(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2017/1128 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 14. Juni 2017

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1 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2017/1128 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 2 ), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der unionsweite ungehinderte Zugriff auf Online-Inhaltedienste, die Verbrauchern in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig bereitgestellt werden, ist für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt und die effektive Durchsetzung der Grundsätze der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs wichtig. Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungsverkehr beruht, muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher portable Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend beispielsweise zu Urlaubs-, Reise- oder Geschäftsreisezwecken oder solchen der Lernmobilität in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren Nutzung in solchen Fällen beseitigt werden. (2) Die durch die technologische Entwicklung bedingte Verbreitung von tragbaren Geräten wie Laptops, Tablets und Smartphones erleichtert zunehmend die Nutzung von Online-Inhaltediensten, da sie einen vom Standort des Verbrauchers unabhängigen Zugang zu solchen Diensten ermöglicht. Seitens der Verbraucher gibt es eine schnell wachsende Nachfrage nach Zugang zu Inhalten und innovativen Online-Diensten nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. (3) Immer häufiger schließen Verbraucher mit Diensteanbietern Verträge über die Bereitstellung von Online- Inhaltediensten. Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, können jedoch häufig nicht mehr auf die Online-Inhaltedienste, für die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig ein Zugriffs- bzw. Nutzungsrecht erworben haben, zugreifen und diese nutzen. ( 1 ) ABl. C 264 vom , S. 86. ( 2 ) ABl. C 240 vom , S. 72. ( 3 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2017.

2 L 168/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union (4) Der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Verbraucher, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, steht eine Reihe von Hindernissen entgegen. Bestimmte Online-Dienste umfassen Inhalte wie Musik, Spiele, Filme oder Unterhaltungsprogramme, die nach Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Gegenwärtig unterscheiden sich die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten je nach Bereich. Die Hindernisse ergeben sich insbesondere daraus, dass für die Übertragungsrechte für urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte wie audiovisuelle Werke häufig Gebietslizenzen vergeben werden und dass sich die Anbieter von Online-Inhaltediensten dafür entscheiden können, nur bestimmte Märkte zu bedienen. (5) Dies gilt auch für Inhalte wie Sportereignisse, die zwar nicht nach Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, aber nach nationalem Recht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte oder andere spezielle nationale Regelungen geschützt sein könnten; für diese Inhalte werden von den Veranstaltern solcher Ereignisse häufig ebenfalls Gebietslizenzen vergeben, oder sie werden von den Anbietern von Online-Inhaltediensten nur in bestimmten Gebieten angeboten. Die Übertragung solcher Inhalte durch Rundfunkveranstalter ist durch verwandte Schutzrechte geschützt, die auf Unionsebene harmonisiert worden sind. Zudem umfasst die Übertragung dieser Inhalte häufig urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik, Videosequenzen als Vor- oder Nachspann oder Grafiken. Ferner sind bestimmte Aspekte der Übertragung solcher Inhalte, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Rundfunkübertragung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sowie der Kurzberichterstattung von Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) harmonisiert worden. Und schließlich umfassen audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU auch Dienstleistungen, die Zugriff auf Inhalte wie Sportberichte, Nachrichten oder aktuelle Ereignisse bieten. (6) Online-Inhaltedienste werden immer häufiger in Paketen vermarktet, in denen nicht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten nicht getrennt werden können, ohne den Wert der für die Verbraucher erbrachten Dienstleistung erheblich zu mindern. Dies ist vor allem bei Premiuminhalten wie Sport- oder anderen Veranstaltungen der Fall, die für die Verbraucher von erheblichem Interesse sind. Damit Anbieter von Online-Inhaltediensten Verbrauchern, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online- Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten. (7) Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken und durch verwandte Schutzrechte geschützten Schutzgegenständen (im Folgenden Werke und sonstige Schutzgegenstände ) sind unter anderem durch die Richtlinien 96/9/ EG ( 2 ), 2001/29/EG ( 3 ), 2006/115/EG ( 4 ) und 2009/24/EG ( 5 ) des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisiert worden. Die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere das als Anhang 1C dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 beigefügte Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, der Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) vom 20. Dezember 1996 und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996, jeweils in ihrer geänderten Fassung, sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union. Die Auslegung des Unionsrechts sollte so weit wie möglich mit dem Völkerrecht vereinbar sein. (8) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die Werke oder sonstige Schutzgegenstände nutzen, die urheberrechtlich und/oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, wie Bücher, audiovisuelle Werke, Musikaufnahmen oder Rundfunksendungen, das Recht haben, diese Inhalte für die betreffenden Gebiete zu nutzen. (9) Für die Übertragung von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten durch Anbieter von Online-Inhaltediensten ist die Zustimmung der betreffenden Rechtsinhaber wie beispielsweise Autoren, Künstler, Produzenten oder Rundfunkveranstalter in Bezug auf die in die Übertragung einbezogenen Inhalte erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Übertragung dazu dient, einem Verbraucher zur Nutzung eines Online- Inhaltedienstes das Herunterladen zu ermöglichen. ( 1 ) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom , S. 1). ( 2 ) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom , S. 20). ( 3 ) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom , S. 10). ( 4 ) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom , S. 28). ( 5 ) Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom , S. 16).

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/3 (10) Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten, verpflichten sich Anbieter von Online-Inhaltediensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechtsinhabern, einschließlich Rundfunk- und Ereignisveranstaltern, häufig, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das die Anbieter die Lizenz besitzen, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter Maßnahmen treffen, wie beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über Internetprotokoll (IP)- Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebiets befinden, zu unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Inhaltediensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Anbietern und den Rechtsinhabern enthalten sind. (11) Bei der Frage, wie das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, und die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierten Grundfreiheiten miteinander zu vereinbaren sind, sollte die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt werden. (12) Das Ziel dieser Verordnung ist daher, den harmonisierten Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte anzupassen und ein gemeinsames Konzept für die Bereitstellung von Online- Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, zu schaffen, indem die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online- Inhaltediensten, die rechtmäßig erbracht werden, beseitigt werden. Diese Verordnung sollte die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in allen betroffenen Sektoren sicherstellen und somit den Verbrauchern zusätzliche Möglichkeiten bieten, rechtmäßig auf Online-Inhalte zuzugreifen, ohne dass das durch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Union garantierte hohe Schutzniveau abgesenkt, die bestehenden Lizenzierungsmodelle, etwa das System der Gebietslizenzvergabe, geändert und die bestehenden Finanzierungsmechanismen beeinträchtigt werden. Der Begriff der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten sollte von dem des grenzüberschreitenden Zugriffs der Verbraucher auf Online-Inhaltedienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unterschieden werden: Letzterer fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung. (13) Aufgrund der bereits bestehenden Rechtsakte der Union im Bereich der Steuern und Abgaben muss dieser Bereich aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden. Diese Verordnung sollte daher die Anwendung von Bestimmungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben nicht berühren. (14) In dieser Verordnung werden mehrere für ihre Anwendung erforderliche Begriffe bestimmt, unter anderem der Begriff Wohnsitzmitgliedstaat. Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung und der Notwendigkeit ihrer unionsweit einheitlichen Anwendung ermittelt werden. Die Definition des Wohnsitzmitgliedstaats setzt voraus, dass der Abonnent tatsächlich und dauerhaft einen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat. Ein Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der den Wohnsitzmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung überprüft hat, sollte für die Zwecke dieser Verordnung davon ausgehen können, dass der von ihm überprüfte Wohnsitzmitgliedstaat der einzige Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten ist. Die Anbieter sollten nicht verpflichtet sein zu überprüfen, ob ihre Abonnenten in einem weiteren Mitgliedstaat über ein Abonnement für einen Online-Inhaltedienst verfügen. (15) Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die Anbieter, nachdem ihnen von den Rechtsinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, ihren Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise, einschließlich durch Streaming, Herunterladen, Anwendungen oder andere Techniken, die die Nutzung der Inhalte ermöglichen, bereitstellen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten alle Absprachen zwischen einem Anbieter und einem Abonnenten als unter den Begriff Vertrag fallend angesehen werden einschließlich Absprachen, mit denen der Abonnent die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für die Erbringung der Online-Inhaltedienste annimmt, ungeachtet dessen, ob sie mit der Zahlung eines Geldbetrags verbunden sind oder nicht. Eine Registrierung um Hinweise auf bestimmte Inhalte zu erhalten oder das bloße Akzeptieren von HTML- Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden. (16) Online-Dienste, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU handelt und die Werke, sonstige Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern lediglich zu Nebenzwecken nutzen, sollten nicht unter diese Verordnung fallen. Zu solchen Diensten gehören Websites, die Werke oder sonstige Schutzgegenstände wie grafische Elemente oder Hintergrundmusik nur zu Nebenzwecken nutzen, deren Hauptzweck aber beispielsweise der Verkauf von Waren ist. (17) Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Anbieter von Online-Inhaltediensten, die im Wohnsitzmitgliedstaat eines Abonnenten keine portablen Online-Inhaltedienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.

4 L 168/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (18) Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden. Die Anbieter solcher Dienste sind in der Lage, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten zu überprüfen. Das Recht auf Nutzung eines Online-Inhaltedienstes sollte unabhängig davon als gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben angesehen werden, ob diese Zahlung unmittelbar an den Anbieter des Online-Inhaltedienstes oder an eine andere Partei geleistet wird, zum Beispiel den Anbieter eines Pakets aus einem elektronischen Kommunikationsdienst und einem von einem anderen Anbieter betriebenen Online-Inhaltedienst. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die Entrichtung einer obligatorischen Gebühr für öffentliche Rundfunkdienste nicht als Zahlung eines Geldbetrags für einen Online-Inhaltedienst gelten. (19) Die Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten von ihren Abonnenten keine zusätzlichen Gebühren dafür verlangen, dass sie gemäß dieser Verordnung die grenzüberschreitende Portabilität solcher Dienste ermöglichen. Es ist jedoch möglich, dass Abonnenten, die auf Online-Inhaltedienste in anderen Mitgliedstaaten als ihren Wohnsitzmitgliedstaaten zugreifen und diese nutzen, den Betreibern der elektronischen Kommunikationsnetze, die sie für den Zugriff auf diese Dienste nutzen, Gebühren zahlen müssen. (20) Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, überprüfen im Allgemeinen nicht den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten. Die Einbeziehung solcher Online-Inhaltedienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung würde eine wesentliche Änderung der Art und Weise mit sich bringen, auf die diese Dienste bereitgestellt werden, und dies würde unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen. Der Ausschluss dieser Dienste aus dem Anwendungsbereich der Verordnung würde jedoch bedeuten, dass die Vorteile des rechtlichen Mechanismus, der in dieser Verordnung geregelt ist und der es Anbietern von Online-Inhaltediensten ermöglicht, die grenzüberschreitende Portabilität solcher Dienste in der gesamten Union anzubieten, von Anbietern dieser Dienste nicht in Anspruch genommen werden könnten, selbst wenn sich die Anbieter dafür entscheiden, in Lösungen zu investieren, mit denen sie den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen können. Folglich sollten Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sich dafür entscheiden können, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen zu werden, sofern sie die Anforderungen an die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats ihrer Abonnenten erfüllen. Diejenigen Anbieter, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, sollten an dieselben Pflichten gebunden sein, die nach dieser Verordnung für die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, gelten. Außerdem sollten die Anbieter den Abonnenten, den betroffenen Inhabern der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte sowie den betreffenden Inhabern sonstiger Rechte an den Inhalten des Online-Inhaltedienstes ihre Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, rechtzeitig mitteilen. Diese Mitteilung könnte über die Website des Anbieters erfolgen. (21) Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online- Inhaltediensteanbieten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, verlangt werden, dass sie den Abonnenten die Nutzung dieser Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, in derselben Form wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ermöglichen. Die Abonnenten sollten Zugriff auf Online-Inhaltedienste erhalten, die dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang bieten wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten verbindlich ist; die Parteien sollten sie daher nicht ausschließen, von ihr abweichen oder ihre Wirkungen abändern können. Handlungen eines Anbieters, die Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, sollten als Umgehung der Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online- Inhaltediensten und somit als Verstoß gegen diese Verordnung gewertet werden. (22) Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Anbieter von Online-Inhaltediensten und damit letztlich für die Abonnenten führen. Es ist daher nicht angebracht, in dieser Verordnung vorzuschreiben, dass Anbieter die Bereitstellung dieses Dienstes in einer höheren Qualität als derjenigen sicherstellen müssen, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat. In diesen Fällen sollte der Anbieter nicht haften, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes niedriger ist. Hat der Anbieter den Abonnenten jedoch ausdrücklich eine bestimmte Qualität der Bereitstellung während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat garantiert, sollte er daran gebunden sein. Der Anbieter sollte seine Abonnenten auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen im Voraus über die Qualität der Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat informieren, insbesondere darüber, dass die Qualität der Bereitstellung möglicherweise nicht der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden entspricht. Der Anbieter sollte nicht verpflichtet sein, sich aktiv um Informationen über die Qualität der Bereitstellung eines Dienstes in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu bemühen. Die entsprechende Mitteilung könnte über die Website des Anbieters erfolgen.

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/5 (23) Damit die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ihrer Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität ihrer Dienste nachkommen können, ohne in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Rechte zu erwerben, muss vorgesehen werden, dass Anbieter immer berechtigt sind, diese Dienste für Abonnenten auch während deren vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitzustellen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Bereitstellung solcher Online-Inhaltedienste, der Zugriff darauf und deren Nutzung als in dem Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten erfolgt gilt. Dieser rechtliche Mechanismus sollte ausschließlich dazu dienen, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten sicherzustellen. Ein Online-Inhaltedienst sollte als rechtmäßig bereitgestellt gelten, wenn sowohl der Dienst als auch der Inhalt im Wohnsitzmitgliedstaat auf rechtmäßige Weise bereitgestellt werden. Diese Verordnung und insbesondere der rechtliche Mechanismus, aufgrund dessen der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten als Ort der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten, des Zugriffs auf diese Dienste und deren Nutzung gilt, hindert einen Anbieter nicht daran, einem Abonnenten zusätzlich den Zugriff auf Inhalte und deren Nutzung zu ermöglichen, die der Anbieter in dem Mitgliedstaat rechtmäßig anbietet, in dem sich der Abonnent vorübergehend aufhält. (24) Für die Vergabe von Lizenzen für das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte bedeutet der in dieser Verordnung festgelegte rechtliche Mechanismus, dass die einschlägigen Handlungen zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und anderen Schutzgegenständen sowie die Handlungen zur Entnahme oder Weiterverwendung in Bezug auf durch Sui-generis-Rechte geschützte Datenbanken, die vorgenommen werden, wenn der Dienst für Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bereitgestellt wird, als in dem Mitgliedstaat erfolgt gelten sollten, in dem der Abonnent seinen Wohnsitz hat. Diese Handlungen sollten daher als von den Anbietern von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auf der Grundlage der jeweiligen Zustimmungen der betreffenden Rechtsinhaber für den Mitgliedstaat vorgenommen gelten, in dem ihre Abonnenten ihren Wohnsitz haben. Wenn Anbieter das Recht haben, aufgrund einer Zustimmung der betreffenden Rechtsinhaber eine öffentliche Wiedergabe oder eine Vervielfältigung im Mitgliedstaat des Abonnenten vorzunehmen, sollte es einem Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat erlaubt sein, auf den Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen und erforderlichenfalls einschlägige Vervielfältigungshandlungen wie das Herunterladen vorzunehmen, zu denen er in seinem Wohnsitzmitgliedstaat berechtigt wäre. Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes durch einen Anbieter für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzmitgliedstaat aufhält, und der Zugang zu diesem Dienst und dessen Nutzung durch einen solchen Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung sollten keine Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte darstellen, die für die Bereitstellung, den Zugang und die Nutzung der Online-Inhaltedienste relevant sind. (25) Die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nicht für die Verletzung von Vertragsbestimmungen haften, die im Widerspruch zu der Verpflichtung stehen, ihren Abonnenten die Nutzung solcher Dienste in dem Mitgliedstaat zu ermöglichen, in dem sie sich vorübergehend aufhalten. Deshalb sollten Vertragsklauseln zur Untersagung oder Beschränkung der grenzüberschreitenden Portabilität dieser Online- Inhaltedienste nicht durchsetzbar sein. Anbieter und Inhaber von für die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten relevanten Rechten sollten diese Verordnung nicht umgehen können, indem sie das Recht eines Drittstaats als das auf zwischen ihnen abgeschlossene Verträge anwendbare Recht bestimmen. Dasselbe sollte für die Verträge zwischen Anbietern und Abonnenten gelten. (26) Diese Verordnung sollte die Abonnenten in die Lage versetzen, Online-Inhaltedienste, die sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat abonniert haben, in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Nur Abonnenten, deren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union liegt, sollten Anspruch auf die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten haben. Deshalb sollten die Anbieter von Online-Inhaltediensten nach dieser Verordnung verpflichtet sein, den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten mithilfe zumutbarer, verhältnismäßiger und wirksamer Mittel zu überprüfen. Hierzu sollten die Anbieter die Überprüfungsmittel heranziehen, die in dieser Verordnung genannt werden. Dies schließt nicht aus, dass Anbieter und Rechtsinhaber in den Grenzen dieser Verordnung Absprachen über diese Überprüfungsmittel treffen. Die Aufzählung dient dazu, Rechtssicherheit hinsichtlich der von den Anbietern zu verwendenden Überprüfungsmittel zu schaffen und den Eingriff in die Privatsphäre der Abonnenten zu beschränken. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass das jeweilige Mittel, das in einem bestimmten Mitgliedstaat für einen bestimmten Online-Inhaltedienst zur Überprüfung herangezogen wird, wirksam und verhältnismäßig ist. Kann der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten mit einem einzigen Überprüfungsmittel nicht mit hinreichender Sicherheit überprüft werden, sollten die Anbieter zwei dieser Mittel heranziehen. Hat der Anbieter begründete Zweifel am Wohnsitzmitgliedstaat eines Abonnenten, sollte er den Wohnsitzmitgliedstaat dieses Abonnenten erneut überprüfen dürfen. Der Anbieter sollte alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, die nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung der für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten nach dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten erforderlich sind. Beispiele für solche Maßnahmen wären eine transparente Aufklärung der Betroffenen über die Methoden und den Zweck der Überprüfung sowie geeignete Sicherheitsmaßnahmen.

6 L 168/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union (27) Für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten sollte der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes nach Möglichkeit Daten heranziehen, über die er bereits verfügt, etwa Abrechnungsdaten. Im Rahmen von Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, sowie bei Überprüfungen aus Anlass der Verlängerung eines Vertrags sollte der Anbieter nur dann beim Abonnenten die für die Überprüfung von dessen Wohnsitzmitgliedstaat erforderlichen Daten anfordern dürfen, wenn dies nicht mithilfe der Daten möglich ist, über die der Anbieter bereits verfügt. (28) Im Rahmen dieser Verordnung durchgeführte Überprüfungen der IP-Adresse sollten gemäß den Richtlinien 95/46/ EG ( 1 ) und 2002/58/EG ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Ferner kommt es für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten nicht auf den genauen Standort des Abonnenten an, sondern vielmehr auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Abonnent während des Zugriffs auf den Dienst aufhält. Daher sollten für diesen Zweck Angaben zum genauen Standort des Abonnenten bzw. andere personenbezogene Daten weder erhoben noch verarbeitet werden. Hat der Anbieter begründete Zweifel daran, welches der Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten ist, und führt zur Verifizierung des Wohnsitzmitgliedstaats eine Überprüfung der IP-Adresse durch, so sollte der einzige Zweck solcher Überprüfungen darin bestehen, festzustellen, ob sich der Abonnent zum Zeitpunkt des Zugriffs auf den Online-Inhaltedienst oder der Nutzung dieses Dienstes innerhalb oder außerhalb seines Wohnsitzmitgliedstaats aufhält. Daher sollten in solchen Fällen die aus einer Überprüfung von IP-Adressen hervorgehenden Daten ausschließlich im Binärformat und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erhoben werden. Der Anbieter sollte nicht über diesen Detaillierungsgrad hinausgehen. (29) Inhaber des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte an Inhalten im Rahmen von Online- Inhaltediensten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, von ihrer Vertragsfreiheit Gebrauch zu machen, um die Bereitstellung und den Zugang zu ihren Inhalten sowie deren Nutzung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erlauben, ohne den Wohnsitzmitgliedstaat zu überprüfen. Dies kann insbesondere für Branchen wie Musik und E- Books relevant sein. Jeder Rechtsinhaber sollte hierüber frei entscheiden dürfen, wenn er Verträge mit Anbietern von Online-Inhaltediensten schließt. Verträge zwischen Rechtsinhabern und Anbietern sollten die Möglichkeit der Rechtsinhaber, ihre Erlaubnis vorbehaltlich einer rechtzeitigen Benachrichtigung des Anbieters zurückzuziehen, nicht beschränken. Die Erlaubnis eines einzelnen Rechtsinhabers entbindet den Anbieter im Allgemeinen nicht von seiner Verpflichtung, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu überprüfen. Die Verpflichtung zur Überprüfung sollte nur dann keine Anwendung finden, wenn alle Inhaber des Urheberrechts, verwandter Schutzrechte oder sonstiger Rechte an den vom Anbieter genutzten Inhalten beschließen, die Bereitstellung und den Zugang zu ihren Inhalten sowie deren Nutzung ohne Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu erlauben, und der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Abonnenten über die Bereitstellung eines Online- Inhaltedienstes sollte dann als Grundlage zur Bestimmung des Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten dienen. Alle anderen Aspekte dieser Verordnung sollten in solchen Fällen weiterhin Anwendung finden. (30) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta ) anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf freie Meinungsäußerung sowie der unternehmerischen Freiheit und den Eigentumsrechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta, erfolgen; es ist zudem von großer Bedeutung, dass diese Verarbeitung im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erfolgt. Insbesondere sollten die Anbieter von Online- Inhaltediensten sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung für den betreffenden Zweck erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist. Es sollte keine Identifizierung des Abonnenten verlangt werden, wenn für die Bereitstellung des Dienstes eine Authentifizierung des Abonnenten ausreicht. Der Anbieter sollte Daten, die gemäß dieser Verordnung zum Zwecke der Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats erhoben wurden, nicht länger aufbewahren, als es für den Abschluss der Überprüfung erforderlich ist. Solche Daten sollten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich und unwiderruflich vernichtet werden. Vorbehaltlich der geltenden Datenschutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften zur Datenspeicherung, bleibt die Speicherung von Daten, die für einen anderen rechtmäßigen Zweck erhoben wurden, hiervon jedoch unberührt. ( 1 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom , S. 31). Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1) aufgehoben und ersetzt. ( 2 ) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom , S. 37).

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/7 (31) Verträge zur Erteilung von Lizenzen für Inhalte werden in der Regel für eine relativ lange Laufzeit geschlossen. Daher und um sicherzustellen, dass alle Verbraucher mit Wohnsitz in der Union in zeitlich gleichberechtigter Weise und ohne ungebührliche Verzögerung in den Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten kommen können, sollte diese Verordnung auch für Verträge und Rechte anwendbar sein, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, sofern diese Verträge und Rechte für die grenzüberschreitende Portabilität eines nach diesem Zeitpunkt bereitgestellten Online-Inhaltedienstes relevant sind. Eine derartige Anwendung dieser Verordnung ist auch notwendig, um gleiche Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere für KMU, zu gewährleisten, indem Anbietern, die langfristige Verträge mit Rechtsinhabern geschlossen haben, unabhängig davon, ob die Anbieter in der Lage sind, diese Verträge neu auszuhandeln, ermöglicht wird, ihren Abonnenten die grenzüberschreitende Portabilität anzubieten. Darüber hinaus sollte durch eine derartige Anwendung dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Anbieter, die für die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste erforderliche Vereinbarungen treffen, diese Portabilität für die Gesamtheit ihrer Online-Inhalte anbieten können. Dies sollte auch für Anbieter von Online-Inhaltediensten gelten, die Pakete anbieten, welche aus einer Kombination elektronischer Kommunikationsdienste und Online-Inhaltedienste bestehen. Und schließlich sollte eine derartige Anwendung dieser Verordnung es den Rechtsinhabern auch gestatten, ihre bestehenden Lizenzverträge nicht neu aushandeln zu müssen, um es Anbietern zu ermöglichen, die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste anzubieten. (32) Da dementsprechend diese Verordnung für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es auch angebracht, einen angemessenen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn vorzusehen, sodass die Rechtsinhaber und die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die für die Anpassung an die neue Situation erforderlichen Vorkehrungen treffen und die Anbieter die Bedingungen für die Nutzung ihrer Dienste ändern können. Ausschließlich zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung vorgenommene Änderungen der Bedingungen für die Nutzung von Online-Inhaltediensten, die im Paket bestehend aus einem elektronischen Kommunikationsdienst und einem Online-Inhaltedienst angeboten werden, sollten die Abonnenten nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste nicht zur Auflösung ihrer Verträge über die Bereitstellung solcher elektronischen Kommunikationsdienste berechtigen. (33) Die vorliegende Verordnung zielt auf eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit ab, indem sie Innovation bei Online- Inhaltediensten fördert und einen Kundenzuwachs bewirkt. Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV, unberührt lassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb in einer gegen den AEUV verstoßenden Weise einzuschränken. (34) Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), insbesondere ihres Titels III, unberührt lassen. Diese Verordnung ist mit dem Ziel vereinbar, den rechtmäßigen Zugang zu urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten und den damit verknüpften Diensten zu erleichtern. (35) Damit das Ziel, die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union zu gewährleisten, erreicht wird, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist. Dies ist notwendig, um zu garantieren, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Portabilität in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und für alle Online-Inhaltedienste gleichzeitig in Kraft treten. Nur eine Verordnung gewährleistet das Maß an Rechtssicherheit, das notwendig ist, damit die Verbraucher unionsweit in den vollen Genuss der grenzüberschreitenden Portabilität kommen können. (36) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung des rechtlichen Rahmens, damit die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union möglich wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Insbesondere hat diese Verordnung keine erheblichen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Lizenzen für die Rechte vergeben werden, und verpflichtet die Rechtsinhaber und Anbieter nicht, Verträge neu auszuhandeln. Zudem wird mit dieser Verordnung nicht verlangt, dass die Anbieter Maßnahmen treffen, um die Qualität der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu gewährleisten. Schließlich gilt diese Verordnung nicht für Anbieter, die Online-Inhaltedienste ohne Zahlung eines Geldbetrags anbieten und die von der Option, die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste zu ermöglichen, keinen Gebrauch machen. Sie verursacht daher keine unverhältnismäßigen Kosten ( 1 ) Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online- Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom , S. 72).

8 L 168/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Mit dieser Verordnung wird in der Union ein gemeinsames Konzept zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten eingeführt, indem sichergestellt wird, dass die Abonnenten von portablen Online-Inhaltediensten, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig bereitgestellt werden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können. (2) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für den Bereich der Steuern. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1. Abonnent jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes gegen Zahlung eines Geldbetrags oder ohne Zahlung eines Geldbetrags berechtigt ist, im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen; 2. Verbraucher jede natürliche Person, die bei einem von dieser Verordnung erfassten Vertrag nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; 3. Wohnsitzmitgliedstaat den nach Artikel 5 bestimmten Mitgliedstaat, in dem der Abonnent seinen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz hat; 4. vorübergehender Aufenthalt in einem Mitgliedstaat den zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat; 5. Online-Inhaltedienst eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, die ein Anbieter einem Abonnenten in dessen Wohnsitzmitgliedstaat zu vereinbarten Bedingungen und online erbringt, die portabel ist und bei der es sich um Folgendes handelt: i) einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU oder ii) einen Dienst, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung von, der Zugang zu und die Nutzung von Werken, sonstigen Schutzgegenständen oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in linearer Form oder auf Abruf ist; 6. portabel, dass ein Abonnent in seinem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Online-Inhaltedienst tatsächlich zugreifen und ihn nutzen kann, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein. Artikel 3 Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten (1) Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, in derselben Form wie in seinem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, indem unter anderem der Zugriff auf dieselben Inhalte, für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewährt wird. (2) Der Anbieter stellt dem Abonnenten für den Zugriff auf den Online-Inhaltedienst und dessen Nutzung nach Absatz 1 keine Zusatzkosten in Rechnung. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Qualitätsanforderungen an die Bereitstellung eines Online- Inhaltedienstes, denen der Anbieter unterliegt, wenn er diesen Dienst im Wohnsitzmitgliedstaat bereitstellt, es sei denn, zwischen dem Anbieter und dem Abonnenten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Anbieter ergreift keine Maßnahmen, um die Qualität des Online-Inhaltedienstes bei der Bereitstellung dieses Dienstes gemäß Absatz 1 zu verringern.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 168/9 (4) Der Anbieter teilt dem Abonnenten auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen mit, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird. Diese Informationen werden dem Abonnenten vor Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes gemäß Absatz 1 auf geeignete und verhältnismäßige Weise mitgeteilt. Artikel 4 Ort der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten, des Zugriffs auf diese Dienste und ihrer Nutzung Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes nach dieser Verordnung für einen Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch den Abonnenten gelten als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten erfolgt. Artikel 5 Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats (1) Bei Abschluss und Verlängerung eines Vertrags über die Bereitstellung eines gegen Zahlung eines Geldbetrags erbrachten Online-Inhaltedienstes überprüft der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten indem er auf höchstens zwei der unten aufgeführten Überprüfungsmittel zurückgreift und sicherstellt, dass die verwendeten Mittel angemessen, verhältnismäßig und wirksam sind: a) Personalausweis, elektronische Identifizierungen, insbesondere solche, die unter die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) notifizierten elektronischen Identifizierungssystemen fallen, oder andere gültige Ausweisdokumente, die den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten bestätigen; b) Zahlungsinformationen wie Kontonummer oder Kredit- oder Debitkartennummer des Abonnenten; c) Ort der Aufstellung eines Beistellgeräts (Set-Top-Box), eines Decoders oder eines ähnlichen Geräts, das für die Bereitstellung von Diensten für den Abonnenten verwendet wird; d) Beleg für die durch den Abonnenten erfolgende Zahlung einer Lizenzgebühr für sonstige Dienste, die in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, wie etwa für den öffentlichen Rundfunk; e) einen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs oder eines Telefondienstes oder einen anderen Vertrag ähnlicher Art, der den Abonnenten mit dem Mitgliedstaat verknüpft; f) Eintragung in örtlichen Wählerlisten, falls die einschlägigen Informationen öffentlich sind; g) Zahlung lokaler Steuern, falls die einschlägigen Informationen öffentlich sind; h) Rechnung eines öffentlichen Versorgungsunternehmens, die den Abonnenten mit dem Mitgliedstaat verknüpft; i) die Rechnungs- oder Postanschrift des Abonnenten; j) Erklärung des Abonnenten, in der er seine Adresse im Wohnsitzmitgliedstaat bestätigt; k) Überprüfung der Internet-Protocol (IP)-Adresse zur Ermittlung des Mitgliedstaats, in dem der Abonnent auf den Online- Inhaltedienst zugreift. Die Überprüfungsmittel im Sinne der Buchstaben i bis k werden ausschließlich in Kombination mit einem der Überprüfungsmittel im Sinne der Buchstaben a bis h verwendet, es sei denn, die Postanschrift nach Buchstabe i ist in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt. (2) Hat der Anbieter während der Laufzeit des Vertrags über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes begründete Zweifel am Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten, so hat er die Möglichkeit, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten erneut gemäß Absatz 1 zu überprüfen. In einem solchen Fall können jedoch die Überprüfungsmittel unter Buchstabe k alleine verwendet werden. Durch den Einsatz der Überprüfungsmittel unter Buchstabe k erhaltene Daten werden ausschließlich im Binärformat erhoben. ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom , S. 73).

10 L 168/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union (3) Der Anbieter ist berechtigt, vom Abonnenten die Bereitstellung der für die Bestimmung von dessen Wohnsitzmitgliedstaat erforderlichen Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu verlangen. Sollte der Abonnent diese Informationen nicht zur Verfügung stellen und der Anbieter somit nicht in der Lage sein, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu überprüfen, so darf der Anbieter dem Abonnenten nicht aufgrund dieser Verordnung Zugang zum Online- Inhaltedienst oder zur Nutzung dieses Dienstes während des vorübergehenden Aufenthalts des Abonnenten in einem Mitgliedstaat ermöglichen. (4) Die Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder von sonstigen Rechten am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes können die Bereitstellung von, den Zugang zu und die Nutzung ihrer Inhalte nach dieser Verordnung erlauben, ohne dass der Wohnsitzmitgliedstaat überprüft wird. In solchen Fällen reicht der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Abonnenten über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes aus, um den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu bestimmen. Die Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder von sonstigen Rechten am Inhalt eines Online- Inhaltedienstes sind berechtigt, die gemäß Unterabsatz 1 erteilte Erlaubnis vorbehaltlich einer rechtzeitigen Benachrichtigung des Anbieters zurückzuziehen. (5) Durch den Vertrag zwischen dem Anbieter und den Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder von sonstigen Rechten am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes wird die diesen Rechtsinhabern offenstehende Möglichkeit, die in Absatz 4 genannte Erlaubnis zurückzuziehen, nicht eingeschränkt. Artikel 6 Grenzüberschreitende Portabilität von kostenfrei bereitgestellten Online-Inhaltediensten (1) Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, kann entscheiden, seinen Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat den Zugriff auf den Online- Inhaltedienst sowie dessen Nutzung zu ermöglichen, sofern der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung überprüft. (2) Der Anbieter unterrichtet seine Abonnenten, die betreffenden Inhaber des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie die betreffenden Inhaber sonstiger Rechte am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes vor der Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes von seiner Entscheidung, den Dienst gemäß Absatz 1 zu erbringen. Diese Informationen werden auf geeignete und verhältnismäßige Weise übermittelt. (3) Diese Verordnung findet auf Anbieter Anwendung, die einen Online-Inhaltedienst gemäß Absatz 1 bereitstellen. Artikel 7 Vertragsbestimmungen (1) Vertragsbestimmungen, auch solche, die im Verhältnis zwischen Anbietern von Online-Inhaltediensten und Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder Inhabern sonstiger Rechte an Inhalten von Online- Inhaltediensten sowie solche, die zwischen diesen Anbietern und ihren Abonnenten gelten, sind nicht durchsetzbar, wenn sie gegen die vorliegende Verordnung verstoßen; hierzu zählen auch Vertragsbestimmungen, die die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten verbieten oder die Portabilität auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. (2) Diese Verordnung gilt ungeachtet des Rechts, das für Verträge zwischen Anbietern von Online-Inhaltediensten und Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten sowie Inhabern sonstiger für den Zugriff auf Inhalte im Rahmen von Online-Inhaltediensten und deren Nutzung relevanter Rechte oder für Verträge zwischen solchen Anbietern und ihren Abonnenten gilt. Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere auch für die Zwecke der Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten nach Artikel 5, erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Insbesondere sind der Einsatz der Überprüfungsmittel im Sinne von Artikel 5 und jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung auf das zur Erreichung ihres Zwecks erforderliche und verhältnismäßige Maß begrenzt. (2) Nach Artikel 5 erhobene Daten werden ausschließlich zur Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten verwendet. Es erfolgt keine Mitteilung, Übertragung, Bereitstellung, Lizenzierung oder sonstige Übermittlung oder Weitergabe dieser Daten an Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten, Inhaber sonstiger Rechte an Inhalten von Online-Inhaltediensten oder Drittpersonen. (3) Gemäß Artikel 5 erhobene Daten werden von Anbietern von Online-Inhaltediensten nicht länger aufbewahrt, als es für den Abschluss einer Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Nach Abschluss jeder Überprüfung werden die Daten unverzüglich und unwiderruflich vernichtet.

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