8 Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen 9 Übergangsbestimmungen 10 Inkrafttreten Anlage 2
3 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Ergänzungsstudiums im Fach Evangelische Religion. Das Studium endet mit der Erweiterungsprüfung bzw. Prüfung in einem weiteren Fach.Die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Aussagen über die Erweiterungsprüfung gelten sinngemäß auch für die Prüfung in einem weiteren Fach. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu diesem Studiengang kann gemäß 26 ThVO/Gr zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Thüringen bestanden hat oder eine Prüfung bestanden hat, die vom Kultusministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde. (2) Zu diesem Studiengang können gemäß 30 ThVO/Gr Lehrer mit voller Lehrbefähigung für die unteren Klassen (Deutsch, Mathematik, weiteres Fach) oder einem vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannten Abschluß zugelassen werden, wenn sie an einer Grundschule tätig sind. (3) Lehrer an Grundschulen, die eine Befähigung für einen Aufgabenbereich besitzen, der nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, können keine Ausbildung im Fach Evangelische Religion absolvieren. 3 Studiendauer (1) Das Ergänzungsstudium im Fach Evangelische Religion umfaßt in der Regel 3 Semester mit 16 Semesterwochenstunden (SWS). (2) Es kann verkürzt werden, wenn eine entsprechende Vorausbildung nachgewiesen wird. 4 Ziele und Inhalt des Studiums Das Studium soll dem künftigen Religionslehrer an der Grundschule die notwendige theologische und fachdidaktische Kompetenz vermitteln. Dazu gehören Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Fachgebieten: 1. Altes und Neues Testament: Kenntnisse über Entstehung, Eigenart und Inhalte des Alten und Neuen Testaments, gründliche Kenntnis einer Schriftsammlung oder eines Grundthemas des Alten und des Neuen Testaments; 2. Kirchengeschichte: Überblick über die Kirchengeschichte und genaue Kenntnis einer Epoche; 3. Christliche Glaubenslehre und Ethik: Kenntnisse über Grundzüge der christlichen Glaubenslehre, gründliche Kenntnisse zu Grundthemen der christlichen Ethik; 4. Religionswissenschaft: Überblick über die allgemeine Religionsgeschichte und über die nichtchristlichen Weltreligionen; 5. Religionspädagogik/Fachdidaktik: 3
4 Kenntnis der Problemstellungen der gegenwärtigen Religionspädagogik und der Normen und Ziele religiöser Erziehung sowie Kenntnis der Grundlagen und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere grundlegender Elemente des Unterrichts an der Grundschule. 5 Aufbau des Studiums Die Lehrveranstaltungen verteilen sich - entsprechend dem Studienverlaufsplan im Anhang - in folgender Weise auf die Fachgebiete: Fachgebiete: Bibelwissenschaften (Altes Testament/Neues Testament) 6 SWS Kirchengeschichte 2 SWS Glaubenslehre und Ethik 4 SWS Religionswissenschaft 2 SWS Religionspädagogik/Fachdidaktik 2 SWS zusammen: 16 SWS 6 Studienleistungen (1) Für die erfolgreiche Teilnahme an dem Direktstudium bzw. Selbststudium sind folgende drei Leistungsnachweise zu erbringen: ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Altes und Neues Testament, ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Christliche Glaubenslehre und Ethik, ein Leistungsnachweis zur Religionspädagogik/Fachdidaktik. (2) Die Leistungsnachweise können durch Referate, Klausuren, Hausarbeiten und mündliche Prüfungen erworben werden. 7 Studienfachberatung (1) Der Studienfachberater des Instituts berät die Studierenden in allen Fragen und Belangen, die mit dem Studium des Fachs Evangelische Religion zusammenhängen. Zu Beginn des Studiums führt das Institut eineeinführungsveranstaltung durch. (2) In Angelegenheiten, die die Erweiterungsprüfung bzw. Prüfung in einem weiteren Fach betreffen, beraten ein zum jeweiligen Prüfungsausschuß gehörender Vertreter des Instituts und die Außenstelle des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an der Pädagogischen Hochschule Erfurt. 8 Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen (1) Grundlage für die Durchführung der Erweiterungsprüfung bzw. der Prüfung in einem weiteren Fach sind die Regelungen der 26 und 30 ThVO/Gr. (2) Die Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten regelt 7 ThVO/Gr. (3) Auch bei bestandener Prüfung zur Erlangung der Lehrbefähigung kann evangelischer Religionsunterricht nur durch Berufung der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (vocatio) erteilt werden. 4
5 9 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen ergeben sich aus 31 ThVO/Gr. 10 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgenden Monats in Kraft. Erfurt, den 6. Januar 1997 Univ.-Prof. Dr. phil. habil. H.-W. Schaller Rektor 5
6 Anlage S t u d i e n v e r l a u f s p l a n für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Evangelische Religion 1. Semester Bibelwissenschaften: Altes Testament V/Ü 2 SWS Bibelwissenschaften: Neues Testament V/Ü 2 SWS Bibelwissenschaften: Altes oder Neues Testament PS 2 SWS 2. Semester Kirchengeschichte im Überblick V/Ü 2 SWS Glaubenslehre oder Ethik V/Ü 2 SWS Religionswissenschaft V/Ü 1 SWS Religionspädagogik/Fachdidaktik Ü/PS/S 1 SWS 3. Semester Ethik oder Glaubenslehre V/Ü 2 SWS Religionswissenschaft V/Ü/S 1 SWS Religionspädagogik/Fachdidaktik Ü/PS/S 1 SWS 6
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