Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 30. Dezember 2005
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- Hella Wagner
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1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung SächsKatSVO) Vom 9.Dezember 2005 Es wird verordnet aufgrund von:. 8 Abs. 4 Nr. 3, 2 Satz 3, 3 Abs. 3, 36 Abs. 2, 38 Abs. 3, 40 Abs. Satz 4, 5 Satz 4 und 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert wurde, Abs. 6 Satz SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie Abs. Satz 2 SächsBRKG nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: Katastrophenschutzeinheiten ( In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden insgesamt folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:. Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz a) 3 Katastrophenschutz-Führungsunterstützungszüge (KatS-FüUZ), b) 7 Katastrophenschutz-Löschzüge Retten (KatS-LZR), c) 26 Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten (KatS-LZR-Bl), d) 26 Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW), e) 2 Katastrophenschutz-Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb), 2. Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung a) 26 Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszüge (KatS-SanBtZ, b) 26 Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszüge 2 (KatS-SanBtZ, 3. 4 Katastrophenschutz-Wasserrettungszüge (KatS-WRZ), 4. Katastrophenschutzeinheiten Gefahrgut a) 9 Katastrophenschutz-ABC-Erkundungsgruppen (KatS-ABCErkGr), b) 9 Katastrophenschutz-ABC-Bekämpfungszüge (KatS-ABCBekZ) 5. 2 Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr), 6. 2 Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt). ( Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen bis 6. 2 Schnell-Einsatz-Gruppen ( Zur Bewältigung von Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten werden Schnell-Einsatz-Gruppen aus den Katastrophenschutz-Sanitätswesen/Betreuung gebildet. Sie dienen der. Unterstützung des Rettungsdienstes bei Schadensereignissen, bei denen die Anzahl der Verletzten oder Erkrankten die Regelversorgung des Rettungsdienstes übersteigt oder dies zu erwarten ist, 2. der Einrichtung von Behandlungsplätzen und Bereitstellung von zusätzlicher Transportkapazität und zusätzlichem Sanitätsmaterial. Seite
2 ( Stärke und Gliederung der Schnell-Einsatz-Gruppen ergeben sich aus der Anlage 7. ( Der Leiter der Schnell-Einsatz-Gruppe muss in der taktischen Führung von Einheiten ausgebildet sein. (4) Die Schnell-Einsatz-Gruppen sollen ihre Einsatzbereitschaft durch regelmäßige Übungen nachweisen. 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz ( Leistungserbringer nach 3 Abs. Satz 2 SächsBRKG und private Hilfsorganisationen können für eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt werden, wenn sie eine Bereitschaftserklärung gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde abgeben, aus der sich die allgemeine Leistungsfähigkeit, Organisationsstruktur, Aus-stattung sowie Stärke und Eignung des Personals ihrer Organisation für eine sachgerechte und dauerhafte Mitwirkung im Katastrophenschutz ergeben. Über die Eignung der einzelnen zur Mitwirkung angebotenen Kräfte und Mittel entscheiden die unteren Brandschutz-, Rettungs-dienstund Katastrophenschutzbehörden. ( Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringer nach 3 Abs. Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen müssen sich in der Bereitschaftserklärung verpflichten,. der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich wesentliche Änderungen der Stärke, Gliederung, Ausbildung sowie Ausstattung der angebotenen Kräfte und Mittel mitzuteilen, 2. die dauerhafte Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel sicherzustellen, 3. auf Anforderung an Übungen teilzunehmen. 4 Bereitschaftserklärung ( Die Bereitschaftserklärung ist schriftlich abzugeben. Bei Leistungserbringern nach 3 Abs. Satz 2 SächsBRKG und Hilfsorganisationen, die auf Landesebene organisiert sind, ist sie von der Landesorganisation abzugeben. ( Die Bereitschaftserklärung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde widerrufen werden. Die Frist läuft nicht ab, solange Katastrophenvoralarm oder Katastrophen-alarm ausgelöst ist. 5 Übungsintervalle und -teilnehmer ( Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt jährlich eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung durch. ( Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt aller zwei Jahre eine Stabsrahmenübung durch. ( Die oberen und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden führen aller drei Jahre eine Vollübung durch. (4) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Teilnahme nachgeordneter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der nach 40 Abs. 2 SächsBRKG zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten an Übungen anordnen. 6 Übungsarten ( Übungsarten sind. Planübungen zur Schulung der Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung anhand von Plänen und Unterlagen, 2. Alarmierungsübungen zur Überprüfung der Alarmierungspläne und -bereitschaft, Seite 2
3 3. Stabsrahmenübungen zur Schulung und Überprüfung des Zusammenwirkens innerhalb der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde anhand eine angenommenen Schadensereignisses, 4. Vollübungen zur Schulung und Überprüfung der Leistungsfähigkeit unter Beteiligung besonderer Führungseinrichtungen und Technischer Einsatzleitungen mit eingesetzten Kräften und Mitteln anhand eines angenommenen Schadensereignisses. ( Die Termine der Übungen für das Folgejahr sowie die Erfahrungsberichte über durchgeführte Übungen sind der nächsthöheren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Kenntnis zu geben. 7 Informationsprogramm für das Katastrophenmanagement Die oberen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben sich des von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitgestellten Informationsprogramms in der jeweils aktuellen Version zu bedienen, insbesondere zur. Verwaltung der für den Katastrophenschutz erforderlichen Fachdaten, 2. Erarbeitung und Fortschreibung der allgemeinen Katastrophenschutzpläne, der besonderen Alarm- und Einsatzpläne sowie der externen Notfallpläne, 3. Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsanalysen, 4. Lagedarstellung in der Behörde. 8 Landesweite Analyse von Katastrophengefahren Die oberen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Ergebnisse der jährlich aktualisierten Analysen von Katastrophengefahren für die Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren zur Verfügung zu stellen. 9 Auslösung von Katastrophenvoralarm bei Hochwasser ( Nach der Ausrufung der Hochwasser-Alarmstufe 3 gemäß 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. Satz der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAV) vom 7. August 2004 (SächsGVBl. S. 47 ist Katastrophenvoralarm auszulösen, wenn zu erwarten ist, dass der Richtwasserstand der Hochwasser-Alarmstufe 4 erreicht wird. ( Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienstund Katastrophenschutzbehörde unverzüglich über die Ausrufung der Hochwasser- Alarmstufe 3 und teilt mit, ob ein Erreichen des Richtwasserstandes der Hochwasser- Alarmstufe 4 zu erwarten ist. 0 Besondere Führungseinrichtung in der Behörde ( Als besondere Führungseinrichtung in der Behörde gemäß 5 Satz SächsBRKG ist ein Verwaltungsstab zu bilden. ( Der Verwaltungsstab besteht aus. dem Leiter des Verwaltungsstabes, 2. einer Koordinierungsgruppe mit den Aufgaben der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsstabes durch Bereitstellung von Personal, Räumen und Führungsmitteln sowie einer rechtzeitigen Feststellung, Dokumentation und Darstellung der Lage, 3. dem für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit zuständigen Mitglied mit der Seite 3
4 Aufgabe der Information der Bevölkerung und der Medien sowie Auswertung der aus der Öffentlichkeit und aus den Medien verfügbaren Informationen, 4. ständigen und ereignisspezifischen Mitgliedern als entscheidungsbefugte Vertreter der für die Aufgabenerledigung notwendigen Bereiche der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, anderer Behörden und Dritter mit der Aufgabe, aufgrund spezifischer Kenntnisse Maßnahmen zur Schadensbewältigung vorzuschlagen und im Rahmen der übertragenen Kompetenzen zu veranlassen. ( Aufgabe des Verwaltungsstabes ist es, Verwaltungsmaßnahmen unter Beachtung aller Umstände der Schadenslage vorzubereiten und im Rahmen der vom Leiter der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragenen Kompetenzen zu veranlassen. Der Verwaltungsstab in der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere den Einsatz von Kräften und Mitteln zu koordinieren und Unterstützung anzu-fordern. Der Verwaltungsstab in der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophen-schutzbehörde hat insbesondere die Verteilung von Kräften und Mitteln zu koordinieren, wenn die Verwaltungsstäbe mehrerer unterer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Kräfte oder Mittel anfordern. Der Verwaltungsstab in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere die Verteilung von Kräften und Mitteln anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes zu koordi-nieren; die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen. (4) Die Verwaltungsstäbe in den unteren und oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden richten die Anforderung von Kräften und Mitteln an den Verwaltungsstab in der nächsthöheren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutz-behörde. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen. (5) Abweichende Regelungen in Hilfeleistungsvereinbarungen mit benachbarten Bundesländern und dem benachbarten Ausland bleiben unberührt. Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Katastrophenschutzes Über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Katastrophenschutzes entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 2 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern im Katastrophenschutz ( Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeit-nehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Ia des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes Manteltarifliche Vorschriften (Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) vom 0. Dezember 990, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 3. Januar 2003, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet. ( Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen. Seite 4
5 3 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte ( Gemäß 70 Absatz SächsBRKG werden den Landkreisen und den Kreisfreien Städten Zuweisungen gewährt. für Kosten von 2,0 EUR bis 0 EUR je Einwohner und Katastrophenfall zur Hälfte nach 22 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 46), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 67, 77) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2. für Kosten von 0,0 EUR bis 40 EUR je Einwohner und Katastrophenfall neben den gemäß Nummer zu gewährenden Zuweisungen zu einem Drittel nach 22 Satz 2 Nr. 2 FAG. Ein weiteres Drittel wird durch den Freistaat Sachsen erstattet. ( Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 EUR je Einwohner und Katastrophenfall übersteigen, können diese neben den gemäß Absatz zu gewährenden Zuweisungen vom Freistaat Sachsen im Einzelfall erstattet werden. ( Für Kosten bis zu 2 EUR je Einwohner und Katastrophenfall werden Zuweisungen nicht gewährt. 4 Übergangsvorschriften ( Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgten Anerkennungen von Leistungs-erbringern gemäß 3 Abs. Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen bleiben wirksam. ( Katastrophenschutz Sanitätszüge und Katastrophenschutz Betreuungszüge von anerkannten Leistungserbringern gemäß 3 Abs. Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen bleiben bis zum 3. Dezember 2006 bestehen, sofern die Eignung der Katastrophenschutz Sanitätszüge und Katastrophenschutz Betreuungszüge vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden ist. 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Abs. Nr. 2 und 2, die am. Januar 2007 in Kraft treten, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 9. Dezember 2005 Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo Seite 5
6 Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz Katastrophenschutz Führungsunterstützungszug (Kats-FüUZ) Gesamtpersonalstärke: /2/0/3 (26) Anlage (zu Abs. Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü TrM Führungsunter- Stützungsgruppe Funktrupp ein Mannschaftstransportwagen (MTW) und ein Materialtransporthänger Führung (MTHFü) ein Einsatzleitwagen 2 (ELW und ein Funkanhänger Sachsen 5 Sachsen 2 Fernsprechtrupp ein Fernmeldefahrzeug Sachsen 3 Katastrophenschutz-Löschzug Retten (KatS-LZR) Gesamtpersonalstärke: /4/20/25 (50) Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü TrM Zugtrupp ein Kommandowagen Träger 2. Löschgruppe ein Löschgruppenfahrzeug 6/2 (LF 6/ 2. Löschgruppe ein Löschgruppenfahrzeug 6/2 (LF 6/ Sachsen 8 Sachsen 8 Rüsttrupp ein Rüstwagen (RW) Katastrophenschutz-Löschzug Retten-Beleuchten (KatS-LZR-Bl) Gesamtpersonalstärke: /4/20/25 (50) Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü TrM Zugtrupp ein Kommandowagen Träger 2. Löschgruppe ein Löschgruppenfahrzeug 6/2 (LF 6/ 2. Löschgruppe ein Löschgruppenfahrzeug 6/2 (LF 6/ Sachsen 8 Sachsen 8 Rüsttrupp ein Rüstwagen (RW) und ein Beleuuchtungsanhänger (BLA) Seite 6
7 Katastrophenschutz-Löschzug Wasserversorgung (KatS-LZW) Gesamtpersonalstärke: /3/24/28 (56) Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü TrM Zugtrupp ein Kommandowagen Träger 2. Löschwasserversorgungs- und Löschgruppe ein Löschgruppenfahrzeug 6/2 (LF 6/ und ein Schlauchwagen SW 2000 TR (SW 2000 Tr) Bund 0 2. Löschgruppe ein Löschgruppenfahrzeug 6/2 (LF 6/ und ein Schlauchwagen SW 2000 TR (SW 2000 Tr) Bund 0 Katastrophenschutz-Löschzug Waldbrand (KatS-LZWb) Gesamtpersonalstärke: /6/2/9 (38) Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü TrM Zugtrupp ein Kommandowagen Sachsen 2. Löschtrupp ein Tanklöschfahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb) 2. Löschtrupp ein Tanklöschfahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb) 3. Löschtrupp ein Tanklöschfahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb) 4. Löschtrupp ein Tanklöschfahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb) 5. Löschtrupp ein Tanklöschfahrzeug-Waldbrand (TLF-Wb) Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung), Zur Mannschaft zählen Truppführer und Truppmann TrFÜ = Truppführer TrM = Truppmann Seite 7
8 Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung Katastrophenschutz Sanitäts-/Betreuungszug (KatS-SanBtZ Gesamtpersonalstärke: /3/2/25 (9) Anlage 2 (zu Abs. Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü Helfer Führungstrupp ein Führungskraftwagen (FüKW) Träger 3 Sanitätsgruppe ein Arzttruppkraftwagen (ArztTrKW) Bund 4 Betreuungsgruppe Sanitätstransportgruppe Verpflegungstrupp ein Einsatzfahrzeug Soziale Betreuung (Bt-Kombi) zwei Krankentransportwagen mit vier Tragen (KTW-4) ein Betreuungs-LKW (Bt-LKW) und ein Feldkochherd (FKH) Bund 5 Bund 2 Bund 2 Materialtrupp ein Sanitätsmaterialtransporter (SMT) Katastrophenschutz Sanitäts-/Betreuungszug 2 (KatS-SanBtZ Gesamtpersonalstärke: /3/2/25 (9) Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü Helfer Führungstrupp ein Führungskraftwagen (FüKW) Träger 3 Sanitätsgruppe ein Arzttruppkraftwagen (ArztTrKW) Bund 4 Betreuungsgruppe Sanitätstransportgruppe Verpflegungstrupp Logistiktrupp ein Einsatzfahrzeug Soziale Betreuung (Bt-Kombi) zwei Krankentransportwagen mit vier Tragen (KTW-4) ein Betreuungs-LKW (Bt-LKW) und ein Feldkochherd (FKH) ein Einsatzfahrzeug Soziale Betreuung (Bt-Kombi) und ein Einachsanhänger Bund 5 Bund 2 Bund 2 Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/Gesamtstärke (Anzahl Reservehelfer), Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer TrFÜ = Truppführer Seite 8
9 Trupp (Wasserrettungstrupp) Trupp 2 (Taucheinsatztrupp) Katastrophenschutz Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) Gesamtpersonalstärke: 0/2/8/0 (20) Anlage 3 (zu Abs. Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü Helfer ein Mannschaftstransportwagen (MTW), ein Motor Rettungsboot (Jet-Boot) und ein Trailer ein Tauchgerätekraftwagen (TauchGKW), ein Motor-Rettungsboot (Schlauchboot) und ein Trailer Sachsen 4 4) Sachsen 4 5) 4) 5) Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung), Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer TrFÜ = Truppführer Rettungsschwimmer, davon ein Bootsführer Rettungstaucher, davon ein Bootsführer Seite 9
10 Katastrophenschutzeinheiten Gefahrgut Katastrophenschutz ABC Erkundungsgruppe (KatS-ABCErkGr) Gesamtpersonalstärke: 0//5/6 (3 Anlage 4 (zu Abs. Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü TrM Führungstrupp ein Messleitwagen (MLW) Bund 2. Mess-/Erkundungstrupp 2. Mess-/Erkundungstrupp 3. Mess-/Erkundungstrupp ein Erkundungskraftwagen (ErkKW) Bund 3 ein Erkundungskraftwagen (ErkKW) Bund 3 ein Erkundungskraftwagen (ErkKW) Bund 3 Katastrophenschutz ABC Bekämpfungszug (KatS-ABCBekZ) Gesamtpersonalstärke: /8/34/43 (86) Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü TrM Zugtrupp ein Kommandowagen Träger 2. Löschgruppe ein Löschgruppenfahrzeug 6/2 (LF 6/ Sachsen 8 2. Löschgruppe ein Löschgruppenfahrzeug 6/2 (LF 6/ Sachsen 8 Rüsttrupp ein Rüstwagen (RW) und ein Sachsen Pulveranhänger 2 Geräte-Trupp C ein Gerätewagen Gefahrgut (GW-C) Träger 2 Geräte-Trupp A ein Gerätewagen Atem-Strahlenschutz Träger (GW-AS/SS) 2 Dekontaminationsstaffel Ein Dekontaminations-LKW-Personen Bund Personen (Dekon-P) (Dekon-P) 5 Dekontaminationsstaffel Gerät (Dekon-G) Ein Dekontaminations-LKW-Gerät (Dekon-G) Bund Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung), Zur Mannschaft zählen Truppführer und Truppmann TrFÜ = Truppführer TrM = Truppmann Seite 0 5
11 Katastrophenschutz- Bergrettungsgruppe Katastrophenschutz Bergungsgruppen (KatS-BergRGr) Gesamtpersonalstärke: 0//7/8 (6) Anlage 5 (zu Abs. Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü Helfer ein Mannschaftstransportkraftwagen (Pkw mit nicht mehr als acht Sitzen) Träger 7 Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung), Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer TrFÜ = Truppführer Katastrophenschutz- Rettungshundestaffel Katastrophenschutz Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt) Gesamtpersonalstärke: 0//5/6 ( Anlage 6 (zu Abs. Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ Rettungshundeteam ein Mannschaftstransportkraftwagen (Pkw mit nicht mehr als acht Sitzen) Träger 5 Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung), Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer Rettungshundeteam = ein Rettungshundeführer mit Rettungshund Seite
12 Schnell Einsatz Gruppen (SEG) Gesamtpersonalstärke: //0/2 Anlage 7 (zu Abs. Anzahl/Bezeichnung Herkunft ZFü GrFÜ TrFü Helfer Führungstrupp ein Führungskraftwagen (FüKW) Träger Sanitätsgruppe ein Arzttruppkraftwagen (ArztTrKW) Bund 4 Sanitätstransporttrupp Logistiktrupp Ein Krankentransportwagen mit vier Tragen (KTW 4) ein Einsatzfahrzeug Soziale Betreuung (Bt-Kombi) und ein Einachsanhänger Bund Bei Erfordernis kann eine Betreuungsgruppe, bestehend aus einem Einsatzfahrzeug Soziale Betreuung (Bt-Kombi), einem Gruppenführer und drei Helfern nachalarmiert werden. Führer(in)/Unterführer(in)/Mannschaft/Gesamtstärke, Zur Mannschaft zählen Truppführer und Helfer TrFÜ = Truppführer Seite 2
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