Gemeinde Stalden Reglement über die Sportanlage Achersand
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- Benedikt Michel
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1 Gemeinde Stalden Reglement über die Sportanlage Achersand Das nachfolgende Reglement regelt die Zuständigkeit, die Benutzung, Betriebs- und Unterhaltsordnung sowie den Bereich der Haftung und der Gebühren. Art. 1 - Organe a) Gemeinderat Die Sportanlage Achersand befindet sich im Eigentum der Gemeinde Stalden. Die Verwaltung der Sportanlage Achersand obliegt dem Gemeinderat, der Sportanlagekommission sowie dem Sportanlagewart. Der Gemeinderat setzt eine Sportanlagekommission ein und ernennt einen Anlagewart. Der Gemeinderat ist zuständig für alle Belange der Sportanlage, soweit durch die vorliegenden Reglementsbestimmungen nicht andere Organe als zuständig erklärt werden. b) Sportanlagekommission Der Gemeinderat ernennt jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode eine Sportanlagekommission. Diese wird vom zuständigen Gemeinderat präsidiert. Die Sportanlagekommission ist das beratende Organ des Gemeinderats. Die Sportanlagekommission besteht aus fünf Mitgliedern: einem Gemeindevertreter (Kommissionspräsident/-in), einem Mitglied des Fussballclubs Stalden, einem Mitglied des Turnvereins, einer Vertretung der Schule (Sport) sowie dem Sportanlagewart. c) Sportanlagewart Der Gemeinderat stellt einen Sportanlagewart an. Sein Aufgabenbereich wird in einem separaten Pflichtenheft geregelt. Grössere Unterhaltsarbeiten, für welche spezielle Fachkenntnisse und maschineller Einsatz nötig sind, übernimmt die vom Gemeinderat bestimmte Fachfirma. Der Sportanlagewart hält sich an die Anweisungen der vom Gemeinderat bestimmten Fachfirma. Der Sportanlagebetrieb untersteht der Aufsicht des Sportanlagewarts. Dessen Anweisungen und Anordnungen sind von allen Sportanlagebenutzern zu beachten. Der Sportanlagewart besorgt den fachgemässen Unterhalt und die Pflege der gesamten Sportanlage (Rasenplätze, Lauf- und Sprunganlagen, Gebäude usw.) soweit diese nicht durch die Sportanlagebenutzer/Mieter zu besorgen sind. Im letzteren Falle übt der Sportanlagewart die Aufsicht aus und ist berechtigt, Anweisungen zu erteilen.
2 2 Art. 2 - Benutzungsordnung Die Sportanlage inklusive Einrichtungen dient sportlichen und kulturellen Anlässen der Staldner Bevölkerung, insbesondere der Schule und den Sportvereinen. Der Gemeinderat kann anderweitige Gesuche bewilligen, wobei der Staldner Schulbetrieb und die ansässigen Sportvereine prioritär behandelt werden. Im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen kann der Gemeinderat nach Notwendigkeit spezielle Betriebsordnungen erlassen für die Benutzung der Sportanlage, der Garderobenund Materialgebäude usw. Auf der gesamten Sportanlage sind Hunde verboten. Unbefugten ist das Betreten der Anlage untersagt. Die Bewilligung an Sportvereine wird verweigert oder widerrufen, wenn Letztere sich nicht an die Verpflichtungen halten. Art. 3 - Benutzungsberechtigung Der Gemeinderat erstellt im Rahmen der erteilten Bewilligungen einen offiziellen Terminkalender, der fortlaufend nachgeführt wird. Für die Dauer der bewilligten Zeit steht die Sportanlage, gegebenenfalls Teile davon, dem berechtigten Verein oder der berechtigten Gemeinschaft zur alleinigen Benutzung zur Verfügung. Für die Benutzung der Kantine, der Garderobe und Sanitäranlagen wird mit den Mietern/Benutzern jeweils eine Vereinbarung abgeschlossen. Art. 4 - Betriebsordnung Soweit die Sportanlagebenutzer ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, sind diese gehalten, nach Massgabe der Kostenordnung eine Entschädigung zu entrichten. Diese Entschädigung kann vorschussweise bei Erteilung der Bewilligung zur Sportanlagebenutzung erhoben werden und wird zurückerstattet, sofern die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. a) Aussenanlagen Die Sportanlage darf derart genutzt und belastet werden, dass genügend Zeit für die natürliche Erholung der Spielfelder verbleibt. Sobald eine Überbeanspruchung der Spielfelder festgestellt wird, müssen die Benutzungszeiten entsprechend reduziert werden. Im Zweifelsfall (Wetter) entscheidet die Sportanlagekommission oder deren Ausschuss über die Belastbarkeit. Die Leichtathletikanlagen (Laufbahn, Weitsprung) dürfen auf keinen Fall mit Fahrzeugen befahren werden. Beim Beachvolleyballfeld ist durch den Benutzer nach jeder Benutzung der ausgetretene Sand wieder ins Feld einzubringen. Anschliessend ist das Feld durch den Benutzer fachgerecht abzudecken.
3 3 Beim Verlassen der Sportanlage ist der Mieter/Benutzer angehalten, auf der gesamten Anlage die Türen abzuschliessen und die Lichter zu löschen. Markierung und Bereitstellen des Fussballfeldes ist Sache des Fussballclubs. Fest montierte Reklametafeln sind prinzipiell nur an der West- und an der Ostseite anzubringen. b) Kantine Der Gemeinderat vergibt den Betrieb der Kantine (Buvette) an eine Person oder an einen Verein und trifft zusammen mit den Mietern/Benutzern eine Vereinbarung. Die Kantine wird vom jeweiligen Mieter/Benutzer gereinigt. Falls die Kantine nicht gereinigt übergeben wird, wird der Aufwand des Anlagewarts dem Mieter/Benutzer in Rechnung gestellt. c) Garderoben und Sanitäranlagen Der Anlagewart ist für eine wöchentliche Grundreinigung der Garderoben und Sanitäranlagen zuständig. Die tägliche Reinigung ist Sache der Mieter/Benutzer. Falls die Garderoben und Sanitäranlagen nicht gereinigt übergeben werden, wird der Aufwand des Anlagewarts dem Mieter/Benutzer in Rechnung gestellt. Art. 5 Gebühren Der Gemeinderat ist berechtigt für die Benutzung der Anlage und Anlageteile Gebühren zu erheben. Die Gebühren sind in der Tariftabelle der Gemeinde Stalden geregelt. Die Billettsteuer, deren Einführung der Gemeinde freisteht, bleibt vorbehalten. Art. 6 - Haftung Die Gemeinde schliesst eine Gebäudeversicherung mit einer Eigentumshaftpflicht ab. Alle anderen Versicherungen sind Sache der Mieter oder Benutzer. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Eigentümerhaftpflicht der Gemeinde sind die Sportanlagebenutzer für eventuelle Schäden, die ihnen oder Zuschauern zustossen können, verantwortlich. Sie haben sich gegen diese Risiken zu versichern. Für die Sicherheit aller Effekten, insbesondere Geld und Wertsachen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Geräte (Tore) sind von den Mietern/Benutzern nach Gebrauch wegzuräumen. Für liegen gelassene Geräte wird keine Haftung übernommen und die Mieter/Benutzer sind, sofern es sich um gemeindeeigene Geräte handelt, verantwortlich.
4 4 Art. 7 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wird ergänzt durch: - Pflichtenheft Anlagewart - Benützungsordnung für Kantine, Garderobe, Sanitäranlagen und Infrastruktur Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft und ersetzt alle bisherigen vorliegenden Sportplatzreglemente, Pflichtenhefte und Vereinbarungen. So beschlossen und genehmigt durch den Gemeinderat von Stalden am 12. Juni GEMEINDE STALDEN Der Präsident: sig. Egon Furrer Der Schreiber: sig. Marco Ruppen
5 5 Benutzungsordnung für Kantine, Garderobe, Sanitäranlagen und Infrastruktur Sämtliche Einrichtungen der Kantine (Tische, Stühle, Terrassenbestuhlung, Kühlkorpus, TV-Anlagen) sind Eigentum der Gemeinde Stalden. Die Gemeinde Stalden überlässt die Sportanlage, die Infrastruktur oder Teile davon dem jeweiligen Mieter/Benutzer zur alleinigen Benutzung. Der Mieter/Benutzer ist für jegliche durch ihn verursachten Schäden haftbar. Als Verantwortlicher gegenüber der Gemeinde gilt der jeweilige Mieter/Benutzer. Der Mieter/Benutzer entrichtet eine der Tarifordnung entsprechende Benutzungsgebühr. Die Lösung allfälliger Patente ist Sache des Mieters/Benutzers. Die ordentlichen Öffnungszeiten gemäss Polizeireglement der Gemeinde Stalden sind einzuhalten. Der Mieter/Benutzer hinterlässt die von ihm benützten Anlagen und Gebäudeteile in einwandfreiem und sauberem Zustand. Benutzungsgesuche werden nur von der Gemeinde bewilligt. Für die Übergabe und Abgabe der Anlagen oder Anlageteile ist der Anlagewart verantwortlich. Die Benutzungsmodalitäten werden durch den Anlagewart an den Mieter/Benutzer bekannt gegeben. Sie sind einzuhalten. So beschlossen und genehmigt durch den Gemeinderat von Stalden am 12. Juni GEMEINDE STALDEN Der Präsident: sig. Egon Furrer Der Schreiber: sig. Marco Ruppen
6 6 Pflichtenheft Sportanlagewart Der Sportanlagewart besorgt den fachgemässen Unterhalt und die Pflege der gesamten Sportanlage (Rasen- und Grünflächen, Lauf- und Sprunganlagen, Gebäude usw.) soweit diese nicht durch die Mieter/Benutzer zu besorgen sind. Im letzteren Falle übt der Sportanlagewart die Aufsicht aus und ist berechtigt, Anweisungen zu erteilen. Die Aufgaben des Anlagewarts beinhalten folgende Arbeiten: - Überwacht den gesamten Sportanlagebetrieb - ist zuständig für die Bereitstellung der Anlage im Frühjahr sowie das Einstellen im Winter - Grundreinigung der gesamten Anlage - unterhält Rasen- und Grünflächen - unterhält das Gebäude - unterhält die Sandplätze (Weitsprung, Volleyballfeld) - meldet grössere Reparaturen und Beschädigungen der Gemeinde - kontrolliert die Zäune und Zugangstore auf Schäden und Funktionstüchtigkeit - räumt Schläuche nach Gebrauch weg - reinigt und desinfiziert mindestens einmal wöchentlich oder nach Bedarf Garderoben / Duschen / Sanitäranlagen - besorgt den Unterhalt der technischen Einrichtungen - führt einmal jährlich zusammen mit dem Sicherheitsdelegierten eine Sicherheitskontrolle durch - erstellt einen monatlichen Rapport - ist Ansprechpartner für die Übergabe und die Abnahme der Anlage oder Anlageteile (Spielfelder, Kantine, Garderoben, Sanitäranlagen) bei Vermietungen Grössere Unterhaltsarbeiten (Düngen, Vertikutieren, Aerifizieren, Nachsaat sowie chemische Unkrautbekämpfung) werden vom Gemeinderat einer Fachfirma übergeben. So beschlossen und genehmigt durch den Gemeinderat von Stalden am 12. Juni GEMEINDE STALDEN Der Präsident: sig. Egon Furrer Der Schreiber: sig. Marco Ruppen
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