Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Tabaksteuergesetzes.
|
|
- Ralf Brandt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Botschaft zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 17. Juni 2016 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Tabaksteuergesetzes. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 17. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Botschaft 1 Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage Seit Jahren verfolgt der Bundesrat das Ziel, die schweizerische Tabaksteuerbelastung in moderaten Schritten der EU-Mindestbelastung anzunähern und dem Bund mit Tabaksteuererhöhungen Mehreinnahmen zu verschaffen. Die Einnahmen aus der Tabaksteuer werden zweckgebunden für die Finanzierung der Bundesbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV) sowie an die Ergänzungsleistungen eingesetzt. Die Kompetenz des Bundesrates zur Erhöhung der Tabaksteuer auf Zigaretten ist mit der letzten Erhöhung per 1. April 2013 ausgeschöpft worden. Der Vorentwurf für eine Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 21. März (TStG), der vom 21. August bis zum 21. November 2013 in der Vernehmlassung war, hatte unter anderem eine Erneuerung der Kompetenz zur Erhöhung der Tabaksteuer enthalten. Dabei sprachen sich 22 Kantone, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, sämtliche 9 Organisationen im Bereich Tabakindustrie und -handel sowie 33 Organisationen aus dem Bereich Gesundheitsprävention grundsätzlich dafür aus, die Kompetenz des Bundesrates zur Erhöhung der Steuer auf Zigaretten zu erneuern. Die Bundesratsparteien CVP, FDP und SVP lehnten die Erneuerung der Erhöhungskompetenz vollständig ab. Die SP stimmte der Vorlage nur mit Vorbehalt zu. Infolge der Aufgabe des Euro- Mindestkurses haben sich die Preisunterschiede zu unseren direkten Nachbarländern in der Zwischenzeit nochmals wesentlich zu Ungunsten der Schweiz entwickelt. Waren 2007 nach Österreich die Zigaretten in der Schweiz im Vergleich zu den Nachbarländern die zweitgünstigsten, so sind sie 2016 die teuersten (vgl. die nachstehende Grafik). Aus diesen Gründen zeigte sich, dass die Kompetenzerneuerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angebracht erscheint. 1 SR
3 Preisvergleich mit den Nachbarländern der Schweiz (Vergleich der meistverkauften Preisklasse; Stand 1. Januar 2016, Euro-Kurs: Fr. 1.09) Grafik Aus diesen Gründen verzichtet der Bundesrat auf den Antrag zur Erneuerung der Kompetenz zur Erhöhung der Tabaksteuer. Die beantragte Änderung des TStG umfasst somit nur noch zwei Punkte: Erstens soll der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) mehr Flexibilität beim Vollzug gewährt werden. Die Aufgaben sollen dort erledigt werden können, wo es verwaltungsökonomisch am sinnvollsten erscheint. Dort, wo nicht zwingend die Oberzolldirektion tätig werden muss, soll die Zollverwaltung die innerhalb ihrer Organisation zuständige Stelle bestimmen können. Zweitens soll der Begriff «Wasserpfeifentabak» in das Gesetz aufgenommen werden. 1.2 Die beantragte Neuregelung Vollzugszuständigkeit innerhalb der Zollverwaltung Bei der Verabschiedung des TStG am 21. März war die Oberzolldirektion die zuständige Behörde für beinahe alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes. Dies führte beispielsweise dazu, dass bis Ende 2009 sämtliche Einfuhrveranlagungen von der Oberzolldirektion zentral in Bern verarbeitet wurden. Mit dem Inkrafttreten der letzten Revision des TStG am 1. Januar wurden bereits gewisse Aufgaben dezentralisiert. Die angesprochenen Einfuhrveranlagungen werden seither ausschliesslich von den Zollstellen vorgenommen. Künftig will die 2 AS AS
4 Zollverwaltung weitere Tätigkeiten, wie gewisse Kontrollen bei den inländischen Herstellern, aus Effizienzgründen grundsätzlich dezentral durchführen. Dies bedingt jedoch im Fall der Tabaksteuer eine Anpassung des Gesetzes. In den Bereichen, die nicht zwingend in die Zuständigkeit der Oberzolldirektion fallen, soll die Zuständigkeit neu deshalb bei der Zollverwaltung liegen. Damit sollen im operationellen Bereich die Synergien noch besser genutzt werden Ergänzung des Begriffs Wasserpfeifentabak Das TStG bestimmt unter anderem die Bemessungsgrundlagen und die anwendbaren Steuertarife für die Tabaksteuererhebung. Für jede Gruppe von Tabakfabrikaten ist dazu ein besonderer Steuertarif aufgestellt worden. Die Einfuhr von Wasserpfeifentabak hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Um zu vermeiden, dass Jugendliche einen Anreiz erhalten, auf günstigeren und nicht minder gesundheitsschädigenden Wasserpfeifentabak umzusteigen, hat der Bundesrat mit der Änderung vom 29. April der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober die Gleichstellung mit Feinschnitttabak zum selber Drehen beschlossen. Dadurch wurde das Steuersubstrat gesichert und zudem der Anreiz genommen, den bisher zu günstigeren Konditionen in die Schweiz importierten Wasserpfeifentabak ins Ausland zu verschieben. Es anerbietet sich, diese Tabakfabrikate nun namentlich in das TStG aufzunehmen. Die Klarstellung und die damit eindeutige Zuordnung von Tabakfabrikaten zum jeweiligen Steuertarif sind im Interesse der richtigen Rechtsanwendung. 1.3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht Die massgebende Rechtsgrundlage im Bereich der Tabakbesteuerung in der Europäischen Union ist die Richtlinie 2011/64/EU 6 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren. Das schweizerische Steuersystem ist seit dem 1. Januar 2010 für sämtliche Tabakprodukte EU-kompatibel. Der Bundesrat beantragte anlässlich der Änderung vom 19. Dezember des TStG, die Steuerstruktur aller anderen Tabakfabrikate als Zigaretten zu vereinfachen und nebenbei EU-kompatibel auszugestalten. Die vorliegenden Festlegung des Steuersatzes von Wasserpfeifentabak, welcher im EU-Recht zum anderen Rauchtabak zählt, liegt über dem Mindestsatz für anderen Rauchtabak nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/64/EU. 4 AS SR Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, ABl. L 176 vom , S AS
5 2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln Ingress Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (abv). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April (BV) angepasst. Den Artikeln 31 bis, 32 und 41 bis Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 und 3 abv entsprechen die Artikel 103 und 131 Absatz 1 Buchstabe a der geltenden BV. Ersatz von Ausdrücken Der Ausdruck «Oberzolldirektion» wird durch den Ausdruck «Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung)» beziehungsweise «Zollverwaltung» ersetzt. Diese Änderungen dienen der Anpassung der Vollzugszuständigkeit, die derzeit explizit der Oberzolldirektion obliegt. Die entsprechenden Kontrollaufgaben sollen zukünftig grundsätzlich durch die Zollstellen ausgeübt werden können. Art. 10 Abs. 1 Bst. b sowie Anhang III Der Ausdruck «Wasserpfeifentabak» wird ergänzt. Damit soll die Klarheit des TStG erhöht werden. Art. 32 Wie unter Ziffer erläutert, will die Zollverwaltung Aufgaben dezentralisieren. Neu sollen deshalb gewisse Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Steuererhebung im Inland nicht mehr wie bis anhin zentral von der Oberzolldirektion, sondern dezentral durch die Zollstellen ausgeführt werden. Dazu gehört beispielsweise die Vernichtung von Zigaretten (z. B. wegen Verpackungsfehlern) mit Rückerstattung der Tabaksteuer. Gegen Verfügungen der Zollstellen, die sich auf das TStG stützen, soll direkt bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden können, und nicht wie das die geltende Bestimmung über den Verweis von Artikel 32 TStG auf Artikel 116 des Zollgesetzes vom 18. März vorsieht zunächst bei der Zollkreisdirektion. Dies bedingt eine Anpassung von Artikel 32 TStG. Absatz 1 verankert, dass sich der Rechtsweg bei Verfügungen der Zollstellen im Zusammenhang mit der Zollveranlagung von Tabakwaren nach dem Zollgesetz richtet. Die Regelung dieser Konstellationen entspricht dem geltenden Recht. Gemäss den Absätzen 2 und 3 kann gegen andere Verfügungen der Zollstellen und gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen, die sich auf das TStG stützen, bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden 8 SR SR
6 3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Der Vollzug obliegt der Zollverwaltung und ist ohne Mehrpersonal zu bewältigen. 4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar zur Legislaturplanung noch im zugehörigen Entwurf des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung angekündigt. Die Änderung des TStG ist dennoch angezeigt, damit die Zollverwaltung ihre Aufgaben dezentralisieren kann. 5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a BV, die dem Bund die Kompetenz zur Erhebung von besonderen Verbrauchssteuern auf Tabak und Tabakwaren geben. 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz WTO Die Vorlage steht im Einklang mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober (GATT), der die Inländerbehandlung regelt und eine Diskriminierung zwischen inländischen und importierten Erzeugnissen verbietet. EU Das Tabaksteuergesetz ist kompatibel mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EG von BBl SR Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; SR
s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrTeil V: Änderung des Tierschutzgesetzes (TSchG)
Teil V: Änderung des Tierschutzgesetzes (TSchG) Übersicht Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug bleibt auf Grund des Ergebnisses der Vernehmlassung zur Änderung des TSchG 1 weiterhin
MehrBotschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden
16.034 Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Graubünden vom 13. April 2016 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr
MehrBotschaft zur Deplafonierung Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung
13.027 Botschaft zur Deplafonierung Solidaritätsprozent in der Arbeitslosenversicherung vom 27. Februar 2013 Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte
Mehrsn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft
Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrVerordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle
Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Mehrim Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Aufhebung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der
MehrVereinbarung
Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit
MehrBotschaft zum einfachen Bundesbeschluss über die Verlängerung des Moratoriums für die Ausfuhr abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung
15.079 Botschaft zum einfachen Bundesbeschluss über die Verlängerung des Moratoriums für die Ausfuhr abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung vom 18. November 2015 Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident
Mehrvom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)
Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen 1 (VPVKEG) vom
MehrZur Praxis bei der Nennung von Verfassungsbestimmungen in Ingress von Bundesgesetzen
Zur Praxis bei der Nennung von Verfassungsbestimmungen in Ingress von en Bestimmungen des übergeordneten Erlasses angeben die zur Rechtsetzung ermächtigen (kompetenzbegründende Bestimmungen) 2 über die
MehrStellungnahme von. Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Kontaktperson : Telefon : Datum :
Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Kontaktperson : Telefon : E-Mail : Datum : Wir bitten Sie um Ihre Stellungahme bis spätestens 21. April 2015.
MehrHerzlich willkommen. Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern
Herzlich willkommen Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern 50 Jahre Ergänzungsleistungen Veranstalter Wir arbeiten für Menschen Referate und Referenten Geschichte und Entwicklung der Ergänzungsleistungen
MehrDie Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
[Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?
MehrBundesgesetz über die Unfallversicherung
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999
MehrBundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) vom 24. März 1995 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
MehrBotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
00.071 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 6. September 2000 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I
MehrVerordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen
Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und (VKP-KMU) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrBundesgesetz über den Wald
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst: I Das Waldgesetz
MehrVerordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung
MehrVerordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals
Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals vom 18. Oktober 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 1, verordnet: 1. Abschnitt:
MehrRz. 22 und 29: Nennung eines völkerrechtlichen Textes im Ingress eines schweizerischen Erlasses
Neue Gesetzestechnische Richtlinien: wichtigste Neuerungen BJ, 0. Dezember 03 Rz. und 9: Nennung eines völkerrechtlichen Textes im Ingress eines schweizerischen Erlasses In der französischen Sprachfassung
MehrVerordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen 1
Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen 1 172.121.1 vom 6. Oktober 1989 (Stand am 1. Januar 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrVerordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2
MehrBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
Mehra) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des
MehrVerordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom
MehrVerordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen
Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen 632.411.3 vom 28. Mai 1997 (Stand am 4. Mai 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Zollgesetzes 1 sowie auf die
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
Mehr13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)
Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl 8.0.04 - - 5:6.08 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Beschluss des
Mehr06.474. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats. vom 13. November 2006
06.474 Parlamentarische Initiative Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen Bericht der Kommission für soziale Sicherheit
Mehr000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en)
000773/EU XXV. GP Eingelangt am 05/11/13 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 15132/13 Interinstitutionelles Dossier: 2013/0312 (NLE) FISC 194 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE
MehrBundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:
MehrOö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht
Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat
MehrVerordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren 172.041.0 vom 10. September 1969 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrRevision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern Brugg, 30. Mai 2016 Zuständig: Looser Florence, Jäggi Thomas Sekretariat: Messer Sarah
MehrMehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2. -Emissionsrechten. MWST-Praxis-Info 02. Januar 2010
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWSTPraxisInfo 02 Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 Informationen zu den MWSTInfos 04 und 05 Praxisänderung ab 1. Juli 2010, zweite, überarbeitete Ausgabe vom 24. September
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrSynopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
MehrNeuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung
Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung 11. September 2008 Vorgeschichte und Meilensteine Auftrag des EDI: Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen und der politischen Machbarkeit eines «Präventionsgesetzes»
MehrVerordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Inkrafttreten vorgesehen am 1. Januar 2017 Inhalt der Änderungen und Kommentar Bern, August 2015 1 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 3 2 Bestimmungen
Mehr09.434. Parlamentarische Initiative Stempelabgaben. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates. vom 23.
09.434 Parlamentarische Initiative Stempelabgaben Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. November 2009 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Mit
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
MehrANHANG. Anlage. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.1.2015 COM(2015) 24 final ANNEX 1 ANHANG Anlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem
MehrKANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837)
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837) ANPASSUNG KANTONALER GESETZE AN DIE REVISION DES ALLGEMEINEN TEILS DES STRAFGESETZBUCHS (AT STGB) UND AN DAS BUNDESGESETZ ÜBER DAS JUGENDSTRAFRECHT (JUGENDSTRAFGESETZ,
MehrVerordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes
Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes (VPiB) vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrU r t e i l v o m 23. O k t o b e r
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 7.05.006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 1. Juli 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrVerordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2013 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung
MehrVerordnung über Geoinformation
Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) Änderung vom 18. November 2009 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 1 wird wie folgt
Mehr[QR Code] [Signature]
[Signature] [QR Code] 15.456 Parlamentarische Initiative Heraufsetzung der periodischen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Senioren-Autofahrer vom 70. auf das 75. Altersjahr Erläuternder Bericht
Mehr418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG) vom 9. Oktober 1987 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung
MehrBundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte
Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) 935.62 vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrOGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD
OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des
MehrRECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr
Mehr- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:
- 1-111.011 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:
MehrSélection d'article sur la politique suisse
Sélection d'article sur la politique suisse processus BRG 96.09: Reform der Bundesverfassung Imprimer Éditeur Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse 8 CH-302
MehrBundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) 822.14 vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung
MehrEU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis
EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.
MehrHumanitäre Stiftung SRK
Humanitäre Stiftung SRK Richtlinien für die Vergabungen der Humanitären Stiftung SRK (Vergaberichtlinien) Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) ist ein von der Eidgenossenschaft anerkannter, privater Verein,
MehrAbgeschlossen in Bern am 2. November 1994 Zustimmung des Landtages: 8. März 1995 Inkrafttreten (ausser 2. Kapitel): 1. Mai
0.232.149.101.12 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 80 ausgegeben am 28. April 1995 Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrBundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrDGC 2A ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER TÜRKEI. Brüssel, den 12. Mai 2015 (OR. en) UE-TR 4802/15
ASSOZIATION ZWISCHEN R EUROPÄISCHEN UNION UND R TÜRKEI Der Gemischte Ausschuss Brüssel, den 12. Mai 2015 (OR. en) UE-TR 4802/15 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS S GEMISCHTEN
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der
MehrBern, den 29. Januar Jahrgang Band I. Nr. 4
73 Bundesblatt #ST# Bern, den 29. Januar 973 25. Jahrgang Band I Nr. 4 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 68.- im Jahr. Fr. 38.- im Halbjahr, Ausland Fr. 82.- im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr.
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrAblauf der Referendumsfrist: 17. April 2008
Ablauf der Referendumsfrist: 17. April 2008 Bundesbeschluss über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den
MehrVerordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KW; SR )
9 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement des Innem EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S.
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1599 Landtag 18. Wahlperiode 21.10.14 Mitteilung des Senats vom 21. Oktober 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVerordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
Mehrzur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
MehrAbkommen
Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern 0.672.963.62 Abgeschlossen
MehrTeilrevision des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht)
RG 144/2014 Teilrevision des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 16. September 2014,
Mehr14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)
Ständerat Wintersession 05 eparl 3..05 5:43 4.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Anträge der Kommission
Mehr