Gemeindebote. 26. Jahrgang Montag, den 11. April 2016 Nr. 4 / 15. Woche

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1 Gemeindebote Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund mit den Ortsteilen: Witzelroda, Gumpelstadt, Waldfisch, Etterwinden, Kupfersuhl, Möhra und Gräfen-Nitzendorf 26. Jahrgang Montag, den 11. April 2016 Nr. 4 / 15. Woche Auch im laufenden Jahr investieren der Abwasserverband und die Gemeinde in den Anschluss der Ortsteile an eine zentrale Kläranlage. Zurzeit wird ein Zulaufsammler in der Martinstraße in Möhra verlegt, der eine wichtige Voraussetzung für den Anschluss des Ortsnetzes an die Kläranlage Barchfeld darstellt. Nach Fertigstellung des Zulaufsammlers werden die Trinkwasserleitung und der Abwasserkanal in der Martinstraße erneuert und die Straße grundhaft ausgebaut. Die Bauarbeiten sollen Ende Oktober und damit vor dem alljährlichen Reformationsmarkt abgeschlossen werden. Für den Bau des Zulaufsammlers musste der Spielplatz weichen, dieser wird an anderer Stelle auf dem Sportplatzgelände neu errichtet.

2 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/2016 Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl am Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am das Wahlergebnis festgestellt. Ergebnis der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Moorgrund: 1. Wahlberechtigte insgesamt: Zahl der Wählerinnen und Wähler: ungültige Stimmabgaben: gültige Stimmabgaben: Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen: Beschluss-Nr. 15/2016 Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Moorgrund vom wird genehmigt. Beschluss-Nr. 16/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Moorgrund beschließt gemäß 80 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung die Entlastung des Bürgermeisters für die Jahresrechnung Beschluss-Nr. 17/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Moorgrund beschließt die Vergabe der Bauleistungen zum Vorhaben Erbacher Weg - Erneuerung Fahrbahn und Straßenentwässerung an den günstigsten Bieter: Mohr-Bau GmbH, Barchfeld. Moorgrund, gez. Kallenbach Beigeordneter (Siegel) Listennummer: Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers: Name, Vorname des Bewerbers Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen 1 CDU Knott, Hannes Adam Adam, Michael Mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf den Bewerber Hannes Knott/ CDU. Damit ist er zum Bürgermeister der Gemeinde Moorgrund gewählt. 7. Jede wahlberechtigte Person kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Wartburgkreis - Kommunalaufsicht-, Erzberger Allee 14, Bad Salzungen wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Moorgrund, gez. Thilo Kallenbach Wahlleiter Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates vom Der Gemeinderat Moorgrund hat in der Sitzung folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 12/2016 Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Moorgrund vom wird genehmigt. Beschluss-Nr. 13/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Moorgrund beschließt die Vergabe der Bauleistungen zum Vorhaben Schulstraße II - Unterm Eichenberg an den günstigsten Bieter: EUROVIA Verkehrsbau Union GmbH, Umpferstedt. Moorgrund, gez. Kallenbach Beigeordneter Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates vom (Siegel) Der Gemeinderat Moorgrund hat in der Sitzung folgende Beschlüsse gefasst: Öffentliche Auslegung der festgestellten Jahresrechnung 2014 und Möglichkeit der Einsichtnahme Der Gemeinderat der Gemeinde Moorgrund stellte gemäß 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung in der öffentlichen Sitzung am mit Beschluss-Nr. 8/2016 die Jahresrechnung 2014 fest und beschloss in der öffentlichen Sitzung am mit Beschluss-Nr. 16/2016 die Entlastung des Bürgermeisters. Die festgestellte Jahresrechnung mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes liegen mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung 2014 und der Entlastung des Bürgermeisters in der Zeit vom 12. bis während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Moorgrund, OT Gumpelstadt, Am Rain 1, Moorgrund im Büro der Kämmerin öffentlich aus und werden bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten. Moorgrund, den Gemeinde Moorgrund gez. Kallenbach Beigeordneter Planfeststellungsverfahren für die Baumaßnahme des Straßenbauamtes Mittelthüringen L 1023 Möhra-Ettenhausen mit Neuanbindung K 98 Im Rahmen des Anhörungsverfahrens für das o.g. Verkehrsbauvorhaben wird ein Erörterungstermin durchgeführt. 1. Der Erörterungstermin beginnt am Dienstag 03. Mai 2016 um Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Witzelroda Am Rain Moorgrund OT Witzelroda Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsbehörde den Erörterungstermin bei Bedarf verlängern kann. Entsprechende Änderungen werden im Termin bekannt gegeben. 2. Im Erörterungstermin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange von dem Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) auch ohne ihn verhandelt werden kann. Die von den Betroffenen rechtzeitig erhobenen schriftlichen Einwendungen haben auch im Falle des Ausbleibens weiterhin Bestand.

3 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/2016 Das Anhörungsverfahren ist mit Schluss der Verhandlung beendet. 3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch die Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Gemeinde Moorgrund, den gez. Knott Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Ergebnisses der Grenzfeststellung und der Grenzwiederherstellung von Flurstücksgrenzen In der Gemeinde Moorgrund Gemarkung Gumpelstadt // Flur 0 Flurstück 672, 716, 734 Neuendorf 579/2, 581, 635/2, 656 wurde eine o Grenzfeststellung o Grenzwiederherstellung o Abmarkung nach den Bestimmungen der 9 bis 15 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Über die Liegenschaftsvermessung und deren Ergebnis wurde eine Grenzniederschrift aufgenommen. Diese Grenzniederschrift und die Dokumentation der Anhörung der Beteiligten sowie die dazugehörige Skizze können von den Beteiligten vom bis in der Zeit von bis Uhr in den Räumen der Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Jan Hörschelmann, ÖbVI, Näherstiller Str. 7b, Schmalkalden, Tel / eingesehen werden. Gemäß 10 Abs. 4 ThürVermGeoG wird durch Offenlegung das Ergebnis der oben genannten Liegenschaftsvermessung bekannt gegeben. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei der Vermessungsstelle Jan Hörschelmann, Näherstiller Str. 7b, Schmalkalden, Tel / , schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Schmalkalden, gez. Jan Hörschelmann,ÖbVI Die Jagdgenossenschaft Etterwinden gibt bekannt: Satzung der Jagdgenossenschaft Etterwinden 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Etterwinden ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach 11 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG). Sie führt den Namen Jagdgenossenschaft Etterwinden und hat ihren Sitz in Moorgrund. (2) Aufsichtsbehörde ist der Wartburgkreis als untere Jagdbehörde. 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk (1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst nach 8 des Bundesjagdgesetzes, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen der Gemeinde Moorgrund, Gemarkung Etterwinden zuzüglich der angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen. (2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch in der Anlage eingezeichnete Jagdgrenze. 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach 9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge) unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in Moorgrund bei dem Jagdvorstand offen. (3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflächen. 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen. (2) Ihr obliegt nach Maßgabe des 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht. Die Jagdgenossenschaft kann über den Jagdpachtvertrag die Erstattung des Wildschadens dem Jagdpächter ganz oder teilweise übertragen. 5 Organe der Jagdgenossenschaft Die Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Jagdgenossen, 2. der Jagdvorstand und 3. der Jagdvorsteher. 6 Versammlung der Jagdgenossen (1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt 1. den Vorsitzenden des Jagdvorstands (Jagdvorsteher und dessen Stellvertreter), 2. mindestens zwei Beisitzer, 3. einen Schriftführer, 4. einen Kassenführer und 5. zwei Rechnungsprüfer. (2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über 1. den Haushaltsplan, 2. die Entlastung des Jagdvorstands, 3. die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung innerhalb des Gemeinschaftsjagdbezirks, 4. den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung oder Äsungsverbesserung, 5. die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

4 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/ die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen, 7. die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung, 8. die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge, 9. die Zustimmung zur Weiterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer, 10. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung, 11. die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers, 12. die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans, 13. die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstands nach 9 Abs. 8 Satz 2 und 14. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für den Jagdvorstand und den Jagdvorsteher. Die Versammlung der Jagdgenossen darf Entscheidungen nach Satz 1 nicht auf den Jagdvorstand übertragen. (3) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlichrechtlichen Vertrag der Gemeindekasse von Moorgrund zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrags entfällt die Wahl des Kassenführers. 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen (1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr ( 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die untere Jagdbehörde dies im Wege der Aufsicht anordnet. (2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. (3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung ( 15). Sie muss mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. (4) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter durch den Jagdvorsteher bestellt werden. (5) Unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes können Beschlüsse nach 6 nicht gefasst werden. (6) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die untere Jagdbehörde mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu unterrichten. 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl (1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen nach 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit mitgezählt. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten. (2) Beschlüsse nach 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 bis 9 sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. Das Gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nach Absatz 1 Satz 1 nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren. (3) Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder durch einen bevollmächtigten, volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen. Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte. (4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen ( 6 Abs. 1 Satz 2) entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet. Wahlen nach 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen. 9 Jagdvorstand (1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen. (2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse oder, in Ausnahmefällen, dessen Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder dessen Ehegatte, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar. (3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren ( 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstands um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstands gekommen ist. (4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (5) Endet die Amtszeit des Jagdvorstands vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet. (6) Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschussplanvorschlag, den der Jagdbezirksinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach 32 Abs. 1 ThJG vorgelegt hat. Er befasst sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung ( 13 Abs. 2 ThJG). Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen. (7) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. (9) Die Mitglieder des Jagdvorstands und die sonstigen Berufenen sind ehrenamtlich tätig.

5 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/ Sitzungen des Jagdvorstands (1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied dies schriftlich beantragt. (2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers. (3) Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. 11 Jagdvorsteher (1) Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Jagdvorstand oder der Versammlung der Jagdgenossen zugewiesen sind. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm 1. die Aufstellung des Haushaltsplans und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach 14 Abs. 1 Nr. 2, 2. die Anfertigung der Jahresrechnung (Kassenbericht), 3. die Überwachung der Schrift- und Kassenführung, 4. die Aufstellung des Verteilungsplans für die Auszahlung des Reinertrags an die einzelnen Jagdgenossen und 5. die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder. Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen. (2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsvollmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstands beschränkt. 12 Kassenführer (1) Der Kassenführer muss gut beleumundet und seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein. (2) Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten hat und das Recht sowie die Pflicht zur unvermuteten Kassenprüfung besitzt, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich. (3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist. 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd auf eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein. (2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstands vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind. (3) Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu dem Jagdvorstand in einer Beziehung der in 9 Abs. 7 bezeichneten Art steht. 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung (1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze: 1. Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen vom Kassenführer gegenzuzeichnen. 2. Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Jagdvorstand ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 3. Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden. 4. Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen. 5. Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuss und der Kassenüberschuss als Verwahrung nachzuweisen. (2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des 11 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes. (3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird. (4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist. 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft Für die Jagdgenossen bestimmte Bekanntmachungen werden im Zuständigkeitsbereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise vorgenommen. Die Satzung ist für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeindeverwaltung öffentlich auszulegen. 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisheriges Satzungsrecht außer Kraft. (2) Die Amtszeit des bei In-Kraft-Treten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstehers, der in der Versammlung der Jagdgenossen vom 15. März 2013 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 2018; 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Der erste Haushaltsplan nach 13 Abs. 1 ist gegebenenfalls für das Geschäftsjahr 2017 / 2018 vorzunehmen. Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom beschlossen worden. Moorgrund OT Etterwinden, den im Original gezeichnet Meyfarth, D. Kost, W. Kehl, G. Glöck, R. Jagdvorstand

6 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/2016 Die Jagdgenossenschaft Walfisch gibt bekannt: Am 11. März 2016 wurde nach fristgemäßer öffentlicher Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund, Nr. 02/2016 vom Februar 2016, die Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Waldfisch durchgeführt. Der Bericht des Jagdvorstehers, des Kassenwarts, der Revisionskommision und des Jagdpächters wurden verlesen. Es wurde der Beschluss gefasst, den Reinerlös des Pachtzinses anderweitig zu verwenden, das heißt, es erfolgt keine Auszahlung der Jagdpacht an die Jagdgenossen. Der Haushaltsplan des aktuellen Jagdjahres wurde einstimmig beschlossen. Einsicht in das Protokoll bzw. die Beschlüsse, Widersprüche gegen die Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Erscheinen des Amtsblattes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Jagdvorsteher Herrn Jens Luther, Eisenacher Str. 30 in Moorgrund/OT Waldfisch einzureichen. Die Widerspruchsberechtigung ist in Form eines Nachweises (Grundbuchauszug jüngeren Datums) über den Besitz einer bejagdbaren Fläche in der Gemarkung Waldfisch zu erbringen. Alle Beschlüsse wurden einstimmig gefasst. gez. J. Luther Jagdvorsteher Informationen Ortsumgehungen im Bundesverkehrswegeplan enthalten Exakt seit dem 21. März ist der Entwurf des bis 2030 gültigen Bundesverkehrswegeplanes der Öffentlichkeit zugänglich. Seitdem - also jetzt noch drei Wochen - läuft die sechswöchige Bürgerbeteiligungsphase, in der jeder Bürger sich mit seiner Meinung in diese Planung einbringen kann. Zwei Projekte betreffen unmittelbar auch unseren Moorgrund. Einfach ausgedrückt: Was nicht in diesem Plan steht, das wird auch nicht geplant oder gebaut. Deshalb hat er eine solch große Bedeutung für all die Bürger, die auf Entlastung durch den Bau von Ortsumgehungen hoffen. Für den Moorgrund gibt es zunächst gute Nachrichten. In der Kategorie 1 Laufende und fest disponierte Projekte wurde unter anderem auch die Ortsumgehung Bad Salzungen der B 62 aufgenommen, mit einer Länge von 9,4 km und Kosten von knapp 70 Millionen Euro. Bestandteil dieses Projektes mit der Werraquerung ist auch die B 19 Ortsumgehung Witzelroda. Mit der Realisierung des Projektes ist also im Geltungszeitraum des Bundesverkehrswegeplanes fest zu rechnen. Neben der Entlastung der Einwohner von Witzelroda wird dies auch den Weg für weitere Investitionen in der Ortslage ebnen. Die Werraquerung ist für uns ebenso wichtig und von Vorteil, da erst deren Realisierung entscheidend den Durchgangsverkehr nach und von Bad Salzungen minimiert. Statement des neuen Bürgermeisters Mit 82 Prozent bei einer Wahlbeteiligung von 67,5 Prozent wählten die Bürgerinnen und Bürger den 26-jährigen Verwaltungsfachwirt Hannes Knott aus Etterwinden am 20. März zum neuen hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Moorgrund. Seit dem 1. April ist er im Rathaus tätig. Nachstehend äußert er sich zum Wahlergebnis und seinen Vorstellungen: Für das in mich gesetzte Vertrauen möchte ich mich herzlich bedanken und verspreche, meine ganze Kraft zum Wohl der Gemeinde einzusetzen. Sehr gefreut habe ich mich vor allem über die hohe Wahlbeteiligung und über die Einheitlichkeit des Ergebnisses mit einer deutlichen Mehrheit in allen Ortsteilen. Als Bürgermeister will ich jederzeit Ansprechpartner für die Einwohner sein. Meine Bürotür steht einem Jedem offen, seine Kritik, seine Vorschläge und Anregungen vorzubringen. Ich bin dafür dankbar, da ich die Meinung der Bürgerinnen und Bürger in meine Grundsatzentscheidungen einbeziehen möchte. Bereits ab der nächsten Gemeinderatssitzung werde ich deshalb auch eine Bürgerfragestunde in die Tagesordnung aufnehmen. Als Leiter der Verwaltung freue ich mich auf die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Gemeindeverwaltung. Ich weiß, dass ich hier auf motivierte Kolleginnen und Kollegen treffe, mit denen ich als Diplomverwaltungswirt gemeinsam gestalten kann. Als politischer Leiter der Gemeinde kann ich ein leistungsstarkes und effizientes Gemeinwesen übernehmen und somit zukünftige Handlungsfähigkeit unter Beweis stellen. Dies gilt gerade auch im Lichte der anstehenden Herausforderungen, vor allem mit der von der Landesregierung beabsichtigten Gebietsreform, in deren Zuge ich mich für die Belange unserer Gemeinde einsetzen werde. Als Vorsitzender des Gemeinderates setze ich auf eine gemeinwohlorientierte, sachbezogene Zusammenarbeit mit allen Gemeinderatsmitgliedern. Über die Fraktionsgrenzen hinweg reiche ich ihnen die Hand, um die Gemeinde weiter voranbringen zu können. Vielleicht nur Vergesslichkeit? Erfreulich aus Gemeindesicht ist auch die Tatsache, dass die B 19 Ortsumgehung Etterwinden mit 3 km Länge und Kosten von ca. 12,6 Mio Euro in der Kategorie 3 Weiterer Bedarf aufgenommen ist. Zwar wurde eine Einstufung in die Kategorie 2 Vordringlicher Bedarf verfehlt, allerdings misst der Bund diesem Projekt immerhin eine hohe städtebauliche Bedeutung und einen grundsätzlichen verkehrlichen Bedarf bei. Beispielsweise sind ja die B 19 Umfahrung Wasungen, die Umfahrung der B 62 Dorndorf/Merkers sowie die Umfahrung der B 84 Vacha und Dönges überhaupt nicht in den Plan aufgenommen worden. Im Hinblick auf die niedrigstufigere Prädikatisierung und die damit verbundenen ungewissen Realisierungschancen der Ortsumgehung Etterwinden bis 2030 soll nochmals auf das Recht der Bürger verwiesen werden, die ihre Meinungen und Einwände noch bis zum geltend machen können, online auf der Seite des Bundesverkehrsministerium unter DE/VerkehrUndMobilitaet/Verkehrspolitik/Verkehrsinfrastruktur/ Bundesverkehrswegeplan2030/StellungnahmeAbgeben/stellungnahme_node.html oder per Brief an Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Referat G12 - Invalidenstraße Berlin- Stichwort BVWP Immer dann, wenn die letzten Schneereste endgültig verschwunden sind, wenn Überreste des Spätherbstes, wenn die gegen Schnee- und Eisglätte gestreuten Mittel wie Splitt oder Sand sichtbar werden, kann man es deutlich erkennen, welcher Hauseigentümer seinen Pflichten nachkommt und welcher nicht. Die Straßenreinigungssatzung unserer Gemeinde sieht vor, dass jeder vor seinem Grundstück bis zur Fahrbahnmitte kehren muss. Und die überwiegende Mehrheit hält sich erfreulicherweise auch daran. Es gibt jedoch immer auch noch Bürger, die nicht kehren. Eine solche und sei es noch so kleine ungesäuberte Wegesstrecke wiegt, weil man es sofort erkennt, aber leider oftmals die vielen gekehrten Nachbargrundstücke auf. Vielleicht ist es ja nur Vergesslichkeit, weshalb wir hier an dieser Stelle noch einmal an das Kehren erinnern. Ein gänzlich sauberer Straßenzug, ein rundum sauberes Dorf lohnt die kleine Mühe.

7 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/2016 Antragstellung zur pauschalen Vereinsförderung Gemäß der Richtlinie der Gemeinde Moorgrund zur Förderung der Vereins-, Sport- und Jugendarbeit erhalten die im Vereinsverzeichnis aufgeführten Vereine jährlich eine Förderung pro aktives Mitglied in Höhe von 3,00. Zur Förderung der Jugendarbeit beträgt dieser Zuschuss für Vereinsmitglieder unter 18 Jahren 10,00. Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass entsprechend der Richtlinie die Antragstellung für diese pauschale Vereinsförderung bis zum des laufenden Jahres zu erfolgen hat. Hierzu ist von den Vereinen die jeweils gültige Mitgliederliste vorzulegen. Nicht fristgemäß eingegangene Anträge bleiben unberücksichtigt. Erreichbarkeit des Kontaktbereichsbeamten (KOBB) PHM Seidel Sprechzeit: Dienstag 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Telefon: In dringenden Fällen wenden Sie sich an die Polizeiinspektion Bad Salzungen, Telefon Entsorgungstermine: April - Mai Ortsteil Haus- Papier/ Gelbe Tonne/ Baummüll Pappe Sack schnitt Gumpelstadt Do, Do, Gemeindemitteilungen Homepage der Gemeinde Moorgrund Wussten Sie schon, dass auf unserer Homepage viele Mitteilungen und aktuelle Informationen zu verschiedenen Bereichen stehen? Schauen Sie doch mal rein! Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Moorgrund OT Gumpelstadt, Am Rain 1, Moorgrund Montag: 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr Freitag: 8:00 bis 11:00 Uhr Telefon: Zentrale Ordnungsamt Kasse Kämmerei Steuern/Kindergarten Hauptamtsleiter Hauptamt Bauamt Liegenschaften/Friedhofsverwaltung Fax: gemeinde@moorgrund.de Internet: Am Freitag, dem 6. Mai 2016 bleibt die Gemeindeverwaltung Moorgrund geschlossen. Gräfen-Nitzendorf Do, Do, Möhra Do, Do, Waldfisch Do, Do, Witzelroda Do, Do, Etterwinden Mi, Mi, Kupfersuhl Mi, Mi, Öffnung der Sammelstellen für Baum-, Strauch- und Grasschnitt in der Flur Witzelroda und Etterwinden Die Sammelstellen für Baum- und Strauchschnitt in der Flur Witzelroda und im OT Etterwinden (am Ende der Kisseler Straße, ca. 300 m hinter der letzten Bebauung auf der rechten Seite - siehe Hinweisschild), sind wieder von März bis November an folgenden Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet: Witzelroda: 16. und (=ungerade Kalenderwochen) Etterwinden: und (=gerade Kalenderwochen) Hinweis: Ab 2016 wird nur noch von Bürgern der Gemeinde Moorgrund an den gemeindeeigenen Sammelstellen Grünschnitt angenommen. Aus diesem Grunde ist es erforderlich bei Anlieferung den Personalausweis vorzuzeigen. Sie haben keinen Gemeindeboten erhalten? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Matthias Köllmer unter der Telefonnummer oder per vertrieb@wittich-langewiesen.de. Als Vertriebsleiter ist Herr Köllmer für die Verteilung des Amtsblattes zuständig. Um ein Nachliefern des Gemeindeboten zu ermöglichen, braucht er Ihren Namen und die vollständige Adresse.

8 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/2016 Dank an die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände und des Wahlausschusses bei der Bürgermeisterwahl am Zur Abwicklung dieser Wahl waren 47 Wahlhelfer in sieben Urnenwahl- und einem Briefwahlbezirk sowie vier Mitglieder im Wahlausschuss im Einsatz. Sie haben ihre Aufgabe in hervorragender Art und Weise bewältigt, weshalb wir uns an dieser Stelle öffentlich und ganz herzlich bei diesen Mitbürgerinnen und Mitbürgern bedanken. Sie haben durch die Erfüllung des Ehrenamtes - zu dessen Übernahme grundsätzlich jeder Bürger verpflichtet ist - einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung unserer Demokratie geleistet. Sollten Sie als Leser dieser Danksagung freiwillig bereit sein, bei künftigen Wahlen ein derartiges Ehrenamt zu übernehmen, wären wir für eine entsprechende Mitteilung sehr dankbar. Sie müssen dabei keine Befürchtung haben, dass Sie dann bei jeder Wahl eingeteilt werden, denn wir legen großen Wert darauf, einen größtmöglichen Wechsel der Wahlhelfer zu praktizieren, um dieses Ehrenamt auf viele Personen zu verteilen. Bitte teilen Sie Ihre grundsätzliche Bereitschaft an unsere zuständige Sachbearbeiterin in der Gemeindeverwaltung, Frau Kruse (Telefon: ; s.kruse@moorgrund.de) mit, welche die Vormerkung gerne entgegen nimmt. Thilo Kallenbach Wahlleiter Veranstaltungskalender 2016 Veranstaltungen Alle Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage unter Aktuelles oder Tourismus/Freizeit Termin Veranstaltung Ort Veranstalter Achtsamkeit Dharmazentrum Möhra Dharmazentrum Möhra Beginn: Uhr Maifeuer Witzelroda Feuerwehrverein e.v. Hasenrasen Lutherwandermarathon Gumpelstadt, Pummpälzweg e.v. Kulturscheune Werraenergie Radjagd Gumpelstadt, Pummpälzweg e.v. Kulturscheune Himmelfahrt Waldfisch Feuerwehrverein e.v. Feuerwehrgerätehaus Himmelfahrt Gumpelstadt, Hundesportverein e.v. Vereinshaus Hundeplatz Gumpelstadt bis Jugendeuropameisterschaft Gumpelstadt, MC Moorgrund e.v. im ADAC und Quadeuropameisterschaft Heiligenberg Umgang mit Schwierigkeiten Dharmazentrum Möhra Dharmazentrum Möhra Gastlehrer Lama Tilmann Beginn: Uhr Kinder-Übungslager Gumpelstadt, ATV-Quadclub BB Spielend gelernt-das Training Haus der Vereine Moorgrund e.v Ruhiger Geist - Tiefe Einsicht Dharmazentrum Möhra Dharmazentrum Möhra Beginn: Uhr Tag der Achtsamkeit Dharmazentrum Möhra Dharmazentrum Möhra Uhr bis Uhr Tag der offenen Tür Dharmazentrum Möhra Dharmazentrum Möhra Uhr bis Uhr Town&Country Bad Salzungen Pummpälzweg e.v. Rennsteigquerung Das Entwickeln von Dharmazentrum Möhra Dharmazentrum Möhra Mitgefühl Beginn: Uhr bis Sommerfest Witzelroda Feuerwehrverein e.v Hasenrasen bis Sportfest Gumpelstadt, SV Gumpoldia Sportplatz 21. bis Kirmes Gumpelstadt, Kirmesverein Gumpelstadt Haus der Vereine Jeden Donnerstag findet um Uhr Qi-Gong und um Uhr Meditation im Dharmazentrum Möhra statt. Himmelfahrt in Waldfisch Am ab 14:00 Uhr laden wir herzlich ins Feuerwehrgerätehaus Waldfisch zum gemütlichen Beisammensein ein. Der Feuerwehrverein Waldfisch Himmelfahrt am Hundeplatz Der Hundesportverein lädt zum gemütlichen Beisammensein an Himmelfahrt, den ab 11:00 Uhr am Vereinshaus Hundeplatz herzlich ein. Wir freuen uns auf viele Gäste und schönes Wetter!

9 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/2016 Seniorensportgruppe Die Seniorensportgruppe des SV Fortuna Möhra e.v. trifft sich alle 14 Tage um Uhr im Sportlerheim Möhra, bei schönem Wetter im Freien. Wir praktizieren Gymnastik und Qigong. Interessenten sind herzlich willkommen. Die nächsten Termine 13. / 27. April, 11. / 25. Mai. usw. Seniorenecke Kirchliche Nachrichten Kirchgemeinde Etterwinden Ev. Pfarramt Marksuhl-Eckardtshausen, Pastorin Jutta Sander, Pfarrgasse 4, Marksuhl, pfarramt-marksuhl@t-online.de, Tel , Fax: , Montag: Ruhetag Termine für April - Mai 2016 Mittwoch, Ausflug zum Kaffeenachmittag in die Gaststätte Heimatsgrund Treffpunkt Heimatsgrund: Uhr Bitten um Anmeldung, damit der Transport organisiert werden kann. Donnerstag, Seniorennachmittag mit Pfarrer Ender im DGH Witzelroda Beginn: Uhr Donnerstag, 5.5. Seniorennachmittag mit Pastorin Hundertmark im Pfarrhaus Gumpelstadt Beginn: Uhr Mittwoch, Seniorengeburtstag im Schützenhaus Waldfisch Beginn: Uhr... zum Geburtstag Wir gratulieren Altersjubilare Zeitraum: 8. März bis 11. April 2016 OT Etterwinden zum 80. Geburtstag Herr Bomberg, Heinz OT Gumpelstadt zum 75. Geburtstag Herr Tischer, Hans-Joachim zum 75. Geburtstag Herr Munk, Gerhard zum 80. Geburtstag Frau Lochner, Marianne OT Möhra zum 75. Geburtstag Herr Koch, Wolfgang OT Witzelroda zum 75. Geburtstag Herr Kallenbach, Klaus Kirchgemeinde Gumpelstadt Ev.-Luther. Pfarramt Bad Liebenstein Pastorin Angelika G. Hundertmark, Friedensallee 1, Bad Liebenstein, Tel.: , Fax: Gottesdienste Jeden Sonntag 10 Uhr Gottesdienst in der Friedenskirche zu Bad Liebenstein (an jedem 1. Sonntag im Monat: dort Kindergottesdienst) 10. April Uhr mit Hl. Abendmahl, Gumpelstadt 24. April Uhr Gumpelstadt 8. Mai Uhr Gumpelstadt Pfingstso., 15. Mai Uhr Kirchspiel-Gottesdienst mit Konfirmation, Bad Liebenstein Pfingstmo., 16. Mai Uhr ökumen. Regional-Gottesdienst, Park Altenstein 22. Mai Uhr Gumpelstadt Kinderstunde (im Pfarrhaus Gumpelstadt) Do., 7. April 16 Uhr Do., 12. Mai 16 Uhr Vorkonfirmandinnenzeit (im Pfarrhaus Bad Liebenstein) Fr., 15. April 15 Uhr Fr., 29. April 15 Uhr Fr., 13. Mai 15 Uhr Konfirmandinnenzeit Fr., 15. April Fr., 29. April Fr., 13. Mai 16:15 Uh 16:15 Uhr 16:15 Uhr Seniorennachmittag Do., 7. April Do., 12. Mai Herzlich grüßt Sie Angelika Hundertmark 14:30 Uhr, Pfarrhaus Gumpelstadt 14:30 Uhr, Pfarrhaus Gumpelstadt Kirchgemeinde Möhra und Kupfersuhl Ev. Pfarramt Möhra, Pfarrer Rudolf Mader, Lutherplatz 2, Moorgrund, pfarramtmoehra@t-online.de, Telefon: , Fax: Öffnungszeiten des Pfarramtes: donnerstags von 10:00 bis 13:00 Uhr Sollte eine Gratulation und Veröffentlichung nicht gewünscht werden, wird darum gebeten, dies dem Bürgerbüro in der Stadtverwaltung Bad Salzungen, Ratsstraße 2, Tel.: 03695/671-0, rechtzeitig vorher mitzuteilen. Gottesdienste Kantate, Uhr Gottesdienst mit Taufen von Franz und Leni Straninger Rogate, Uhr Andacht in der Lutherkirche

10 Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Nr. 4/ Uhr Wanderung zum Lutherdenkmal im Glasbachgrund Uhr Ökumenischer Gottesdienst am Lutherdenkmal Exaudi, Uhr Predigtgottesdienst Konfirmandenunterricht Samstag, 23. April ab 8.00 bis Uhr Konfitreff bei und in den Lieteblickhütten EIN BILD WIRD LEBENDIG Möhra und Luther brauchen Dich! Für das Jubiläumsjahr 2017 planen wir, das Bild des Weimarer Künstlers C. A. Schwertgeburth Martin Luther predigt in seinem Dorfe Möhra aus dem Jahr 1847 neu ins Leben zu rufen. Wenn Du aus Möhra stammst, dann komm zum Casting (lustiges Auswahlverfahren) mit Wohlfühlpotential am Samstag, um Uhr im DGH Möhra und werde Darsteller in einer Sternstunde Möhras! Beim Kostüm helfen wir Dir natürlich gern An alle Einwohner Möhras! all meine Klugheit ist Blindheit und Torheit, all meine Rechtschaffenheit und mein Leben taugen zur Hölle. Darum befehle ich mich deiner Gnade an, lenke mich durch deinen Geist, lasse nichts in mir, wonach ich mich selbst lenke und klug sei, mache meinen Sinn und meine Vernunft ganz zum Narren und halte mich in deinem Schoß. Amen. Herzlichen Dank für die Unterstützung Ihrer Kirchgemeinde. Ihr Pfarrer Rudolf Mader Kirchgemeinde Witzelroda Ev. Pfarramt Schweina, Pfarrer Norbert Endter Pfarrgasse 7, Bad Liebenstein-Schweina kirche.schweina@live.de, Telefon: , Montag: Ruhetag Impressum Gemeindebote Amtsblatt der Gemeinde Moorgrund Herausgeber: Gemeinde Moorgrund Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, Tel. ( ) , Fax ( ) Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Gemeindeverwaltung Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen. Nächster Redaktionsschluss Dienstag, Nächster Erscheinungstermin Gemeindebeitrag Frau Pfleger nimmt den Gemeindebeitrag gern am Donnerstag, 14. April, von bis Uhr im Pfarrhaus entgegen! Chorprobe Die Chormitglieder und Interessierten sind herzlich eingeladen zur Chorprobe nach Ettenhausen im Gasthaus Grüner Kranz - jeden 2. Montag um Uhr. Montag, Anzeigenteil Kupfersuhl Gottesdienst im Dorfgemeinschaftshaus Wir feiern Gottesdienst am Donnerstag, 21. April um Uhr MIT WORTEN VON MARTIN LUTHER BETEN Nichtigkeit Ach mein Herr Christus, all mein Können ist nichts,

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