Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens A. Problem und Ziel DasGerichtsvollzieherwesenbedarfstrukturellerReformen,umdieEffizienz derzwangsvollstreckungmittel-undlangfristigzuerhaltenundzuverbessern. AngesichtsderSparzwänge,denendieJustizinallenLändernunterliegt,kann deranhaltendhohegeschäftsanfallnurbewältigtwerden,wenndieaufgaben dergerichtsvollziehernichtmehrdurchjustizeigenebeamte,sonderndurch Belieheneerledigtwerden,dieaufeigeneRechnung,aberunterstaatlicherAufsichttätigsind.DamitmusseinAbbauderumfangreichenstaatlichenSubventionenfürdieZwangsvollstreckungeinhergehen.DerSystemwechselschafft neueleistungsanreize,dieimgegenwärtigensystemmitderaufwändigen,umstrittenenundsehrkonfliktträchtigenbürokostenentschädigungnichtmöglich sind. B. Lösung DerEntwurfsiehtdieÜbertragungderAufgabenderGerichtsvollzieherauf Beliehenevor,derenStatusineinemeigenständigenGesetzinAnlehnungandie BestimmungendesNotarszurhauptamtlichenBerufsausübunggeregeltwird. DerGläubigerkannkünftigzwischenmehreren,miteinanderinWettbewerbstehendenGerichtsvollziehernauswählen,wodurcheinestärkereOrientierungam EintrittdesVollstreckungserfolgszuerwartenist.DieBeleihungbelässtdieVerantwortungfürdieordnungsgemäßeErfüllungderübertragenenAufgabenbeim Staat.DieserträgtdurcheineeffektiveAufsichtdafürSorge,dassdieBeliehenen die ihnen übertragenen Tätigkeiten richtig ausführen. DasGerichtsvollzieherkostenrechtwirdkostendeckendausgestaltet,umdenbeliehenenGerichtsvollzieherndieErfüllungihrerAufgabenineigenerwirtschaftlicherVerantwortungzuermöglichen.DiedazunötigeErhöhungdesGebührenaufkommenswirdinweitemUmfangdurcheineneueGebührabgedeckt,die nuranfällt,wennundsoweitdergläubigerbefriedigtwird.ergänzendwerden dievorhandenengebührenangemessenerhöht,diekostenrechtlichenprivilegienderöffentlichenhandbeseitigtundeinneuerauslagentatbestandfürdie aufdievergütungdesgerichtsvollzieherszuentrichtendeumsatzsteuergeschaffen. C. Alternativen DiestrukturellenDefizitedesgegenwärtigenGerichtsvollziehersystemslassen sichbeiaufrechterhaltungdesbeamtenstatusdesgerichtsvollziehersnichtumfassendlösen.einereinegebührenerhöhungwirdwedereineentspannungder

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode PersonalsituationnochEffizienzverbesserungenmitsichbringen.EineräumlicheundorganisatorischeEingliederungderGerichtsvollzieherindieAmtsgerichte (Amtssystem)wirdanderhohenstaatlichenSubventionierungnichts Grundlegendesändern,sonderneherzuMehrkostenundeinemStellenmehrbedarfführen,ohneEffizienzverbesserungendurchneueLeistungsanreizeerwarten zu lassen. D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand FürdenBundunddieLänderkönnendurchdenWegfallderKostenfreiheitder öffentlichenhandimgerichtsvollzieherkostenrechtmehrkostenentstehen.auf SeitenderJustizkanneszueinerMehrbelastungvonetwa18Mio.Eurojährlich kommen;andereöffentlich-rechtlichegläubigerwerdendieentrichtungvon GerichtsvollziehergebührendurchdenEinsatzeigenerVollziehungsbeamter vermeidenkönnen.fürdieländerkönnendarüberhinausüberschaubaremehraufwendungen für die Prozesskostenhilfe anfallen. DenMehrkostenfürdieöffentlicheHandstehenaberungleichgrößereEinsparungendurchdenAbbauderSubventionierungderGerichtsvollziehertätigkeit vonderzeitbundesweitrund198mio.eurogegenüber.hinzukommenumsatzsteuermehreinnahmenvonknapp113mio.eurojährlichdurchdiekünftige Umsatzsteuerpflicht der Gerichtsvollziehervergütung. WährendderÜbergangszeitkönnendenöffentlichenHaushaltennichtbezifferbarezusätzlicheKostenaufGrundvonLeistungenzurEinkommenssicherung vonstatuswechslernentstehen.hinzukommenkostendurchzuschüsse,welcheeinzelneländerinderübergangsphasezudenausbildungskostenleisten müssen,undanderekostendurchdievollziehungdessystemwechsels.diezusätzlichenkostenwährenddesübergangszeitraumssindnichtbezifferbar,da nichtabsehbarist,wievielegerichtsvollziehervombeamten-indenbeleihungsstatuswechselnundwievielegerichtsvollzieherneuausgebildetwerden. SiedürftenaberdurchdieGebührenmehreinnahmenausderAnwendungdes neuengerichtsvollzieherkostenrechtsaufdietätigkeitderübergangsweise noch eingesetzten Beamten kompensiert werden. 2.Vollzugsaufwand DadieAufsichtsstrukturendesgegenwärtigenSystemsimWesentlichenunverändertübernommenwerden,istkeinerhöhterVollzugsaufwandzubefürchten. DerAufwandderLänderfürdieBesetzungundVerwaltungderBeleihungsstellentrittandieStelledesbisherigenAufwandsfürdieBesetzungundVerwaltung der Beamtenplanstellen und dürfte diesen jedenfalls nicht übersteigen. E. Sonstige Kosten AuswirkungenaufaußerhalbderöffentlichenHaushalteentstehendeKosten oderdaspreisniveauinfolgedesabbausdergegenwärtigenstaatlichensubventionierungderzwangsvollstreckungsindnichtvölligauszuschließen.aussicht derauftraggeberwerdensichdiegebührendergerichtsvollzieherumdenfaktor2,63erhöhen.berücksichtigtmandarüberhinaus,dassderauftraggeber künftigdieaufdievergütungdesgerichtsvollziehersentfallendeumsatzsteuer vergütenmuss,erhöhtsichdiebelastunginsgesamtumdenfaktor3,13.die GebührenerhöhungwurdeallerdingszueinemgroßenTeildurchdieSchaffung einerneuengebührumgesetzt,dienuranfällt,wennundsoweitdergläubiger befriedigtwird.imübrigenstehendenhöherenvollstreckungskostenaussicht desauftraggebersdievorteiledereffizienzverbesserungendurchdenwechsel zum Beleihungssystem gegenüber.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5727

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5727 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens Anlage 1 Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gerichtsvollziehergesetz Inhaltsübersicht Teil 1 Das Amt des Gerichtsvollziehers Abschnitt 1 Bestellung zum Gerichtsvollzieher Stellung des Gerichtsvollziehers Aufgaben des Gerichtsvollziehers Unvereinbare Tätigkeiten Staatliche Bedürfnisprüfung Bestellung der Gerichtsvollzieher Stellenausschreibung Amtseid Amtsbereich Geschäftsstelle Örtliche Zuständigkeit Gemeinsame Berufsausübung Abschnitt 2 Amtspflichten als Gerichtsvollzieher Allgemeine Amtspflichten Persönliche Amtsausübung Genehmigungspflichtige Tätigkeiten Amtsverschwiegenheit Verpflichtung der Beschäftigten und Nachwuchskräfte Fortbildungspflicht Nachwuchsausbildung Werbung Amtshaftung Berufshaftpflichtversicherung Abschnitt 3 Amtstätigkeit und Verfahren Amtssiegel und Amtsstempel Dienstausweis Amtsschild, Namensschild Pfandkammer Ausschließung von der Amtsausübung Erledigung des Auftrags Amtshandlungen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind Akten- und Buchführung Dauer der Aufbewahrung Ausländische Zustellungen und Schuldtitel Dienstordnung Abschnitt 4 Abwesenheit und Verhinderung Anzeige von Abwesenheit und Verhinderung Bestellung eines Vertreters Amtsausübung des Vertreters Vergütung des Vertreters Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters Abschnitt 5 Erlöschen des Amtes Gründe für das Erlöschen des Amtes Altersgrenze Entlassung Amtsverlust durch Strafurteil Amtsenthebung Vorübergehende Amtsniederlegung Neubestellung nach vorübergehender Amtsniederlegung Verwahrung von Akten und Pfandgegenständen Weiterführung der Amtsbezeichnung Übernahme von Amtsräumen und Personal Vorläufige Amtsenthebung Verwaltung des Gerichtsvollzieheramtes

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bestellung und Stellung des Verwalters Fortführung der Amtsgeschäfte, Kostenforderungen Vergütung und Abrechnung des Verwalters Überschüsse aus Verwaltungen Dauer der Amtsbefugnis des Verwalters Amtspflichtverletzung des Verwalters Zuständigkeit für Streitigkeiten mit dem Verwalter Abschnitt 6 Verwaltungsverfahren, Personalakten Ermittlung des Sachverhalts Personenbezogene Informationen Personalakten Anhörungspflicht Einsichtsrecht Vorlage an Dritte Entfernung unbegründeter oder ungünstiger Inhalte Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten Teil 2 Gerichtsvollzieherkammern und Bundesgerichtsvollzieherkammer Abschnitt 1 Gerichtsvollzieherkammer Bildung und Sitz der Gerichtsvollzieherkammer Stellung der Gerichtsvollzieherkammer Aufgaben der Gerichtsvollzieherkammer Organe der Gerichtsvollzieherkammer Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstandes Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes Bildung von Abteilungen Stellung und Aufgaben des Präsidenten Einberufung und Aufgaben der Kammerversammlung Satzung der Gerichtsvollzieherkammer Beiträge an die Gerichtsvollzieherkammer Befugnisse der Gerichtsvollzieherkammer Ermahnung Abschnitt 2 Bundesgerichtsvollzieherkammer Zusammenschluss und Sitz der Bundesgerichtsvollzieherkammer Stellung der Bundesgerichtsvollzieherkammer Aufgaben der Bundesgerichtsvollzieherkammer Organe der Bundesgerichtsvollzieherkammer Präsidium Verschwiegenheitspflicht Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums Beschlüsse der Bundesgerichtsvollzieherkammer Vertreterversammlung Einberufung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung Beschlüsse der Vertreterversammlung Berichterstattung des Präsidiums Ehrenamtliche Tätigkeit der Organe Satzung Einforderung von Berichten und Gutachten Beiträge an die Bundesgerichtsvollzieherkammer Teil 3 Rechtsaufsicht, Disziplinarverfahren Abschnitt 1 Rechtsaufsicht Aufsichtsbehörden Prüfung und Überwachung der Amtsführung Missbilligung Abschnitt 2 Disziplinarverfahren Dienstvergehen Verfolgungsverjährung Disziplinarmaßnahmen Zuständigkeit für Disziplinarverfügungen Ergänzende Vorschriften Teil 4 Übergangsbestimmungen Übergangsregelung zum Bestellungsverfahren Übergangsregelung zur Schaffung der Gerichtsvollzieherkammern und der Bundesgerichtsvollzieherkammer Anwendung des Gerichtsvollziehergesetzes auf beamtete Gerichtsvollzieher

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5727 Einkommenssicherungen für ehemals beamtete Gerichtsvollzieher Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis Teil 5 Schlussbestimmungen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Übertragung von Befugnissen Teil 1 Das Amt des Gerichtsvollziehers Abschnitt 1 Bestellung zum Gerichtsvollzieher 1 Stellung des Gerichtsvollziehers (1)MitderhoheitlichenWahrnehmungvonZustellungen undvollstreckungenwerdenindenländerngerichtsvollzieheralsunabhängigeträgereinesöffentlichenamtesin eigener Praxis (beliehene Gerichtsvollzieher) betraut. (2)DieGerichtsvollzieherwerdenzurhauptberuflichen AmtsausübungaufLebenszeitbestellt.SieübenkeinGewerbe aus. 2 Aufgaben des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher hat folgende Aufgaben: 1.ZustellungimAuftrageinesBeteiligtenodervonAmts wegen,soweitdiezustellungdurchdengerichtsvollzieher in einem Gesetz zugelassen oder vorgeschrieben ist; 2.DurchführungderZwangsvollstreckung,soweitsienicht demgerichtzugewiesenist,einschließlichderabnahme dereidesstattlichenversicherung,derverhaftungdes SchuldnerssowiederVorführungvonZeugenundParteien; 3.VollstreckungvonEntscheidungeninStrafverfahren überdieentschädigungdesverletztenunddenverfall einersicherheitsowiedievollziehungdinglicherarreste nachdenvorschriftenüberdiepfändunginbewegliche SachenimRahmenvonSicherstellungsmaßnahmennach den 111b bis 111f der Strafprozessordnung; 4.VollstreckunggerichtlicherAnordnungennach 33 Abs.2desGesetzesüberdieAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit; 5. Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten; 6.ÖffentlicheVersteigerungoderfreihändigerVerkaufin Fällen,indenendasGesetzeinenBerechtigtenermächtigt,beweglicheSachenoderWertpapierezumZweck seinerbefriedigungodersonstfürrechnungeinesanderenöffentlichversteigernoderdurcheinezuöffentlichen VersteigerungenbefugtePersonausfreierHandverkaufen zu lassen; 7.alsVollziehungsbeamterbeiBeitreibungennachderJustizbeitreibungsordnungindemselbenUmfangmitzuwirken,indemihmdieZwangsvollstreckunginbürgerlichenRechtsstreitigkeitenobliegt,soweitBeitreibungen nichtdemvollziehungsbeamtenderjustizübertragen sind; 8.weiteredemGerichtsvollzieherdurchLandesrechtzwingend zugewiesene Aufgaben. Aufträge,dieaufdieWahrnehmungdieserAufgabengerichtetsind,darfderGerichtsvollziehernichtohneausreichendenGrundablehnen.DiedurchGesetzeingeräumteBefugnis,dieAmtstätigkeitvoneinemKostenvorschussabhängig zu machen, bleibt unberührt. (2)ZurÜbernahmeweitererAufträgeistderGerichtsvollzieherbefugt,soweitseinGeschäftsbetriebdieszulässt undeinenach 14erforderlicheGenehmigungvorliegt.Insbesondere gilt dies für: 1.DurchführungderfreiwilligenVersteigerungfürRechnung des Auftraggebers; 2.ÜbernahmedesAmtesalsTreuhänderimvereinfachten InsolvenzverfahrenundimRestschuldbefreiungsverfahren in geeigneten Fällen. (3)DerAuftragzurDurchführungeinerderindenAbsätzen1und2genanntenAufgabenwirddemGerichtsvollziehervonderPartei,ihremgesetzlichenVertreteroderihrem Bevollmächtigten unmittelbar erteilt. 3 Unvereinbare Tätigkeiten (1)DerGerichtsvollzieherdarfnichtzugleichInhaber einesbesoldetenamtesoderzurrechtsanwaltschaftzugelassensein.dieausübungeinesweiterenberufesistnicht erlaubt.einemitdemamtalsgerichtsvollzieherunvereinbaregesellschaftsbeteiligungdarfnichteingegangenwerden. Zulässig ist die Verwaltung eigenen Vermögens. (2)DemGerichtsvollzieheristesverboten,Darlehenzu vermitteln,forderungenzuerwerbenoderzuveräußern,im ZusammenhangmitderAmtsausübungDarlehenzugewähren,SchuldenzuübernehmenundBürgschaftenodersonstigeGewährleistungenzuerteilenodersichanderartigenGeschäftenzubeteiligen.EineprivateInkassotätigkeitistdem Gerichtsvollzieher nicht erlaubt. 4 Staatliche Bedürfnisprüfung DieLandesjustizverwaltungbestelltsovieleGerichtsvollzieher,wieesdenErfordernisseneinergeordneten Rechtspflegeentspricht.DabeisindinsbesonderedasBedürfnisnacheinerangemessenenVersorgungmitdenLeistungenderGerichtsvollzieher,diewirtschaftlicheAuskömmlichkeitderAmtsstellensowiedieWahrungeiner geordnetenaltersstrukturimgerichtsvollzieherberufzuberücksichtigen. 5 Bestellung der Gerichtsvollzieher (1)ZumGerichtsvollzieherwerdennurdeutscheStaatsangehörige bestellt, die

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.nachihrerBefähigungundfachlichenLeistungfürdas Amt des Gerichtsvollziehers geeignet sind, 2.diehierfürerforderlichegesundheitlicheEignungbesitzen, 3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. (2) Geeignet im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ist, 1.weraneinermindestenszweijährigenAusbildungin einemöffentlich-rechtlichenausbildungsverhältniszum StaatmitinsgesamtmindestenszwölfMonateumfassendenfachtheoretischenLehrgängenaneinerJustizschule odergerichtsvollzieherakademiesowieberufspraktischenausbildungsabschnittenteilgenommenundeine abschließendestaatlicheprüfungzumgerichtsvollzieher bestanden hat oder 2.wereinrechtswissenschaftlichesoderwirtschaftsjuristischausgerichtetesHochschul-oderFachhochschulstudiumerfolgreichabgeschlossenhat;derLandesgesetzgeberkanneinezusätzlichepraktischeAusbildung undeineabschließendestaatlicheprüfungzumgerichtsvollzieher vorsehen. (3)WährendihrerAusbildungobliegendenNachwuchskräftenmitAusnahmederPflichtzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungdieselbenAmtspflichtenund sonstigenpflichtenwiedengerichtsvollziehern,soweitsich ausdemausbildungszwecknichtetwasanderesergibt;im FalleinerAusbildungnachAbsatz2Nr.2giltdies,soweit dienachwuchskrafteinemgerichtsvollzieherzurpraktischenausbildungzugewiesenist.dielandesregierungen werdenermächtigt,durchrechtsverordnungnäherebestimmungen zu treffen über 1.dieFestsetzungeinesMindest-und/oderHöchstaltersfür diezulassungzurgerichtsvollzieherausbildungunddie Bestellung zum Gerichtsvollzieher; 2.dieZulassung,AusbildungundPrüfung,insbesondere diezulassungskriterienundeingangstests,dieinhalte, diejeweiligedauerunddieabfolgederpraktischenund theoretischenausbildungsabschnitte,etwaigeleistungsbewertungenwährendderausbildung,dieübertragung vonaufträgenzurselbständigenerledigungsowiedie abschließende Prüfung; 3.dieGewährungeinerAusbildungsvergütungindenFällendesAbsatzes2Nr.1unddieVoraussetzungenfürderen Rückzahlung. (4)DieGerichtsvollzieherwerdenvonderLandesjustizverwaltungnachAnhörungderGerichtsvollzieherkammer durchaushändigungeinerbeleihungsurkundebestellt.die UrkundesolldenAmtsbereichgenaubezeichnen.DieAushändigungkanndemPräsidentendesOberlandesgerichts, dempräsidentendeslandgerichts,dempräsidentendes AmtsgerichtsoderdemPräsidentenderGerichtsvollzieherkammer übertragen werden. (5)DieBestellungistzuversagen,wennderBewerber nichtnachweist,dasseineberufshaftpflichtversicherung nach 21bestehtunderauchkeinevorläufigeDeckungszusage einer Versicherungsgesellschaft vorlegt. 6 Stellenausschreibung (1)BewerberumdasAmtalsGerichtsvollziehersindin derregeldurchausschreibungzuermitteln.dieausschreibungbezeichnetdenamtsbereichdeszubesetzendenamtes. (2)DieBewerbungistinnerhalbderinderAusschreibung gesetztenodervonderlandesjustizverwaltungallgemein bekannt gegebenen Frist einzureichen. (3)WareinBewerberohneseinVerschuldenverhindert, diefristeinzuhalten,soistihmaufantragwiedereinsetzungindenvorigenstandzugewähren.derantragistinnerhalbvonzweiwochennachwegfalldeshindernisseszu stellen.dietatsachenzurbegründungdesantragssind glaubhaftzumachen.diebewerbungistinnerhalbderantragsfrist nachzuholen. (4)BeiderAuswahluntermehrerenBewerbernsindnur solchedieeignungbegründendenumständezuberücksichtigen,diebeiablaufderbewerbungsfristvorlagen.dielandesjustizverwaltungkanneinenhiervonabweichendenzeitpunkt allgemein oder in der Ausschreibung bestimmen. 7 Amtseid (1)NachAushändigungderBeleihungsurkundehatder Gerichtsvollzieher folgenden Eid zu leisten: Ichschwöre,dieverfassungsmäßigeOrdnungzuwahren unddiepflichteneinergerichtsvollzieherin/einesgerichtsvollziehersgewissenhaftundunparteiischzuerfüllen,so wahr mir Gott helfe. (2)GestatteteinGesetzdenMitgliederneinerReligionsgesellschaft,anStellederWorte Ichschwöre andere Beteuerungsformelnzugebrauchen,sokannderGerichtsvollzieher,sofernerMitgliedeinersolchenReligionsgesellschaftist,dieseBeteuerungsformelsprechen.DerEidkann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3)DieLandesjustizverwaltungbestimmtdieStelle,vor welcherdereidzuleistenist.vordereidesleistungsollder Gerichtsvollzieher keine Amtshandlung vornehmen. 8 Amtsbereich (1)DemGerichtsvollzieherwirdderBezirkeinesLandgerichts als Amtsbereich zugewiesen. (2)DieLandesregierungkanndurchRechtsverordnung nachdenerfordernisseneinergeordnetenrechtspflegedie GrenzenderAmtsbereicheabweichendfestlegen.InsbesonderekannsiedenBezirkeinesAmtsgerichtsoder,wenndiesermehrals100000Einwohnerumfasst,einenTeildavon zumamtsbereichbestimmen.diefestlegungvonamtsbereichenkanngeändertwerden,soferndiebedürfnisseeiner geordneten Rechtspflege dies erfordern. (3)DemGerichtsvollzieherkannunterBeachtungder BelangeeinergeordnetenRechtspflegenachAnhörungder GerichtsvollzieherkammermitseinerZustimmungeinandererAmtsbereichzugewiesenwerden; 4bleibtunberührt. FürdieZuweisungeinesanderenAmtsbereichsaufGrund

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5727 disziplinargerichtlichenurteilsbedarfesderzustimmung desgerichtsvollziehersnicht.dielandesregierungenwerdenermächtigt,durchrechtsverordnungbestimmungen übereinealtersgrenzefürwechseldesamtsbereichsab demvollendeten60.lebensjahrundübereinemindestverweildauerimamtsbereichvonbiszufünfjahrenzutreffen. (4)DieFestlegungderAmtsbereichedarfdieWahlmöglichkeitdesAuftraggebersuntermehrerenörtlichzuständigen Gerichtsvollziehern nicht beseitigen. 9 Geschäftsstelle (1)DerGerichtsvollzieherhatinseinemAmtsbereich einegeschäftsstellemitangemessenerpersonellerundsachlicherausstattungzuunterhalten.dieanschriftder GeschäftsstelleteilterderAufsichtsbehördeundderGerichtsvollzieherkammer mit. (2)DerGerichtsvollzieherhatdieGeschäftsstellewährendbestimmterGeschäftsstundenoffenzuhalten.Näheres regelt die Landesjustizverwaltung. 10 Örtliche Zuständigkeit (1)DieörtlicheZuständigkeitdesGerichtsvollziehersbeschränktsich,soweitnichtsanderesbestimmtist,aufdenzugewiesenenAmtsbereich.VorbehaltlichderAbsätze3bis7 darfdergerichtsvollzieheramtstätigkeitenaußerhalbdes eigenenamtsbereichsnurvornehmen,wenngefahrimverzugeistoderdieaufsichtsbehördeesgenehmigthat.eine Amtshandlungistnichtdeshalbunwirksam,weilsieaußerhalb des Amtsbereichs vorgenommen wurde. (2)DerAuftraggeberkannzwischendenörtlichzuständigen Gerichtsvollziehern frei wählen. (3)DieZuständigkeitfürfreiwilligeVersteigerungen richtetsichdanach,inwelchemamtsbereichsichdiezuversteigernde Sache befindet. (4)FürZustellungendurchdiePostistderGerichtsvollzieherzuständig,indessenAmtsbereichderAuftraggeber odereinzustellungsempfängerseinenwohnsitz,geschäftssitz,amtssitz,sitzderniederlassungoderaufenthaltsort hat.eiligezustellungenvonvorpfändungsbenachrichtigungen durch die Post darf jeder Gerichtsvollzieher ausführen. (5)FürdieErledigungeinesAuftragszurAbnahmeder eidesstattlichenversicherungindenfällender 807,836 und883derzivilprozessordnungbleibtdergerichtsvollzieherzuständig,indessenamtsbereichderschuldnerimzeitpunktdeseingangsdesauftragsseinenwohnsitzoderinermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hatte. (6)FürdieErledigungeinesAuftrags,dereineTätigkeit inmehrerenamtsbereichenerfordert,sinddiegerichtsvollzieher aller beteiligten Amtsbereiche zuständig. (7)IstderGerichtsvollzieherfürdieErledigungeines Auftragsörtlichunzuständig,soverweisterdenAuftraggeberaneinenzuständigenGerichtsvollzieherodergibtden Auftragunverzüglichdorthinab.TrittdieörtlicheUnzuständigkeitinfolgeeinerVeränderungdertatsächlichenVerhältnissenachAnnahmedesAuftragsein,sokannderGerichtsvollziehernachSatz1verfahrenoderdenAuftragselbst ausführen.vorderabgabedesauftragsaneinenanderen GerichtsvollzieherholtderbeauftragteGerichtsvollzieher die Zustimmung des Auftraggebers ein. 11 Gemeinsame Berufsausübung (1)Gerichtsvollzieherdürfensichnurmitimselben AmtsbereichbestelltenGerichtsvollziehernzurgemeinsamenBerufsausübungverbindenodermitihnengemeinsame Geschäftsräumehaben.DieBerufsausübunginFormeiner Kapitalgesellschaft kommt nicht in Betracht. (2)DieLandesregierungenwerdenermächtigt,zurWahrungderBelangeeinergeordnetenRechtspflegeinsbesondereimHinblickaufdieörtlichenBedürfnissedurchRechtsverordnung zu bestimmen, 1.dasseineVerbindungzurgemeinsamenBerufsausübung odereinegemeinsamenutzungvongeschäftsräumen nurmitgenehmigungderaufsichtsbehörde,diemitauflagenverbundenoderbefristetwerdenkann,nachanhörung der Gerichtsvollzieherkammer zulässig ist; 2.unterwelchennäherenVoraussetzungen,diedenBelangeneinergeordnetenRechtspflegedienen,diegemeinsameBerufsausübungoderdiegemeinsameNutzungder Geschäftsräume zugelassen werden kann. (3)DurchdiegemeinsameBerufsausübungoderdiegemeinsameNutzungvonGeschäftsräumendürfendiepersönlicheundeigenverantwortlicheAmtsführungnichtbeeinträchtigt,diegewissenhafteErfüllungderAmtspflichten nichtgefährdetunddiewahlmöglichkeitdesauftraggebers untermehrerenörtlichzuständigengerichtsvollziehern nicht beseitigt werden. (4)UngeachteteinerGenehmigungspflichtnachAbsatz2 istjedeverbindungzurgemeinsamenberufsausübungoder zurgemeinsamennutzungvongeschäftsräumenderaufsichtsbehördeunddergerichtsvollzieherkammerunverzüglichanzuzeigen.dabeiistdiegetroffenevereinbarungvorzulegen. Abschnitt 2 Amtspflichten als Gerichtsvollzieher 12 Allgemeine Amtspflichten (1)DerGerichtsvollzieherhatdasAmtgetreudemgeleistetenEidzuverwalten.EristnichtVertretereinerPartei,sondernzurUnabhängigkeitundUnparteilichkeitverpflichtet. DieInteressendesAuftraggeberswerdenebensogewahrtwie dieberechtigtenbelangedesschuldners.unabhängigkeit undunparteilichkeitsinddurchgeeignetevorkehrungenzu sichern.weisungendesgläubigershatdergerichtsvollzieher zuberücksichtigen,sofernsiemitdengesetzenoderder Dienstordnung nicht in Widerspruch stehen. (2)DieAmtstätigkeitistzuversagen,soweitsiemitden Amtspflichtennichtvereinbarwäre,insbesonderesoweitdie MitwirkungbeiHandlungenverlangtwird,mitdenenerkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. (3)DerGerichtsvollzieherhatsichinnerhalbundaußerhalbdesübertragenenAmtesderAchtungunddesVer-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode trauens,diedemgerichtsvollzieheramtentgegengebracht werden,würdigzuzeigen.erhatjedesverhaltenzuvermeiden,dasdenanscheineinesverstoßesgegendiegesetzlichenpflichtendesgerichtsvollziehers,insbesondereden AnscheinderAbhängigkeitoderParteilichkeit,erzeugt.Der GerichtsvollziehervermeidetjedeunnötigeSchädigungoder EhrenkränkungdesSchuldnersunddieErregungüberflüssigen Aufsehens. (4)DerGerichtsvollzieheristverpflichtet,andemvon dergerichtsvollzieherkammereingerichtetenbereitschaftsdienst teilzunehmen. (5)DerGerichtsvollzieherhatsichgegenüberKollegen, Gerichten,Behörden,RechtsanwältenundanderenBeratern derbeteiligteninderdemöffentlichenamtentsprechenden Weise zu verhalten. (6)DerGerichtsvollzieheristdaraufbedacht,dassnurdie notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen. 13 Persönliche Amtsausübung (1)DerGerichtsvollzieherübtdasAmtpersönlichaus. DieAusführungeinesAuftragsdarfkeineranderenPerson übertragenwerden,soweitnichtausdrücklichetwasanderes bestimmt ist. (2) Gerichtsvollziehern, die 1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder 2.einennachärztlichemGutachtenpflegebedürftigensonstigen Angehörigen betreuenoderpflegen,kanndieausübungdesgerichtsvollzieheramtesinteilzeittätigkeitbewilligtwerden.dergerichtsvollziehermussdasamtmindestensinderhälfteder anderamtsstelleüblichengeschäftsstundenausüben;die PflichtzurOffenhaltungderGeschäftsstellewährendder Geschäftsstundennach 9Abs.2bleibtunberührt.Von AmtswegenkönnejederzeitderZeitraum,fürdenTeilzeittätigkeitbewilligtist,beschränktundderUmfangderzu leistendendienststundenerhöhtwerden,soweitbelange einer geordneten Rechtspflege dies erfordern. 14 Genehmigungspflichtige Tätigkeiten (1)DerGerichtsvollzieherbedarfderGenehmigungder Aufsichtsbehörde 1.zueinervergütetenTätigkeit,dienichtin 2Abs.1genannt ist, 2.zumEintrittindenVorstand,Aufsichtsrat,VerwaltungsratodereinsonstigesOrganeineraufErwerbgerichteten Gesellschaft,Genossenschaftodereinesinanderer Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens. (2)DieGenehmigungistzuversagen,wenn,auchunter WürdigungdervoraussichtlichenHöhederVergütung,die TätigkeitmitdengesetzlichenPflichtendesGerichtsvollziehersnichtvereinbarodereinVerstoßgegendiesePflichten zubesorgenistunddiesnichtandersalsdurchdieversagung dergenehmigungvermiedenwerdenkann.einpflichtenverstoß ist insbesondere zu besorgen, wenn die Tätigkeit 1.nachArtundUmfangdieArbeitskraftdesGerichtsvollzieherssoinAnspruchnimmt,dassdieordnungsgemäße ErfüllungderAmtspflichtenbeeinträchtigtwerdenkann; 2.denGerichtsvollzieherinWiderstreitmitdenihmobliegenden Amtspflichten bringen kann; 3.dasVertrauenindieUnabhängigkeitundUnparteilichkeit der Amtsausübung gefährden kann; 4.demAnsehendesGerichtsvollziehersoderdesBerufsstandesinsgesamtabträglichseinkann;diesistauchder Fall,wenndieTätigkeiteineunzulässigeWerbungfür den Gerichtsvollzieher beinhaltet; 5.imFallvonAbsatz1Nr.2derUnternehmensgegenstand mit der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher unvereinbar ist. VorderEntscheidungüberdieGenehmigungistdieGerichtsvollzieherkammeranzuhören.DieGenehmigungkann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. (3)NichtgenehmigungspflichtigistdieÜbernahmedes AmtesalsTestamentsvollstrecker,alsTreuhänderimInsolvenzverfahrenoderimVerfahrenderRestschuldbefreiung, dietätigkeitalssequesterundeinewissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. 15 Amtsverschwiegenheit (1)DerGerichtsvollzieheristzurVerschwiegenheitverpflichtet.DiesePflichtbeziehtsichaufalles,wasihmbei AusübungdesAmtesbekanntgewordenist.Diesgiltnicht fürtatsachen,dieoffenkundigsindoderihrerbedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2)ZurWahrungderVerschwiegenheithatderGerichtsvollzieherinsbesonderedafürzusorgen,dassdasgesamte SchriftgutvordemEinblickunddemZugriffUnberechtigter gesichertist.entsprechendesgiltfürelektronischgespeicherteundverarbeitetedaten.beiamtshandlungensind UnbeteiligtenachMöglichkeitfernzuhalten.Büro-und SchreibarbeitendürfennurinderGeschäftsstelleerledigt werden,sofernsienichtnachihrernaturaußerhalbdergeschäftsstelle zu erledigen sind. (3)DiePflichtzurVerschwiegenheitentfällt,wenndie BeteiligtenBefreiunghiervonerteilen.IsteinBeteiligter verstorbenodereineäußerungvonihmnurunterunverhältnismäßigenschwierigkeitenzuerlangen,sokannanseiner StelledieAufsichtsbehördedieBefreiungerteilen.UnberührtvonderPflichtzurVerschwiegenheitbleibendieBestimmungen,nachdenenderGerichtsvollzieherDrittevon AmtshandlungenzubenachrichtigenoderdenGläubiger überdieeinkommens-undvermögensverhältnissedes Schuldners zu unterrichten hat. (4)BestehenimEinzelfallZweifelüberdiePflichtzur Verschwiegenheit,sokannderGerichtsvollzieherdieEntscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. (5)DiePflichtzurVerschwiegenheitbleibtauchnach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ Verpflichtung der Beschäftigten und Nachwuchskräfte (1)DerGerichtsvollzieherhatdiebeiihmbeschäftigten PersonenbeiderEinstellungoderzuBeginnderAusbildung nach 1desVerpflichtungsgesetzesförmlichzuverpflichten, soweit dies nicht bereits geschehen ist. (2)FürdieBeschäftigtengeltendieBestimmungenin 14Abs.2und 15entsprechend.Hieraufsindsiebeider Verpflichtung besonders hinzuweisen. (3)DieVerpflichtungnachAbsatz1unddieHinweise nachabsatz2sindzuprotokollierenundzudenpersonalaktenzunehmen.bestehteineinheitlichesbeschäftigungsverhältniszumehrerengerichtsvollziehern,sogenügtdie Verpflichtung durch einen von ihnen. (4)WerdenDrittemitWartungs-oderReinigungsarbeiten beauftragt,sodassdieseoderderenmitarbeiterzugangzu schutzwürdigendatenerhaltenkönnen,istdiewahrungder VerschwiegenheitdurchgeeignetevertraglicheVereinbarungen zu sichern. 17 Fortbildungspflicht DerGerichtsvollzieherhatsichindemfürdieAmtstätigkeiterforderlichenUmfangfortzubildenunddiesderAufsichtsbehördesowiederGerichtsvollzieherkammeraufVerlangen nachzuweisen. 18 Nachwuchsausbildung DerGerichtsvollzieherhatbeiderAusbildungdesberuflichenNachwuchsesnachbestenKräftenmitzuwirkenund denihmzugewiesenennachwuchskräfteneinesorgfältige Fachausbildung zu vermitteln. 19 Werbung (1)DerGerichtsvollzieherhateinedemöffentlichenAmt widersprechende Werbung zu unterlassen. (2)WerbungimRahmeneineranderenalsin 2Abs.1 genanntentätigkeitdarfsichnichtaufdasamtalsgerichtsvollzieher beziehen. (3)DerGerichtsvollzieheristberechtigt,inMedienin geeigneterweisedaraufaufmerksamzumachen,dassihm dasamteinesgerichtsvollziehersverliehenwordenist,und seinen Amtsbereich anzugeben. 20 Amtshaftung (1)VerletzteinGerichtsvollzieherbeiAufträgennach 2 Abs.1vorsätzlichoderfahrlässigdieihmeinemanderengegenüberobliegendeAmtspflicht,sohaterdendarausentstehendenSchadenzuersetzen.FälltdemGerichtsvollzieher nurfahrlässigkeitzurlast,sokommteineinanspruchnahme nurinbetracht,wenndergeschädigtenichtaufandereweise Ersatz zu erlangen vermag. (2)ImÜbrigensinddieVorschriftendesBürgerlichenGesetzbuchsüberdieSchadensersatzpflichtimFalleinervon einembeamtenbegangenenamtspflichtverletzungentsprechendanwendbar.einehaftungdesstaatesanstelledes Gerichtsvollziehers besteht nicht. (3)HateineNachwuchskraft,derderGerichtsvollzieher einenauftragzurselbständigenerledigungüberlassenhat, einepflichtverletzungbegangen,trifftdiehaftungfüreinen hierbeiverursachtenschadendengerichtsvollziehernach MaßgabederAbsätze1und2.ErkannbeiderNachwuchskraftRückgriffnehmen,wenndieserVorsatzodergrobe FahrlässigkeitzurLastfällt.EineHaftungdesStaatesfürdie Nachwuchskraft besteht nicht. (4)FüreineAmtspflichtverletzungdesVertreters ( 34) haftetdergerichtsvollzieherdemgeschädigtennebendem VertreteralsGesamtschuldner.ImVerhältniszwischendem GerichtsvollzieherunddemVertreteristderGerichtsvollzieheralleinverpflichtet,esseidenn,dassdieAmtspflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (5)FürSchadensersatzansprüchenachdenAbsätzen1 bis4sinddielandgerichteohnerücksichtaufdenwert desstreitgegenstandes ausschließlich zuständig. 21 Berufshaftpflichtversicherung (1)DerGerichtsvollzieheristverpflichtet,eineBerufshaftpflichtversicherungzuunterhaltenzurDeckungder HaftpflichtgefahrenfürVermögensschäden,diesichausseinerBerufstätigkeitundderTätigkeitvonPersonenergeben, fürdieerhaftet.dieversicherungmussbeieinemiminland zumgeschäftsbetriebbefugtenversicherungsunternehmen zudennachmaßgabedesversicherungsaufsichtsgesetzes eingereichtenallgemeinenversicherungsbedingungengenommenwerden.dieversicherungmussfürallenachsatz1 zuversicherndenhaftpflichtgefahrenbestehenundfürjede einzelnepflichtverletzunggelten,diehaftpflichtansprüche gegen den Gerichtsvollzieher zur Folge haben könnte. (2)DieMindestversicherungssummebeträgt250000EurofürjedenVersicherungsfall.DieLeistungendesVersicherersfüralleinnerhalbeinesVersicherungsjahresverursachtenSchädendürfenaufdendoppeltenBetragder Mindestversicherungssummebegrenztwerden.DieVereinbarungeinesSelbstbehaltsbiszu1ProzentderMindestversicherungssummeistzulässig.VomVersicherungsschutz könnenersatzansprüchewegenwissentlicherpflichtverletzung ausgeschlossen werden. (3)DerVersicherungsvertragmussdemVersichererdie Verpflichtungauferlegen,derLandesjustizverwaltungund dergerichtsvollzieherkammerdenbeginnunddiebeendigungoderkündigungdesversicherungsvertrags,die denvorgeschriebenenversicherungsschutzbeeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. (4)ZuständigeStelleimSinnedes 158cAbs.2des GesetzesüberdenVersicherungsvertragistdieLandesjustizverwaltung. (5)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrates diemindestversicherungssummefürdiepflichtversicherung nachabsatz1andersfestzusetzen,wenndieserforderlichist,

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode umbeieineränderungderwirtschaftlichenverhältnisse einenhinreichendenschutzdergeschädigtensicherzustellen. Abschnitt 3 Amtstätigkeit und Verfahren 22 Amtssiegel und Amtsstempel (1)DerGerichtsvollzieherführtfürdienstlicheZwecke einamtssiegelodereinenamtsstempelnachdenhierfür geltendenbestimmungen.dieumschriftdesamtssiegels oderdesamtsstempelsenthältdennamendesgerichtsvollziehersnebstdenworten Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher in (Ort der Geschäftsstelle). (2)AbdruckedesAmtssiegelsoderdesAmtsstempels sind bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. (3)AmtssiegelundAmtsstempelsindsozuverwahren, dassjedermissbrauchausgeschlossenist.verlustoderumlaufeinerfälschungsindderaufsichtsbehördeunverzüglich anzuzeigen. 23 Dienstausweis (1)DerGerichtsvollziehererhältvonderAufsichtsbehördegegenEmpfangsbestätigungeinenfürhöchstenszehn JahregültigenundmitLichtbildversehenenDienstausweis. VorAblaufderGültigkeitsdauerkannerdurcheinenneuen Dienstausweisersetztwerden,wennerunbrauchbargewordenoderverlorengegangenist.DerAmtsbereichdesGerichtsvollziehers ist in dem Dienstausweis anzugeben. Form undgestaltungdesausweisesimeinzelnenbestimmtdie Landesjustizverwaltung. (2)DerGerichtsvollzieheristdafürverantwortlich,dass derdienstausweissorgfältigverwahrtundnurvonihmpersönlichbenutztwird.denverlustdesdienstausweiseszeigt er der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. (3)EndetdieBeschäftigung,soistderDienstausweisunverzüglichderAufsichtsbehördezurückzugeben.DereingezogeneDienstausweisistzuvernichten,sofernseineAufbewahrungnichtausbesonderenGründengebotenist.Die Vernichtung ist aktenkundig zu machen. (4)DieAbsätze1bis3geltenfürVertreternach 34entsprechend.Gleichesgilt,soweitdasLandesrechtbestimmt, dassauchnachwuchskräften,denenimrahmenderausbildungaufträgezurselbständigenerledigungübertragenwerden, ein Dienstausweis ausgestellt wird. 24 Amtsschild, Namensschild (1)Gerichtsvollziehersindberechtigt,amEingangzu ihrergeschäftsstelleundandemgebäude,indemsichdie Geschäftsstellebefindet,einAmtsschildanzubringen.Das AmtsschildenthältdasLandeswappenunddieAufschrift Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher. (2)GerichtsvollzieherkönnenauchNamensschilderanbringen.IstkeinAmtsschildangebracht,somussdurchein NamensschildaufdieGeschäftsstellehingewiesenwerden. AufdemNamensschildkanndasLandeswappengeführt werden. 25 Pfandkammer DerGerichtsvollzieherhatinnerhalbseinesAmtsbereichs einepfandkammerzuunterhalten,soweitseingeschäftsbetriebdieserfordert.mitgenehmigungderaufsichtsbehörde könnenmehreregerichtsvollziehereinegemeinsamepfandkammerunterhalten; 11bleibtunberührt.DientdiePfandkammerzugleichalsVersteigerungsraum,sosollsienach ihrerörtlichenlageundbeschaffenheitgeeignetsein,das Ziel der Zwangsvollstreckung zu fördern. 26 Ausschließung von der Amtsausübung (1)DerGerichtsvollzieheristvonderAusübungdesAmtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn 1.erselbstBeteiligterodergesetzlicherVertretereinesBeteiligtenistoderzueinemBeteiligtenindemVerhältnis einesmitberechtigten,mitverpflichtetenoderschadensersatzpflichtigen steht; 2.seinEhegatteoderLebenspartnerBeteiligterist,auch wenndieeheoderlebenspartnerschaftnichtmehrbesteht; 3.einePersonBeteiligterist,mitdereringeraderLinieverwandtoderverschwägert,inderSeitenliniebiszumdrittenGradverwandtoderbiszumzweitenGradverschwägert ist oder war; 4.er in Strafsachen a) selbst durch die Straftat verletzt ist; b)ehegatteoderlebenspartnerdesbeschuldigtenoder Verletzten der Straftat ist oder gewesen ist; c)mitdembeschuldigtenoderverletztenindemunter Nummer3bezeichnetenVerwandtschafts-oderSchwägerschaftsverhältnis steht oder stand. (2)IstderGerichtsvollziehervonderAusübungseines AmteskraftGesetzesausgeschlossen,soverweigerterunter AngabedesGrundesdieAnnahmedesAuftragsodergibt diesenandenauftraggeberzurück.gleichwohlvorgenommene Amtshandlungen sind unwirksam. 27 Erledigung des Auftrags (1)BeiderEntgegennahmedesAuftragsprüftderGerichtsvollzieherseinesachlicheundörtlicheZuständigkeit ( 2und10),eineetwaigeAusschließungvonderAmtstätigkeit ( 26)sowiealleUmstände,diebeiAusführungdes AuftragseinenVerstoßgegenAmtspflichtenbegründenkönnen ( 12 Abs.2). (2) Eingehende Aufträge werden unverzüglich erledigt.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ Amtshandlungen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind (1)Istderjenige,demgegenüberderGerichtsvollzieher eineamtshandlungvorzunehmenhat,derdeutschensprachenichthinreichendmächtig,umgrundundinhaltder AmtshandlungzuerfassensowieetwaigeEinwendungendagegenvorzubringen,soziehtderGerichtsvollzieher,sofern erdiefremdespracheselbstnichtgenügendbeherrscht,eine diesersprachekundigepersonhinzu,diedazubereitist.der GerichtsvollzieherbedientsichdabeiinersterLiniesolcher Personen,diesoforterreichbarsindunddenUmständen nacheinevergütungnichtbeanspruchen.istdiezuziehung einesdolmetschersmitkostenverbunden,soveranlasstder GerichtsvollziehersieerstnachvorherigerVerständigung mitdemauftraggeber,esseidenn,dassesmitrücksichtauf dieeilbedürftigkeitnichttunlicherscheintoderdiekosten verhältnismäßig gering sind. (2)IsteinzurAbgabedereidesstattlichenVersicherung verpflichteterschuldnerderdeutschensprachenichtmächtig,sohatdergerichtsvollziehereinendolmetscherzuzuziehen.sindfürdiefremdesprachedolmetscherallgemein beeidigt,sosollenanderepersonennurzugezogenwerden, wennbesondereumständeeserfordern. 185Abs.2und 186desGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechend anzuwenden. 29 Akten- und Buchführung (1)DerGerichtsvollzieherführtGeneral-,Sonder-und Sammelakten.GeneralaktensindüberdieVerwaltungsbestimmungenzuführen,diedasGerichtsvollzieheramtbetreffen.SonderaktensindüberjedenindasDienstregisterII einzutragendenantragzuführen;nimmteingerichtsvollzieher,derdieerstpfändungdurchgeführthat,eine Anschlusspfändungvor,soträgterdieseundallefolgenden AnschlusspfändungenineinVerzeichnisdergegenden SchuldnervorgenommenenAnschlusspfändungenein. SonstigeSchriftstücke,diewederzudenGeneral-nochzu densonderaktengehören,sindnachabschlussdesverfahrens in Sammelakten aufzubewahren. (2)DerGerichtsvollzieherführtalsGeschäftsbücherdas DienstregisterI,dasDienstregisterII,dasNamensverzeichnis,dasKassenbuchI,dasKassenbuchIIunddasReisetagebuch. (3)EinRechtaufEinsichtnahmeindieAktendesGerichtsvollziehersstehtnurdenBeteiligtenzu.AufVerlangen sinddiesenpersonenauchkostenpflichtigeabschrifteneinzelnerschriftstückezuerteilen.dieeinsichtnahmemussin AnwesenheitdesGerichtsvollziehersgeschehen.DenAufsichtsbehördenunddenvonihnenBeauftragtensinddie Aktenjederzeit,aufAnforderungauchaußerhalbdes Geschäftszimmersvorzulegen.ÖffentlichenStellendürfen AktennurübermitteltoderdarfAkteneinsichtnurgewährt werden,soweitdiesfürdieerfüllungderenaufgabenerforderlich ist. 30 Dauer der Aufbewahrung (1)DerGerichtsvollzieherhatdieAktennachJahrgängen geordnetundsoaufzubewahren,dassjedermissbrauch,insbesondereeineeinsichtnahmedurchunberechtigteausgeschlossenist.sonder-undsammelaktensindvondemgerichtsvollzieherfünfjahrenacherledigungdesletztenin ihnen enthaltenen Vorgangs zu vernichten. (2)AbgeschlosseneGeschäftsbüchersindderZeitfolge nachgesondertaufzubewahren.siesindnachfünfjähriger Aufbewahrung,jedochnichtvorderVernichtungsämtlicher in den Büchern enthaltener Akten, zu vernichten. (3)DieVorschriftenüberdieVernichtungdesausgesondertenSchriftgutsbeidenJustizbehördengeltenentsprechend. Generalakten dürfen nicht vernichtet werden. 31 Ausländische Zustellungen und Schuldtitel GehendemGerichtsvollzieherAufträgeineinemVerfahrenvoreinerausländischenBehördeunmittelbarvoneiner ausländischenbehörde,einembeteiligtenodereinembeauftragtenzuoderwirderbeauftragt,auseinemausländischenschuldtitelzuvollstreckenundisterimzweifel,ob diezustellungoderdievollstreckungzulässigist,sollerden VorgangderAufsichtsbehördevorlegenundderenWeisungen abwarten. 32 Dienstordnung NähereBestimmungenzumVerfahrenundzurAmtsausübungderGerichtsvollzieher,zurFührungderAktenund Geschäftsbücher,zurDauerihrerAufbewahrung,ihrer VorlageandiezuständigenBehördenundGerichtesowie ihrerübergabeaneinennachfolger,zurverwahrungvon GegenständenundFremdgeldernsowiezurSicherungder UnparteilichkeitundUnabhängigkeit,Verschwiegenheitund persönlichenamtsausübungtreffendielandesjustizverwaltungenineinerdienstordnung.diesewirdineinemgeeignetenamtsblattveröffentlicht.überdieeinhaltungwacht die zuständige Aufsichtsbehörde. Abschnitt 4 Abwesenheit und Verhinderung 33 Anzeige von Abwesenheit und Verhinderung WillsichderGerichtsvollzieherlängeralszweiWochen vonseinergeschäftsstelleentfernenoderisteraustatsächlichengründenlängeralszweiwochenanderausübung seinesamtesgehindert,sohaterdiesderaufsichtsbehörde unverzüglichanzuzeigen.erbedarfderzustimmungder Aufsichtsbehörde,wenndieAbwesenheitvonderGeschäftsstelle länger als einen Monat dauern soll. 34 Bestellung eines Vertreters (1)DieAufsichtsbehördebestelltjedemGerichtsvollzieherfüralleFälleseinerVerhinderungeinenVertreter (stän-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode digervertreter).istderständigevertreterverhindert,sokann dieaufsichtsbehördeeinenweiterenvertreterbestellen; 33 gilt für den ständigen Vertreter entsprechend. (2)DieAufsichtsbehördekannausGründeneinergeordnetenRechtspflegedieBestellungdesVertretersbefristen oder widerrufen. (3)ZumVertreterdarfnureinGerichtsvollzieher,eine Nachwuchskraft,einGerichtsvollzieheraußerDienstoder einepersonbestelltwerden,welchedievoraussetzungen nach 5Abs.1erfülltundzurÜbernahmederVertretung geeignetist.zumvertretersollvorrangigbestelltwerden, wervondemgerichtsvollziehervorgeschlagenist.jedergerichtsvollzieheristzurübernahmeeinerständigenvertretung verpflichtet. (4)DerVertreterwirddurchschriftlicheVerfügungder Aufsichtsbehördebestellt.Erhat,sofernernichtschonals GerichtsvollzieheroderNachwuchskraftvereidigtist,vor dembeginndervertretungdennach 7vorgesehenenEid zuleisten.isterschoneinmalalsvertretereinesgerichtsvollziehersvereidigtworden,genügtdiebezugnahmeauf den früheren Eid. 35 Amtsausübung des Vertreters (1)AufdenVertretersinddiefürdenGerichtsvollzieher geltendenvorschriftenmitausnahmedes 21anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. (2)DerVertreterversiehtdasAmtimNamenundfür RechnungdesGerichtsvollziehers.ErhatbeiseinerUnterschrifteinenihnalsVertreterkennzeichnendenZusatzbeizufügenundAmtssiegeloderAmtsstempeldesvertretenen Gerichtsvollziehers zu gebrauchen. (3)DieVorschriftenüberdieAusschließungvonder AmtsausübunggeltenfürdenVertreterentsprechend.Im ÜbrigensollersichderAusübungdesAmtesinsoweitenthalten,alsdemvonihmvertretenenGerichtsvollzieherdie Amtsausübung untersagt wäre. (4)FürdieDauerderAbwesenheitoderVerhinderunghat dergerichtsvollzieherdemvertreterseineakten,verzeichnisseundbücherzugänglichzumachenundihmseinamtssiegel und seinen Amtsstempel zu übergeben. 36 Vergütung des Vertreters (1)DerGerichtsvollzieherhatdemihmbestelltenVertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. (2)FürvermögensrechtlicheStreitigkeitenzwischendem GerichtsvollzieherunddemVertreter,welchedieVergütung oderdiehaftungfüramtspflichtverletzungenbetreffen,sind dielandgerichteohnerücksichtaufdenwertdesstreitgegenstandes ausschließlich zuständig. 37 Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters (1)DieAmtsbefugnisdesVertretersbeginntmitderÜbernahmedesAmtesundendet,wenndieBestellungnicht vorherwiderrufenwird,mitderübergabedesamtesanden Gerichtsvollzieher.WährenddieserZeitsollsichderGerichtsvollzieher der Ausübung seines Amtes enthalten. (2)DieAmtshandlungendesVertreterssindnichtdeshalb unwirksam,weildiefürseinebestellungnach 34erforderlichenVoraussetzungennichtvorlagenoderspäterweggefallen sind. Abschnitt 5 Erlöschen des Amtes 38 Gründe für das Erlöschen des Amtes Das Amt des Gerichtsvollziehers erlischt durch 1. Erreichen der Altersgrenze ( 39), 2.Tod, 3.Entlassung ( 40), 4.AmtsverlustinfolgestrafgerichtlicherVerurteilung ( 41), 5.Amtsenthebung ( 42), 6.EntfernungausdemAmtdurchdisziplinargerichtliches Urteil ( 100 Satz 2), 7.vorübergehende Amtsniederlegung ( 43, 44). 39 Altersgrenze DieGerichtsvollziehererreichenmitdemEndedesMonats,indemsiedassiebenundsechzigsteLebensjahrvollenden, die Altersgrenze. 40 Entlassung DerGerichtsvollzieherkannjederzeitseineEntlassung ausdemamtverlangen.dasverlangenmussderlandesjustizverwaltungschriftlicherklärtwerden.eskann,solange dieentlassungsverfügungdemgerichtsvollziehernoch nichtzugegangenist,innerhalbzweierwochennachzugang beiderlandesjustizverwaltungzurückgenommenwerden, mitzustimmungderlandesjustizverwaltungauchnachablaufdieserfrist.dieentlassungistvonderlandesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 41 Amtsverlust durch Strafurteil EinestrafgerichtlicheVerurteilunghatfürdenGerichtsvollzieherdenAmtsverlustunterdengleichenVoraussetzungen zur Folge wie bei einem Landesjustizbeamten. 42 Amtsenthebung (1)DerGerichtsvollzieheristseinesAmteszuentheben, wenn 1.einederVoraussetzungenvorliegt,unterdenendieErnennungeinesLandesjustizbeamtennichtigist,fürnichtig erklärt oder zurückgenommen werden muss; 2. er eine unvereinbare Tätigkeit nach 3 ausübt;

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ ersichweigert,denin 7vorgeschriebenenAmtseidzu leisten; 4.ereinenach 14genehmigungspflichtige,jedochnicht genehmigungsfähige Tätigkeit ausübt; 5.ereineVerbindungzurgemeinsamenBerufsausübung oderzurgemeinsamennutzungvongeschäftsräumen eingeht,ohneimbesitzdernach 11erforderlichenGenehmigung zu sein; 6.erinVermögensverfallgeratenist;einVermögensverfall wirdvermutet,wenneininsolvenzverfahrenüberdas VermögendesGerichtsvollzieherseröffnetoderderGerichtsvollzieherindasvomInsolvenzgerichtodervom VollstreckungsgerichtzuführendeVerzeichnis ( 26 Abs.2derInsolvenzordnung; 915derZivilprozessordnung) eingetragen ist; 7.erausgesundheitlichenGründennichtnurvorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben; 8.seinewirtschaftlichenVerhältnisseoderdieArtseiner WirtschaftsführungdieInteressenderRechtsuchenden gefährden; 9.ernichtdieerforderlicheHaftpflichtversicherungnach 21 unterhält. (2)LiegteinederVoraussetzungenvor,unterdenendie ErnennungeinesLandesjustizbeamtenfürnichtigerklärt oderzurückgenommenwerdenkann,sokannauchdergerichtsvollzieher seines Amtes enthoben werden. (3)DieAmtsenthebungsprichtdieLandesjustizverwaltungnachAnhörungderGerichtsvollzieherkammeraus.Der Gerichtsvollzieher ist vorher anzuhören. (4)IndemaufAmtsenthebungnachAbsatz1Nr.6gerichtetenVerfahrensindfürdieBestellungeinesPflegersfür dengerichtsvollzieher,derzurwahrnehmungseinerrechte indemverfahrennichtinderlageist,fürdiepflichtdesgerichtsvollziehers,sichärztlichuntersuchenzulassen,undfür diefolgeneinerweigerungseinermitwirkungdievorschriftenentsprechendanzuwenden,diefürlandesjustizbeamtegelten.zumpflegersolleinrechtsanwaltodergerichtsvollzieherbestelltwerden.dieindiesenvorschriften demdienstvorgesetztenzugewiesenenaufgabennimmtdie Landesjustizverwaltung wahr. 43 Vorübergehende Amtsniederlegung (1) Wer als Gerichtsvollzieher 1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder 2.einennachamtsärztlichemGutachtenpflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlichbetreutoderpflegt,kanndasamtmitgenehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen. (2)DieDauerderAmtsniederlegungnachAbsatz1darf auchinverbindungmitderamtsniederlegungnach 44und einerteilzeittätigkeitnach 13Abs.2zwölfJahrenicht überschreiten. (3)DieLandesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnungzubestimmen,dassdieDauerdervorübergehen- denamtsniederlegungganzoderteilweiseaufdiebisherige Amtstätigkeit als Gerichtsvollzieher angerechnet wird. 44 Neubestellung nach vorübergehender Amtsniederlegung (1)ErklärtderGerichtsvollziehermitdemAntragaufGenehmigungdervorübergehendenAmtsniederlegungnach 43,dasAmtinnerhalbvonhöchstenseinemJahrimbisherigenAmtsbereichwiederantretenzuwollen,wirderinnerhalbdieserFristdorterneutbestellt.IndiesemFalldarfdie erneutebestellungnurversagtwerden,wennsichdergerichtsvollzieherinderzwischenzeiteinesverhaltensschuldiggemachthat,dasihnunwürdigerscheinenlässt,dasamt eines Gerichtsvollziehers wieder anzutreten. (2)NacherneuterBestellungimbisherigenAmtsbereich isteinenochmaligeamtsniederlegungnachabsatz1innerhalbdernächstenbeidenjahreausgeschlossen.diedauer mehrfacheramtsniederlegungennachabsatz1darfdrei Jahre nicht überschreiten. 45 Verwahrung von Akten und Pfandgegenständen (1)IstdasAmteinesGerichtsvollzieherserloschenoder wirdseinamtsbereichineinenanderenlandgerichtsbezirk verlegt,sosollendieaktenundbücherdesgerichtsvollzieherssowiediegegenstände,diedergerichtsvollzieherbei ErfüllungseinerAufgabeninBesitzgenommenhat,inder RegeleinemanderenGerichtsvollzieherübergebenwerden. DieVerwahrungderAktenundBücherkanndieLandesjustizverwaltungdemLandgerichtübertragen,dessenBezirk demgerichtsvollzieheralsamtsbereichzugewiesenwar, oder einem Amtsgericht innerhalb des Amtsbereichs. (2)DieSiegelundStempeldesGerichtsvollziehershatdie unmittelbareaufsichtsbehördezuvernichten,derenbezirk nach 8 den Amtsbereich des Gerichtsvollziehers bildet. (3)AufdenGerichtsvollzieher,demdieAktenundPfandgegenständeinVerwahrunggegebenwordensind,sinddie Vorschriftendes 51Abs.2und3entsprechendanzuwenden. (4)DasGericht,demdieAktenundBücherübergeben wordensind,hatanstelledesausgeschiedenengerichtsvollziehersoderdesgerichtsvollziehers,dessenamtsbereich verlegtwordenist,ausfertigungenundabschriftenzuerteilenundeinsichtderaktenzugestatten.fürdieerteilungder AusfertigungenoderAbschriftendurchdasAmtsgerichtgeltendieVorschriftenüberdieErteilungvonAusfertigungen undabschriftengerichtlicherurkunden.indemausfertigungsvermerksollaufdaserlöschendesamtesdesgerichtsvollziehersoderaufdieverlegungseinesamtsbereichs hingewiesen werden. (5)WirdeinGerichtsvollziehernachdemErlöschenseinesAmtesoderderVerlegungseinesAmtsbereichserneut zumgerichtsvollzieherinseinemfrüherenamtsbereichbestellt,sokönnenihmdienachabsatz1inverwahrunggenommenen Akten und Bücher wieder ausgehändigt werden. (6)MachteineLandesregierungvonderErmächtigung des 8Abs.2Gebrauchundwirdderabweichendvon 8 Abs.1bestimmteAmtsbereicheinesGerichtsvollziehers

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