Totalrevision Polizeiverordnung der Gemeinde Trüllikon
|
|
- Irma Krüger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Trüllikon Totalrevision Polizeiverordnung der Gemeinde Trüllikon Antrag in synoptischer Darstellung Antrag an Gemeindeversammlung vom 24. November 2014
2 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 2 von 34 Polizeiverordnung Polizeiverordnung Kommentar vom 13. Februar 1995 vom xx. xxx 20xx Die aktuelle Polizeiverordnung von Trüllikon stammt aus dem Jahre In der Zwischenzeit hat übergeordnetes Recht geändert. Die Polizeiverordnung soll daran angepasst werden. Auch die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und Gegebenheiten ändern sich mit der Zeit, sodass eine entsprechende Revision sinnvoll ist. Der Neuerlass soll nur noch das regeln, was nicht anderweitig bereits geregelt ist. Die hauptsächlichen Neuerungen sind das Erlauben von Videoüberwachung und das Verbot von Littering. Gestützt auf das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 erlässt der Gemeinderat Trüllikon folgende Polizeiverordnung Durch die neue Verfassung des Kantons Zürich und gestützt auf Art. 12 Ziffer 1 der Gemeindeordnung ist neu die Gemeindeversammlung für den Erlass der Polizeiverordnung zuständig. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 1 Zweck Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Trüllikon. Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kanton. Diese Verordnung bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie den Schutz von Personen, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art auf dem Gebiet der Gemeinde Trüllikon. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Präzisierung des Zweckartikels. Entsprechende Vorschriften sind nicht nur in Polizeigesetzen zu finden. Art. 2 Polizeiorgane Art. 2 Zuständigkeit Die gemeindepolizeilichen Aufgaben werden durch den Gemeinderat und die von Der Gemeinderat vollzieht die Verordnung. Er kann Ausführungsbestimmungen Die Polizeiverordnung soll die rechtlichen Grundlagen enthalten. Details, welche sich den Umständen an-
3 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 3 von 34 ihm bezeichneten Organe ausgeübt. erlassen. passen sollten, können durch Gemeinderatsbeschlüsse geregelt werden. Die kommunalpolizeilichen Aufgaben werden unter Aufsicht der zuständigen Behörde von den von dieser bezeichneten Polizeiorganen ausgeübt. Der Gemeinderat übt normalerweise die polizeilichen Aufgaben nicht selber aus. Die kriminalpolizeilichen Aufgaben sind der Kantonspolizei vorbehalten. Im Polizeiorganisationsgesetz geregelt. Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Jedermann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten. Art. 3 Polizeiliche Anordnungen Der Gemeinderat kann bei Bedarf polizeiliche Anordnungen verfügen. Polizeilichen Anordnungen und Anweisungen der polizeilichen Organe ist Folge zu leisten. Es ist verboten, sich in dienstlichen Funktionen der Polizeiorgane oder von Rettungsorganisationen einzumischen oder deren Tätigkeit zu stören. Art. 4 Störung der polizeilichen Tätigkeit In Art. 3 geregelt Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Das gilt insbesondere auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane. Art. 5 Identitätsnachweis gestrichen Im kantonalen Polizeigesetz geregelt Jedermann ist verpflichtet, den Polizeior-
4 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 4 von 34 ganen auf Verlagen die richtigen Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen o- der seine Identität auf andere Weise feststellen zu lassen. Art. 6 Ausweispflicht der Polizeiorgane gestrichen Im kantonalen Polizeigesetz geregelt Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von Polizeiorganen in Uniform die Nennung des Namens und von solchen in Zivilkleidung Einsicht in den Dienstausweis zu verlangen. Art. 7 Polizeiliche Festnahme gestrichen Im kantonalen Polizeigesetz geregelt Die polizeiliche Festnahme von Personen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie wegen Uebertretungen ist nur im Rahmen der Strafprozessordnung zulässig. Art. 8 Hilfeleistung gestrichen Durch Art. 3 abgedeckt Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten. Die politische Gemeinde Trüllikon haftet für Schäden, die bei solcher Hilfeleistung entstehen. Art. 9 Beschwerden gestrichen Im Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt Beschwerden über Polizeiorgane der Gemeinde Trüllikon und deren Anordnungen sind schriftlich an den Gemeinderat zu
5 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 5 von 34 richten. II. Einwohnerkontrolle VII. Einwohnerkontrolle und Meldepflicht Am Schluss der materiellen Bestimmungen Art. 10 Persönliche Meldepflicht Art. 30 Niederlassung und Aufenthalt, Meldewesen Die nachfolgenden Artikel zum Meldewesen sind im kantonalen Gemeindegesetz abgedeckt. Wer sich in der Gemeinde niederlässt und/oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Bezüglich Meldepflicht, Meldefrist, Auskunftspflicht und Schriftenhinterlegung bei Niederlassung und Aufenthalt gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen. Wer diesen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann mit Ordnungsbusse bestraft werden. Art. 11 Beschränkte persönliche Meldepflicht gestrichen Im Gemeindegesetz geregelt Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben bei Verwandten oder Bekannten zu Besuch weilt oder sich in Hotels, Pensionen, Heimen oder Anstalten aufhält, ist von der persönlichen Meldepflicht befreit, sofern sein Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Bei längerem Aufenthalt hat die Anmeldung innert 8 Tagen nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu erfolgen. Wer einen Ausländer ohne Entgelt beherbergt, hat diesen bei der Einwohnerkontrolle zu melden, wenn er dem Auslänger länger als einen Monat Unterkunft gewährt. Es wird auf das Gesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer verwiesen.
6 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 6 von 34 Art. 12 Hinterlegung gestrichen Im Gemeindegesetz geregelt Bei der Anmeldung sind die Ausweise über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse zu hinterlegen. Eigene Ausweise haben zu hinterlegen: a) Kinder von Einwohnern, die nicht Gemeindebürger sind, zu Beginn des Jahres, in dem sie stimm- und wahlberechtigt werden; b) unmündige Kinder geschiedener oder unverheirateter Eltern; c) unmündige Kinder von Witwen nach der Wiedervereiratung der Mutter; d) Pflegekinder. Art. 13 Erneuerung von Ausweisen gestrichen Im Gemeindegesetz geregelt Hinterlegte Ausweise, deren Gültigkeitsdauer beschränkt ist, sind vor Ablauf zu erneuern oder ersetzen zu lassen. Bei Aenderung des Namens oder des Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue Ausweise bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen. Art. 14 Aufenthalt gestrichen Im Gemeindegesetz geregelt Wer in der Gemeinde Logis nimmt, ohne seine auswärtige Niederlassung aufzugeben (z.b. Wochenaufenthalt, Nebenniederlassung, Aufenthalt in Heimen usw.) hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.
7 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 7 von 34 Heimatausweis Als Ausweis ist eine Bestätigung der Niederlassungsgemeinde (Heimatausweis) zu hinterlegen, wonach der Betreffende Niederlassung in jener Gemeinde hat. Wochenaufenthalt Wochenaufenthalter haben regelmässig wöchentlich in ihre Niederlassungsgemeinde zurückzukehren. Personen, die dauernd oder wiederkehrend als Aufenthalter gemeldet sind, kann eine Frist zum Nachweis angesetzt werden, dass ihre Niederlassung tatsächlich anderswo liegt. Gelingt der Nachweis nicht, so wird unterstellt, sie hätten Niederlassung in Trüllikon. Art. 15 Meldepflicht Dritter gestrichen Im Gemeindegesetz geregelt Haushaltungsvorstände, Vermieter und Logisgeber sind verpflichtet, jeden Einund Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Hause vorbehältlich der in Art. 11 aufgeführten Fälle innert 8 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Arbeitgeber können überdies vom Gemeinderat verpflichtet werden, Ein- und Austritte aller Arbeitnehmer periodisch der Einwohnerkontrolle zu melden. Die Meldepflicht Dritter ersetzt die persönliche Meldepflicht nicht.
8 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 8 von 34 Art. 16 Umzug innerhalb der Gemeinde gestrichen Im Gemeindegesetz geregelt Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 8 Tagen, unter Vorlage des Schriftenempfangsscheins resp. des Ausländerausweises, der Einwohnerkontrolle und sofern militärisch meldepflichtig, innert 14 Tagen unter Vorlage des Dienstbüchleins, dem Sektionschef zu melden. Dabei sind vorzulegen: Von Schweizerbürgern der Schriftenempfangsschein, gegebenenfalls das Militär- und Zivilschutzbüchlein, von Ausländern der Ausländerausweis. Art. 17 Abmeldung gestrichen Im Gemeindegesetz geregelt Wer aus der Gemeinde wegzieht, und/oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, hat sich innert 8 Tagen bei der Einwohnerkontrolle unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines oder Vorweisung des Ausländerausweises abzumelden. Bei schriftlicher Abmeldung wird für die Nachsendung der Ausweise eine Gebühr erhoben. Art. 18 Auskunftspflicht gestrichen Im Gemeindegesetz geregelt Wer einer Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu zu machen.
9 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 9 von 34 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle und der Polizei auf Verlangen die erforderlichen Personaldaten ihrer Arbeitnehmer bekanntzugeben und Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrolle zu gewähren. III. Schutz der Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen II. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Art. 19 Allgemeiner Schutz der Personen, Sitte und Anstand Es ist verboten, Personen zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden. Wer zu Raufereien oder Schlägereien anstiftet oder sich an solchen beteiligt, wird bestraft. Art. 4 Sicherheit und Ordnung Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören oder die Sicherheit von Menschen, Tieren, Umwelt und Eigentum zu gefährden. Insbesondere ist verboten, a) Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden; b) Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen; c) öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstossen. Art. 20 Missbräuchlicher Alarm gestrichen In Art. 4 lit. b enthalten Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notruf und Notsignalen ist verboten. Art. 21 Schiessen gestrichen Im eidgenössischen Waffengesetz, der eidgenössischen Waffenverordnung und der zürcherischen Waffenverordnung geregelt.
10 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 10 von 34 Schiessen und Hantieren mit Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund sind verboten. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Jagd. Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung ausgeschlossen ist. Art. 22 Abbrennen von Feuerwerk Neu in Art. 25 geregelt. Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur an der Bauernfastnacht, am 1. August und beim Jahreswechsel /1.1) gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. Kinder unter 12 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen. Art. 5 Veranstaltungen auf Privatgrund Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) können vom Ge-
11 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 11 von 34 Art. 23 Sicherung von Bodenöffnungen Art. 6 Schutzvorrichtungen meinderat verboten werden, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Gruben, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise zu decken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben. Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben, Sammler usw., Silos und Leitungen sind so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht. Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnungen sowie das Lockern, Verändern und Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtungen wie Dolendeckeln, Schutzpfosten usw. ist verboten. Kombination mit dem alten Art. 24. Erweiterung der Sicherungspflicht auf Privatgrund. Einführung eines Straftatbestandes für das Sabotieren von Schutzvorrichtungen. Art. 24 Sicherung von Baustellen In Art. 6 enthalten Baustellen, Gräben usw. auf öffentlichem Grund und an öffentlich zugänglichen Orten sind so abzuschranken und zu signalisieren, dass keine Unfallgefahr besteht. Art. 25 Einzäunung gestrichen Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist. Es ist jedoch untersagt, Einzäunungen mit scharfen Spitzen (Stacheldraht, Glasscherben und dgl.), welche
12 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 12 von 34 Personen oder Tiere verletzen können, zu versehen. Art. 7 Rettungseinrichtungen Alter Art. 48 Das Benützen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte und einrichtungen ist nur im Notfall gestattet. Verallgemeinerung auf Rettungseinrichtungen aller Art (z. B. Defibrillatoren, Rettungsringe), nicht nur Hydranten. Art. 26 Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. In Art. 11 enthalten Wer solche Geräte benützt hat, muss dies zwecks Prüfung der Einsatzbereitschaft unverzüglich der Gemeinde melden. Hydranten dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderates benützt werden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten. Art. 27 Verbot von Veranstaltungen Neu Art. 5 Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Art. 28 Strassenbenennung und Hausnumerie- gestrichen In der Gemeindeordnung geregelt.
13 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 13 von 34 rung Für die Benennung der Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig. Art. 29 Tierhaltung Art. 8 Tierhaltung Tiere sind so zu halten, dass niemand unzumutbar belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Der Betrieb von Tierheimen, das Aufstellen von Hundezwingern sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Eigentümer und Halter von Tieren haben polizeilichen Aufforderungen zur Behebung von Uebelständen Folge zu leisten; allenfalls kann ihnen das Halten von Tieren verboten werden. Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere, Umwelt noch Sachen gefährdet oder beschädigt werden. gestrichen gestrichen gestrichen In der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Art. 30 Sammlungen In Art. 29 Art. 9 Füttern wild lebender Tiere Neuer Artikel, durch den Wandel in der Gesellschaft sowie den Veränderungen im Vorkommen und Verhalten des Wildes. Der Gemeinderat kann das Füttern wild lebender Tiere verbieten.
14 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 14 von 34 Geld- und Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Polizeivorstandes. IV. Immissionsschutz Art. 18 Immissionen Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind verboten. Art. 19 Verunreinigung des öffentlichen Grundes (Littering) Wer öffentlichen Grund verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Kleinabfälle wie zum Beispiel Flaschen, Dosen, Papier, Verpackungen, Zigarettenstummel oder Kaugummi dürfen ausserhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter weder zurückgelassen, weggeworfen noch abgelagert werden. Neuer Artikel, um Littering unter Strafe zu stellen. Art. 20 Abfallentsorgung Es ist verboten, Hauskehricht in öffentlichen Abfallkörben zu entsorgen oder auf dem öffentlichen Grund oder bei öffentlichen Sammelstellen liegen zu lassen bzw.
15 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 15 von 34 Art. 31 Verbrennen von Gartenabfällen In Art. 18 Gartenabfälle dürfen in bewohnten Gebieten nicht verbrannt werden. Diese sind zu kompostieren. Zur Verbrennung von trockenen Gartenabfällen in dürrem Zustand (kranke Stauden usw.) kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen, sofern keine ökologisch bessere Entsorgungsmethode zur Verfügung steht. abzulagern. Das Einsammeln von bereitgestelltem Gut, namentlich Alteisen, Altpapier, Karton, Alttextilien und dergleichen ist ohne Bewilligung verboten. IV. Lärmschutz V. Lärmschutz Art. 32 Grundsatz gestrichen Die Vielzahl von Lärmschutzartikeln in der alten Verordnung wurden zusammengefasst und teilweise verallgemeinert, damit die Aufzählung nicht als abschliessend betrachtet wird. Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann. Geräte, Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, der durch geeignete Vorkehrungen vermieden oder vermindert werden kann.
16 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 16 von 34 Art. 21 Nachtruhe Die Nachtruhe dauert von bis Uhr. Während der Sommerzeit jeweils freitags und samstags bzw. an Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen dauert die Nachtruhe von bis Uhr. Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten ist während der Nachtruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf Dritte nicht belästigen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Vergnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen. Art. 22 Allgemeine Ruhezeiten Lärmige Arbeiten (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus- und Gartenarbeiten wie z.b. Rasenmähen oder Laubblasen) sowie lärmverursachende Freizeitbeschäftigungen sind werktags von bis Uhr und von bis Uhr, samstags von bis Uhr und ab Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten. Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
17 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 17 von 34 Art. 23 Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während der Ruhezeit erlaubt, sofern dies zwingend erforderlich ist. Art. 33 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen, Landwirtschaft gestrichen Teilweise in der Lärmschutzverordnung und der Maschinenlärmverordnung geregelt, resp. neu in Art. 23 (Landwirtschaft) Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle organisatorischen und nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen, vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken, zu staffeln oder an geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten. Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen. Von bis Uhr und von bis Uhr, Samstag, von bis montags Uhr, sind lärmige Arbeiten verboten. Für Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen nicht in geschlossenen Räumen ausgeführt werden können, kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen. In Art. 22 Art. 34 Haus und Garten In Art. 22
18 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 18 von 34 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbesondere Rasenmähen) dürfen nur von bis Uhr und bis Uhr, an Samstagen bis Uhr, ausgeführt werden. Art. 35 Moto-Cross, Go-Carts In Art. 22 Moto-Crossfahren und Fahrten mit Go- Carts bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht belästigt werden. Art. 36 Motorisch angetriebene Spielzeuge In Art. 22 Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht belästigt werden. Art. 37 Sportveranstaltung In Art. 22 Sportveranstaltungen im Freien müssen um Uhr beendet sein. Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. Art. 38 Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und dergleichen Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen Räumen sind so zu ge- In Art. 22
19 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 19 von 34 stalten, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt werden. In bestehenden Anlagen, die zu berechtigten Klagen Anlass geben, ist der Spielbetrieb um Uhr einzustellen. Wo die Nachbarschaft gestört wird, sind Fenster und Türen stets geschlossen zu halten. Im Freien sind Kegelschieben, Tennis-, Boccia-, Minigolf- und ähnliche Spiele so zu betreiben, dass Drittpersonen nicht durch Lärm belästigt werden. Der Spielbetrieb ist um 22. Uhr einzustellen. Der Polizeivorstand kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. Art. 39 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten Art. 24 Singen, Musizieren, Lautsprecher, Verstärkeranlagen Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, Zelten und anderen Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Polizeivorstandes verwendet werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecken verwendet werden sollen. Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten hat zu jeder Tages- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen zwischen bis und bis Uhr darf nur für grössere Veranstaltungen (Quartierfeste usw.) bewilligt werden. Für die Bewilligung ist der Polizeivor- Während der Nachtruhe gemäss Art. 21 ist in Wohngebieten das Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten verboten.
20 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 20 von 34 stand zuständig. Art. 40 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen gestrichen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören. Das Einrichten von privaten akustischen und optischen Alarmanlagen ist der Kantonspolizei Zürich vor Inbetriebnahme schriftlich zu melden. Aussensignale der Alarmanlagen dürfen in Art. 25 Feuerwerk Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist nur in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet und auch dann nur im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Aus Sicherheitsgründen kann der Gemeinderat örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat das Abbrennen von Feuerwerk bewilligen.
21 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 21 von 34 bewohntem Gebiet nicht länger als 3 Minuten ertönen. Art. 41 Tagesruhe, Nachtruhe allgemein Neu Art. 21 und 22 Dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist an öffentlichen Ruhetragen durchgehend sowie an Werktagen in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr besonders Rechnung zu tragen. Die Nachtruhe dauert von bis Uhr. Die Mittagsruhe von bis Uhr. Während dieser Zeit ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten. Notstandsarbeiten sind ausgenommen. Sie sind jedoch der Polizei sofort zu melden. Andere Ausnahmen bedürfen einer vorgängig eingeholten Bewilligung des Polizeivorstandes. V. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums III. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Art. 42 Schutz des Grundes Art. 10 Beeinträchtigung von öffentlichem und privatem Eigentum Veränderungen am öffentlichen Grund sind bewilligungspflichtig. Das unberechtigte Betreten oder Befahren von fremden Gärten, Pünten, Rebland, Baustellen, eingezäunten Grundstücken Es ist verboten, öffentliches oder privates Eigentum zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst wie zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten, Gebäude, Anlagen, Brunnen, Bänke, Denkmäler, Geländer, Einzäunungen, Absperrungen,
22 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 22 von 34 sowie Kulturland zur Vegetationszeit ist verboten. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf privatem Grund ist verboten. Hinweistafeln, Plakatständer, Signalisationen, Einrichtungen usw. zu verändern, zu besprayen, zu beschädigen oder zu entfernen. Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten, ausgenommen Notreparaturen, sind auf öffentlichem Grund verboten. Das unberechtigte Abreissen von Blumen und anderen Pflanzen, das Aneignen von Obst, Beeren, Gemüse und Feldfrüchten in Gärten, Pünten, öffentlichen Anlagen oder bewirtschaftetem Land sowie das Ausgraben von Sträuchern und Bäumen in Wäldern und Parks ist verboten. Art. 43 Verunkrautung gestrichen Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden können. Art. 44 Benützung öffentlicher Sachen Art. 11 Benützung öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen Oeffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise, entgegen ihrer Zweckbestimmung oder über den Gemeingebrauch hinausgehend benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes ist gebührenpflichtig und bedarf einer Bewilligung des Ge- Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich offen. Die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, insbesondere zu gewerblichen, baulichen,
23 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 23 von 34 meinderates. privaten, gemeinnützigen oder politischen Zwecken, ist in jedem Fall bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden. Dies gilt insbesondere für: - Die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen; - Die Durchführung von Sportanlässen; - Das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen; - Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen; - Das Verteilen von kommerziellen Flugblättern, Programmen, Reklamezetteln und dergleichen; - Das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen; - Aufführen von Darbietungen aller Art (zum Beispiel Strassenmusik); - Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen; - Strassensperrungen. Für die Bewilligung ist der Gemeinderat zuständig. Bei der Festsetzung der Benützungs- und Bewilligungsgebühren berücksichtigen die Behörden insbesondere den Zweck, das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung sowie den wirtschaftlichen Nutzen für die Benützenden und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen und die Umwelt. Art. 12 Parkieren auf öffentlichem Grund
24 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 24 von 34 Art. 13 Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. Das Parkieren auf öffentlichem Grund kann mit einer Gebühr belegt werden. Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig oder ohne Kontrollschilder abgestellte Fahrzeuge und Gegenstände, die den öffentlichen Grund behindern oder die Sicherheit gefährden, können durch die Polizeiorgane oder das Gemeindewerk weggeschafft werden, sofern der Besitzer oder Halter nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder die Anordnungen nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die entstehenden Kosten zu bezahlen. Art. 14 Überwachung des öffentlichen Grundes z.b. Sammelstelle A4 Der Gemeinderat kann die örtlich begrenzte Überwachung des öffentlichen Grundes mit Videokameras, welche die Personenidentifikation zulassen, bewilligen, wenn der Einsatz zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird. Aufzeichnungsmaterial von Überwa-
25 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 25 von 34 Art. 45 Verunreinigung öffentlichen Grundes Neu Art. 19 Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Säumigen wird, nebst einer Umtriebsentschädigung, der effektive Reinigungsaufwand verrechnet. chungseinrichtungen wird nach spätestens 100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Art. 46 Reklamen, Plakate, Inschriften Art. 15 Anzeigen, Plakate, Inschriften, Fahnen, Transparente und dergleichen Es ist verboten, ohne Bewilligung des Polizeivorstandes auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. Unberechtigten ist es verboten, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate oder Inschriften anzubringen. Das Aufstellen, Aushängen oder Anbringen von Anzeigen, Plakaten, Fahnen, Transparenten oder Inschriften jeglicher Art auf bzw. an öffentlichem Eigentum ist Unberechtigten verboten. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Plakate und dergleichen auf privatem Grund dürfen keinen rechtswidrigen Inhalt haben und müssen den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts entsprechen. Der Gemeinderat kann das Entfernen von Pla-
26 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 26 von 34 katen und dergleichen anordnen, wenn deren Inhalt rechtswidrig ist oder gegen Sitte und Anstand verstösst. Art. 47 Deponieren Kehrichtsäcke, Benützung Abfallsammelstellen Das Deponieren abgefüllter Kehrichtsäcke in öffentlichen Abfallkören ist verboten. Die Benützung von Abfallsammelstellen der Gemeinde ist für Personen, welche nicht in der Gemeinde Trüllikon wohnen, verboten. Ferner ist das Ablagern von Kehricht, Schutt und Abfallstoffen jeder Art an anderen als von der zuständigen Behörde bezeichneten Ablagerungsplätzen untersagt. Neu Art. 20 Art. 48 Rettungseinrichtungen Neu Art. 7 Plätze von Gerätedepots der Feuerwehr, vor Hydranten, Schiebern und dergleichen müssen stets freigehalten werden und dürfen nicht durch Gegenstände, Schutt oder Schnee verstellt oder überlagert werden. Ohne schriftliche Bewilligung der zuständigen Wasserversorgung ist die Benützung von Hydranten verboten. Art. 49 Sperren von Strassen gestrichen In Art. 11 abgedeckt. Das ganze oder teilweise Sperren von öf-
27 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 27 von 34 fentlichen Strassen und Wegen ist bewilligungspflichtig. Art. 50 Pflanzen gestrichen Im Strassenverkehrsrecht geregelt. Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung, namentlich an Strassenverzweigungen und in engen Kurven, die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen, Strassensignale sowie Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken. Störende Pflanzen sind entsprechend zurückzuschneiden. Art. 51 Arbeiten an Fahrzeugen Neu Art. 10 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen. Art. 52 Abstellen von Fahrzeugen Neu Art. 12 Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung länger als 48 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehengelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung des Polizeivorstandes. Art. 53 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegen- Neu Art. 13
28 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 28 von 34 ständen Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge aller Art, sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnungen der Polizeiorgane nicht befolgt werden. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Art. 54 Camping Art. 16 Campieren und Nächtigen im Freien Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hierfür eingerichteter Campingplätze bedarf einer Bewilligung des Polizeivorstandes. Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen sowie das Nächtigen im Freien auf öffentlichem Grund bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Auf privatem Grund ist das Zelten und Campieren nur mit Bewilligung des Eigentümers oder eines Bevollmächtigten gestattet. Art. 17 Schutz des Kulturlandes Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland, sowie das unberechtigte Begehen während der Vegetationszeit vom
29 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 29 von März bis 15. November sind verboten. VI. Wirtschaftspolizei VI. Wirtschafts- und Gewerbepolizei Art. 55 Schliessungsstunde Art. 26 Schliessungsstunde Die Schliessungsstunde (gesetzlicher Wirtschaftsschluss) wird auf Uhr angesetzt. Für die Zeitbestimmung ist die Sprechende Uhr der PTT massgebend. Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirtschaften richtet sich nach dem kantonalen Gesetz. Der Gemeinderat kann für öffentliche Veranstaltungen oder für spezielle Anlässe die Schliessungszeit für die ganze Gemeinde oder für einzelne Betriebe aufschieben oder aufheben. Die dauernde Aufhebung der Schliessungsstunde bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Art. 56 Aufschub der Schliessungsstunde Art. 27 Aufschub und Aufhebung der Schliessungsstunde Die ordentliche Schliessungsstunde wird bis 2.00 Uhr aufgeschoben: - am Berchtoldstag - am Bauernfasnachtsmontag - am 1. Mai - am 1. August Die ordentliche Schliessungsstunde wird aufgehoben: - am Neujahrstag - am Bauernfasnachtsamstag - am Bauernfasnachtssonntag - Am Silvester Die ordentliche Schliessungsstunde wird bis 2.00 Uhr aufgeschoben: - am Bauernfasnachtsmontag - am 1. August Die ordentliche Schliessungsstunde wird aufgehoben: - am Bauernfasnachtsamstag - am Bauernfasnachtsonntag - am Silvester
30 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 30 von 34 Für Feste oder öffentliche Veranstaltungen kann der Polizeivorstand die ordentliche Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile aufheben oder aufschieben. gestrichen Durch Art. 26 geregelt. Art. 57 Freinacht für geschlossene Gesellschaften gestrichen Durch Art. 26 geregelt. Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin, das in der Regel fünf Tage vorher bei der Gemeindeverwaltung Trüllikon einzureichen ist, für geschlossene Gesellschaften die Aufhebung odern den Aufschub der Polizeistunde bewilligt werden. Der Gemeinderat beschliesst über die Zuständigkeit. Art. 58 Schliessungsstunde an hohen Feiertagen Art. 28 Schliessungsstunde an hohen Feiertagen Keine Bewilligung für Freinächte und den Aufschub der Polizeistunde werden erteilt für Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst. Keine Bewilligung für den Aufschub oder die Aufhebung der Schliessungsstunde werden für die Vorabende hoher Feiertage und für diese Tage selbst erteilt. Art. 59 Schliessung von Wirtschaften In Art. 21 Wird durch den Betrieb von Wirtschaften oder anderen Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen. Art. 29 Sammlungen und Betteln Geld- und Naturalabgabensammlungen auf öffentlichem Grund sowie von Haus
31 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 31 von 34 zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Betteln ist verboten. VII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen und Sanktionen VIII. Bewilligungen, Ersatzvornahmen und Strafbestimmungen Art. 60 Polizeibewilligungen Art. 31 Bewilligungen Bewilligungsgesuche sind in der Regel schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Trüllikon einzureichen und stets zu begründen. Bewilligungsgesuche sind frühzeitig, schriftlich und mit einer Begründung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Polizeibewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen, es sei denn, die Bewilligungserteilung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. gestrichen Polizeibewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Bewilligungen werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Art. 61 Durchsetzung der Verordnung gestrichen Die Polizeiorgane haben für die Durchset-
32 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 32 von 34 zung dieser Verordnung zu sorgen. Art. 62 Polizeiliche Massnahmen gestrichen Die Polizeiorgane sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Art. 63 Verwaltungszwang Art. 32 Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig. Rechtswidrige Zustände können auf Kosten und Gefahr der bzw. des Fehlbaren beseitigt bzw. instand gestellt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist dieser bzw. diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen. Anwendung von Verwaltungszwang, Ersatzvornahme und Strafe sind unabhängig voneinander zulässig. Art. 64 Kosten gestrichen In Art. 31 abgedeckt. Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Verantwortlichen auferlegt. Art. 65 Strafen Art. 33 Strafbestimmungen Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird vom Gemeinderat mit Polizeibusse bestraft. In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse ein Ver- Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden bestraft. Sie können im Ord-
33 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 33 von 34 weis erteilt werden. nungsbussenverfahren behandelt werden. Der Gemeinderat bezeichnet die einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Art. 66 Kosten bei Strafen gestrichen Fehlbaren werden zudem eine Spruchgebühr sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs- und Zustellkosten auferlegt. Art. 67 Depositen für Bussen und Kosten gestrichen Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen für Bussen und Kosten entgegenzunehmen. Die Festsetzung der Bussen und Kosten durch den Gemeinderat bleibt in jedem Fall vorbehalten. Art. 68 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen gestrichen Neu in Art. 32 geregelt. Die Polizeiorgane sind ermächtigt, gegen Abgabe von Quittungen, Bussen ohne Feststellung der Personalien einzuziehen. Gebühren werden in diesem Fall nicht erhoben. Der Gemeinderat bestimmt den Bussentarif für gemeinderechtliche Ordnungsbussen. Art. 69 Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. In Art. 33
34 Totalrevision Polizeiverordnung Gemeinde Trüllikon Seite 34 von 34 VIII. Schlussbestimmung IX. Schlussbestimmung Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 70 Inkrafttreten Art. 35 Inkrafttreten Die Polizeiverordnung der Gemeinde Trüllikon vom 13. Februar 1995 und allfällig, in Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehende kommunale Erlasse werde per Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Diese Verordnung tritt nach erfolgter Publikation und rechtskräftiger Einspracheerledigung in Kraft. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Stimmberechtigten der Gemeinde Trüllikon auf den vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Vom Gemeinderat mit Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx in Kraft gesetzt. Auf denselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 7. September 1965 aufgehoben. In Art. 34
Polizeiverordnung. vom 30. November 2009
Polizeiverordnung vom 30. November 2009 Politische Gemeinde Erlenbach Polizeiverordnung Erlenbach Stand 30. November 2009 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand
MehrPolizeiverordnung (PV) der Politischen Gemeinde Hettlingen
Polizeiverordnung (PV) der Politischen Gemeinde Hettlingen vom 25. September 2017 In Kraft seit: 1. Januar 2018 (nachgeführt bis 1. Januar 2018) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und allgemeine Bestimmungen...
MehrPolizeiverordnung der Gemeinde Andelfingen
Polizeiverordnung der Gemeinde Andelfingen vom 5. Dezember 2012 In Kraft seit 1. Januar 2013 2 Polizeiverordnung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Sinn, Zweck und Geltungsbereich
MehrGemeinde Küsnacht ZH. Polizeiverordnung. vom 21. Juni 2010
Gemeinde Küsnacht ZH Polizeiverordnung vom 21. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 Zuständigkeit Art. 3 Polizeiliche Anordnungen
MehrPolizeiverordnung der Politischen Gemeinde Zollikon
7.0 Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Zollikon vom 9. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. Art. Art. Gegenstand und Geltungsbereich Zuständigkeit Polizeiliche
MehrPolizeiverordnung. (Antrag an die Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2014)
Polizeiverordnung (Antrag an die Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2014) Inhaltsverzeichnis Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich 1 Polizeiorgane 2 Polizeiliche Anordnungen 3
MehrPolizeiverordnung. vom 14. Dezember 2009
Polizeiverordnung vom 14. Dezember 2009 1 2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 5 Art. 2 Zuständigkeit 5 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen
MehrReglement zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung
Reglement zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung Gemeinde Schaan Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 00, Fax +423 237 72 09 info@schaan.li, www.schaan.li Gestützt
MehrPolizeiverordnung. vom 12. Dezember 2012
Polizeiverordnung vom. Dezember 0 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art. Zweck 4 Art. Zuständigkeit 4 Art. Anordnungen 4 II. NIEDERLASSUNG UND AUFENTHALT 4 Art. 4 Umzug innerhalb der
MehrAllgemeine Polizeiverordnung (APV)
Allgemeine Polizeiverordnung (APV) Gemeinderatsbeschluss vom 6. April 2011 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf 74 und 158 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit Art. 41
MehrPolizeiverordnung. der Stadt Schlieren. vom 28. November SKR Nr. 6.10
der Stadt Schlieren vom 28. November 2011 SKR Nr. 6.10 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Zweck 4 Art. 2 Vollzug 4 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen 4 Art. 4 Störung
MehrPolizeiverordnung der Stadt Schlieren
Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Polizeiverordnung der Stadt Schlieren (vom 8. November 0) SKR Nr. 6.0 I. Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf Art.
MehrStadt Dietikon. Polizeiverordnung. vom 3. November 2011
Stadt Dietikon Polizeiverordnung vom 3. November 0 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeine Bestimmungen 5. Niederlassung und Aufenthalt 5 3. Schutz von Personen sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
MehrGemeinde Freienstein-Teufen
Gemeinde Freienstein-Teufen Verordnung der Gemeinde Freienstein-Teufen über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 Genehmigung durch Gemeindeversammlung am 16.
MehrPolizeiverordnung (PolVO) der Stadt Bülach. Erlassen vom Gemeinderat am 5. Juli 2010
Polizeiverordnung (PolVO) der Stadt Bülach Erlassen vom Gemeinderat am 5. Juli 00 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 96 erlässt der Gemeinderat folgende Polizeiverordnung: A. Einleitung und
MehrBussenverordnung. der Politischen Gemeinde Obfelden. vom 27. November 2012
Bussenverordnung der Politischen Gemeinde Obfelden vom 27. November 2012 Verordnung der Gemeinde Obfelden über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 vom 27.11.2012.
MehrBussenverordnung. der Politischen Gemeinde Hausen am Albis. vom 27. November 2012
Bussenverordnung der Politischen Gemeinde Hausen am Albis vom 27. November 2012 Diese Bussenverordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 27. November und mit Verfügung des Statthalters des Bezirks
MehrGemeinde Altikon. Polizeiverordnung
Gemeinde Altikon Polizeiverordnung vom 30. Juni 2008 Vorbemerkung Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen der Vereinbarung, ungeachtet
MehrKanton Zürich GEMEINDE KLEINANDELFINGEN. Polizeiverordnung. vom 16. Februar 2005
Kanton Zürich GEMEINDE KLEINANDELFINGEN Polizeiverordnung vom 16. Februar 2005 Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB 47 am 16.2.2005 Polizeiverordnung Gemeinde Kleinandelfingen - 2 - Inhaltsverzeichnis Artikel
MehrGemeinde Turbenthal. Polizeiverordnung
Gemeinde Turbenthal Polizeiverordnung Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Art. 1 Zweck 1 Art. 2 Polizeiorgane 1 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen 1 Art. 4 Störung der polizeilichen
MehrPolizei-Verordnung der Gemeinde Hombrechtikon. vom 7. Dezember 2009
Polizei-Verordnung der Gemeinde Hombrechtikon vom 7. Dezember 009 1 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 196 erlässt die Gemeindeversammlung der Gemeinde Hombrechtikon folgende
MehrPolizeiverordnung vom 18. Juni 2012
Polizeiverordnung vom 18. Juni 2012 In Kraft seit: 1. Januar 2013 (nachgeführt bis 1. Januar 2013) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich...
MehrPolizeiverordnung. vom 3. Dezember 2013
Polizeiverordnung vom. Dezember 0 I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Grundlagen... 4 Art. Zweck... 4 Art. Polizeiorgane... 4 Art. Überwachung des öffentlichen Grundes... 4 Art. 4 Polizeiliche Anordnungen
MehrPolizeiverordnung Politische Gemeinde Eglisau
Polizeiverordnung Politische Gemeinde Eglisau vom 16. August 1999 Polizeiverordnung Politische Gemeinde Eglisau 2 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 19 Ziff. 7 der Gemeindeordnung
MehrLärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs
Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) und 10 des Polizeigesetzes (sgs 451.1) erlässt der Gemeinderat Buchs folgendes Reglement:
MehrPolizeiverordnung. vom 5. Dezember 2011
Polizeiverordnung vom 5. Dezember 2011 Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 6 vom 6. Juni 2012 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Präambel I. Allgemeine Bestimmungen Präambel 4 1 Gegenstand und Geltungsbereich
MehrPOLIZEIVERORDNUNG vom 15. November 2000
POLIZEIVERORDNUNG vom 15. November 2000 Polizeiverordnung der Gemeinde Hittnau Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Polizeiorgane 3 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen
MehrGemeinde Grüningen Polizeiverordnung
Gemeinde Grüningen Polizeiverordnung vom.. Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Zweck... 4 Art. 2 Polizeiorgane... 4 Art. 3 Überwachung des öffentlichen Grundes... 4 Art. 4 Polizeiliche
MehrPOLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG
POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG - 2 - Reglement für Ruhe und Ordnung der Politischen Gemeinde Waldkirch vom 21. Mai 2013 Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 3 und
MehrPolizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf
der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Januar 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Art. Zweck... Art. Polizeiorgane... Art. Polizeiliche Anordnungen... II. Meldewesen... Art. Meldepflicht...
MehrGEMEINDE OBERRIEDEN Polizeiverordnung der Gemeinde Oberrieden vom 23. Juni 2011
GEMEINDE OBERRIEDEN Polizeiverordnung der Gemeinde Oberrieden vom 23. Juni 2011 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 erlässt die Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberrieden
MehrInhaltsverzeichnis. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe
POLIZEIREGLEMENT DER GEMEINDE KERZERS Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel 2 Geltungsbereich 3 Organe B. Benützung des öffentlichen Raumes 4 Grundsatz 5 Öffentliches Ärgernis 6 Gesteigerter
MehrPolizeireglement. der Gemeinde Diegten
Polizeireglement der Gemeinde Diegten Polizeireglement der Einwohnergmeeinde Diegten Seite 2 von 6 Die Einwohnergemeinde von Diegten erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 ( 40, Absatz
MehrPolizeiverordnung der Gemeinde Meilen vom 7. Dezember 2009
Polizeiverordnung der Gemeinde Meilen vom 7. Dezember 2009 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 erlässt die Gemeindeversammlung der Gemeinde Meilen folgende Polizeiverordnung:
MehrPolizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt (PoV) I. Allgemeine Bestimmungen. vom 01. Januar 2016
000.0 Polizeiverordnung der Gemeinde Büttenhardt (PoV) vom 0. Januar 06 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Büttenhardt gestützt auf Art. Abs. lit. c i.v.m. Art. Abs. und Art. 89 Abs. 4 des Gemeindegesetzes
MehrPolizeiverordnung der Gemeinde Männedorf vom 14. Dezember 2009 Gültig ab 1. März 2010
Polizeiverordnung der Gemeinde Männedorf vom 14. Dezember 2009 Gültig ab 1. März 2010 Gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 erlässt die Gemeindeversammlung der Gemeinde
MehrGesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )
. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom.09.985 (Stand 0.0.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung ) und Artikel 80 der Staatsverfassung
MehrLärmschutzverordnung. vom SKR Nr Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren Tel Fax
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Lärmschutzverordnung vom 6.3.1975 SKR Nr. 6.20 Art. 1 Begriff Lärm Als Lärm im Sinne dieser Verordnung gelten
MehrVergleich alte / neue Polizeiverordnung (Änderungen kursiv) Artikel alte PV Text alte PV Artikel neue PV Text neue PV
Vergleich alte / neue Polizeiverordnung (Änderungen kursiv) Artikel alte PV Text alte PV Artikel neue PV Text neue PV Art. 2-7 Polizeiorgane aufgehoben Art. 8 Hilfeleistungen Art. 10 22 Titel II Meldewesen
Mehrrücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann.
713.410 Lärmschutzverordnung Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juni 1971 1 Art. 1 Begriff Lärm Als Lärm im Sinne dieser Verordnung gelten akustische Einwirkungen, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wohlbefinden
MehrPolizeiverordnung der Gemeinde Dörflingen
Polizeiverordnung der Gemeinde Dörflingen Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Dörflingen gestützt auf den Art. 5 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (SHR 3.00)
MehrAntrag an GV vom
Polizeiverordnung vom Antrag an GV vom 05.12.2012 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Präambel 4 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand und Geltungsbereich 4 2 Polizeiorgane 4 3 Polizeiliche Anordnungen
MehrPolizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Bonstetten (PVO)
der Politischen Gemeinde Bonstetten (PVO) vom 5. Dezember 2006 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 7-8 Art. 1 Zweck 7 Art. 2 Polizeiorgane 7 Art. 3 Aufgaben und Verhalten
MehrReglement über den Lärmschutz
Politische Gemeinde Walenstadt Reglement über den Lärmschutz (Lärmschutzreglement) vom 6. Juli 2006 Politische Gemeinde Walenstadt / Lärmschutzreglement - 2 - INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung der Gemeinde Meilen über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 vom 26.
Verordnung der Gemeinde Meilen über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste 1 vom 26. Januar 2010 Art. 1 Übertretungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Meilen
MehrPolizeiverordnung vom 08. September 2014
Polizeiverordnung vom 08. September 2014 (Zugunsten der besseren Lesbarkeit des Textes wird darauf verzichtet, regelmässig die männliche und die weibliche Form zu verwenden. Wird in der vorliegenden Verordnung
MehrLärmreglement Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972
Lärmreglement Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972 1 Reglement über die Lärmbekämpfung Der Große Gemeinderat von Zug, gestützt auf die 37, 40, 41 und 43 des Gesetzes betreffend das Gemeindewesen
MehrPolizeiverordnung der Gemeinde Elgg. vom 4. Mai 2004
Polizeiverordnung der Gemeinde Elgg vom 4. Mai 2004 Inhaltsverzeichnis Seite I. Einleitung II. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 Verantwortliche Organe 3 Bewilligungen 4 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen
MehrANHANG ZUR POLIZEIVERORDNUNG VOM 17. März 2010
ANHANG ZUR POLIZEIVERORDNUNG VOM 17. März 2010 Gemeinderechtliche Ordnungsbussen Gestützt auf die 354-359 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) erlässt der Gemeinderat auf kommunaler Ebene
MehrGEMEINDE PFÄFFIKON ZH. Polizeiverordnung
GEMEINDE PFÄFFIKON ZH Polizeiverordnung 18. Juni 2002 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Allgemeine Bestimmungen... Art. 1 8 III. Niederlassung und Aufenthalt... Art. 9-11 IV. Schutz von Personen sowie
MehrPolizeiverordnung (PV) vom 18. Juni 2012
Polizeiverordnung (PV) vom 18. Juni 2012 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 5 Art. 2 Zuständigkeit 5 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und
MehrPOLI ZEI VERORDNUNG DER STADT USTER
Nr. P.C.5.. Ausgabe vom 0. Mai 00 POLI ZEI VERORDNUNG DER STADT USTER www.uster.ch Seite P.C.5.. Abteilung Sicherheit INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... Art. Zweck... Art. Polizeiorgane...
MehrPolizeiverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Juni 2011
Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Juni 2011 Polizeiverordnung - 1 - INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung / Einleitung...- 4 - A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...- 4 - Art. 1 Zweck...- 4 -
MehrPOLIZEIVERORDNUNG. Gültig ab 1. Januar 2014
POLIZEIVERORDNUNG Gültig ab 1. Januar 2014 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen... 4 Zweck... 4 Polizeiorgane... 4 Den Anordnungen der Polizeiorgane ist Folge zu leisten.... 4 Polizeiliche Anordnungen...
MehrEinwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement
Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend
MehrPOLIZEIVERORDNUNG vom 23. Juni 2011
POLIZEIVERORDNUNG vom 23. Juni 2011 Polizeiverordnung Gemeinde Rorbas 1 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Vorbemerkung: Nach Möglichkeit wurde bei Funktions- und Rollenbezeichnungen eine geschlechtsneutrale Form
MehrPolizeiverordnung Herrliberg (PoVOH) OBV und Bussenliste
G E M E I N D E H E R R L I B E R G am Zürichsee Polizeiverordnung Herrliberg (PoVOH) erlassen durch die Gemeindeversammlung am 5. November 009 OBV und Bussenliste erlassen vom Gemeinderat am. Februar
Mehrkantonale oder besondere Gemeindevorschriften bestehen.
. Juni 96 (Stand: 6. April 00) Reglement zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms Die Einwohnergemeinde der Stadt Bern, gestützt auf die Artikel und 57 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 9. Dezember
MehrGemeinde Egg Polizeiverordnung der Gemeinde Egg
Gemeinde Egg Polizeiverordnung der Gemeinde Egg (vom 7. Dezember 2009) Inhaltsverzeichnis Seite A. Einleitung und allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 4 Art. 2 Zuständigkeit
MehrPolitische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung
Politische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung vom 6. Dezember 2004 Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 1. Zweck...4 2. Polizeiorgane...4 3. Polizeiliche Anordnungen...4 4. Störung
MehrHUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN
V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
Polizeireglement srs 412.11 vom 16. November 2004 1 Der Grosse Gemeinderat 2 erlässt gestützt auf Art. 33 Ziff. 2 der Gemeindeordnung 3, Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes 4 und Art. 7bis des Hundegesetzes
MehrGemeinde Dällikon. Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Dällikon
Gemeinde Dällikon Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Dällikon vom 9. Juni 2009 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Zweck... 4 Art. 2 Zuständigkeit... 4 Art. 3 Polizeiliche
MehrOrdnungsbussenreglement
CUMÜN DA SCUOL Ordnungsbussenreglement Dieses Reglement basiert auf dem Polizeigesetz der Gemeinde Scuol vom 14. Juni 2015, Art. 40 und 41. Art. 1 Zuständigkeit 1 Ordnungsbussen werden von Polizeikräften
MehrGemeinde Leuk POLIZEIREGLEMENT
POLIZEIREGLEMENT 25. Februar 1999 Polizeireglement Seite 2 Gemeinde Leuk Polizeireglement Die Urversammlung von Leuk Gesetzliche - Eingesehen den Art. 335 des Schweizerischen Grundlage Strafgesetzbuches;
MehrV E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)
V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,
MehrPolizeiverordnung Rafz
Polizeiverordnung Rafz Mit GRB Nr. 66 am 17. April 2012 vom Gemeinderat Rafz genehmigt. Antragstellung an die Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2012 INHALTSVERZEICHNIS Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen
MehrPolizeiverordnung der Politischen Gemeinde Adlikon vom 21. November 2017
Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Adlikon vom 21. November 2017 systematische Rechts-Sammlung Nr. 30.01 Einleitung Das neue Gemeindegesetz wurde vom Kantonsrat am 20. April 2015 beschlossen. Dieses
MehrPolizeiverordnung der Gemeinden Rümlang Oberglatt Niederhasli Niederglatt
Polizeiverordnung der Gemeinden Rümlang Oberglatt Niederhasli Niederglatt vom 9. Juni 2013 gültig ab 1. Januar 2014 1 / 14 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Einleitung I Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrPOLIZEIVERORDNUNG. vom 7. Oktober 2002
POLIZEIVERORDNUNG vom 7. Oktober 2002 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Art. Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 5/6 1 Zweck 5 2 Gemeindepolizeiorgane 5 3 Aufgaben und Verhalten der Polizeiorgane 5 4 Polizeiliche
MehrImmissionsschutzreglement
STADTPARLAMENT Immissionsschutzreglement vom Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 25, 28 und 35 des Einführungsgesetzes zur Umweltschutzgesetzgebung 1 vom 19. April 2011, Art. 3 des Gemeindegesetzes
MehrSatzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.
MehrPolizeiverordnung Oetwil an der Limmat
Polizeiverordnung Oetwil an der Limmat Festgesetzt durch den Beschluss des Gemeinderates vom 6. Februar 2006 gestützt auf Art. 16 Ziffer 1 der Gemeindeordnung INHALTSVERZEICHNIS SEITE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
MehrPolizeiverordnung Dänikon. vom 18. Juni Mit Revisionen vom: 18. Juni Polizeiverordnung Dänikon / LK Seite 1
Polizeiverordnung Dänikon vom 8. Juni 008 Mit Revisionen vom: 8. Juni 05 Polizeiverordnung Dänikon / LK 8.06.05 Seite Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck... Seite 5 Art. Polizeiorgane
MehrP O L I Z E I V E R O R
z u m i k o n P O L I Z E I V E R o r d n u n g der Gemeinde Zumikon Polizeiverordnung der gemeinde zumikon Inhaltsverzeichnis I. II. III. IV. Einleitung und allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und
MehrPOLITISCHE GEMEINDE THAL P O L I Z E I R E G L E M E N T
POLITISCHE GEMEINDE THAL P O L I Z E I R E G L E M E N T Vom Gemeinderat erlassen am: 6. April 2010 Das Gemeinderat erlässt in Ausführung von Art. 5 und Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes vom 23. August
MehrPolizeireglement. l. Allgemeine Bestimmungen
Polizeireglement Der Gemeinderat erlässt in Ausführung von Art. 3 und Art. 90 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1, Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 2 und Art. 29 der Gemeindeordnung
Mehr6.61 POLIZEIGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen
6.61 POLIZEIGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN Gestützt auf Art. 36 Ziff. 1 der Gemeindeverfassung von der Gemeindeversammlung erlassen am 12. April 2007 Gesetz I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Gesetz
MehrGEMEINDE ETTINGEN Polizei-Reglement
GEMEINDE ETTINGEN Polizei-Reglement vom 23. April 2001 Polizeireglement vom 23. April 2001 (1) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Ettingen, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes
MehrPolitische Gemeinde Polizeiverordnung vom 10. Dezember 2012
Politische Gemeinde Polizeiverordnung vom 10. Dezember 2012 Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gegenstand und Zweck... 3 Art. 2 Zuständigkeit... 3 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen... 3 2 Schutz
MehrReglement für Ruhe und Ordnung
Reglement für Ruhe und Ordnung erlassen am 24. September 2013 in Vollzug ab 1. Januar 2014 - Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 21. Oktober bis 19. November 2013 - I. Nachtrag dem fakultativen
MehrReglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen
Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen gültig ab 1. Oktober 2016 Personenbezogene Begriffe, die sich nicht ausdrücklich nur auf Männer oder auf Frauen beziehen, gelten in gleicher
MehrStadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)
Stadt Dübendorf Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch) vom 4. März 1996 (revidiert am 6. Januar 1997) (Gebührenanpassung gemäss SRB Nr.
MehrNachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5
Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher
MehrVerordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO) vom 1. Januar 2008 NachtparkierVO Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 Art. 1 Bewilligungspflicht...
MehrPolitische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung
Politische Gemeinde Birmensdorf Polizeiverordnung vom 6. Dezember 2004 Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen...4 1. Zweck...4 2. Polizeiorgane...4 3. Polizeiliche Anordnungen...4 4. Störung
MehrGemeinde Boppelsen. vom 04. Dezember 2008
Gemeinde Boppelsen POLIZEIVERORDNUNG vom 04. Dezember 2008 Entsprechend dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann gelten alle Personenund Funktionsbezeichnungen in dieser Gemeindeordnung für beide
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrParkierungsreglement
Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die
MehrReglement über die Hundehaltung
Reglement über die Hundehaltung der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom 29. Mai 1996 mit Aenderungen vom 10. Dezember 2003 (kursiv dargestellt) mit Inkrafttreten per 1. Januar 2004 Die Einwohnergemeinde-Versammlung
MehrParkierungsreglement. Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang
Parkierungsreglement Für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde Rümlang Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 3 2. Parkierungssysteme
MehrVerordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Andermatt
GEMEINDERAT Verordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Andermatt Genehmigt an der Offenen Dorfgemeinde vom 25. Oktober 2007 Einwohnergemeinde Andermatt Telefon 041 888 71 41 Kirchgasse 10 Fax
Mehrüber die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen
78.3 Beschluss vom 6. August 988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; gestützt
MehrGemeinde Schwaderloch
Benützungsreglement der Gemeinde Schwaderloch 1 Gemeinde Schwaderloch Reglement über die Benützung der Schulanlage (Benützungsreglement) ( 37, lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember
MehrPARKIERUNGSREGLEMENT
GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank
MehrEINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG
MehrVergleich PV Bezirk Meilen und PV Gemeinde Egg
Vergleich PV Bezirk Meilen und PV Gemeinde Egg Polizeiverordnung des Bezirk Meilen und der Gemeinde Egg Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die kommunalpolizeilichen Aufgaben
MehrP O L I Z E I R E G L E M E N T
P O L I Z E I R E G L E M E N T der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom 17. April 2002 Die Einwohnergemeinde-Versammlung von Füllinsdorf erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes
MehrGesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986
94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die
MehrGemeinde Lupsingen. Hundereglement
Gemeinde Lupsingen Hundereglement Hundereglement Gemeinde Lupsingen Seite von 6 Hundreglement der Gemeinde Lupsingen Die Gemeindeversammlung vom 0.0.996, gestützt auf Absatz des Gesetzes über das Halten
Mehr