11.2. Satzung der Stadt Schenefeld über die Erhebung einer Hundesteuer
|
|
- Leon Kerner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 11.2 Satzung der Stadt Schenefeld über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom , in Kraft ab
2 2 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflicht 3 a Beginn der Steuerpflicht 3 b Ende der Steuerpflicht 4 Allgemeiner Steuersatz 5 Steuerermäßigung 6 Zwingersteuer 7 Steuerbefreiung 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung, Zwingersteuer und die Steuerbefreiung 9 Steuerfreiheit 10 Melde- und Auskunftspflichten, Steuerzeichen 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Verarbeitung personenbezogener Informationen 14 Inkrafttreten
3 3 Satzung 11.2 der Stadt Schenefeld über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. Schl. -H. S. 529), zuletzt geändert am (GVOBl. Schl.-H. S. 474) und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. Schl. -H. S. 564), zuletzt geändert am (GVOBl. Schl.-H. S. 345) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand Die Stadt Schenefeld (nachfolgend "Stadt" genannt) erhebt eine Steuer für das Halten von Hunden im Stadtgebiet (Hundesteuer). 2 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger ist, wer einen über drei Monate alten Hund in ihrem/ seinem Haushalt oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen hat (Halterin/Halter des Hundes). In einem gemeinsamen Haushalt ist es der Haushaltsvorstand, auch wenn ein anderes Mitglied des Haushaltes den Hund eingebracht hat. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. 3 a Beginn der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einem Haushalt oder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei Monate alt wird. (2) Für Hunde, die nicht länger als einen Monat in Pflege oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten werden, besteht keine Steuerpflicht. (3) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr. War der Hund am bisherigen Wohnort nicht versteuert, so gilt Abs. 1 entsprechend. Gegenüber der Stadt ist ein Nachweis hierüber zu führen. (4) Wer einen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits versteuerten Hund oder einen Hund als Ersatz für einen Hund nach 3 b anschafft, ist frühestens mit dem auf die Anschaffung folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.
4 4 3 b Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht endet, jedoch mit der Einschränkung des 10 Abs. 2 Satz 2, mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Hund mitgenommen (Wohnortwechsel) oder abgeschafft wird, abhanden kommt, verendet oder getötet wird. 4 Allgemeiner Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich a. für den ersten Hund DM 80,00, ab : 41,00, b. für den zweiten Hund DM 140,00, ab : 71,00 und c. für jeden weiteren Hund DM 180,00, ab : 92,00. (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. (3) Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( 5), gelten als erste Hunde. 5 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der/des Steuerpflichtigen und unter Berücksichtigung des 8 auf die Hälfte der Steuer nach 4 Abs. 1 zu ermäßigen insbesondere für das Halten von a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden und Warenvorräten benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m - zu messen nach der Luftlinie - entfernt liegen; b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; c) abgerichteten Hunden, die von Artistinnen/Artisten und berufsmäßigen Schaustellerinnen/Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden; d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein; e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und für die Jagd verwendet werden. (2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu
5 versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet werden. (3) Eine Steuerermäßigung wird auf Antrag, der jährlich zum 1.1. (Ausschlussfrist) zu wiederholen ist, für Hunde, für die der Steuersatz nach 4 Abs.1 festzusetzen wäre, gewährt, die von Empfängern des Arbeitslosengeldes II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) oder diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen gehalten werden. Die Steuer wird nur für den ersten Hund ermäßigt und beträgt 50 v. H. der nach 4 Abs. 1 Buchst. a festgesetzten bzw. festzusetzenden Steuer. 6 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. 7 Steuerbefreiung Steuerbefreiung ist auf Antrag und unter Berücksichtigung des 8 insbesondere zu gewähren für das Halten von 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; 2. Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen/Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen/Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl; 3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl; 4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden; 5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; 6. Blindenführhunden; 7. Hunden, die zum Schutze und/oder zur Hilfe blinder, tauber, schwerhöriger oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind; 8. Hunden, die von Personen gehalten werden, die unter das Schwerbehindertengesetz fallen und bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde,
6 6 9. Hunden, die aus Tierheimen oder ähnlichen Anstalten/Einrichtungen erworben werden, jedoch nur für die ersten 6 Monate nach der Anschaffung. 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung ( 5), Zwingersteuer ( 6) und die Steuerbefreiung ( 7) Steuerermäßigung, Zwingersteuer oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und ihre Brauchbarkeit und Anerkennung nachgewiesen wird, 2. die Halterin/der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes, entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 5 Abs. 2, 6 und 7 Ziff. 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 9 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen inländischen Gemeinde/Stadt versteuern. 10 Melde- und Auskunftspflichten, Steuerzeichen (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des 3a Abs. 2 nach Ablauf des Monats. Gegenüber der Stadt ist ein Nachweis insbesondere über den Erwerb, das Alter und die Rasse zu führen. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Abmeldung unter Berücksichtigung der Tatbestände nach 3 b vor, so hat die bisherige Halterin/der bisherige Halter den Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt abzumelden. Sollte der Hund von der bisherigen Hundehalterin/vom bisherigen Hundehalter nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgemeldet werden, so endet die Steuerpflicht mit Ende des Quartals der tatsächlichen Abmeldung. Gegenüber der Stadt ist ein Nachweis über den Verbleib des Hundes zu führen.
7 (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin/der Hundehalter das innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt anzuzeigen. (4) Die Stadt gibt Hundesteuermarken aus, die, sofern die Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin/der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. (5) Die Stadt ist berechtigt, Hundebestandaufnahmen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. (6) Den Beauftragten der Stadt ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Das Steuerjahr ist das Haushaltsjahr. (2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum , 15.5., und eines jeden Jahres fällig. (3) Auf Antrag kann die Steuer abweichend von Abs. 2 zum in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Entsteht die Steuerpflicht für einen zurückliegenden Zeitraum oder im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die Steuer für diesen Zeitraum innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, jedoch frühestens zu den in Abs. 2 und 3 genannten Zeitpunkten, fällig. 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. 13 Verarbeitung personenbezogener Informationen Auf der Grundlage und unter Beachtung des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG) vom wird folgendes festgelegt: Es ist zulässig, die zur Durchführung und Durchsetzung dieser Satzungsbestimmungen erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten gemäß 11 LDSG zu verarbeiten. Zu diesem Zweck werden Daten von den Steuerpflichtigen nach dieser Satzung sowie gemäß 13 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 LDSG von den Ordnungs- und Meldebehörden
8 8 und aus eigenen Steuer- und Grundstücksakten und der Grundstücksdatei (Liegenschaftsdaten) erhoben. Die Daten können wiederum zu einer eigenen Datei zusammengefasst werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Ausnahme des 4 Abs. 1 Buchst. b. und c., der am in Kraft tritt, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom in der Fassung der Datenschutzsatzung vom außer Kraft. Schenefeld, den Stadt Schenefeld Der Bürgermeister von Appen
S A T Z U N G. der Gemeinde Groß Wittensee. über die Erhebung einer Hundesteuer. 1 Steuergegenstand. 2 Steuerpflicht
1 S A T Z U N G der Gemeinde Groß Wittensee über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Münsterdorf über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Münsterdorf über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 11.07.2014 (in Kraft seit 01.01.2015) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung und der 1 und 3
MehrHundesteuersatzung der Stadt Bad Nenndorf
Hundesteuersatzung der Stadt Bad Nenndorf Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973 (Nds. GVBl S. 41) in den jeweils
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Leinefelde-Worbis
Hundesteuersatzung der Stadt Leinefelde-Worbis Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung der Gemeinde Rieseby über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Rieseby über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Escheburg
SATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Escheburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein
MehrS a t z u n g der Stadt Lauenburg/Elbe über die Erhebung einer Hundesteuer
S a t z u n g der Stadt Lauenburg/Elbe über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Tellingstedt über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Tellingstedt über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Siebenbäumen
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Siebenbäumen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
MehrHUNDESTEUERSATZUNG DER STADT DINGELSTÄDT
HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT DINGELSTÄDT Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Langballig vom 21. Juli Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Langballig vom 21. Juli 2000 (Mitteilungsblatt Amt Langballig vom 28.07.2000 Nr. 26, S. 170-175) Änderungsdaten: Artikel 4 der Satzung zur Anpassung
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Nordhastedt
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Nordhastedt Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrHundesteuersatzung. der Gemeinde Ihlienworth, Landkreis Cuxhaven vom
Hundesteuersatzung der Gemeinde Ihlienworth, Landkreis Cuxhaven vom Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) vom 17.12.2012 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1, 2 und
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Ilsede ab dem
Hundesteuersatzung der Gemeinde Ilsede ab dem 01.01.2016 Inhaltsverzeichnis: 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflichtiger 3 Steuermaßstab und Steuersätze 4 Steuerfreiheit 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Bülkau, Landkreis Cuxhaven vom 09. Dezember 2008
Hundesteuersatzung der Gemeinde Bülkau, Landkreis Cuxhaven vom 09. Dezember 2008 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds.
MehrSatzung der Gemeinde Stockelsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Stockelsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., Seite 57), zuletzt
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Steuern für die Haltung von Hunden in der Gemeinde Borsdorf (Hundesteuersatzung)
S a t z u n g über die Erhebung von Steuern für die Haltung von Hunden in der Gemeinde Borsdorf (Hundesteuersatzung) Auf Grund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächs
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Echem
Hundesteuersatzung der Gemeinde Echem Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) - in den jeweils geltenden
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Scheden
Hundesteuersatzung der Gemeinde Scheden Aufgrund der 10, 58, 14, Abs. 1 Satz 2 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
MehrHundesteuersatzung der Stadt Aken (Elbe)
Lesefassung Hundesteuersatzung der Stadt Aken (Elbe) Auf der Grundlage der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel
MehrArbeitsfassung. Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung einer Hundesteuer vom
Arbeitsfassung Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung einer Hundesteuer vom 29.11.2001 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung und der 1 und
MehrHundesteuersatzung. der Stadt Lohne (Oldenburg)
2.1.16 Hundesteuersatzung der Stadt Lohne (Oldenburg) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum
Hundesteuersatzung der Gemeinde Sottrum Stand: 1. Änderungssatzung vom 25.01.2010 ( 4 Abs. 1), Inkrafttreten zum 01.01.2010 (eingearbeitet) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Westerstede
Hundesteuersatzung der Stadt Westerstede in der Fassung vom 18.07.2012 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Kann das Alter eines
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Dollern. 1 Steuergegenstand. 2 Steuerpflicht, Haftung
Hundesteuersatzung der Gemeinde Dollern Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. v. 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Jade. über die Erhebung von Hundesteuern
Satzung der Gemeinde Jade über die Erhebung von Hundesteuern Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. 16 vom 02.05.2008, in Kraft getreten am 02.05.2009 mit Ausnahme von 3 Abs. 1 der
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer S a t z u n g. der Stadt Preetz über die Erhebung einer Hundesteuer
S a t z u n g der Stadt Preetz über die Erhebung einer Hundesteuer Seite - 1 - Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H.
MehrSatzung der Gemeinde Nienstädt für die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Nienstädt für die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund der 10, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. v. 17.12.2010 (Nds. GVBl.
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Twist
Hundesteuersatzung der Gemeinde Twist Aufgrund der 6, 40 (1) Nr. 4 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 382), zuletzt geändert
MehrS a t z u n g der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Hundesteuer
S a t z u n g der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57) zuletzt geändert durch
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wittmund
Hundesteuersatzung der Stadt Wittmund Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Hainichen
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Hainichen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den 2 und
MehrHundesteuersatzung der Stadt Gommern
Hundesteuersatzung der Stadt Gommern Aufgrund 4, 6, 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) in der zuletzt geltenden Fassung und aufgrund der 2, 3 des Kommunalabgabengesetz
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Walsrode
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Walsrode Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und
MehrSATZUNG der Gemeinde Barsbüttel über die Erhebung einer Hundesteuer
SATZUNG der Gemeinde Barsbüttel über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein,
MehrHundesteuersatzung der Stadt Bückeburg
Hundesteuersatzung der Stadt Bückeburg Leseabschrift in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.12.2014 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lugau (Hundesteuersatzung) 1 Steuererhebung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lugau (Hundesteuersatzung) Aufgrund 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt
MehrSatzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf der Grundlage des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lüchow (Wendland)
5-A Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lüchow (Wendland) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs, 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28, Oktober 2006 (Nds, GVBI,
MehrLesefassung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Hundesteuer
Lesefassung der Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer Hundesteuer (Die Änderungen aus Beschluss-Nr. B 598-40/03 vom 22.09.2003, Beschluss-Nr. B 65-05/40 vom 25.10.2004
MehrSatzung der Gemeinde Groß Buchwald über die Erhebung einer Hundesteuer vom
Satzung der Gemeinde Groß Buchwald über die Erhebung einer Hundesteuer vom 26.11.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Lutherstadt Wittenberg (HUNDESTEUERSATZUNG) in der Fassung der 4.
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Lutherstadt Wittenberg (HUNDESTEUERSATZUNG) in der Fassung der 4. Änderungssatzung Aufgrund der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt
MehrHundesteuersatzung der Hansestadt Gardelegen
Hansestadt Gardelegen Der Bürgermeister Hundesteuersatzung der Hansestadt Gardelegen Aufgrund der 4, 6 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S.568) in
MehrHundesteuersatzung der Stadt Moringen
21.0 Hundesteuersatzung der Stadt Moringen Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), in der jeweils geltenden
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Weyhe
- L e s e f a s s u n g - Hundesteuersatzung der Gemeinde Weyhe Stand: Neufassung vom 01.10.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011; zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 18.12.2013, in Kraft
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Oberweißbach/Thüringer Wald
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Oberweißbach/Thüringer Wald Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Edderitz
Hundesteuersatzung der Gemeinde Edderitz Aufgrund der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBL. LSA S. 405),
MehrSatzung über die Hundesteuer. des. Flecken Siedenburg
Satzung über die Hundesteuer des Flecken Siedenburg Satzung mit den eingearbeiteten Satzungsänderungen: 1. Änderungssatzung 08.03.2012 (In Kraft 01.01.2012) Hundesteuersatzung des Flecken Siedenburg Aufgrund
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Rhauderfehn
Hundesteuersatzung der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996
MehrHundesteuersatzung der Stadt Kalbe (Milde)
1 Stadt Kalbe (Milde) Hundesteuersatzung der Stadt Kalbe (Milde) Auf Grund der 6,44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und der 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Cremlingen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Cremlingen Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 1, 2 und 3 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils gültigen
MehrLesefassung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Pampow
Lesefassung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Pampow Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Wardenburg in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
3.121.2 Hundesteuersatzung der Gemeinde Wardenburg in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.08.2000 (In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.09.2000) 1 - Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Herrnhut
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Herrnhut Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (GVBl. S.
MehrStadt Weißenberg Landkreis Bautzen. Satzung über die Erhebung von Hundesteuer
Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen Satzung über die Erhebung von Hundesteuer Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und den 2 und 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hat
MehrHundesteuersatzung des Fleckens Salzhemmendorf
Hundesteuersatzung des Fleckens Salzhemmendorf Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576) in der zur Zeit gültigen
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Fritzlar
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Breitenhagen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Breitenhagen Aufgrund der 4, 5 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 GVB1. S. 568 und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Gemeinde Wermsdorf mit seinen Ortsteilen über die Erhebung der Hundesteuer - Hundesteuersatzung -
Satzung der Gemeinde Wermsdorf mit seinen Ortsteilen über die Erhebung der Hundesteuer - Hundesteuersatzung - Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301)
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HS) Der Gemeinderat der Gemeinde Gutach hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrAchtung: Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM in Euro-Beträgen in Satzungen der Stadt Radeberg (Glättungssatzung)
Achtung: Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM in Euro-Beträgen in Satzungen der Stadt Radeberg (Glättungssatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Radeberg (Hundesteuersatzung)
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Naunhof
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Naunhof Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in Verbindung mit 2 und 7, Absatz 2 des Sächsischen
MehrSatzung der Stadt Marlow über die Erhebung einer Hundesteuer
Stadt Marlow Der Bürgermeister Am Markt 1 18337 Marlow Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV
MehrHundesteuersatzung. 1 Steuererhebung. Die Stadt erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Kreisstadt Aue Hundesteuersatzung Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. 04. 1993 (SächsGVBl.S.301) in Verbindung mit 2 und 7, Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabegesetzes
MehrSatzung der Stadt Bad Muskau über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Stadt Bad Muskau über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301 ff.) in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches
MehrSATZUNG DER GEMEINDE BESCHENDORF ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER (Hundesteuersatzung)
SATZUNG DER GEMEINDE BESCHENDORF ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Wedemark
Hundesteuersatzung der Gemeinde Wedemark Auf Grund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden
MehrHUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Papenburg. Hundesteuersatzung Seite 1 von 6. in der Fassung vom
Hundesteuersatzung Seite 1 von 6 HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Papenburg in der Fassung vom 03.07.2003 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Steuergegenstand...2 2 Steuerpflichtiger...2 3 Steuermaßstab und Steuersätze...2
MehrSatzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 20.11.2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 21.11.2011 - vom Abdruck der Präambeln wurde abgesehen 1 Steuertatbestand (1) Das Halten
MehrSammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.
Dokument: Hundesteuersatzung Stand 16-12-2010 Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Gemeinde Nahe über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Nahe über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.11.2015 folgende Satzung
MehrSatzung der Stadt Parchim über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Stadt Parchim über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Groß Vollstedt
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Groß Vollstedt Inhalt Neufassung vom 5.12.2002, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 50 vom 14.12.2002 1. Änderung vom 10.12.2009, veröffentlicht
MehrSatzung der Gemeinde Dranske über die Erhebung einer Hundesteuer
- 1 Nichtamtliche Lesefassung für die nichtamtliche Lesefassung wird keine Gewähr übernommen Satzung der Gemeinde Dranske über die Erhebung einer Hundesteuer Präambel Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung) Auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Ettlingen in der Fassung vom 8. Dezember 2010 *) (Hundesteuersatzung) Inhaltsverzeichnis
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Stadt Ettlingen in der Fassung vom 8. Dezember 2010 *) () Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand... 2 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger...
MehrSatzung der Gemeinde Pinnow über die Erhebung einer Hundesteuer. Präambel
Satzung der Gemeinde Pinnow über die Erhebung einer Hundesteuer Präambel Auf Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
MehrH U N D E S T E U E R S A T Z U N G. in der Fassung der 1. Änderungsatzung
H U N D E S T E U E R S A T Z U N G in der Fassung der 1. Änderungsatzung Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKOMVG) i.d.f. vom 13.10.2011 (Nds. GVBl.
MehrHundesteuersatzung der Gemeinde Nienhagen
Hundesteuersatzung der Gemeinde Nienhagen Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.f. v. 17.10.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des 3 des Niedersächsischen
MehrHundesteuersatzung der Stadt Cloppenburg vom 02.12.1974 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 12.12.2005
Hundesteuersatzung der Stadt Cloppenburg vom 02.12.1974 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 12.12.2005 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und des 3 des Niedersächsischen
MehrSatzung der Stadt Dargun über die Erhebung einer Hundesteuer. 1 Steuergegenstand
Satzung der Stadt Dargun über die Erhebung einer Hundesteuer 1 Steuergegenstand (1) Die Stadt Dargun erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate
MehrHundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015
22.20.04 Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den VII. Nachtrag vom 26. Februar 2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
MehrSatzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung
Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach - Hundesteuersatzung (Redaktionelle Fassung) vom 21. November 1996, geändert durch Satzung vom 26. Oktober 2000 und vom
MehrGEMEINDE UNTERFÖHRING
GEMEINDE UNTERFÖHRING Satzung der Gemeinde Unterföhring für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung und des von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg
Stadt Neuenbürg Enzkreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2, 8 Abs. 2 und
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) Inhalt: 1 Steuererhebung 2 Steuergegenstand 3 Steuerschuldner 4 Haftung 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht 6
Mehr1 Steuererhebung. Die Stadt erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand
SATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom: 4. Juli 2001 einschließlich 1.Änderungssatzung vom 7. November 2001 und 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2003 1 Steuererhebung
MehrHundesteuersatzung der Stadt Wunstorf
Hundesteuersatzung der Stadt Wunstorf Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den zur Zeit gültigen
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Hage (Lesefassung)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Hage (Lesefassung) Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22.8.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert
Mehr- 1-2 Finanzen und Steuern 22-2 -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
- 1 - Hundesteuersatzung der Stadt Emden vom 28. Oktober 1974 (Amtsblatt Reg.-Bez. Aurich v. 15.12.1974, S. 201) in der Fassung vom 22. September 2004 (Änderung v. 22.11.1982 Amtsblatt 1982 S. 1210/in
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Haselünne in der Fassung vom (Inkrafttreten: )
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Haselünne in der Fassung vom 13.06.2013 (Inkrafttreten: 01.07.2013) Inhaltsverzeichnis: 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflichtiger 3 Steuermaßstab und Steuersätze
MehrSATZUNG DER STADT SULZBACH-ROSENBERG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)
SATZUNG DER STADT SULZBACH-ROSENBERG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) Beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 27.10.2009 Veröffentlicht durch Niederlegung im Haupt- und Personalamt
Mehr1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
2 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Der Ortsgemeinderat St. Johann hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen,
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345,
MehrS A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R
9.1 GEMEINDE LEINGARTEN LANDKREIS HEILBRONN S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R Der Gemeinderat der Gemeinde Leingarten hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie
MehrS a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Ehningen
S a t z u n g über die Erhebung der Hundesteuer in Ehningen Der Gemeinderat der Gemeinde Ehningen hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO) sowie 2, 5a, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald Der Gemeinderat der Gemeinde Wald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mittweida (Hundesteuersatzung) Vom
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Mittweida (Hundesteuersatzung) Vom 04. 11.1993 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung Vom 26.10.2001 Der Stadtrat der Stadt Mittweida hat aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm
Gemeinde Muggensturm Landkreis Rastatt Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm Der Gemeinderat der Gemeinde Muggensturm hat aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5
Mehr