11.2. Satzung der Stadt Schenefeld über die Erhebung einer Hundesteuer

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1 11.2 Satzung der Stadt Schenefeld über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom , in Kraft ab

2 2 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflicht 3 a Beginn der Steuerpflicht 3 b Ende der Steuerpflicht 4 Allgemeiner Steuersatz 5 Steuerermäßigung 6 Zwingersteuer 7 Steuerbefreiung 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung, Zwingersteuer und die Steuerbefreiung 9 Steuerfreiheit 10 Melde- und Auskunftspflichten, Steuerzeichen 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Verarbeitung personenbezogener Informationen 14 Inkrafttreten

3 3 Satzung 11.2 der Stadt Schenefeld über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. Schl. -H. S. 529), zuletzt geändert am (GVOBl. Schl.-H. S. 474) und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. Schl. -H. S. 564), zuletzt geändert am (GVOBl. Schl.-H. S. 345) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand Die Stadt Schenefeld (nachfolgend "Stadt" genannt) erhebt eine Steuer für das Halten von Hunden im Stadtgebiet (Hundesteuer). 2 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger ist, wer einen über drei Monate alten Hund in ihrem/ seinem Haushalt oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen hat (Halterin/Halter des Hundes). In einem gemeinsamen Haushalt ist es der Haushaltsvorstand, auch wenn ein anderes Mitglied des Haushaltes den Hund eingebracht hat. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. 3 a Beginn der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einem Haushalt oder einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei Monate alt wird. (2) Für Hunde, die nicht länger als einen Monat in Pflege oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten werden, besteht keine Steuerpflicht. (3) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr. War der Hund am bisherigen Wohnort nicht versteuert, so gilt Abs. 1 entsprechend. Gegenüber der Stadt ist ein Nachweis hierüber zu führen. (4) Wer einen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits versteuerten Hund oder einen Hund als Ersatz für einen Hund nach 3 b anschafft, ist frühestens mit dem auf die Anschaffung folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.

4 4 3 b Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht endet, jedoch mit der Einschränkung des 10 Abs. 2 Satz 2, mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Hund mitgenommen (Wohnortwechsel) oder abgeschafft wird, abhanden kommt, verendet oder getötet wird. 4 Allgemeiner Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich a. für den ersten Hund DM 80,00, ab : 41,00, b. für den zweiten Hund DM 140,00, ab : 71,00 und c. für jeden weiteren Hund DM 180,00, ab : 92,00. (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. (3) Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( 5), gelten als erste Hunde. 5 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag der/des Steuerpflichtigen und unter Berücksichtigung des 8 auf die Hälfte der Steuer nach 4 Abs. 1 zu ermäßigen insbesondere für das Halten von a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden und Warenvorräten benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m - zu messen nach der Luftlinie - entfernt liegen; b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; c) abgerichteten Hunden, die von Artistinnen/Artisten und berufsmäßigen Schaustellerinnen/Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden; d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Zeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein; e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und für die Jagd verwendet werden. (2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu

5 versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet werden. (3) Eine Steuerermäßigung wird auf Antrag, der jährlich zum 1.1. (Ausschlussfrist) zu wiederholen ist, für Hunde, für die der Steuersatz nach 4 Abs.1 festzusetzen wäre, gewährt, die von Empfängern des Arbeitslosengeldes II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) oder diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen gehalten werden. Die Steuer wird nur für den ersten Hund ermäßigt und beträgt 50 v. H. der nach 4 Abs. 1 Buchst. a festgesetzten bzw. festzusetzenden Steuer. 6 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind. 7 Steuerbefreiung Steuerbefreiung ist auf Antrag und unter Berücksichtigung des 8 insbesondere zu gewähren für das Halten von 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; 2. Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen/Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen/Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl; 3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl; 4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden; 5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; 6. Blindenführhunden; 7. Hunden, die zum Schutze und/oder zur Hilfe blinder, tauber, schwerhöriger oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind; 8. Hunden, die von Personen gehalten werden, die unter das Schwerbehindertengesetz fallen und bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde,

6 6 9. Hunden, die aus Tierheimen oder ähnlichen Anstalten/Einrichtungen erworben werden, jedoch nur für die ersten 6 Monate nach der Anschaffung. 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung ( 5), Zwingersteuer ( 6) und die Steuerbefreiung ( 7) Steuerermäßigung, Zwingersteuer oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und ihre Brauchbarkeit und Anerkennung nachgewiesen wird, 2. die Halterin/der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes, entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 5 Abs. 2, 6 und 7 Ziff. 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 9 Steuerfreiheit Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen inländischen Gemeinde/Stadt versteuern. 10 Melde- und Auskunftspflichten, Steuerzeichen (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des 3a Abs. 2 nach Ablauf des Monats. Gegenüber der Stadt ist ein Nachweis insbesondere über den Erwerb, das Alter und die Rasse zu führen. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Abmeldung unter Berücksichtigung der Tatbestände nach 3 b vor, so hat die bisherige Halterin/der bisherige Halter den Hund innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt abzumelden. Sollte der Hund von der bisherigen Hundehalterin/vom bisherigen Hundehalter nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgemeldet werden, so endet die Steuerpflicht mit Ende des Quartals der tatsächlichen Abmeldung. Gegenüber der Stadt ist ein Nachweis über den Verbleib des Hundes zu führen.

7 (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin/der Hundehalter das innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt anzuzeigen. (4) Die Stadt gibt Hundesteuermarken aus, die, sofern die Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin/der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. (5) Die Stadt ist berechtigt, Hundebestandaufnahmen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. (6) Den Beauftragten der Stadt ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Das Steuerjahr ist das Haushaltsjahr. (2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum , 15.5., und eines jeden Jahres fällig. (3) Auf Antrag kann die Steuer abweichend von Abs. 2 zum in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (4) Entsteht die Steuerpflicht für einen zurückliegenden Zeitraum oder im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die Steuer für diesen Zeitraum innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, jedoch frühestens zu den in Abs. 2 und 3 genannten Zeitpunkten, fällig. 12 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. 13 Verarbeitung personenbezogener Informationen Auf der Grundlage und unter Beachtung des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG) vom wird folgendes festgelegt: Es ist zulässig, die zur Durchführung und Durchsetzung dieser Satzungsbestimmungen erforderlichen personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten gemäß 11 LDSG zu verarbeiten. Zu diesem Zweck werden Daten von den Steuerpflichtigen nach dieser Satzung sowie gemäß 13 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 LDSG von den Ordnungs- und Meldebehörden

8 8 und aus eigenen Steuer- und Grundstücksakten und der Grundstücksdatei (Liegenschaftsdaten) erhoben. Die Daten können wiederum zu einer eigenen Datei zusammengefasst werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Ausnahme des 4 Abs. 1 Buchst. b. und c., der am in Kraft tritt, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom in der Fassung der Datenschutzsatzung vom außer Kraft. Schenefeld, den Stadt Schenefeld Der Bürgermeister von Appen

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