Satzung der Wählergemeinschaft Gemeinsam für Rastenberg

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1 1 Satzung der Wählergemeinschaft Gemeinsam für Rastenberg 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen Gemeinsam für Rastenberg (2) Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgern der Stadt Rastenberg und Ihren Ortsteilen Bachra, Schafau, Rothenberga und Roldisleben, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit im Stadtrat an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und dass Wohl der Einwohner zu fördern Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus Die Wählergemeinschaft gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt (3) Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in Rastenberg,Landkreis Sömmerda, Bundesland Thüringen Die Anschrift bestimmt sich nach dem Wohnsitz des jeweilig amtierenden Vorsitzenden 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Wählergemeinschaft können alle Einwohner der Stadt Rastenberg und ihren Ortsteilen werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Thüringen wahlberechtigt sind Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit Für diesen Beschluss muss der Vorstand vollzählig sein Ein Umlaufbeschluss per ist zulässig (2) Die Mitgliedschaft endet durch a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden b) Ausschluss, der vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss oder c) Tod

2 2 (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts (4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von ²/3 der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden Der Beschluss ist nur gültig, wenn er auf der Tagesordnung zur Einladung vermerkt war (5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft zu den Beiträgen gelten die Regelungen der Beitragsordnung 3 Fördermitgliedschaft Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden wer einen Antrag stellt Der Vorstand entscheidet über den Antrag (lt 2 Abs 1) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Es ist keine Bedingung, dass sie ihren Wohnsitz oder Sitz in Rastenberg haben Fördermitglieder können natürliche Personen oder Körperschaften privaten Rechts sein Der Förderbeitrag bemisst sich nach den Regelungen der Beitragsordnung 4 Mittel (1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch a) Mitgliedsbeiträge und b) Spenden (2) Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt und wird jährlich entrichtet (3) Die Wählergemeinschaft verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke

3 (4) Mittel der Wählergemeinschaft (Mitgliedsbeiträge, Spenden) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden 3 (5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (7) Für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Wählergemeinschaft werden keine Vergütungen gezahlt Entstehen einem Mitglied im Auftrag der Wählergemeinschaft Kosten (Reisekosten oä) sind diese zu erstatten (8) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählergemeinschaft Organe der Wählergruppe sind 5 Organe a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach 2 Abs 1 Satz 3 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen Fördermittglieder haben Zutritt und im Rahmen der Diskussion Rederecht (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen a) die Beschlussfassung über das Programm, b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik, insbesondere Beschlüsse über die Leitlinie, das Wahlprogramm und die Entwicklungsstrategie c) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen ( 9), d) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Finanzberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes, e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes

4 (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage Wenn ¹/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gefasst Bei Verhinderung kann jedes Mitglied einen Vertreter schriftlich benennen und bevollmächtigen Mehr als eine Bevollmächtigung ist nicht zulässig (4) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung In der Jahreshauptversammlung sind die in 6 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen (5) Mit der Einladung ist die Niederschrift ( 11) der jeweils letzten Versammlung zu versenden (6) Die Mitgliederversammlung wählt im Turnus des Vorstandes (alle 3 Jahre) zwei Kassenprüfer Diese haben als Kontrollorgan die Aufgabe jährlich eine Prüfung der Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes zu überprüfen Zu den Jahreshauptversammlungen haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten 4 (1) Der Vorstand besteht aus 7 Der Vorstand a) dem Vorsitzenden und seinem ersten Stellvertreter, b) dem Schriftführer, c) dem Schatzmeister, d) 3 Beisitzern (2) Der Vorstand hat die im Rahmen der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Angelegenheiten durchzusetzen Er vertritt die Wählergemeinschaft nach außen Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und des Stellvertreters oder Schatzmeisters (3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit Die Wiederwahl ist zulässig Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind

5 (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden offen und in Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt Der engere Vorstand (Abs 1 Buchstabe a bis c) wird in einer konstituierenden Sitzung des Vorstandes gewählt und im Anschluss der Mitgliederversammlung vorgestellt Auf Antrag eines Mitgliedes kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt werden Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los 9 Abs 5 gilt entsprechend Gibt es für den erweiterten Vorstand mehr als drei Bewerber entscheidet die Anzahl der Stimmen (5) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein Der Abberufungsantrag ist zu begründen und dem Vorstandsmitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (6) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr einberufen Die Einberufung erfolgt durch unter Angabe der Tagesordnung 5 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen (1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vom Tag des Poststempels gerechnet, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung, schriftlich einzuladen (2) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft abstimmen, die zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Thüringen wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder) (3) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern (unabhängig von deren Anzahl) beschlussfähig (4) Die Bewerber werden von den stimmberechtigten Versammlungsteilnehmern vorgeschlagen Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen Die Wahl erfolgt in geheimer schriftlicher Abstimmung

6 6 (5) Bei der Wahl des Kandidaten zur Bürgermeisterwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird (6) Bei der Wahl der Kandidaten zur Stadtratswahl ist gewählt wer gemäß der aufgestellten Kandidatenliste Stimmen erhält Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen Die Liste wird begrenzt von den maximal zu besetzenden Stadtratsmandanten Kandidaten außerhalb der Begrenzung gelten als nicht gewählt (7) Über die Wahlhandlung ist eine gesonderte Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des 11 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, die insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben 9 Auflösung Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von ²/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen oder sozialen Zwecken zuzuführen 10 Niederschrift Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und über den Wahlvorgang nach 9 ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen: a) Ort und Zeit der Versammlung, b) Form der Einladung, c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste), d) Tagesordnung e) Kurzer Inhalt der Diskussion und f) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)

7 Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw des Vorstandes zu genehmigen 7 11 Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am in Rastenberg genehmigt Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am in Kraft Die Gründungsmitglieder: Name Vorname Unterschrift

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